RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1585-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 1Abs.
1 berührt werden, und 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. § 8Paragraph 8 Schutz von Auwäldern In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
§ 1Abs.
1 berührt werden; die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
- b)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; c)…
- d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung. § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den
§ 1
Abs 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den
Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
(2)…“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: 1) Vom Beschwerdeführer wird mit dem von ihm eingebrachten Rechtsmittel nicht bestritten, dass er für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen auf mehreren Teilflächen der Grundstücke ***/1, ***/3 sowie ***/7, alle KG Z, verantwortlich zeichnet, die streitverfangenen Maßnahmen also veranlasst hat bzw selbst durchgeführt hat. Vom Rechtsmittelwerber wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es durch die Ablagerungen auf zwei Waldflächen (Aushubmaterial und diverse Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten) zu einer wesentlichen Schwächung bzw zu einer gänzlichen Vernichtung der Produktionskraft des davon betroffenen Waldbodens gekommen ist. Schließlich wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Streit gezogen, dass die ihm zurechenbaren drei Anlagen im Uferschutzbereich der X-Ache und im dortigen Auwald Anlagen im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 darstellen, für diese eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, eine solche aber nicht gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere der aktenkundigen Lichtbilder über die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen sowie Anlagen - und angesichts der Berichte sowie Fachstellungnahmen der dem Verfahren der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Forsttechnik sowie der Naturkunde steht nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts auch zweifelsfrei fest, dass die vorgenannten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im Gegenstandsfall zutreffen. Eine Bestreitung durch den Beschwerdeführer liegt jedenfalls nicht vor. Sachverhaltsmäßig steht demnach für das entscheidende Verwaltungsgericht ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer auf zwei als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu qualifizierenden Teilflächen der Grundstücke ***/1 sowie ***/3, beide KG Z, Aushubmaterial sowie diverse Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten gelagert hat, wobei die Flächenausmaße der beiden betroffenen Grundflächen etwa 200 m² sowie 300 m² betragen und durch die Ablagerungen auch Tannen und Fichten eingeschüttet wurden. Durch diese Ablagerungen wurde die Produktionskraft des betroffenen Waldbodens gänzlich beseitigt, jedenfalls aber wesentlich geschwächt. Im Uferschutzbereich der X-Ache und im dortigen Auwald auf den Grundstücken ***/3 sowie ***/7, beide KG Z, hat der Rechtsmittelwerber weiters drei Anlagen errichtet, dies durch Schüttung von Kies- und Schottermaterial und Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes für Holzstämme und Schottermaterial, wobei diese Anlagen Grundflächen von insgesamt etwa 500 m² beanspruchen. Diese Anlagen sind außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gelegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Herstellung dieser Anlagen liegt nicht vor. 2) Der zuvor festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Maßnahmen und Anlagen auf den drei Grundstücken ***/1, ***/3 sowie ***/7, alle KG Z, ergeben sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen der belangten Behörde. Insbesondere die im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbilder zeigen deutlich die beschriebenen Anlagen und Maßnahmen. Außerdem untermauern die Berichte, Beschreibungen und Fachstellungnahmen der von der belangten Behörde befassten Sachverständigen aus den Fachgebieten der Forsttechnik sowie der Naturkunde die getroffenen Feststellungen zu den dem Rechtsmittelwerber zurechenbaren Maßnahmen und Anlagen. Irgendwelche Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aktenunterlagen der belangten Behörde haben sich nicht ergeben, dies betrifft insbesondere die aktenkundigen Äußerungen der zwei beigezogenen Sachverständigen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde gar nicht entgegengetreten, dass er für die streitverfangenen Maßnahmen und Anlagen verantwortlich zeichnet und diese veranlasst hat bzw selbst durchgeführt hat. In seinem Beschwerdeschriftsatz legt der Rechtsmittelwerber auch dar, dass das abgelagerte Material (Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten) von ihm „wieder“ entfernt würde, er die schöne Erde für die Viehweide benötige und Schotter, Sand sowie Kies nur zwischengelagert worden seien und für seinen Bauernhof verwertet würden. Aus diesen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist zwanglos der Schluss zu ziehen, dass er für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen und Anlagen verantwortlich zeichnet, diese also selbst vorgenommen bzw erstellt hat oder dies zumindest veranlasst hat. Ebenso lässt sich aus diesem Beschwerdevorbringen erschließen, dass die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde über die strittigen Maßnahmen und Anlagen zutreffend sind, also die in der angefochtenen Entscheidung näher beschriebenen Maßnahmen tatsächlich auf den verfahrensbetroffenen Grundflächen durchgeführt worden sind und die im bekämpften Bescheid näher dargestellten Anlagen in der Natur auch erstellt worden sind. Eine Bestreitung durch den Rechtsmittelwerber liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor, weshalb das erkennende Verwaltungsgericht die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ohne Bedenken der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde legen konnte. 3) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass die auf zwei – als Wald einzustufenden – Teilflächen der Grundstücke ***/1 sowie ***/3, beide KG Z, vorgenommenen Ablagerungen von Aushubmaterial sowie diversen Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegeln und Dachplatten selbstredend die Produktionskraft der davon betroffenen Waldflächen wesentlich schwächen bzw gänzlich beseitigen. Solcherart bewirken die in Rede stehenden Ablagerungen eine Waldverwüstung im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit a Forstgesetz
- Gemäß § 16 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist grundsätzlich jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses gesetzliche Verbot gegen jedermann richtet. Solcherart bewirken die in Rede stehenden Ablagerungen eine Waldverwüstung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz
- Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist grundsätzlich jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses gesetzliche Verbot gegen jedermann richtet. Ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 folgend hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid völlig rechtskonform im Gegenstandsfall forstpolizeiliche Aufträge an den Beschwerdeführer zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes auf den zwei als Wald anzusprechenden Verfahrensflächen erteilt. Ihrem gesetzlichen Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 folgend hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid völlig rechtskonform im Gegenstandsfall forstpolizeiliche Aufträge an den Beschwerdeführer zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes auf den zwei als Wald anzusprechenden Verfahrensflächen erteilt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die verfahrensgegenständlichen forstpolizeilichen Aufträge der belangten Behörde zur Beseitigung der Waldverwüstungen nicht dem Gesetz entsprechen würden, sind für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Gleichermaßen verhält es sich mit den aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz
- Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer drei Anlagen im Uferschutzbereich der X-Ache und im dortigen Auwald ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet hat bzw die Errichtung veranlasst hat, war ihm nach § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufzutragen, zur Beseitigung des geschaffenen rechtswidrigen Zustandes die entsprechenden Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer drei Anlagen im Uferschutzbereich der X-Ache und im dortigen Auwald ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet hat bzw die Errichtung veranlasst hat, war ihm nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufzutragen, zur Beseitigung des geschaffenen rechtswidrigen Zustandes die entsprechenden Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Anlagen im Uferschutzbereich der X-Ache sowie im dortigen Auwald, sohin die Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, vom weiten Anlagenbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst werden, steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, ist doch unter einer „Anlage“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2007/10/0270, vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121, und vom 06.07.1999, Zl 98/10/0382). Dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Anlagen im Uferschutzbereich der X-Ache sowie im dortigen Auwald, sohin die Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, vom weiten Anlagenbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst werden, steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, ist doch unter einer „Anlage“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2007/10/0270, vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121, und vom 06.07.1999, Zl 98/10/0382). Sind aber die im bekämpften Bescheid näher beschriebenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen, so bedurfte die Herstellung dieser Anlagen zufolge ihrer Lage im Uferschutzbereich der X-Ache und im dortigen Auwald und außerhalb geschlossener Ortschaften wie auch außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke - wie dies die aktenkundigen Lichtbilder eindeutig belegen - nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 und nach § 8 lit a, lit b sowie lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung. Sind aber die im bekämpften Bescheid näher beschriebenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen, so bedurfte die Herstellung dieser Anlagen zufolge ihrer Lage im Uferschutzbereich der X-Ache und im dortigen Auwald und außerhalb geschlossener Ortschaften wie auch außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke - wie dies die aktenkundigen Lichtbilder eindeutig belegen - nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und nach Paragraph 8, Litera a,, Litera b, sowie Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung. Da eine solche nicht vorliegt und daher die in Rede stehenden Anlagen als konsenslos zu betrachten sind, hat die belangte Behörde rechtsrichtig nach § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dem Rechtsmittelwerber die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen. Da eine solche nicht vorliegt und daher die in Rede stehenden