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{'item': 'LVwG-2017/31/0146-2'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 38§ 57§ 21§ 42§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/31/0146-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses verletzte Rechtsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) „§ 57 Abs 1 lit a iVm Abs 3 TBO 2011“ zu lauten hat.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses verletzte Rechtsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) „§ 57 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, TBO 2011“ zu lauten hat. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu Spruchpunkt I. und Euro 60,-- zu Spruchpunkt II, sohin insgesamt Euro 160,--, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu Spruchpunkt römisch eins. und Euro 60,-- zu Spruchpunkt römisch zwei, sohin insgesamt Euro 160,--, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2016, ****, wurde AA in Spruchpunkt I. zur Last gelegt, er habe das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.4.2013 zu Zahl **** bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Stallgebäudes samt Nebenräumen zur bestehenden Hofstelle CC“ auf Gst. **1, KG Z, in der Zeit vom 12.9.2016 bis zum 21.11.2016 benützt, ohne dass die für dieses Bauvorhaben

§ 38

Abs 1 TBO 2011 erforderliche Benützungsbewilligung vorliege.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.12.2016, ****, wurde AA in Spruchpunkt römisch eins. zur Last gelegt, er habe das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.4.2013 zu Zahl **** bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Stallgebäudes samt Nebenräumen zur bestehenden Hofstelle CC“ auf Gst. **1, KG Z, in der Zeit vom 12.9.2016 bis zum 21.11.2016 benützt, ohne dass die für dieses Bauvorhaben

Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 erforderliche Benützungsbewilligung vorliege. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit k TBO 2011 begangen und wurde über ihn

§ 57

Abs 1 lit k TBO 2011 eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera k, TBO 2011 begangen und wurde über ihn

Paragraph 57, Absatz eins, Litera k, TBO 2011 eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Laut Spruchpunkt II. des genannten Straferkenntnisses habe er zudem das unter Spruchpunkt I. angeführte Bauvorhaben in der Zeit vom 17.10.2016 (nicht wie im Schreiben „Aufforderung zur Rechtfertigung“ fälschlich angegeben vom 27.10.2016) bis zum 21.11.2016 abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, indem er eine Änderung der Grundrisse sowie eine Änderung der Öffnungen und die Änderung von Räumen im Untergeschoss entgegen der Baubewilligung vorgenommen habe.Laut Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Straferkenntnisses habe er zudem das unter Spruchpunkt römisch eins. angeführte Bauvorhaben in der Zeit vom 17.10.2016 (nicht wie im Schreiben „Aufforderung zur Rechtfertigung“ fälschlich angegeben vom 27.10.2016) bis zum 21.11.2016 abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, indem er eine Änderung der Grundrisse sowie eine Änderung der Öffnungen und die Änderung von Räumen im Untergeschoss entgegen der Baubewilligung vorgenommen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 begangen und wurde über ihn

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe in Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen und wurde über ihn

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe in Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ihm ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt habe, dass anlässlich einer baupolizeilichen Begehung am 12.9.2016 festgestellt worden sei, dass AA die Baumaßnahme „Errichtung eines Stallgebäudes samt Nebenräumen zur bestehenden Hofstelle CC“ auf Gst. **1, KG **** Z in Betrieb genommen habe, obwohl eine Benützungsbewilligung bis dato nicht erteilt worden sei, und er zudem bewilligungspflichtige Abweichungen von der Baubewilligung vom 30.4.2016, Zl ****, vorgenommen habe. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde wie folgt: Im gegenständlichen Verfahren sei zunächst von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.11.2016 erteilt worden. In dieser Aufforderung sei ihm eine Frist für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 6.12.2016 eingeräumt bzw wahlweise die Wahrnehmung des Termines zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.12.2016 aufgetragen worden. Aufgrund seiner Abwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellversuches hinsichtlich dieser Aufforderung zur Rechtfertigung sei das Schriftstück bei der Postabgabestelle hinterlegt worden. Dort sei es ihm erst am 10.12.2016 möglich gewesen, die Aufforderung zur Rechtfertigung zu beheben, sodass die aufgetragene Frist zur Rechtfertigung ungenützt verstrichen gewesen sei. Der Behörde sei jedoch bekannt gewesen, dass er RA BB mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und diesem Vollmacht erteilt habe. Die Behörde hätte dem Rechtsvertreter zumindest eine Kopie der Aufforderung zur Rechtsfertigung übermitteln müssen, damit dieser die Interessen des Beschuldigten wahrnehmen hätte können. Da eine Übermittlung der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Rechtsvertreter unterblieben sei, sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht gewahrt worden. Zudem wäre es der Behörde möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren, welches offenbar bereits seit August 2016 geführt worden sei, in Kenntnis zu setzen und zur Stellungnahme als Beschuldigter aufzufordern. Stattdessen habe die Behörde vor der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Stellungnahme vom 21.11.2016 lediglich mit der Anzeigerseite korrespondiert. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. So lägen dem gegenständlichen Straferkenntnis lediglich Teile des von der Gemeinde Z geführten Bauaktes hinsichtlich der Errichtung eines neuen Stallgebäudes samt Nebenräumen zur bestehenden Hofstelle des AA zugrunde. Hinsichtlich Spruchpunkt II. lägen der Behörde keinerlei Planunterlagen vor, die die behaupteten durchgeführten Änderungen des Bauvorhabens belegen würden und bestehe auch die Begründung des Straferkenntnisses im Wesentlichen nur aus der wörtlichen Wiedergabe der Niederschrift zur baupolizeilichen Begehung vom 12.9.

