RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1174-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.03.2017, Zl ****, betreffend die Spruchpunkte
- bis 7., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.03.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Fehler im Original): „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 21.08.2015 Tatort Betrieb des AA, Adresse 2, Y Am 21.08.2015 wurde anlässlich einer tierärztlichen Kontrolle in Ihrem Betrieb folgender Sachverhalt festgestellt: 1) Beschreibung der Tiere der eingespannten Pferde
- Chipnummer:****** Geburtsjahr: ****;; Rappe, Noriker Name: EE ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; Druckstelle li am Hüfthöcker
- Chipnummer:****** Geburtsjahr: ****;, Noriker Name FF ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; kleine Scheuerstelle
- Chipnummer: **** Geburtsjahr: Warmblut- Nunius; Name: GG ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; Scheuerstellen rechten Hüfthöcker
- Chipnummer:**** Geburtsjahr: ****;; Warmblut- Nunius Name: JJ ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; Widerrist kleine Scheuerstellen
- Chipnummer: **** Geburtsjahr: ****;; Schimmel Name: KK ( Kutsche **); Befund: oB
- Chipnummer: **** Geburtsjahr: 2004, Schimmel Name: LL ( Kutsche **); Befund: Ernährungszustand: gut; Patholog. Befund: auf dem Widerrist der Schimmelstute ist eine schmerzhafte Druckstelle, eine ca. 5 cm im Durchmesser kreisrunde nässende Hautläsion feststellbar.
- Chipnummer: **** Geburtsjahr: ****; - Pass-Nr. ****; Haflinger-Stute Name: MM( Kutsche ** ); Befund: am Rücken geschlossene Scheuerstelle u re Brustseite alte Verletzung
- Chipnummer: **** Geburtsjahr: ****; - Pass-Nr. **** Haflinger-Stute; Name: NN ( Kutsche **); Befund: oB;
- Chipnummer: **** Geburtsjahr: ****; - Pass Nr. ****; Friesenstute Name: OO ( Kutsche **) Befund: am Widerrist kleine Scheuerstelle
- Chipnummer: **** Gebrtsjahr: ****; - Pass Nr. ***** Friesenstute Name: RR ( Kutsche **) Befund: oB
- Chipnummer: **** Geburtsjahr: Friesenstute Name: QQ Befund: Hufkorrektur
- Chipnummer: **** Geburtsjahr: Friesenstute Name: PP Befund: Hufkorrektur 1) Bei den Pferden Pkt. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 der Beschreibung der verwendeten Pferde wurden durch den Amtstierarzt größere und kleinere Scheuerstellen festgestellt. Laut Gutachten wurden den Pferden, dadurch dass ihnen im Kutschenbetrieb Leistungen abverlangt wurden, in Verbindung mit den bestehenden Verletzungen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. 2) Punkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.06.2006, **** wurde nicht eingehalten“ Dadurch habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte 1 bis 7 (Spruchpunkt 8 betrifft das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz und liegt in der Zuständigkeit eines anderen Richters des LVwG Tirol) jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 9 Tierschutzgesetz iVm § 38 Abs 1 Tierschutzgesetz begangen und wurde daher über ihn zu Spruchpunkt 1 bis 7 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 9 iVm § 38 Abs 1 „Tierschutzgesetz63“ (wohlgemeint Tierschutzgesetz) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt zu
- bis
- Euro 70,00 vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Spruchpunkte 1 bis 7 (Spruchpunkt 8 betrifft das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz und liegt in der Zuständigkeit eines anderen Richters des LVwG Tirol) jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 9, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz begangen und wurde daher über ihn zu Spruchpunkt 1 bis 7 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, „Tierschutzgesetz63“ (wohlgemeint Tierschutzgesetz) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt zu
- bis
- Euro 70,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich der Zeitpunkt 21.08.2015 herangezogen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schimmelstute LL (Pferd 6) nicht im Einsatz gewesen. LL habe bereits seit 15.08.2015 eine Hautläsion am Rücken gehabt. Diese stamme aber wahrscheinlich von einer Verletzung, die sie sich auf der Koppel oder im Stall zugezogen habe. LL sei daher ab dem 15.08.2015 nicht mehr eingespannt gewesen sondern erst wieder nach vollständiger Heilung und Abheilung der Verletzung. Dies ergebe sich aus dem Fahrtenplan welcher bereits dem Einspruch zur Strafverfügung als Beilage 5 beigelegt war. Am 21.08.2015 sei LL daher nicht eingespannt sondern im Stall gewesen. Es seien LL daher am 21.08.2015 keinesfalls Leistungen abverlangt worden, welche mit