RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/36/0962-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des Herrn Mag. AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 11.04.2016, Zahl ****, mit dem eine Übertretung nach der TBO 2011 angelastete wurde, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 11.04.2016, Zahl ****, wurde Mag. AA (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Übertretung zur Last gelegt: „Auf Grund der Gesetzeslage des § 21 Abs. 1 lit.
- a)Tiroler Bauordnung, (TBO), LGBI. Nr. 57/2011, unterliegt der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden der baubehördlichen Bewilligungspflicht.„Auf Grund der Gesetzeslage des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a,) Tiroler Bauordnung, (TBO), LGBI. Nr. 57 aus 2011,, unterliegt der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden der baubehördlichen Bewilligungspflicht. Sie, Herr Mag. (FH) AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der BB GmbH, zu verantworten, dass die BB GmbH mit Sitz in Y, Adresse 3, als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) im Zeitraum Mitte Oktober bis zumindest 07.12.2015 (Zeitpunkt der Feststellung), im Anwesen Adresse 2 im östlichen Grundstücksbereich in einem Abstand von etwa 0,90m von der östlichen und in einem Abstand von etwa 8,90m von der südlichen Grundgrenze zwei Container aus Profilblechen mit Formrohrrahmen mit einer Größe von je 5,93 m x 2,18 m x 2,15 m, errichtet hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein.Sie, Herr Mag. (FH) AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der BB GmbH, zu verantworten, dass die BB GmbH mit Sitz in Y, Adresse 3, als Bauwerberin (in Ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) im Zeitraum Mitte Oktober bis zumindest 07.12.2015 (Zeitpunkt der Feststellung), im Anwesen Adresse 2 im östlichen Grundstücksbereich in einem Abstand von etwa 0,90m von der östlichen und in einem Abstand von etwa 8,90m von der südlichen Grundgrenze zwei Container aus Profilblechen mit Formrohrrahmen mit einer Größe von je 5,93 m x 2,18 m x 2,15 m, errichtet hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein. Sie, Herr Mag. (FH) AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der BB GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 21 Abs. 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57/2011 iVm § 9 VStG begangen.“Sie, Herr Mag. (FH) AA, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der BB GmbH nach außen berufenes Organ haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgelegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgelegt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG vorgeschrieben.Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. Dagegen erhob Herr Mag. AA fristgerecht die Beschwerde vom 06.05.2016 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: (…) Obwohl im Schreiben vom 11.11.2015 Zl **** die Errichtung von Containern angezeigt worden sei, sei dies nur nach Verlangen bzw in Absprache mit der Baubehörde erfolgt. Der Behörde sei bekannt gewesen, dass die Container nicht von der BB GmbH oder einer von ihr bevollmächtigten Person, sondern bereits vor dem Jahr 2006 vom ehemaliger Pächter dieser Liegenschaft aufgestellt worden seien. 2.) Die Behörde behaupte, dass die gegenständlichen Container im Namen und auf Rechnung der BB GmbH aufgestellt wurden. Das sei unrichtig und sei die Behörde sogar darüber informiert worden, dass diese Container vom Nachbarn (DD - EE) verschoben worden seien, damit dieser zum Bau seiner Waschanlage zufahren könne. Es liege somit auch nicht in der Verantwortung der BB GmbH bzw ihrer Geschäftsführung, dass zum Zeitpunkt von Lokalaugenscheinen der Behörde die Container ohne Wissen der BB GmbH bzw ihrer Organe am Grundstück verschoben worden seien. 3.) So wie die Container letztlich verschoben wurden, seien sie auch ohnehin genehmigungsfähig, die Baufertigstellunganzeige des Bauwerbers noch nicht bei der Behörde eingelangt, weshalb auch aus diesem Grunde der Behörde die rechtliche Substanz für eine Strafe fehle. 