  1. Dem Straferkenntnis lägen zudem lediglich die Standpunkte der Anzeiger zugrunde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. lägen der Behörde keinerlei Planunterlagen vor, die die behaupteten durchgeführten Änderungen des Bauvorhabens belegen würden und bestehe auch die Begründung des Straferkenntnisses im Wesentlichen nur aus der wörtlichen Wiedergabe der Niederschrift zur baupolizeilichen Begehung vom 12.9.
  2. Dem Straferkenntnis lägen zudem lediglich die Standpunkte der Anzeiger zugrunde. Sowohl in Spruchpunkt I. als auch in Spruchpunkt II. des gegenständlichen Straferkenntnisses sei weder den Spruchpunkten selbst noch der Begründung des Erkenntnisses zu entnehmen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde zu dem festgestellten Tatzeitraum gelangt. Insbesondere das Ende des Zeitraumes, das mit 21.11.2016 angegeben werde, erscheine willkürlich und widerspreche den Anforderungen des § 44a VStG, wonach der Zeitraum in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Straferkenntnisses entnommen werden können müsse.Sowohl in Spruchpunkt römisch eins. als auch in Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Straferkenntnisses sei weder den Spruchpunkten selbst noch der Begründung des Erkenntnisses zu entnehmen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde zu dem festgestellten Tatzeitraum gelangt. Insbesondere das Ende des Zeitraumes, das mit 21.11.2016 angegeben werde, erscheine willkürlich und widerspreche den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, wonach der Zeitraum in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Straferkenntnisses entnommen werden können müsse. Dem Spruchpunkt II. mangle es zudem an der erforderlichen Eindeutigkeit. Die angeblich entgegen der Baubewilligung ausgeführten Änderung der Grundrisse, der Öffnungen und „von Räumen im Untergeschoss“ werde nicht näher definiert und werde auch nicht konkretisiert, inwiefern Änderungen im Hinblick auf die vorliegende Baubewilligung durchgeführt worden seien.Dem Spruchpunkt römisch zwei. mangle es zudem an der erforderlichen Eindeutigkeit. Die angeblich entgegen der Baubewilligung ausgeführten Änderung der Grundrisse, der Öffnungen und „von Räumen im Untergeschoss“ werde nicht näher definiert und werde auch nicht konkretisiert, inwiefern Änderungen im Hinblick auf die vorliegende Baubewilligung durchgeführt worden seien. Neben der Festsetzung des angeblichen Tatzeitpunktes sei der Behörde aber auch in Hinblick darauf Willkür vorzuwerfen, dass offenbar bereits im August 2016 die Einleitung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer von der Gemeinde Z angeregt worden sei und ein solches zunächst in Hinblick auf eine Übertretung nach § 57 Abs 2 lit f TBO 2011 geführt worden sei. Dies ergebe sich aus dem im Akt des gegenständlichen Verfahrens erliegenden Schriftverkehrs vom 17.8.
  3. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer seitens der Behörde weder eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt worden, noch habe er auf andere Weise Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren seitens der Behörde erfahren. Neben der Festsetzung des angeblichen Tatzeitpunktes sei der Behörde aber auch in Hinblick darauf Willkür vorzuwerfen, dass offenbar bereits im August 2016 die Einleitung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer von der Gemeinde Z angeregt worden sei und ein solches zunächst in Hinblick auf eine Übertretung nach Paragraph 57, Absatz 2, Litera f, TBO 2011 geführt worden sei. Dies ergebe sich aus dem im Akt des gegenständlichen Verfahrens erliegenden Schriftverkehrs vom 17.8.
