GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2017, Zl ****, wurde
G 1985 festgestellt, dass AA, geb. am xx.xx.xxxx in Y, X, wohnhaft in V, Adresse 2, die durch Verleihung nach § 11a StbG 1985 mit Wirkung vom 2.8.1995 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der Xischen Staatsbürgerschaft
G 1985 mit dem Tag der Ministerratsbestimmung Nr. **** am 13.10.1997 verloren habe.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2017, Zl ****, wurde
Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985 festgestellt, dass AA, geb. am xx.xx.xxxx in Y, römisch zehn, wohnhaft in römisch fünf, Adresse 2, die durch Verleihung nach Paragraph 11 a, StbG 1985 mit Wirkung vom 2.8.1995 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des freiwilligen Erwerbes der Xischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 mit dem Tag der Ministerratsbestimmung Nr. **** am 13.10.1997 verloren habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von AA, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. CC, erhobene Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt wie folgt: Ihm sei mit Bescheid vom 16.3.1992, Zl ****, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden, dies für den Fall, dass er binnen zwei Jahren aus dem Xischen Staatsverband ausscheide. Er habe sich an das Xische Konsulat in W gewandt und habe sowohl um die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband angesucht als auch erklärt, dass er nicht mehr in die X zurückkehren werde. Er habe somit seinen Kontakt zu seinem Herkunftsland endgültig beendet. Er habe die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband nicht innerhalb von zwei Jahren vorlegen können, da ihm diese nicht ausgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 27.6.1995, rechtswirksam am 2.8.1995, Zl ****, sei ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, obwohl die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband nicht vorgelegt worden sei. Die Eintragungen, Mitteilungen und Urkundeninhalte der Xischen Behörden seien widersprüchlich. Das Xische Konsulat in W habe bestätigt, dass er am 3.3.1995 um die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband angesucht habe. Mit Schreiben vom 24.7.1996 habe das Xische Konsulat bestätigt, dass er die Xische Staatsbürgerschaft verloren habe. Der Grund für die Ausbürgerung sei gewesen, dass er dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Im Personenstandsregister sei festgehalten, dass er die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen habe und die Entlassungsurkunde aus dem Xischen Staatsverband entgegengenommen habe. Laut Personenstandsregister sei ihm am 14.10.1996 die Erlaubnis erteilt worden, aus dem Xischen Staatsverband auszuscheiden. Auf der Geburtsurkunde sei festgehalten, dass er am 4.2.1998 aus dem Xischen Staatsverband ausgeschieden sei. Im Personenstandsregister sei wiederum vermerkt, dass er am 4.2.1998 wieder eingebürgert sei und gleichzeitig österreichischer Staatsbürger sei. Ihm sei mit Bescheid vom 16.3.1992, Zl ****, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden, dies für den Fall, dass er binnen zwei Jahren aus dem Xischen Staatsverband ausscheide. Er habe sich an das Xische Konsulat in W gewandt und habe sowohl um die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband angesucht als auch erklärt, dass er nicht mehr in die römisch zehn zurückkehren werde. Er habe somit seinen Kontakt zu seinem Herkunftsland endgültig beendet. Er habe die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband nicht innerhalb von zwei Jahren vorlegen können, da ihm diese nicht ausgestellt worden sei. Mit Bescheid vom 27.6.1995, rechtswirksam am 2.8.1995, Zl ****, sei ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, obwohl die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband nicht vorgelegt worden sei. Die Eintragungen, Mitteilungen und Urkundeninhalte der Xischen Behörden seien widersprüchlich. Das Xische Konsulat in W habe bestätigt, dass er am 3.3.1995 um die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband angesucht habe. Mit Schreiben vom 24.7.1996 habe das Xische Konsulat bestätigt, dass er die Xische Staatsbürgerschaft verloren habe. Der Grund für die Ausbürgerung sei gewesen, dass er dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Im Personenstandsregister sei festgehalten, dass er die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen habe und die Entlassungsurkunde aus dem Xischen Staatsverband entgegengenommen habe. Laut Personenstandsregister sei ihm am 14.10.1996 die Erlaubnis erteilt worden, aus dem Xischen Staatsverband auszuscheiden. Auf der Geburtsurkunde sei festgehalten, dass er am 4.2.1998 aus dem Xischen Staatsverband ausgeschieden sei. Im Personenstandsregister sei wiederum vermerkt, dass er am 4.2.1998 wieder eingebürgert sei und gleichzeitig österreichischer Staatsbürger sei. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setze voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete positive Willenserklärung abgebe und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung erlange. Gegenständlich sei die Wiedereinbürgerung in den Xischen Staatsverband vollkommen ohne sein Zutun erfolgt, weshalb nicht angenommen werden könne, er habe einen Antrag gestellt bzw eine Willenserklärung abgegeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei
und 10 des Xischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht zwingend ein Antrag für die Wiedereinbürgerung erforderlich. Nach Art 8 sei die Wiedereinbürgerung mit Ministerratsbeschluss möglich. Die Erstbehörde führe selbst in ihrer Entscheidung aus, dass im gegenständlichen Fall kein urkundlicher Nachweis vorliege, dass er eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der Xischen Staatsangehörigkeit abgegeben habe. Es sei völlig lebensfremd, anzunehmen, dass er einen Antrag auf Wiederverleihung der Xischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, da er doch beim Xischen Konsulat im Jahre 1992 geäußert habe, dass er den Militärdienst in der X nicht ableisten wolle und daher nicht in die X zurückkehren werde. Der Umstand, dass er den Militärdienst verweigert habe, habe dazu geführt, dass er ausgebürgert worden sei und nicht mit Erlaubnis ausgeschieden sei. Ihm sei auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, obwohl die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband noch nicht vorgelegen sei. Die widersprüchlichen Eintragungen in den Xischen Urkunden könnten ihm daher nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die gegenständlichen Beweisergebnisse seien bedenkenlos zu seinen Gunsten auszulegen und das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setze voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete positive Willenserklärung abgebe und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung erlange. Gegenständlich sei die Wiedereinbürgerung in den Xischen Staatsverband vollkommen ohne sein Zutun erfolgt, weshalb nicht angenommen werden könne, er habe einen Antrag gestellt bzw eine Willenserklärung abgegeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei
und 10 des Xischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht zwingend ein Antrag für die Wiedereinbürgerung erforderlich. Nach Artikel 8, sei die Wiedereinbürgerung mit Ministerratsbeschluss möglich. Die Erstbehörde führe selbst in ihrer Entscheidung aus, dass im gegenständlichen Fall kein urkundlicher Nachweis vorliege, dass er eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der Xischen Staatsangehörigkeit abgegeben habe. Es sei völlig lebensfremd, anzunehmen, dass er einen Antrag auf Wiederverleihung der Xischen Staatsbürgerschaft gestellt habe, da er doch beim Xischen Konsulat im Jahre 1992 geäußert habe, dass er den Militärdienst in der römisch zehn nicht ableisten wolle und daher nicht in die römisch zehn zurückkehren werde. Der Umstand, dass er den Militärdienst verweigert habe, habe dazu geführt, dass er ausgebürgert worden sei und nicht mit Erlaubnis ausgeschieden sei. Ihm sei auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, obwohl die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband noch nicht vorgelegen sei. Die widersprüchlichen Eintragungen in den Xischen Urkunden könnten ihm daher nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die gegenständlichen Beweisergebnisse seien bedenkenlos zu seinen Gunsten auszulegen und das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 10.12.1991 beantragte AA die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.3.1992, Zl ****, wurde AA die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter der Bedingung zugesichert, dass er binnen zwei Jahren aus dem Xischen Staatsverband ausscheidet. Mit Schreiben vom 23.6.1994 und 3.3.1995 bestätigte das Xische Generalkonsulat in W, dass AA am 22.5.1992 um die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband angesucht hat, unter gleichzeitiger Abgabe der Erklärung, nicht mehr in die X zurückkehren zu wollen, um seinen Militärdienst abzuleisten.Mit Schreiben vom 23.6.1994 und 3.3.1995 bestätigte das Xische Generalkonsulat in W, dass AA am 22.5.1992 um die Entlassung aus dem Xischen Staatsverband angesucht hat, unter gleichzeitiger Abgabe der Erklärung, nicht mehr in die römisch zehn zurückkehren zu wollen, um seinen Militärdienst abzuleisten. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.6.1995, Zl ****, wurde AA die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Schreiben vom 10.10.1996 bescheinigte das Xische Generalkonsulat in W, dass AA durch den Beschluss des Ministerausschusses vom 6.5.1996, Nr. ****, die Xische Staatsbürgerschaft verloren hat. Anlässlich der Antragstellung auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ durch BB, Vater von AA, im Oktober 2016 wurde ein Auszug aus dem Xischen Personenstandsregister vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass AA mit der Ministerratsbestimmung vom 13.10.1997, Zl ****, wieder in den Xischen Staatsverband eingebürgert wurde. Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 2.11.2016, Zl ****, wurde AA die Möglichkeit eingeräumt, zum amtswegig gegen ihn eingeleiteten Verfahren auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 42 StbG 1985 Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 2.11.2016, Zl ****, wurde AA die Möglichkeit eingeräumt, zum amtswegig gegen ihn eingeleiteten Verfahren auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 42, StbG 1985 Stellung zu nehmen. Daraufhin nahm AA mit Schreiben vom 2.1.2017 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass er seit 1987 in Österreich lebe und arbeite und seit 1995 österreichischer Staatsbürger sei. Er habe mittlerweile sechs Kinder, die alle in Österreich geboren seien. Er habe niemals Notstandshilfe oder andere Sozialleistungen in Anspruch genommen. Sein Vater lebe in der X und besuche sie seit Jahren regelmäßig für einige Wochen pro Jahr. Im Zuge dieser regelmäßigen Besuche und der damit verbundenen bürokratischen Erfordernisse sei die Behörde erstmals 2016 zu der Ansicht gekommen, dass er seit 1997 wieder Xischer Staatsangehöriger sei und die österreichische Staatsangehörigkeit nicht haben dürfte. Sollte er nach wie vor Xischer Staatsangehöriger sein, so wisse er nichts davon und ersuche um eine Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft erneut zu erwerben. Diesbezüglich legte er diverse Urkunden der Xischen Republik vor, wonach er am 4.2.1998 aus dem Xischen Staatsverband ausgetreten sei sowie ab dem 12.4.2002 die Xische Staatsbürgerschaft verloren habe.Daraufhin nahm AA mit Schreiben vom 2.1.2017 zusammengefasst dahingehend Stellung, dass er seit 1987 in Österreich lebe und arbeite und seit 1995 österreichischer Staatsbürger sei. Er habe mittlerweile sechs Kinder, die alle in Österreich geboren seien. Er habe niemals Notstandshilfe oder andere Sozialleistungen in Anspruch genommen. Sein Vater lebe in der römisch zehn und besuche sie seit Jahren regelmäßig für einige Wochen pro Jahr. Im Zuge dieser regelmäßigen Besuche und der damit verbundenen bürokratischen Erfordernisse sei die Behörde erstmals 2016 zu der Ansicht gekommen, dass er seit 1997 wieder Xischer Staatsangehöriger sei und die österreichische Staatsangehörigkeit nicht haben dürfte. Sollte er nach wie vor Xischer Staatsangehöriger sein, so wisse er nichts davon und ersuche um eine Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft erneut zu erwerben. Diesbezüglich legte er diverse Urkunden der Xischen Republik vor, wonach er am 4.2.1998 aus dem Xischen Staatsverband ausgetreten sei sowie ab dem 12.4.2002 die Xische Staatsbürgerschaft verloren habe. Mit Schreiben vom 7.12.2016 bestätigte das Xische Generalkonsulat in W, dass AA keinen gültigen Xischen Reisepass besitzt. Es wird sohin festgestellt, dass AA nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der Xischen Staatsbürgerschaft abgegeben hat und ihm aufgrund dieser Willenserklärung am 13.10.1997 die Xische Staatsbürgerschaft erneut verliehen wurde. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde weder beantragt noch genehmigt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl ****, insbesondere in die darin befindlichen Urkunden. Der Auszug aus dem Xischen Personenstandsregister zeigt, dass AA mit der Ministerratsbestimmung vom 13.10.1997 mit Nr. **** wieder in den Xischen Staatsverband eingebürgert wurde. Die angeblichen erneuten Entlassungen aus dem Xischen Staatsverband vom 4.2.1998 sowie 12.4.2002 scheinen im Personenstandsregister nicht auf. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Xische Staatsbürgerschaft nicht freiwillig wiedererworben und keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, wird als widerlegt erachtet. Es gibt zwar weder einen urkundlichen Nachweis noch das Geständnis des Beschwerdeführers, dass er eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der Xischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat. Das Landesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass auch in der X rechtsstaatliche Grundsätze und Verfahrensvorschriften gelten und eine Staatsbürgerschaft nicht entgegen den Willen der jeweiligen Person und entgegen den genannten Bestimmungen ohne entsprechenden Antrag verliehen wird. Es bleibt zudem offen, weshalb der Xische Ministerrat als zuständiges Organ ehemaligen Xischen Staatsangehörigen zu deren offensichtlichen Nachteil, aus eigenem Antrieb, heimlich oder zwangsweise, die Xische Staatsbürgerschaft wieder verleihen sollte, ohne dass ein Antrag vorliegt oder die Zustimmung des ehemaligen Xischen Staatsangehörigen eingeholt worden ist.Es gibt zwar weder einen urkundlichen Nachweis noch das Geständnis des Beschwerdeführers, dass er eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der Xischen Staatsangehörigkeit abgegeben hat. Das Landesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass auch in der römisch zehn rechtsstaatliche Grundsätze und Verfahrensvorschriften gelten und eine Staatsbürgerschaft nicht entgegen den Willen der jeweiligen Person und entgegen den genannten Bestimmungen ohne entsprechenden Antrag verliehen wird. Es bleibt zudem offen, weshalb der Xische Ministerrat als zuständiges Organ ehemaligen Xischen Staatsangehörigen zu deren offensichtlichen Nachteil, aus eigenem Antrieb, heimlich oder zwangsweise, die Xische Staatsbürgerschaft wieder verleihen sollte, ohne dass ein Antrag vorliegt oder die Zustimmung des ehemaligen Xischen Staatsangehörigen eingeholt worden ist. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) BGBl. Nr. 311/1985 idgF:Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, idgF: „Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27
des Xischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der X nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
(ua an jene Personen, die freiwillig aus der Xischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).
, des Xischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der römisch zehn nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der Xischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG 1985 festgehalten hat (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
G 1985 führte der Wiedererwerb der Xischen Staatsbürgerschaft am 13.10.1997 ex lege zu einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Es ist daher rechtlich nicht relevant, ob der Beschwerdeführer, wie die von ihm vorgelegten Urkunden der Xischen Republik bescheinigen, tatsächlich am 4.2.1998 bzw am 12.4.2002 erneut aus dem Xischen Staatsverband ausgeschieden ist.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 führte der Wiedererwerb der Xischen Staatsbürgerschaft am 13.10.1997 ex lege zu einem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Es ist daher rechtlich nicht relevant, ob der Beschwerdeführer, wie die von ihm vorgelegten Urkunden der Xischen Republik bescheinigen, tatsächlich am 4.2.1998 bzw am 12.4.2002 erneut aus dem Xischen Staatsverband ausgeschieden ist. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, im gegenständlichen Fall sei die Wiederverleihung der Xischen Staatsbürgerschaft ohne sein Zutun erfolgt und benötige es hierfür
des Xischen Staatsbürgerschaftsgesetzes keinen Antrag, ist auszuführen, dass
des Xischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964, Nr 403 die Staatsbürgerschaft in der X nur über entsprechenden Antrag verliehen wird. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
.Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, im gegenständlichen Fall sei die Wiederverleihung der Xischen Staatsbürgerschaft ohne sein Zutun erfolgt und benötige es hierfür
, Artikel 8, des Xischen Staatsbürgerschaftsgesetzes keinen Antrag, ist auszuführen, dass
, des Xischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.2.1964, Nr 403 die Staatsbürgerschaft in der römisch zehn nur über entsprechenden Antrag verliehen wird. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“
, Wie oben bereits ausgeführt, ist es nicht glaubwürdig, dass der neuerliche Erwerb der Xischen Staatsbürgerschaft mit Ministerratsbeschluss vom 13.10.1997 ohne Antrag des Beschwerdeführers erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass ein dementsprechender Antrag gestellt wurde, zumal es geradezu denkunmöglich ist, weshalb der Xische Ministerrat einen Antrag auf Wiederverleihung der Xischen Staatsbürgerschaft irrtümlich als gestellt annehmen sollte und in der Folge darüber positiv entscheidet. Auch ist kein Motiv erkennbar, weshalb Xische Behörden für ehemalige Staatsbürger heimlich oder gegen ihren Willen eine Einbürgerung durchführen sollten. Es ist zudem unmöglich, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte zur Staatsbürgerschaft von den Xischen Behörden zu erhalten (vgl insoweit das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.