GVG wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung richtet – als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Strafausspruch die angewandte Strafnorm „§ 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975“ durch „§ 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 174 Abs 1 Schlusssatz Z 1 Forstgesetz 1975“ ersetzt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung richtet – als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Strafausspruch die angewandte Strafnorm „§ 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975“ durch „§ 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, Forstgesetz 1975“ ersetzt wird.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten. 2.
GVG wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Spruchpunkte
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Spruchpunkte
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt,Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt, 1. jedoch zumindest vor dem 07.10.2015, auf bestockten Teilflächen des Grundstückes Nr. **1, KG Z, Aushubmaterial sowie diverse Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten im Flächenausmaß von insgesamt etwa 200 m2 sowie auf dem Grundstück Nr. **2, KG Z, welche mit einem Altholzbestand aus Fichten und Tannen bestockt ist, auf einer Fläche von etwa 300 m2 etwa 200 m3 Aushubmaterial abgelagert wurden und hierdurch jeweils eine Waldverwüstung verursacht wurde, weil die Produktionskraft des Waldbodens gänzlich vernichtet wurde (§ 16 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975), obwohl
Vm Abs 2 lit a Forstgesetz 1975 jede Waldverwüstung verboten ist;jedoch zumindest vor dem 07.10.2015, auf bestockten Teilflächen des Grundstückes Nr. **1, KG Z, Aushubmaterial sowie diverse Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten im Flächenausmaß von insgesamt etwa 200 m2 sowie auf dem Grundstück Nr. **2, KG Z, welche mit einem Altholzbestand aus Fichten und Tannen bestockt ist, auf einer Fläche von etwa 300 m2 etwa 200 m3 Aushubmaterial abgelagert wurden und hierdurch jeweils eine Waldverwüstung verursacht wurde, weil die Produktionskraft des Waldbodens gänzlich vernichtet wurde (Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975), obwohl
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975 jede Waldverwüstung verboten ist; 2. jedoch zumindest vor dem 03.05.2016, außerhalb geschlossener Ortschaften auf den Grundstücken Nr. **2 sowie **3, beide KG Z, im 5-Meter-Uferschutzbereich zur X zumindest drei Anlagen im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, nämlich jedoch zumindest vor dem 03.05.2016, außerhalb geschlossener Ortschaften auf den Grundstücken Nr. **2 sowie **3, beide KG Z, im 5-Meter-Uferschutzbereich zur römisch zehn zumindest drei Anlagen im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, nämlich a. eine Schüttung von Kies- und Schottermaterial im Ausmaß von insgesamt etwa 250 m2 auf dem Grundstück Nr. **3, KG Z, b. eine ebene Manipulationsfläche in Form von Kiesmaterial im Flächenausmaß von insgesamt etwa 250 m2 auf dem Grundstück Nr. **2, KG Z, sowie c. ein Lagerplatz für Holzstämme und Schottermaterial, welcher sich auf der unter lit b. beschriebenen Schüttung befunden hat,ein Lagerplatz für Holzstämme und Schottermaterial, welcher sich auf der unter Litera b, beschriebenen Schüttung befunden hat, errichtet wurden, obwohl
Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften, im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, eine solche jeweils aber nicht vorgelegen hat;errichtet wurden, obwohl
Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften, im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, eine solche jeweils aber nicht vorgelegen hat; 3. jedoch zumindest vor dem 03.05.2016, außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke auf den Grundstücken Nr. **2 sowie **3, beide KG Z, die im Punkt 3. beschriebenen Anlagen in einem Auwald errichtet wurden, obwohl
lit a, b und d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowohl die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, als auch jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung und Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, eine solche jeweils aber nicht vorgelegen hat.jedoch zumindest vor dem 03.05.2016, außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke auf den Grundstücken Nr. **2 sowie **3, beide KG Z, die im Punkt 3. beschriebenen Anlagen in einem Auwald errichtet wurden, obwohl
Paragraph 8, Litera a, b und d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowohl die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, als auch jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung und Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, eine solche jeweils aber nicht vorgelegen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.: § 16 Abs 1 iVm Abs 2 lit a iVm § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgFad 1.: Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF ad 2.: § 7 Abs 2 lit a Z 1 iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 2005/26 idgFad 2.: Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 2005/26 idgF ad 3.: § 8 lit a, b und d iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 2005/26 idgF“ad 3.: Paragraph 8, Litera a, b und d in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 2005/26 idgF“ Aufgrund dieser vorgeworfenen Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von - zu 1. € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 73 Stunden)
€ 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 73 Stunden)
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975, - zu 2. € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden)
€ 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden)
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie - zu 3. € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden)
€ 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden)
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde im Betrag von € 350,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Berichte sowie Fachstellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Forsttechnik sowie der Naturkunde vorliegend als erwiesen feststehe, dass der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen - zum einen durch Ablagerung von Aushubmaterial sowie diversen Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegeln und Dachplatten auf zwei Waldflächen eine Waldverwüstung verwirklicht habe und - zum anderen drei Anlagen in Form einer Schüttung von Kies- und Schottermaterial, der Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet habe. zum anderen drei Anlagen in Form einer Schüttung von Kies- und Schottermaterial, der Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet habe. Die von den Ablagerungen betroffenen Waldflächen seien im gültigen Waldentwicklungsplan mit der Kennziffer *** beschrieben, der Schutzfunktion sei damit die höchste Wertigkeit zuzumessen. In der Waldkategorienausscheidung würden die verfahrensrelevanten Waldflächen als „Schutzwald mit Objektschutzwirkung“ beschrieben. Durch die gesetzten Maßnahmen in den betroffenen Waldflächen sei die Produktionskraft des Waldbodens