GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Magistrates vom 27.04.2017, Zahl ****, ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Magistrates vom 27.04.2017, Zahl ****, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n de I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Bauanzeige vom 19.02.2017, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 21.02.2017, zeigte Frau AA die Errichtung von 3 neuen PKW-Stellplätzen auf der Liegenschaft Gst. ****, KG Y, an. Die Befestigung der neuen 3 PKW-Stellplätze solle mittels versickerungsfähigen Rasengittersteinen erfolgen. In weitere Folge wurde der Antrag am 05.04.2017 insofern modifiziert, dass an Stelle von Rasengittersteinen für die Herstellung der Befestigung der 3 PKW-Stellplätze ein Schotterrasen verwendet werden sollte. Schließlich erging am 27.04.2017 zur Zahl ****, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Magistrates der Stadt Z, in dem die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens
Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 untersagt wurde.Schließlich erging am 27.04.2017 zur Zahl ****, der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid des Magistrates der Stadt Z, in dem die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens
Paragraph 23, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 untersagt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.05.2017. In dieser führte sie zusammengefasst aus, dass sich die Untersagung der Bauanzeige vor allem auf eine Stellungnahme der Stadtplanung vom 07.04.2017 beziehe. Eine rechtliche Würdigung der Stellungnahme, insbesondere auch auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Feststellung, wonach die Vorplatzfläche mit 3 zusätzlichen KFZ-Stellplätzen bebaut werde, sowie die Begründung, warum eine rechtliche Widersprüchlichkeit bestehe, fehle dem Bescheid. Es bestehe zwar eine örtliche Bauvorschrift, die vorsehe, dass Bodenversiegelungen nur in einem Ausmaß zulässig wären, bei denen die Größe der versiegelten Fläche 15 % der rechtlich sonst nicht bebaubaren Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht überschreiten dürften, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m² jedenfalls zulässig sei. Für sie ergebe sich daraus, dass für Stellplätze nur das Kriterium von Bodenversiegelungen bzw. versiegelten Flächen geregelt sei. Auch aus der Subsumierung der Stellplätze zu den Nebenanlagen bzw. sonstigen bauliche Anlagen ergebe sich kein anderes Kriterium, weil in der TBO der Begriff bauliche Anlage nicht mit einer bebauten Fläche gleichgesetzt sei. Deshalb sei in § 2 Abs 10 TBO auch die sonstige bauliche Anlage nur beispielsweise angeführt, nämlich Stellplätze etc.Für sie ergebe sich daraus, dass für Stellplätze nur das Kriterium von Bodenversiegelungen bzw. versiegelten Flächen geregelt sei. Auch aus der Subsumierung der Stellplätze zu den Nebenanlagen bzw. sonstigen bauliche Anlagen ergebe sich kein anderes Kriterium, weil in der TBO der Begriff bauliche Anlage nicht mit einer bebauten Fläche gleichgesetzt sei. Deshalb sei in Paragraph 2, Absatz 10, TBO auch die sonstige bauliche Anlage nur beispielsweise angeführt, nämlich Stellplätze etc. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung vom 07.04.2017 ergebe sich aber, dass die Vorplatzfläche mit 3 zusätzlichen KFZ-Stellplätzen bebaut würde. Somit wäre die Vorplatzfläche als bebaute Fläche zu werten. In Rückschluss auf die Bestimmung der TBO und der örtlichen Bauvorschriften fände eine derartige Interpretation aber keine Deckung. Die in § 20 lit d TBO 2011 enthaltene Verordnungsermächtigung zur Erlassung von Bestimmungen über die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Stellplätzen würde falsch interpretiert, weil ja dann völlig egal sei, ob Stellplätze vollversiegelt (z.B. Asphaltbelag) oder überhaupt nicht versiegelt würden. Als „bebaute“ Fläche würden in diesem Fall Stellplatzflächen ohnehin stets mit 100%iger Bodenversiegelung bewertet.Die in Paragraph 20, Litera d, TBO 2011 enthaltene Verordnungsermächtigung zur Erlassung von Bestimmungen über die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Stellplätzen würde falsch interpretiert, weil ja dann völlig egal sei, ob Stellplätze vollversiegelt (z.B. Asphaltbelag) oder überhaupt nicht versiegelt würden. Als „bebaute“ Fläche würden in diesem Fall Stellplatzflächen ohnehin stets mit 100%iger Bodenversiegelung bewertet. Die Gleichsetzung der Stellplätze als bebaute Fläche erfolge in der ersten Stellungnahme der Stadtplanung vom 08.03.2017, noch