G 1) Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG B) 1) § 7i Abs. 1 iVm § 7f Abs. 1 Z 3 iVm § 7d Abs.
G B) 1) Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß A) 1) 500,00 A) 2) 500,00 A) 3) 500,00 A) 4) 500,00 B) 1) 500,00 B) 2) 500,00 = insgesamt sohin 3.000,00 A) 1) 2 Tagen A) 2) 2 Tagen A) 3) 2 Tagen A) 4) 2 Tagen B) 1) 2 Tagen B) 2) 2 Tagen = insgesamt sohin 12 Tagen A) 1) bis 4) je § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG 1) bis 4) je Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG 1) und 2) je § 7 i Abs. 1 AVRAG1) und 2) je Paragraph 7, i Absatz eins, AVRAG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 300,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Euro“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters am 02.11.2016 zugestellt. Mit dem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S vom 28.10.2016, Geschäftszahl **** wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes vorgeworfen: „Sie sind zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GG mit Sitz in Y, Z, Adresse 2, (ohne Betriebssitz in Österreich). In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die GG als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer, 1) Herrn NN, geb. am xx.xx.xxxx, in der Zeit von 01.02.2016 bis zumindest 24.03.2016, 2) Herrn OO, geb xx.xx.xxxx in der Zeit von 25.01 2016 bis zumindest 24.03.2016, 3) Herrn PP, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit von 01.02.2016 bis zumindest 24.03.2016 4) Herrn JJ, geb xx.xx.xxxx, in der Zeit von 01.02.2016 bis zumindest 24.03.2016, 5) Herrn QQ, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit von 22.01.2016 bis zumindest 24.03.2016 6) Herrn RR, geb xx.xx.xxxx in der Zeit von 01.03.2016 bis zumindest 24.03.2016, 7) Herrn LL, geb. xx.xx.xxxx in der Zeit von 01.03.2016 bis zumindest 24.03.2016 und 8) Herrn SS, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit von 22.01.2016 bis zumindest 24.03.2016 und alle Arbeitnehmer jedenfalls am 24.03.2016 um 09:00 Uhr auf die Baustelle „W“ in S, Adresse 3, entsandt hat. Dort hat die GG, als Arbeitgeberin diese Arbeitnehmer als Arbeiter (Eisenleger) beschäftigt, ohne die Lohnunterlagen iSd § 7d AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) dieser Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Dort hat die GG, als Arbeitgeberin diese Arbeitnehmer als Arbeiter (Eisenleger) beschäftigt, ohne die Lohnunterlagen iSd Paragraph 7 d, AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) dieser Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Es wurden der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle am 24.03.2016 um 09:00 Uhr lediglich die Dienstverträge sowie die Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) dieser Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Es wurden der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle am 24.03.2016 um 09:00 Uhr lediglich die Dienstverträge sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat März 2016 vorgelegt. Es wurden: Für 1), 3) und 4) - De Lohnzettel für den Monat Februar 2016 - die Lohnzahlungsnachweise für den Monat Februar 2016 - die Lohnaufzeichnungen für den Monat Februar 2016 - die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat Februar 2016 - die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung Für 2), 5) und 8) - die Lohnzettel für die Monate Jänner und Februar 2016 - die Lohnzahlungsnachweise für die Monate Jänner und Februar 2016 - die Lohnaufzeichnungen für die Monate Jänner und Februar 2016 - die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate Jänner und Februar 2016 - die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung Für 6)und 7) - die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht bereitgehalten. Sie Frau AA,, haben dadurch als zur Vertretung nach außen Berufene der GG, welche Arbeitgeberin ist, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: 1) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.
GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 2) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.
GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 3) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.
GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 4) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.
GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 5) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.
GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 6) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.
GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 7) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.
GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 8) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.
GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß 1) 2.000,00 2) 2.000,00 3) 2.000,00 4) 2.000,00 5) 2.000,00 6) 2.000,00 7) 2.000,00 8) 2.000,00 = insgesamt 16.000,00 1) 4 Tagen 2) 4 Tagen 3) 4 Tagen 4) 4 Tagen 5) 4 Tagen 6) 4 Tagen 7) 4 Tagen 8) 4 Tagen = insgesamt 32 Tagen 1) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 2) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 3) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 4) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 5) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 6) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 7) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 8) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 1.600,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 17.600,00 Euro“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters am 22.11.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde gegen das Straferkenntnis Zl **** nachstehende Beschwerde erhoben: „In außen bezeichneter Rechtssache wurden der rechtsfreundlichen Vertretung von AA das Straferkenntnis der Stadt S vom 28.10.2016, ergangen zu den GZ: **** und Me: Zl. ****, am 02.11.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebt AA gegen vorgenanntes Straferkenntnis nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht als zuständiges Rechtsmittelgericht. Die Beschwerdeführerin mach als Beschwerdegründe sowohl formelle, als auch materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend, beantragt die Aufhebung des Bescheides als rechtswidrig, weiters die Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der verhängten Strafe und führt im Einzelnen folgendes aus: 1.) Die erstinstanzliche Behörde vermeint im bekämpften Straferkenntnis, dass die ZKO Unterlagen von Seiten der Beschwerdeführerin bezogen auf die im Straferkenntnis dargestellten Dienstnehmer nicht vorgelegen seien. Hierzu wird ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Fragen stets die Parteieneinvernahme von Frau AA beantragt wurde, eine Einvernahme jedoch nicht erfolgt ist. Auch wurden die einzelnen Arbeitnehmer zu diesem Thema jeweils als Zeugen geführt um den Beweis der ordnungsmäßen Erbringung sämtlicher Unterlagen führen zu können. Dies alles vor allem vor dem Hintergrund des Umstandes, dass aufgrund des länger zurückliegenden Zeitraumes bei der Beschwerdeführerin das Problem aufgetreten ist, dass teilweise Unterlagen abhanden gekommen sind. Im Rahmen der Befragung hätte jedoch der Beweis geführt werden können, dass sämtliche geforderten Unterlagen vorhanden waren. Das Fehlen allfälliger Unterlagen bedeutet nicht, dass diese nicht existieren bzw. seinerzeit vorgelegt wurden. Es liegen hier keine Organisationsmängel bei der Beschwerdeführerin vor, sondern handelt es sich um einen unglücklichen Zufall, welcher dafür gesorgt hat, dass im Verfahren die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war den Freibeweis durch Urkunden zu führen. Aus diesem Grund wurde die Parteieneinvernahme beantragt als auch die zeugenschaftliche Einvernahme der jeweiligen Dienstnehmer. Die Aufnahme dieser beantragten Beweise hat die erstinstanzliche Behörde unterlassen sodass das Verfahren mangelhaft geblieben ist, das Straferkenntnis an einem formellen Mangel leidet. Die getroffenen Feststellungen die zum Schuldspruch geführt haben, sind daher unrichtig. sämtliche geforderten Unterlagen wurden ursprünglich vorgelegt. Es geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, wie die erstinstanzliche Behörde dazu kommt, dass diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Ein Beweisverfahren diesbezüglich hat nicht stattgefunden. Allein aus dem Umstand, dass im Verfahren die geforderten Urkunden nicht nochmals vorgelegt werden konnten, bedeutet nicht, dass nicht seinerzeit übersandt wurden. Auch die Arbeitnehmer wurden mit sämtlichen Unterlagen ausgestattet. Wenn diese nun aus Organisationsmängel nicht in der Lage sind vor Ort die Unterlagen zu präsentieren, kann dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Offensichtlich hat die erstinstanzliche Behörde aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung unrichtige Tatsachen festgestellt und diese einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Im Ergebnis liegen daher auch sekundäre Feststellungsmängel vor und ist der Bescheid daher auch materiell rechtswidrig. 