RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/21/1927-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, österreichischer Staatsbürger, Adresse 1, Z, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt) vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
- Juli 2015, GZ ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2015, GZ **** wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes vom 22.04.2014 abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und hiezu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren gibt der Betroffene der Behörde hiermit bekannt, dass er Herrn, RA Mag. BB, Rechtsanwalt in Y, entsprechende Vollmacht gemäß § 10 AVG erteilt hat, welche von diesem auch angenommen worden ist.„In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren gibt der Betroffene der Behörde hiermit bekannt, dass er Herrn, RA Mag. BB, Rechtsanwalt in Y, entsprechende Vollmacht gemäß Paragraph 10, AVG erteilt hat, welche von diesem auch angenommen worden ist. 2) Beschwerde In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren erhebt der Betroffene gegen den Waffenverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2015, ZI. ****, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG und beantragt die Aufhebung des erlassenen und nun bekämpften Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y ausgesprochen, dass dem Antrag des AA auf Aufhebung des Waffenverbotes nicht folge gegeben wird. Dieser Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt: Der ursprünglich erlassene Bescheid auf Erlassung eines Waffenverbotes gegen den Antragsteller war lediglich damit begründet, dass der Betroffene unter dem Verdacht stehe, am 21.04.2014 eine dritte Person mit dem Leben bedroht zu haben. Dieses Strafverfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen und wurde der Antragsteller von sämtlichen Tatvorwürfen frei gesprochen! In der Begründung des angefochtenen Waffenverbotsbescheids wird zunächst das Gesetz zitiert, unter welchen Umständen es gerechtfertigt sei, einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten. Der Gesetzgeber verwendet hier einen unbestimmten Ausdruck, nämlich „bestimmte Tatsachen, die die Annahme ... rechtfertigen". Als bestimmte Tatsache im Sinne des Waffengesetzes wird offensichtlich von der erkennenden Behörde bezeichnet, dass der Betroffene unter dem Verdacht stehe, am 21.04.2014 eine dritte Person mit dem Leben bedroht zu haben. Es wird nur ausgeführt, dass die Behörde auf Grund einer Meldung der PI X von einem Betretungsverbot gem SPG erfahren habe. Dieses sei auf Grund einer gefährlichen verbalen Drohung ausgesprochen worden.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Waffengesetzes wird offensichtlich von der erkennenden Behörde bezeichnet, dass der Betroffene unter dem Verdacht stehe, am 21.04.2014 eine dritte Person mit dem Leben bedroht zu haben. Es wird nur ausgeführt, dass die Behörde auf Grund einer Meldung der PI römisch zehn von einem Betretungsverbot gem SPG erfahren habe. Dieses sei auf Grund einer gefährlichen verbalen Drohung ausgesprochen worden. Dieser angebliche Vorfall war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens der Staatsanwaltschaft Y zu ****. Im Verfahren zu **** wurde der Beteiligte AA rechtskräftig von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen freigesprochen. Die vom angeblichen Opfer behaupteten Umstände waren erfunden und sind diese in keiner Weise nachgewiesen worden! Auch die Behauptung des Opfers, der Betroffene habe eine Gaspistole, einen Schlagring, einen Elektroschocker sowie einen Pfefferspray in seiner Wohnung, war vom Opfer frei erfunden. Eine freiwillige Nachschau in der Wohnung des Betroffenen hat ergeben, dass dort keine der genannten Gegenstände und auch keine anderen Waffen vorgefunden worden sind! Diese freiwillige Nachschau war bereits unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall vom 21.04.2014, der ausdrücklich vom Betroffenen bestritten wird. Die erkennende Behörde geht offensichtlich nur davon aus, dass der Verdacht, wonach der Betroffene eine dritte Person verbal bedroht habe, ausreiche, um das Kriterium einer bestimmten Tatsache im Sinne des Waffengesetzes zu erfüllen. Dies ist jedenfalls zu verneinen. Eine bloß verbale Bedrohung - die im Übrigen nicht stattgefunden hat - ist definitiv nicht geeignet, um die Bedeutung de r bestimmten Tatsache im Sinne des Waffengesetzes erfüllen zu können. Im übrigen wurde der Antragssteller ohnehin rechtskräftig von diesen Vorwürfen frei gesprochen. Es liegen daher die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Waffenverbotes nicht mehr vor und ist daher das Waffenverbot vom 22.04.2014 ersatzlos aufzuheben. Im nunmehr angefochtenen Bescheid führt die Behörde ein angeblich neues Faktum an, das das verhängte Waffenverbot begründen soll: Es wird dem Antragsteller von der Behörde angelastet, er habe am 16.05.2015 eine Körperverletzung begangen. Hier wurde angeblich von der PI Z eine Strafanzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung erstattet (****). Auch hier ist es zu