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{'item': 'LVwG-2017/26/1586-1'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 16§ 7§ 8§ 174§ 45§ 47§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1586-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung richtet – als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Strafausspruch die angewandte Strafnorm „§ 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975“ durch „§ 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 174 Abs 1 Schlusssatz Z 1 Forstgesetz 1975“ ersetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung richtet – als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Strafausspruch die angewandte Strafnorm „§ 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975“ durch „§ 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, Forstgesetz 1975“ ersetzt wird.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten. 2.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Spruchpunkte

  1. sowie
  2. der angefochtenen Strafentscheidung richtet – insofern Folge gegeben, als der im Schuldspruch zu den Spruchpunkten
  3. sowie
  4. der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Sachverhalt als eine Tat zu behandeln ist und folgerichtig in Abänderung des Strafausspruches zu den Spruchpunkten
  5. sowie
  6. der angefochtenen Strafentscheidung hierfür nur eine Geldstrafe im Betrag von Euro 2.200,-- (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) festgesetzt wird. 2.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Spruchpunkte

  1. sowie
  2. der angefochtenen Strafentscheidung richtet – insofern Folge gegeben, als der im Schuldspruch zu den Spruchpunkten
  3. sowie
  4. der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Sachverhalt als eine Tat zu behandeln ist und folgerichtig in Abänderung des Strafausspruches zu den Spruchpunkten
  5. sowie
  6. der angefochtenen Strafentscheidung hierfür nur eine Geldstrafe im Betrag von Euro 2.200,-- (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) festgesetzt wird. Demensprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde diesbezüglich mit Euro 220,-- neu festgesetzt (Gesamtverfahrenskosten der belangten Behörde sohin Euro 300,--). Im Übrigen wird die Beschwerde auch bezüglich der Spruchpunkte
  7. sowie
  8. der angefochtenen Strafentscheidung als unbegründet abgewiesen.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt,Herr AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat es zu verantworten, dass zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt, 1. jedoch zumindest vor dem 07.10.2015, auf bestockten Teilflächen des Grundstückes Nr. **1, KG Z, Aushubmaterial sowie diverse Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten im Flächenausmaß von insgesamt etwa 200 m2 sowie auf dem Grundstück Nr. **2, KG Z, welche mit einem Altholzbestand aus Fichten und Tannen bestockt ist, auf einer Fläche von etwa 300 m2 etwa 200 m3 Aushubmaterial abgelagert wurden und hierdurch jeweils eine Waldverwüstung verursacht wurde, weil die Produktionskraft des Waldbodens gänzlich vernichtet wurde (§ 16 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975), obwohl

§ 16Abs 1 i

Vm Abs 2 lit a Forstgesetz 1975 jede Waldverwüstung verboten ist;jedoch zumindest vor dem 07.10.2015, auf bestockten Teilflächen des Grundstückes Nr. **1, KG Z, Aushubmaterial sowie diverse Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten im Flächenausmaß von insgesamt etwa 200 m2 sowie auf dem Grundstück Nr. **2, KG Z, welche mit einem Altholzbestand aus Fichten und Tannen bestockt ist, auf einer Fläche von etwa 300 m2 etwa 200 m3 Aushubmaterial abgelagert wurden und hierdurch jeweils eine Waldverwüstung verursacht wurde, weil die Produktionskraft des Waldbodens gänzlich vernichtet wurde (Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975), obwohl

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975 jede Waldverwüstung verboten ist; 2. jedoch zumindest vor dem 03.05.2016, außerhalb geschlossener Ortschaften auf den Grundstücken Nr. **2 sowie **3, beide KG Z, im 5-Meter-Uferschutzbereich zur X zumindest drei Anlagen im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, nämlich jedoch zumindest vor dem 03.05.2016, außerhalb geschlossener Ortschaften auf den Grundstücken Nr. **2 sowie **3, beide KG Z, im 5-Meter-Uferschutzbereich zur römisch zehn zumindest drei Anlagen im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, nämlich a. eine Schüttung von Kies- und Schottermaterial im Ausmaß von insgesamt etwa 250 m2 auf dem Grundstück Nr. **3, KG Z, b. eine ebene Manipulationsfläche in Form von Kiesmaterial im Flächenausmaß von insgesamt etwa 250 m2 auf dem Grundstück Nr. **2, KG Z, sowie c. ein Lagerplatz für Holzstämme und Schottermaterial, welcher sich auf der unter lit b. beschriebenen Schüttung befunden hat,ein Lagerplatz für Holzstämme und Schottermaterial, welcher sich auf der unter Litera b, beschriebenen Schüttung befunden hat, errichtet wurden, obwohl

§ 7

Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften, im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, eine solche jeweils aber nicht vorgelegen hat;errichtet wurden, obwohl

