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{'item': 'LVwG-2017/22/0787-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/0787-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte Dr. CC und Mag. BB, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.2.2017, Zl. **** (Beschwerdevorentscheidung) wegen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs 1 TBO sowie Benützungsverbot nach § 39 Abs 6 TBO 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte Dr. CC und Mag. BB, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.2.2017, Zl. **** (Beschwerdevorentscheidung) wegen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO sowie Benützungsverbot nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1.

  1. a)Der Beschwerde in Bezug auf den Wiederherstellungsauftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als der auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützte Wiederherstellungsauftrag nunmehr wie folgt zu lauten hat:1.
  2. a)Der Beschwerde in Bezug auf den Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als der auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützte Wiederherstellungsauftrag nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Das gegenständliche Gebäude diente ursprünglich ausschließlich als Stall für Vieh (Untergeschoß) und Heulager (Obergeschoß) und wurde in Holzbauweise errichtet. Im Obergeschoß wurde eine Wohnung eingebaut. Sie werden gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgefordert, im Obergeschoß den ursprünglichen Zustand als Heulager in Holzbauweise wiederherzustellen. Dazu sind folgende Maßnahmen durchzuführen:Sie werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgefordert, im Obergeschoß den ursprünglichen Zustand als Heulager in Holzbauweise wiederherzustellen. Dazu sind folgende Maßnahmen durchzuführen: ● Entfernung aller der Wasser- und Strom- und Abwasserversorgung dienenden Installationen, ● Entfernung des Ofens mit Abgasfang sowie aller Heizkörper, ● Entfernung der gesamten Trennwände zwischen Dusche/WC und Vorraum sowie zwischen Gang und Diele, ● Entfernung aller Dämm- sowie Verkleidungselemente (z.B. Rigibsplatten) der Wände im Inneren des Obergeschoßes, ● Entfernung des über die ursprüngliche Holztramdecke hinausgehenden Bodenaufbaues. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist binnen drei Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses durchzuführen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. b)Die Beschwerde gegen das auf § 39 Abs 1 lit a TBO 2011 gestützte Benützungsverbot wird als unbegründet abgewiesen.
  4. b)Die Beschwerde gegen das auf Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 gestützte Benützungsverbot wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.2.2017, Zl. **** wurde die Beschwerde des Herrn AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.11.2016 keine Folge gegeben. Dieser Entscheidung lagen behördliche Erhebungen zugrunde, wonach im sog. „X-Stall“ auf der Bp. ** KG Z (Y **), konsenslose Umbauarbeiten stattfänden. Im Einzelnen wurde bei einem Lokalaugenschein am 5.10.2016 festgestellt, dass im 2. oberirdischen Geschoß (früher wahrscheinlich Heulager) Ausbauarbeiten durchgeführt wurden. Ersichtlich sei gewesen, dass Einrichtungen, wie Küchenblock, Essecke usw. ausgeführt sind. Herr AA habe bei diesem Lokalaugenschein bekannt geben, dass er vier Kinder habe und für diese Wohnraum schaffen müsse. In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.11.2016 wurde vorgebracht wie folgt: I. ZUR RECHTZEITIGKEIT:römisch eins. ZUR RECHTZEITIGKEIT: Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.11.2016, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer - frühestens - am 02.12,2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig. II. GRÜNDE:römisch zwei. GRÜNDE: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gem. § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, in Hinkunft kurz TBO genannt, als Eigentümer der „gegenständlichen“ baulichen Anlage deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis 15.01.2017 aufgetragen. Gem. § 39 Abs 6 lit a TBO untersagte die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage „bzw. allenfalls Dritten“ deren weitere Benützung mit sofortiger Wirkung ganz.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, in Hinkunft kurz TBO genannt, als Eigentümer der „gegenständlichen“ baulichen Anlage deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis 15.01.2017 aufgetragen. Gem. Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO untersagte die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage „bzw. allenfalls Dritten“ deren weitere Benützung mit sofortiger Wirkung ganz. Vorerst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid nicht exequierbar ist. Der angefochtene Bescheid lasst nicht erkennen, um weiche bauliche Anlage es sich handelt. Es ist vom sogenannten „X-Stall“ die Rede. Eine nähere Beschreibung der baulichen Anlage sowie eine Feststellung dazu, auf welchem Grundstück sich diese Anlage befinden soll, fehlt. Voraussetzung für eine Vollstreckung des Bescheides ist, dass das betroffene Objekt und insbesondere dessen Situierung unter Angabe der Grundstücksnummer so genau beschrieben wird, dass für jedermann eindeutig feststellbar ist, um welche bauliche Anlage es sich handelt und wo sich diese exakt befindet. Diese Voraussetzungen sind nicht einmal ansatzweise gegeben, sodass sowohl der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag als auch das Benützungsverbot rechtswidrig ausgesprochen wurde. 2. Gem. § 39 Abs 6 TBO hat die Behörde entweder dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung unter den näher angeführten Voraussetzungen zu untersagen. Das Benützungsverbot kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur gegen eine Person ausgesprochen werden, nämlich entweder gegen den Eigentümer oder gegen den tatsächlichen Benützer der Anlage. Die Verhängung eines Benützungsverbotes „gegen den Eigentümer bzw. allenfalls dritten Personen“ ist unzulässig, da dem Bescheid nicht eindeutig entnommen werden kann, gegen welche Person sich das Benützungsverbot nun tatsächlich richtet. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.Gem. Paragraph 39, Absatz 6, TBO hat die Behörde entweder dem Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung unter den näher angeführten Voraussetzungen zu untersagen. Das Benützungsverbot kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur gegen eine Person ausgesprochen werden, nämlich entweder gegen den Eigentümer oder gegen den tatsächlichen Benützer der Anlage. Die Verhängung eines Benützungsverbotes „gegen den Eigentümer bzw. allenfalls dritten Personen“ ist unzulässig, da dem Bescheid nicht eindeutig entnommen werden kann, gegen welche Person sich das Benützungsverbot nun tatsächlich richtet. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. 3. Dem Bescheid kann entnommen werden, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass beim sogenannten „X-Stall“ eine unbefugte Bauführung erfolgte, welche nach den Bestimmungen der TBO bewilligungspflichtig gewesen wäre. Gem. § 39 Abs 1 TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw, Bauanzeige errichtet wurde. Gemäß dem zweiten Satz des § 39 Abs 1 TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Wiederherstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn die bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert wurde. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist sohin die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde. Gemäß dem zweiten Satz des § 39 Abs 1 TBO ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn die bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert wurde.Gem. Paragraph 39, Absatz eins, TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw, Bauanzeige errichtet wurde. Gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, TBO hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Wiederherstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn die bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert wurde. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist sohin die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde. Gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 39, Absatz eins, TBO ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn die bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert wurde. Die Bestimmung des zweiten Satzes des § 39 Abs l TBO ist auch dann anzuwenden, wenn es für eine bestehende bauliche Anlage keine Baubewilligung oder Bauanzeige gibt, jedoch von einem vermuteten Baukonsens auszugehen ist, weil das betreffende Gebäude aus einer Zeit stammt, zu der es noch keine baurechtlichen Vorschriften gab und sohin auch keine Baubewilligung oder Bauanzeige bestehen kann. Die Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 39, Abs l TBO ist auch dann anzuwenden, wenn es für eine