← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/17/1433-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/17/1433-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BB und Dr. CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2017, Zahl ****, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit am 22.03.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangter Eingabe ersuchte AA, geb. xx.xx.xxxx, Xer Staatsangehöriger, um die Verlängerung seiner bis 10.04.2017 gültig gewesenen und von der Bezirkshauptmannschaft Z am 03.10.2016 zuletzt verlängerten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Er ist seit dem Wintersemester 2015/16 als ordentlicher Studierender des Diplomstudiums Katholische Fachtheologie an der Universität Z gemeldet. Im Studienerfolgsnachweis vom 21.03.2017 scheinen ausschließlich Prüfungen auf, die ihm mit Bescheid vom 12.10.2015 zu GZ **** angerechnet wurden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2017, ****, wurde der Antrag gemäß § 64 NAG abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.05.2017, ****, wurde der Antrag gemäß Paragraph 64, NAG abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Grundvoraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises sei. Der letzte Studienerfolgsnachweis sei der Behörde vor Erteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 25.10.2016 vorgelegt worden. Seit diesem Zeitpunkt existiere kein derartiger Nachweis mehr. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Vorliegen eines entsprechenden Nachweises wäre gesetzwidrig. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. BB und Dr. CC, erhobene Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt wie folgt: Die belangte Behörde führe nicht aus, in welcher Form dieser Erfolgsnachweis zu erbringen gewesen wäre und welchen Erfolg der Beschwerdeführer vorweisen hätte müssen. Der angefochtene Bescheid leide daher an Willkür. Diese Feststellungen wären wesentlich gewesen, um überhaupt beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 64 Abs 3 NAG erfüllt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben.Die belangte Behörde führe nicht aus, in welcher Form dieser Erfolgsnachweis zu erbringen gewesen wäre und welchen Erfolg der Beschwerdeführer vorweisen hätte müssen. Der angefochtene Bescheid leide daher an Willkür. Diese Feststellungen wären wesentlich gewesen, um überhaupt beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG erfüllt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben. Nach seiner Matura in Y habe der Beschwerdeführer in S Philosophie studiert. Dieses Studium habe er im Herbst 2014 unterbrochen und die Möglichkeit erhalten, an der Universität Z Theologie zu studieren. Vom 24.09.2014 bis 21.07.2015 habe er von der Universität Z eine befristete Zulassung für drei Semester erhalten, in denen er den Deutschkurs auf Stufe B2 besucht und positiv abgeschlossen habe. Im Wintersemester 2015/16 habe er mit dem Studium Katholische Fachtheologie beginnen wollen. Hierzu habe er Nachweise seiner in W abgelegten Prüfungen vorgelegt, um sich diese anrechnen zu lassen. Dies dauere normalerweise nicht länger als zwei Wochen. Seitens der Universität Z sei es nicht möglich gewesen, Prüfungen im Umfang von 47 ECTS Punkten zuzuordnen. Aufgrund dieser Unklarheiten, habe sich der Beschwerdeführer zu keinen Prüfungen anmelden und erst im Sommersemester 2016 mit dem Studium beginnen können. Am 30.9.2016 habe er seine erste Prüfung ablegen können. Als der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel im Herbst 2016 für ein Jahr verlängern habe wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nur bis April 2017 möglich sei, da sein Reisepass im April 2017 ablaufe. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er einen Studienerfolgsnachweis erbringen müsse. Dies sei auch nicht zu erwarten gewesen, zumal er sich im April mitten im Studienjahr befinden werde und die Mehrzahl der Prüfungen am Ende des Studienjahres abzulegen sei. Der Beschwerdeführer habe zwecks Verlängerung seines Reisepasses nach X reisen müssen, was drei Wochen gedauert habe. Er habe sich insgesamt ab November 2016 vier Wochen in X befunden.Als der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel im Herbst 2016 für ein Jahr verlängern habe wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass dies nur bis April 2017 möglich sei, da sein Reisepass im April 2017 ablaufe. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er einen Studienerfolgsnachweis erbringen müsse. Dies sei auch nicht zu erwarten gewesen, zumal er sich im April mitten im Studienjahr befinden werde und die Mehrzahl der Prüfungen am Ende des Studienjahres abzulegen sei. Der Beschwerdeführer habe zwecks Verlängerung seines Reisepasses nach römisch zehn reisen müssen, was drei Wochen gedauert habe. Er habe sich insgesamt ab November 2016 vier Wochen in römisch zehn befunden. Seit Sommersemester 2017 sei der Beschwerdeführer wieder voll in den Studienbetrieb eingestiegen und habe sich bisher für in 3 Fächern zu Prüfungen mit insgesamt 8,5 ECTS Punkten angemeldet. Es lägen daher die Voraussetzungen zur Anwendung des § 64 Abs 3 dritter Satz NAG vor und hätte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben müssen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufenthaltstitel erteilen.Es lägen daher die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 64, Absatz 3, dritter Satz NAG vor und hätte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben müssen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufenthaltstitel erteilen. Der Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl ****. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seinem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwieweit diese einer weiteren Sachverhaltsklärung dienlich sein könnte. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Der Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl ****. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seinem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwieweit diese einer weiteren Sachverhaltsklärung dienlich sein könnte. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung BGBl I Nr 122/2015:Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2015: Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels § 25Paragraph 25

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Studierende § 64Paragraph 64
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. (…) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 481/2013: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 451 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 481/2013: Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen § 8Paragraph 8 Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
  1. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG.