nicht. Dort sei lediglich dargelegt worden, dass mit den vorgelegten Unterlagen eine Überprüfung der Bodenversiegelung nicht erfolgen könne. Da aufgrund der bestehenden Bodenversiegelung bei ihrem Grundstück nur mehr eine Bodenversiegelungsmöglichkeit von 4,9 m2 gegeben sei, habe sie in weiterer Folge auch den Antrag modifiziert und eine Verwendung von Schotterrasen für die Befestigung der Stellplätze nunmehr vorgesehen. Der Schotterrasen sei speziell als Maßnahme gegen die zunehmenden Bodenversiegelungen durch KFZ-Stellplätze entwickelt worden, weil dadurch einerseits eine vollständige Versickerungsfähigkeit der Bodenfläche erhalten bliebe und andererseits auch ein Pflanzenwachstum (Rasen) gewährleistet werde. Weiters sei ihr das Gutachten der Stadtplanung vom 07.04.2017 nie zur Kenntnis gebracht worden. Damit sei es ihr auch nicht möglich gewesen, entsprechend Argumente vorzubringen, wonach Stellplatzflächen als bebaute Flächen gewertet würden und damit zu 100 % in die Berechnung der Bodenversiegelung einbezogen werden würden. Durch die Verletzung des gebotenen Parteiengehörs sei ihr die Möglichkeit genommen worden, eventuell auch Terrassenbereiche zurückzubauen, um eine neue Reserve an Versiegelungsflächen zu schaffen. Gesamt stelle sie deshalb den Antrag, dass der Bescheid entweder aufgehoben werde und an die Baubehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde oder dass der Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass der Bauanzeige zur Errichtung von 3 PKW-Stellplätzen zugestimmt werde. In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. CC eingeholt. Dieses Gutachten vom 13.06.2017, Zahl ****, wurde den Parteien des Verfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Von Seiten der belangten Behörde wurde am 29.6.2017 eine Stellungnahme eingebracht, in der nun zusammengefasst vorgebracht wurde, dass auch die Bebauungsdichte mit den neuen Stellplätzen nicht eingehalten würde. Für die Berechnung der Bebauungsdichte wäre nicht die Versiegelung ausschlaggebend, sondern man würde auf die bebaute Fläche abstellen. In der Anlage wurde eine Stellungnahme der Stadtplanung angeschlossen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten zustimmend zur Kenntnis genommen und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aus Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst. ****, KG Y, laut gültigem Flächenwidmungsplan als Wohngebiet gewidmet ist. Für die gegenständliche Liegenschaft besteht eine örtliche Bauvorschrift im Rahmen der Verordnungsermächtigung
In dieser örtlichen Bauvorschrift
lit d und e TBO 2011 ist festgelegt, dass Garten- und Vorgartenbereiche wirksam zu begrünen (Bäume, Hecken, Ranken, Wiese, etc.) sind. Bodenversiegelungen (z.B. iVm Pergolen und dergleichen) sind nur in einem Ausmaß zulässig, bei dem die Größe der versiegelten Fläche 15 % der nicht bebaubaren Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht überschreitet, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m² jedenfalls zulässig ist. Zufahrten zu den Garagen sind bei der Berechnung der versiegelten Fläche nicht zu berücksichtigen.Für die gegenständliche Liegenschaft besteht eine örtliche Bauvorschrift im Rahmen der Verordnungsermächtigung
Paragraph 20, TBO 2011. In dieser örtlichen Bauvorschrift
Paragraph 20, Litera d und e TBO 2011 ist festgelegt, dass Garten- und Vorgartenbereiche wirksam zu begrünen (Bäume, Hecken, Ranken, Wiese, etc.) sind. Bodenversiegelungen (z.B. in Verbindung mit Pergolen und dergleichen) sind nur in einem Ausmaß zulässig, bei dem die Größe der versiegelten Fläche 15 % der nicht bebaubaren Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht überschreitet, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m² jedenfalls zulässig ist. Zufahrten zu den Garagen sind bei der Berechnung der versiegelten Fläche nicht zu berücksichtigen. Weiters steht fest, dass die Antragstellerin ihre ursprüngliche Bauanzeige vom 21.02.2017 mit Schreiben vom 05.04.2017 insofern modifiziert hat, dass eine Befestigung der PKW-Abstellplätze nun mehr mit Schotterrasen erfolgen soll. Unter Schotterrasen ist eine befahrbare und begrünbare Schotterfläche mit einer Stärke zwischen 30 und 50 cm zu verstehen, die bei entsprechender Bauweise auch als Parkfläche für PKW und als wenig genutzte Zufahrten geeignet ist. Durch seine Bauweise ermöglicht der Schotterrasen einen Boden-Luft-Austausch und gewährleistet bei ausreichender Wasserdurchlässigkeit die Versickerung von Oberflächenwasser. Er dient dem Ersatz von Asphaltflächen, die