keinem Strafverfahren gegen AA gekommen, sondern ist das Verfahren der Staatsanwaltschaft Y zu **** gegen AA mit Note vom 28.05.2015 eingestellt worden. Die Tat bzw der Verdacht einer allfälligen Tat konnte schon im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden. Diese Einstellung wird dieser Beschwerde beigelegt. Als einzigen noch verbleibenden Punkt wirft nun die Behörde dem Beteiligten vor, dass er 2011 eine Körperverletzung begangen habe, zu der er auch verurteilt worden ist. Dies ist jedoch bereits schon Jahre her und hat sich der Antragsteller seither auch wohl verhalten. Eine positive Prognose liegt auch hier auf der Hand. Seit der Tat 2011 ist der Antragssteller nicht straffällig geworden und hat er auch keine Verstöße gegen das Waffenverbot zu vertreten. Wie die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Betroffene nicht die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen besitzen soll, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt im Bescheid jeglicher Begründung. Ein bloßer Verdacht einer Körperverletzung ist per se keine bestimmte Tatsache im Sinne des Waffengesetzes. Hierzu wären Ausführungen und Begründungen zur Art und Weise der jeweiligen Taten, die der Betroffene angeblich begangen haben soll, erforderlich. Auf derartige Begründungen oder Ausführungen verzichtet die erkennen Behörde gänzlich. In der weiteren Begründung stützt sich die erkennende Behörde darauf, dass die zuvor pauschal und plakativ angeführten Punkte angeblich eindeutige Tatsachen seien, die geeignet sein sollen, dass sie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Dritten gefährden könnten. Die Behörde war und ist nicht verpflichtet, ein Waffenverbot gegen den Betroffenen zu erlassen. Dieses Waffenverbot wurde also mehr oder weniger willkürlich verhängt. Die angeführte Begründung reicht jedenfalls nicht aus, um dem Betroffenen bestimmte Tatsachen im Sinne des Waffengesetzes anzulasten, die ein Waffenverbot rechtfertigen könnten. Auch wenn es sich bei diesem Verfahren betreffend Waffenverbot anfangs um ein Verwaltungsverfahren (Mandatsverfahren) handelt, welches zu einer Bescheiderlassung ohne vorausgegangenem Ermittlungsverfahren führt, so sind dennoch Erhebungen zu machen, inwieweit bestimmte Tatsachen im Sinne des Waffengesetzes überhaupt vorliegen. Und gerade im darauf folgenden Verwaltungsverfahren sind nicht nur belastende, sondern auch entlastende Fakten zu erheben. Der angefochtene Bescheid wurde am 02.07.2015 erlassen. Die in der Begründung als Belastung angeführte Strafanzeige der PI Z vom 16.05.2015 wird darin angeführt. Weshalb hat hier die Behörde es nun verabsäumt, die Einstellung dieses Verfahrens vom 28.05.2015 - mehr als ein Monat vor Bescheiderlassung und nur 12 Tage nach der Anzeigenlegung - zu berücksichtigen? Dieser Umstand ist jedenfalls in die Bescheiderlassung und in das behördliche Ermittlungsverfahren mit ein zu beziehen! Der Umstand der Verfahrenseinstellung ist jedenfalls als entlastende Tatsache zu bewerten, was von der erkennenden Behörde unterlassen worden ist. Vergleichbar bei einem Führerscheinentzug wegen Alkoholisierung ist jedenfalls eine Alkoholmessung oder eine vergleichbare Feststellung über die Alkoholisierung erforderlich. Im konkreten Fall hier wurden keine konkreten Erhebungen gemacht, sondern eben nur plakativ und allgemein ausgeführt, dass angeblich vom Betroffenen eine Gefährdung ausgehe. Diese Begründungen entsprechen nicht den Voraussetzungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern kann man diese Begründungen durch aus auch als Information vom Hörensagen bezeichnen. Diese Informationen als Begründung reichen jedenfalls nicht aus, um einen Waffenverbotsbescheid gemäß § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 rechtfertigen zu können.Information vom Hörensagen bezeichnen. Diese Informationen als Begründung reichen jedenfalls nicht aus, um einen Waffenverbotsbescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 7, des Waffengesetzes 1996 rechtfertigen zu können. Aus all diesen Gründen und auch da es dem angefochtenen Bescheid jedenfalls an den grundlegenden Voraussetzungen zur Erlassung mangelt, liegt auch ein gravierender Verfahrensfehler vor, weshalb der gegenständliche Bescheid ersatzlos aufzuheben ist. Aus all diesen Gründen stellt der Antragssteller die A N T R Ä G E: 1.) Die Bezirkshauptmannschaft Y möge mittels Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, ZI. ****, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 02.07.2016 aufheben und dem Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 22.04.2014 ausgesprochenen Waffenverbotes Folge geben; in eventu: 2.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, Zl. ****, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 02.07.2015 aufheben und dem Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 22.04.2014 ausgesprochenen Waffenverbotes Folge geben. in eventu: 3.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, ZI. ****, der Beschwerde Folge geben und nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung den angefochtenen Bescheid vom 02.07.2015 aufheben und dem Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 22.04.2014 ausgesprochenen Waffenverbotes Folge geben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y GZ, ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, GZ LVwG-****. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am