bestehende bauliche Anlage keine Baubewilligung oder Bauanzeige gibt, jedoch von einem vermuteten Baukonsens auszugehen ist, weil das betreffende Gebäude aus einer Zeit stammt, zu der es noch keine baurechtlichen Vorschriften gab und sohin auch keine Baubewilligung oder Bauanzeige bestehen kann. Der Spruch des bekämpften Bescheides steht mit sich selbst in unlösbarem Widerspruch, Die belangte Behörde trägt dem Beschwerdeführer einerseits die Beseitigung und andererseits die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf. Dem bekämpften Bescheid kann sohin nicht entnommen werden, ob dem Beschwerdeführer die Beseitigung der baulichen Anlage, sohin der Abbruch derselben, oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, also die Rückführung der baulichen Änderungen ohne Abbruch des Gebäudes aufgetragen wird, sodass also jener Zustand gegeben wäre, den die bauliche Anlage vor der Vornahme von Änderungen gehabt hätte. Auch aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid nicht exequierbar und rechtswidrig. 4. Um beurteilen zu können, ob eine Maßnahme baubewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, ist es erforderlich, dass jene Maßnahmen, die die Behörde beanstanden will, im Bescheid auch konkret angeführt werden. Diese Voraussetzung erfüllt der angefochtene Bescheid auch nicht ansatzweise. Er ist daher nicht überprüfbar und somit rechtswidrig, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, einer allenfalls unrichtigen Rechtsmeinung der Behörde betreffend die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht entgegenzutreten. 5. Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, ob die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass für die angesprochene unbefugte Bauführung eine nachträgliche Baubewilligung erreicht werden kann oder ob nach Ansicht der belangten Behörde offenkundig davon auszugehen gewesen wäre, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO entgegenstünde. Letzterenfalls wäre dies in einem mit der Erteilung des Auftrages zwingend festzustellen gewesen, da sich daran entsprechende Rechtsfolgen knüpfen. Nachdem weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides entnommen werden kann, ob die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung oder vom Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 27 Abs 3 TBO ausgegangen ist, ist der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig.Dem angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, ob die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass für die angesprochene unbefugte Bauführung eine nachträgliche Baubewilligung erreicht werden kann oder ob nach Ansicht der belangten Behörde offenkundig davon auszugehen gewesen wäre, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO entgegenstünde. Letzterenfalls wäre dies in einem mit der Erteilung des Auftrages zwingend festzustellen gewesen, da sich daran entsprechende Rechtsfolgen knüpfen. Nachdem weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides entnommen werden kann, ob die belangte Behörde von der Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung oder vom Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO ausgegangen ist, ist der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig. 6. Sollte der angefochtene Bescheid im Sinne eines Wiederherstellungsauftrages zu verstehen sein, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, im Bescheid konkret auszuführen, welche Maßnahmen dem Beschwerdeführer aufgetragen werden. Solche Ausführungen fehlen zur Gänze, sodass der Bescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig ist. III. ANTRÄGE:römisch drei. ANTRÄGE: Der Beschwerdeführer stellt folgende A N T R Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; 2. in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2017 auch ein Lokalaugenschein durchgeführt. In weiterer Folge wurde eine gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 1.6.2017 eingeholt. In Beantwortung dieser Stellungnahme brachte der (nunmehr wieder) rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30.6.2017 vor wie folgt: „Herr AA teilt mit, dass er im weiteren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht von Rechtsanwälten CC BB, Dr. CC — Mag. BB, Adresse 2, W, vertreten wird. Rechtsanwälte CC BB, Dr. CC - Mag. BB berufen sich gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht.