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{'item': 'LVwG-2017/28/0323-4'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 64§ 10Art. 140§ 37§ 31§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/28/0323-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2016, Zl ****, nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie führten und begleiteten am 02.10.2015 um 13:00 Uhr als autorisierter Schluchtenführer erwerbsmäßig eine Person in X, Ortsteil W durch den sogenannten „Qer Wasserfall Klettersteig“, obwohl Sie als autorisierter Schluchtenführer lediglich zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Schluchtentouren ohne Benützung eines Wasserfahrzeuges oder eines sonstigen Schwimmkörpers berechtigt waren und Bergsportführertätigkeiten nur nach den Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes ausgeübt werden dürfen.Sie führten und begleiteten am 02.10.2015 um 13:00 Uhr als autorisierter Schluchtenführer erwerbsmäßig eine Person in römisch zehn, Ortsteil W durch den sogenannten „Qer Wasserfall Klettersteig“, obwohl Sie als autorisierter Schluchtenführer lediglich zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Schluchtentouren ohne Benützung eines Wasserfahrzeuges oder eines sonstigen Schwimmkörpers berechtigt waren und Bergsportführertätigkeiten nur nach den Bestimmungen des Tiroler Bergsportführergesetzes ausgeübt werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 Tiroler Bergsportführergesetz iVm § 1 Abs. 1 Tiroler BergsportführergesetzParagraph 2, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: 300,00 § 37 Abs. 1 lit. a TBSFG 24 Stunden300,00 Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TBSFG 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 330.00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „I. Der Beschwerdeführer, Prof. Dr. AA, Adresse 2, Z, hat die Rechtsanwälte Dr. CC, Dr. BB & Dr. DD, Adresse 1, Y, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigten Vertreter berufen sich

§ 10AVG (§ 8 RAD) auf die ihnen erteilte Vollmacht.

„I. Der Beschwerdeführer, Prof. Dr. AA, Adresse 2, Z, hat die Rechtsanwälte Dr. CC, Dr. BB & Dr. DD, Adresse 1, Y, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die bevollmächtigten Vertreter berufen sich

Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAD) auf die ihnen erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2016 zu ****, dem Beklagten am 19.12.2016 zugestellt, innert offener Frist das Rechtsmittel der B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. I. Anfechtungserklärung, Beschwerdegründerömisch eins. Anfechtungserklärung, Beschwerdegründe Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2016 zu ****, wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden gelten gemacht: A. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Straferkenntnis hätte kommen müssen; B. Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat am 2.10.2015 um ca. 13:00 Uhr erwerbsmäßig eine Person durch den „Qer Wasserfall Klettersteig“ in X geführt. Die Tour ist problemlos verlaufen. Es ist kein Schaden entstanden. Der Gast war mit der Tour sehr zufrieden und lobte sogar, dass der Beschwerdeführer sehr auf die Sicherheit achtete. Das Sicherheitsgefühl des Gastes war nach eigenen Angaben sehr hoch (vgl. Beilage ./l).Der Beschwerdeführer hat am 2.10.2015 um ca. 13:00 Uhr erwerbsmäßig eine Person durch den „Qer Wasserfall Klettersteig“ in römisch zehn geführt. Die Tour ist problemlos verlaufen. Es ist kein Schaden entstanden. Der Gast war mit der Tour sehr zufrieden und lobte sogar, dass der Beschwerdeführer sehr auf die Sicherheit achtete. Das Sicherheitsgefühl des Gastes war nach eigenen Angaben sehr hoch vergleiche Beilage ./l). Aus Sicht der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer als autorisierter Schluchtenführer nicht zur erwerbsmäßigen Führung von Personen über einen Klettersteig befugt; diese Tätigkeit sei Bergsportführern Vorbehalten. Die Behörde sah die objektive Tatseite als erfüllt an, ging von subjektiver Seite zumindest von Fahrlässigkeit aus und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Beweis: Beilage ./I - Qualitätssicherung des Tiroler Bergsportführerverbandes, Überprüfungsprotokoll. III. Zu den Beschwerdegründen im Einzelnenrömisch drei. Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen Einleitend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am 2.10.2015 die Tour mit dem Gast durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner einschlägigen Ausbildungen berechtigt, Personen auf Klettersteigen zu führen. A. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Straferkenntnis hätte kommen müssen. Der Beschwerdeführer hat bereits über Aufforderung der PI T mit Email vom 24.5.2016 ein Zertifikat des EE über die Absolvierung der fünftägigen Ausbildung zum Übungsleiter Klettersteig, den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.6.2010, Zahl: ****, sowie eine Teilnahmebestätigung über einen Canyoningfortbildungskurs vom 17.6.2014 vorgelegt. Diese Nachweise sind auch im Akt der BH Y vorhanden (vgl. Bericht der PI T vom 24.5.2016).Der Beschwerdeführer hat bereits über Aufforderung der PI T mit Email vom 24.5.2016 ein Zertifikat des EE über die Absolvierung der fünftägigen Ausbildung zum Übungsleiter Klettersteig, den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.6.2010, Zahl: ****, sowie eine Teilnahmebestätigung über einen Canyoningfortbildungskurs vom 17.6.2014 vorgelegt. Diese Nachweise sind auch im Akt der BH Y vorhanden vergleiche Bericht der PI T vom 24.5.2016). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (RIS-Justiz VwGH 28,06.2016, 2013/17/0875, RS 1). Die Behörde hat sich mit den Eingaben des Beschwerdeführers an die PI T nicht auseinandergesetzt, obwohl diese aktenkundig sind, und hat somit wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Bei einer Beachtung der Eingaben des Beschwerdeführers an die PI T hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, Personen auf einem Klettersteig zu führen (siehe B.). Das Straferkenntnis leidet aufgrund dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften an Rechtswidrigkeit. Beweis: • Beilage ,/2 - Zertifikat Übungsleiter Klettersteig EE; • Beilage ,/3 - Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.06.2010, ZI. ****; • Beilage ./4 - Teilnahmebestätigung über einen Canyoningfortbildungskurs vom 17.6.