Anlagen als konsenslos zu betrachten sind, hat die belangte Behörde rechtsrichtig nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dem Rechtsmittelwerber die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen. Auch hier ist keinerlei Rechtswidrigkeit dieser Anordnung zu erkennen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Rechtsmittelvorbringen ebenso wenig eine Rechtswidrigkeit der Wiederherstellungsaufträge nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 aufzuzeigen. Wenn er vorbringt, dass die Errichtung einer Viehweide beabsichtigt sei und dafür noch um die entsprechenden Bewilligungen angesucht werden solle, so ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Antrag auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht im Wege steht, sondern erst die nachträgliche Bewilligung ein Hindernis für die Vollstreckung des Auftrages bildet (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 28.06.2010, Zl 2007/10/0007, und vom 11.12.2009, Zl 2009/10/0214). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für den vorliegenden Beschwerdefall klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer bloß bekundete Absicht, ein Bewilligungsverfahren für die von ihm geplante Viehweide in Gang zu setzen, kein Hindernis für die bekämpften Wiederherstellungsaufträge bildet, wenn schon nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein bereits behängendes Bewilligungsverfahren der Erteilung einer Wiederherstellungsanordnung nicht entgegensteht. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung vermag der Rechtsmittelwerber mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht aufzuzeigen. Angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war die belangte Behörde zur strittigen Wiederherstellungsanordnung auch verpflichtet (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034).Angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war die belangte Behörde zur strittigen Wiederherstellungsanordnung auch verpflichtet (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034). Lediglich die von der belangten Behörde festgelegte Leistungsfrist für die Vornahme der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen war mit Blick auf die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren verstrichene Zeit entsprechend anzupassen. Von der belangten Behörde wurde für die aufgetragenen Maßnahmen eine Frist von etwa 3,5 Monaten vorgesehen. Diese Leistungsfrist ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, sind doch die vom Beschwerdeführer vorzunehmenden Arbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sicherlich zu bewerkstelligen. Irgendwelche Argumente gegen die Leistungsfrist hat der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von etwa 3,5 Monaten unangemessen wäre. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als 3,5 Monate beträgt, zumal die vorzunehmenden Arbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von etwa 3,5 Monaten zur Erfüllung der Wiederherstellungsaufträge als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als 3,5 Monate beträgt, zumal die vorzunehmenden Arbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von etwa 3,5 Monaten zur Erfüllung der Wiederherstellungsaufträge als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). 4) Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes festzuhalten ist: Insoweit der Rechtsmittelwerber vorbringt, er werde das abgelagerte Material (Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten) wieder entfernen und seien der Schotter, der Sand und der Kies nur zwischengelagert und würden diese für den Bauernhof verwertet, so zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Ebenso verhält es sich mit seiner Ausführung, es sei die Errichtung einer Viehweide geplant und werde dafür noch um die entsprechenden Bewilligungen angesucht werden. Die bloße Ankündigung, ein (nachträgliches) Bewilligungsverfahren in Gang setzen zu wollen, steht – wie bereits dargelegt – der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Aufträge nicht entgegen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 14.06.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 14.06.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 26.06.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr nach Meinung des erkennenden Gerichts vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und der recht anschaulichen Lichtbilder im Akt der belangten Behörde. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, dies insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob die bloße Absicht, ein nachträgliches Bewilligungsverfahren in Gang zu setzen, der Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen nach dem Forstgesetz 1975 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entgegensteht. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr gut beantworten (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1979, Zl 3131/79, dazu, dass ein Antrag auf Rodungsbewilligung kein Hindernis für eine Vorkehrung nach § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 ist). Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr gut beantworten (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1979, Zl 3131/79, dazu, dass ein Antrag auf Rodungsbewilligung kein Hindernis für eine Vorkehrung nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ist). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die bloße Ankündigung eines beabsichtigten (nachträglichen) Genehmigungsverfahrens der Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie nach dem Forstgesetz 1975 entgegensteht, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1585.1