← Österreich

{'item': ['LVwG-2016/14/2724-2', 'LVwG-2016/14/2725-2']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/14/2724-2; LVwG-2016/14/2725-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 9Abs. 1 VSt

G 1) Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG B) 1) § 7i Abs. 1 iVm § 7f Abs. 1 Z 3 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

G B) 1) Paragraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß A) 1) 500,00 A) 2) 500,00 A) 3) 500,00 A) 4) 500,00 B) 1) 500,00 B) 2) 500,00 = insgesamt sohin 3.000,00 A) 1) 2 Tagen A) 2) 2 Tagen A) 3) 2 Tagen A) 4) 2 Tagen B) 1) 2 Tagen B) 2) 2 Tagen = insgesamt sohin 12 Tagen A) 1) bis 4) je § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG 1) bis 4) je Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG 1) und 2) je § 7 i Abs. 1 AVRAG1) und 2) je Paragraph 7, i Absatz eins, AVRAG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 300,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Euro“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters am 02.11.2016 zugestellt. Mit dem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S vom 28.10.2016, Geschäftszahl **** wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes vorgeworfen: „Sie sind zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GG mit Sitz in Y, Z, Adresse 2, (ohne Betriebssitz in Österreich). In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass die GG als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer, 1) Herrn NN, geb. am xx.xx.xxxx, in der Zeit von 01.02.2016 bis zumindest 24.03.2016, 2) Herrn OO, geb xx.xx.xxxx in der Zeit von 25.01 2016 bis zumindest 24.03.2016, 3) Herrn PP, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit von 01.02.2016 bis zumindest 24.03.2016 4) Herrn JJ, geb xx.xx.xxxx, in der Zeit von 01.02.2016 bis zumindest 24.03.2016, 5) Herrn QQ, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit von 22.01.2016 bis zumindest 24.03.2016 6) Herrn RR, geb xx.xx.xxxx in der Zeit von 01.03.2016 bis zumindest 24.03.2016, 7) Herrn LL, geb. xx.xx.xxxx in der Zeit von 01.03.2016 bis zumindest 24.03.2016 und 8) Herrn SS, geb. xx.xx.xxxx, in der Zeit von 22.01.2016 bis zumindest 24.03.2016 und alle Arbeitnehmer jedenfalls am 24.03.2016 um 09:00 Uhr auf die Baustelle „W“ in S, Adresse 3, entsandt hat. Dort hat die GG, als Arbeitgeberin diese Arbeitnehmer als Arbeiter (Eisenleger) beschäftigt, ohne die Lohnunterlagen iSd § 7d AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) dieser Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Dort hat die GG, als Arbeitgeberin diese Arbeitnehmer als Arbeiter (Eisenleger) beschäftigt, ohne die Lohnunterlagen iSd Paragraph 7 d, AVRAG (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) dieser Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Es wurden der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle am 24.03.2016 um 09:00 Uhr lediglich die Dienstverträge sowie die Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) dieser Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereitgehalten wurden. Es wurden der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle am 24.03.2016 um 09:00 Uhr lediglich die Dienstverträge sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat März 2016 vorgelegt. Es wurden: Für 1), 3) und 4) - De Lohnzettel für den Monat Februar 2016 - die Lohnzahlungsnachweise für den Monat Februar 2016 - die Lohnaufzeichnungen für den Monat Februar 2016 - die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat Februar 2016 - die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung Für 2), 5) und 8) - die Lohnzettel für die Monate Jänner und Februar 2016 - die Lohnzahlungsnachweise für die Monate Jänner und Februar 2016 - die Lohnaufzeichnungen für die Monate Jänner und Februar 2016 - die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate Jänner und Februar 2016 - die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung Für 6)und 7) - die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht bereitgehalten. Sie Frau AA,, haben dadurch als zur Vertretung nach außen Berufene der GG, welche Arbeitgeberin ist, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: 1) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 2) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 3) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 4) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 5) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 6) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 7) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 8) § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs.