  4. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer seitens der Behörde weder eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt worden, noch habe er auf andere Weise Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren seitens der Behörde erfahren. Dennoch habe die Sachbearbeiterin in ihrer E-Mail vom 17.8.2017 der Gemeinde Z vorab der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegenüber mitgeteilt, dass nach Übermittlung des Baubewilligungsbescheids eine Strafverfügung erlassen werde. Eine derartige Zusage ließe eindeutig auf eine fehlende Objektivität der Behörde schließen. Anschließend sei von der Behörde zunächst zugewartet und diverse Korrespondenz mit der Anzeigerseite geführt worden, bis schließlich offenbar aufgrund der Tatsache, dass die Behörde unter Druck der Anzeigerseite den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise belangen habe wollen, das gegenständliche Straferkenntnis ergangen sei, dies auf Grundlage eines völlig einseitigen und mangelhaften Beweisverfahrens. Die Behörde missachte daher auch den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz. Hinsichtlich Spruchpunkt I. sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bis zur baupolizeilichen Begehung vom 12.9.2016 in Unkenntnis darüber gewesen sei, dass hinsichtlich des errichteten Stallgebäudes eine Benützungsbewilligung erforderlich sei. Diesbezüglich sei die Gemeinde Z bzw der Bürgermeister der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Der Baubescheid enthalte unter dem Titel „Auflagen“ zahlreiche vom Bauwerber einzuhaltende Formalien, jedoch werde nicht auf die einzuholende Benützungsbewilligung hingewiesen. Da er rechtsunkundig sei, habe er darauf vertraut, dass die Auflagen und Verpflichtungen vollständig angeführt würden. Es sei nämlich für Rechtsunkundige nicht eindeutig erkennbar, dass „landwirtschaftliche Gebäude“ unter „betrieblich genutzte Gebäude ohne Betriebsanlagengenehmigung“ iSd § 38 TBO einzuordnen seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bis zur baupolizeilichen Begehung vom 12.9.2016 in Unkenntnis darüber gewesen sei, dass hinsichtlich des errichteten Stallgebäudes eine Benützungsbewilligung erforderlich sei. Diesbezüglich sei die Gemeinde Z bzw der Bürgermeister der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen. Der Baubescheid enthalte unter dem Titel „Auflagen“ zahlreiche vom Bauwerber einzuhaltende Formalien, jedoch werde nicht auf die einzuholende Benützungsbewilligung hingewiesen. Da er rechtsunkundig sei, habe er darauf vertraut, dass die Auflagen und Verpflichtungen vollständig angeführt würden. Es sei nämlich für Rechtsunkundige nicht eindeutig erkennbar, dass „landwirtschaftliche Gebäude“ unter „betrieblich genutzte Gebäude ohne Betriebsanlagengenehmigung“ iSd Paragraph 38, TBO einzuordnen seien. Der Beschwerdeführer habe am 17.10.2016 eine Bauvollendungsanzeige eingebracht und auch um die Erteilung der Benützungsbewilligung ersucht. Die Behörde sei dann 8 Wochen untätig geblieben, bis mit Bescheid vom 12.12.2016 die weitere Benützung untersagt worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. sei der Tatzeitraum nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 um ein Zustandsdelikt handle, dessen Tatbestand mit dem Zeitpunkt ende, in dem die Bauführung abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe am 17.10.2016 Anzeige der Bauvollendung erstattet, weshalb die zur Last gelegte Tat ab dem in Spruchpunkt II. genannten Zeitpunkt nicht mehr verwirklicht worden sei. Darüber hinaus handle es sich nicht um bewilligungspflichtige Änderungen, sondern seien diese lediglich geringfügig.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. sei der Tatzeitraum nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 um ein Zustandsdelikt handle, dessen Tatbestand mit dem Zeitpunkt ende, in dem die Bauführung abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe am 17.10.2016 Anzeige der Bauvollendung erstattet, weshalb die zur Last gelegte Tat ab dem in Spruchpunkt römisch zwei. genannten Zeitpunkt nicht mehr verwirklicht worden sei. Darüber hinaus handle es sich nicht um bewilligungspflichtige Änderungen, sondern seien diese lediglich geringfügig. Zudem würden die zu Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. verhängten Strafen bekämpft, die zu keiner Relation zu den Verwaltungsübertretungen stünden, da der Unrechtsgehalt gering sei.Zudem würden die zu Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. verhängten Strafen bekämpft, die zu keiner Relation zu den Verwaltungsübertretungen stünden, da der Unrechtsgehalt gering sei. Weiters sei die Anzeige seitens der Gemeinde Z lediglich aufgrund des Umstandes erstattet worden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und einem seiner Nachbarn ein langjähriger Streit bestehe, welchem die Gemeinde durch Einleitung diverser Verfahren gegen den Beschwerdeführer Einhalt zu gebieten versuche. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid vom 30.4.2013, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bauwerbern AA und DD, Adresse 2, **** Z, die Baubewilligung zur Errichtung eines Stallgebäudes samt Nebenräumen zur bestehenden Hofstelle „CC“ auf Gp. **1 KG Z unter Einhaltung zahlreicher näher angeführter Auflagen. Grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks ist EE. Mit Schreiben der Gemeinde Z vom 6.6.2016 wurde AA aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Bauvollendungsanzeige einzubringen und auch um die Benützungsbewilligung anzusuchen. Mit Schreiben vom 10.8.2016 teilte die Gemeinde Z der Bezirkshauptmannschaft Y mit, dass bisher weder eine Bauvollendungsanzeige noch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung eingelangt seien. Am 12.9.2016 fand eine baupolizeiliche Kontrolle vor Ort statt, wobei festgestellt wurde, dass das Bauvorhaben zwischenzeitlich in Betrieb genommen wurde, obwohl keine Benützungsbewilligung vorliegt. Weiters stellte der hochbautechnische Sachverständige FF fest, dass „die öffenbaren Curtainsflächen in der Größe geändert ausgeführt wurden.“ Zudem wurden teilweise Änderungen in den Grundrissen vorgenommen. Räume im Untergeschoss waren noch nicht fertiggestellt und befanden sich teilweise noch im Rohbau. Im Zuge der baupolizeilichen Begehung wurde mit AA vereinbart, dass er bis 30.9.2016 die ergänzenden Unterlagen hinsichtlich der bewilligungspflichtigen Änderungen am Laufstall einreichen werde. AA ersuchte mit Schreiben vom 30.9.2016 über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter um Fristerstreckung und wurde daraufhin die Frist einmalig bis zum 14.10.2016 verlängert. Mit 10.10.2016 reichte AA ein Ansuchen um Bewilligung der Änderungen zum Einreichplan Milchviehstall, geringfügige Änderungen Grundrisse, Änderungen Öffnungen und zusätzlicher Technikraum ein. In seinem Gutachten vom 17.10.2016 stellte FF fest, dass die Änderungen der Grundrisse sowie die Änderung der Öffnungen und die Änderung von Räumen im Untergeschoss zulässig seien. Am 17.10.2016 übermittelte AA, vertreten durch, BB, die Bauvollendungsanzeige an den Bürgermeister der Gemeinde Z und beantragte die Benützungsbewilligung hinsichtlich des gesamten Stallgebäudes. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2016, ****, erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter per RSa-Brief an AA, Adresse 2, **** Z, dies hinsichtlich der Vorwürfe, das neue Stallgebäude samt Nebenräumen zur bestehenden Hofstelle „CC“ auf Gst. **1, KG **** Z, in Betrieb genommen zu haben, obwohl eine Benützungsbewilligung bis dato nicht erteilt worden sei und bewilligungspflichtige Abweichungen von der oben angeführten Baubewilligung, nämlich Änderungen der Grundrisse sowie Änderungen der Öffnungen und Änderung von Räumen im Untergeschoss, vorgenommen zu haben. AA habe die Möglichkeit, sich bis 6.12.2016 schriftlich zu rechtfertigen bzw zur mündlichen Verhandlung am 6.12.2016 zu erscheinen. Die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung an AA erfolgte per Hinterlegung am 24.11.
  5. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seinem Vorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwieweit diese einer weiteren Sachverhaltsklärung dienlich sein könnte. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Falles im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. In der vorliegenden Beschwerde wurden vielmehr ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 2011/57 idF 2017/32, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 2011/57 in der Fassung 2017/32, lauten wie folgt:

