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{'item': 'LVwG-2017/34/1600-5'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 38§ 37b§ 70§ 5§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/1600-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass esGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es 1.

  1. bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat:1.
  2. bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu lauten hat: Sie haben am 17.10.2016 im Eigenjagdgebiet X-W einen Hirsch mit einem Alter von sieben Jahren, sohin einen zur Altersklasse II gehörenden Hirsch, erlegt, obwohl laut dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2016, Zl ****, genehmigten Abschussplan kein Hirsch dieser Altersklasse frei gegeben war. Sie haben am 17.10.2016 im Eigenjagdgebiet X-W einen Hirsch mit einem Alter von sieben Jahren, sohin einen zur Altersklasse römisch zwei gehörenden Hirsch, erlegt, obwohl laut dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2016, Zl ****, genehmigten Abschussplan kein Hirsch dieser Altersklasse frei gegeben war. 1.
  3. bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten hat:bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), zu lauten hat: §§ 37b Abs 1 und 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015Paragraphen 37 b, Absatz eins und 70 Absatz eins, Ziffer 13, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, 1.
  4. bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu lauten hat:bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) zu lauten hat: § 70 Abs 1 Schlusssatz Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015Paragraph 70, Absatz eins, Schlusssatz Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ging am 17.10.2016 im Eigenjagdgebiet X-W, wo er seit circa neun Jahren Abschussnehmer ist, allein auf die Jagd und erlegte einen Hirsch.

dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl ****, genehmigten Abschussplan war an diesem Tag kein Abschuss eines Hirsches der Altersklasse II frei. Der Beschwerdeführer ging am 17.10.2016 im Eigenjagdgebiet X-W, wo er seit circa neun Jahren Abschussnehmer ist, allein auf die Jagd und erlegte einen Hirsch.

dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl ****, genehmigten Abschussplan war an diesem Tag kein Abschuss eines Hirsches der Altersklasse römisch zwei frei. Der Zeuge BB ist der Hegemeister im Hegebezirk Y. Die Zeugen BB und CC sind seit circa acht Jahren Mitglieder der Bewertungskommission bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes.

