RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/22/1913-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB & CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.8.2016, Zl. ****, wegen Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der bis 12.2.2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B BE und F (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am 12.12.2104, Zl. ****) nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die beantragte Verlängerung der bis 12.2.2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B BE und F gemäß §§ 5 Abs 4, 8, 24 Abs 1 FSG iVm §§ 2 Abs 3 iVm 14 FSG-GV unter Vorschreibung folgender Nebenbestimmungen erteilt:Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die beantragte Verlängerung der bis 12.2.2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B BE und F gemäß Paragraphen 5, Absatz 4, 8, 24, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 3, in Verbindung mit 14 FSG-GV unter Vorschreibung folgender Nebenbestimmungen erteilt:
- a)Die Lenkberechtigung wird bis zum 12.2.2019 befristet.
- b)Vor Ablauf der Befristung ist eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Y beizubringen und eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.
- c)Alle drei Monate, beginnend mit September 2017, ist der Harn auf THC untersuchen zu lassen und der entsprechende ärztliche Kontrollbefund unaufgefordert und unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln (Code 104 des § 2 Abs 4 FSG-DV).Alle drei Monate, beginnend mit September 2017, ist der Harn auf THC untersuchen zu lassen und der entsprechende ärztliche Kontrollbefund unaufgefordert und unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln (Code 104 des Paragraph 2, Absatz 4, FSG-DV).
- d)Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im Anwendungsbereich des FSG darf kein Alkohol getrunken werden (Code 68 des § 2 Abs 3 FSG-DV).Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im Anwendungsbereich des FSG darf kein Alkohol getrunken werden (Code 68 des Paragraph 2, Absatz 3, FSG-DV). Hinweis: Gemäß § 13 Abs 5 FSG ist der Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern.Hinweis: Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, FSG ist der Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abzuliefern. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 12.2.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung seiner bis zu diesem Datum (12.2.2016) befristeten Lenkberechtigung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen u.a. ein amtsärztliches Gutachten eingeholt wurde, wies die Bezirkshauptmannschaft Y den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom 2.8.2016 ab. Sie stützte sich dabei auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 15.7.2016. Darin führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y aus wie folgt: „Im vorgelegten fachärztlichen Gutachten bzw. insbesondere der eingeforderten Ergänzung wird festgehalten, dass beim Herrn AA eine Benzodiazepinabhängigkeit vorliegt, die unverändert aufrecht is.t Zusätzlich ist aus amtsärztlicher Sicht festzuhalten, dass weitere Substanzen eingenommen bzw. konsumiert werden, die ebenso wie die Substanzklasse der Benzodiazepine geeignet sind, die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Die gutachterliche Äußerung dahingehend, dass der Betroffene geeignet sei, wenn eine Testung eines entsprechende Reaktionsfähigkeit belegt, kann nicht nachvollzogen werden, da bei einer unbehandelten Abhängigkeit sowohl nach nationalen als auch internationalen Richtlinien (§ 14 Abs 1 FSG_GV, Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern des BMVIT, auch z. G in der Literatur „Verkehrsmedizin“ von Madea et a.) keine Fahreignung besteht. eine Wiedervorstellung, dann auch mit Austestung, ist er dann vorgesehen, wenn die Benzodiazepinabhängigkeit behandelt worden ist und ausreichend lange Abstinenz vorliegt, wobei sich die Abstinenz auch auf illegale Drogen wie Cannabis bezieht.“„Im vorgelegten fachärztlichen Gutachten bzw. insbesondere der eingeforderten Ergänzung wird festgehalten, dass beim Herrn AA eine Benzodiazepinabhängigkeit vorliegt, die unverändert aufrecht is.t Zusätzlich ist aus amtsärztlicher Sicht festzuhalten, dass weitere Substanzen eingenommen bzw. konsumiert werden, die ebenso wie die Substanzklasse der Benzodiazepine geeignet sind, die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zu beeinflussen. Die gutachterliche Äußerung dahingehend, dass der Betroffene geeignet sei, wenn eine Testung eines entsprechende Reaktionsfähigkeit belegt, kann nicht nachvollzogen werden, da bei einer unbehandelten Abhängigkeit sowohl nach nationalen als auch internationalen Richtlinien (Paragraph 14, Absatz eins, FSG_GV, Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern des BMVIT, auch z. G in der Literatur „Verkehrsmedizin“ von Madea et a.) keine Fahreignung besteht. eine Wiedervorstellung, dann auch mit Austestung, ist er dann vorgesehen, wenn die Benzodiazepinabhängigkeit behandelt worden ist und ausreichend lange Abstinenz vorliegt, wobei sich die Abstinenz auch auf illegale Drogen wie Cannabis bezieht.