RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/16/1650-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Gemeinde X, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.05.2017, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Gemeinde römisch zehn, **** römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.05.2017, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde gegen die Zurkenntnisnahme der forstrechtlichen Bewilligung wird gem § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Zurkenntnisnahme der forstrechtlichen Bewilligung wird gem Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung wird gem § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung wird gem Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde die Rodungsanmeldung von Herrn AA bezüglich der beabsichtigten dauernden Rodung einer Teilfläche des Gst **1, GB **** W, im Ausmaß von 550 m² zum Zweck der Errichtung eines Antennenmastens nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 17 Forstgesetz zustimmend zur Kenntnis. Gleichzeitig erteilte sie die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Antennenmastens auf Gst **1, GB **** W. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde die Rodungsanmeldung von Herrn AA bezüglich der beabsichtigten dauernden Rodung einer Teilfläche des Gst **1, GB **** W, im Ausmaß von 550 m² zum Zweck der Errichtung eines Antennenmastens nach Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 17, Forstgesetz zustimmend zur Kenntnis. Gleichzeitig erteilte sie die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Antennenmastens auf Gst **1, GB **** W. Die Gemeinde X hat fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Vorlage eines Gutachtens des raumordnungsfachlichen Sachverständigen die Verlegung des Standortes des Antennenmastens an einen alternativen Standort beantragt. Die Gemeinde römisch zehn hat fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Vorlage eines Gutachtens des raumordnungsfachlichen Sachverständigen die Verlegung des Standortes des Antennenmastens an einen alternativen Standort beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien nicht notwendig und auch nicht im Sinn des Art 6 EMRK geboten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien nicht notwendig und auch nicht im Sinn des Artikel 6, EMRK geboten. Sachverhalt: Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Gst **1, EZ ****, GB ****, KG **** W einen Antennenmasten für Funkzwecke (privat) zu errichten. Vorgesehen ist die Errichtung eines fundamentierten Gittermastens (Betonfundament) mit 27 m Höhe. Darauf soll eine Antenne mit einem Radius von 8 m angebracht werden. Für den Mastenstandort und eine Zufahrt wird eine Rodungsfläche von 550 m² benötigt. Der vorgesehenen Waldteilung hat der Grundeigentümer BB zugestimmt. Bei der gegenständlichen Rodefläche im Ausmaß von 550 m² handelt es sich laut Waldentwicklungsplan um Schutzwald im Ertrag. Die Rodefläche liegt auf einer Seehöhe von ca 1.770 m auf dem Zettersfeld und weist lediglich ein leichtes Gefälle (bis zu 15 %) auf. Die Rodefläche stellt sich in der Natur derzeit so dar, dass es sich um eine teilweise (Überschirmungsgrad rund 50 %) mit forstlichen Gehölzen bestockte Waldfläche handelt. Bei der Bestockung handelt es sich um Jungwüchse mit einem ungefähren Alter von 15 bis 35 Jahren. Der Waldbestand setzt sich dabei im Wesentlichen aus Fichten und Lärchen zusammen. Oberflächenwässer und Quellen sind laut Auskunft des Forstaufsichtsorganes nicht sicherbar bzw vorhanden. Entsprechend dem Gutachten des CC. ist im Waldentwicklungsplan (Detailplan V) diese Fläche (Funktionsflächennummer 505) mit der Funktionsziffer *** eingetragen. Dies besagt, dass als Leitfunktion die Schutzfunktion überwiegt. Der Waldteil ist auch in der Waldkategorienausscheidung der Landesforstdirektion Tirol als Schutzwald ausgewiesen. Aufgrund eines Lokalaugenscheines des Begutachters kann mitgeteilt werden, dass keine öffentlichen Interessen der beabsichtigten Rodung entgegenstehen, dies deshalb, da durch die Bauarbeiten Bäume lediglich in unerheblichem Ausmaß entfernt werden müssen. Die Schutzfunktion – auf der ohnehin geringflächigen Rodefläche - wird dadurch nicht erheblich reduziert, da der Mastenstandort zudem auf einer nahezu ebenen Fläche liegt. die Geländemorphologie wird durch die Bauarbeiten mit Ausnahme des Fundamentes nicht verändert. Es finden keine Veränderungen in der Oberflächenwassersituation statt. Durch die Baumaßnahmen wird die Schutzfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Die angeführte Schutzwirkung bezieht sich insbesondere auf jene Waldflächen, die unmittelbar angrenzend auf dem abfallenden Hang stocken. Auch aus der Sicht des naturschutzfachlichen Sachverständigen ist