gegenüber von Schotterrasen nicht nur teurer in der Herstellung sind, sondern dem gegenüber auch versiegelte Oberflächen darstellen. Schotterrasen benötigt bei richtigem Aufbau und Verwendung einer standortangepassten Saatgutmischung überdies nur eine geringe Pflege. Bei entsprechender sach- und fachgerechter Ausführung kann man bei einem Schotterrasen nicht von einer Versiegelung der Oberfläche sprechen, da durch diese eine entsprechende Ableitung sowie Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer sichergestellt wird. Weiters steht fest, dass für das gegenständliche Grundstück ein Bebauungsplan in Gültigkeit ist, der eine Bebauungsdicht, oberirdische Höchstfestlegung, mit BBD H 0,3
Abs 4 TROG festlegt.Weiters steht fest, dass für das gegenständliche Grundstück ein Bebauungsplan in Gültigkeit ist, der eine Bebauungsdicht, oberirdische Höchstfestlegung, mit BBD H 0,3
Paragraph 61, Absatz 4, TROG festlegt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Z zur Zahl ****, sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahl ****. Die Ausführungen betreffend die Qualifikation und die Funktion von Schotterrasen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Ing. CC vom 13.06.2017, Zahl ****. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt. IV.römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 LBGl Nr 57/2011 in der Fassung LGBl Nr 26/2017 (kurz TBO) ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen.
Paragraph 23, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 LBGl Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (kurz TBO) ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen.
Abs 2 sind der Bauanzeige die Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzungen einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
Absatz 2, sind der Bauanzeige die Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzungen einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
Abs 3 leg cit hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt über dies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Absatz 3, leg cit hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt über dies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Darin können zum Schutz des Orts- und Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- und Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmung getroffen werden über:
Paragraph 20, TBO 2011 kann die Gemeinde durch Verordnung örtlicher Bauvorschriften erlassen. Darin können zum Schutz des Orts- und Straßenbildes oder im Interesse einer das Orts- und Straßenbild prägenden geordneten baulichen Entwicklung nähere Bestimmung getroffen werden über:
TBO lit d 2011 für den Bereich Yer Au zwischen Fischerhäuslweg, Ursulinenweg, Amberggasse, Kolbgasse und Daneygasse erlassenen Verordnung der Stadt Z ist für die Gartenbereiche festgelegt, dass Garten- und Vorgartenbereiche wirksam zu begrünen (Bäume, Hecken, Ranken, Wiesen, etc.) sind. Bodenversiegelungen (z.B. iVm Pergolen und dergleichen) sind nur in einem Ausmaß zulässig, bei dem die Größe der versiegelten Fläche 15 % der nicht bebaubaren Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht überschreitet, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m² jedenfalls zulässig ist. Zufahrten zu den Garagen sind bei der Berechnung der versiegelten Fläche nicht zu berücksichtigen.In der
Paragraph 20, TBO Litera d, 2011 für den Bereich Yer Au zwischen Fischerhäuslweg, Ursulinenweg, Amberggasse, Kolbgasse und Daneygasse erlassenen Verordnung der Stadt Z ist für die Gartenbereiche festgelegt, dass Garten- und Vorgartenbereiche wirksam zu begrünen (Bäume, Hecken, Ranken, Wiesen, etc.) sind. Bodenversiegelungen (z.B. in Verbindung mit Pergolen und dergleichen) sind nur in einem Ausmaß zulässig, bei dem die Größe der versiegelten Fläche 15 % der nicht bebaubaren Fläche auf der jeweiligen Grundparzelle nicht überschreitet, wobei eine versiegelte Fläche von 25 m² jedenfalls zulässig ist. Zufahrten zu den Garagen sind bei der Berechnung der versiegelten Fläche nicht zu berücksichtigen.
Satz TBO 2011 sind Nebenanlagen sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Stellplätze etc..
Paragraph 2, Absatz 10, 2. Satz TBO 2011 sind Nebenanlagen sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Stellplätze etc..
Abs 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 LGBl Nr 101/2016 ( kurz : TROG) ist die Bebauungsdichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v H der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird.