- Juni
- Zu dieser Verhandlung sind weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter noch die belangte Behörde erschienen. Die Ladungen sind jeweils ausgewiesen. In der Verhandlung am
- Juni 2017 wurde der bisherige Akteninhalt dargetan und sodann die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Am 21.04.2014 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz für den räumlichen Schutzbereich Adresse 3 in W ausgesprochen. Am 21.04.2014 wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz für den räumlichen Schutzbereich Adresse 3 in W ausgesprochen. Das angeführte Betretungsverbot wurde ausgesprochen, da der nunmehrige Beschwerdeführer in Verdacht stand, am 21.04.2014 gegen ca 16.00 Uhr an der Adresse Adresse 3, W in der Wohnung der Frau EE, geb am xx.xx.xxxx eine Couch und das Bett mit einem Fleischmesser zerschnitten zu haben sowie die Kastentüre mit Fußdritten beschädigt zu haben. Außerdem habe der nunmehrige Beschwerdeführer dem Opfer mit den Worten „Ich werde dein Leben zerstören“ gedroht. Der Beschwerdeführer habe dem Opfer außerdem eine Ohrfeige verpasst wodurch sie ein Loch im Trommelfell erlitten habe. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 22.04.2014, GZ 1f-****, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen und ihm den Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Erlassung des Bescheides ohne vorangegangenes Verfahren maßgebend gewesen sei, dass beim vorliegenden Sachverhalt zu befürchten sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits vor Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gegen dieses Waffenverbot im Mandatsbescheid vom 22.04.2014 hat der nunmehrige Beschwerdeführer Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Y erhoben. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 14.08.2014 die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Mit Bescheid vom 05.11.2014 hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den seinerzeitigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2015 zurückgezogen und wurde daher das diesbezügliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Aktenzahl LVwG-****-3, eingestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom
- Jänner 2015, GZ ****, wurde sodann der nunmehrige Beschwerdeführer der nunmehr österreichsicher Staatsbürger ist, von den Vorwürfen
- er habe am 21.04.2014 fremde Sachen beschädigt, in dem er mit einem Küchenmesser, die Couch, die Matratze, die Decke und den Bettbezug der EE aufschlitzte sowie mit dem Fuß gegen einen Kleiderschrank der EE, trat, wodurch an den Einrichtungsgegenständen ein Sachschaden in Höhe von ca Euro 700,-- eintrat,
- die EE durch einen heftigen Schlag mit der flachen Hand gegen die rechte Gesichtshälfte vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat eine Prellung der rechten Gesichtshälfte sowie eine Perforation des rechten Trommelfelles verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte,
- die EE durch die ihr gegenüber getätigte Äußerung, er werde ihr Leben zerstören, in Verbindung mit dem zu
- und
- geschilderten Taten zumindest gefährlich mit einer Verletzung am Körper bzw am Vermögen bedroht zu haben, um die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Freispruch erfolgte „in dubio pro reo“. Wohl ermuntert durch den Freispruch des Landesgerichtes Y vom 14.01.2015 hat der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz vom 12.03.2015 die Aufhebung des Waffenverbotes, rechtskräftig verhängt mit Bescheid vom 22.04.2014, beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.07.2015, GZ ****, hat sodann die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 abgewiesen und in der Begründung einerseits ausgeführt, dass der Freispruch nur „in dubio pro reo“ erfolgt sei und weiters festgestellt, dass die Ermittlungen der Behörde nunmehr ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 06.11.2012, GZ ****, wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 2 Z 2 StGB rechtskräftig zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Diesem Urteil des Landesgerichtes Y vom 06.11.2012 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.07.2015, GZ ****, hat sodann die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 abgewiesen und in der Begründung einerseits ausgeführt, dass der Freispruch nur „in dubio pro reo“ erfolgt sei und weiters festgestellt, dass die Ermittlungen der Behörde nunmehr ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 06.11.2012, GZ ****, wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB rechtskräftig zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Diesem Urteil des Landesgerichtes Y vom 06.11.2012 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 20.03.2011 in T eine Person in