§ 9Abs. 1 VSt

GParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß 1) 2.000,00 2) 2.000,00 3) 2.000,00 4) 2.000,00 5) 2.000,00 6) 2.000,00 7) 2.000,00 8) 2.000,00 = insgesamt 16.000,00 1) 4 Tagen 2) 4 Tagen 3) 4 Tagen 4) 4 Tagen 5) 4 Tagen 6) 4 Tagen 7) 4 Tagen 8) 4 Tagen = insgesamt 32 Tagen 1) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 2) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 3) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 4) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 5) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 6) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 7) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 8) § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 1.600,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 17.600,00 Euro“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters am 22.11.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde gegen das Straferkenntnis Zl **** nachstehende Beschwerde erhoben: „In außen bezeichneter Rechtssache wurden der rechtsfreundlichen Vertretung von AA das Straferkenntnis der Stadt S vom 28.10.2016, ergangen zu den GZ: **** und Me: Zl. ****, am 02.11.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebt AA gegen vorgenanntes Straferkenntnis nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht als zuständiges Rechtsmittelgericht. Die Beschwerdeführerin mach als Beschwerdegründe sowohl formelle, als auch materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend, beantragt die Aufhebung des Bescheides als rechtswidrig, weiters die Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der verhängten Strafe und führt im Einzelnen folgendes aus: 1.) Die erstinstanzliche Behörde vermeint im bekämpften Straferkenntnis, dass die ZKO Unterlagen von Seiten der Beschwerdeführerin bezogen auf die im Straferkenntnis dargestellten Dienstnehmer nicht vorgelegen seien. Hierzu wird ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Fragen stets die Parteieneinvernahme von Frau AA beantragt wurde, eine Einvernahme jedoch nicht erfolgt ist. Auch wurden die einzelnen Arbeitnehmer zu diesem Thema jeweils als Zeugen geführt um den Beweis der ordnungsmäßen Erbringung sämtlicher Unterlagen führen zu können. Dies alles vor allem vor dem Hintergrund des Umstandes, dass aufgrund des länger zurückliegenden Zeitraumes bei der Beschwerdeführerin das Problem aufgetreten ist, dass teilweise Unterlagen abhanden gekommen sind. Im Rahmen der Befragung hätte jedoch der Beweis geführt werden können, dass sämtliche geforderten Unterlagen vorhanden waren. Das Fehlen allfälliger Unterlagen bedeutet nicht, dass diese nicht existieren bzw. seinerzeit vorgelegt wurden. Es liegen hier keine Organisationsmängel bei der Beschwerdeführerin vor, sondern handelt es sich um einen unglücklichen Zufall, welcher dafür gesorgt hat, dass im Verfahren die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war den Freibeweis durch Urkunden zu führen. Aus diesem Grund wurde die Parteieneinvernahme beantragt als auch die zeugenschaftliche Einvernahme der jeweiligen Dienstnehmer. Die Aufnahme dieser beantragten Beweise hat die erstinstanzliche Behörde unterlassen sodass das Verfahren mangelhaft geblieben ist, das Straferkenntnis an einem formellen Mangel leidet. Die getroffenen Feststellungen die zum Schuldspruch geführt haben, sind daher unrichtig. sämtliche geforderten Unterlagen wurden ursprünglich vorgelegt. Es geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, wie die erstinstanzliche Behörde dazu kommt, dass diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Ein Beweisverfahren diesbezüglich hat nicht stattgefunden. Allein aus dem Umstand, dass im Verfahren die geforderten Urkunden nicht nochmals vorgelegt werden konnten, bedeutet nicht, dass nicht seinerzeit übersandt wurden. Auch die Arbeitnehmer wurden mit sämtlichen Unterlagen ausgestattet. Wenn diese nun aus Organisationsmängel nicht in der Lage sind vor Ort die Unterlagen zu präsentieren, kann dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Offensichtlich hat die erstinstanzliche Behörde aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung unrichtige Tatsachen festgestellt und diese einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Im Ergebnis liegen daher auch sekundäre Feststellungsmängel vor und ist der Bescheid daher auch materiell rechtswidrig. 