„Herr AA teilt mit, dass er im weiteren Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht von Rechtsanwälten CC BB, Dr. CC — Mag. BB, Adresse 2, W, vertreten wird. Rechtsanwälte CC BB, Dr. CC - Mag. BB berufen sich gemäß Paragraph 8, RAO erteilte Vollmacht. Herrn AA wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017 eine Stellungnahme zu dem Erhebungsergebnis des hochbautechnischen Amtssachverständigen freigestellt und erstattet nunmehr Herr AA nachstehende Stellungnahme: Ungeachtet der Erhebungsergebnisse des Baumeister Ing Moser ist das gegenständliche Verfahren gemäß § 39 Abs. 3 TBO auszusetzen, da Herr AA zwischenzeitig ein Bauansuchen bei der Gemeinde Z eingebracht hat und zwar am 05.04.2017, 11:30 Uhr, im Bauamt Z.Ungeachtet der Erhebungsergebnisse des Baumeister Ing Moser ist das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TBO auszusetzen, da Herr AA zwischenzeitig ein Bauansuchen bei der Gemeinde Z eingebracht hat und zwar am 05.04.2017, 11:30 Uhr, im Bauamt Z. Diesbezüglich wird ein handschriftlicher Aktenvermerk übermittelt sowie die Honorarnote des Bauunternehmens EE & FF für die Einreichplanung. Damit liegen die Voraussetzungen für die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht vor und wird daher der Antrag gestellt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, LVwG ****-5, bis zum rechtskräftigem Abschluss des Bauverfahrens bei der Gemeinde Z auszusetzen bzw. zu unterbrechen. Weiters wird neuerlich darauf hingewiesen, dass sich bei dem von Herrn AA umgebauten und sanierten Räumen um bereits baubewilligte Räume handelt und liegt für diese Räume eine Baubewilligung aus dem Jahr 1949 vor, sodass davon auszugehen ist, dass diese Räume bereits entsprechend als Wohnräume genützt waren und dies auch entsprechend bewilligt war. Im allfälligen fortgesetzten Verfahren möge dieser Umstand berücksichtigt werden.“ II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/32 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. (…)
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. (…)
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…)“ Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl 101 (WV) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt 101 (WV) lautet wie folgt: „§ 41 Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, die gegenständliche Wohnung ohne Baubewilligung in das Obergeschoß des sog. „X-Stall“ auf der Bp. ** KG Z (Y **), eingebaut zu haben (vgl. dazu insbesondere seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2017). Argumentativ bringt er dazu vor, er habe Wohnraum für seine vier Kinder schaffen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 22.5.2017 erklärt er weiters, „dass es wichtig ist, dass man Dinge anzeigt bei der Behörde. Daraufhin erklärt Herr AA, dass es ihm eh Leid tut, dass er das versäumt hätte. Er hätte das, zu dem steht er, früher, bevor er die Maßnahmen gesetzt hat, tun müssen.“Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, die gegenständliche Wohnung ohne Baubewilligung in das Obergeschoß des sog. „X-Stall“ auf der Bp. ** KG Z (Y **), eingebaut zu haben vergleiche dazu insbesondere seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2017). Argumentativ bringt er dazu vor, er habe Wohnraum für seine vier Kinder schaffen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 22.5.2017 erklärt er weiters, „dass es wichtig ist, dass man Dinge anzeigt bei der Behörde. Daraufhin erklärt Herr AA, dass es ihm eh Leid tut, dass er das versäumt hätte. Er hätte das, zu dem steht er, früher, bevor er die Maßnahmen gesetzt hat, tun müssen.“ Weiters bringt er vor, er sei aufgrund des Umstandes, dass für den Stadl eine Hausnummer vorliege, davon ausgegangen, dass er Sanierungsarbeiten durchführen hätte dürfen. Überdies habe während des Zweiten Weltkrieges aber auch danach immer wieder jemand im Stadl gewohnt, dies in der sog. „Bewirtschafterwohnung“. Seine diesbezüglichen Argumente gehen allesamt ins Leere. Nur weil ein Objekt eine Hausnummer besitzt, bedeutet dies nicht, dass in diesem von einer konsentierten Wohnung auszugehen ist. Tatsächlich, so auch die Vertreter der Behörde (vgl. die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), liegt für eine Wohnnutzung weder ein Bescheid vor noch ist davon auszugehen (in vergleichbaren Fällen stammen die ersten Baubescheide nach dem zweiten Weltkrieg aus dem Jahre 1949 – so der Bauamtsleiter in der mündlichen Verhandlung). Auch der Umstand, dass faktisch, ohne jede Bewilligung der Baubehörde, im zweiten Weltkrieg oder