gänzlich vernichtet worden. Die verfahrensbetroffenen Grundstücke stünden im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Die im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald vorgenommenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, stellten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anlagen dar, sei doch darunter alles zu verstehen, was durch die Hand eines Menschen angelegt werde. Die im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald vorgenommenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, stellten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anlagen dar, sei doch darunter alles zu verstehen, was durch die Hand eines Menschen angelegt werde. Die für die Anlagenerrichtung im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung sei nicht gegeben. Die für die Anlagenerrichtung im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung sei nicht gegeben. Dem Beschuldigten sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu den vorstehenden Sachverhalten zu rechtfertigen. Davon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Vorliegend sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen seien durchschnittliche Verhältnisse anzunehmen gewesen. Weder besondere Milderungsgründe noch besondere Erschwerungsgründe seien gegenständlich zu erkennen gewesen. Die verhängten Geldstrafen seien als tatangemessen zu bewerten, ebenso notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten dieser Art abzuhalten. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit er sich erkennbar gegen seine Bestrafung wendet. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass geplant sei, an der verfahrensbetroffenen Stelle eine Viehweide zu errichten, wofür er die schöne Erde benötige. Für das Vorhaben der Errichtung einer Viehweide werde auch um die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen angesucht. Das abgelagerte Material (Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten) werde von ihm wieder entfernt werden. Beim Schotter, dem Sand und dem Kies handle es sich nur um Zwischenlagerungen und würde dieses Material für den Bauernhof verwertet. Er sei Landwirt und habe lediglich unterdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse aufzuweisen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid - zum einen auf die Bestimmungen des § 16 sowie des § 174 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2016, sowie zum einen auf die Bestimmungen des Paragraph 16, sowie des Paragraph 174, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2016,, sowie - zum anderen auf die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, zum anderen auf die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8 und 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, gestützt. Diese Vorschriften sind auch verfahrensmaßgeblich und haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt: „Waldverwüstung § 16.
, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche
Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
Abs 1 Forstgesetz 1975 ist grundsätzlich jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses gesetzliche Verbot gegen jedermann richtet. Solcherart bewirken die in Rede stehenden Ablagerungen eine Waldverwüstung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975.
Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist grundsätzlich jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses gesetzliche Verbot gegen jedermann richtet. Durch die von ihm vorgenommenen Ablagerungen hat der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Waldverwüstung begangen, dies jedenfalls in objektiver Hinsicht. Durch die ihm zurechenbaren Anlagenerrichtungen im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald hat der Rechtsmittelwerber naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftige Anlagen ohne die entsprechende Naturschutzgenehmigung errichtet bzw hat er die Errichtung veranlasst. Durch die ihm zurechenbaren Anlagenerrichtungen im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald hat der Rechtsmittelwerber naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftige Anlagen ohne die entsprechende Naturschutzgenehmigung errichtet bzw hat er die Errichtung veranlasst. Dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Anlagen im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald, sohin die Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, vom weiten Anlagenbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst werden, steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, ist doch unter einer „Anlage“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2007/10/0270, vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121, und vom 06.07.1999, Zl 98/10/0382). Dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Anlagen im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald, sohin die Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, vom weiten Anlagenbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst werden, steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, ist doch unter einer „Anlage“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2007/10/0270, vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121, und vom 06.07.1999, Zl 98/10/0382). Sind aber die im bekämpften Bescheid näher beschriebenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen, so bedurfte die Herstellung dieser Anlagen zufolge ihrer Lage im Uferschutzbereich der X und im dortigen Auwald und außerhalb geschlossener Ortschaften wie auch außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke - wie dies die aktenkundigen Lichtbilder eindeutig belegen - nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 und nach § 8 lit a, lit b sowie lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung. Sind aber die im bekämpften Bescheid näher beschriebenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen, so bedurfte die Herstellung dieser Anlagen zufolge ihrer Lage im Uferschutzbereich der römisch zehn und im dortigen Auwald und außerhalb geschlossener Ortschaften wie auch außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke - wie dies die aktenkundigen Lichtbilder eindeutig belegen - nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und nach Paragraph 8, Litera a,, Litera b, sowie Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung. Da eine solche nicht vorliegt und daher die in Rede stehenden Anlagen konsenslos hergestellt wurden, hat der Rechtsmittelwerber auch die ihm angelastete Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung in objektiver Hinsicht begangen. Zur subjektiven Tatseite ist im Gegenstandsfall vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten: Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 14.06.2017 hat der Rechtsmittelwerber nun nichts vorgebracht, das sein Verschulden in Frage stellen könnte, womit ihm die angelasteten Verwaltungsübertretungen auch schuldhaft vorwerfbar sind. Insbesondere lässt sich aus seinem Rechtsmittelvorbringen ableiten, dass er für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen und Anlagen verantwortlich zeichnet, diese also selbst vorgenommen bzw errichtet hat oder dies zumindest veranlasst hat.
Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist als durchaus erheblich zu bewerten, da ein öffentliches Interesse daran zu erkennen ist, dass - zum einen Beeinträchtigungen der Produktionskraft des Waldbodens, sohin Waldverwüstungen, unterbleiben und - zum anderen im Uferschutzbereich von Gewässern sowie in Auwäldern keinesfalls genehmigungsbedürftige Eingriffe ohne die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgen. Beim Verschulden war – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. In seinem Rechtsmittelschriftsatz ist der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde entgegengetreten, seine finanziellen Verhältnisse seien als durchschnittlich zu bewerten. Er brachte dazu vor, dass er Landwirt sei und bei ihm nur von unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden könne. Auch wenn man dieser Ausführung des Rechtsmittelwerbers folgt und bei ihm unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse annimmt, so steht dem doch gegenüber, dass er nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist und somit über nicht unwesentliches Grundeigentum verfügt. Zutreffend hat die belangte Behörde aufgezeigt, dass spezialpräventive Überlegungen für die Verhängung der ausgesprochenen Strafen sprechen, um dem Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten, dies auch mit besonderer Bedachtnahme darauf, dass der Rechtsmittelwerber gleich an mehreren Stellen den geschützten Waldboden beeinträchtigt hat und ebenso an mehreren Stellen in den geschützten Uferschutzbereich sowie in den dortigen Auwald eingegriffen hat. Überdies sprechen auch generalpräventive Überlegungen für die angefochtenen Strafen, da es aufzuzeigen gilt, dass Waldverwüstungen und konsenslose Eingriffe in Uferschutzbereiche von Gewässern sowie in Auwälder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung vorliegend, dass der Rechtsmittelwerber mit der Errichtung der drei streitverfangenen Anlagen nicht nur den Uferschutzbereich der X, sondern auch den dort befindlichen Auwald beeinträchtigt hat, demnach zwei naturkundlich besonders wertvolle Lebensräume. Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung vorliegend, dass der Rechtsmittelwerber mit der Errichtung der drei streitverfangenen Anlagen nicht nur den Uferschutzbereich der römisch zehn, sondern auch den dort befindlichen Auwald beeinträchtigt hat, demnach zwei naturkundlich besonders wertvolle Lebensräume. Im Gegensatz zur belangten Behörde vermag das erkennende Verwaltungsgericht allerdings doch auch strafmildernde Umstände im Gegenstandsfall zu erkennen. Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ist der Beschwerdeführer als unbescholten anzusehen, was zweifelsfrei strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ebenso kann das doch teilweise einsichtige Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittelschriftsatz bei der Strafbemessung mildernd in Anschlag gebracht werden. Dementsprechend war es möglich, die für das angelastete Tatverhalten, mit welchem die Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verletzt wurden, vorgesehene Bestrafung mit einem Gesamtgeldbetrag von € 2.700,-- zu reduzieren, und zwar auf eine Geldstrafe von € 2.200,--. Die für die Waldverwüstungen ausgesprochene Geldstrafe von € 800,-- konnte demgegenüber nicht mehr weiter vermindert werden. Im Abwägung aller Strafzumessungsgründe sind nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts die mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nunmehr festgesetzten Strafen als schuld- und tatangemessen zu bewerten. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 14.06.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 26.06.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr nach Meinung des erkennenden Gerichts vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und der recht anschaulichen Lichtbilder im Akt der belangten Behörde. Mit Bedachtnahme auf das Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers war im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht hat und sich seine Beschwerde im Wesentlichen gegen die Höhe der Strafen richtet (vgl § 44 Abs 3 Z 1 und Z 2 VwGVG). Mit Bedachtnahme auf das Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers war im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht hat und sich seine Beschwerde im Wesentlichen gegen die Höhe der Strafen richtet vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG). Gegenständlich waren sohin ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, dies insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob der Rechtsmittelwerber mit den (zu den Spruchpunkten 2. sowie 3. der angefochtenen Strafentscheidung) angelasteten Tathandlungen nur eine oder zwei Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr gut beantworten. Aus den aufgezeigten Gründen konnte eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Strafsache entfallen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden. Eine außerhalb der Rechtsprechung des Höchstgerichts liegende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist demnach im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1586.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.