GVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen, das ist zu Punkt 1 pro Arbeitnehmer ein Betrag von Euro 100,00 somit Euro 400,00 insgesamt, zu Punkt 2 pro Arbeitnehmer ein Betrag von Euro 400,00 somit Euro 1.600,00 insgesamt und zu Punkt 3 pro Arbeitnehmer ein Betrag von Euro 100,00 somit Euro 400,00 insgesamt zu bezahlen.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen, das ist zu Punkt 1 pro Arbeitnehmer ein Betrag von Euro 100,00 somit Euro 400,00 insgesamt, zu Punkt 2 pro Arbeitnehmer ein Betrag von Euro 400,00 somit Euro 1.600,00 insgesamt und zu Punkt 3 pro Arbeitnehmer ein Betrag von Euro 100,00 somit Euro 400,00 insgesamt zu bezahlen. 3. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigen Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Straferkenntnis I.:römisch eins.: Herr AA, hat es als Geschäftsführer, und somit als die
G zur Vertretung nach außen berufene Person der „BB GmbH" mit Sitz in X, Adresse 1, Z, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y W am 07.03.2016 um 10:43 Uhr am BVH Zu- und Umbau Bezirkshauptmannschaft V, Y, Adresse 2, festgestellt werden konnte, hinsichtlich der bei dieser Gesellschaft als Trockenbauer beschäftigten 4 Arbeitnehmer CC, DD, GG und JJ, die zumindest seit 20.11.2015 (DD), sowie zumindest seit 01.12.2015 (CC und JJ), bzw. zumindest seit 07.03.2016 (GG) zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, Herr AA, hat es als Geschäftsführer, und somit als die
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der „BB GmbH" mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1, Z, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Y W am 07.03.2016 um 10:43 Uhr am BVH Zu- und Umbau Bezirkshauptmannschaft römisch fünf, Y, Adresse 2, festgestellt werden konnte, hinsichtlich der bei dieser Gesellschaft als Trockenbauer beschäftigten 4 Arbeitnehmer CC, DD, GG und JJ, die zumindest seit 20.11.2015 (DD), sowie zumindest seit 01.12.2015 (CC und JJ), bzw. zumindest seit 07.03.2016 (GG) zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden,
Zu 1.) pro Arbeitnehmer EUR 500,00 sohin gesamt EUR 2.000,00 jeweils 34 Stunden sohin 136 Stunden - § 7b Abs. 8 Z. 1 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG Zu 2.) pro Arbeitnehmer EUR 2.000,00 sohin gesamt EUR 8.000,00 jeweils 34 Stunden sohin gesamt 136 Stunden - § 7b Abs. 8 Z. 3 AVRAGParagraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG Zu 3.) pro Arbeitnehmer EUR 500,00 sohin gesamt EUR 2.000,00 jeweils 34 Stunden sohin gesamt 136 Stunden - § 7i Abs. 4 Z. 1 AVRAGParagraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG Ferner sind
G) zu entrichten:Ferner sind
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu entrichten: • EUR 1.200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 13.200,00 II.römisch zwei. Die „BB GmbH“ mit Sitz in X, Adresse 1, Z haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die gegen AA unter Spruchpunkt I. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die „BB GmbH“ mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1, Z haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen AA unter Spruchpunkt römisch eins. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Dagegen wurde rechtzeitig eine Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die angetroffenen Rumänen als selbständige Unternehmer tätig gewesen seien und daher die erhobenen Schuldvorwürfe nicht berechtigt sind. Am 06.07.2017 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt bei der Beweis durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugin KK sowie Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zl **** aufgenommen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Am 07.03.2016 um 10.43 Uhr fand eine Kontrolle der Finanzpolizei Y-W statt. Von der Finanzpolizei wurde das Bauvorhaben Zu- und Umbau Bezirkshauptmannschaft V, Adresse 2, kontrolliert. Von den Beamten konnte wahrgenommen werden, dass zwei rumänische Staatsangehörige nämlich DD, geboren xx.xx.xxxx sowie GG, geboren am xx.xx.xxxx als Trockenbauer dort tätig gewesen sind. Die beiden Arbeiter waren mit einem KFZ der Firma BB GMBH angereist. Von Seiten der Finanzpolizei wurde versucht mit den Rumänen Personenblätter auszufüllen, was zu keinem Ergebnis führte. In weiterer Folge nahm die Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer, welcher Geschäftsführer