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften, im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, eine solche jeweils aber nicht vorgelegen hat; 3. jedoch zumindest vor dem 03.05.2016, außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke auf den Grundstücken Nr. **2 sowie **3, beide KG Z, die im Punkt 3. beschriebenen Anlagen in einem Auwald errichtet wurden, obwohl

§ 8

lit a, b und d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowohl die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, als auch jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung und Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, eine solche jeweils aber nicht vorgelegen hat.jedoch zumindest vor dem 03.05.2016, außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke auf den Grundstücken Nr. **2 sowie **3, beide KG Z, die im Punkt 3. beschriebenen Anlagen in einem Auwald errichtet wurden, obwohl

Paragraph 8, Litera a, b und d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowohl die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, als auch jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung und Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, eine solche jeweils aber nicht vorgelegen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.: § 16 Abs 1 iVm Abs 2 lit a iVm § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgFad 1.: Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF ad 2.: § 7 Abs 2 lit a Z 1 iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 2005/26 idgFad 2.: Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 2005/26 idgF ad 3.: § 8 lit a, b und d iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 2005/26 idgF“ad 3.: Paragraph 8, Litera a, b und d in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 2005/26 idgF“ Aufgrund dieser vorgeworfenen Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von - zu 1. € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 73 Stunden)

§ 174Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975, - zu 1.

€ 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 73 Stunden)

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975, - zu 2. € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden)

§ 45Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie- zu 2.

€ 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden)

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie - zu 3. € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden)

§ 45Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005.- zu 3.

€ 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden)

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde im Betrag von € 350,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Berichte sowie Fachstellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Forsttechnik sowie der Naturkunde vorliegend als erwiesen feststehe, dass der Beschwerdeführer auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen - zum einen durch Ablagerung von Aushubmaterial sowie diversen Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegeln und Dachplatten auf zwei Waldflächen eine Waldverwüstung verwirklicht habe und - zum anderen drei Anlagen in Form einer Schüttung von Kies- und Schottermaterial, der Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet habe. zum anderen drei Anlagen in Form einer Schüttung von Kies- und Schottermaterial, der Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet habe. Die von den Ablagerungen betroffenen Waldflächen seien im gültigen Waldentwicklungsplan mit der Kennziffer *** beschrieben, der Schutzfunktion sei damit die höchste Wertigkeit zuzumessen. In der Waldkategorienausscheidung würden die verfahrensrelevanten Waldflächen als „Schutzwald mit Objektschutzwirkung“ beschrieben. Durch die gesetzten Maßnahmen in den betroffenen Waldflächen sei die Produktionskraft des Waldbodens gänzlich vernichtet worden. Die verfahrensbetroffenen Grundstücke stünden im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Die im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald vorgenommenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, stellten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anlagen dar, sei doch darunter alles zu verstehen, was durch die Hand eines Menschen angelegt werde. Die im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald vorgenommenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, stellten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anlagen dar, sei doch darunter alles zu verstehen, was durch die Hand eines Menschen angelegt werde. Die für die Anlagenerrichtung im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung sei nicht gegeben. Die für die Anlagenerrichtung im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung sei nicht gegeben. Dem Beschuldigten sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu den vorstehenden Sachverhalten zu rechtfertigen. Davon habe er aber keinen Gebrauch gemacht. Vorliegend sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen seien durchschnittliche Verhältnisse anzunehmen gewesen. Weder besondere Milderungsgründe noch besondere Erschwerungsgründe seien gegenständlich zu erkennen gewesen. Die verhängten Geldstrafen seien als tatangemessen zu bewerten, ebenso notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten dieser Art abzuhalten. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit er sich erkennbar gegen seine Bestrafung wendet. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass geplant sei, an der verfahrensbetroffenen Stelle eine Viehweide zu errichten, wofür er die schöne Erde benötige. Für das Vorhaben der Errichtung einer Viehweide werde auch um die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen angesucht. Das abgelagerte Material (Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten) werde von ihm wieder entfernt werden. Beim Schotter, dem Sand und dem Kies handle es sich nur um Zwischenlagerungen und würde dieses Material für den Bauernhof verwertet. Er sei Landwirt und habe lediglich unterdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse aufzuweisen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid - zum einen auf die Bestimmungen des § 16 sowie des § 174 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2016, sowie zum einen auf die Bestimmungen des Paragraph 16, sowie des Paragraph 174, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2016,, sowie - zum anderen auf die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, zum anderen auf die Bestimmungen der Paragraphen 7, 8 und 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, gestützt. Diese Vorschriften sind auch verfahrensmaßgeblich und haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt: „Waldverwüstung § 16.

