Abs 1 BAO wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 26.11.2014, Zl ****, insoweit Folge gegeben, als der Erschließungsbeitrag wie folgt festgesetzt wird:1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 26.11.2014, Zl ****, insoweit Folge gegeben, als der Erschließungsbeitrag wie folgt festgesetzt wird: Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG) 699,15 m² x € 4,26 150 % € 4.467,57Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2, TVAG) 699,15 m² x € 4,26 150 % € 4.467,57 Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG) 2931,28 m³ x € 4,26 70% € 8.741,08Baumassenanteil (Paragraph 9, Absatz 4, TVAG) 2931,28 m³ x € 4,26 70% € 8.741,08 Summe € 13.208,65 Wegerrichtungskosten aufgrund der privatrechtlichen Vereinbarung: € - 3.586,40 Grundabtretung von 240m² á € 2,18 (ATS 30,--) € - 523,20 Erschließungsbeitrag € 9.099,05 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
der an die belangte Behörde adressierten Abrechnung der Tiroler Landesregierung vom 09.03.1993 bezahlt. Somit habe sehr wohl eine privatrechtliche Vereinbarung mit der belangten Behörde bestanden, sodass die vom Bauwerber erbrachten Leistungen jedenfalls zu berücksichtigen seien. Im Zuge dieser Baumaßnahme seien sämtliche Erschließungskosten vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Es werde beantragt, den Erschließungsbeitrag mit € 0,00 festzusetzen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.01.2017 wurde darauf repliziert, dass keine privatrechtliche Vereinbarung des Rechtsvorgängers mit der Gemeinde im Sinne des § 9 Abs 5 TVAG vorliege. Sofern Beitragsleistungen an die Straßeninteressentschaft Sweg aufgrund des Tiroler Straßengesetzes – das Grundstück der Abgabenschuldnerin sei über diese öffentliche Interessentenstraße erschlossen – ins Treffen geführten worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass diese keinesfalls eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde darstellen. Darüber hinaus sei die Empfängerin dieser Leistung auch nicht die Gemeinde, sondern die Straßeninteressentschaft. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.01.2017 wurde darauf repliziert, dass keine privatrechtliche Vereinbarung des Rechtsvorgängers mit der Gemeinde im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, TVAG vorliege. Sofern Beitragsleistungen an die Straßeninteressentschaft Sweg aufgrund des Tiroler Straßengesetzes – das Grundstück der Abgabenschuldnerin sei über diese öffentliche Interessentenstraße erschlossen – ins Treffen geführten worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass diese keinesfalls eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde darstellen. Darüber hinaus sei die Empfängerin dieser Leistung auch nicht die Gemeinde, sondern die Straßeninteressentschaft. Weiters wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen zur Berechnung des Bauplatz- und Baumasseanteils eingeholt (Schreiben des Bmstr. Ing. GG/Abteilung Baupolizei beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.05.2017, Zl ****). Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20.06.2017 wurde zu diesem Gutachten ausgeführt, dass im Obergeschoß der Bereich Nord mit einer Höhe von 3,90 m und der Bereich Süd mit einer Höhe von 4,25 m berechnet worden seien.
Abs 5 TVAG 2011 wären für die Berechnung maximal 3,50 m anzusetzen gewesen, wodurch es zu einer entsprechenden Reduzierung der Baumasse kommen würde. Nicht nachvollziehbar sei auch die Berechnung des als Aufenthaltsraum im Erstgeschoß bezeichneten Raumes. Dieser gehe über zwei Etagen, somit über Erd- und Obergeschoß – wobei der Amtssachverständige diesen Raum im Obergeschoß mit einer Fläche von 57,46 m² angebe – anstelle der deckungsgleichen Fläche von 60,64 m² im Erdgeschoß – und weiters mit einer Höhe von 0,50 m. Mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20.06.2017 wurde zu diesem Gutachten ausgeführt, dass im Obergeschoß der Bereich Nord mit einer Höhe von 3,90 m und der Bereich Süd mit einer Höhe von 4,25 m berechnet worden seien.