2.) Selbst für den Fall eines zu Recht bestehenden Schuldspruches ist die verhängte Strafe wesentlich zu hoch. Selbst für den Fall des tatsächlichen Fehlens von Unterlagen wäre Beweis darüber aufzunehmen gewesen, ob diesbezüglich ein Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin vorliegt oder ein entschuldbares Fehlverhalten, beispielsweise in der Form, dass bei Überendung der Unterlagen diese aus welchen Gründen auch immer nicht bei der zuständigen Behörde eingelangt sind. Die Beschwerdeführerin ist sich keiner Schuld bewusst und behauptet sämtliche geforderte Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und übermittelt zu haben. Diesbezüglich fehlt es an jeglicher Feststellung. Kommt man jedoch zu einem entschuldbaren Fehlverhalten, wäre nicht mit einer Strafe vorzugehen gewesen, sondern das Verfahren einzustellen gewesen, allenfalls lediglich eine Mahnung auszusprechen gewesen. Beweis zu 1.) und 2.): Einvernahme AA, p.A. GG, Adresse 2, Z, Einvernahme JJ, p.A. GG, KK, p.A. GG, LL, o.A. GG, MM, p.A. der GG Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin nachstehenden BESCHWERDEANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis als rechtswidrig aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu das Straferkenntnis als rechtswidrig beheben und die Sache an die Erstinstanz zurückverweisen, in eventu eine mildere Strafe aussprechen.“ Innerhalb offener Frist wurde gegen das Straferkenntnis Zl **** nachstehende Beschwerde erhoben: Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdegründe sowohl formelle, als auch materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend, beantragt die Aufhebung des Bescheides als rechtswidrig, weiters die Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der verhängten Strafe und führt im Einzelnen folgendes aus: 1.) Die erstinstanzliche Behörde vermeint im bekämpften Straferkenntnis, dass die Unterlagen nach AVRAG von Seiten der Beschwerdeführerin bezogen auf die im Straferkenntnis dargestellten Dienstnehmer nicht vorgelegen seien. Hierzu wird ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Fragen stets die Parteieneinvernahme von Frau AA beantragt wurde, eine Einvernahme jedoch nicht erfolgt ist. Auch wurden die einzelnen Arbeitnehmer zu diesem Thema jeweils als Zeugen geführt um den Beweis der ordnungsgemäßen Erbringung sämtlicher Unterlagen führen zu können. Dies alles vor allem vor dem Hintergrund des Umstandes, dass aufgrund des länger zurückliegenden Zeitraumes bei der Beschwerdeführerin das Problem aufgetreten ist, dass teilweise Unterlagen abhanden gekommen sind. Im Rahmen der Befragung hätte jedoch der Beweis geführt werden können, dass sämtliche geforderten Unterlagen vorhanden waren. Das Fehlen allfälliger Unterlagen bedeute nicht, dass diese nicht existieren bzw. seinerzeit vorgelegt wurden. Es liegen hier keine Organisationsmängel bei der Beschwerdeführerin vor, sondern handelt es sich um einen unglücklichen Zufall, welcher dafür gesorgt hat, dass im Verfahren die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war den Freibeweis durch Urkunden zu führen. Aus diesem Grund wurde die Parteieneinvernahme beantragt als auch die zeugenschaftliche Einvernahme der jeweiligen Dienstnehmer. Die Aufnahme dieser beantragten Beweise hat die erstinstanzliche Behörde unterlassen, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben ist, das Straferkenntnis an einem formellen Mangel leidet. Die getroffenen Feststellungen die zum Schuldspruch geführt haben, sind daher unrichtig. sämtliche geforderten Unterlagen wurden ursprünglich vorgelegt. Es geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, wie die erstinstanzliche Behörde dazu kommt, dass diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Ein Beweisverfahren diesbezüglich hat nicht