den Angaben des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde am 27.10.2016 der Abschuss eines dreizehnjährigen Hirsches gemeldet. Das Eigenjagdgebiet X-W ist Teil der Rotwildhegegemeinschaft V-U, sodass die Trophäe am 16.02.2017 von den Zeugen BB und CC vorbegutachtet wurde. Er kam zum Schluss, dass der Hirsch ein Alter von sieben Jahren hatte und damit zur Altersklasse II gehörte. Das Eigenjagdgebiet X-W ist Teil der Rotwildhegegemeinschaft V-U, sodass die Trophäe am 16.02.2017 von den Zeugen BB und CC vorbegutachtet wurde. Er kam zum Schluss, dass der Hirsch ein Alter von sieben Jahren hatte und damit zur Altersklasse römisch zwei gehörte. Die Zeugen BB und CC bewerteten die Trophäe im Rahmen der Pflichttrophäenschau am 20.04.2017 und qualifizierten den Hirsch gemeinsam mit einem weiteren Mitglied als solchen der Altersklasse II mit einem Alter von sieben Jahren. Die Zeugen BB und CC bewerteten die Trophäe im Rahmen der Pflichttrophäenschau am 20.04.2017 und qualifizierten den Hirsch gemeinsam mit einem weiteren Mitglied als solchen der Altersklasse römisch zwei mit einem Alter von sieben Jahren. Obwohl der Beschwerdeführer stets die Meinung vertrat, dass der Hirsch entgegen dem Ergebnis der Vorbegutachtung und der Bewertung im Rahmen der Pflichttrophäenschau dreizehn Jahre alt war und sohin der Altersklasse I zuzuordnen gewesen wäre, entsorgte er dessen Kiefer in der Woche nach der Pflichttrophäenschau (vgl OZ 5 S 4 und 5). Obwohl der Beschwerdeführer stets die Meinung vertrat, dass der Hirsch entgegen dem Ergebnis der Vorbegutachtung und der Bewertung im Rahmen der Pflichttrophäenschau dreizehn Jahre alt war und sohin der Altersklasse römisch eins zuzuordnen gewesen wäre, entsorgte er dessen Kiefer in der Woche nach der Pflichttrophäenschau vergleiche OZ 5 S 4 und 5). Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 17.10.2016 im Eigenjagdgebiet X-W einen Hirsch der Altersklasse II mit einem Alter von 7 Jahren, Gewicht 90 kg, Endenanzahl 10, bewertet von der Rotwildhegegemeinschaft V-U mit 151,44 Punkten, erlegt, obwohl laut Abschussplan für dieses Eigenjagdgebiet für das Jagdjahr 2016 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2016, Zl ****) kein Hirsch der Klasse II zum Abschuss frei gegeben gewesen sei. Dadurch habe er § 70 Abs 1 Z 13 in Verbindung mit § 37b TJG 2004 verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 70 Abs 1 Schlusssatz TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 30,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 17.10.2016 im Eigenjagdgebiet X-W einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei mit einem Alter von 7 Jahren, Gewicht 90 kg, Endenanzahl 10, bewertet von der Rotwildhegegemeinschaft V-U mit 151,44 Punkten, erlegt, obwohl laut Abschussplan für dieses Eigenjagdgebiet für das Jagdjahr 2016 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2016, Zl ****) kein Hirsch der Klasse römisch zwei zum Abschuss frei gegeben gewesen sei. Dadurch habe er Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 37 b, TJG 2004 verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 70, Absatz eins, Schlusssatz TJG 2004 eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 30,00 bestimmt. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Übermittlung dreier Lichtbilder aus, dass sich der erlegte Hirsch als solcher der Altersklasse I mit einem Alter von dreizehn Jahren präsentiert und er diesen sorgfältig angesprochen habe. Das Unterkiefer sei der Bewertungskommission im Rahmen der Pflichttrophäenschau vorgelegen, weshalb von Amts wegen ein jagdfachliches Gutachten bezüglich des Alters eingeholt werden hätte müssen. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Übermittlung dreier Lichtbilder aus, dass sich der erlegte Hirsch als solcher der Altersklasse römisch eins mit einem Alter von dreizehn Jahren präsentiert und er diesen sorgfältig angesprochen habe. Das Unterkiefer sei der Bewertungskommission im Rahmen der Pflichttrophäenschau vorgelegen, weshalb von Amts wegen ein jagdfachliches Gutachten bezüglich des Alters eingeholt werden hätte müssen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug und das Bewertungsblatt vom 16.02.2017 eingeholt (vgl OZ 4).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ein Verwaltungsstrafregisterauszug und das Bewertungsblatt vom 16.02.2017 eingeholt vergleiche OZ 4). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 26.07.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, der von der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen BB und CC, des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen und der Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Zeuge BB legte ein Lichtbild vor (vgl Beilage ./A zur Verhandlungsschrift in OZ 5). Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen und stellte über ausdrückliche Nachfrage, ob er nicht Zeugen namhaft machen wolle, keine Beweisanträge (vgl Verhandlungsschrift in OZ 5 S 11). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 26.07.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, der von der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen BB und CC, des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen und der Vertreterin der belangten Behörde statt. Der Zeuge BB legte ein Lichtbild vor vergleiche Beilage ./A zur Verhandlungsschrift in OZ 5). Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen und stellte über ausdrückliche Nachfrage, ob er nicht Zeugen namhaft machen wolle, keine Beweisanträge vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 5 S 11). Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl ****, genehmigten Abschussplan, eine Übersicht betreffend die Trophäen der Altersklasse II im Jagdjahr 2016/17, ein Trophäenbewertungsblatt vom 20.04.2017, die Abschussmeldung vom 27.10.2016, die Aktenvermerke der Vertreterin der belangten Behörde vom