(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.Paragraph 16,
(1)Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2)Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
  1. a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
  2. b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
  3. c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
  4. d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche

§ 47

, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche

Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(3)…“ Nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, der das Waldverwüstungsverbot nach § 16 Abs 1 nicht befolgt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wobei die Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes nach § 174 Abs 1 Schlusssatz Z 1 mit Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, der das Waldverwüstungsverbot nach Paragraph 16, Absatz eins, nicht befolgt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wobei die Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes nach Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist. § 7Paragraph 7 Schutz der Gewässer
(1)
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und b)… 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. § 8Paragraph 8 Schutz von Auwäldern In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung
  2. a)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
  3. b)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; c)…
  4. d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung. § 45Paragraph 45 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
  2. a)ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
  3. b)… … j)… begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Vom Beschwerdeführer wird mit dem von ihm eingebrachten Rechtsmittel nicht bestritten, dass er für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen auf mehreren Teilflächen der Grundstücke **1, **2 sowie **3, alle KG Z, verantwortlich zeichnet, die streitverfangenen Maßnahmen also veranlasst hat bzw selbst durchgeführt hat. Vom Rechtsmittelwerber wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es durch die Ablagerungen auf zwei Waldflächen (Aushubmaterial und diverse Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten) zu einer wesentlichen Schwächung bzw zu einer gänzlichen Vernichtung der Produktionskraft des davon betroffenen Waldbodens gekommen ist. Schließlich wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Streit gezogen, dass die ihm zurechenbaren drei Anlagen im Uferschutzbereich der X und im dortigen Auwald Anlagen im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 darstellen, für diese eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, eine solche aber nicht gegeben ist. Schließlich wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Streit gezogen, dass die ihm zurechenbaren drei Anlagen im Uferschutzbereich der römisch zehn und im dortigen Auwald Anlagen im Sinne der Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 darstellen, für diese eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, eine solche aber nicht gegeben ist. Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere der aktenkundigen Lichtbilder über die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen sowie Anlagen - und angesichts der Berichte sowie Fachstellungnahmen der dem Verfahren der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Forsttechnik sowie der Naturkunde steht nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts auch zweifelsfrei fest, dass die vorgenannten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im Gegenstandsfall zutreffen. Eine Bestreitung durch den Beschwerdeführer liegt jedenfalls nicht vor. Sachverhaltsmäßig steht demnach für das entscheidende Verwaltungsgericht ohne Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer auf zwei als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 zu qualifizierenden Teilflächen der Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, Aushubmaterial sowie diverse Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten gelagert hat, wobei die Flächenausmaße der beiden betroffenen Grundflächen etwa 200 m² sowie 300 m² betragen und durch die Ablagerungen auch Tannen und Fichten eingeschüttet wurden. Durch diese Ablagerungen wurde die Produktionskraft des betroffenen Waldbodens gänzlich beseitigt, jedenfalls aber wesentlich geschwächt. Im Uferschutzbereich der X und im dortigen Auwald auf den Grundstücken **2 sowie **3, beide KG Z, hat der Rechtsmittelwerber weiters drei Anlagen errichtet, dies durch Schüttung von Kies- und Schottermaterial und Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes für Holzstämme und Schottermaterial, wobei diese Anlagen Grundflächen von insgesamt etwa 500 m² beanspruchen. Im Uferschutzbereich der römisch zehn und im dortigen Auwald auf den Grundstücken **2 sowie **3, beide KG Z, hat der Rechtsmittelwerber weiters drei Anlagen errichtet, dies durch Schüttung von Kies- und Schottermaterial und Schaffung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes für Holzstämme und Schottermaterial, wobei diese Anlagen Grundflächen von insgesamt etwa 500 m² beanspruchen. Diese Anlagen sind außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke gelegen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Herstellung dieser Anlagen liegt nicht vor. 2) Der zuvor festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Maßnahmen und Anlagen auf den drei Grundstücken **1, **2 sowie **3, alle KG Z, ergeben sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen der belangten Behörde. Insbesondere die im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbilder zeigen deutlich die beschriebenen Anlagen und Maßnahmen. Außerdem untermauern die Berichte, Beschreibungen und Fachstellungnahmen der von der belangten Behörde befassten Sachverständigen aus den Fachgebieten der Forsttechnik sowie der Naturkunde die getroffenen Feststellungen zu den dem Rechtsmittelwerber zurechenbaren Maßnahmen und Anlagen. Irgendwelche Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aktenunterlagen der belangten Behörde haben sich nicht ergeben, dies betrifft insbesondere die aktenkundigen Äußerungen der zwei beigezogenen Sachverständigen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde gar nicht entgegengetreten, dass er für die streitverfangenen Maßnahmen und Anlagen verantwortlich zeichnet und diese veranlasst hat bzw selbst durchgeführt hat. In seinem Beschwerdeschriftsatz legt der Rechtsmittelwerber auch dar, dass das abgelagerte Material (Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten) von ihm „wieder“ entfernt würde, er die schöne Erde für die Viehweide benötige und Schotter, Sand sowie Kies nur zwischengelagert worden seien und für seinen Bauernhof verwertet würden. Aus diesen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist zwanglos der Schluss zu ziehen, dass er für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen und Anlagen verantwortlich zeichnet, diese also selbst vorgenommen bzw erstellt hat oder dies zumindest veranlasst hat. Ebenso lässt sich aus diesem Beschwerdevorbringen erschließen, dass die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde über die strittigen Maßnahmen und Anlagen zutreffend sind, also die in der angefochtenen Entscheidung näher beschriebenen Maßnahmen tatsächlich auf den verfahrensbetroffenen Grundflächen durchgeführt worden sind und die im bekämpften Bescheid näher dargestellten Anlagen in der Natur auch erstellt worden sind. Eine Bestreitung durch den Rechtsmittelwerber liegt diesbezüglich jedenfalls nicht vor, weshalb das erkennende Verwaltungsgericht die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ohne Bedenken der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zugrunde legen konnte. 3) rechtliche Würdigung:
  4. a)Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass die auf zwei – als Wald einzustufenden – Teilflächen der Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, vorgenommenen Ablagerungen von Aushubmaterial sowie diversen Baumaterialien wie Betonschwellen, Ziegeln und Dachplatten selbstredend die Produktionskraft der davon betroffenen Waldflächen wesentlich schwächen bzw gänzlich beseitigen. Solcherart bewirken die in Rede stehenden Ablagerungen eine Waldverwüstung im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit a Forstgesetz 1975.