  1. B. Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses.
  2. Schluchtenführer sind berechtigt, Personen über einen Klettersteig zu führen. Die Tiroler Bergsportführerverordnung (nachfolgend TBSFV) legt u.a. folgende Rahmenbedingungen für die Ausbildung und Prüfung zum Schluchtenführer fest. Der Ausbildungslehrgang zum Schluchtenführer dauert zwischen 18 und 24 Tagen, wobei dieser in einen theoretischen und einen praktischen Teil gegliedert ist. Themen des Ausbildungslehrganges sind u.a. das Erlernen der verschiedenen Klettertechniken, die Schulung in sicherer Schluchtenführung, die Gestaltung und Betreuung von Schluchtentouren, spezielle Seil- und Sicherungstechniken, der Einfluss der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten und die Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Schluchtengehen. Prüfungsgegenstände sind neben den Themen im Ausbildungslehrgang im theoretischen Teil u.a. Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Gefahren- und Unfallkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie Seil- und Knotenkunde und im praktischen Teil Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken. Die sehr umfangreiche Ausbildung bereitet Schluchtenführer sehr gut auf die Aufgabe vor, Personen durch mit Drahtseil gesicherte Passagen in sowohl wasserführenden als auch trockenen Schluchten zu begleiten. In beinahe allen kommerziell begangenen Schluchten befinden sich Klettersteigelemente. Beispielhaft seien die mittlere und obere Klamm W, die Schlucht S oder die Klamm T erwähnt. Zum Begehen der Schluchten wird teilweise auch dieselbe bzw. eine ähnliche Ausrüstung wie für Klettersteige verwendet. Zudem ist für das Begehen einiger Schluchten auch im Vorfeld das Besteigen eines Klettersteiges nötig. Daraus folgt, dass für das Begehen der meisten Schluchten zumindest etappenweise dieselben Fähigkeiten wie für das Begehen von Klettersteigen erforderlich sind. Die Schluchtenführer sind demnach dafür ausgebildet, Personen über solche Stellen, in denen Klettersteigkenntnisse erforderlich sind, zu führen. Die Tätigkeit des Schluchtenführers unterliegt keiner jahreszeitlichen Beschränkung. Weder das Tiroler Bergsportführergesetz (nachfolgend TBSFG) noch die TBSFV legen ausdrücklich fest, wer Personen erwerbsmäßig auf Klettersteigen führen darf. Ein Blick in die Erläuternden Bemerkungen zeigt, dass Berg- und Schiführer diesbezüglich jedenfalls berechtigt sind (ErläutRV 158/14, GP XVI, 4). Weiters wird das Führen und Begleiten auf Klettersteigen den Sportkletterlehrern untersagt (ErläutRV 158/14, GP XVI, 11), weil diesen die Kenntnisse für die erforderliche Ausrüstung bei Klettersteigen u.a. fehlen würden. Das Führen und Begleiten bei alpinen oder hochalpinen Touren, bei Schitouren, auf Klettersteigen oder auf Touren im vergletscherten Gelände sowie das Unterweisen und Vermitteln von Kenntnissen in diesen Bereichen sei den Berg- und Schiführern Vorbehalten. Hinsichtlich der Schluchtenführer enthalten auch die erläuternden Bemerkungen kein eindeutiges Verbot bzw. keine eindeutige Erlaubnis, Personen auf Klettersteigen zu führen. Weder das Tiroler Bergsportführergesetz (nachfolgend TBSFG) noch die TBSFV legen ausdrücklich fest, wer Personen erwerbsmäßig auf Klettersteigen führen darf. Ein Blick in die Erläuternden Bemerkungen zeigt, dass Berg- und Schiführer diesbezüglich jedenfalls berechtigt sind (ErläutRV 158/14, Gesetzgebungsperiode römisch sechzehn, 4). Weiters wird das Führen und Begleiten auf Klettersteigen den Sportkletterlehrern untersagt (ErläutRV 158/14, Gesetzgebungsperiode römisch sechzehn, 11), weil diesen die Kenntnisse für die erforderliche Ausrüstung bei Klettersteigen u.a. fehlen würden. Das Führen und Begleiten bei alpinen oder hochalpinen Touren, bei Schitouren, auf Klettersteigen oder auf Touren im vergletscherten Gelände sowie das Unterweisen und Vermitteln von Kenntnissen in diesen Bereichen sei den Berg- und Schiführern Vorbehalten. Hinsichtlich der Schluchtenführer enthalten auch die erläuternden Bemerkungen kein eindeutiges Verbot bzw. keine eindeutige Erlaubnis, Personen auf Klettersteigen zu führen. Sie enthalten aber insbesondere auch kein Verbot, Personen durch Schluchten zu führen, in denen Klettersteigelemente Vorkommen, Da Schluchtenführer auch im Führen von Personen durch Schluchten mit Klettersteigelementen ausgebildet sind und auch berechtigt sind, Personen durch Schluchten mit Klettersteigelementen zu führen, sind sie auch die berechtigt, Personen über Klettersteige zu führen. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides liegt immer dann vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendet (vgl VwGH 19.06.1989, 88/15/0174).Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides liegt immer dann vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt anwendet vergleiche VwGH 19.06.1989, 88/15/0174). Die Schluchtenführerausbildung umfasst jedenfalls auch Fähigkeit, Personen über Klettersteige zu führen. Daher leidet das Straferkenntnis an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Beweis: • Parteienvernehmung.
  3. Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Art. 140Abs 1 B-VG2.