Paragraph 2, Absatz 5, TVAG 2011 wären für die Berechnung maximal 3,50 m anzusetzen gewesen, wodurch es zu einer entsprechenden Reduzierung der Baumasse kommen würde. Nicht nachvollziehbar sei auch die Berechnung des als Aufenthaltsraum im Erstgeschoß bezeichneten Raumes. Dieser gehe über zwei Etagen, somit über Erd- und Obergeschoß – wobei der Amtssachverständige diesen Raum im Obergeschoß mit einer Fläche von 57,46 m² angebe – anstelle der deckungsgleichen Fläche von 60,64 m² im Erdgeschoß – und weiters mit einer Höhe von 0,50 m. Weiters habe der Amtssachverständige zu Unrecht lediglich die Futterkammer als landwirtschaftlich genutzte Fläche bei seinen Berechnungen herangezogen. Sämtliche Kellerräume im Untergeschoß – bis auf Stiege, Heizraum und Holzlager – würden landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Lagerräume im Keller seien erforderlich für die Lagerung des am Hof produzierten Obstes, Gemüses sowie Getreides. Außerdem erfolge eine Weiterverarbeitung der Produkte direkt am Hof, zB Marmeladen, Kompotte, eingelegtes Gemüse, sodass auch entsprechende Räumlichkeiten für die Be- und Verarbeitung erforderlich seien. Die Garage werde zum Abstellen des Traktors benützt. Im Erdgeschoß befinde sich der Ausstellungs- und Verkaufsraum für den Abhofverkauf der erzeugten Produkte. In der Werkstätte werden ihrer Bestimmung
Werkzeuge für den Hof gelagert und soweit am Hof und vor Ort machbar, Reparaturen und Instandsetzungen von Gerätschaften und Vorrichtungen durchgeführt. Alle diese Räumlichkeiten dienten ausschließlich dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb und stünden nachvollziehbar in keinem Zusammenhang mit den Wohnräumlichkeiten. Weiters befinde sich im Obergeschoß noch ein Büro samt Dusche und WC, das ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Abwicklung des Abhofverkaufes zugeordnet sei. Schlussendlich sei von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin nicht nur, wie mit der belangten Behörde vereinbart ein Erschließungsbeitrag von ATS 49.350,-- bezahlt worden, sondern auch noch eine Grundfläche von 150 m² zur Errichtung der Straßenanlage „S“ kostenlos in das öffentliche Gut übertragen worden. Der Rechtsvorgänger habe zur gleichen Zeit der Abtretung an den angrenzenden Grundeigentümer für eine landwirtschaftliche Fläche ATS 30,-- pro m² bezahlt. Somit sei davon auszugehen, dass die von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin an das öffentliche Gut abgetretene Fläche von 150 m² einen seinerzeitigen Wert von ATS 4.500,-- bzw € 327,-- aufgewiesen habe. Richtigerweise sei auch dieser Betrag vom gegenständlichen Erschließungskostenbeitrag in Abzug zu bringen. Als Beweis vorgelegt werde der Bescheid der Gemeinde X vom 24.10.
der mit der belangten Behörde getroffenen Vereinbarung sei ein Beitrag an die Straßeninteressentschaft „S“ von ATS 49.350,-- bezahlt sowie eine Grundfläche im Ausmaß von 150 m² abgetreten worden. Da nachweislich in der Folge von der belangten Behörde kein Erschließungsbeitrag mehr vorgeschrieben worden sei, sei zwingend davon auszugehen, dass mit den von dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin geleisteten Straßenerrichtungsbeiträgen und Grundstückabtretungen der seinerzeit vorzuschreibende Erschließungsbeitrag mehr als abgedeckt worden sei. Wäre dem nicht so, wäre von der belangten Behörde zweifellos ein Differenzbetrag vorgeschrieben worden. Es sei daher nunmehr kein weiterer bzw neuerlicher Erschließungsbeitrag zu bezahlen, zumal das 2014 nochmals genehmigte und bereits aufgrund der ersten Baugenehmigung errichtete Betriebs- und Wohngebäude keine Veränderung erfahren oder gar eine Vergrößerung der Baumasse stattgefunden habe. Die Marktgemeinde X bestätigte mit E-Mail vom 27.07.2017 ausdrücklich, dass sogar eine Grundabtretung von 240 m² zugunsten des öffentlichen Gutes stattgefunden habe.Die Marktgemeinde römisch zehn bestätigte mit E-Mail vom 27.07.2017 ausdrücklich, dass sogar eine Grundabtretung von 240 m² zugunsten des öffentlichen Gutes stattgefunden habe. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde – im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht als erforderlich erachtet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist seit 02.09.2014 die Alleineigentümerin des Grundstücks Gst ****/2 KG **** X samt darauf befindlichen Gebäude (GB-Auszug vom 18.10.2016, weiters den Beschluss des Bezirksgerichtes R über die Einverleibung des Eigentumsrechtes vom 02.09.2014, TZ ****). Es besteht weder eine bauliche Anlage auf fremden Grund noch ein Baurecht (vgl die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.12.2016, Grundbuchsauszug). Die Beschwerdeführerin ist seit 02.09.2014 die Alleineigentümerin des Grundstücks Gst ****/2 KG **** römisch zehn samt darauf befindlichen Gebäude (GB-Auszug vom 18.10.2016, weiters den Beschluss des Bezirksgerichtes R über die Einverleibung des Eigentumsrechtes vom 02.09.2014, TZ ****). Es besteht weder eine bauliche Anlage auf fremden Grund noch ein Baurecht vergleiche die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.12.2016, Grundbuchsauszug). Für das darauf befindliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude wurde ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde X vom 15.07.1991 einem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Baubewilligung