dieser Standort nicht als ungünstig einzuschätzen und wird die Anlage durch die gute Sichteinschirmung keine nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. Da der Mast mit einer Tarnfarbe versehen werden soll, ist aus naturkundefachlicher Sicht keine Vorschreibung erforderlich. Es steht somit fest, dass die Interessen des Landschaftsschutzes aufgrund des naturschutzfachlichen Gutachtens durch diese Anlage nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Gst **1, EZ ****, GB ****, KG **** W einen Antennenmasten für Funkzwecke (privat) zu errichten. Vorgesehen ist die Errichtung eines fundamentierten Gittermastens (Betonfundament) mit 27 m Höhe. Darauf soll eine Antenne mit einem Radius von 8 m angebracht werden. Für den Mastenstandort und eine Zufahrt wird eine Rodungsfläche von 550 m² benötigt. Der vorgesehenen Waldteilung hat der Grundeigentümer BB zugestimmt. Bei der gegenständlichen Rodefläche im Ausmaß von 550 m² handelt es sich laut Waldentwicklungsplan um Schutzwald im Ertrag. Die Rodefläche liegt auf einer Seehöhe von ca 1.770 m auf dem Zettersfeld und weist lediglich ein leichtes Gefälle (bis zu 15 %) auf. Die Rodefläche stellt sich in der Natur derzeit so dar, dass es sich um eine teilweise (Überschirmungsgrad rund 50 %) mit forstlichen Gehölzen bestockte Waldfläche handelt. Bei der Bestockung handelt es sich um Jungwüchse mit einem ungefähren Alter von 15 bis 35 Jahren. Der Waldbestand setzt sich dabei im Wesentlichen aus Fichten und Lärchen zusammen. Oberflächenwässer und Quellen sind laut Auskunft des Forstaufsichtsorganes nicht sicherbar bzw vorhanden. Entsprechend dem Gutachten des CC. ist im Waldentwicklungsplan (Detailplan römisch fünf) diese Fläche (Funktionsflächennummer 505) mit der Funktionsziffer *** eingetragen. Dies besagt, dass als Leitfunktion die Schutzfunktion überwiegt. Der Waldteil ist auch in der Waldkategorienausscheidung der Landesforstdirektion Tirol als Schutzwald ausgewiesen. Aufgrund eines Lokalaugenscheines des Begutachters kann mitgeteilt werden, dass keine öffentlichen Interessen der beabsichtigten Rodung entgegenstehen, dies deshalb, da durch die Bauarbeiten Bäume lediglich in unerheblichem Ausmaß entfernt werden müssen. Die Schutzfunktion – auf der ohnehin geringflächigen Rodefläche - wird dadurch nicht erheblich reduziert, da der Mastenstandort zudem auf einer nahezu ebenen Fläche liegt. die Geländemorphologie wird durch die Bauarbeiten mit Ausnahme des Fundamentes nicht verändert. Es finden keine Veränderungen in der Oberflächenwassersituation statt. Durch die Baumaßnahmen wird die Schutzfunktion nicht erheblich beeinträchtigt. Die angeführte Schutzwirkung bezieht sich insbesondere auf jene Waldflächen, die unmittelbar angrenzend auf dem abfallenden Hang stocken. Auch aus der Sicht des naturschutzfachlichen Sachverständigen ist dieser Standort nicht als ungünstig einzuschätzen und wird die Anlage durch die gute Sichteinschirmung keine nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. Da der Mast mit einer Tarnfarbe versehen werden soll, ist aus naturkundefachlicher Sicht keine Vorschreibung erforderlich. Es steht somit fest, dass die Interessen des Landschaftsschutzes aufgrund des naturschutzfachlichen Gutachtens durch diese Anlage nicht beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Beschwerde hat der raumordnungsfachliche Sachverständige Folgendes ausgeführt: „Beim Gebiet Yalm handelt es sich um einen ganzjährig (Sommer wie Winter!) touristisch genutzten Bereich mit hohem Erholungswert. Entsprechend dem Verwendungszweck lässt sich auch das Orts- und Landschaftsbild charakterisieren: so handelt es sich bei den bestehenden Gebäuden ausschließlich um Ferien-/Wochenendhäuser und Fremdenverkehrseinrichtungen (Gastbetriebe, Unterkünfte, ...), die Pistenflächen dienen im Sommer als Weideflächen bzw. Wanderwege. Geplant ist nun ein ca. 28 m hoher Antennentragmast für den Betrieb einer Amateurfunkstation. Auf dem Mast soll zusätzlich eine ca. 5 m lange, horizontale Stabantenne angebracht werden. Laut Antragsteller wird die Anlage nicht für kommerzielle Zwecke eingesetzt und lediglich im Katastrophenfall u.a. vom Roten Kreuz mitgenutzt (Not- und Katastrophenfunknetz Austria). Entsprechend dem Antrag bzw. beigefügten Foto sind solche „ ... Antennen eher filigran, zart und low cost konstruiert ...