§ 16

Abs 1 Forstgesetz 1975 ist grundsätzlich jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses gesetzliche Verbot gegen jedermann richtet. Solcherart bewirken die in Rede stehenden Ablagerungen eine Waldverwüstung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975.

Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist grundsätzlich jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses gesetzliche Verbot gegen jedermann richtet. Durch die von ihm vorgenommenen Ablagerungen hat der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Waldverwüstung begangen, dies jedenfalls in objektiver Hinsicht. Durch die ihm zurechenbaren Anlagenerrichtungen im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald hat der Rechtsmittelwerber naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftige Anlagen ohne die entsprechende Naturschutzgenehmigung errichtet bzw hat er die Errichtung veranlasst. Durch die ihm zurechenbaren Anlagenerrichtungen im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald hat der Rechtsmittelwerber naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftige Anlagen ohne die entsprechende Naturschutzgenehmigung errichtet bzw hat er die Errichtung veranlasst. Dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Anlagen im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald, sohin die Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, vom weiten Anlagenbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst werden, steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, ist doch unter einer „Anlage“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2007/10/0270, vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121, und vom 06.07.1999, Zl 98/10/0382). Dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Anlagen im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald, sohin die Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, vom weiten Anlagenbegriff des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 erfasst werden, steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, ist doch unter einer „Anlage“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 31.03.2009, Zl 2007/10/0270, vom 22.11.1999, Zl 93/17/0121, und vom 06.07.1999, Zl 98/10/0382). Sind aber die im bekämpften Bescheid näher beschriebenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen, so bedurfte die Herstellung dieser Anlagen zufolge ihrer Lage im Uferschutzbereich der X und im dortigen Auwald und außerhalb geschlossener Ortschaften wie auch außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke - wie dies die aktenkundigen Lichtbilder eindeutig belegen - nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 und nach § 8 lit a, lit b sowie lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung. Sind aber die im bekämpften Bescheid näher beschriebenen Schüttungen von Kies- und Schottermaterial, ua zur Herstellung einer Manipulationsfläche sowie eines Lagerplatzes, dem naturschutzrechtlichen Anlagenbegriff zu unterstellen, so bedurfte die Herstellung dieser Anlagen zufolge ihrer Lage im Uferschutzbereich der römisch zehn und im dortigen Auwald und außerhalb geschlossener Ortschaften wie auch außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke - wie dies die aktenkundigen Lichtbilder eindeutig belegen - nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und nach Paragraph 8, Litera a,, Litera b, sowie Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einer entsprechenden naturschutzrechtlichen Bewilligung. Da eine solche nicht vorliegt und daher die in Rede stehenden Anlagen konsenslos hergestellt wurden, hat der Rechtsmittelwerber auch die ihm angelastete Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung in objektiver Hinsicht begangen. Zur subjektiven Tatseite ist im Gegenstandsfall vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten: Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 14.06.2017 hat der Rechtsmittelwerber nun nichts vorgebracht, das sein Verschulden in Frage stellen könnte, womit ihm die angelasteten Verwaltungsübertretungen auch schuldhaft vorwerfbar sind. Insbesondere lässt sich aus seinem Rechtsmittelvorbringen ableiten, dass er für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen und Anlagen verantwortlich zeichnet, diese also selbst vorgenommen bzw errichtet hat oder dies zumindest veranlasst hat.