  1. und vom 18.05.2017, die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten drei Lichtbilder, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten und vorgelegten Dokumente (vgl OZ 4 und Beilage ./A zu OZ 9) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 9 S 3-6), des BB (vgl OZ 9 S 6-8) und des CC (vgl OZ 9 S 8-9) als Zeugen und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen (vgl OZ 9 S 9-11) im Rahmen der Verhandlung. Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl ****, genehmigten Abschussplan, eine Übersicht betreffend die Trophäen der Altersklasse römisch zwei im Jagdjahr 2016/17, ein Trophäenbewertungsblatt vom 20.04.2017, die Abschussmeldung vom 27.10.2016, die Aktenvermerke der Vertreterin der belangten Behörde vom
  2. und vom 18.05.2017, die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten drei Lichtbilder, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten und vorgelegten Dokumente vergleiche OZ 4 und Beilage ./A zu OZ 9) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei vergleiche OZ 9 S 3-6), des BB vergleiche OZ 9 S 6-8) und des CC vergleiche OZ 9 S 8-9) als Zeugen und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen vergleiche OZ 9 S 9-11) im Rahmen der Verhandlung. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer durfte am 17.10.2016 einen Hirsch mit einem Alter von zumindest zehn Jahren schießen. Der Beschwerdeführer wusste, dass er einen Hirsch unter zehn Jahren nicht schießen darf (vgl OZ 5 S 3 und 9). Den gegenständlichen Hirsch sah der Beschwerdeführer an diesem Tag zum ersten Mal (vgl OZ 5 S 5). Der Beschwerdeführer durfte am 17.10.2016 einen Hirsch mit einem Alter von zumindest zehn Jahren schießen. Der Beschwerdeführer wusste, dass er einen Hirsch unter zehn Jahren nicht schießen darf vergleiche OZ 5 S 3 und 9). Den gegenständlichen Hirsch sah der Beschwerdeführer an diesem Tag zum ersten Mal vergleiche OZ 5 S 5). Nach dem Erscheinungsbild des Hirsches hätte der Beschwerdeführer schlussfolgern müssen, dass dieser unter zehn Jahre alt ist oder zumindest daran zweifeln müssen, ob dieser unter zehn Jahre oder zehn Jahre alt ist. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sich die Wamme des Hirsches anzusehen. Bei einem dreizehnjährigen Hirsch hätte ihm diese auffallen müssen. Wenn es um die Frage geht, ob ein Hirsch zehn Jahre oder unter zehn Jahre alt ist, hätten dem Beschwerdeführer schon deswegen Zweifel an der altersklassenmäßigen Zuordnung aufkommen müssen, weil in der Regel einmaliges Beobachten noch keine Klarheit über Geschlecht, Alter und gegenwärtigen Zustand eines Wildstücks bringt. Der vom Beschwerdeführer geschossene Hirsch war sieben Jahre alt, keinesfalls hatte dieser ein Alter von zehn Jahren oder älter (vgl OZ 5 S 7 und 8). Der vom Beschwerdeführer geschossene Hirsch war sieben Jahre alt, keinesfalls hatte dieser ein Alter von zehn Jahren oder älter vergleiche OZ 5 S 7 und 8). Der Hirsch war infolge seines Erscheinungsbildes schlecht entwickelt (vgl OZ 5 S 7, 8 und 9). Der Hirsch war infolge seines Erscheinungsbildes schlecht entwickelt vergleiche OZ 5 S 7, 8 und 9). II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine zweifelsfreie altersklassenmäßige Zuordnung des Hirsches in freier Wildbahn möglich gewesen wäre und wie alt der Hirsch tatsächlich war. § 38 Abs 1 TJG 2004 bestimmt, dass der Jagdausübungsberechtigte die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichem Rotwild zusätzlich den linken Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes vorzulegen hat. Nach § 38 Abs 2 erster Satz TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, zB durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Bei den Pflichttrophäenschauen erfolgt eine interne Bewertung der vorgelegten Trophäen durch Organe des Tiroler Jägerverbandes, nämlich eigene Bewertungskommissionen (§§ 28 und 29 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes). Vor diesem rechtlichen Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es den