4.) Diese Container seien keine genehmigungspflichtigen Container gemäß Tiroler Bauordnung. Es liegt keine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit. a Tiroler Bauordung 2011, LGBI Nr 57/2011 vor, da für das Bauvorhaben am besagten Grundstück eine Bauanzeige- bzw ansuchen vorgelegen habe, eine Baufertigstellungsanzeige nicht erfolgt ist und der Bauwerber nur und ausschließlich in Absprache mit der zuständigen Baubehörde aller von ihr beauftragten Maßnahmen, insbesondere behördliche Antrags bzw. Genehmigungspflichten jederzeit, freiwillig und sofort umgesetzt habe. Die Behörde habe im Zusammenhang mit Bauanzeigen und Baugenehmigungen eine nicht nur kontrollierende Pflicht, sondern auch die Pflicht behördliche Erfordernisse dem Bauwerber aufzuerlegen, wenn dieser mittels Bauanzeige oder Bauansuchen die Behörde über bauliche Maßnahmen in Kenntnis setzt. Dieser Pflicht sei die Behörde nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Andernfalls hätte der Bauwerber auch diese Erfordernis, nämlich jene der neuerlichen Bauanzeige dieser umgestellten Container, so wie alle anderen behördlichen Vorgaben zu 100 % umgesetzt. Nachdem keine Handlung seitens des Bauwerbers am gegenständlichen Grundstück vorgenommen worden sei, ohne vorher mit der Behörde in Kontakt zu treten und etwaige weitere behördliche Erfordernisse bzw Genehmigungen im Vorhinein einzuholen, liege das gegenständliche Versäumnis in erster Linie bei der Behörde selbst. Eine Untersagung nach Absatz 3, dritter Absatz, blieb ohnedies seitens der Behörde aus. Die Voraussetzungen für § 30 Abs. 2 hätten ebenso nicht vorgelegen. alleine schon aus diesem Grund sei das Straferkenntnis nicht rechtskonform.Es liegt keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordung 2011, LGBI Nr 57 aus 2011, vor, da für das Bauvorhaben am besagten Grundstück eine Bauanzeige- bzw ansuchen vorgelegen habe, eine Baufertigstellungsanzeige nicht erfolgt ist und der Bauwerber nur und ausschließlich in Absprache mit der zuständigen Baubehörde aller von ihr beauftragten Maßnahmen, insbesondere behördliche Antrags bzw. Genehmigungspflichten jederzeit, freiwillig und sofort umgesetzt habe. Die Behörde habe im Zusammenhang mit Bauanzeigen und Baugenehmigungen eine nicht nur kontrollierende Pflicht, sondern auch die Pflicht behördliche Erfordernisse dem Bauwerber aufzuerlegen, wenn dieser mittels Bauanzeige oder Bauansuchen die Behörde über bauliche Maßnahmen in Kenntnis setzt. Dieser Pflicht sei die Behörde nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Andernfalls hätte der Bauwerber auch diese Erfordernis, nämlich jene der neuerlichen Bauanzeige dieser umgestellten Container, so wie alle anderen behördlichen Vorgaben zu 100 % umgesetzt. Nachdem keine Handlung seitens des Bauwerbers am gegenständlichen Grundstück vorgenommen worden sei, ohne vorher mit der Behörde in Kontakt zu treten und etwaige weitere behördliche Erfordernisse bzw Genehmigungen im Vorhinein einzuholen, liege das gegenständliche Versäumnis in erster Linie bei der Behörde selbst. Eine Untersagung nach Absatz 3, dritter Absatz, blieb ohnedies seitens der Behörde aus. Die Voraussetzungen für , Paragraph 30, Absatz 2, hätten ebenso nicht vorgelegen. alleine schon aus diesem Grund sei das Straferkenntnis nicht rechtskonform. Die gegenständlichen Container seien weder im Namen, noch auf Rechnung der Fa. BB GmbH aufgestellt worden und seien die Behauptung, dass der Beschwerdeführer dies im Zuge eines Lokalaugenscheins am 17.11.2016 behauptet hätte, unrichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei diesem Lokalaugenschein der Behörde mitgeteilt, dass die Container vorher am von ihm zwischenzeitlich an die EE vermieteten Teil des Grundstücks standen und durch diese zu Umbauzwecken verschoben worden seien. Die Container seien in jedem Fall von der EE bzw einem von ihr beauftragten Unternehmen an die dortige Stelle verschoben worden. Das Aufstellen von standardisierten Frachtcontainern erfordere keine bautechnischen Kenntnisse und auch das Gewicht dieser im gegenständlichen Fall sehr leichten Container (es handele sich hierbei um keine Seefrachtcontainer, wie beim VwGH 12.12.2013, Zl 2013/06/0052) sei nicht ausreichend, dass es sich gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 um ein bewilligungspflichtiges Gebäude handele. Die Erkenntnis des VwGH aus dem genannten Fall könne für diesen Fall nicht herangezogen werden. Im Weiteren unterstelle die Behörde dem Geschäftsführer, es handle sich bei seiner Aussage im Zuge seiner Vernehmung vor der Strafbehörde, nämlich dass die Container bis Dezember nur als Baustelleneinrichtung genutzt wurden, um eine Schutzbehauptung. Diese Unterstellung entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschuldigte könne seine Aussage sogar durch zumindest fünf Zeugenaussagen beweisen. Aus den Ausführungen der FF GmbH und angeführten Erhebungen gehe hervor, dass diese Container für die Zeit nach der Übersiedelung zur Aufbewahrung von Übersiedlungsgut geplant waren. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Container aber in jedem Fall für die Baustelle gedient. Die Behörde selbst dränge wohl deshalb so auf eine Baufertigstellungsanzeige um überhaupt die rechtliche Grundlage für diese Straferkenntnis zu erlangen. Weiters wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Baufertigstellung sei in jedem Fall bereits ein Bauansuchen bei der Behörde eingebracht gewesen sei, welches auch genehmigt worden sei. Dieses sei sofort nach Inkenntnissetzen über dessen Erfordernis durch die Behörde vom Bauwerber eingebracht worden. Hätte die Behörde schon früher im Zuge des baurechtlichen- und gewerberechtlichen Hin- und Her in dieser Angelegenheit (Zusammenführung der beiden Gewerbebetriebe usw. - Frau Dr. GG war informiert, dass sich die Behörde selbst nicht einig war) dem Bauwerber zur Kenntnis gebracht, dass diese Container nun doch genehmigungspflichtig sind, so hätte der Bauwerber das ohnehin dann eingebrachte und anstandslos genehmigte Ansuchen, bereits früher eingebracht. Der Bauwerber habe schließlich von Anfang an nur in enger Absprache mit der Behörde alle genehmigungspflichtigen Arbeiten durchgeführt. Die Behörde habe es bei der Erhebung im Verfahren unterlassen, den Geschäftsführer der EE sowie den von diesem beauftragten Generalunternehmer bzw dessen Bauleiter der Fa JJ, zu befragen, ob die Ausführung des Beschwerdeführers wahrheitsgetreu sind, nämlich dass die Baucontainer von der EE selbst bzw einem von ihr beauftragen Unternehmen an diese Stelle verbracht worden sind. Bei wahrheitsgetreuer Aussage könne die Behörde daher nicht von einer Schutzbehauptung ausgehen. Der Behörde waren die Zeugen sehr wohl bekannt. Nicht zuletzt deshalb, da diese Zeugen im fast gleichen Zeitraum ebenfalls Bauwerber waren und auch vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden seien. Die BB GmbH könne zumindest 3 Zeugen benennen, dass die Container im Namen und Auftrag der EE an diese Stelle verbracht wurden. Ein Zeuge sei der für die EE damals zuständige Bauleiter der Fa. JJ. Dieser habe auf Rechnung der Fa. JJ die Verlegung der Container beauftragte.Das Aufstellen von standardisierten Frachtcontainern erfordere keine bautechnischen Kenntnisse und auch das Gewicht dieser im gegenständlichen Fall sehr leichten Container (es handele sich hierbei um keine Seefrachtcontainer, wie beim VwGH 12.12.2013, , Zl 2013/06/0052) sei nicht ausreichend, dass es sich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 um ein bewilligungspflichtiges Gebäude handele. Die Erkenntnis des VwGH aus dem genannten Fall könne für diesen Fall nicht herangezogen werden. Im Weiteren unterstelle die Behörde dem Geschäftsführer, es handle sich bei seiner Aussage im Zuge seiner Vernehmung vor der Strafbehörde, nämlich dass die Container bis Dezember nur als Baustelleneinrichtung genutzt wurden, um eine Schutzbehauptung. Diese Unterstellung entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschuldigte könne seine Aussage sogar durch zumindest fünf Zeugenaussagen beweisen. Aus den Ausführungen der FF GmbH und angeführten Erhebungen gehe hervor, dass diese Container für die Zeit nach der Übersiedelung zur Aufbewahrung von Übersiedlungsgut geplant waren. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Container aber in jedem Fall für die Baustelle gedient. Die Behörde selbst dränge wohl deshalb so auf eine Baufertigstellungsanzeige um überhaupt die rechtliche Grundlage für diese Straferkenntnis zu erlangen. Weiters wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Baufertigstellung sei in jedem Fall bereits ein Bauansuchen bei der Behörde eingebracht gewesen sei, welches auch genehmigt worden sei. Dieses sei sofort nach Inkenntnissetzen über dessen Erfordernis durch die Behörde vom Bauwerber eingebracht worden. Hätte die Behörde schon früher im Zuge des baurechtlichen- und gewerberechtlichen Hin- und Her in dieser Angelegenheit (Zusammenführung der beiden Gewerbebetriebe usw. - Frau Dr. GG war informiert, dass sich die Behörde selbst nicht einig war) dem Bauwerber zur Kenntnis gebracht, dass diese Container nun doch genehmigungspflichtig sind, so hätte der Bauwerber das ohnehin dann eingebrachte und anstandslos genehmigte Ansuchen, bereits früher eingebracht. Der Bauwerber habe schließlich von Anfang an nur in enger Absprache mit der Behörde alle genehmigungspflichtigen Arbeiten durchgeführt. Die Behörde habe es bei der Erhebung im Verfahren unterlassen, den Geschäftsführer der EE sowie den von diesem beauftragten Generalunternehmer bzw dessen Bauleiter der Fa JJ, zu befragen, ob die Ausführung des Beschwerdeführers wahrheitsgetreu sind, nämlich dass die Baucontainer von der EE selbst bzw einem von ihr beauftragen Unternehmen an diese Stelle verbracht worden sind. Bei wahrheitsgetreuer Aussage könne die Behörde daher nicht von einer Schutzbehauptung ausgehen. Der Behörde waren die Zeugen sehr wohl bekannt. Nicht zuletzt deshalb, da diese Zeugen im fast gleichen Zeitraum ebenfalls Bauwerber waren und auch vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden seien. Die BB GmbH könne zumindest 3 Zeugen benennen, dass die Container im Namen und Auftrag der EE an diese Stelle verbracht wurden. Ein Zeuge sei der für die EE damals zuständige Bauleiter der Fa. JJ. Dieser habe auf Rechnung der Fa. JJ die Verlegung der Container beauftragte. Der Beschuldigte habe somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht nicht zu verantworten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 29.06.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 18.07.2017 und am 31.07.2017 fortgesetzt wurde. Dabei wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers der Sachverständige des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei, der am 07.12.2015 die baupolizeiliche Kontrolle durchgeführt hat sowie der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Bauleiter des Bauvorhabens der EE auf den Gsten ***/2 und ***/3(Teilfläche), beide KG X, als Zeugen einvernommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 29.06.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 18.07.2017 und am 31.07.2017 fortgesetzt wurde. Dabei wurde in Anwesenheit des Beschwerdeführers der Sachverständige des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei, der am 07.12.2015 die baupolizeiliche Kontrolle durchgeführt hat sowie der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Bauleiter des Bauvorhabens der EE auf den Gsten ***/2 und ***/3(Teilfläche), beide KG römisch zehn, als Zeugen einvernommen. Dabei sagte der Sachverständige des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zum Aufstellen der beiden verfahrensgegenständlichen Container am gegenständlichen Standort erteilt hat, was vom Beschwerdeführer jedoch bestritten wurde. Der Bauleiter des Bauvorhabens der EE GmbH auf den Gsten ***/2 und ***/3(Teilfläche), sagt insbesondere aus, dass er als Bauleiter selbst die Entscheidung getroffen hat, die beiden Container am gegenständlichen Standort aufzustellen und dies im Rahmen des Bauvorhabens der EE GmbH und auf deren Kosten erfolgte. Zum Aufstellen der beiden Container am gegenständlichen konkreten Standort hat er weder von seiner Auftraggeberin, der EE GmbH, noch vom Beschwerdeführer oder von sonst jemandem von der BB GmbH den konkreten Auftrag erhalten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.06.2017 die am 18.07.2017 und am 31.07.2017 fortgesetzt wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017: § 1Paragraph eins Geltungsbereich (…) 3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: (…)
- o)Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen; (…) § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; (…) § 30 Paragraph 30, Baubeginn, Vorarbeiten