“ Im fachärztlichen Gutachten Dr. DD vom 8.6.2016, auf das sich der Amtsarzt bezieht, kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis: „Bei Herrn AA wurde vor einigen Jahren ADHS diagnostiziert und diesbezüglich erhält er Ritalin. Der Patient bestätigt auch einen seit länger vorliegenden gelegentlichen THC Konsum und erhält wegen einem chronischen Schmerzsyndrom nach Polytrauma eine entsprechende Schmerzmedikation. Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht ist Herr AA vom psycho-pathologischen Zustandsbild her fahrtauglich. Inwieweit die Reaktionsfähigkeit durch die Medikation eingeschränkt ist, sollte durch eine Testung verifiziert werden und aufgrund der Vorgeschichte sollten weiterhin Harn-Kontrollen in zwei-monatigen Abständen stattfinden.“ Ergänzend führt Dr. DD in ihrer Stellungnahme vom 13.7.2016 aus, dass beim Beschwerdeführer eine Benzodiazepinabhängigkeit vorliegt und er nur fahrtauglich ist, wenn die Harnkontrollen auf THC negativ sind. In der gegen den zitierten Bescheid erhobenen Beschwerde, datiert mit 2.9.2016, monierte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Verfahrensfehler und führte inhaltlich zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen für eine ablehnende Entscheidung nicht vorgelegen seien. Insbesondere verweist er auf die Stellungnahme der psychiatrischen Fachärztin Dr. DD, deren Forderungen, v.a. einer laufenden Überprüfung auf THC-Konsum und eine Befristung der Lenkberechtigung, sich der Beschwerdeführer selbstverständlich unterwerfe. In einem Vorgespräch mit dem Leiter der Landessanitätsdirektion Tirol teilte dieser dem erkennenden Gericht mit, dass eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) im Hinblick auf die seitens der psychiatrischen Fachärztin Dr. DD verfassten Stellungnahme vom 8.6.2016 samt Ergänzung vom 13.7.2016 unabdingbar sei. Bei positivem Ergebnis wäre eine befristete Lenkberechtigung grundsätzlich denkbar. Mit dieser Aussage konfrontiert, erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass eine VPU absolviert werde (Tel. vom 13.10.2016). Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.11.2016 hatte der Beschwerdeführer die VPU jedoch nicht absolviert (zu seinen diesbezüglichen Argumenten siehe die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Seite 2). In dieser mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer seine Vita, die von mehreren schweren Unfällen mit z.T. drastischen Folgen geprägt ist. Zum positiven TCH-Test (GMI 10.2.2016) vertrat er zusammenfassend die Ansicht, dies sei auf die Einnahme eines bestimmten Proteinnahrungsmittels zurückzuführen. Der amtsärztliche Sachverständige der Landessanitätsdirektion kommt in dieser Verhandlung zusammenfassend zum Ergebnis, dass eine VPU unbedingt notwendig sei, um die Reaktionsfähigkeit beim Beschwerdeführer, die – so die psychiatrische Fachärztin - im Hinblick auf die aktuelle Medikation beim Beschwerdeführer eingeschränkt sein könnte, zu testen. Sollte die VPU positiv sein, könne er sich eine Befristung auf drei Jahre vorstellen. Als Auflage wäre jedoch aufgrund der synergistischen Wirkung von Benzodiazepinen und Alkohol im Gehirn ein Alkoholverbot beim Lenken vorzusehen. In dieser Verhandlung stellte der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Nachweisbarkeit von THC eine Haarwurzeluntersuchung in Aussicht. In weiterer Folge legt der Beschwerdeführer mit 15.12.2016 eine mit 6.12.2016 datierte positive VPU der „JJ GmbH“ vor. Zusammenfassend wurde darin ausgeführt, dass die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 derzeit gegeben sei. Daraufhin richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 22.2.2017 datiertes Schreiben an den amtsärztlichen Sachverständigen der Landessanitätsdirektion: „Sehr geehrter Herr Dr. GG, bezugnehmend auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2016 und die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 7.12.2016 (Vorlage VPU vom 6.12.2016) und vom 10.2.2017 ergeht folgendes Ersuchen: In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von Ihnen die Vorlage einer VPU als unbedingt erforderlich erachtet. Dies ist nunmehr erfolgt und darf um Überprüfung der VPU aus medizinischer Sicht ersucht werden. In weiterer Folge möge gutachterlich dargelegt werden, ob aus medizinischer Sicht eine Lenkberechtigung erteilt werden könnte und welche Einschränkungen (Befristungen und Auflagen) Ihrerseits vorgeschlagen werden. In der mündlichen Verhandlung haben Sie bei positiver VPU eine dreijährige Befristung samt Auflage Code 0508 in Aussicht gestellt.