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{'item': 'LVwG-2016/14/2196-1'}

Obsah (6)Art 133§ 9§ 7d§§ 32§ 23a§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/14/2196-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer

stehendes zur Last gelegt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, als der

außen hin vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als das

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma „CC GMBH“, Handelsregisternummer 02502380211, mit den Sitz in I-Z, Adresse 1, Y, dafür verantwortlich zu sein, dass, durch Organe der BUAK festgestellt wurde:„Es wird Ihnen zur Last gelegt, als der

außen hin vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma „CC GMBH“, Handelsregisternummer 02502380211, mit den Sitz in I-Z, Adresse 1, Y, dafür verantwortlich zu sein, dass, durch Organe der BUAK festgestellt wurde: Auf der Baustelle lagen keinerlei Unterlagen auf, weswegen die Baustellenerheber dem AN EE das Aufforderungsschreiben der BUAK übergab. Daraufhin übermittelte Frau BB am 22.05.2014 das Auftragsschreiben und die A1 Entsendeformulare per Email. Frau BB gab in dieser

richt bekannt, dass die Lohnzettel noch nicht erstellt wurden, die Lohnzahlung erst Mitte Juni erfolgt und die Arbeitszeitaufzeichnungen von den Mitarbeitern erst Anfang Juni abgegeben werden. Zumal die angeforderten Unterlagen nicht übermittelt wurden, erging durch die BUAK am 14.07.2014 ein Erinnerungsschreiben. Am 15.07.2014 übermittelte Frau BB daraufhin per Email die Arbeitsaufzeichnungen, die Arbeitsverträge, die Lohnzettel für den Monat Mai der angetroffenen AN sowie die Überweisungsbestätigung vom 19.06.2014. Im Hinblick auf das letztgenannte Dokument sei angemerkt, dass aus den Kontobewegungen lediglich die Abbuchung eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 33,074,-- ersichtlich ist. Zumal sich daraus nicht ableiten lässt, welcher Lohn den beiden angetroffenen AN überwiesen wurde, ersuchte die BUAK am 16.07.2014 Fr. BB um die Übermittlung von Unterlagen, aus welchen hervorgeht, wieviel die konkret betroffenen AN erhalten haben. Frau BB entgegnete am selben Tag noch, dass sie diese Bestätigungen erst „von der Bank anfragen müsse und dies bis zu drei Tage dauern könne, sie aber auch diese Unterlagen übermitteln werde.

dem bis zum 13.08.2014 diese Bestätigungen noch immer nicht übermittelt wurden, wurde Frau BB per Email durch die BUAK abermals darauf aufmerksam gemacht. Weiters wurde sie informiert, dass bei dem übermittelten Lohnzettel des AN DD die Seite mit der detaillierten Aufschlüsselung der Lohnbestandteile fehlt. Frau BB wurde gebeten die Überweisungsbestätigungen und die fehlende Seite des Lohnzettels bis zum 20.08.2014 zu übermitteln. Die Übermittlung der Unterlagen erfolgte jedoch bis dato nicht. AN SV Nr. /Geburts-SV Nr. /, Geburts- Datum Beruf / Ausgeübte Tätigkeit Berufsaus- Bildung Monatslohn Brutto in Euro Std. pro Woche Dauer d. Beschäfti-gung auf der Baustelle EE xx.xx.xxxx Zimmerer Meister Ja 1.500,-- Euro Netto 40-45 20.05.2014 DD xx.xx.xxxx Zimmerer FA Ja 1.400,-- Euro netto 40-45 20.05.2014 Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Ihnen wurde dazu mehrmals die Gelegenheit eingeräumt. (Schriftverkehr mit BUAK Beilage K) Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen

§ 7d

AVRAG.Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen

Paragraph 7 d, AVRAG. Sie sind ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Einsichtnahme in Lohnunterlagen bezüglich oben genannter Arbeiter gemäß §§ 32 Abs 1 Z 3 BUAG iVm 23a Abs 3 BUAG iVm 7d AVRAG binnen gewährter

frist, sohin bis 20.08.2014 nicht

gekommen.Sie sind ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Einsichtnahme in Lohnunterlagen bezüglich oben genannter Arbeiter gemäß Paragraphen 32, Absatz eins, Ziffer 3, BUAG in Verbindung mit 23a Absatz 3, BUAG in Verbindung mit 7d AVRAG binnen gewährter

frist, sohin bis 20.08.2014 nicht

gekommen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

§§ 32Abs 1 Z 3 BUAG i

Vm 23a Abs 3 BUAG iVm 7d AVRAG begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraphen 32, Absatz eins, Ziffer 3, BUAG in Verbindung mit 23a Absatz 3, BUAG in Verbindung mit 7d AVRAG begangen. Gemäß oben explizit genannter Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und des (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes - BUAG) wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- verhängt“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.09.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde

angeführte Beschwerde erhoben: „B E S C H W E R D E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.8.2016, ****.gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.8.2016, ****. Der Strafbescheid ist zu Unrecht erlassen worden.

  1. Das Straferkenntnis ist rechtswidrig und verstößt gegen § 44a VStG. Der Bescheid entspricht nicht den dort festgelegten Sprucherfordernissen. Es geht nicht hervor, welche konkrete Tat ich begangen haben soll und was mir vorgeworfen wird. Insbesondere gehen weder aus dem Spruch des Erkenntnisses noch aus der Entscheidungsbegründung ein Tatort und eine Tatzeit ausreichend hervor. Ich betreibe in U eine Firma. Um überhaupt in Österreich bestraft werden zu können, müsste ich ein strafbares Verhalten in Österreich gesetzt haben.Das Straferkenntnis ist rechtswidrig und verstößt gegen Paragraph 44 a, VStG. Der Bescheid entspricht nicht den dort festgelegten Sprucherfordernissen. Es geht nicht hervor, welche konkrete Tat ich begangen haben soll und was mir vorgeworfen wird. Insbesondere gehen weder aus dem Spruch des Erkenntnisses noch aus der Entscheidungsbegründung ein Tatort und eine Tatzeit ausreichend hervor. Ich betreibe in U eine Firma. Um überhaupt in Österreich bestraft werden zu können, müsste ich ein strafbares Verhalten in Österreich gesetzt haben.
  2. Ich kann sohin meine Verteidigungsrechte nicht ausreichend wahren und wäre mangels Individualisierung der vorgeworfenen Tat auch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Ich weiß nicht, welches inkriminierte Verhalten ich gesetzt haben soll und wofür ich nun bestraft werden soll.
  3. Mangels einer Tatortangabe bestreite ich auch die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X und überhaupt der österreichischen Verwaltungsbehörden.Mangels einer Tatortangabe bestreite ich auch die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und überhaupt der österreichischen Verwaltungsbehörden.
  4. Sollte dennoch ein Schuldspruch gerechtfertigt sein, was ich ausdrücklich bestreite, wäre die ausgesprochene Strafe deutlich überhöht. Sie entspricht nicht den Grundsätzen der Strafbemessung. Ich bin noch nie wegen eines strafbaren Verhaltens

dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und

dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bestraft worden. Auch angesichts meiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wäre eine Strafe zu hoch. Ich verdiene 1800,00 €, bin sorgepflichtig für 1 Kleinkind unter 1 Jahr und einer zu Lasten lebenden Freundin und habe Verbindlichkeiten in Flöhe von 1400,00 €. Infolge Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses stelle ich den A N T R A G,