2.) Selbst für den Fall eines zu Recht bestehenden Schuldspruches ist die verhängte Strafe wesentlich zu hoch. Selbst für den Fall des tatsächlichen Fehlens von Unterlagen wäre Beweis darüber aufzunehmen gewesen, ob diesbezüglich ein Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin vorliegt oder ein entschuldbares Fehlverhalten, beispielsweise in der Form, dass bei Überendung der Unterlagen diese aus welchen Gründen auch immer nicht bei der zuständigen Behörde eingelangt sind. Die Beschwerdeführerin ist sich keiner Schuld bewusst und behauptet sämtliche geforderte Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und übermittelt zu haben. Diesbezüglich fehlt es an jeglicher Feststellung. Kommt man jedoch zu einem entschuldbaren Fehlverhalten, wäre nicht mit einer Strafe vorzugehen gewesen, sondern das Verfahren einzustellen gewesen, allenfalls lediglich eine Mahnung auszusprechen gewesen. Beweis zu 1.) und 2.): Einvernahme AA, p.A. GG, Adresse 2, Z, Einvernahme JJ, p.A. GG, KK, p.A. GG, LL, o.A. GG, MM, p.A. der GG Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin nachstehenden BESCHWERDEANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis als rechtswidrig aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu das Straferkenntnis als rechtswidrig beheben und die Sache an die Erstinstanz zurückverweisen, in eventu eine mildere Strafe aussprechen.“ Innerhalb offener Frist wurde gegen das Straferkenntnis Zl **** nachstehende Beschwerde erhoben: Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdegründe sowohl formelle, als auch materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend, beantragt die Aufhebung des Bescheides als rechtswidrig, weiters die Einstellung des Verfahrens, in eventu Herabsetzung der verhängten Strafe und führt im Einzelnen folgendes aus: 1.) Die erstinstanzliche Behörde vermeint im bekämpften Straferkenntnis, dass die Unterlagen nach AVRAG von Seiten der Beschwerdeführerin bezogen auf die im Straferkenntnis dargestellten Dienstnehmer nicht vorgelegen seien. Hierzu wird ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Fragen stets die Parteieneinvernahme von Frau AA beantragt wurde, eine Einvernahme jedoch nicht erfolgt ist. Auch wurden die einzelnen Arbeitnehmer zu diesem Thema jeweils als Zeugen geführt um den Beweis der ordnungsgemäßen Erbringung sämtlicher Unterlagen führen zu können. Dies alles vor allem vor dem Hintergrund des Umstandes, dass aufgrund des länger zurückliegenden Zeitraumes bei der Beschwerdeführerin das Problem aufgetreten ist, dass teilweise Unterlagen abhanden gekommen sind. Im Rahmen der Befragung hätte jedoch der Beweis geführt werden können, dass sämtliche geforderten Unterlagen vorhanden waren. Das Fehlen allfälliger Unterlagen bedeute nicht, dass diese nicht existieren bzw. seinerzeit vorgelegt wurden. Es liegen hier keine Organisationsmängel bei der Beschwerdeführerin vor, sondern handelt es sich um einen unglücklichen Zufall, welcher dafür gesorgt hat, dass im Verfahren die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war den Freibeweis durch Urkunden zu führen. Aus diesem Grund wurde die Parteieneinvernahme beantragt als auch die zeugenschaftliche Einvernahme der jeweiligen Dienstnehmer. Die Aufnahme dieser beantragten Beweise hat die erstinstanzliche Behörde unterlassen, sodass das Verfahren mangelhaft geblieben ist, das Straferkenntnis an einem formellen Mangel leidet. Die getroffenen Feststellungen die zum Schuldspruch geführt haben, sind daher unrichtig. sämtliche geforderten Unterlagen wurden ursprünglich vorgelegt. Es geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, wie die erstinstanzliche Behörde dazu kommt, dass diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Ein Beweisverfahren