Vorlage an den Verfassungsgerichtshof

Artikel 140

, Absatz eins, B-VG Aus den vorangegangen Ausführungen ergibt sich, dass die Ausbildung zum Schluchtenführer auch das Führen von Personen über Klettersteige enthält. Die Ausbildung der Berg- und Schiführer sieht ebenfalls eine Ausbildung in diesem Bereich vor (vgl, § 3 TBSFV).auch das Führen von Personen über Klettersteige enthält. Die Ausbildung der Berg- und Schiführer sieht ebenfalls eine Ausbildung in diesem Bereich vor (vgl, Paragraph 3, TBSFV). Sollte das Gericht zur Ansicht kommen, dass Schluchtenführer zwar berechtigt sind, Personen erwerbsmäßig durch Schluchten zu führen, die Klettersteigelemente enthalten, das erwerbsmäßige Führen von Personen über Klettersteige allerdings ausschließlich Berg- und Schiführern Vorbehalten ist, verstößt dies gegen den Gleichheitssatz. Weiters werden durch diese Ungleichbehandlung Schluchtenführer in ihrer Erwerbsfreiheit eingeschränkt, was einen Verstoß gegen Art 6 StGG darstellt.Sollte das Gericht zur Ansicht kommen, dass Schluchtenführer zwar berechtigt sind, Personen erwerbsmäßig durch Schluchten zu führen, die Klettersteigelemente enthalten, das erwerbsmäßige Führen von Personen über Klettersteige allerdings ausschließlich Berg- und Schiführern Vorbehalten ist, verstößt dies gegen den Gleichheitssatz. Weiters werden durch diese Ungleichbehandlung Schluchtenführer in ihrer Erwerbsfreiheit eingeschränkt, was einen Verstoß gegen Artikel 6, StGG darstellt. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass ausschließlich Berg- und Schiführer berechtigt sind, Personen über Klettersteige zu führen. Diese Vorschrift dient einzig dem Schutz der Berg- und Schiführer vor Konkurrenz aus anderen Sektoren. Dies ergibt sich auch daraus, dass das TBSFG nur das erwerbsmäßige Führen von Personen über Klettersteige regelt. Das nicht-erwerbsmäßige Führen von Personen über Klettersteige unterliegt nämlich gar keiner Beschränkung. Hätte der Gesetzgeber aufgrund von Sicherheitsaspekten das Begehen von Klettersteigen nur Berg- und Schiführern Vorbehalten, hätte er auch das nicht-erwerbsmäßige Führen von Personen über Klettersteige zumindest von einer Grundausbildung abhängig gemacht. Die Behörde stützt sich in ihrer Begründung auf § 2 Abs 1 TBSFG iVm § 1 Abs 1 TBSFG, Es wird daher angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge ein Normprüfungsverfahren

Art. 140Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, um zu überprüfen, ob § 2 Abs 1 TBSFG i

Vm § 1 Abs 1TBSFG gegen Art 7 B-VG und Art 6 StGG verstoßen, weil diese Bestimmungen ohne sachliche Rechtfertigung die erwerbsmäßige Führung von Personen über Klettersteige ausschließlich Berg- und Schiführern Vorbehalten, obwohl Schluchtenführer dazu auch ausgebildet sind.Die Behörde stützt sich in ihrer Begründung auf Paragraph 2, Absatz eins, TBSFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, TBSFG, Es wird daher angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge ein Normprüfungsverfahren