  1. b)Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu wie folgt festzuhalten ist: Insoweit der Rechtsmittelwerber vorbringt, er werde das abgelagerte Material (Betonschwellen, Ziegel und Dachplatten) wieder entfernen und seien der Schotter, der Sand und der Kies nur zwischengelagert und würden diese für den Bauernhof verwertet, so zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Dieses Vorbringen zeigt aber auf, dass der Rechtsmittelwerber zumindest in gewisser Weise einsichtig ist und ankündigt, die von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustände zumindest teilweise selbst zu beseitigen. Dieses Vorbringen kann bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden, vermag aber keinesfalls eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung darzutun. Gleichermaßen verhält es sich mit seiner Ausführung, es sei die Errichtung einer Viehweide geplant und werde dafür noch um die entsprechenden Bewilligungen angesucht werden. Auch damit wird in keinster Weise aufgezeigt, dass die bekämpfte Strafentscheidung rechtswidrig wäre.
  2. c)Allerdings war im Strafausspruch zu Spruchpunkt 1. der bekämpften Entscheidung die Zitierung der angewandten Strafnorm des Forstgesetzes 1975 zu verbessern, dies dahingehend, dass anstelle der von der belangten Behörde vorgenommenen Anführung des „§ 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz 1975“ die zweifelsohne zutreffendere Zitierung „§ 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 174 Abs 1 Schlusssatz Z 1 Forstgesetz 1975“ erfolgt.Allerdings war im Strafausspruch zu Spruchpunkt 1. der bekämpften Entscheidung die Zitierung der angewandten Strafnorm des Forstgesetzes 1975 zu verbessern, dies dahingehend, dass anstelle der von der belangten Behörde vorgenommenen Anführung des „§ 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975“ die zweifelsohne zutreffendere Zitierung „§ 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, Forstgesetz 1975“ erfolgt. Dazu war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. Mit Blick auf den doch erheblichen Umfang der in § 174 Abs 1 Forstgesetz 1975 angeführten Straftatbestände wird durch die verbesserte Zitierung der angewandten Strafnorm der Vorgabe des § 44a Z 3 VStG 1991 sicherlich besser entsprochen.Dazu war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. Mit Blick auf den doch erheblichen Umfang der in Paragraph 174, Absatz eins, Forstgesetz 1975 angeführten Straftatbestände wird durch die verbesserte Zitierung der angewandten Strafnorm der Vorgabe des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG 1991 sicherlich besser entsprochen.
  3. d)In Abänderung des Schuldspruches war außerdem im Gegenstandsfall klarzustellen, dass der dem Rechtsmittelwerber zu den Spruchpunkten 2. sowie 3. der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Sachverhalt nur als eine Tat zu behandeln ist und diesbezüglich nicht zwei Verwaltungsübertretungen – wie von der belangten Behörde angenommen – vorliegen, weil die drei inkriminierten Anlagen zum einen im Uferschutzbereich der X gelegen sind und zum anderen im dort befindlichen Auwald. In Abänderung des Schuldspruches war außerdem im Gegenstandsfall klarzustellen, dass der dem Rechtsmittelwerber zu den Spruchpunkten 2. sowie 3. der angefochtenen Strafentscheidung angelastete Sachverhalt nur als eine Tat zu behandeln ist und diesbezüglich nicht zwei Verwaltungsübertretungen – wie von der belangten Behörde angenommen – vorliegen, weil die drei inkriminierten Anlagen zum einen im Uferschutzbereich der römisch zehn gelegen sind und zum anderen im dort befindlichen Auwald. Zwar können durch ein und dieselbe Tat auch mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden, was etwa dann vorkommen kann, wenn die Tat die verschiedenen Schutzzwecke verschiedener Normen verletzt und dementsprechend unter mehrere Strafdrohungen fallen kann (siehe dazu etwa VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2003, Zl 2003/02/0090). Im Gegenstandsfall verhält es sich nun aber so, dass der Beschwerdeführer mit dem angelasteten Verhalten den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem die Ausführung eines nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unter Strafe gestellt wurde. Im Gegenstandsfall verhält es sich nun aber so, dass der Beschwerdeführer mit dem angelasteten Verhalten den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erfüllt hat, mit welchem die Ausführung eines nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unter Strafe gestellt wurde. Nach dem Vorwurf der belangten Behörde, dem sich das erkennende Verwaltungsgericht an sich anzuschließen vermag, hat der Rechtsmittelwerber mit der Errichtung der strittigen Anlagen insgesamt 4 Bewilligungstatbestände der §§ 7 und 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwirklicht. Nach dem Vorwurf der belangten Behörde, dem sich das erkennende Verwaltungsgericht an sich anzuschließen vermag, hat der Rechtsmittelwerber mit der Errichtung der strittigen Anlagen insgesamt 4 Bewilligungstatbestände der Paragraphen 7 und 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwirklicht. Die belangte Behörde hat nun aber nicht 4 Übertretungen angenommen, sondern 2, wobei sie offenkundig davon ausgegangen ist, dass