  2. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG. Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2017: Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 11/2017: Zeugnisse § 75Paragraph 75 (…)
(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet § 64 Abs 3 NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst. Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können (vgl VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036).Um im Einzelfall unnötige Härten zu vermeiden, beinhaltet Paragraph 64, Absatz 3, NAG einen Befreiungstatbestand hinsichtlich des Nachweises des Studienerfolges. Der Gesetzgeber anerkennt, dass selbst Fremde, welche ein ernsthaftes Studium betreiben, durch Gründe, die der Einflusssphäre des Fremden entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, daran gehindert werden können, den geforderten Nachweis zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche jedenfalls lediglich zeitweilige Verhinderungen erfasst. Dagegen folgt bereits aus dem Aufenthaltszweck bzw der Grundidee der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, dass Hinderungsgründe, welche dauerhaft sind, nicht den Befreiungstatbestand erfüllen können vergleiche VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036). Der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der (besonderen) Voraussetzungen zu verlängern. Wenn daher kein Studienerfolg nachgewiesen wird und auch kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd Abs 3 vorliegt, darf die Behörde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/22/0048, Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG [2016] § 64 Rz 14).Der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt, die Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorliegen der (besonderen) Voraussetzungen zu verlängern. Wenn daher kein Studienerfolg nachgewiesen wird und auch kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd Absatz 3, vorliegt, darf die Behörde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/22/0048, Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG [2016] Paragraph 64, Rz 14). Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gemäß § 75 Abs 6 UniversitätsG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorausgegangenen Studienjahres erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei "als Student an der Universität gebunden und engagiert", noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118).Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gemäß Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorausgegangenen Studienjahres erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei "als Student an der Universität gebunden und engagiert", noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen (VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118). Der Beschwerdeführer argumentiert zunächst dahingehend, dass der angefochtene Bescheid an Willkür leide, zumal die belangte Behörde nicht ausführe, in welcher Form der Studienerfolgsnachweis zu erbringen gewesen wäre und welcher Erfolg genau vorzuweisen sei. Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 29). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung „an sich“ gehindert ist (VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057). Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheides durch den VwGH gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 19.3.1991, 87/05/0196).Entspricht die Begründung des Bescheides nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 29). Allerdings bewirkt ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung „an sich“ gehindert ist (VwGH 23.2.2001, 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.3.1995, 93/06/0057). Als Verfahrensfehler führt ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung des letztinstanzlichen Bescheides durch den VwGH gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG, wenn die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 19.3.1991, 87/05/0196). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass Grundvoraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises sei. Der letzte Studienerfolgsnachweis sei vor Erteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 25.10.2016 vorgelegt worden. Seit diesem Zeitpunkt existiere kein derartiger Nachweis mehr. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Vorliegen eines entsprechenden Nachweises wäre gesetzwidrig. Zwar enthält die Begründung der belangten Behörde keine Definition dahingehend, worum es sich bei einem „Studienerfolgsnachweis“ handelt, der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht einmal, entgegen der Ansicht der Behörde einen derartigen Nachweis erbracht zu haben, sondern führt vielmehr Gründe an, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Gemäß § 75 Abs 6 Universitätsgesetz ist einem ausländischen Studierenden ein Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine abgelegten Prüfungen im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen hat und dieser Umstand von ihm auch gar nicht bestritten wird, erfolgte die Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde auf Basis des zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Akteninhalts rechtmäßig und wäre sie auch bei einer ausführlicheren Begründung zur gleichen inhaltlichen Entscheidung gekommen. Es liegt daher kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Bescheids erfordert.Zwar enthält die Begründung der belangten Behörde keine Definition dahingehend, worum es sich bei einem „Studienerfolgsnachweis“ handelt, der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht einmal, entgegen der Ansicht der Behörde einen derartigen Nachweis erbracht zu haben, sondern führt vielmehr Gründe an, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Studienerfolgsnachweis zu erbringen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz ist einem ausländischen Studierenden ein Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens, 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine abgelegten Prüfungen im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen hat und dieser Umstand von ihm auch gar nicht bestritten wird, erfolgte die Abweisung des Antrags durch die belangte Behörde auf Basis des zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Akteninhalts rechtmäßig und wäre sie auch bei einer ausführlicheren Begründung zur gleichen inhaltlichen Entscheidung gekommen. Es liegt daher kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Bescheids erfordert. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er im Herbst 2016 zwecks Verlängerung seines Reisepasses für die Dauer von vier Wochen nach X reisen habe müsse und nicht damit gerechnet habe, im April 2017 einen Studienerfolgsnachweis vorlegen zu müssen, zumal ihn die Behörde auch nicht darauf hingewiesen habe.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er im Herbst 2016 zwecks Verlängerung seines Reisepasses für die Dauer von vier Wochen nach römisch zehn reisen habe müsse und nicht damit gerechnet habe, im April 2017 einen Studienerfolgsnachweis vorlegen zu müssen, zumal ihn die Behörde auch nicht darauf hingewiesen habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die rechtzeitige Verlängerung des Reisepasses dem Einfluss des Beschwerdeführers unterliegt. Es war für ihn vorhersehbar, dass der Reisepass im April 2017 die Gültigkeit verlieren werde und musste er auch damit rechnen, dass die Verlängerung ein paar Wochen in Anspruch nehmen werde. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das VwG. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013). Die Behörde war daher nicht dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer über das materiell-rechtliche Erfordernis eines Studienerfolgsnachweises als besondere Erteilungsvoraussetzung zu informieren.Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das VwG. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013). Die Behörde war daher nicht dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer über das materiell-rechtliche Erfordernis eines Studienerfolgsnachweises als besondere Erteilungsvoraussetzung zu informieren. Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2015/16 als ordentlicher Studierender des Diplomstudiums Katholische Fachtheologie gemeldet. Der Studienerfolgsnachweis vom 21.03.2017 weist lediglich Prüfungen auf, die ihm mit Bescheid vom 12.10.2015 zu GZ **** angerechnet wurden. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aufgrund von Anrechnungsschwierigkeiten erst im Sommersemester 2016 möglich gewesen, mit der Erbringung von Leistungsnachweisen zu beginnen und er am 30.09.2016 seine erste Prüfung ablegen habe können. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Studienerfolgsnachweis keine Prüfungen aufscheinen, die an der Universität Z abgelegt wurden. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt April 2017 drei Semester als ordentlicher Studierender gemeldet, ohne eine Prüfung absolviert zu haben. Gründe gemäß § 64 Abs 3 NAG, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, und den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Erbringung eines Studienerfolgsnachweises befreien würden, liegen nicht vor. Der Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen wurde am 12.10.2015, somit zu Beginn des Wintersemesters 2015/16, ausgestellt und ist es daher unerfindlich, weshalb es dem Beschwerdeführer erst am 30.09.2016 möglich gewesen sein soll, die erste Prüfung abzulegen, welche zudem nicht einmal im Studienerfolgsnachweis vom 21.03.2017 ersichtlich ist.Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2015/16 als ordentlicher Studierender des Diplomstudiums Katholische Fachtheologie gemeldet. Der Studienerfolgsnachweis vom 21.03.2017 weist lediglich Prüfungen auf, die ihm mit Bescheid vom 12.10.2015 zu GZ **** angerechnet wurden. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aufgrund von Anrechnungsschwierigkeiten erst im Sommersemester 2016 möglich gewesen, mit der Erbringung von Leistungsnachweisen zu beginnen und er am 30.09.2016 seine erste Prüfung ablegen habe können. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Studienerfolgsnachweis keine Prüfungen aufscheinen, die an der Universität Z abgelegt wurden. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt April 2017 drei Semester als ordentlicher Studierender gemeldet, ohne eine Prüfung absolviert zu haben. Gründe gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, und den Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Erbringung eines Studienerfolgsnachweises befreien würden, liegen nicht vor. Der Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen wurde am 12.10.2015, somit zu Beginn des Wintersemesters 2015/16, ausgestellt und ist es daher unerfindlich, weshalb es dem Beschwerdeführer erst am 30.09.2016 möglich gewesen sein soll, die erste Prüfung abzulegen, welche zudem nicht einmal im Studienerfolgsnachweis vom 21.03.2017 ersichtlich ist. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich im Sommersemester 2017 für Prüfungen in drei Fächern zu insgesamt 8,5 ECTS Punkten angemeldet, ist zu erwidern, dass in Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH ein Verweis auf diverse Anmeldungen nicht ausreicht. Darüber hinaus müssten Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 16 ECTS Anrechnungspunkten erbracht werden, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer auch im Falle des Bestehens der Prüfungen im Ausmaß von 8,5 ECTS die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.1433.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.