der BB GmbH, ist Kontakt auf, der angab, dass es sich bei den beiden Arbeitern um selbstständige Trockenbauer handelt, die für seine Firma arbeiten würden. Es wurde um Übermittlung der Verträge zwischen den Arbeitern der Firma BB GmbH ersucht, worauf per E-Mail ein Nachunternehmervertrag zwischen der Firma CC, Adresse 4, P, sowie eine Rechnung an die Firma BB GMBH übermittelt wurde. In einem weiteren Gespräch wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass die angetroffenen Mitarbeiter bei Herrn CC angestellt seien. Von der Finanzpolizei versuchte man CC GG telefonisch zu erreichen und meldete sich daraufhin Herr JJ, der angab, bei dem oben angeführten Bauvorhaben ebenfalls zu arbeiten. Herr JJ gab an, alle Papiere für die Arbeiter in seinem KFZ zu haben und kamen diese um 14.00 Uhr auf die Baustelle in Y. CC konnte kein Deutsch, Herr JJ wurde befragt und legte für alle Personen eine Gewerbeanmeldung betreffend des Trockenbaugewerbes vor. Herr CC trug Arbeitskleidung der Firma BB GmbH. Am 07.03.2016 um 10.43 Uhr fand eine Kontrolle der Finanzpolizei Y-W statt. Von der Finanzpolizei wurde das Bauvorhaben Zu- und Umbau Bezirkshauptmannschaft römisch fünf, Adresse 2, kontrolliert. Von den Beamten konnte wahrgenommen werden, dass zwei rumänische Staatsangehörige nämlich DD, geboren xx.xx.xxxx sowie GG, geboren am xx.xx.xxxx als Trockenbauer dort tätig gewesen sind. Die beiden Arbeiter waren mit einem KFZ der Firma BB GMBH angereist. Von Seiten der Finanzpolizei wurde versucht mit den Rumänen Personenblätter auszufüllen, was zu keinem Ergebnis führte. In weiterer Folge nahm die Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer, welcher Geschäftsführer der BB GmbH, ist Kontakt auf, der angab, dass es sich bei den beiden Arbeitern um selbstständige Trockenbauer handelt, die für seine Firma arbeiten würden. Es wurde um Übermittlung der Verträge zwischen den Arbeitern der Firma BB GmbH ersucht, worauf per E-Mail ein Nachunternehmervertrag zwischen der Firma CC, Adresse 4, P, sowie eine Rechnung an die Firma BB GMBH übermittelt wurde. In einem weiteren Gespräch wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass die angetroffenen Mitarbeiter bei Herrn CC angestellt seien. Von der Finanzpolizei versuchte man CC GG telefonisch zu erreichen und meldete sich daraufhin Herr JJ, der angab, bei dem oben angeführten Bauvorhaben ebenfalls zu arbeiten. Herr JJ gab an, alle Papiere für die Arbeiter in seinem KFZ zu haben und kamen diese um 14.00 Uhr auf die Baustelle in Y. CC konnte kein Deutsch, Herr JJ wurde befragt und legte für alle Personen eine Gewerbeanmeldung betreffend des Trockenbaugewerbes vor. Herr CC trug Arbeitskleidung der Firma BB GmbH. Im Akt erliegt eine Niederschrift von JJ – betreffend einer Kontrolle vom 07.06.2016 um 08.30 Uhr, Wohnhaus Adresse 3 in U in der JJ folgendes angab: Bei der Kontrolle vom 07.03.2016 wurde von JJ Folgendes gesagt: „Ich und meine drei Kollegen arbeiten alle selbstständig. Wir fahren mit dem Auto, das auf mich zugelassen ist. Der PKW der Marke VW Bus, wird auch als Transportfahrzeug für Werkzeug verwendet. Wir haben einen Mixer zusammen, jedoch hat jeder eine eigene Bohrmaschine. Spachteln hat auch jeder selber. Kabeltrommeln hat jeder von uns. Diese Werkzeuge werden von allen in Q gekauft und jeder bezahlt diese selber. Wir wohnen alle zusammen in Z, Adresse 4, P O, in einer großen Wohnung mit 5 Zimmern. Die Miete wird von uns allen beglichen (1.000,- Euro pro Monat). Ich habe in Z das Gewerbe für Trockenbau, meine Kollegen haben auch das Gewerbe für Trockenbau. Ich habe bereits eine SteuerNr. in Z im FA R. Wir haben alle denselben Steuerberater in S (Frau EE). Alle Aufträge bekommen wir von AA, Chef der Fa. BB GmbH. Sonst bekommen wir von niemandem Aufträge. Wir arbeiten alle nur für die Firma BB GmbH. Wir stellen alle Rechnungen an AA Die Rechnungen werden in etwa alle 14 Tage bis 3 Wochen gestellt, je nach Auftrag. Die Rechnungen werden für Regiestunden gestellt (nur für die Arbeit). Das Material wird immer von Fa. BB GMBH gestellt. Wir bekommen lediglich die Regiestunden bezahlt, ansonsten nichts (keine Benzinkosten, keine Wohnungskosten, keine Mahlzeiten). AA hat uns gestern in Y auf einer Baustelle bei Restarbeiten getroffen und für heute auf die Baustelle in U eingewiesen. In T haben wir auch noch eine Baustelle gehabt, bereits fertig. In U, Adresse 3, sollen wir „Fertigputzen". Der bereits angerührte Putz ist Mull für Container. Ich weiß nicht, wer den Edelputz auftragen wird. Mit AA habe ich Vertrage abgeschlossen. Ich verlange pro Stunde Regie 25,-Euro. Wir nehmen keine Aufträge von anderen Firmen an, da die BB GMBH eine gute Firma ist. Es gibt für jede Baustelle einen Vertrag. Wir sind gestern mit AA auf die Baustelle in U gekommen um die Arbeit anzusehen. Wir werden heute in ca. 1 bis 2 Stunden fertig sein. Mehr kann ich dazu nicht sagen.