Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 34§ 14§§ 24§ 13§ 99§ 8§ 4c§ 25RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/1088-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 4 Monate (gerechnet ab dem 19. April 2017) herabgesetzt wird.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 4 Monate (gerechnet ab dem 19. April 2017) herabgesetzt wird. 2.
§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für weitere acht Monate, gerechnet ab dem
- April 2017, und zwar im Anschluss an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.01.2017, Zahl ****, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von insgesamt drei Monaten, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende ausländische Nicht–EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen und wurde weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entziehungsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2017 und am 15.03.2017 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-**** gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.01.2017 auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem 19.01.2017 rechtskräftig entzogen worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für weitere acht Monate, gerechnet ab dem
- April 2017, und zwar im Anschluss an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.01.2017, Zahl ****, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von insgesamt drei Monaten, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende ausländische Nicht–EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung entzogen und wurde weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entziehungszeit beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entziehungsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2017 und am 15.03.2017 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-**** gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.01.2017 auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab dem 19.01.2017 rechtskräftig entzogen worden sei. Dagegen hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, firstgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigten und nunmehr ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu **** vom 22.03.2017 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der„In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigten und nunmehr ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu **** vom 22.03.2017 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für weitere 8 Monate, gerechnet ab dem 19.04.2017, entzogen und ihm gleichzeitig aufgetragen, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme beizubringen. Die in diesem Bescheid angesprochene Entzugsdauer des Führerscheins ist jedoch wesentlich zu lang bemessen. 1.) Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer zuerst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.01.2017 zu **** die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen wurde. Obwohl in diesem Bescheid nicht genannt, ist dem Beschwerdeführer selbstverständlich bewusst, dass dieser Entzug aufgrund der Tatsache erfolgte, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 19.11.2016 in Deutschland in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dieser Bescheid ist auch rechtskräftig.Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer zuerst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.01.2017 zu **** die Lenkberechtigung für 3 Monate entzogen wurde. Obwohl in diesem Bescheid nicht genannt, ist dem Beschwerdeführer selbstverständlich bewusst, dass dieser Entzug aufgrund der Tatsache erfolgte, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 19.11.2016 in Deutschland in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dieser Bescheid ist auch rechtskräftig. Ebenso wird vom Beschuldigten eingeräumt, dass er am 07.03.2017 gegen 17:25 Uhr sowie am 15.03.2017 gegen 07:40 Uhr jeweils das KFZ der Marke CC mit dem amtlichen Kennzeichen **-**** im Gemeindegebiet von W gelenkt hat. Mit dem nun angefochtenen Bescheid erfolgte ein Anschlussentzug des Führerscheins für weitere 8 Monate. Begründend führt die Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund dieser Tatsachen mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei und bei einem Entzug wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entzugsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist. Aufgrund angenommener vorsätzlicher Wiederholung des Fahrens ohne aufrechter Lenkberechtigung ging die Behörde jedoch weit über die gesetzliche Mindestentzugsdauer von 3 Monate hinaus und entzog den Führerschein für weitere 8 Monate. Gleichzeitig wurde die Beibringung eines amtsärztliche Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vor Ablauf der Entzugsdauer aufgetragen und verfügt, dass für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. 