verabredeter Verbindung von mindestens drei weiteren Personen am Körper verletzt, indem sie zusammen mit Rechen, Stöcken und Schaufeln auf eine Person losgegangen sind und diese Person damit schlugen. Die Person hat hierdurch Prellungen und eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitten. Dem Urteil des Landesgerichtes Y vom 06.11.2012 ist weiters zu entnehmen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits zwei Mal wegen fahrlässiger und drei Mal wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden war. Die letzte Verurteilung hat demnach vom 15.12.2009 datiert. Der nunmehrige Beschwerdeführer war damals 33 Jahre alt. Gegen das Urteil des Landesgerichtes Y vom 06.11.2012 hat der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung an das Oberlandesgericht Y erhoben. Mit Urteil vom
- Juli 2013, GZ ****, hat sodann das Oberlandesgericht Y der Berufung keine Folge gegeben. Festzustellen ist somit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zwar mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 14.01.2015 „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der Sachbeschädigung, schweren Körperverletzung und gefährlichen Drohung freigesprochen worden ist, aber der nunmehrige Beschwerdeführer, er ist jetzt 38 Jahre alt, mittlerweile zwei Vorstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung und insgesamt vier Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufweist. Die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahre 2012 und ist Rechtskräftig seit
- Zwischen dem vorhin bezeichneten Urteil des Oberlandesgerichtes Y als Berufungsgericht vom 09.07.2013 und den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y mit welchem der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen worden war, nämlich am 02.07.2015, liegen somit gerade einmal zwei Jahre. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem abgeführten Beweisverfahren. Der festgestellte Sachverhalt ist zur Gänze aktenkundig. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob mittlerweile Gründe vorliegen, die eine Aufhebung des Waffenverbotsbescheides vom 22.04.2014 rechtfertigen würde. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. Von der Möglichkeit einer Rechtfertigung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2017 hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Ein solches Waffenverbot wurde gegenständlich durch die Bezirkshauptmannschaft Y ausgesprochen. Nach § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Nach Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes können nur bestimmte Tatsachen sein, welche eine negative zukünftige Gefährdungsprognose stützen könne. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des nunmehr bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2015, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen worden war, 35 Jahre alt. Die letzte rechtskräftige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung lag zu diesem Zeitpunkt gerade einmal zwei Jahre zurück bzw wurde gerade einmal zwei Jahre zuvor das entsprechende Urteil des Landesgerichtes Y durch das Berufungserkenntnis des Oberlandesgerichtes Y bestätigt. Diesem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, wo der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen mit Waffen, nämlich mit Rechen, Schaufeln und Stangen auf eine wehrlose Person eingeprügelt hatte, wodurch diese Person verletzt wurde. Prinzipiell ist auszuführen, dass für den Ausspruch eines Waffenverbots noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es nicht einmal von Notwendigkeit, dass die Person überhaupt in Besitz von Waffen ist. In diesem Fall geht es einzig und allein um die von der Behörde zutreffende Zukunftsprognose, ob die Gefahr besteht, dass eine Person zukünftig unter Anwendung von Waffengewalt also durch missbräuchliches Verwenden von Waffen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum darstellt. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung zum Teil auch unter Anwendung von Waffengewalt ist somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Behörde vollkommend zu Recht weiterhin von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass bei der Zukunftsprognose, welche eine Wertungsfrage darstellt, selbstverständlich auch getilgte Vorstrafen in die Bewertung miteingezogen werden können. Von einem Freispruch, wenn er auch nur „in dubio pro reo“ erfolgt, ist die Behörde bei ihrer Zukunftsprognose nicht gebunden, sondern hat die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag selbstständig zu beurteilen. Der zwischen der letzten rechtskräftigen Verurteilung und dem nunmehr angefochtenen Bescheid verstrichene Zeitraum beträgt gerade einmal zwei Jahre. Dieser Beobachtungszeitraum erscheint zu kurz um die seinerzeit getroffene negative Gefährdungsprognose bereits jetzt schon anders zu bewerten. Vollkommen zu Recht hat daher die Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid den Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes abgewiesen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.21.1927.2