§ 38

Abs 2 TJG 2004 herangezogenen Mitgliedern der Bewertungskommission aufgrund ihrer fachlichen Befähigung zuzubilligen ist, Wildstücke anhand der Trophäen und Unterkiefer den entsprechenden Alters- und Qualitätsklassen (vgl §§ 2 und 3 Abs 3 und 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) zuzuordnen (vgl VwGH 24.11.1999, 99/03/0223). Die als Zeugen einvernommenen Mitglieder der Bewertungskommission, BB und CC, die die Trophäe im Rahmen der Pflichttrophäenschau am 20.04.2017 begutachtet und am 16.02.2017 vorbegutachtet haben, weisen eine jahrelange Erfahrung mit der altersklassenmäßigen Zuordnung von Rotwild auf. Die beiden Zeugen haben in der Verhandlung einen verlässlichen Eindruck hinterlassen und von ihrem Wissen und Können bezüglich der altersklassenmäßigen Zuordnung von Rotwild überzeugt. Die Zeugen sind bereits im Rahmen der Vorbegutachtung durch die Hegegemeinschaft am 16.02.2017 zum Ergebnis gelangt, dass der Hirsch sieben Jahren alt gewesen sein musste. Außerdem sind die Zeugen im Rahmen der Pflichttrophäenschau mit einem weiteren Mitglied einhellig zum Schluss gekommen, dass der Hirsch mit einem Alter von sieben Jahren der Altersklasse II zuzuordnen ist. Den Zeugen ist das Unterkiefer vorgelegen, weshalb das Alter vor allem aufgrund des Zahnabschliffes bestimmt wurde (vgl OZ 5 S 7). Die Zeugen BB und CC haben das Verwaltungsgericht von ihrer fachlichen Kompetenz überzeugt und nachvollziehbar dargelegt, warum sie die Auffassung vertreten haben, dass der Hirsch genau sieben Jahre alt war. Infolge der Aussagen der Zeugen ist es – trotz möglicher Ungenauigkeiten bei Schätzung des Alters aufgrund des Zahnabschliffes – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Hirsch zehn Jahre oder älter war. Paragraph 38, Absatz eins, TJG 2004 bestimmt, dass der Jagdausübungsberechtigte die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichem Rotwild zusätzlich den linken Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes vorzulegen hat. Nach Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch fachlich befähigte Personen anhand der vorgelegten Trophäen und Unterkiefer die Einhaltung des Abschussplanes zu überprüfen und die Trophäen sowie die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft, zB durch Anbohren oder Bemalen an unauffälliger Stelle, zu kennzeichnen. Bei den Pflichttrophäenschauen erfolgt eine interne Bewertung der vorgelegten Trophäen durch Organe des Tiroler Jägerverbandes, nämlich eigene Bewertungskommissionen (Paragraphen 28 und 29 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes). Vor diesem rechtlichen Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es den