die verwirklichten Bewilligungstatbestände entsprechend den gesetzlichen Grundlagen nach den beiden §§ 7 und 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zusammenzufassen sind und solcherart zwei Übertretungen durch den Rechtsmittelwerber geschehen sind, und zwar Die belangte Behörde hat nun aber nicht 4 Übertretungen angenommen, sondern 2, wobei sie offenkundig davon ausgegangen ist, dass die verwirklichten Bewilligungstatbestände entsprechend den gesetzlichen Grundlagen nach den beiden Paragraphen 7 und 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zusammenzufassen sind und solcherart zwei Übertretungen durch den Rechtsmittelwerber geschehen sind, und zwar - einmal nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und einmal nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und - einmal nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 8 lit a, lit b und lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005. einmal nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Litera a,, Litera b und Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Auch erscheint es nicht ganz konsequent, mehrere konsenslos verwirklichte Bewilligungstatbestände als eine Übertretung zu ahnden, wenn man schon – so wie die belangte Behörde – bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entscheidend auf die dort genannten Bewilligungstatbestände (und nicht auf das ausgeführte Vorhaben) abstellt. Der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Auch erscheint es nicht ganz konsequent, mehrere konsenslos verwirklichte Bewilligungstatbestände als eine Übertretung zu ahnden, wenn man schon – so wie die belangte Behörde – bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entscheidend auf die dort genannten Bewilligungstatbestände (und nicht auf das ausgeführte Vorhaben) abstellt. Rechtlich zutreffend ist jedoch nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts, bei Anwendung des Straftatbestandes des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 danach vorzugehen, ob mit einem verwirklichten und in Prüfung stehenden Sachverhalt nun ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechenden Konsens ausgeführt wurde oder mehrere genehmigungsbedürftige Vorhaben, kommt es doch nach dem erkennbaren Schutzzweck der in Rede stehenden Strafbestimmung darauf an, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wird, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun nur einer der dort genannten Bewilligungstatbestände bei der Vorhabensausführung erfüllt wird oder mehrere davon. Rechtlich zutreffend ist jedoch nach fester Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts, bei Anwendung des Straftatbestandes des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 danach vorzugehen, ob mit einem verwirklichten und in Prüfung stehenden Sachverhalt nun ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechenden Konsens ausgeführt wurde oder mehrere genehmigungsbedürftige Vorhaben, kommt es doch nach dem erkennbaren Schutzzweck der in Rede stehenden Strafbestimmung darauf an, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wird, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun nur einer der dort genannten Bewilligungstatbestände bei der Vorhabensausführung erfüllt wird oder mehrere davon. Entscheidend ist also, wieviele genehmigungsbedürftige Vorhaben ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt werden, hingegen nicht, wieviele Bewilligungstatbestände durch die Ausführung eines Vorhabens ausgelöst werden. Für die Maßgeblichkeit des Vorhabens (und nicht der Anzahl der verwirklichten Bewilligungstatbestände) spricht auch der Umstand, dass ein (nicht trennbares) Vorhaben als Ganzes bewilligungspflichtig wird, wenn in einem Streckenabschnitt bzw Teilbereich ein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand ausgelöst wird. Bezogen auf den in Prüfung stehenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass es möglich erschiene, die drei verfahrensgegenständlichen Anlagen jeweils als eigenes Vorhaben im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu sehen, womit drei sowohl nach § 7 als auch § 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genehmigungsbedürftige Vorhaben konsenslos ausgeführt worden wären, also der Straftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dreimal verwirklicht worden wäre. Bezogen auf den in Prüfung stehenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass es möglich erschiene, die drei verfahrensgegenständlichen Anlagen jeweils als eigenes Vorhaben im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu sehen, womit drei sowohl nach Paragraph 7, als auch Paragraph 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genehmigungsbedürftige Vorhaben konsenslos ausgeführt worden wären, also der Straftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dreimal verwirklicht worden wäre. Allerdings hat die belangte Behörde die drei Anlagen in einem Zusammenhang gesehen, die einen Vorhabenszweck verfolgt haben, dies getragen von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen, hätte die belangte Behörde doch ansonsten die Errichtung der drei Anlagen nicht als ein konsenslos ausgeführtes Vorhaben bestrafen dürfen, wenn auch einmal als Eingriff in den Gewässerschutzbereich der X und einmal als Eingriff in den dortigen Auwald.Allerdings hat die belangte Behörde die drei Anlagen in einem Zusammenhang gesehen, die einen Vorhabenszweck verfolgt haben, dies getragen von einem einheitlichen Tatentschluss bzw Tatwillen, hätte die belangte Behörde doch ansonsten die Errichtung der drei Anlagen nicht als ein konsenslos ausgeführtes Vorhaben bestrafen dürfen, wenn auch einmal als Eingriff in den Gewässerschutzbereich der römisch zehn und einmal als Eingriff in den dortigen Auwald. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag sich dieser Beurteilung der belangten Behörde durchaus anzuschließen, handelt es sich doch bei den streitverfangenen Anlagen jeweils um Schüttungen von Kies- und Schottermaterial im Uferschutzbereich der X sowie im dortigen Auwald. Der im Schuldspruch angesprochene Lagerplatz sowie die dort angeführte Manipulationsfläche befinden sich auch auf derselben Schüttungsfläche und dienen sämtliche Schüttungen offensichtlich demselben Zweck, nämlich der Lagerung von Holzstämmen und Kies- sowie Schottermaterial. Damit kann vertretbar hinsichtlich dieser strittigen drei Anlagen von einem Vorhaben und von einer strafbaren Handlung ausgegangen werden (vgl in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053).Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag sich dieser Beurteilung der belangten Behörde durchaus anzuschließen, handelt es sich doch bei den streitverfangenen Anlagen jeweils um Schüttungen von Kies- und Schottermaterial im Uferschutzbereich der römisch zehn sowie im dortigen Auwald. Der im Schuldspruch angesprochene Lagerplatz sowie die dort angeführte Manipulationsfläche befinden sich auch auf derselben Schüttungsfläche und dienen sämtliche Schüttungen offensichtlich demselben Zweck, nämlich der Lagerung von Holzstämmen und Kies- sowie Schottermaterial. Damit kann vertretbar hinsichtlich dieser strittigen drei Anlagen von einem Vorhaben und von einer strafbaren Handlung ausgegangen werden vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 09.08.2006, Zl 2003/10/0053). Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (konsenslosen) Vorhaben sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der ausgelösten Bewilligungstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung zu den Spruchpunkten 2. und 3. angelastete Verhalten eine Verwaltungsübertretung (und nicht zwei) darstellt. Ausgehend von der Maßgeblichkeit der Anzahl der (konsenslosen) Vorhaben sowie der Unmaßgeblichkeit der Anzahl der ausgelösten Bewilligungstatbestände bei der Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angefochtenen Strafentscheidung zu den Spruchpunkten 2. und 3. angelastete Verhalten eine Verwaltungsübertretung (und nicht zwei) darstellt. Bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines Täterverhaltens wird allerdings zu berücksichtigen sein, ob von einem konsenslos ausgeführten Vorhaben bloß ein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand betroffen ist oder gleich mehrere davon. Bei der Strafbemessung kann demnach darauf Bedacht genommen werden, ob ein Täter bloß in ein Fließgewässer eingegriffen hat oder zusätzlich auch noch in den Uferschutzbereich und in einen Auwald. Dass es sich bei den in den Spruchpunkten 2. sowie 3. der angefochtenen Strafentscheidung beschriebenen drei Anlagen um dieselben handelt, ergibt sich aus dem bekämpften Straferkenntnis, mag auch die belangte Behörde im Spruchpunkt 3. des Schuldspruches augenscheinlich versehentlich nicht auf die in Punkt 2. beschriebenen Anlagen verwiesen haben, sondern irrtümlich auf die in Punkt 3. beschriebenen, obwohl in diesem Punkt die strittigen Anlagen nicht mehr näher angeführt wurden. Zur Auslegung eines Spruches kann allerdings die Begründung einer Entscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden. Aus der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung lässt sich nun unzweifelhaft entnehmen (siehe dazu insbesondere Seite 17, zweiter Absatz), dass es sich bei den von den Spruchpunkten 2. sowie 3. der angefochtenen Entscheidung erfassten Anlagen um dieselben handelt, weshalb die belangte Behörde in Punkt 3. des Schuldspruches ganz augenscheinlich irrtümlich auf eine in Punkt 3. (statt richtig Punkt 2.) erfolgte Beschreibung der spruchgegenständlichen Anlagen verwiesen hat. Aufgrund der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wird das in den Spruchpunkten 2. sowie 3. angelastete Verhalten nur mehr als eine Verwaltungsübertretung behandelt, weswegen dem aufgezeigten Fehler der belangten Behörde bei der Verweisung auf eine Beschreibung der strittigen Anlagen keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt. Allerdings ist nun für den Beschwerdeführer im Gegenstandsfall aus dem Umstand, dass vorliegend bloß eine Verwaltungsübertretung gegeben ist (und nicht zwei), nicht wirklich etwas zu gewinnen. Wenn nämlich eine Rechtsmittelinstanz das gesamte dem Beschuldigten im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von mehreren Verwaltungsübertretungen nur eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.1992, Zl 90/19/0521). Nachfolgend ist daher näher auf die Strafbemessung einzugehen. 4) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