Paragraph 61, Absatz 4, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, ( kurz : TROG) ist die Bebauungsdichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche mit Ausnahme jener Flächen, die für die der Gartengestaltung dienenden baulichen Anlagen vorgesehen sind, und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 20, der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile sowie Zufahrten und Zugänge im Ausmaß von höchstens 15 v H der Fläche des Bauplatzes außer Betracht. Unterirdische Teile von Gebäuden sind nur einzurechnen, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung : Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 05.04.2017 durch eine Modifikation ihrer ursprünglichen Bauanzeige dem Magistrat der Stadt Z die Errichtung von 3 PKW-Stellplätzen in der Form angezeigt, dass die Stellplätze auf Schotterrasen errichtet werden sollen. Dieser Schotterrasen wurde von Seiten des Magistrats als Bodenversiegelung gewertet und im Sinn der obzitierten örtlichen Bauvorschriften schließlich die Unzulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt und die Ausführung untersagt. Wie sich nunmehr aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. CC vom 13.06.2017, zur Zahl ****, nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft ergeben hat, liegt aber gerade mit der Errichtung eines Schotterrasens keine Versiegelung der Oberfläche vor. Wie sich aus dem Gutachten und einer Abhandlung des Instituts für Ingenieurbiologie und Landschaftsbau an der DD X ergibt, wurde der Schotterrasen gerade dazu entwickelt, um einer Versiegelung im städtischen Raum entgegenzuwirken.Wie sich nunmehr aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. CC vom 13.06.2017, zur Zahl ****, nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft ergeben hat, liegt aber gerade mit der Errichtung eines Schotterrasens keine Versiegelung der Oberfläche vor. Wie sich aus dem Gutachten und einer Abhandlung des Instituts für Ingenieurbiologie und Landschaftsbau an der DD römisch zehn ergibt, wurde der Schotterrasen gerade dazu entwickelt, um einer Versiegelung im städtischen Raum entgegenzuwirken. Bei einem einschichtigen Aufbau wird auf den Untergrund eine 30 cm starke Mischung aus Schotter mit einer Körnung 0/16- 0/20-0/32 und Erde/ Kompost aufgebracht. Die Begrünung erfolgt direkt auf diese Schicht. Bei einem zweischichtigen Aufbau wird auf den Untergrund zuerst eine Schotterschicht in einer Körnung 0/45-0/64 mit 20 cm aufgetragen und schließlich 30cm der Mischung, wie bei einem einschichtigen Aufbau. Auch wenn im behördlichen Verfahren im Gutachten der Stadtplanung vom 07.04.2017 die Feststellung getroffen wird, dass die Bauanzeige nicht den planungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen würde, entbehrt diese Feststellung jeglicher Begründung. Im Gutachten des Sachverständigen Ing. CC wird ausführlich dargelegt, wie der Aufbau von Schotterrasen ist und des weiteren wird auch ausführlich dargelegt, dass diese Form der Befestigung von Stellplätzen gerade deshalb entwickelt wurde, um einerseits eine ausreichende Befestigung für Stellplätze zu erreichen und andererseits einer Versiegelung entgegenzuwirken. Aus diesem schlüssigen und ausführlich begründeten Gutachten kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass dem Bescheid des Magistrates jegliche Form der Erhebung und Begründung fehlt. Die Errichtung von Schotterrasen kann nicht als Widerspruch zur örtlichen Bauvorschrift zum gegenständlichen Planungsbereich erachtet werden, sodass die Ausführung der 3 Stellplätze in Form von Schotterrasen durchwegs als der örtlichen Bauvorschrift entsprechend zu beurteilen ist. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht brachte die belangte Behörde weiters vor, dass auch ein Widerspruch zum bestehenden Bebauungsplan für den gegenständlichen Planungsbereich gegeben sei, da die festgelegte Bebauungsdichte oberirdisch mit höchstens 0,3 festgelegt sei und mit der Errichtung der Stellplätze diese überschritten werde. Die belangte Behörde/ Beschwerdeführer sind im Verfahren berechtigt, Neuerungen vorzubringen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, gibt es vor den Verwaltungsgerichten kein „Neuerungsverbot“ (vgl. VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033).Die belangte Behörde/ Beschwerdeführer sind im Verfahren berechtigt, Neuerungen vorzubringen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, gibt es vor den Verwaltungsgerichten