erteilt (vgl auch mit Bescheiden vom 13.09.1993, Zl ****, vom 03.03.1994, **** und vom 13.04.1994, Zl **** bewilligte geringfügige Änderungen des Bauvorhabens). Im Zeitpunkt der Erteilung der damaligen Baubewilligungen lagen die betroffenen (Vorgänger)Grundstücke im Freiland (vgl die Angaben in den angeführten Baubewilligungsbescheiden, weiters den Umwidmungsbeschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde X in der Sitzung am 12.11.2013 von „Freiland“ in „Sonderfläche Hofstelle). Für das darauf befindliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude wurde ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn vom 15.07.1991 einem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Baubewilligung erteilt vergleiche auch mit Bescheiden vom 13.09.1993, Zl ****, vom 03.03.1994, **** und vom 13.04.1994, Zl **** bewilligte geringfügige Änderungen des Bauvorhabens). Im Zeitpunkt der Erteilung der damaligen Baubewilligungen lagen die betroffenen (Vorgänger)Grundstücke im Freiland vergleiche die Angaben in den angeführten Baubewilligungsbescheiden, weiters den Umwidmungsbeschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch zehn in der Sitzung am 12.11.2013 von „Freiland“ in „Sonderfläche Hofstelle). Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde X und dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin lagen vor, wonach der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, Herr BB, Aufwendungen für die Verkehrserschließung für das gegenständliche Bauvorhaben zu übernehmen hatte: Zum einen hat er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, 32,9 Beitragsanteile á ATS 1.500,00 der Straßeninteressentschaft „Sweg“ zu übernehmen und im Rahmen des Straßenbewilligungsverfahren hat er sich weiters gegenüber der Gemeinde bereit erklärt, Grund für die Wegerrichtung an das öffentliche Gut abzutreten. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn und dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin lagen vor, wonach der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, Herr BB, Aufwendungen für die Verkehrserschließung für das gegenständliche Bauvorhaben zu übernehmen hatte: Zum einen hat er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, 32,9 Beitragsanteile á ATS 1.500,00 der Straßeninteressentschaft „Sweg“ zu übernehmen und im Rahmen des Straßenbewilligungsverfahren hat er sich weiters gegenüber der Gemeinde bereit erklärt, Grund für die Wegerrichtung an das öffentliche Gut abzutreten. Mit Schreiben vom 18.10.1991 wurde Herrn BB von der Straßeninteressentschaft „S“
seiner 32,90 Anteile á S 1.500,-- ein Betrag in Höhe von ATS 49.350,-- vorgeschrieben (vgl das angeführte Schreiben), das sind in Euro 3.586,40. Dieser Betrag wurde von BB vor Baubeginn zur Gänze bezahlt.Mit Schreiben vom 18.10.1991 wurde Herrn BB von der Straßeninteressentschaft „S“
seiner 32,90 Anteile á S 1.500,-- ein Betrag in Höhe von ATS 49.350,-- vorgeschrieben vergleiche das angeführte Schreiben), das sind in Euro 3.586,
Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (vgl den Beschluss sowie dessen Kundmachung an der Amtstafel von 09.12.2013 bis 27.12.2013) umgewidmet. Im Folgenden erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde X dem bereits bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf (nunmehr) Gst ****/2 KG X, EZ ****, die Baubewilligung mit Bescheid vom 23.09.2014, **** (vgl den angeführten Baubescheid). Dieser erwuchs in Rechtskraft.Nach Übergabe des Hofes „S“ an die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde die Fläche, auf der das gegenständliche Betriebs- und Wohngebäude steht, mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch zehn in der Sitzung am 12.11.2013 von „Freiland“ in „Sonderfläche Hofstelle“
Paragraph 44, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 vergleiche den Beschluss sowie dessen Kundmachung an der Amtstafel von 09.12.2013 bis 27.12.2013) umgewidmet. Im Folgenden erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn dem bereits bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf (nunmehr) Gst ****/2 KG römisch zehn, EZ ****, die Baubewilligung mit Bescheid vom 23.09.2014, **** vergleiche den angeführten Baubescheid). Dieser erwuchs in Rechtskraft. Zur Berechnung des Bauplatz- und Baumassenanteiles wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Baupolizei beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.05.2017 eingeholt. Aus diesem ergibt sich ein Bauplatzanteil von 699,15 m², der auch von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht bestritten wurden. An der Richtigkeit dieser Ausführungen sind keine Zweifel entstanden, sodass die nachvollziehbare Berechnung übernommen wird. Die Baumasse nach dem TVAG wird mit 2.931,28 m³ angenommen. Das ergibt sich aus folgender Berechnung: Untergeschoß: Bereich Höhe 1,425m 4,22 x 1,425/2 = 3,01 m³ Bereich Höhe 2,85m 203,31 x 2,85 = 579,43 m³ Bereich landwirtschaftlich genutzt 96,82 x 2,85 /2 = 137,97 m³ Baumasse UG gesamt = 720,41 m³ Erdgeschoß: Bereich Nord Höhe 2,85m (40,51 + 80,42) x 2,85 = 344,65 m³ Bereich landwirtschaftlich genutzt 154,82 x 2,85 /2 = 220,62 m³ Bereich Süd Höhe 2,85m 58,01 x 2,85 = 165,33 m³ Bereich Süd Höhe 3,50m 60,64 x 3,50 = 212,24 m³ Baumasse EG gesamt = 942,84 m³ Obergeschoß samt