2.) Dabei verkennt die Behörde die von der ständigen Rechtssprechung entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Bemessung einer Entzugsdauer. Die in einem Bescheid zum Entzug der Lenkberechtigung festzusetzende Entzugsdauer ist stets eine Prognoseentscheidung, wobei für diese Prognoseentscheidung das gesamte für die Verkehrszulässigkeit des Betreffenden relevante strafbare Verhalten zu berücksichtigen ist. Darüber sind in einem Bescheid auch entsprechend konkrete Feststellungen zu treffen, um überhaupt prüfbar zu machen, ob die Prognose zutrifft. Diese Feststellungen sind auch in einem Bescheid über einen Anschlussentzug erforderlich, da jeder Bescheid in sich geschlossen und selbstständig einer Überprüfung zugänglich sein muss. Dies ist gegenständlich schon nicht der Fall, da in der Begründung nicht darauf Bezug genommen wird, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerschein im Jänner für 3 Monate entzogen wurde und weshalb die Behörde nun einen 8-monatigen Anschlussentzug für notwendig erachtet. 3.) Geht man nun zu Gunsten der Behörde davon aus, dass trotz Nichterwähnung dieser Umstände der Grund des ersten Bescheides vom Jänner in die Prognoseentscheidung miteinbezogen wurde, so zeigt sich, dass die Entzugsdauer zu hoch bemessen ist. Nach der ständigen Rechtssprechung sind bestimmte Tatsachen der mangelnden Eignung zum Verkehr bzw. Verkehrsunzuverlässigkeit insbesondere dann zu gewichten, wenn sie in einem engen zeitlichen Konnex zu anderen Tatbegehungen stehen. Bei der Verwirklichung einer Tatbildes ist sohin von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nur für einen kurzen Zeitraum auszugehen und kann eine Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit daher überhaupt nur in Betracht kommen, wenn sie verhältnismäßig knapp nach der Begehung eines Deliktes erfolgt. Umgelegt auf den konkreten Sachverhalt erweist sich dies also so, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2016 sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand in Deutschland lenkte. Die Lenkberechtigung wurde dem Beschuldigten entzogen, wobei der Entzug mit 18.04.2017 beendet worden wäre. In der ersten Hälfte des März 2017, also rund 4 Monate nach der ersten Tatbegehung und bereits nach mehr als der Hälfte der Entzugsdauer, setzte der Beschwerdeführer zwei weitere Handlungen, in dem er innerhalb weniger Tage zweimal sein Fahrzeug lenkte, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen war. Unzweifelhaft stellt dies einen Grund dar, mit einem längeren Entzug der Lenkberechtigung gegenüber dem Beschwerdeführer vorzugehen. Wie aber auch bereits der Verwaltungsgerichtshof (2002/11/0108) festgestellt hat, hat auch in einer solchen Konstellation eine Prognose zu erfolgen und ist insbesondere auch auf die Gesamtentzugsdauer abzustellen. Bedenkt man nun, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Entzug für 8 Monate ab dem 19.04.2017, also bis zum 19.12.2017, angeordnet wurde und sohin ab dem 16.11.2016 insgesamt von einer Entzugsdauer von rund 13 Monaten auszugehen wäre bzw. ab dem Entzug durch die Bezirkshauptmannschaft X immerhin noch von einer Entzugsdauer von 11 Monaten, so zeigt sich, dass dies weder mit den Grundsätzen einer Prognoseentscheidung vereinbar ist, noch mit der ständigen Rechtssprechung. Insbesondere liegen auch keine Umstände vor, die eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung rechtfertigen würden.Wie aber auch bereits der Verwaltungsgerichtshof (2002/11/0108) festgestellt hat, hat auch in einer solchen Konstellation eine Prognose zu erfolgen und ist insbesondere auch auf die Gesamtentzugsdauer abzustellen. Bedenkt man nun, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Entzug für 8 Monate ab dem 19.04.2017, also bis zum 19.12.2017, angeordnet wurde und sohin ab dem 16.11.2016 insgesamt von einer Entzugsdauer von rund 13 Monaten auszugehen wäre bzw. ab dem Entzug durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn immerhin noch von einer Entzugsdauer von 11 Monaten, so zeigt sich, dass dies weder mit den Grundsätzen einer Prognoseentscheidung vereinbar ist, noch mit der ständigen Rechtssprechung. Insbesondere liegen auch keine Umstände vor, die eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung rechtfertigen würden. 4.) In der Prognoseentscheidung hat stets die Beurteilung einzufließen, bis wann mit einer Wiedererlangung der vollen Verkehrszuverlässigkeit zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer hat sich bereits bevor es zum nunmehr angefochtenen Bescheid kam, für ein Verkehrscoaching angemeldet. Der Kurs fand am 01.04.2017 statt und hat der Beschwerdeführer das Verkehrscoaching auch absolviert. Eine Meldung darüber ist an die Behörde ergangen. Allein dies zeigt schon, dass der Beschwerdeführer sich einsichtig zeigt und insbesondere die von der Behörde angenommene mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Beschwerdeführer nicht (mehr) vorliegt. Bei Würdigung all dieser Umstände zeigt sich, dass eine Gesamtentzugsdauer von 7 Monaten, berechnet ab dem Entzug mit Bescheid vom 16.01.2017, jedenfalls ausreichend ist. Dies hat zur Folge, dass im angefochtenen Bescheid die Entzugsdauer für weitere 8 Monate, gerechnet ab dem 19.04.201, auf 4 Monate zu halbieren ist. Ausdrücklich wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die gleichzeitig aufgetragene Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme sowie die Verfügung, dies vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Insgesamt stellt der Beschwerdeführer daher folgende Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge, 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2.) zu dieser Verhandlung den Beschwerdeführer laden, um sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen, 3.) allenfalls eines amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers einzuholen, sowie 4.) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X dahingehend abändern, dass die Entziehungsdauer weitere 4 Monate, gerechnet ab dem 19.04.2017 und zwar im Anschluss an die Entziehung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.01.2017, beträgt.den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dahingehend abändern, dass die Entziehungsdauer weitere 4 Monate, gerechnet ab dem 19.04.2017 und zwar im Anschluss an die Entziehung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.01.2017, beträgt. Y, am 20.04.2017 AA“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, **** sowie ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion W vom 18.03.2017, Zahl ****. Weiters fand am 07.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: „§ 7 Abs 3 Zif 6 lit a„§ 7 Absatz 3, Zif 6 Litera a (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 6. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung
Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung
Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall (…)
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. (…) § 8Paragraph 8
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
§ 34zu erstellen.
Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt
Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker
§ 14Abs.
1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen
§§ 24ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden.
Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker
Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen
Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten
Abs. 1;4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten
Absatz eins,; 5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen
Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzenDie näheren Bestimmungen
Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen § 24Paragraph 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
§ 13Abs.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
§ 24Abs.
3 achter Satz oder1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)…
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung
§ 99Abs. 1 oder 1a St
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
§ 99Abs. 1 bis 1b St
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
§ 4cAbs.
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (…) § 25Paragraph 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)…
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.04.2017, Zahl **** wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen verhängt, da er am 07.03.2017 und am 15.03.2017 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-**** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen hat die Bezirkshauptmannschaft X mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für weitere acht Monate entzogen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.04.2017, Zahl **** wurden über den Beschwerdeführer Verwaltungsstrafen verhängt, da er am 07.03.2017 und am 15.03.2017 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-**** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für weitere acht Monate entzogen. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124).
§ 25
Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entzugsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Die belangte Behörde hat aufgrund der Vorkommnisse vom 07. und 15.03.2017 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für weitere acht Monate entzogen.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entzugsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Die belangte Behörde hat aufgrund der Vorkommnisse vom 07. und 15.03.2017 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für weitere acht Monate entzogen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer einen einsichtigen und reumütigen Eindruck hinterlassen. Weiters hat der Beschwerdeführer bereits an einem Verkehrscoaching teilgenommen, die entsprechende Teilnahmebestätigung vom 03.04.2017 wurde dem Gericht während der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich seit dem 15.03.2017 wohl verhalten und auch bereits das Verkehrscoaching absolviert. Das Landesverwaltungsgericht geht im Rahmen der Wertung daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nach weiteren vier Monaten, gerechnet ab dem 19.04.2017, wieder erlangen wird. Die Entzugsdauer war entsprechend von acht Monaten auf vier Monate herabzusetzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.1088.2