kein „Neuerungsverbot“ vergleiche VwGH 11.3.2016, Ra 2015/06/0033). Somit war auch zu prüfen, ob tatsächlich ein Widerspruch zum Bebauungsplan gegeben wäre. In einer noch vorgelegten Berechnung der Bebauungsdichte vom 17.7.2017 kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass zur Einhaltung des Bebauungsplanes in Bezug auf die Bebauungsdichte nur mehr eine Restfläche von 8,51 m² zur Bebauung zur Verfügung stehen würde. Die grundlegende Frage im gegenständlichen Fall ist, ob die Errichtung von Stellplätzen in der Ausführung von Schotterrasen tatsächlich dazu führt, dass man von einer „bebauten“ Fläche sprechen kann. Für die Feststellung der bebauten Fläche geht man nach dem Raumordnungsgesetz so vor, dass aus der Vogelperspektive das Grundstück betrachtet und all jene Flächen als bebaut gewertet werden, die von oben gesehen das Grundstück abdecken. Es gehörten auch Balkone dazu, obwohl diese nicht direkt eine Fläche „bebauen“, sondern nur über diese Fläche ragen. Sie führen zu einer Mitberechnung als bebaute Fläche, obwohl eine Rasenfläche unter ihnen liegen kann. In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 101/2016, die im aktuellen Fall zur Anwendung kommt, wird zu § 61 Abs 4 TROG ausgeführt, dass Grundflächen, die ausschließlich mit baulichen Anlagen bebaut sind, die Zwecken der Gartengestaltung dienen, nicht mehr in die bebaute Fläche mit eingerechnet werden und dass weiters nicht nur wie bisher untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben, sondern auch unterirdische Gebäude und Gebäudeteile.In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016,, die im aktuellen Fall zur Anwendung kommt, wird zu Paragraph 61, Absatz 4, TROG ausgeführt, dass Grundflächen, die ausschließlich mit baulichen Anlagen bebaut sind, die Zwecken der Gartengestaltung dienen, nicht mehr in die bebaute Fläche mit eingerechnet werden und dass weiters nicht nur wie bisher untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben, sondern auch unterirdische Gebäude und Gebäudeteile. Wie unstrittig feststeht ist ein Stellplatz kein untergeordneter Bauteil und auch kein Gebäude oder Gebäudeteil, sondern eine sonstige bauliche Anlage. In der Ausführung als Schotterrasen wird man aber aus der Vogelperspektive keinerlei bauliche Anlage erkennen können, sondern vielmehr wird sich das Bild einer Rasenfläche ergeben. Im Umkehrschluss auf die Wertung eines Balkones als bebaute Fläche muss dies aber dazu führen, dass bei einem Stellplatz in der Ausführung mit Schotterrasen keine bebaute Fläche anzunehmen ist.In der Ausführung als Schotterrasen wird man aber aus der Vogelperspektive keinerlei bauliche Anlage erkennen können, sondern vielmehr wird sich das Bild einer Rasenfläche ergeben. , Im Umkehrschluss auf die Wertung eines Balkones als bebaute Fläche muss dies aber dazu führen, dass bei einem Stellplatz in der Ausführung mit Schotterrasen keine bebaute Fläche anzunehmen ist. Da somit weder ein Widerspruch zum gültigen Bebauungsplan im gegenständlichen Fall gegeben ist, noch mangels Versiegelung ein Widerspruch zur örtlichen Bauvorschrift im gegenständlichen Bereich, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Unrecht erfolgte. Diese war entsprechend aufzuheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall existiert keine Judikatur zu der Frage, ob eine Ausführung eines Stellplatzes in Form von Schotterrasen in die Bebauungsdichte
Es handelt sich dabei um eine wesentliche Rechtsfrage, da einerseits durch die Ausführung von Schotterrasen gerade im urbanen Bereich verhindert wird, dass zu viele Flächen gerade durch Stellplätze versiegelt werden. Andererseits ist die Rechtsfrage im Hinblick auf die Ziele des Tiroler Raumordnungsgesetzes in Bezug auf eine flächensparende Bebauung essentiell.Im gegenständlichen Fall existiert keine Judikatur zu der Frage, ob eine Ausführung eines Stellplatzes in Form von Schotterrasen in die Bebauungsdichte
Paragraph 61, Absatz 4, TROG mit einzuberechnen ist. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Rechtsfrage, da einerseits durch die Ausführung von Schotterrasen gerade im urbanen Bereich verhindert wird, dass zu viele Flächen gerade durch Stellplätze versiegelt werden. Andererseits ist die Rechtsfrage im Hinblick auf die Ziele des Tiroler Raumordnungsgesetzes in Bezug auf eine flächensparende Bebauung essentiell. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1347.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.