§ 21

Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfen der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt, einer Baubewilligung.

§ 38

Abs 1 TBO 2011 dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen in den Fällen des § 21 Abs 1 lit a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.

Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.

Abs 2 leg cit hat der Eigentümer des Gebäudes gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

Absatz 2, leg cit hat der Eigentümer des Gebäudes gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

§ 57

Abs 1 lit a TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt.

§ 57

Abs 1 lit k TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, wer als Eigentümer oder Bauberechtigter ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs 1 oder einen Teil davon ohne eine entsprechende Benützungsbewilligung benützt oder anderen zur Benützung überlässt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera k, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 36.300,-- zu bestrafen, wer als Eigentümer oder Bauberechtigter ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, oder einen Teil davon ohne eine entsprechende Benützungsbewilligung benützt oder anderen zur Benützung überlässt.

Abs 3 leg cit endet im Fall einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Absatz 3, leg cit endet im Fall einer Übertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet den Umstand nicht, dass es sich bei seinem Stallgebäude um ein betrieblich genutztes Gebäude handelt, für welches eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, und es hierfür

§ 38Abs 1 TBO 2011 einer Benützungsbewilligung bedarf.

Er bringt vielmehr vor, dass er als juristischer Laie nicht wissen habe können, dass landwirtschaftliche Gebäude unter betrieblich genutzte Gebäude ohne Betriebsanlagengenehmigung einzuordnen seien. Die Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, da er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er um eine Benützungsbewilligung ansuchen müsse.Der Beschwerdeführer bestreitet den Umstand nicht, dass es sich bei seinem Stallgebäude um ein betrieblich genutztes Gebäude handelt, für welches eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist, und es hierfür

Paragraph 38, Absatz eins, TBO 2011 einer Benützungsbewilligung bedarf. Er bringt vielmehr vor, dass er als juristischer Laie nicht wissen habe können, dass landwirtschaftliche Gebäude unter betrieblich genutzte Gebäude ohne Betriebsanlagengenehmigung einzuordnen seien. Die Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, da er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er um eine Benützungsbewilligung ansuchen müsse. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch die Behörde oder das Gericht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013). Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch die Behörde oder das Gericht. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013). Die belangte Behörde war daher im gegenständlichen Fall nicht verpflichtet, den seinerzeit unvertretenen Beschwerdeführer über das materiell-rechtliche Erfordernis einer Benützungsbewilligung aufzuklären. Außerdem wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der Gemeinde Z vom 6.6.2016 ausdrücklich aufgefordert, um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

§ 57

Abs 3 TBO 2011 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Derartige Übertretungen stellen sohin ein Dauerdelikt dar (vgl LVwG Tirol 31.1.2017, LVwG-2016/32/1399-13). Dauerdelikte sind bereits mit Setzung der Tathandlung vollendet, aber erst mit ihrem Aufhören beendet (VwSlg 16.953 A/2006).