Artikel 140

, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, um zu überprüfen, ob Paragraph 2, Absatz eins, TBSFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins T, B, S, F, G, gegen Artikel 7, B-VG und Artikel 6, StGG verstoßen, weil diese Bestimmungen ohne sachliche Rechtfertigung die erwerbsmäßige Führung von Personen über Klettersteige ausschließlich Berg- und Schiführern Vorbehalten, obwohl Schluchtenführer dazu auch ausgebildet sind. Auch wenn der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger ist, kann er sich aufgrund der Art 18ff AEUV auf Art 7 B-VG und Art 6 StGG berufen. Zudem werden diese Rechte aus Art 56ff AEUV und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der ungeschriebenes Primärrecht darstellt, abgeleitet.Auch wenn der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger ist, kann er sich aufgrund der Artikel 18 f, f, AEUV auf Artikel 7, B-VG und Artikel 6, StGG berufen. Zudem werden diese Rechte aus Artikel 56 f, f, AEUV und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der ungeschriebenes Primärrecht darstellt, abgeleitet.

  1. Verschulden Auch wenn das Gericht zur Ansicht kommt, dass die objektive Tatseite verwirklicht wurde, fehlt es an der subjektiven. Der Beschwerdeführer hat beim österreichischen Alpenverein mehrtägige Ausbildungen zum „Übungsleiter Klettersteig", zum „Hochtouren Übungsleiter“ und zum „Schitouren Übungsleiter" absolviert. Weiters ist er ausgebildeter Bergwanderführer. Der Beschwerdeführer hat somit die in den Erläuternden Bemerkungen gesondert angeführten Fähigkeiten (vgl ErläutRV 158/14, GP XVI, 11), die Berg- und Schiführer dazu berechtigen, Personen bei alpinen oder hochalpinen Touren, bei Schitouren, auf Klettersteigen oder bei Touren im vergletscherten Gelände zu führen, wie der Umgang mit den dort auftretenden objektiven Gefahren (wie etwa die Lawinenkunde, die Orientierung, die bei Klettersteigen erforderliche Ausrüstung und dergleichen), durch seine Ausbildungen erlangt.Der Beschwerdeführer hat somit die in den Erläuternden Bemerkungen gesondert angeführten Fähigkeiten vergleiche ErläutRV 158/14, Gesetzgebungsperiode römisch sechzehn, 11), die Berg- und Schiführer dazu berechtigen, Personen bei alpinen oder hochalpinen Touren, bei Schitouren, auf Klettersteigen oder bei Touren im vergletscherten Gelände zu führen, wie der Umgang mit den dort auftretenden objektiven Gefahren (wie etwa die Lawinenkunde, die Orientierung, die bei Klettersteigen erforderliche Ausrüstung und dergleichen), durch seine Ausbildungen erlangt. Aufgrund seiner qualifizierten Ausbildungen, war der Beschwerdeführer der Meinung, dass er berechtigt sei, eine Person auf einem Klettersteig zu führen. Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des § 6 Abs. 1 StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom
  2. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN) (vgl. RIS-Justiz VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072, RS 5).Das Verwaltungsstrafgesetz gibt keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektivnormativer ist; Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (Hinweis E vom
  3. Mai 2008, 2008/09/0117, mwN) vergleiche RIS-Justiz VwGH 16.03.2016, Ro 2014/04/0072, RS 5). Unter der Zugrundelegung dieser Grundsätze kann dem Beschwerdeführer nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weshalb es zur Verwirklichung des Tatbildes an der subjektiven Tatseite fehlt. Das Straferkenntnis leidet diesbezüglich an Rechtswidrigkeit. Beweis: • Beilage ,/5 - Zertifikat Übungsleiter Hochtouren EE; • Beilage ,/6 - Zertifikat Übungsleiter Schitouren EE; • Beilage ,/7 - Kopie Ausweis Bergwanderführer; • Beilage ,/R - Lehrplan Übungsleiter Klettersteig; • Beilage ./9 - Lehrplan Übungsleiter Hochtouren; • Wie vor.