(1)Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen (…) § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführta) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen. (…)“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; (…)“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht hat, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Container nicht dem Regime der TBO 2011 unterliegen würden, da zu deren Aufstellung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien und es sich um sehr leichte Container handle, und diese Container zudem als Baustelleneinrichtung vorgesehen gewesen seien, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: Die TBO 2011 gilt gemäß § 1 Abs 1 leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Die TBO 2011 gilt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Gemäß der Legaldefinitionen in § 2 Abs 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich.Gemäß der Legaldefinitionen in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Gebäude sind gemäß der Legaldefinitionen in § 2 Abs 2 TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Gebäude sind gemäß der Legaldefinitionen in Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, jedoch sind "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (vgl VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, jedoch sind "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden vergleiche VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, ebenfalls bejaht (vgl VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua).Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, ebenfalls bejaht vergleiche VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua). Aufgrund der im Akt einliegenden Lichtbilder sowie der Angaben zu den Abmessungen der beiden verfahrensgegenständlichen Container ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass diese – entgegen dem Beschwerdevorbringen - als Gebäude iSd Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO 2011 zu qualifizieren sind.Aufgrund der im Akt einliegenden Lichtbilder sowie der Angaben zu den Abmessungen der beiden verfahrensgegenständlichen Container ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass diese – entgegen dem Beschwerdevorbringen - als Gebäude iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 zu qualifizieren sind. Gemäß § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 gilt die TBO 2011 allerdings nicht für Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 gilt die TBO 2011 allerdings nicht für Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen. Da zur angelasteten Tatzeit im Bereich der Gste. ***/2, ***/3 und ***/2, alle KG X, jeweils Bauvorhaben der BB GmbH und der EE GmbH durchgeführt wurden, war hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretung weiters zu prüfen, ob die beiden verfahrensgegenständlichen Container unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 zu subsumieren sind, oder nicht. Da zur angelasteten Tatzeit im Bereich der Gste. ***/2, ***/3 und ***/2, alle KG römisch zehn, jeweils Bauvorhaben der BB GmbH und der EE GmbH durchgeführt wurden, war hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretung weiters zu prüfen, ob die beiden verfahrensgegenständlichen Container unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 zu subsumieren sind, oder nicht. In der Stellungnahme des Stadtmagistrats – Gewerbe und Betriebsanlagen vom 11.11.2015 ist dazu ua Folgendes ausgeführt: „Lagercontainer (angeblich zur Lagerung von Reifen)“ Durch die gewählte Formulierung „angeblich“ lässt sich der Verwendungszweck dieser beiden Container nicht zweifelsfrei entnehmen und zeigen die der Stellungnahme angeschlossenen Lichtbilder die beiden Container lediglich von außen. Im Schreiben den FF GmbH vom 11.11.2015 wird ua ausgeführt, dass bestätigt wird, dass die beiden Materialcontainer nach Fertigstellung des Bauvorhabens umgehend entfernt werden. In der Stellungnahme des Erhebungsdienstes des Stadtmagistrats vom 26.11.2015 ist dazu Folgendes ausgeführt: „Die beiden Container stehen derzeit leer werden für die Einlagerung von Gegenständen aus der Übersiedlung bzw. Standortauflassung der Adresse 4 verwendet (…)“. Die angeschlossen Lichtbilder zeigen die Container allerdings ebenfalls nur von außen. In der Eingabe der KK GmbH vom 30.11.2015 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die beiden Container der Zwischenlagerung von Baumaterialien und Teilen dienen und aufgrund der Umbau- und Erweiterungsarbeiten am Hauptgebäude vorübergehend