§ 19

Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist als durchaus erheblich zu bewerten, da ein öffentliches Interesse daran zu erkennen ist, dass - zum einen Beeinträchtigungen der Produktionskraft des Waldbodens, sohin Waldverwüstungen, unterbleiben und - zum anderen im Uferschutzbereich von Gewässern sowie in Auwäldern keinesfalls genehmigungsbedürftige Eingriffe ohne die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgen. Beim Verschulden war – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. In seinem Rechtsmittelschriftsatz ist der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde entgegengetreten, seine finanziellen Verhältnisse seien als durchschnittlich zu bewerten. Er brachte dazu vor, dass er Landwirt sei und bei ihm nur von unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden könne. Auch wenn man dieser Ausführung des Rechtsmittelwerbers folgt und bei ihm unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse annimmt, so steht dem doch gegenüber, dass er nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist und somit über nicht unwesentliches Grundeigentum verfügt. Zutreffend hat die belangte Behörde aufgezeigt, dass spezialpräventive Überlegungen für die Verhängung der ausgesprochenen Strafen sprechen, um dem Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten, dies auch mit besonderer Bedachtnahme darauf, dass der Rechtsmittelwerber gleich an mehreren Stellen den geschützten Waldboden beeinträchtigt hat und ebenso an mehreren Stellen in den geschützten Uferschutzbereich sowie in den dortigen Auwald eingegriffen hat. Überdies sprechen auch generalpräventive Überlegungen für die angefochtenen Strafen, da es aufzuzeigen gilt, dass Waldverwüstungen und konsenslose Eingriffe in Uferschutzbereiche von Gewässern sowie in Auwälder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung vorliegend, dass der Rechtsmittelwerber mit der Errichtung der drei streitverfangenen Anlagen nicht nur den Uferschutzbereich der X, sondern auch den dort befindlichen Auwald beeinträchtigt hat, demnach zwei naturkundlich besonders wertvolle Lebensräume. Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung vorliegend, dass der Rechtsmittelwerber mit der Errichtung der drei streitverfangenen Anlagen nicht nur den Uferschutzbereich der römisch zehn, sondern auch den dort befindlichen Auwald beeinträchtigt hat, demnach zwei naturkundlich besonders wertvolle Lebensräume. Im Gegensatz zur belangten Behörde vermag das erkennende Verwaltungsgericht allerdings doch auch strafmildernde Umstände im Gegenstandsfall zu erkennen. Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ist der Beschwerdeführer als unbescholten anzusehen, was zweifelsfrei strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ebenso kann das doch teilweise einsichtige Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittelschriftsatz bei der Strafbemessung mildernd in Anschlag gebracht werden. Dementsprechend war es möglich, die für das angelastete Tatverhalten, mit welchem die Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verletzt wurden, vorgesehene Bestrafung mit einem Gesamtgeldbetrag von € 2.700,-- zu reduzieren, und zwar auf eine Geldstrafe von € 2.200,--. Die für die Waldverwüstungen ausgesprochene Geldstrafe von € 800,-- konnte demgegenüber nicht mehr weiter vermindert werden. Im Abwägung aller Strafzumessungsgründe sind nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts die mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nunmehr festgesetzten Strafen als schuld- und tatangemessen zu bewerten. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 14.06.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 26.06.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr nach Meinung des erkennenden Gerichts vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und der recht anschaulichen Lichtbilder im Akt der belangten Behörde. Mit Bedachtnahme auf das Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers war im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht hat und sich seine Beschwerde im Wesentlichen gegen die Höhe der Strafen richtet (vgl § 44 Abs 3 Z 1 und Z 2 VwGVG). Mit Bedachtnahme auf das Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers war im Gegenstandsfall davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht hat und sich seine Beschwerde im Wesentlichen gegen die Höhe der Strafen richtet vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG). Gegenständlich waren sohin ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, dies insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob der Rechtsmittelwerber mit den (zu den Spruchpunkten 2. sowie 3. der angefochtenen Strafentscheidung) angelasteten Tathandlungen nur eine oder zwei Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr gut beantworten. Aus den aufgezeigten Gründen konnte eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Strafsache entfallen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Lösung zugeführt werden. Eine außerhalb der Rechtsprechung des Höchstgerichts liegende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist demnach im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1586.1

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