  1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.8.2016, ****, ersatzlos aufzuheben und das gegen mich dort eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.8.2016, ****, ersatzlos aufzuheben und das gegen mich dort eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  2. in eventu die Strafhöhe entsprechend herabzusetzen.“ Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 01.10.2014 eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft X erstattet wurde, wonach am 21.05.2014 der Baustellenerheber der BUAK, Herr FF und Herr GG gemäß § 23a Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse eine Kontrolle auf dem Baustellen in der Adresse 2, in V durchgeführt haben. Im Zuge der Kontrolle hat sich herausgestellt, dass die JJ GmbH für das Gewerk der Zimmerei die Firma CC beauftragt habe. Es wurden zwei Arbeitnehmer der CC GmbH angetroffen und zwar Herr EE sowie Herr DD. Herr EE gab an, Zimmereimeister zu sein und einen Nettomonatslohn von Euro 1.500,00 bei 40 bis 45 Stunden pro Woche zu erhalten. Der Arbeitnehmer DD gab an, Zimmerer zu sein und bekomme einen Nettomonatslohn von Euro 1.400,00 pro Woche. Auf der Baustelle selbst lagen keine Unterlagen auf, weshalb Baustellenerheber dem Arbeitnehmer EE ein Aufforderungsschreiben der BUAK übergab. Daraufhin übermittelt Frau BB am 22.
  3. das Auftragsschreiben und die A1 Entsendeformulare per E-Mail. Laut Anzeige gab sie bekannt, dass Lohnzettel noch nicht erstellt worden seien, da die Lohnzahlung erst Mitte Juni erfolge und Arbeitsaufzeichnungen erst Anfang Juni abgegeben werden. Die geforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt. Es erging am 14.07.2017 ein Erinnerungsschreiben, worauf hin per E-Mail Arbeitsaufzeichnungen, Arbeitsverträge, Lohnzettel für den Mai sowie Überweisungsbestätigungen übermittelt wurden. Zum letztgenannten Dokument wurde von der BUAK angemerkt, dass bei einer Abbuchung lediglich der Gesamtbetrag von Euro 33.074,00 ersichtlich sei. Daraus würde sich nicht ableiten lassen, welcher Lohn die beiden Arbeitnehmer bekommen haben. Daraufhin ersucht die BUAK am 16.07.2014 Frau BB um die Ermittlung von weiteren Unterlagen. Frau BB wurde am selben Tag gesagt, dass diese Bestätigung erst von der Bank anfragen müsse, dies bis zu 3 Tage dauern könne und sie die Unterlagen übermitteln werde. Bis zum 13.08.2014 seien keine weiteren Unterlagen übermittelt worden.Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 01.10.2014 eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattet wurde, wonach am 21.05.2014 der Baustellenerheber der BUAK, Herr FF und Herr GG gemäß Paragraph 23 a, Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse eine Kontrolle auf dem Baustellen in der Adresse 2, in römisch fünf durchgeführt haben. Im Zuge der Kontrolle hat sich herausgestellt, dass die JJ GmbH für das Gewerk der Zimmerei die Firma CC beauftragt habe. Es wurden zwei Arbeitnehmer der CC GmbH angetroffen und zwar Herr EE sowie Herr DD. Herr EE gab an, Zimmereimeister zu sein und einen Nettomonatslohn von Euro 1.500,00 bei 40 bis 45 Stunden pro Woche zu erhalten. Der Arbeitnehmer DD gab an, Zimmerer zu sein und bekomme einen Nettomonatslohn von Euro 1.400,00 pro Woche. Auf der Baustelle selbst lagen keine Unterlagen auf, weshalb Baustellenerheber dem Arbeitnehmer EE ein Aufforderungsschreiben der BUAK übergab. Daraufhin übermittelt Frau BB am 22.
  4. das Auftragsschreiben und die A1 Entsendeformulare per E-Mail. Laut Anzeige gab sie bekannt, dass Lohnzettel noch nicht erstellt worden seien, da die Lohnzahlung erst Mitte Juni erfolge und Arbeitsaufzeichnungen erst Anfang Juni abgegeben werden. Die geforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt. Es erging am 14.07.2017 ein Erinnerungsschreiben, worauf hin per E-Mail Arbeitsaufzeichnungen, Arbeitsverträge, Lohnzettel für den Mai sowie Überweisungsbestätigungen übermittelt wurden. Zum letztgenannten Dokument wurde von der BUAK angemerkt, dass bei einer Abbuchung lediglich der Gesamtbetrag von Euro 33.074,00 ersichtlich sei. Daraus würde sich nicht ableiten lassen, welcher Lohn die beiden Arbeitnehmer bekommen haben. Daraufhin ersucht die BUAK am 16.07.2014 Frau BB um die Ermittlung von weiteren Unterlagen. Frau BB wurde am selben Tag gesagt, dass diese Bestätigung erst von der Bank anfragen müsse, dies bis zu 3 Tage dauern könne und sie die Unterlagen übermitteln werde. Bis zum 13.08.2014 seien keine weiteren Unterlagen übermittelt worden. Aus diesem Grund werde eine Anzeige gemäß § 32 Abs 1 Z 3 BUAG iVm § 23a Abs 3 BUAK iVm § 7d AVRAG erstattet und würde auch der Verdacht der Unterentlohnung gegeben sein.Aus diesem Grund werde eine Anzeige gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BUAG in Verbindung mit Paragraph 23 a, Absatz 3, BUAK in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG erstattet und würde auch der Verdacht der Unterentlohnung gegeben sein.