“. Beim Lokalaugenschein war der Rohrgittermast bereits vor Ort gelagert. Der Gittermast überragt mit den geplanten 28 m somit nicht nur den Gebäudeumgebungsbestand mit über 20 (!) m, sondern auch den derzeitigen Fichten-Lärchenwald, der mit höchstens 16 - 20 m angegeben werden kann. Das technische Bauwerk ist dadurch trotz dunkelgrüner Tarnfärbung auch von der Ferne deutlich einsehbar (Fernwirkung!): durch die Flöhe und Situierung (siehe GIS Auszug mit Orthophoto und Foto vom Berggasthof „U Alm“ aus fotografiert) wird eine negative optische Auswirkung in der Hauptsichtachse auf das Talbecken erzielt. Das technische Bauwerk wirkt aber nicht nur für die Gäste des Gasthofes und der Skipisten als Fremdkörper in der Landschaft: v.a. für die Besitzer bzw. Gäste der direkt dahinter liegenden Wochenend- und Ferienhäuser scheint dadurch der Erholungswert gestört (Nahwirkung - auf den nördlich vorbeiführenden Wanderweg wird ebenfalls hingewiesen). Aufgrund der primären Erholungsfunktion im gegenständlichen Bereich und der zu erwartenden negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird daher empfohlen, einen anderen Standort zu wählen! Das Geländemodell zeigt bereits ca. 35 m weiter südlich einen deutlichen Geländesprung (siehe GIS Auszüge mit Geländemodell und Hangneigung), nach ca. weiteren 35 m wäre eine weitere Lichtung (siehe Loto und GIS Lageplan mit Alternativstandort). In diesem Bereich, südlich bzw. unterhalb der Geländekante, wäre die Anlage von den bestehenden Wochenend- und Ferienhäuser kaum einsehbar, ebenfalls nicht von den o.a. touristischen Einrichtungen (die funktechnische Umsetzung/Machbarkeit ist jedoch zu prüfen).“ Beweiswürdigung: Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt dem naturschutzfachlichen Gutachten aufgrund dessen Erfahrung im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen eine höherer Beweiswert zu, als dem raumordnungsfachlichen Gutachten, das von der Gemeinde vorgelegt wurde. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden. Rechtliche Beurteilung: § 17 Forstgesetz 1975Paragraph 17, Forstgesetz 1975 „Rodung
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ Die Regelung des § 19 Abs 5 (nun § 19 Abs 4) über die Einreihung der Parteistellung ist eine abschließende. Auch abgesehen davon folgt aus dem bloßen Recht auf Anhörung gem § 19 Abs 6 (nun § 19 Abs 5) kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst. Der Anzuhörende gehört nicht zur Partei des Verfahrens (VwGH 13.02.1984, 84/10/0011 sowie vom 06.05.1996, 93/10/0182). Daraus gibt sich, dass keine Parteistellung der Gemeinde X im Forstrecht gegeben ist. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Regelung des Paragraph 19, Absatz 5, (nun Paragraph 19, Absatz 4,) über die Einreihung der Parteistellung ist eine abschließende. Auch abgesehen davon folgt aus dem bloßen Recht auf Anhörung gem Paragraph 19, Absatz 6, (nun Paragraph 19, Absatz 5,) kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst. Der Anzuhörende gehört nicht zur Partei des Verfahrens (VwGH 13.02.1984, 84/10/0011 sowie vom 06.05.1996, 93/10/0182). Daraus gibt sich, dass keine Parteistellung der Gemeinde römisch zehn im Forstrecht gegeben ist. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Gem § 16 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz sind die Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, der Behörde schriftlich anzuzeigen. Gem Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz sind die Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat nach Abs 4 dem angezeigten Vorhabens innerhalb eines Monates die Zustimmung zur Ausführung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 erforderlich ist. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben eindeutig außerhalb einer geschlossenen Ortschaft realisiert werden soll. Nachdem der naturschutzfachliche Sachverständige festgestellt hat, dass der betreffende Antennenmast keine nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die naturschutzrechtliche Bewilligung. Hingegen besteht kein Rechtsanspruch der betroffenen Gemeinde auf die Wahl eines Alternativstandortes, dieser wurde übrigens nicht vom Antragsteller zusätzlich beantragt, was einer derartigen Sachentscheidung ebenfalls im Wege stehen würde. Die Behörde hat nach Absatz 4, dem angezeigten Vorhabens innerhalb eines Monates die Zustimmung zur Ausführung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist. Es steht außer Streit, dass das Vorhaben eindeutig außerhalb einer geschlossenen Ortschaft realisiert werden soll. Nachdem der naturschutzfachliche Sachverständige festgestellt hat, dass der betreffende Antennenmast keine nennenswerte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die naturschutzrechtliche Bewilligung. Hingegen besteht kein Rechtsanspruch der betroffenen Gemeinde auf die Wahl eines Alternativstandortes, dieser wurde übrigens nicht vom Antragsteller zusätzlich beantragt, was einer derartigen Sachentscheidung ebenfalls im Wege stehen würde. Insgesamt ist daher die Beschwerde der Gemeinde X als unbegründet abzuweisen. Insgesamt ist daher die Beschwerde der Gemeinde römisch zehn als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.1650.1