auch noch in den Jahren danach, Menschen im Stadel gewohnt haben (Konkretes kann der Beschwerdeführer dazu nicht sagen) bedeutet selbstredend nicht, dass dafür eine Baubewilligung vorlag. Vielmehr, so das durchgeführte Ermittlungsverfahren, ist lediglich von einem Stadel zur Unterbringung von Vieh und Futter und keinesfalls auch für die Unterbringung von Menschen auszugehen. Bezeichnenderweise ist auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Einreichplänen“ (tatsächlich wurden diese jedoch bei der Baubehörde zunächst nicht eingereicht – vgl. die Aussage des Bauamtsleiters in der mündlichen Verhandlung, eingereicht wurden diese erst mit 16.6.2017 – siehe Aktenvermerk über eine Telefonat mit dem Bauamtsleiter vom 24.7.2017) keine Rede von einer „Bewirtschafterwohnung“ (in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Bereich der „Bewirtschafterwohnung“ ist ein „Streulager“ eingezeichnet). Auch in der ergänzenden Eingabe des (nunmehr – wiederum - rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführers vom 30.6.2017 wird nur kryptisch, ohne dies nur ansatzweise zu bescheinigen oder zu belegen, davon die Rede, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten über eine Baubewilligung aus dem Jahre 1949 verfügten. Dem ist – ergänzend zu den obigen Ausführungen – zu entgegnen, dass die „Bewirtschafterwohnung“, von der der Beschwerdeführer – wie ausgeführt unberechtigterweise – ausgeht, sich in einem Teilbereich des Erdgeschoßes bezieht, die gegenständliche konsenslose Wohnung sich jedoch zur Gänze im Obergeschoß befindet. Seine diesbezüglichen Argumente gehen allesamt ins Leere. Nur weil ein Objekt eine Hausnummer besitzt, bedeutet dies nicht, dass in diesem von einer konsentierten Wohnung auszugehen ist. Tatsächlich, so auch die Vertreter der Behörde vergleiche die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), liegt für eine Wohnnutzung weder ein Bescheid vor noch ist davon auszugehen (in vergleichbaren Fällen stammen die ersten Baubescheide nach dem zweiten Weltkrieg aus dem Jahre 1949 – so der Bauamtsleiter in der mündlichen Verhandlung). Auch der Umstand, dass faktisch, ohne jede Bewilligung der Baubehörde, im zweiten Weltkrieg oder auch noch in den Jahren danach, Menschen im Stadel gewohnt haben (Konkretes kann der Beschwerdeführer dazu nicht sagen) bedeutet selbstredend nicht, dass dafür eine Baubewilligung vorlag. Vielmehr, so das durchgeführte Ermittlungsverfahren, ist lediglich von einem Stadel zur Unterbringung von Vieh und Futter und keinesfalls auch für die Unterbringung von Menschen auszugehen. Bezeichnenderweise ist auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Einreichplänen“ (tatsächlich wurden diese jedoch bei der Baubehörde zunächst nicht eingereicht – vergleiche die Aussage des Bauamtsleiters in der mündlichen Verhandlung, eingereicht wurden diese erst mit 16.6.2017 – siehe Aktenvermerk über eine Telefonat mit dem Bauamtsleiter vom 24.7.2017) keine Rede von einer „Bewirtschafterwohnung“ (in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Bereich der „Bewirtschafterwohnung“ ist ein „Streulager“ eingezeichnet). Auch in der ergänzenden Eingabe des (nunmehr – wiederum - rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführers vom 30.6.2017 wird nur kryptisch, ohne dies nur ansatzweise zu bescheinigen oder zu belegen, davon die Rede, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten über eine Baubewilligung aus dem Jahre 1949 verfügten. Dem ist – ergänzend zu den obigen Ausführungen – zu entgegnen, dass die „Bewirtschafterwohnung“, von der der Beschwerdeführer – wie ausgeführt unberechtigterweise – ausgeht, sich in einem Teilbereich des Erdgeschoßes bezieht, die gegenständliche konsenslose Wohnung sich jedoch zur Gänze im Obergeschoß befindet. Der angefochtene Bescheid bezieht sich erkennbar allein auf die konsenslose Wohnung im Obergeschoß des gegenständlichen Stadls (vgl. etwa die behördlichen Erhebungsberichte vom 6.10.2016 sowie 17.3.2017, auf die sich die behördlichen Bescheide beziehen). Wenngleich auch im Erdgeschoß offenkundig zumindest ein Lagerraum konsenslos ausgebaut wurde (dies konnte beim Lokalaugenschein festgestellt werden) ist es dem erkennenden Gericht nicht erlaubt, auch diesen Bereich in seine Entscheidung aufzunehmen, zumal diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens unzulässigerweise überschritten worden wäre.Der angefochtene Bescheid bezieht sich erkennbar allein auf die konsenslose Wohnung