diesbezüglich hat nicht stattgefunden, Allein aus diesem Umstand, dass im Verfahren die geforderten Urkunden nicht nochmals vorgelegt werden konnten, bedeutet nicht, dass nicht seinerzeit übersandt wurden. Auch die Arbeitnehmer wurden mit sämtlichen Unterlagen ausgestattet. Wenn diese nun aus Organisationsmängel nicht in der Lage sind vor Ort die Unterlagen zu präsentieren, kann dies nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Offensichtlich hat die erstinstanzliche Behörde aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung unrichtige Tatsachen festgestellt und diese einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Im Ergebnis liegen daher auch sekundäre Feststellungsmängel vor und ist der Bescheid daher auch materiell rechtswidrig. 2.) Selbst für den Fall eines zu Recht bestehenden Schuldspruches ist die verhängte Strafe wesentlich zu hoch. Selbst für den Fall des tatsächlichen Fehlens von Unterlagen wäre Beweis darüber aufzunehmen gewesen, ob diesbezüglich ein Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin vorliegt oder ein entschuldbares Fehlverhalten, beispielsweise in der Form, dass bei Übersendung der Unterlagen diese aus welchen Gründen auch immer nicht bei der zuständigen Behörde eingelangt sind. Die Beschwerdeführerin ist sich keiner Schuld bewusst und behauptet sämtliche geforderten Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und übermittelt zu haben. Diesbezüglich fehlt es an jeglicher Feststellung. Kommt man jedoch zu einem entschuldbaren Fehlverhalten, wäre nicht mit einer Strafe vorzugehen gewesen, sondern das Verfahren einzustellen gewesen, allenfalls lediglich eine Mahnung auszusprechen gewesen. Beweis zu 1.) und 2.): Einvernahme AA, p.A. GG, Adresse 2, Z, Einvernahmen NN, p.A. GG, OO, p.A. GG, PP, p.A. GG, JJ, p.A. GG, QQ, p.A. GG, RR, p.A. GG, LL, p.A. GG, SS, p.A. GG, Au all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin nachstehenden BESCHWERDEANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis als rechtswidrig aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu das Straferkenntnis als rechtswidrig beheben und die Sache an die Erstinstanz zurückverweisen, in eventu eine mildere Strafe aussprechen.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 06.07.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einvernahme des Zeugen TX und Einsichtnahme in die Akten der Zl ****, **** sowie ****, in die anlässlich der Verhandlung von der Beschwerdeführerin gelegten Urkunden Einstellung des Verfahrens seitens der Bezirkshauptmannschaft V vom 21.09.2016 sowie 23.11.2016 (Beilage A und B), in das Auftragsschreiben, Auftraggeber TT KG, GG (Beilage C), in die Niederschrift mit UU JJ sowie NN (Beilagen D, E und F) Einsicht genommen wurden. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, da diese zur Verhandlung nicht erschien. Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 06.07.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einvernahme des Zeugen TX und Einsichtnahme in die Akten der Zl ****, **** sowie ****, in die anlässlich der Verhandlung von der Beschwerdeführerin gelegten Urkunden Einstellung des Verfahrens seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21.09.2016 sowie 23.11.2016 (Beilage A und B), in das Auftragsschreiben, Auftraggeber TT KG, GG (Beilage C), in die Niederschrift mit UU JJ sowie NN (Beilagen D, E und F) Einsicht genommen wurden. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, da diese zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 24.03.2016 gegen 09.00 Uhr, wurde auf der Baustelle „W“, S, Adresse 3, von Beamten des Finanzamtes S, Finanzpolizei Team **, eine Baustellenkontrolle durchgeführt, wobei die Jischen Staatsangehörigen NN, OO, PP, QQ, RR, LL ,SS und der Uische Staatsangehörige JJ angetroffen wurden, die Eisenarmierungsarbeiten vorgenommen haben. Die vorgenannten Dienstnehmer waren für die Firma GG, Adresse 2, Z in Y tätig. Nicht kontrolliert konnte der Arbeitnehmer KK sowie MM werden, wobei Erstgenannter laut Liste Firma VV am 29.02.2016 und Letztgenannter am 25.