benötigt wurden. Hinsichtlich des Verwendungszwecks der beiden verfahrensgegenständlichen Container zur Tatzeit finden sich in der Stellungnahme des Sachverständigen des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei, der am 07.12.2015 die baupolizeiliche Kontrolle durchgeführt hat, keine Ausführungen. Auch das dieser Stellungnahme angeschlossene Lichtbild zeigt die beiden Container nur von außen. Bei seiner Zeugeneinvernahme sagte dieser Sachverständige im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 befragt zusammengefasst aus, dass sich beim Lokalaugenschein am 07.12.2015 kein Hinweis ergeben hat, dass diese beiden Container als Baustelleneinrichtungen genutzt wurden und hat er diese daher auch nicht von Innen begutachtet.Bei seiner Zeugeneinvernahme sagte dieser Sachverständige im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 befragt zusammengefasst aus, dass sich beim Lokalaugenschein am 07.12.2015 kein Hinweis ergeben hat, dass diese beiden Container als Baustelleneinrichtungen genutzt wurden und hat er diese daher auch nicht von Innen begutachtet. Bei seiner ersten Einvernahme vor der Strafbehörde am 27.01.2016 sagte der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus: „(…) Die Container waren leer. Die Container wurden bis Dezember als Baustelleneinrichtung für die Baustelle Adresse 2 benutzt. (…).“ Zu dem Aussagen des Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend Standort und Zustand der beiden Container sagte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es nicht stimmt, dass die Container sich weit entfernt von der Baustelle befunden haben, sondern sich diese, wie auf den im Akt einliegenden Fotos ersichtlich, lediglich ca 8 m entfernt und auch zum Hauptgebäude sehr nahe befunden habe, und dass die Container deshalb so sauber sind, weil die ganze Baustelle, wie ebenfalls auf den im Akt einliegenden Fotos ersichtlich, immer sehr sauber war. Zusammengefasst ergibt sich, dass zur angelasteten Tatzeit im Bereich der Gste. ***/2, ***/3 und ***/2, alle KG X, jeweils Bauvorhaben der BB GmbH als auch der EE GmbH durchgeführt wurden und war daher im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren geboten, da im Falle des Vorliegens des Ausnahmetatbestands nach § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 keine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 gegeben wäre.Zusammengefasst ergibt sich, dass zur angelasteten Tatzeit im Bereich der Gste. ***/2, ***/3 und ***/2, alle KG römisch zehn, jeweils Bauvorhaben der BB GmbH als auch der EE GmbH durchgeführt wurden und war daher im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren geboten, da im Falle des Vorliegens des Ausnahmetatbestands nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 gegeben wäre. Aus dem von der Strafbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich nicht in einer für ein Strafverfahren geforderten Bestimmtheit zweifelsfrei, ob die beiden verfahrensgegenständlichen Container zur Tatzeit unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 zu subsumieren sind, oder nicht und war im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich eine entsprechende zweifelsfreie Klärung nicht mehr möglich.Aus dem von der Strafbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich nicht in einer für ein Strafverfahren geforderten Bestimmtheit zweifelsfrei, ob die beiden verfahrensgegenständlichen Container zur Tatzeit unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 zu subsumieren sind, oder nicht und war im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich eine entsprechende zweifelsfreie Klärung nicht mehr möglich. Zudem ist, soweit der Beschwerdeführer weiters vorgebracht hat, dass er nicht den Auftrag zum Aufstellen der beiden verfahrensgegenständlichen Container am nunmehrigen Standort erteilt hat, weiters Folgendes auszuführen: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden dazu ergänzend der Beschwerdeführer sowie weiters der Sachverständige des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei, der am 07.12.2015 die baupolizeiliche Kontrolle durchgeführt hat, und der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Bauleiter des Bauvorhabens der EE auf den Gsten ***/2 und ***/3 (Teilfläche), beide KG X, jeweils als Zeugen einvernommen.