stattgefunden, Allein aus diesem Umstand, dass im Verfahren die geforderten Urkunden nicht nochmals vorgelegt werden konnten, bedeutet nicht, dass nicht seinerzeit übersandt wurden. Auch die Arbeitnehmer wurden mit sämtlichen Unterlagen ausgestattet. Wenn diese nun aus Organisationsmängel nicht in der Lage sind vor Ort die Unterlagen zu präsentieren, kann dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Offensichtlich hat die erstinstanzliche Behörde aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung unrichtige Tatsachen festgestellt und diese einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Im Ergebnis liegen daher auch sekundäre Feststellungsmängel vor und ist der Bescheid daher auch materiell rechtswidrig. 2.) Selbst für den Fall eines zu Recht bestehenden Schuldspruches ist die verhängte Strafe wesentlich zu hoch. Selbst für den Fall des tatsächlichen Fehlens von Unterlagen wäre Beweis darüber aufzunehmen gewesen, ob diesbezüglich ein Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin vorliegt oder ein entschuldbares Fehlverhalten, beispielsweise in der Form, dass bei Übersendung der Unterlagen diese aus welchen Gründen auch immer nicht bei der zuständigen Behörde eingelangt sind. Die Beschwerdeführerin ist sich keiner Schuld bewusst und behauptet sämtliche geforderten Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und übermittelt zu haben. Diesbezüglich fehlt es an jeglicher Feststellung. Kommt man jedoch zu einem entschuldbaren Fehlverhalten, wäre nicht mit einer Strafe vorzugehen gewesen, sondern das Verfahren einzustellen gewesen, allenfalls lediglich eine Mahnung auszusprechen gewesen. Beweis zu 1.) und 2.): Einvernahme AA, p.A. GG, Adresse 2, Z, Einvernahmen NN, p.A. GG, OO, p.A. GG, PP, p.A. GG, JJ, p.A. GG, QQ, p.A. GG, RR, p.A. GG, LL, p.A. GG, SS, p.A. GG, Au all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin nachstehenden BESCHWERDEANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis als rechtswidrig aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu das Straferkenntnis als rechtswidrig beheben und die Sache an die Erstinstanz zurückverweisen, in eventu eine mildere Strafe aussprechen.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 06.07.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einvernahme des Zeugen TX und Einsichtnahme in die Akten der Zl ****, **** sowie ****, in die anlässlich der Verhandlung von der Beschwerdeführerin gelegten Urkunden Einstellung des Verfahrens seitens der Bezirkshauptmannschaft V vom 21.09.2016 sowie 23.11.2016 (Beilage A und B), in das Auftragsschreiben, Auftraggeber TT KG, GG (Beilage C), in die Niederschrift mit UU JJ sowie NN (Beilagen D, E und F) Einsicht genommen wurden. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, da diese zur Verhandlung nicht erschien. Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 06.07.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einvernahme des Zeugen TX und Einsichtnahme in die Akten der Zl ****, **** sowie ****, in die anlässlich der Verhandlung von der Beschwerdeführerin gelegten Urkunden Einstellung des Verfahrens seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21.09.2016 sowie 23.11.2016 (Beilage A und B), in das Auftragsschreiben, Auftraggeber TT KG, GG (Beilage C), in die Niederschrift mit UU JJ sowie NN (Beilagen D, E und F) Einsicht genommen wurden. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, da diese zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 24.03.2016 gegen 09.00 Uhr, wurde auf der Baustelle „W“, S, Adresse 3, von Beamten des Finanzamtes S, Finanzpolizei Team **, eine Baustellenkontrolle durchgeführt, wobei die Jischen Staatsangehörigen NN, OO, PP, QQ, RR, LL ,SS und der Uische Staatsangehörige JJ angetroffen wurden, die Eisenarmierungsarbeiten vorgenommen haben. Die vorgenannten Dienstnehmer waren für die Firma GG, Adresse 2, Z in Y tätig. Nicht kontrolliert konnte der Arbeitnehmer KK sowie MM werden, wobei Erstgenannter laut Liste Firma VV am 29.02.2016 und Letztgenannter am 25.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.