  1. und am 29.02.2016 anwesend gewesen sind. Von den kontrollierten Personen wurden Personenblätter ausgefüllt und erliegen im Akt der Bürgermeisterin der Stadt S jeweils ein ausgefülltes Personenblatt von Herrn NN, PP, JJ, QQ, RR, LL und SS. Es wurde eine Niederschrift mit Herrn OO sowie UU, JJ und NN, aufgenommen. Die ZKO-Meldungen für die Baustelle „W“ in S, Adresse 3, betreffend der vorgenannten für die Firma GG tätigen Personen waren nicht vorhanden. Im Zuge der Erhebungen wurden der Finanzpolizei von Seiten der TT KG das Auftragsschreiben und der Werkvertrag vom 08.01.2016 übermittelt. Das Bauvorhaben betrifft sämtliche Stahlbetonkonstruktionen (Fundamente, Fundamentsplatten, Wände, Scheiben, Säulen, Stiegenläufe, Stiegenplatten, Deckeneinfriedungen, Pflaster) Tiefgeschoß, Obergeschoß, Dachgeschoß, Zu- und Anbauten sowie Außenanlagen mit sämtlichen Achsen und Höhen entsprechend den Architekten- und Statikplänen. Die Leistung der Firma GG ist die Verlegung von Bewehrungsstahl, wobei vereinbart wurde, dass der AN (Auftragnehmer) die Firma GG zur Erstellung des Werkes die erforderlichen Werkzeuge, Zange, Bolzenscheren, Kröpfeisen, Draht, Abstandhalter, etc beizustellen hat. Weiters wurde vereinbart, dass das arbeitsrechtliche Weisungs- und Kontrollrecht bzw die Fach- und Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer bei der Auftragnehmerin (Beschwerdeführerin) verbleibt. Das zu erstellende Werk wird vom Auftragnehmer selbständig, ohne regelmäßige Anweisungen erstellt. Davon ist nicht erfasst, Anweisungen, die auf den gesamten Arbeitserfolg auf der Baustelle abstellen. Zu verlegen ist Stabstahl inklusive Bindedraht und Abstandhalter bei 4 cm. Es wurde ein Preis von 1 t pro Euro 220,00 vereinbart, wobei festgehalten ist, dass Arbeitsbeginn der 18.01.2016 und der Fertigstellungstermin der 01.09.2016 ist. Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei konnten Arbeiter der Firma TT KG nicht wahrgenommen werden. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Finanzpolizei gab UU im Wesentlichen an, dass ca. 12 bis 13 Arbeitnehmer der Firma GG hier arbeiten. Er soll nur für diese Baustelle arbeiten. JJ gab an, dass er für die Firma GG arbeite und der Chef der Firma GG, CC heiße. Er sei bei der Firma GG angestellt und habe mit CC den Lohn vereinbart. Er sei von OO eingewiesen worden und seine Tätigkeit sei eisenbiegen. Seine Arbeit würde von Herrn OO, weil er Vorarbeiter ist, kontrolliert. Er schreibe seine Arbeitszeiten selber und OO schreibe sie für die Anderen. Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung bekäme er von CC. NN gab an, dass Chef der Firma GG CC sei. Sein Vorarbeiter sei OO. Den Lohn habe er mit dem Firmendirektor BB vereinbart. Es sei ein in Yischer Sprache verfasster Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Seine erste Baustelle in Österreich sei Adresse
  2. Es seien 9 Arbeiter auf der Baustelle. Sie seien vom Polier der Firma XX eingewiesen worden. Er sei als Eisenbieger tätig. Die Arbeit werde von jemanden von der Statik, vom Polier und dem Vorarbeiter der Firma VV kontrolliert. Seine Tätigkeit werde von OO kontrolliert. Die Unterkunft werde bezahlt. Wer diese Rechnung bezahle wisse er nicht. Das Werkzeug sei von der Firma GG zur Verfügung gestellt. Das Material werde von der Firma XX gestellt. Zur Baustelle komme er mit dem Bus der Firma GG. Wenn er krank sei, melde er das dem Firmendirektor BB. NN gab an, dass Chef der Firma GG CC sei. Sein Vorarbeiter sei OO. Den Lohn habe er mit dem Firmendirektor BB vereinbart. Es sei ein in Yischer Sprache verfasster Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Seine erste Baustelle in Österreich sei Adresse