“ In seinem Gutachten vom 23.5.2017 kommt der Amtsarzt, abweichend von seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, zum Ergebnis, dass die notwendigen verkehrsmedizinischen Voraussetzungen gemäß FSG-GV zur Erreichung der Fahrtauglichkeit derzeit nicht erfüllt seien. Zwar sei die VPU positiv abgelegt worden, sodass die Vorbedingung, dass bei gleichzeitigem Benzodiazepin- und Tramalgebrauch die Verkehrstüchtigkeit weiterhin gegeben ist, erfüllt. Die THC-Freiheit sei jedoch nicht gelungen. Zum Thema THC vertrat der Amtsarzt – näher begründend - die Ansicht, die positive Testung im Februar 2016 sei nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, allein auf die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittel zurückzuführen. Vielmehr sei hier der Verdacht eines THC Missbrauchs gegeben. Seitens des erkennenden Gerichts wurde im Hinblick auf den Auflagenvorschlag der psychiatrischen Fachärztin Dr. DD (diese schlägt „engmaschige“ THC Testungen vor) Rücksprache gehalten und schlägt diese konkretisierend vor, vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine kurzfristige Untersuchung des Harnes (längsten binnen 14 Tagen ab Fristeinräumung – um allfällige Beeinflussungen des Prüfergebnisses hintanzuhalten) zu veranlassen und in weiterer Folge eine Überprüfung des Harns vierteljährlich vorzuschreiben (Tel. vom 13.7.2017). Am 24.7.2017 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Möglichkeit mitgeteilt, ab diesem Tage binnen 14 Tagen dem Gericht einen Untersuchungsbericht zum Harn des Beschwerdeführers vorzulegen. Mit Eingabe vom 31.7.2017 wurden dem Gericht ein Befund „Qualitatives Drogenscreening“ Dr. FF vom 26.7.2017 sowie eine Bestätigung des Dr. EE, Wörgl, vom 31.7.2017 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer am 25.7.2017 in der Ordination zur Drogenharnentnahme gewesen sei und die Benzodiazepine sowie die Opiate im Harn ärztlich verordnet gewesen seien. Die Untersuchung des Harns im erwähnten Laborbefund Dr. FF vom 26.7.2017 zeigten im Hinblick auf Benzodiazepine und Opiate ein positives, im Hinblick auf THC (Cannabis) ein negatives Ergebnis. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des oben skizzierten Ermittlungsverfahrens steht folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer erlitt im Laufe seines Lebens mehrere Unfälle mit z.T. erheblichen Folgen (siehe im Einzelnen seine Schilderung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen de mündlichen Verhandlung). Seinen ersten Arbeitsunfall hatte er im Jahre 2003, es folgten weitere im Jahre 2008 und 2012. Vor seinem ersten Arbeitsunfall hat er THC (jedenfalls gelegentlich) konsumiert. Ecstacy bzw. Pilze hat er nur probeweise versucht und Opiate seien ihm von ärztlicher Seite verschrieben worden. Er leidet aktuell unter ADHS, einem chronischen Schmerzsyndrom nach Polytrauma und an psychischen- und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (fachärztliches Gutachten Dr. DD vom 8.6.2016). Der Beschwerdeführer ist benzodiazepinabhängig. Aktuell nimmt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schmerztherapie täglich 400 bis 600m mg Tramadol, 4 mg Alprahzolam und 60 mg Ritalin zu sich. Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers bzw. aus den vorgelegten medizinischen Befunden und Gutachten. Beweis wurde im Übrigen aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen: „§ 5 (…)
(4)Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(4)Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. (…) § 8Paragraph 8
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. (…)
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund (…) 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; (…)
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.“
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.“ § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…) Folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl 1997/322 idF BGBl II 2016/206 (FSG-GV) sind ebenfalls maßgeblich:Folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl 1997/322 in der Fassung BGBl römisch zwei 2016/206 (FSG-GV) sind ebenfalls maßgeblich: „§ 2 (…)
(3)Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(3)Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen. (…) § 14Paragraph 14