§ 23a

Abs 3 BUAK (in der Fassung zum 21.05.2014) sind die Bediensteten der Urlaubs- & Abfertigungskasse berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustelle beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Urlaubs- & Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstigen Unterlagen zur Feststellung der Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, Bediensteten der Urlaubs- & Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderliche Unterlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die den BUAG unterliegendem Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen

§ 7dAVRAG.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- & Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.

Paragraph 23 a, Absatz 3, BUAK (in der Fassung zum 21.05.2014) sind die Bediensteten der Urlaubs- & Abfertigungskasse berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustelle beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Urlaubs- & Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstigen Unterlagen zur Feststellung der Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, Bediensteten der Urlaubs- & Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderliche Unterlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die den BUAG unterliegendem Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen

Paragraph 7 d, AVRAG. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- & Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.

§ 7d

AVRAG haben Arbeitgeber/innen jene Unterlagen die zur Überprüfung der Arbeitnehmer

dem Österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeitseinsatzort bereit zu halten. Bei einem innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeitseinsatzortes sind die Unterlagen am 1. Arbeitseinsatzort bereit zu halten. Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(einsatzort) nicht zumutbar sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereit zu halten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden

weislich zu übermitteln.

Paragraph 7 d, AVRAG haben Arbeitgeber/innen jene Unterlagen die zur Überprüfung der Arbeitnehmer

dem Österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeitseinsatzort bereit zu halten. Bei einem innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeitseinsatzortes sind die Unterlagen am 1. Arbeitseinsatzort bereit zu halten. Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(einsatzort) nicht zumutbar sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereit zu halten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden

weislich zu übermitteln. In der Beschwerde ist die Rede davon, dass das Straferkenntnis rechtswidrig sei und gegen § 44a verstoße, da aus diesem nicht zu entnehmen sei, was begangen haben soll, was ihm vorgeworfen werde auch sei ein Tatort und eine Tatzeit nicht ausreichend spezifiziert. Er betreibe in U eine Firma und wüsste auch nicht welches inkriminierte Verhalten gesetzt habe.In der Beschwerde ist die Rede davon, dass das Straferkenntnis rechtswidrig sei und gegen Paragraph 44 a, verstoße, da aus diesem nicht zu entnehmen sei, was begangen haben soll, was ihm vorgeworfen werde auch sei ein Tatort und eine Tatzeit nicht ausreichend spezifiziert. Er betreibe in U eine Firma und wüsste auch nicht welches inkriminierte Verhalten gesetzt habe. Die Beschwerde ist berechtigt, da dem Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtliches verantwortliches Organ der Firma CC GmbH mit Sitz in I-Z, Adresse 1, zur Last gelegt wird, Lohnunterlagen bis zum 13.08.2014 der BUAG nicht übermittelt zu haben, ohne den Sachverhalt näher zu spezifizieren, zumal Lohnunterlagen übermittelt worden sind.

§ 31

Abs 1 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt a) von einer Behörde ausgehen, b) gegen eine visuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, c) innerhalb der Verjährungsfrist

Außen in Erscheinung treten sein und d) wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon dem Beschuldigten der Ladungsbescheid bzw der Aufforderung auf § 44 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren. Unterlaufen bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, eine Sanierung nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkret vorgehalten wird.Dies erfordert, dass sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon dem Beschuldigten der Ladungsbescheid bzw der Aufforderung auf Paragraph 44, Absatz 2, VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren. Unterlaufen bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, eine Sanierung nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkret vorgehalten wird. Abgesehen davon ist

§ 32

Abs 1 Z 3 BUAK (in der zum 21.05.2014 geltenden Fassung) nur die Verletzung der Auskunftspflicht und die Gewährung der Einsicht (an Ort und Stelle) strafbar.Abgesehen davon ist

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BUAK (in der zum 21.05.2014 geltenden Fassung) nur die Verletzung der Auskunftspflicht und die Gewährung der Einsicht (an Ort und Stelle) strafbar. Diesem Erfordernis wird der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X nicht gerecht, sodass die erhobene Beschwerde berechtigt ist und spruchgemäß zu entscheiden war.Diesem Erfordernis wird der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht gerecht, sodass die erhobene Beschwerde berechtigt ist und spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.2196.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.