Dachkonstruktion: Bereich Nord Höhe 2,85m 242,97 x 2,85 = 692,46 m³ Bereich landwirtschaftlich genutzt 19,74 x 2,85 /2 = 28,13 m³ Bereich Süd Höhe 2,85m 57,14 x 2,85 = 162,85 m³ Baumasse OG gesamt = 883,44 m³ Dachkonstruktion: Bereich Nord Höhe 1,05m 262,72 x 1,05 = 275,86 m³ Bereich Süd Höhe 0,50m 57,46 x 0,50 = 28,73 m³ Bereich Süd Höhe 1,40m 57,14 x 1,40 = 80,00 m³ Baumasse Dachkonstruktion gesamt = 384,59 m³ Baumasse Obergeschoß samt Dachkonstruktion: 1.268,03 m³ Baumasse gesamt nach dem TVAG= 2.931,28 m³ Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den bereits in Klammer angeführten Beweismitteln, die im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol oder bereits in den Bauverfahren bzw dem abgabenrechtlichen Verfahren vor der Marktgemeinde X in dieser Angelegenheit vorgelegt wurden.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den bereits in Klammer angeführten Beweismitteln, die im gegenständlichen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol oder bereits in den Bauverfahren bzw dem abgabenrechtlichen Verfahren vor der Marktgemeinde römisch zehn in dieser Angelegenheit vorgelegt wurden. Nach den Angaben des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, Herrn BB, habe dieser aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Marktgemeinde X Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht. BB hat dazu eine eidesstättische Erklärung abgegeben, wonach er die von ihm zu tragenden Beiträge zur Straßenanlage „S“ noch vor Baubeginn und zur Gänze und vollständig bezahlt habe. Nach den Angaben des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, Herrn BB, habe dieser aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Marktgemeinde römisch zehn Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht. BB hat dazu eine eidesstättische Erklärung abgegeben, wonach er die von ihm zu tragenden Beiträge zur Straßenanlage „S“ noch vor Baubeginn und zur Gänze und vollständig bezahlt habe. Der im Verfahren vorgelegte Schriftverkehr mit der Marktgemeinde X spricht für das Vorliegen einer solchen privatrechtlichen Vereinbarung: Der im Verfahren vorgelegte Schriftverkehr mit der Marktgemeinde römisch zehn spricht für das Vorliegen einer solchen privatrechtlichen Vereinbarung: Der Bürgermeister der Marktgemeinde X verlangte vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin und zum damaligen Zeitpunkt außerbücherlichen Eigentümer der Grundstücke, Herrn BB, die unwiderrufliche Zusage den Weg westlich des Hofes „T“ beginnend zum Hof „S“ zu bauen (vgl das Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.04.1991, Zl ****). Mit Schreiben vom 31.05.1991 teilte Herr BB der Marktgemeinde X mit, dass er einer solchen Wegneutrassierung nach Vorliegen der Baugenehmigung laut eingereichter Pläne für das Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen unwiderruflich zustimmt.Der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn verlangte vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin und zum damaligen Zeitpunkt außerbücherlichen Eigentümer der Grundstücke, Herrn BB, die unwiderrufliche Zusage den Weg westlich des Hofes „T“ beginnend zum Hof „S“ zu bauen vergleiche das Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch zehn vom 18.04.1991, Zl ****). Mit Schreiben vom 31.05.1991 teilte Herr BB der Marktgemeinde römisch zehn mit, dass er einer solchen Wegneutrassierung nach Vorliegen der Baugenehmigung laut eingereichter Pläne für das Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen unwiderruflich zustimmt. Weiters gab Herr BB gegenüber der Gemeinde folgende „Zustimmungserklärung“ vom 02.07.1991 ab: „Zustimmungserklärung Als außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft „S“ in X, Adresse 3, vorkommend in der EZL. **** KG X, bin ich mit der Bildung der Straßeninteressenschaft, wie am 25. Juni 1991 verhandelt, einverstanden und ebenso bereit, die von der Güterwegabteilung des Landes, IIId1, H.OR Dipl.Ing. KK, errechneten Beitragsanteile (2 Haushalte plus Landwirtschaft) zu übernehmen bzw anzuerkennen.Als außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft „S“ in römisch zehn, Adresse 3, vorkommend in der EZL. **** KG römisch zehn, bin ich mit der Bildung der Straßeninteressenschaft, wie am 25. Juni 1991 verhandelt, einverstanden und ebenso bereit, die von der Güterwegabteilung des Landes, IIId1, H.OR Dipl.Ing. KK, errechneten Beitragsanteile (2 Haushalte plus Landwirtschaft) zu übernehmen bzw anzuerkennen. Anteile
Verhandlung 25.6.91 24,89 Anteile zuzüglich 1 weiterer Haushalt + 8,10 “ nunmehr 32,90 Anteile“ Auch wenn zwar die Weganlage im Zuge einer Straßeninteressentschaft errichtet wurde, ist doch davon auszugehen, dass sich der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin der Gemeinde gegenüber auch privatrechtlich verpflichtet hat, einen entsprechenden Kostenanteil von ATS S 49.350,-- , das sind in Euro 3.586,40, für die Wegerrichtung zu übernehmen, sodass dieser entsprechend zu berücksichtigen ist. Die Grundabtretung von 240 m² an das öffentliche Gut (Gemeinde) für die Errichtung der Weganlage wurde von der Marktgemeinde X bestätigt. Da der Grund nicht für die Wegerrichtung enteignet worden ist, ist davon auszugehen, dass er im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung in das öffentliche Gut abgetreten wurde. Die Grundabtretung von 240 m² an das öffentliche Gut (Gemeinde) für die Errichtung der Weganlage wurde von der Marktgemeinde römisch zehn bestätigt. Da der Grund nicht für die Wegerrichtung enteignet worden ist, ist davon auszugehen, dass er im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung in das öffentliche Gut abgetreten wurde. I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage: Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBL 130/2013, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten:Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAG), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung LGBL 130 aus 2013,, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