Paragraph 38, Absatz 2, TJG 2004 herangezogenen Mitgliedern der Bewertungskommission aufgrund ihrer fachlichen Befähigung zuzubilligen ist, Wildstücke anhand der Trophäen und Unterkiefer den entsprechenden Alters- und Qualitätsklassen vergleiche Paragraphen 2 und 3 Absatz 3 und 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) zuzuordnen vergleiche VwGH 24.11.1999, 99/03/0223). Die als Zeugen einvernommenen Mitglieder der Bewertungskommission, BB und CC, die die Trophäe im Rahmen der Pflichttrophäenschau am 20.04.2017 begutachtet und am 16.02.2017 vorbegutachtet haben, weisen eine jahrelange Erfahrung mit der altersklassenmäßigen Zuordnung von Rotwild auf. Die beiden Zeugen haben in der Verhandlung einen verlässlichen Eindruck hinterlassen und von ihrem Wissen und Können bezüglich der altersklassenmäßigen Zuordnung von Rotwild überzeugt. Die Zeugen sind bereits im Rahmen der Vorbegutachtung durch die Hegegemeinschaft am 16.02.2017 zum Ergebnis gelangt, dass der Hirsch sieben Jahren alt gewesen sein musste. Außerdem sind die Zeugen im Rahmen der Pflichttrophäenschau mit einem weiteren Mitglied einhellig zum Schluss gekommen, dass der Hirsch mit einem Alter von sieben Jahren der Altersklasse römisch zwei zuzuordnen ist. Den Zeugen ist das Unterkiefer vorgelegen, weshalb das Alter vor allem aufgrund des Zahnabschliffes bestimmt wurde vergleiche OZ 5 S 7). Die Zeugen BB und CC haben das Verwaltungsgericht von ihrer fachlichen Kompetenz überzeugt und nachvollziehbar dargelegt, warum sie die Auffassung vertreten haben, dass der Hirsch genau sieben Jahre alt war. Infolge der Aussagen der Zeugen ist es – trotz möglicher Ungenauigkeiten bei Schätzung des Alters aufgrund des Zahnabschliffes – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Hirsch zehn Jahre oder älter war. Eine Altersbestimmung durch Zahnschliff des Unterkiefers ist mangels Vorliegens des Unterkieferastes nicht möglich. Insbesondere, weil der Beschwerdeführer mit den im Rahmen der Vorbegutachtung und der Pflichttrophäenschau erfolgten Feststellung des Lebensalters des Hirsches nicht einverstanden war, aber wusste, dass das Lebensalter mit der Zahnschliffmethode festgestellt werden kann (vgl OZ 5 S 5), ist nicht verständlich, warum er das Unterkiefer entsorgt hat. Es wäre in seiner Disposition gestanden, den Unterkieferast aufzubewahren, der belangten Behörde vorzulegen oder einen Zahnschliff durchführen zu lassen oder diesen zu genehmigen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer ist es damit selbst zuzuschreiben, dass kein Zahnschliff mehr vorgenommen werden kann.Eine Altersbestimmung durch Zahnschliff des Unterkiefers ist mangels Vorliegens des Unterkieferastes nicht möglich. Insbesondere, weil der Beschwerdeführer mit den im Rahmen der Vorbegutachtung und der Pflichttrophäenschau erfolgten Feststellung des Lebensalters des Hirsches nicht einverstanden war, aber wusste, dass das Lebensalter mit der Zahnschliffmethode festgestellt werden kann vergleiche OZ 5 S 5), ist nicht verständlich, warum er das Unterkiefer entsorgt hat. Es wäre in seiner Disposition gestanden, den Unterkieferast aufzubewahren, der belangten Behörde vorzulegen oder einen Zahnschliff durchführen zu lassen oder diesen zu genehmigen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer ist es damit selbst zuzuschreiben, dass kein Zahnschliff mehr vorgenommen werden kann. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass eine Altersbewertung ausschließlich nach Durchführung eines Zahnschliffes als beachtlich angesehen werden dürfe. Dem TJG 2004 sind allerdings derartige Beweisregeln nicht zu entnehmen. Insofern erweist es sich auch nicht erforderlich, dass stets ein Zahnschliff durchgeführt wird. Insgesamt folgt das Verwaltungsgericht bezüglich des Lebensalters folglich den Zeugen BB und CC, die die Trophäe selbst gesehen und nicht wie der Amtssachverständige nur ein Lichtbild der Trophäe gesehen haben. Insofern steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Hirsch sieben Jahre, keinesfalls aber zehn Jahre alt war. Die Frage, wie alt der Hirsch tatsächlich war, ist von der Frage zu unterscheiden, ob dem Beschwerdeführer eine zweifelsfreie Zuordnung des Hirsches in die Altersklasse I oder II möglich war. Die Frage, wie alt der Hirsch tatsächlich war, ist von der Frage zu unterscheiden, ob dem Beschwerdeführer eine zweifelsfreie Zuordnung des Hirsches in die Altersklasse römisch eins oder römisch zwei möglich war. In diesem Zusammenhang hat sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass er sich zu hundert Prozent sicher gewesen sei, dass der Hirsch zur Altersklasse I gehört (vgl OZ 5 S 5). Der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall auf die Wamme Augenmerk legen hätte müssen (vgl OZ 5 S 11). Wie sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt, hat er sich die Wamme aber nicht angesehen bzw hat der Beschwerdeführer nach den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen auch nicht angemerkt, dass ihm die Wamme sehr wohl aufgefallen sei (vgl OZ 5 S 5 und 11). Den plausiblen Aussagen der Zeugen BB und CC ist hingegen zu entnehmen, dass der Hirsch zweifelsfrei als solcher der Altersklasse II angesprochen werden hätte müssen. Wie oben ausgeführt, folgt die Richterin hier den Aussagen der Zeugen. Dass ein erfahrener Jäger, wie der Beschwerdeführer einer ist, einen dreizehnjährigen Hirschen nicht von einem siebenjährigen Hirschen zu unterscheiden vermag, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Insofern steht aber auch fest, dass es zumindest fraglich war, ob der Hirsch in die Altersklasse I oder II gehört. Dass korrektes Ansprechen von Rotwild schwierig ist, ist mitunter allgemein bekannt. Wenn der Amtssachverständige dargelegt hat, dass die altersklassenmäßige Zuordnung nach einmaliger Beobachtung des Wildstücks problematisch ist (vgl OZ 9 S 11), so ist dies umso einleuchtender. Der Beschwerdeführer hätte folglich schon deswegen Zweifel haben müssen, ob der Hirsch in die Altersklasse I oder II gehört, weil er ihn zur Tatzeit zum ersten Mal gesehen hat. In diesem Zusammenhang hat sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass er sich zu hundert Prozent sicher gewesen sei, dass der Hirsch zur Altersklasse römisch eins gehört vergleiche OZ 5 S 5). Der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall auf die Wamme Augenmerk legen hätte müssen vergleiche OZ 5 S 11). Wie sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergibt, hat er sich die Wamme aber nicht angesehen bzw hat der Beschwerdeführer nach den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen auch nicht angemerkt, dass ihm die Wamme sehr wohl aufgefallen sei vergleiche OZ 5 S 5 und 11). Den plausiblen Aussagen der Zeugen BB und CC ist hingegen zu entnehmen, dass der Hirsch zweifelsfrei als solcher der Altersklasse römisch zwei angesprochen werden hätte müssen. Wie oben ausgeführt, folgt die Richterin hier den Aussagen der Zeugen. Dass ein erfahrener Jäger, wie der Beschwerdeführer einer ist, einen dreizehnjährigen Hirschen nicht von einem siebenjährigen Hirschen zu unterscheiden vermag, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Insofern steht aber auch fest, dass es zumindest fraglich war, ob der Hirsch in die Altersklasse römisch eins oder römisch zwei gehört. Dass korrektes Ansprechen von Rotwild schwierig ist, ist mitunter allgemein bekannt. Wenn der Amtssachverständige dargelegt hat, dass die altersklassenmäßige Zuordnung nach einmaliger Beobachtung des Wildstücks problematisch ist vergleiche OZ 9 S 11), so ist dies umso einleuchtender. Der Beschwerdeführer hätte folglich schon deswegen Zweifel haben müssen, ob der Hirsch in die Altersklasse römisch eins oder römisch zwei gehört, weil er ihn zur Tatzeit zum ersten Mal gesehen hat. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Schuldspruch: Zur Zeit der Tat waren das TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 64/2015 und die Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 63/2016 in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TJG 2004 und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004. Zur Zeit der Tat waren das TJG 2004 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, und die Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TJG 2004 und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004.