im Obergeschoß des gegenständlichen Stadls vergleiche etwa die behördlichen Erhebungsberichte vom 6.10.2016 sowie 17.3.2017, auf die sich die behördlichen Bescheide beziehen). Wenngleich auch im Erdgeschoß offenkundig zumindest ein Lagerraum konsenslos ausgebaut wurde (dies konnte beim Lokalaugenschein festgestellt werden) ist es dem erkennenden Gericht nicht erlaubt, auch diesen Bereich in seine Entscheidung aufzunehmen, zumal diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens unzulässigerweise überschritten worden wäre. Dass der konsenslose Ausbau des Obergeschoßes von einem Heulager in eine Wohnung einer Baubewilligung nach der TBO 2011 bedarf, ist als notirisch zu betrachten. Die Bewilligungspflicht hat auch der hochbautechnische Amtssachverständige betont und selbst der Beschwerdeführer geht offenkundig davon aus, hat er doch mittlerweilen ein Bauansuchen eingebracht. Die bautechnischen Interessen sind mit der nach den Umbaumaßnahmen verbundenen Verwendungszweckänderung massiv betroffen. Zu denken ist etwa an Aspekte des Brandschutzes, der Hygiene, der Nutzungssicherheit oder der Gesamtenergieeffizienz (§ 17 Abs 1 TBO 2011). Die getroffenen bautechnischen Maßnahmen zur Verwendungszweckänderung von Heulager in Wohnung hätten daher – weil eben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden - unzweifelhaft einer Baubewilligung nach der TBO 2011 bedurft.Dass der konsenslose Ausbau des Obergeschoßes von einem Heulager in eine Wohnung einer Baubewilligung nach der TBO 2011 bedarf, ist als notirisch zu betrachten. Die Bewilligungspflicht hat auch der hochbautechnische Amtssachverständige betont und selbst der Beschwerdeführer geht offenkundig davon aus, hat er doch mittlerweilen ein Bauansuchen eingebracht. Die bautechnischen Interessen sind mit der nach den Umbaumaßnahmen verbundenen Verwendungszweckänderung massiv betroffen. Zu denken ist etwa an Aspekte des Brandschutzes, der Hygiene, der Nutzungssicherheit oder der Gesamtenergieeffizienz (Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011). Die getroffenen bautechnischen Maßnahmen zur Verwendungszweckänderung von Heulager in Wohnung hätten daher – weil eben bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden - unzweifelhaft einer Baubewilligung nach der TBO 2011 bedurft. Das gegenständliche Grundstück Bp. ** KG Z befindet sich im Freiland und es ist augenfällig, dass eine Wohnung nicht bewilligungsfähig ist (eine Wohnung ist selbstredend nicht bei jenen Baulichkeiten genannt, die im Freiland zulässig sind – siehe § 41 Abs 2 TROG 2016). Ungeachtet dessen war das Landesverwaltungsgericht Tirol – erstmals - nicht befugt, im Sinne des § 39 Abs 5 TROG 2016 festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die gegenständlich in das Obergeschoß eingebauten Wohnung, sohin für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011, namentlich die Widmung „Freiland“ entgegensteht. Dafür war in der vorliegenden Fallkonstellation zunächst jedenfalls die Baubehörde zuständig. Ein erstmaliges Entscheiden im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens nach § 39 Abs 5 TBO 2011 würde dem „Bauwerber“ (der Beschwerdeführer hat mit 16.6.2017 ein diesbezügliches Bauansuchen gestellt - siehe den Aktenvermerk über eine Telefonat mit dem Bauamtsleiter, Herrn GG vom 24.7.2017) jede Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung im Instanzenweg nehmen. Das gegenständliche Grundstück Bp. ** KG Z befindet sich im Freiland und es ist augenfällig, dass eine Wohnung nicht bewilligungsfähig ist (eine Wohnung ist selbstredend nicht bei jenen Baulichkeiten genannt, die im Freiland zulässig sind – siehe Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2016). Ungeachtet dessen war das Landesverwaltungsgericht Tirol – erstmals - nicht befugt, im Sinne des Paragraph 39, Absatz 5, TROG 2016 festzustellen, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die gegenständlich in das Obergeschoß eingebauten Wohnung, sohin für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011, namentlich die Widmung „Freiland“ entgegensteht. Dafür war in der vorliegenden Fallkonstellation zunächst jedenfalls die Baubehörde zuständig. Ein erstmaliges Entscheiden im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 würde dem „Bauwerber“ (der Beschwerdeführer hat mit 16.6.2017 ein diesbezügliches Bauansuchen gestellt - siehe den Aktenvermerk über eine Telefonat mit dem Bauamtsleiter, Herrn GG vom 24.7.2017) jede Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung im Instanzenweg nehmen. Der in der Eingabe vom 30.6.2017 gestellte „Antrag“ auf Aussetzung des baupolizeilichen Verfahrens nach § 39 Abs 3 TBO 2011 erweist sich als unzulässig, zumal dem Betroffenen kein Recht auf eine Aussetzung des Verfahrens zukommt (arg „kann die Behörde“). Vor dem Hintergrund, dass der Einbau der gegenständlichen Wohnung nicht bewilligungsfähig erscheint, war von einer Aussetzung des baupolizeilichen Verfahrens jedenfalls Abstand zu nehmen. Die Baubehörde wird sich sohin mit dem mittlerweilen eingereichten Bauansuchen auseinanderzusetzen und eine Entscheidung zu treffen haben. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Bauansuchen scheidet eine Vollstreckung des baupolizeilichen Wiederherstellungsauftrages aus.Der in der Eingabe vom 30.6.2017 gestellte „Antrag“ auf Aussetzung des baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 erweist sich als unzulässig, zumal dem Betroffenen kein Recht auf eine Aussetzung des Verfahrens zukommt (arg „kann die Behörde“). Vor dem Hintergrund, dass der Einbau der gegenständlichen Wohnung nicht bewilligungsfähig erscheint, war von einer Aussetzung des baupolizeilichen Verfahrens jedenfalls Abstand zu nehmen. Die Baubehörde wird sich sohin mit dem mittlerweilen eingereichten Bauansuchen auseinanderzusetzen und eine Entscheidung zu treffen haben. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Bauansuchen scheidet eine Vollstreckung des baupolizeilichen Wiederherstellungsauftrages aus. Was das gegenständliche Benützungsverbot anbelangt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, die zwischenzeitlichen Mieter des Objektes wieder aus der Wohnung entfernt zu haben. Er wendet sich auch gar nicht gegen diese behördliche Verfügung. Aktuell steht diese Wohnung leer und war daher der entsprechende Auftrag nach § 39 Abs 6 TBO 2011 an den Eigentümer zu richten.Was das gegenständliche Benützungsverbot anbelangt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, die zwischenzeitlichen Mieter des Objektes wieder aus der Wohnung entfernt zu haben. Er wendet sich auch gar nicht gegen diese behördliche Verfügung. Aktuell steht diese Wohnung leer und war daher der entsprechende Auftrag nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 an den Eigentümer zu richten. Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Ihr war lediglich in Bezug auf eine Konkretisierung der Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu erreichen, Folge zu geben. Auch die Leistungsfrist war neu festzulegen. Seitens des hochbautechnischen Sachverständigen wurden auch jene durchgeführten Maßnahmen konkret angeführt, die vom behördlichen Auftrag nicht berührt werden und daher nicht entfernt werden müssen: - Sanierung der Holztramdecke, - Austausch der Fenster und Türen. Die Nennung jener Maßnahmen, die im Einzelnen zu treffen sind, um dem behördlichen Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu erreichen, war aus Sicht des erkennenden Gerichts erforderlich, zumal in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Bezugnahme auf einen Bewilligungsbescheid ausscheidet. Damit musste der konsentierte Bestand - wie dies oben erfolgt ist – und exakt jene Maßnahmen angeführt werden, die der Beschwerdeführer zu treffen hat, um dem behördlichen Auftrag zu entsprechen. Diese Maßnahmen dürfen auch nicht in ihre Einzelheiten zerlegt werden (um dann zu argumentieren, diese wäre z.B. gar nicht bewilligungspflichtig), sondern ist hier in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sie – allesamt - der Herstellung einer Wohnung, mithin einer bewilligungspflichtigen Verwendungszweckänderung von Heustadl in Wohnung, gedient haben und jetzt in ihrer Gesamtheit zu entfernen sind. Die einzelnen baulichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit stellen die bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung dar und sind daher wieder zu entfernen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die oben angeführte Sanierung der Holztramdecke und der bloße Austausch der Fenster und Türen kann dagegen vom Einbau einer Wohnung losgelöst werden und ist für sich nicht bewilligungspflichtig. Zur neuen Leistungsfrist führte der hochbautechnische Sachverständige an, dass diese ausreichend ist, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Eine diesbezügliche Entgegnung seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0787.6

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