Abs 1 TVAG 2011 als Eigentümerin des Bauplatzes (vgl den Beschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechtes vom 02.09.2014, TZ ****) im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht, nämlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung (vgl den – nach Eigentumsübergang an die Beschwerdeführerin - in Rechtskraft erwachsenden Bescheid vom 23.09.2014, Zl ****) die Abgabenschuldnerin ist. Es liegt weder ein Gebäude auf fremdem Grund noch ein Fall eines Baurechtes vor. Vorab ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, TVAG 2011 als Eigentümerin des Bauplatzes vergleiche den Beschluss über die Einverleibung des Eigentumsrechtes vom 02.09.2014, TZ ****) im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht, nämlich mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung vergleiche den – nach Eigentumsübergang an die Beschwerdeführerin - in Rechtskraft erwachsenden Bescheid vom 23.09.2014, Zl ****) die Abgabenschuldnerin ist. Es liegt weder ein Gebäude auf fremdem Grund noch ein Fall eines Baurechtes vor. Der Abgabenanspruch entsteht
Abs 1 TVAG 2011 bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung.Der Abgabenanspruch entsteht
Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Ausgehend davon, dass das TVAG das Ziel verfolgt, dass der Erschließungsbeitrag für die in Anspruch genommenen Flächen und Kubaturen nur einmal entrichtet werden soll, ist bei der Ermittlung des Baumassen- und des Bauplatzanteils der Grundsatz der Einmalbesteuerung beachtlich.
Abs 1 TVAG 2011 ist daher nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten, wenn auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet wird oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird. Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln (Abs 3).Ausgehend davon, dass das TVAG das Ziel verfolgt, dass der Erschließungsbeitrag für die in Anspruch genommenen Flächen und Kubaturen nur einmal entrichtet werden soll, ist bei der Ermittlung des Baumassen- und des Bauplatzanteils der Grundsatz der Einmalbesteuerung beachtlich.
Paragraph 11, Absatz eins, TVAG 2011 ist daher nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten, wenn auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet wird oder ein Gebäude so geändert wird, dass seine Baumasse vergrößert wird. Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln (Absatz 3,). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 08.11.2005, 2002/17/0334, vom 29.05.2006, 2002/17/0005 und vom 24.08.2015, Ra 2015/16/0059) eine solche Anordnung nicht so zu verstehen ist, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110 ua).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01) sowie des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 08.11.2005, 2002/17/0334, vom 29.05.2006, 2002/17/0005 und vom 24.08.2015, Ra 2015/16/0059) eine solche Anordnung nicht so zu verstehen ist, dass nur tatsächlich entrichtete oder vorgeschriebene Beiträge erfasst wären. Vielmehr erfassen solche Regelungen auch verjährte Abgabenbeiträge, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110 ua). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude, für das bereits am 15.07.1991 eine Baubewilligung erteilt wurde (jeweils abgeändert mit den Bescheiden vom 13.09.1993, Zl ****, vom 03.03.1994, **** und vom 13.04.1994, Zl ****-), die allerdings, weil die Frist für die Vollendung des mit Bescheid vom 15.07.1991 genehmigten Bauvorhabens mit 1. März 2002 abgelaufen war, wieder erloschen ist. Nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Baubewilligungen geltenden Bestimmungen des § 19 Abs 1 Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl 33/1989, entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer eines Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.
Abs 9 TBO galt als Bauplatz ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist. Auf eben diesen Bauplatzbegriff verweist auch § 17 TBO, LGBl 33/1989, demzufolge die Eigentümer von Bauplätzen die Verpflichtung haben, für die von der Gemeinde durchzuführende verkehrsmäßige Erschließung Leistungen zu erbringen (Erschließungslasten). Die Erschließungslasten umfassten nach dieser Bestimmung die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen und die Leistung von Erschließungsbeiträgen.Nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Baubewilligungen geltenden Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Bauordnung (TBO), Landesgesetzblatt 33 aus 1989,, entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer eines Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.