Paragraph 57, Absatz 3, TBO 2011 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Derartige Übertretungen stellen sohin ein Dauerdelikt dar vergleiche LVwG Tirol 31.1.2017, LVwG-2016/32/1399-13). Dauerdelikte sind bereits mit Setzung der Tathandlung vollendet, aber erst mit ihrem Aufhören beendet (VwSlg 16.953 A/2006). Am 17.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer die Bauvollendungsanzeige. Mit dem Tag der Bauvollendung wurde die Tathandlung, nämlich das von der Baubewilligung abweichende Ausführen des Bauvorhabens, vollendet, da es ihm bis zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre, einen der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Der rechtswidrige Zustand ist jedoch weiterhin so lange aufrecht, bis die Rechtswidrigkeit beseitigt wird, etwa durch Erreichen einer Baubewilligung. Im gegenständlichen Fall war der rechtswidrige Zustand jedenfalls bis zur Einleitung des Strafverfahrens am 21.11.2016 gegeben, woraus sich wie in Spruchpunkt II. ein Tatzeitraum vom 17.10.2016 bis 21.11.2016 ergibt. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte verletzte Rechtsvorschrift wird daher dahingehend konkretisiert, als eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a iVm Abs 3 TBO 2011 begangen wurde.Am 17.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer die Bauvollendungsanzeige. Mit dem Tag der Bauvollendung wurde die Tathandlung, nämlich das von der Baubewilligung abweichende Ausführen des Bauvorhabens, vollendet, da es ihm bis zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre, einen der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Der rechtswidrige Zustand ist jedoch weiterhin so lange aufrecht, bis die Rechtswidrigkeit beseitigt wird, etwa durch Erreichen einer Baubewilligung. Im gegenständlichen Fall war der rechtswidrige Zustand jedenfalls bis zur Einleitung des Strafverfahrens am 21.11.2016 gegeben, woraus sich wie in Spruchpunkt römisch zwei. ein Tatzeitraum vom 17.10.2016 bis 21.11.2016 ergibt. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte verletzte Rechtsvorschrift wird daher dahingehend konkretisiert, als eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, TBO 2011 begangen wurde. Der Tatzeitraum in Spruchpunkt I. „vom 12.9.2016 bis zum 21.11.2016“ ergibt sich daraus, dass am 12.9.2016 festgestellt wurde, dass die Baumaßnahme ohne die hierfür erforderliche Benützungsbewilligung in Betrieb genommen wurde und jedenfalls bis zur Einleitung des Strafverfahrens am 21.11.2016 eine Benützungsbewilligung nicht vorlag.Der Tatzeitraum in Spruchpunkt römisch eins. „vom 12.9.2016 bis zum 21.11.2016“ ergibt sich daraus, dass am 12.9.2016 festgestellt wurde, dass die Baumaßnahme ohne die hierfür erforderliche Benützungsbewilligung in Betrieb genommen wurde und jedenfalls bis zur Einleitung des Strafverfahrens am 21.11.2016 eine Benützungsbewilligung nicht vorlag. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl VwGH 25.2.1992, 91/04/0285). Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau darzustellen, dass ihre Identität nach Tatzeit und Tatort feststeht (VwGH 3.9.2003, 2001/03/0150) und die Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erreicht wird (VwGH 20.10.1999, 99/03/0340). Diesem Gebot wird nicht schon dadurch entsprochen, dass Gebots- und Verbotsnormen paragraphenmäßig zitiert werden (Raschauer/Wessely, VStG [2010] § 48 Rz 4).Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche VwGH 25.2.1992, 91/04/0285). Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau darzustellen, dass ihre Identität nach Tatzeit und Tatort feststeht (VwGH 3.9.2003, 2001/03/0150) und die Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale erreicht wird (VwGH 20.10.1999, 99/03/0340). Diesem Gebot wird nicht schon dadurch entsprochen, dass Gebots- und Verbotsnormen paragraphenmäßig zitiert werden (Raschauer/Wessely, VStG [2010] Paragraph 48, Rz 4). In Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird AA zur Last gelegt, er habe das unter Spruchpunkt I. angeführte Bauvorhaben „Errichtung eines Stallgebäudes samt Nebenräumen zur bestehenden Hofstelle CC“ auf Gst **1, KG **** Z, in der Zeit vom 17.10.2016 (nicht wie im Schreiben „Aufforderung zur Rechtfertigung“ fälschlich angegeben vom 27.10.2016) bis zum 21.11.2016 abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, indem er eine Änderung der Grundrisse sowie eine Änderung der Öffnungen und die Änderung von Räumen im Untergeschoss entgegen der Baubewilligung vorgenommen habe.In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses wird AA zur Last gelegt, er habe das unter Spruchpunkt römisch eins. angeführte Bauvorhaben „Errichtung eines Stallgebäudes samt Nebenräumen zur bestehenden Hofstelle CC“ auf Gst **1, KG **** Z, in der Zeit vom 17.10.2016 (nicht wie im Schreiben „Aufforderung zur Rechtfertigung“ fälschlich angegeben vom 27.10.2016) bis zum 21.11.2016 abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, indem er eine Änderung der Grundrisse sowie eine Änderung der Öffnungen und die Änderung von Räumen im Untergeschoss entgegen der Baubewilligung vorgenommen habe. Spruchpunkt II. ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hinreichend konkretisiert, zumal er zunächst auf Spruchpunkt I. verweist, in welchem deutlich dargelegt wird, um welches Bauvorhaben es sich handelt. Das im Spruch umschriebene Tatverhalten lässt sich hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale unter die Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit a TBO subsumieren, da tatbildlich unter anderem handelt, „wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt“. Des Weiteren sind mit der Beschreibung „indem Sie eine Änderung der Grundrisse sowie eine Änderung der Öffnungen und die Änderung von Räumen im Untergeschoss entgegen der Baubewilligung vorgenommen haben“ die Tatumstände derart konkretisiert, dass die Identität der Tat in Verbindung mit dem angeführten Tatzeitraum (Ausführungen dazu siehe oben) und dem Tatort feststeht und die Gefahr, ein weiteres Mal wegen derselben Tat belangt zu werden, sohin nicht besteht.Spruchpunkt römisch zwei. ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hinreichend konkretisiert, zumal er zunächst auf Spruchpunkt römisch eins. verweist, in welchem deutlich dargelegt wird, um welches Bauvorhaben es sich handelt. Das im Spruch umschriebene Tatverhalten lässt sich hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale unter die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO subsumieren, da tatbildlich unter anderem handelt, „wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt“. Des Weiteren sind mit der Beschreibung „indem Sie eine Änderung der Grundrisse sowie eine Änderung der Öffnungen und die Änderung von Räumen im Untergeschoss entgegen der Baubewilligung vorgenommen haben“ die Tatumstände derart konkretisiert, dass die Identität der Tat in Verbindung mit dem angeführten Tatzeitraum (Ausführungen dazu siehe oben) und dem Tatort feststeht und die Gefahr, ein weiteres Mal wegen derselben Tat belangt zu werden, sohin nicht besteht. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei seitens der belangten Behörde verletzt worden, ist auszuführen, dass