  4. Strafhöhe Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer die objektive und subjektive Tatseite erfüllt habe, ist die gewählte Strafe zu hoch ausgefallen, es wurden mehrere Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde ist bei ihrer Strafbemessung davon ausgegangen, dass keine erschwerenden Umstände Vorlagen (Straferkenntnis, S 6). Als mildernd wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bisher gänzlich unbescholten war. Gänzlich unberücksichtigt blieb die Tatsache, dass im konkreten Fall kein Schaden entstanden ist. Weiters, dass er die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (vgl. § 9 StGB) begangen hat; der Beschwerdeführer war der Meinung, dass er aufgrund seiner umfangreichen Ausbildungen berechtigt ist, Personen auf dem Klettersteig zu führen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht ein einziges Mal darauf hingewiesen wurde, dass er nicht berechtigt sei, Personen auf einem Klettersteig zu führen. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, hätte eine Verwarnung gereicht, um den Beschuldigten von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.Gänzlich unberücksichtigt blieb die Tatsache, dass im konkreten Fall kein Schaden entstanden ist. Weiters, dass er die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum vergleiche Paragraph 9, StGB) begangen hat; der Beschwerdeführer war der Meinung, dass er aufgrund seiner umfangreichen Ausbildungen berechtigt ist, Personen auf dem Klettersteig zu führen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht ein einziges Mal darauf hingewiesen wurde, dass er nicht berechtigt sei, Personen auf einem Klettersteig zu führen. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, hätte eine Verwarnung gereicht, um den Beschuldigten von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Angesichts dieser bisher unberücksichtigten Milderungsgründe ist auch mit einer Verwarnung das Auslangen zu finden bzw. ist die Strafe wesentlich zu reduzieren. Beweis: • Wie vor. Beschwerdeanträge Es werden daher nachfolgende ANTRÄGE an das Landesverwaltungsgericht gestellt: Das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2016 zu **** ersatzlos beheben. in eventu Das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2016 zu **** dahingehend abändern, dass die Strafe aufgehoben wird und eine Verwarnung ausgesprochen wird. in eventu Das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2016 zu **** dahingehend abändern, dass die Strafe tatangemessen gesenkt wird. II. Des Weitern werden der Behörde nachfolgenderömisch zwei. Des Weitern werden der Behörde nachfolgende URKUNDEN in Vorlage gebracht: Beilage ./I Qualitätssicherung des Tiroler Bergsportführerverbandes, Überprüfungs-protokoll; Beilage ./2 Zertifikat Übungsleiter Klettersteig EE; Beilage ,/3 Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.06.2010, ZI. Sportreferat- 790.06; Beilage ./4 Teilnahmebestätigung über einen Canyoningfortbildungskurs vom 17.6.
  5. Beilage ,/5 Zertifikat Übungsleiter Hochtouren EE; Beilage ./6 Zertifikat Übungsleiter Schitouren EE; Beilage ./7 Kopie Ausweis Bergwanderführer; Beilage ,/8 Lehrplan Übungsleiter Klettersteig; Beilage ,/9 Lehrplan Übungsleiter Hochtouren Prof. Dr. AA“ Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungs-behördlichen Akt sowie die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das Email der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2017, 12:27 Uhr, aufgrund der Einsichtnahme in das Email der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2017, 12:49 Uhr, sowie aufgrund der Einsichtnahme in das Email der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2017 um 13.55 Uhr. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Tiroler Bergsportführergesetz iVm § 1 Abs 1 Tiroler Bergsportführergesetz zur Last gelegt und wurde über ihn

§ 37

Abs 1 lit a TBSFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Bergsportführergesetz zur Last gelegt und wurde über ihn

Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, TBSFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis war aus folgenden Gründen berechtigt:

§ 31Abs 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32Abs 2 VSt

G ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat, oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat, oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich jedoch auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er als autorisierter Schluchtenführer die Übertretung begangen hat. Im Zuge der Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist nun hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer kein autorisierter Schluchtenführer ist, sondern die Autorisierung als Bergwanderführer innehat. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer daher nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der richtige Tatbestand vorgeworfen. Damit der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, ist im gegenständlichen Fall Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.28.0323.4

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