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden dazu ergänzend der Beschwerdeführer sowie weiters der Sachverständige des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei, der am 07.12.2015 die baupolizeiliche Kontrolle durchgeführt hat, und der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Bauleiter des Bauvorhabens der EE auf den Gsten ***/2 und ***/3 (Teilfläche), beide KG römisch zehn, jeweils als Zeugen einvernommen. Der Sachverständige des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei sagte im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Ausführungen in seiner Stellungnahme 11.12.2015 aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer den Auftrag zum Aufstellen der beiden verfahrensgegenständlichen Container am gegenständlichen Standort erteilt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch bestritten. So sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 29.06.2017 auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme am 27.01.2016 ausgesagt hat, dass „wir von der Verfrachtung der Container in Kenntnis gesetzt worden sind“ aus, dass dies im Zuge der Pachtvertragserstellung im Frühjahr 2014 war, da klar war, dass diese Container nicht am gegenständlichen Standort bleiben können. Die Versetzung der Container genau an den gegenständlichen Standort wurde vom Bauleiter der des Bauvorhabens der EE GmbH veranlasst und war er selbst zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub. Der Bauleiter des Bauvorhabens der EE GmbH auf den Gsten ***/2 und ***/3 (Teilfläche), beide KG X, sagte bei seiner Einvernahme insbesondere aus, dass er selbstständig die Entscheidung getroffen hat, die beiden Container am gegenständlichen Standort aufzustellen und dies im Rahmen des Bauvorhabens der EE GmbH und auf deren Kosten erfolgte. Vom Beschwerdeführer hat er diesbezüglich niemals Anweisungen erhalten und war er für BB GmbH auch nicht als Bauleiter tätig.Der Bauleiter des Bauvorhabens der EE GmbH auf den Gsten ***/2 und ***/3 (Teilfläche), beide KG römisch zehn, sagte bei seiner Einvernahme insbesondere aus, dass er selbstständig die Entscheidung getroffen hat, die beiden Container am gegenständlichen Standort aufzustellen und dies im Rahmen des Bauvorhabens der EE GmbH und auf deren Kosten erfolgte. Vom Beschwerdeführer hat er diesbezüglich niemals Anweisungen erhalten und war er für BB GmbH auch nicht als Bauleiter tätig. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Einvernahmen des Beschwerdeführers, sowie des Sachverständigen des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei, und des Bauleiter des Bauvorhabens der EE GmbH war nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit festzustellen, ob der Beschwerdeführer das ihm angelastete Vergehen tatsächlich zu verantworten hat, da diese bei ihren Einvernahmen im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben. Eine Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Der Nachweis der Tatbegehung muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen. Ist eines nicht erfüllt oder nicht nachweisbar, so kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden. Verbleiben daher nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094; uva).Verbleiben daher nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094; uva). Da im gegenständlichen Fall sowohl hinsichtlich der Frage des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 3 lit o TBO 2011 als auch der Frage in Wessen Auftrag und auf Wessen Rechnung das Aufstellen der beiden verfahrensgegenständlichen Container am nunmehrigen Standort erfolgte, trotz ergänzendem Ermittlungsverfahren nicht mit der in einem Strafverfahren geforderten Sicherheit geklärt werden konnten, war nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.Da im gegenständlichen Fall sowohl hinsichtlich der Frage des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera o, TBO 2011 als auch der Frage in Wessen Auftrag und auf Wessen Rechnung das Aufstellen der beiden verfahrensgegenständlichen Container am nunmehrigen Standort erfolgte, trotz ergänzendem Ermittlungsverfahren nicht mit der in einem Strafverfahren geforderten Sicherheit geklärt werden konnten, war nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.36.0962.5