Schmerzen, Leiden oder Ängsten verbunden waren. Des Weiteren kümmere sich der Beschwerdeführer sehr um seine Pferde und sei auch sehr um sie bemüht. Nach Rücksprache mit Amtstierarzt Dr. TT habe er die Auskunft erhalten, dass Scheuerstellen an sich noch keine Verletzung darstellen würden. Das Straferkenntnis sei daher bereits aus diesem Grund verfehlt und inhaltlich falsch, da angeführt werde, dass den Pferden iVm bestehenden Verletzungen Leistungen abverlangt worden seien. Tatsächlich habe lediglich LL eine Verletzung aufgewiesen, dieses Pferd sei jedoch ab dem Zeitpunkt der Verletzung am 15.08.2015 nicht mehr vom Beschuldigten eingesetzt worden. Des Weiteren kümmere sich der Beschwerdeführer sehr um seine Pferde und sei auch sehr um sie bemüht. Nach Rücksprache mit Amtstierarzt Dr. TT habe er die Auskunft erhalten, dass Scheuerstellen an sich noch keine Verletzung darstellen würden. Das Straferkenntnis sei daher bereits aus diesem Grund verfehlt und inhaltlich falsch, da angeführt werde, dass den Pferden in Verbindung mit bestehenden Verletzungen Leistungen abverlangt worden seien. Tatsächlich habe lediglich LL eine Verletzung aufgewiesen, dieses Pferd sei jedoch ab dem Zeitpunkt der Verletzung am 15.08.2015 nicht mehr vom Beschuldigten eingesetzt worden. Da geschlossene Scheuerstellen keine Verletzungen darstellen würden, sei das Einsetzen von Pferden mit Scheuerstellen daher auch nicht zu bestrafen. Es werde insgesamt die Tatsachenebene übergangen und ergebe sich daraus eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es sei nicht abgeklärt worden, ob die Pferde Schmerzen haben oder in einem leidvollen Zustand gewesen seien. Aus der Beschreibung des Amtstierarztes vom 21.08.2015 ergebe sich das nicht und sei dies auch nicht ableitbar. Zudem wurde die bereits eingetretene Verjährungsfrist eingewendet. Sollte dieser Ansicht nicht gefolgt werden, werde vorgebracht, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer auch die Verminderung der Strafe geboten sei. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 13.07.2017 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Tierschutzombudsmannes für Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Als Amtssachverständiger einvernommen wurde der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer und der Amtstierarzt der belangten Behörde einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 21.08.2015 wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z, Dr. TT, eine Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers in Y, Adresse 2, durchgeführt. Anlässlich der Kontrolle wurden 12 Pferde kontrolliert. Lediglich bei einem Pferd, und zwar bei dem Pferd mit dem Namen LL, Geburtsjahr ****, Chipnummer ****, wurde ein pathologischer Befund aufgenommen. Die Schimmelstute wies beim Wiederrist eine schmerzhafte Druckstelle, eine ca fünf Zentimeter im Durchmesser kreisrunde nässende Hautläsion, auf. Bei den anderen Pferden wurden kleine Scheuerstellen an verschiedenen Stellen bzw eine kleine Druckstelle bei einem Pferd festgestellt. Zwei der Pferde waren ohne Befund. Bei den Pferden mit der Benummerung ** und ** wurde als Befund „Hufkorrektur“ angeführt. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 21.08.2015 wurde das Pferd LL nicht im Fiakerbetrieb eingesetzt. Geschlossene Scheuerstellen bzw Druckstellen begründen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Pferde. Schmerzen, Leiden und Schäden entstanden letztlich nur bei der Schimmelstute LL. Wann das Pferd LL aber tatsächlich im Kutschenbetrieb zuletzt eingesetzt worden ist musste aufgrund des Tatzeitpunktes am 21.08.2015 nicht mehr festgestellt werden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung bzw dem amtstierärztlichen Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Z, welcher diese Angaben auch als Sachverständiger im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung so dargestellt hat. Der Sachverhalt wie festgestellt wird auch grundsätzlich vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bestritten wird lediglich, dass das Pferd LL am 21.08.2015 im Kutschenbetrieb eingesetzt wurde. Dass das Pferd LL am 21.08.2015 tatsächlich nicht im Kutschenbetrieb eingesetzt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den Angaben des Amtstierarztes, der bestätigte, dass sich das Pferd LL am Tag der Kontrolle am 21.08.2015 im Stall befand. Auch dass geschlossene Scheuerstellen keine Schmerzen, Leiden und Schäden bedeuten, wurde von diesem ausführlich und nachvollziehbar anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, lauten wie folgt: „Verbot der Tierquälerei § 5.