§ 37b

Abs 1 TJG 2004 bedarf der Abschussplan der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw Herstellung des nach § 37a Abs 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.

Paragraph 37 b, Absatz eins, TJG 2004 bedarf der Abschussplan der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw Herstellung des nach Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat. Nach § 37 Abs 6 TJG 2004 hatte die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in die drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Nach Paragraph 37, Absatz 6, TJG 2004 hatte die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in die drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse römisch eins (Ernteklasse), die Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) und die Altersklasse römisch drei (Jugendklasse), einzuteilen. Die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 wurde insbesondere aufgrund dieser Bestimmung verordnet. Nach § 2 dieser Verordnung wird das Schalenwild in drei Altersklassen eingeteilt. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören beim Rotwild nach § 2 Z 2 lit a der Verordnung fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören beim Rotwild nach § 2 Z 3 lit a der Verordnung zehnjährige und ältere Hirsche. Nach Paragraph 2, dieser Verordnung wird das Schalenwild in drei Altersklassen eingeteilt. Zur Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) gehören beim Rotwild nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse römisch drei gehören. Zur Altersklasse römisch eins (Ernteklasse) gehören beim Rotwild nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, der Verordnung zehnjährige und ältere Hirsche. Nach § 3 Abs 3 erster Satz der Verordnung dürfen in der Altersklasse II unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Nach Abs 4 lit a der Verordnung gelten beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel und Hirsche, deren Geweih nicht die nach der Punktebewertung für den betreffenden Lebensraum durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet, als schlecht entwickelt im Sinn des Abs 3. Nach Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz der Verordnung dürfen in der Altersklasse römisch zwei unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Nach Absatz 4, Litera a, der Verordnung gelten beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel und Hirsche, deren Geweih nicht die nach der Punktebewertung für den betreffenden Lebensraum durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet, als schlecht entwickelt im Sinn des Absatz 3,

§ 70

Abs 1 Z 13 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs 2 (unter anderem) den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b zuwiderhandelt.

Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Absatz 2, (unter anderem) den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b zuwiderhandelt. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Hirsch mit einem Alter von sieben Jahren, sohin einen solchen der Altersklasse II (Mittelklasse), erlegt hat, obwohl

dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl ****, genehmigten Abschussplan kein Hirsch dieser Altersklasse frei war. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Hirsch mit einem Alter von sieben Jahren, sohin einen solchen der Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse), erlegt hat, obwohl

dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016, Zl ****, genehmigten Abschussplan kein Hirsch dieser Altersklasse frei war. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen. Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks ist unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben vergleiche zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Sorgfältiges Ansprechen setzt die präzise Beobachtung des Wildstücks voraus. Wie festgestellt, hätte dem Beschwerdeführer bei einem dreizehnjährigen Hirsch die Wamme auffallen müssen. Diese hat er sich aber gar nicht angesehen. Insofern hat er den Hirsch gerade nicht präzise beobachtet. Infolge der getroffenen Feststellungen hätten dem Beschwerdeführer schon deswegen Zweifel an der altersklassenmäßigen Zuordnung aufkommen müssen, weil einmaliges Beobachten noch keine Klarheit über Geschlecht, Alter und gegenwärtigen Zustand eines Wildstücks bringt. Der Abschuss hatte daher von vornherein das Risiko eines Fehlabschusses in sich. Ein solches Risiko hätte der Beschwerdeführer nicht eingehen dürfen. Davon, dass sich der Beschwerdeführer vergewissert hat, dass der Hirsch ein solcher der Altersklasse I ist, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen keine Rede sein. In diesem Fall hätte er den Hirsch aber nicht erlegen dürfen. Sorgfältiges Ansprechen setzt die präzise Beobachtung des Wildstücks voraus. Wie festgestellt, hätte dem Beschwerdeführer bei einem dreizehnjährigen Hirsch die Wamme auffallen müssen. Diese hat er sich aber gar nicht angesehen. Insofern hat er den Hirsch gerade nicht präzise beobachtet. Infolge der getroffenen Feststellungen hätten dem Beschwerdeführer schon deswegen Zweifel an der altersklassenmäßigen Zuordnung aufkommen müssen, weil einmaliges Beobachten noch keine Klarheit über Geschlecht, Alter und gegenwärtigen Zustand eines Wildstücks bringt. Der Abschuss hatte daher von vornherein das Risiko eines Fehlabschusses in sich. Ein solches Risiko hätte der Beschwerdeführer nicht eingehen dürfen. Davon, dass sich der Beschwerdeführer vergewissert hat, dass der Hirsch ein solcher der Altersklasse römisch eins ist, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen keine Rede sein. In diesem Fall hätte er den Hirsch aber nicht erlegen dürfen. Insofern ist

§ 5Abs 1 zweiter Satz VSt

G von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Insofern ist

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wildstücke der Altersklasse II sind die Hauptträger des Bestandes. In dieser Altersklasse sollte sich der Abschuss auf einige wenige, besonders körperlich schwache Stücke beschränken. Diese Altersklasse wird daher auch als Schonklasse bezeichnet. Indem der Beschwerdeführer einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat, obwohl der Abschussplan die Erlegung eines solchen Hirsches nicht erlaubte, hat er dieses Schutzinteresse in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Wildstücke der Altersklasse römisch zwei sind die Hauptträger des Bestandes. In dieser Altersklasse sollte sich der Abschuss auf einige wenige, besonders körperlich schwache Stücke beschränken. Diese Altersklasse wird daher auch als Schonklasse bezeichnet. Indem der Beschwerdeführer einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt hat, obwohl der Abschussplan die Erlegung eines solchen Hirsches nicht erlaubte, hat er dieses Schutzinteresse in einem nicht unerheblichen Maß beeinträchtigt. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Der Umstand, dass der Hirsch schlecht entwickelt war, ist hingegen nicht mildernd zu berücksichtigen. Schließlich ist es einem vom Beschwerdeführer nicht beeinflussten Zufall zuzuschreiben, dass der Hirsch schlecht entwickelt war. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Obwohl hierfür in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Der Beschwerdeführer hat lediglich angegeben, dass er Pensionist sei. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Dies gilt auch für den Fall, wenn man es als mildernd werten würde, dass der Hirsch schlecht entwickelt war. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu circa fünf Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Dies gilt selbst für den Fall, dass man es als mildernd berücksichtigen würde, dass es sich um ein schlecht entwickeltes Wildstück gehandelt hat. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Dies gilt selbst für den Fall, dass man es als mildernd berücksichtigen würde, dass es sich um ein schlecht entwickeltes Wildstück gehandelt hat. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten ist.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten ist. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum TJG 2004 (vgl zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum TJG 2004 vergleiche zB VwGH 08.09.2011, 2009/03/0057). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.1600.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.