§ 42Abs 2 VSt

G die Aufforderung zur Rechtfertigung zu eigenen Handen zuzustellen ist. Mit der Erteilung einer Vollmacht hat sich die Behörde an den ihr bekanntgegebenen Vertreter zu wenden und ihm das Parteiengehör zu gewähren (VwSlg 4557 A/1958). Schriftstücke sind von der Behörde bei sonstiger Unwirksamkeit an den bevollmächtigten Vertreter zuzustellen (vgl § 9 Abs 3 ZustG, Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 109).Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei seitens der belangten Behörde verletzt worden, ist auszuführen, dass

Paragraph 42, Absatz 2, VStG die Aufforderung zur Rechtfertigung zu eigenen Handen zuzustellen ist. Mit der Erteilung einer Vollmacht hat sich die Behörde an den ihr bekanntgegebenen Vertreter zu wenden und ihm das Parteiengehör zu gewähren (VwSlg 4557 A/1958). Schriftstücke sind von der Behörde bei sonstiger Unwirksamkeit an den bevollmächtigten Vertreter zuzustellen vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 109). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens am 21.11.2016 war der Beschwerdeführer bereits rechtsfreundlich durch RA BB vertreten. Dieser Umstand war der belangten Behörde bekannt, zumal AA bereits am 30.9.2016 über seinen Rechtsvertreter um Fristerstreckung hinsichtlich der Einreichung ergänzender Bauunterlagen ersuchte und die belangte Behörde diesbezüglich mit dem Rechtsvertreter korrespondierte. Dennoch wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung per RSa-Brief an AA per Hinterlegung am 24.11.2016 zugestellt und habe er diesen tatsächlich erst am 10.12.2016 behoben, weshalb er die ihm eingeräumte Frist zur Rechtfertigung bis 6.12.2016 verpasst habe. Es sei richtigerweise an seinen Anwalt zuzustellen gewesen, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine rechtswirksame Zustellung an seinen Rechtsvertreter ergehen hätte müssen und ist durch die unwirksame Zustellung der Aufforderung der Rechtfertigung an den Beschwerdeführer selbst sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Allerdings ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Behörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen und im Zuge dessen dazu Stellung zu nehmen (VwGH 30.06.1994, 93/09/0333). Mit der Stellungnahmemöglichkeit im Rechtsmittel ist der Mangel geheilt, das VwG ist nicht verpflichtet, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (VwGH 26.05.1966, 406/66). Im gegenständlichen Fall wurde somit die Verletzung des Parteiengehörs durch Erhebung der Beschwerde des AA saniert. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es mangle der Behörde an der erforderlichen Objektivität, zumal die zuständige Sachbearbeiterin in ihrem E-Mail vom 17.8.2017 der Gemeinde Z vorab der Durchführung eines jeglichen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt habe, dass nach Übermittlung des Baubewilligungsbescheids eine Strafverfügung erlassen werden würde. Das Straferkenntnis sei auf Grundlage eines völlig einseitigen und mangelhaften Beweisverfahrens ergangen. Maßgeblich für die Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 28.5.1979, 1504/77; 16.6.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (VwGH 29.11.2000, 98/09/0204; 12.11.2012, 2011/06/0202).Maßgeblich für die Befangenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 28.5.1979, 1504/77; 16.6.