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Paragraph 5,
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer […] 9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind; […] § 38.Paragraph 38,
(1)Wer
- einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
- ein Tier entgegen § 6 tötet oder
- ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
- an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
- an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
- gegen § 8 verstößt,
- gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, lauten wie folgt: „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerde kam Berechtigung zu. Im Rahmen des seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass in Bezug auf die Pferde laut Punkt 1, 2, 3, 4, 6 und 9 des angefochtenen Straferkenntnisses keine Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Der Amtstierarzt hat in seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt, dass durch geschlossene Scheuerstellen bzw Druckstellen den Pferden keine Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Strafbar macht sich nach § 5 TSchG aber nur, wer einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt. Da dies im gegenständlichen Fall nicht passierte, war in Bezug auf diese Pferde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 einzustellen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im Rahmen des seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass in Bezug auf die Pferde laut Punkt 1, 2, 3, 4, 6 und 9 des angefochtenen Straferkenntnisses keine Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Der Amtstierarzt hat in seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt, dass durch geschlossene Scheuerstellen bzw Druckstellen den Pferden keine Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Strafbar macht sich nach Paragraph 5, TSchG aber nur, wer einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt. Da dies im gegenständlichen Fall nicht passierte, war in Bezug auf diese Pferde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, einzustellen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. In Bezug auf das Pferd LL (laut Straferkenntnis Punkt 7) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dem Pferd am 21.08.2015 im Kutschenbetrieb Leistungen abverlangt worden seien und er dadurch dem Pferd in Verbindung mit den bestehenden Verletzungen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt habe. Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde das Pferd LL am 21.08.2015 nicht im Kutschenbetrieb eingesetzt und wurden ihm daher auch nicht im Kutschenbetrieb Leistungen abverlangt und iVm den bestehenden Verletzungen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Bezug auf das Pferd LL (laut Straferkenntnis Punkt 7) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dem Pferd am 21.08.2015 im Kutschenbetrieb Leistungen abverlangt worden seien und er dadurch dem Pferd in Verbindung mit den bestehenden Verletzungen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt habe. Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde das Pferd LL am 21.08.2015 nicht im Kutschenbetrieb eingesetzt und wurden ihm daher auch nicht im Kutschenbetrieb Leistungen abverlangt und in Verbindung mit den bestehenden Verletzungen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Indem dem Beschwerdeführer als Tatzeitpunkt der 21.08.2015 vorgeworfen wurde, das Pferd aber an diesem Tag im Kutschenbetrieb nicht eingesetzt worden ist, wurde ihm nicht der richtige Tatzeitpunkt vorgeworfen. Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
- die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Indem dem Beschwerdeführer als Tatzeitpunkt der 21.08.2015 vorgeworfen wurde, das Pferd aber an diesem Tag im Kutschenbetrieb nicht eingesetzt worden ist, wurde ihm nicht der richtige Tatzeitpunkt vorgeworfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des Umstandes, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann – die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl dazu VwGH vom 29.10.2015, Zl Ra 2015/07/0097). Im vorliegenden Fall findet sich jedoch auch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnis keine genauere Umschreibung eines Tatzeitraumes, woraus sich ohne Zweifel ergebe, wann nach Feststellung der belangten Behörde das strafbare Verhalten verwirklicht wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – ungeachtet des Umstandes, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann – die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden vergleiche dazu VwGH vom 29.10.2015, Zl Ra 2015/07/0097). Im vorliegenden Fall findet sich jedoch auch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnis keine genauere Umschreibung eines Tatzeitraumes, woraus sich ohne Zweifel ergebe, wann nach Feststellung der belangten Behörde das strafbare Verhalten verwirklicht wurde. Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Z 9 TSchG ist, dass einem Tier Leistungen abverlangt werden, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind. Da dies am 21.08.2015 nicht der Fall war, war auch diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da innerhalb der Verfolgungsverjährung keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 9, TSchG ist, dass einem Tier Leistungen abverlangt werden, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind. Da dies am 21.08.2015 nicht der Fall war, war auch diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, da innerhalb der Verfolgungsverjährung keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.1174.2