  3. Es seien 9 Arbeiter auf der Baustelle. Sie seien vom Polier der Firma römisch zwanzig eingewiesen worden. Er sei als Eisenbieger tätig. Die Arbeit werde von jemanden von der Statik, vom Polier und dem Vorarbeiter der Firma VV kontrolliert. Seine Tätigkeit werde von OO kontrolliert. Die Unterkunft werde bezahlt. Wer diese Rechnung bezahle wisse er nicht. Das Werkzeug sei von der Firma GG zur Verfügung gestellt. Das Material werde von der Firma römisch zwanzig gestellt. Zur Baustelle komme er mit dem Bus der Firma GG. Wenn er krank sei, melde er das dem Firmendirektor BB. OO gab an, dass er Vorarbeiter sei. Der Polier sage ihm was zu tun sei. Es gebe einen Kollegen, UU der könne gut Deutsch. PP könne auch so viel Deutsch, dass sie sich verständigen können. Er gab an, bei der Firma GG arbeiten. Ob die Firma GG und GG zusammengehören, wisse er nicht. Der Chef heiße BB. Nach der Kontrolle hat sich Herr TX mit der Firma GG in Verbindung gesetzt und verschiedene Fragen an sie gestellt. Von dieser wurde mitgeteilt, dass die Firma GG sich mit Eisenmontagearbeiten beschäftigt, die Firma GG mit Bauarbeiten jeglicher Art. Betreffend der Baustellen wurde mitgeteilt, dass die Arbeiter der Firma GG im Haus im Leben in S und am Q-See in V tätig sind. Die Firma beschäftige 26 Personen, wovon 10 Personen nicht mehr in der Firma sind. Nach der Kontrolle hat sich Herr TX mit der Firma GG in Verbindung gesetzt und verschiedene Fragen an sie gestellt. Von dieser wurde mitgeteilt, dass die Firma GG sich mit Eisenmontagearbeiten beschäftigt, die Firma GG mit Bauarbeiten jeglicher "Art". Betreffend der Baustellen wurde mitgeteilt, dass die Arbeiter der Firma GG im Haus im Leben in S und am Q-See in römisch fünf tätig sind. Die Firma beschäftige 26 Personen, wovon 10 Personen nicht mehr in der Firma sind. Es wurden von der Firma GG Lohnunterlagen geschickt und zwar betreffend des Monats Jänner 2016 für NN, OO, PP, QQ, RR, für Februar 2016 betreffend SS, ZZ, RR, FF, QQ, PP, OO, YY, NN, für Jänner für SS und YY. Lohnunterlagen für JJ, LL wurden nicht übermittelt. Vom Rechtsvertreter wurden mit Schriftsatz vom 07.09.2016 Entsendebestätigungen vom AMS V betreffend NN, MM, JJ, KK, OO, SS, PP, LL, RR und QQ vorgelegt, wobei nur betreffend des Arbeitnehmers RR und des QQ eine EU-Entsendebestätigung für das Bauvorhaben Adresse 3, Haus im Leben S, ausgestellt gewesen sind. Vom Rechtsvertreter wurden mit Schriftsatz vom 07.09.2016 Entsendebestätigungen vom AMS römisch fünf betreffend NN, MM, JJ, KK, OO, SS, PP, LL, RR und QQ vorgelegt, wobei nur betreffend des Arbeitnehmers RR und des QQ eine EU-Entsendebestätigung für das Bauvorhaben Adresse 3, Haus im Leben S, ausgestellt gewesen sind. Andere Unterlagen sind nicht im Akt. Anlässlich der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Zeuge TX an, dass mit den Arbeitern der Firma GG eine Verständigung möglich war und die Personen verstanden haben, um was es ging. Er habe Dienstverträge gesehen, was gefehlt habe, seien Lohnunterlagen gewesen, dass solche gefehlt haben, ergibt sich aus dem E-Mail vom 30.03.