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (VwGH 29.11.2000, 98/09/0204; 12.11.2012, 2011/06/0202). Demgegenüber ist auszuführen, dass das Straferkenntnis nicht unmittelbar nach Übermittlung des Baubewilligungsbescheids erging, sondern am 12.9.2016 eine baupolizeiliche Kontrolle stattgefunden hat, die vorab dem Beschwerdeführer angekündigt wurde und dieser dabei auch anwesend war. Im Rahmen dieser baupolizeilichen Begehung wurden die dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretungen nach der TBO 2011 vom hochbautechnischen Sachverständigen FF festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde dabei darüber informiert, dass die vorgenommenen Änderungen bewilligungspflichtig seien und ein erneutes Bauansuchen einzubringen sei. Am 10.10.2016 reichte er sodann die ergänzenden Unterlagen ein. Bereits mit Schreiben der Gemeinde Z vom 6.6.2016 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, um die Benützungsbewilligung anzusuchen. Dieser Aufforderung kam er erst am 17.10.2016 nach. Die Vorgehensweise der Behörde kann nicht als willkürlich bzw einseitig betrachtet werden, zumal sie den Beschwerdeführer stets über die ihn treffenden Pflichten informierte und bereits im Zuge der baupolizeilichen Begehung am 12.9.2016 erörtert wurde, dass die von der Baubewilligung abweichenden Änderungen bewilligungspflichtig seien. Insofern der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde vorbringt, die vorgenommenen Änderungen seien bloß geringfügig, weshalb sie keiner Bewilligung bedürften, ist entgegenzuhalten, dass bereits im Rahmen der baupolizeilichen Begehung am 12.9.2016 die Bewilligungspflicht der Änderungen im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen FF erörtert wurde und der Beschwerdeführer das Bewilligungsansuchen hierfür am 10.10.2016 einreichte. In seinem Gutachten vom 17.10.2016 erachtete der Sachverständige die Änderungen als zulässig. Dies vermag jedoch an der Tatsache, dass das Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung vom 30.4.2013 zu Zl **** ausgeführt wurde und der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum vom 17.10.2016 bis 21.11.2016 über keine Baubewilligung hierfür verfügte, nichts zu ändern. Beim Einwand des Beschwerdeführers, die Anzeige sei seitens der Gemeinde Z lediglich aufgrund des Umstandes erstattet worden, dass zwischen ihm und einem seiner Nachbarn ein langjähriger Streit bestehe, welchem die Gemeinde durch Einleitung diverser Verfahren gegen ihn Einhalt zu gebieten versuche, handelt es sich um eine reine Spekulation, welche im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach der TBO 2011 stehen daher in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass

§ 5Abs 1 VSt

G zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen Übertretungen ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägigen Strafbestimmungen des § 57 Abs 1 lit a und lit k TBO 2011 Geldstrafen bis zur Höhe von € 36.300,-- je angelastetes Delikt vorsehen. Aus dieser Betrachtungsweise heraus sind die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen in Höhe von € 300,-- zu Spruchpunkt I. und € 500,-- zu Spruchpunkt II. nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägigen Strafbestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a und Litera k, TBO 2011 Geldstrafen bis zur Höhe von € 36.300,-- je angelastetes Delikt vorsehen. Aus dieser Betrachtungsweise heraus sind die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen in Höhe von € 300,-- zu Spruchpunkt römisch eins. und € 500,-- zu Spruchpunkt römisch zwei. nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldens wird von zumindest fahrlässiger Begehung ausgegangen. Es liegen keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe vor. Im Verwaltungsstrafregister scheinen zwar zahlreiche, jedoch keine einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers auf. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vor, weshalb von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der begangenen Verwaltungsübertretungen sind die verhängten Geldstrafen von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die bei einem Strafrahmen bis zu € 36.300,-- im untersten Bereich angesiedelt sind, als schuld- und tatangemessen zu betrachten und erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.0146.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.