Paragraph 3, Absatz 9, TBO galt als Bauplatz ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist. Auf eben diesen Bauplatzbegriff verweist auch Paragraph 17, TBO, Landesgesetzblatt 33 aus 1989,, demzufolge die Eigentümer von Bauplätzen die Verpflichtung haben, für die von der Gemeinde durchzuführende verkehrsmäßige Erschließung Leistungen zu erbringen (Erschließungslasten). Die Erschließungslasten umfassten nach dieser Bestimmung die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen und die Leistung von Erschließungsbeiträgen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Eigentümer eines Bauplatzes diese Erschließungslasten getroffen haben (vgl dazu auch VwGH 15.12.1995, 92/17/0171, 29.01.1993, 89/17/0135). Da das gegenständliche Grundstück bis 2013 im Freiland gelegen ist, handelte es sich sohin im Jahr 1991 um keinen „Bauplatz“ im Sinne des § 3 Abs 9 TBO und hat zum damaligen Zeitpunkt sohin den Eigentümer der betroffenen Grundstücke keine Verpflichtung zur Leistung von Erschließungsbeiträgen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligungen im Jahr 1991 getroffen. Dasselbe gilt für die Abänderungsbescheide aus dem Jahr 1993 und 1994 und auch für eine allenfalls vor 1991 bestehende Hofstelle, zumal für in Freiland errichtete Gebäude auch nach den Vorgängerbestimmungen keine Verpflichtung zur Leistung von Erschließungskosten bestanden hat.Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Eigentümer eines Bauplatzes diese Erschließungslasten getroffen haben vergleiche dazu auch VwGH 15.12.1995, 92/17/0171, 29.01.1993, 89/17/0135). Da das gegenständliche Grundstück bis 2013 im Freiland gelegen ist, handelte es sich sohin im Jahr 1991 um keinen „Bauplatz“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, TBO und hat zum damaligen Zeitpunkt sohin den Eigentümer der betroffenen Grundstücke keine Verpflichtung zur Leistung von Erschließungsbeiträgen im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligungen im Jahr 1991 getroffen. Dasselbe gilt für die Abänderungsbescheide aus dem Jahr 1993 und 1994 und auch für eine allenfalls vor 1991 bestehende Hofstelle, zumal für in Freiland errichtete Gebäude auch nach den Vorgängerbestimmungen keine Verpflichtung zur Leistung von Erschließungskosten bestanden hat. Im vorliegenden Fall hat – vor der gegenständlichen Erschließungskostenvorschreibung - keine Verpflichtung zur Leistung von Erschließungsbeiträgen für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude bestanden, sondern ist diese Verpflichtung erstmalig – nach Umwidmung des Grundstückes in eine Sonderfläche Hofstelle – im Zusammenhang mit der Baubewilligung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes vom 23.09.2014 entstanden. Die gegenständliche Vorschreibung des Erschließungsbeitrages widerspricht daher nicht dem Grundsatz der Einmalbesteuerung. Dem Beschwerdevorbringen kommt insofern keine Berechtigung zu. Zutreffend hat die Beschwerdeführerin aber die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Wegerrichtung im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde geltend gemacht. Eine Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen auf eine Aufschließungsabgabe oder einen Erschließungsbeitrag ist dann möglich, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Nach § 9 Abs 5 TVAG 2011 ist eine solche Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag normiert (vgl auch zur Vorgängerbestimmung VwGH 08.09.2003, 2002/17/0202). § 9 Abs 5 TVAG 2011 bestimmt, dass - soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat - diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen sind.Eine Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen auf eine Aufschließungsabgabe oder einen Erschließungsbeitrag ist dann möglich, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Nach Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 ist eine solche Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag normiert vergleiche auch zur Vorgängerbestimmung VwGH 08.09.2003, 2002/17/0202). Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 bestimmt, dass - soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat - diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen sind. Für die Frage der Anrechenbarkeit von Aufwendungen, die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren Rechtsvorgängern erbracht worden sind, ist maßgeblich, ob sie auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde für die Verkehrserschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbracht wurden. Ob diese Aufwendungen hingegen vor oder nach Stellung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung beziehungsweise vor oder nach Erteilung der Baugenehmigung erbracht wurden oder nicht, ist für ihre Anrechenbarkeit nach § 9 Abs 5 TVAG 2011 ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die Aufschließung durch eine Gemeindestraße erfolgt oder nicht. Tatbestand der Anrechnungsvorschrift sind nur die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstücks (vgl VwGH 29.05.2006, 2002/17/0183).Für die Frage der Anrechenbarkeit von Aufwendungen, die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren Rechtsvorgängern erbracht worden sind, ist maßgeblich, ob sie auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde für die Verkehrserschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbracht wurden. Ob diese Aufwendungen hingegen vor oder nach Stellung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung beziehungsweise vor oder nach Erteilung der Baugenehmigung erbracht wurden oder nicht, ist für ihre Anrechenbarkeit nach Paragraph 9, Absatz 5, TVAG 2011 ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die Aufschließung durch eine Gemeindestraße erfolgt oder nicht. Tatbestand der Anrechnungsvorschrift