  4. In diesem Zusammenhang wird auf die Beilage A (Kontrolle in V durch due BUAK) hingewiesen, worin zu Tage kommt, dass dort auch Lohnunterlagen gefehlt haben. In diesem Zusammenhang wird auf die Beilage A (Kontrolle in römisch fünf durch due BUAK) hingewiesen, worin zu Tage kommt, dass dort auch Lohnunterlagen gefehlt haben. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergeben, dass der von der Bürgermeisterin der Stadt S im Straferkenntnis vom 28.10.2016 erhobene Schuldvorwurf berechtigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafen anlangt, so ist auszuführen, dass von der Bürgermeisterin der Stadt S die Mindeststrafe verhängt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol ist jedoch der Ansicht, dass im Gegenstandsfall unter Anwendung des § 20 VStG die verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.500,00 (Ersatzarrest 3 Tage) herabgesetzt werden kann, da sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist. Nach § 19 Abs 2 VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Nach § 34 Abs 1 Z 15 ist ein Milderungsgrund, wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gut zu machen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; als Z 17 ist als Milderungsgrund ein reumütiges Geständnis oder wenn jemand durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, normiert.Das durchgeführte Beweisverfahren hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergeben, dass der von der Bürgermeisterin der Stadt S im Straferkenntnis vom 28.10.2016 erhobene Schuldvorwurf berechtigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafen anlangt, so ist auszuführen, dass von der Bürgermeisterin der Stadt S die Mindeststrafe verhängt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol ist jedoch der Ansicht, dass im Gegenstandsfall unter Anwendung des Paragraph 20, VStG die verhängte Geldstrafe von Euro 2.000,00 auf Euro 1.500,00 (Ersatzarrest 3 Tage) herabgesetzt werden kann, da sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, ist ein Milderungsgrund, wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gut zu machen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; als Ziffer 17, ist als Milderungsgrund ein reumütiges Geständnis oder wenn jemand durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, normiert. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass nach der Kontrolle vom 24.03.2016 dem Finanzamt S bzw der Finanzpolizei über deren Anfrage Unterlagen übermittelt wurden, sodass Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 und 17 zweiter Fall vorliegt, sodass § 20 VStG angewendet werden kann. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass nach der Kontrolle vom 24.03.2016 dem Finanzamt S bzw der Finanzpolizei über deren Anfrage Unterlagen übermittelt wurden, sodass Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15 und 17 zweiter Fall vorliegt, sodass Paragraph 20, VStG angewendet werden kann. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung kann die im Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S verhängten Mindeststrafen von jeweils Euro 2.000,00 um Euro 500,00 auf jeweils Euro 1.500,00 (Ersatzarrest 3 Tage) reduziert werden und kann der Beschwerde diesbezüglich stattgegeben werden. Die gleichen Grundsätze können auch beim Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt S vom 28.10.2016, GZ **** und Zl **** angewendet werden, es kann die dort verhängte Mindeststrafe von Euro 500,00 um Euro 150,00 auf Euro 350,00 (Ersatzarrest 1 Tag) herabgesetzt werden. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Insbesondere hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, dass im Gegenstandsfall eine „Arbeitskräfteüberlassung“ vorliegt, da zwischen der Firma der Beschwerdeführerin und der TT KG ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Dieser hatte als Gegenstand die Verlegung von Bewehrungsstahl und hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, dass irgendwelche Person von der Firma TT KG bei der Baustelle tätig gewesen sind. Die dort für die Firma der Beschwerdeführerin arbeitende Personen sind unter Anleitung der OO gestanden, dem ein Weisungs- und Kontrollrecht im Sinne des Punktes 3 des abgeschlossenen Vertrages zugestanden ist. Ferner ist darauf zu verweisen, dass die Firma GG das für die Erstellung des Werkes erforderliche Werkzeug zur Verfügung zu stellen hatte, somit die Arbeitsutensilien nicht von der TT KG stammen sondern von der Firma GG Von der Firma VV wurde die Anwesenheit der Arbeiter der Firma GG nicht als Arbeiter der Firma TT KG sondern als deren Arbeiter in den Anwesenheitslisten festgehalten, woraus sich in objektiver Weise ergibt, dass diese auf der Baustelle nicht als Arbeiter der Firma TT KG eingestuft gewesen sind. Insgesamt gibt sich somit, dass der von der Bürgermeisterin der Stadt S dem Grunde nach erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist der Landesverwaltungsrichter der Ansicht, dass besondere Milderungsgründe nicht berücksichtigt wurden, die zu berücksichtigen wären und konnte der Beschwerde teilweise stattgegeben werden. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.2724.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.