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist unstrittig benzodiazepinabhängig. Er nimmt zur Schmerztherapie auch Tramal ein. Diese Medikation bestätigt sich auch in der aktuellen Harnuntersuchung (siehe Befund „Qualitatives Drogenscreening“ Dr. FF vom 26.7.2017). Vor diesem Hintergrund ist § 14 Abs 4 FSG-GV von Relevanz, wonach Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf.Der Beschwerdeführer ist unstrittig benzodiazepinabhängig. Er nimmt zur Schmerztherapie auch Tramal ein. Diese Medikation bestätigt sich auch in der aktuellen Harnuntersuchung (siehe Befund „Qualitatives Drogenscreening“ Dr. FF vom 26.7.2017). Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 14, Absatz 4, FSG-GV von Relevanz, wonach Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf. Das Argument der „Benzodiazepinabhängigkeit“ als Hindernis für eine Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung ist insofern obsolet, als der Beschwerdeführer die Forderung der psychiatrischen Fachärztin auf Überprüfung der Reaktionsfähigkeit insofern erfüllt hat, als er eine positive VPU absolviert hat (so auch der Amtsarzt der Landessanitätsdirektion in seinem Gutachten vom 23.5.2017). Was die Thematik THC-Konsum/Missbrauch betrifft, hat der Beschwerdeführer durch Vorlage eines aktuellen – hier negativen - Harnbefundes nach Vorgabe der psychiatrischen Fachärztin (Einhaltung der 14-Tage Frist – tatsächlich wurde der Harn bereits einen Tag nach Aufforderung durch das erkennende Gericht abgegeben!) einen Entlastungsbeweis erbracht. Die diesbezüglichen Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 23.5.2017 sind daher nicht mehr haltbar. Der beantragten Verlängerung der Lenkberechtigung konnte daher unter folgenden Rahmenbedingungen/Nebenbestimmungen stattgegeben werden: Die Lenkberechtigung war entsprechend den Forderungen des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion auf drei Jahre zu befristen. Dies v.a. mit dem Argument (siehe dazu die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), dass sich im gegenständlichen Fall bei einer erwartbaren Gewöhnung der Medikation aus medizinischer Sicht die Frage stellt, ob in Zukunft nicht eine Dosiserhöhung oder eine Umstellung erforderlich sein wird. Folglich und untrennbar damit verbunden ist eine entsprechende Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt. Damit einher ergibt sich die Forderung, diese fachärztliche Stellungnahme durch den Amtsarzt einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. § 1 Z 4 FSG-GV) und sieht § 2 Abs 3 FSG-GV auch aus diesem Grunde vor, eine Befristung der Lenkberechtigung vorzuschreiben. Die vierteljährliche Untersuchung des Harnes auf THC ergibt sich aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme Dr. DD vom 8.6.2016 samt Ergänzung vom 13.7.2016 und begründet sich auf den THC Konsum in der Vergangenheit. Die Eintragung des Codes 68 beruht auf der synergistischen Wirkung von Benzodiazepinen und Alkohol im Gehirn (so der Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und in seinem Gutachten vom 23.5.2017). Die Lenkberechtigung war entsprechend den Forderungen des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion auf drei Jahre zu befristen. Dies v.a. mit dem Argument (siehe dazu die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), dass sich im gegenständlichen Fall bei einer erwartbaren Gewöhnung der Medikation aus medizinischer Sicht die Frage stellt, ob in Zukunft nicht eine Dosiserhöhung oder eine Umstellung erforderlich sein wird. Folglich und untrennbar damit verbunden ist eine entsprechende Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt. Damit einher ergibt sich die Forderung, diese fachärztliche Stellungnahme durch den Amtsarzt einer Beurteilung zu unterziehen vergleiche Paragraph eins, Ziffer 4, FSG-GV) und sieht Paragraph 2, Absatz 3, FSG-GV auch aus diesem Grunde vor, eine Befristung der Lenkberechtigung vorzuschreiben. Die vierteljährliche Untersuchung des Harnes auf THC ergibt sich aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme Dr. DD vom 8.6.2016 samt Ergänzung vom 13.7.2016 und begründet sich auf den THC Konsum in der Vergangenheit. Die Eintragung des Codes 68 beruht auf der synergistischen Wirkung von Benzodiazepinen und Alkohol im Gehirn (so der Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und in seinem Gutachten vom 23.5.2017). Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung beim Beschwerdeführer aktuell gegeben und war dem entsprechenden Antrag unter Vorschreibung von namentlich genannten Nebenbestimmungen Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.22.1913.15