sind nur die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstücks vergleiche VwGH 29.05.2006, 2002/17/0183). Einer "zusätzlichen" Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine "Anrechnung auf den Erschließungsbeitrag" bedurfte es – wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.09.2003, 2002/17/0202, ausgesprochen hat - nicht. Es genügt, dass eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde über die Erbringung der Leistung bestand und dass die Aufwendungen für die Verkehrsaufschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbracht wurden. Im vorliegenden Fall wurden nach dem von der belangten Behörde nicht bestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin solche anrechenbare Aufwendungen für die Verkehrserschließung des gegenständlichen Grundstücks und somit für den maßgeblichen Bauplatz von ihrem Rechtsvorgänger getätigt. Im Beweisverfahren wurde die Behauptung der Beschwerdeführerin ob dem Bestehen einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung mit der Gemeinde als zutreffend erachtet. Einer speziellen "Anrechnungsvereinbarung" bedurfte es nicht. Die vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin getragenen Aufwendungen in Höhe von ATS 49.350,00, das sind in Euro 3.586,40, sind daher in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für eine Grundabtretung, die im Zuge der Wegerrichtung zugunsten des öffentlichen Gutes (Gemeinde) im Wert von Euro 523,20 erfolgt ist. Die anhand der bewilligten Baupläne nachvollziehbare Bauplatzberechnung des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 24.05.2017 wurde von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht bestritten. Der Bauplatzanteil beträgt daher
Die anhand der bewilligten Baupläne nachvollziehbare Bauplatzberechnung des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 24.05.2017 wurde von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde nicht bestritten. Der Bauplatzanteil beträgt daher
Paragraph 9, Absatz 2, TVAG 2011 699,15 m². Soweit die Baumassenberechnung des Amtssachverständigen bemängelt wurde, ist Folgendes auszuführen: In ihrer Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin beanstandet, dass im Obergeschoß Bereich Nord eine Höhe von 3,90 m berechnet und im Bereich Süd eine Höhe von 4,25 m einberechnet wurden, obwohl für die Berechnung maximal 3,50 m anzusetzen seien. Bei der ursprünglichen Berechnung des Amtssachverständigen vom 24.05.2017 wurde bei den angenommenen Höhen von 3,90 m bzw 4,25 m der Einfachheit halber (wie es auch aus den Berechnungen aus dem Bauakt hervorgeht) bereits die mittlere Höhe der Dachkonstruktion miteinberechnet, zumal die gegenständlichen Räumlichkeiten im Obergeschoß ohnehin eine lichte Höhe von 2,85 aufweisen. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird nunmehr die Dachkonstruktion separat ausgewiesen. Bei dieser Berechnung ergibt sich für das Obergeschoß samt Dachkonstruktion eine Baumasse von 1268,03 m³ (das sind die vom Amtssachverständigen schon ursprünglich errechneten 1296,16 m³ abzüglich 28,13 m³, die nunmehr für das Büro als Teil eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes abgezogen werden). Zur Einberechnung der Dachkonstruktion ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach § 2 Abs 5 TVAG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Das ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.Zur Einberechnung der Dachkonstruktion ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Paragraph 2, Absatz 5, TVAG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Das ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. § 2 Abs 5 TVAAG bestimmt weiters, dass die Baumasse geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Paragraph 2, Absatz 5, TVAAG bestimmt weiters, dass die Baumasse geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus aber noch nicht, dass selbst bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion nicht zu berücksichtigen wäre. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen (vgl Köpf, Bildwörterbuch der Architektur4, 312, vgl weiters VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031). Sohin entspricht die Einberechnung der Dachkonstruktion zweifelsfrei den gesetzlichen Vorschriften und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus aber noch nicht, dass selbst bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m die Dicke der Decke, welche die Räume nach oben begrenzt, oder die Höhe der Dachkonstruktion nicht zu berücksichtigen wäre. Als lichte Höhe ist nämlich nur der Abstand zwischen der Oberkante des Fußbodens eines Geschoßes und der Unterkante der darüber befindlichen Decke zu verstehen vergleiche Köpf, Bildwörterbuch der Architektur4, 312, vergleiche weiters VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031). Sohin entspricht die Einberechnung der Dachkonstruktion zweifelsfrei den gesetzlichen Vorschriften und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Baumassenberechnung bemängelt wird, dass der deckungsgleiche Raum im Erdgeschoß mit 60,64 m² und im Obergeschoß mit einer Fläche von 57,46 m² angenommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass aus den bewilligten Bauplänen klar hervorgeht, dass die Mauern im Erdgeschoß wesentlich breiter sind als jene im Obergeschoß, sodass sich daraus die unterschiedliche Flächenberechnung ergibt, zumal für die Berechnung der Baumasse nach dem TVAG 2011 die Außenhaut des Gebäudes maßgeblich ist. Der mit einer Höhe von 0,5 m berechnete Baumassenanteil betrifft die Dachkonstruktion über diesen Bereich (siehe Berechnung oben). Schließlich wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sämtliche Kellerräume - bis auf den Heizraum, das Holzlager und die Stiege - landwirtschaftlichen Zwecken dienen und als Lagerräume für die am Hof produzierten Produkte bzw zu deren Weiterverarbeitung (zB Marmeladen, Kompotte etc) erforderlich seien und die Garage im Untergeschoß werde zum Abstellen des Traktors benützt. Im Erdgeschoß befänden sich der Ausstellungs- und Verkaufsraum für den Abhofverkauf der erzeugten Produkte, in der Werkstätte würden – soweit am Hof machbar – Reparaturen und Instandsetzungen von Gerätschaften durchgeführt. Im Obergeschoß befände sich schließlich ein Büro samt Dusche und WC. Vorab ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht auf die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten, sondern nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes abzustellen ist (vgl VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031 ua). Da § 12 Abs 1 TVAG 2011 das Entstehen des Abgabenanspruches an die rechtskräftige Baubewilligung knüpft, ist davon auszugehen, dass auch für die Abgabenbemessung der Inhalt der Baubewilligung und damit der sich aus dem Baubewilligungsantrag im Zusammenhang mit der zu diesem gehörigen Baubeschreibung ergebende Verwendungszweck maßgeblich ist.Vorab ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht auf die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten, sondern nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes abzustellen ist vergleiche VwGH 03.07.2009, 2008/17/0031 ua). Da Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 das Entstehen des Abgabenanspruches an die rechtskräftige Baubewilligung knüpft, ist davon auszugehen, dass auch für die Abgabenbemessung der Inhalt der Baubewilligung und damit der sich aus dem Baubewilligungsantrag im Zusammenhang mit der zu diesem gehörigen Baubeschreibung ergebende Verwendungszweck maßgeblich ist. Im Untergeschoß befindet sich nach den bewilligten Planunterlagen ein großer, als „Lager“ bezeichneter Bereich mit einem in diesem Teil integrierten Waschraum, der von außen zugänglich ist. Dieser Lagerbereich ist dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude zuzuordnen. Demgegenüber stehen drei andere als „Keller“ bezeichnete Räumlichkeiten. Bei diesen Räumen besteht keinerlei Hinweis darauf, dass sie Teil des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Gebäude auch um ein Wohngebäude handelt, ist es nicht nachvollziehbar, dass außer dem als „Lager“ bezeichneten Raum auch noch die anderen – allerdings nicht als „Lager“ sondern als „Keller“ bezeichneten Räumlichkeiten – dann doch als Lager für den landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehen sein sollen und im Gegenzug für die zwei im Gebäude befindlichen Wohnungen keinerlei Kellerräumlichkeiten vorbehalten sein sollen. Bei der Garage im Untergeschoß handelt es sich um einen lediglich 2,85 m hohen Raum, dessen Auffahrt in einem solchen engen Ausfahrtswinkel abgeht, sodass eine objektive Eignung als „Garage“ für einen Traktor – wie behauptet – offensichtlich nicht vorliegt. Im Erdgeschoß hingegen wird - den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgend - der gesamte Bereich mit Werkstatt (von außen zugänglich), Futterkammer, Ausstellungs- und Verkaufsraum (für Produkte für Abhofverkauf) samt den Nebenräumlichkeiten (Gang, Dusche, WC, Windfang) sowie im Obergeschoß das (nicht über den Wohnbereich sondern separat zugängliche) Büro samt WC als Teile eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes qualifiziert, zumal diese Räume – nach dem im Baubewilligungsbescheid vorgesehenen Verwendungszweck - für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind bzw im Rahmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftens genutzt werden sollen und nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind (vgl zur Abgrenzung zum Wohngebäude auch § 44 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz).Im Erdgeschoß hingegen wird - den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgend - der gesamte Bereich mit Werkstatt (von außen zugänglich), Futterkammer, Ausstellungs- und Verkaufsraum (für Produkte für Abhofverkauf) samt den Nebenräumlichkeiten (Gang, Dusche, WC, Windfang) sowie im Obergeschoß das (nicht über den Wohnbereich sondern separat zugängliche) Büro samt WC als Teile eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes qualifiziert, zumal diese Räume – nach dem im Baubewilligungsbescheid vorgesehenen Verwendungszweck - für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind bzw im Rahmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftens genutzt werden sollen und nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind vergleiche zur Abgrenzung zum Wohngebäude auch Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz). Bei Berücksichtigung der angeführten Räumlichkeiten als Teile eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes und damit einer Anrechnung nur zur Hälfte ist der Baumassenanteil im vorliegenden Fall mit 2931,28 m³ anzusetzen. Der Erschließungsbeitrag ist
Abs 1 TVAG 2011 die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).Der Erschließungsbeitrag ist
Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,). Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes (§ 9 Abs 2 TVAG 2011). Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach Paragraph 44,, Paragraph 45, oder Paragraph 46, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes (Paragraph 9, Absatz 2, TVAG 2011). Der Baumassenanteil ist
Abs 4 lit a leg cit im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte anzurechnen. Der Baumassenanteil ist
Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, leg cit im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes jeweils in Kubikmetern und 70 v H des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte anzurechnen. Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.