“ „Ich bin seit ca. November 2015 auf oa. BVH in Y. Herr CC hat zur gleichen Zeit mit der Arbeit in Y begonnen. DD seit ca. 20 November 2015 und Herr GG erste sei 1 Woche. Der Chef BB GmbH Herr AA hat mich gefragt ob ich auf der Baustelle in Y arbeiten würde. Herr AA hat auch meine 3 anderen Kollegen gefragt. Wir sind alle Verwandt. Wir alle haben noch keine Steuernummer. Die Rechnung die sie mir zeigen ist ein Vorschuss für uns 4 Arbeiter. Das KFZ mit dem ich zur Arbeit fahre (F-Bus, KZ: **** gehört meiner Frau die In Q lebt. Meine 3 anderen Kollegen fahren ebenso mit demselben KFZ hach Österreich. Da wir auf mehreren Baustellen unterwegs sind, hat Herr AA uns dieses Fahrzeug der Firma BB GmbH zur Verfügung gestellt. Wir 4. benutzen alle unser eigenes Werkzeug. Das Material für die Baustelle stellt die Firma BB GMBH zur Verfügung. Herr AA kontrolliert hier vor Ort unsere Arbeit uns spricht mit dem Architekten. Ich spreche nicht mit dem Architekten. Die Arbeiten was zu erledigen sind sagt mir AA. Bis jetzt habe ich noch keine Rechnung an BB GMBH gestellt, da wir immer noch keine Steuernummer haben. Daher leben wir immer noch vom Vorschuss. Wenn ich etwas brauche wie zB. Material rufe ich immer AA an. Auch wenn ich einmal frei brauche. Meine anderen Kollegen machen das auch. Den Treibstoff für mein Fahrzeug für die Anreise zur Baustelle nach Österreich bezahle ich selber. Service, Pickerl und Autobahnvignette kaufen wir 4 zusammen. Ich habe auch schon in der neuen Musikschule in Y für die Firma BB GMBH gearbeitet. Wir nehmen grundsätzlich nur Aufträge von der Firma BB GMBH an. In Z ist es nicht leicht eine Steuernummer zu bekommen. Ich habe im November 2015 die Steuernummer für meine Firma beantragt. Den Mietvertrag bringe ich Morgen auf die Baustelle mit. Morgen bringe ich alle Verträge mit der Firma BB GMBH für das BVH V mit auf die Bausteile. Für die Arbeitsleistung pro Kopf werden insgesamt ca. € 1.500,00 bis € 2.000,00 in Rechnung gestellt. „Ich bin seit ca. November 2015 auf oa. BVH in Y. Herr CC hat zur gleichen Zeit mit der Arbeit in Y begonnen. DD seit ca. 20 November 2015 und Herr GG erste sei 1 Woche. Der Chef BB GmbH Herr AA hat mich gefragt ob ich auf der Baustelle in Y arbeiten würde. Herr AA hat auch meine 3 anderen Kollegen gefragt. Wir sind alle Verwandt. Wir alle haben noch keine Steuernummer. Die Rechnung die sie mir zeigen ist ein Vorschuss für uns 4 Arbeiter. Das KFZ mit dem ich zur Arbeit fahre (F-Bus, KZ: **** gehört meiner Frau die In Q lebt. Meine 3 anderen Kollegen fahren ebenso mit demselben KFZ hach Österreich. Da wir auf mehreren Baustellen unterwegs sind, hat Herr AA uns dieses Fahrzeug der Firma BB GmbH zur Verfügung gestellt. Wir 4. benutzen alle unser eigenes Werkzeug. Das Material für die Baustelle stellt die Firma BB GMBH zur Verfügung. Herr AA kontrolliert hier vor Ort unsere Arbeit uns spricht mit dem Architekten. Ich spreche nicht mit dem Architekten. Die Arbeiten was zu erledigen sind sagt mir AA. Bis jetzt habe ich noch keine Rechnung an BB GMBH gestellt, da wir immer noch keine Steuernummer haben. Daher leben wir immer noch vom Vorschuss. Wenn ich etwas brauche wie zB. Material rufe ich immer AA an. Auch wenn ich einmal frei brauche. Meine anderen Kollegen machen das auch. Den Treibstoff für mein Fahrzeug für die Anreise zur Baustelle nach Österreich bezahle ich selber. Service, Pickerl und Autobahnvignette kaufen wir 4 zusammen. Ich habe auch schon in der neuen Musikschule in Y für die Firma BB GMBH gearbeitet. Wir nehmen grundsätzlich nur Aufträge von der Firma BB GMBH an. In Z ist es nicht leicht eine Steuernummer zu bekommen. Ich habe im November 2015 die Steuernummer für meine Firma beantragt. Den Mietvertrag bringe ich Morgen auf die Baustelle mit. Morgen bringe ich alle Verträge mit der Firma BB GMBH für das BVH römisch fünf mit auf die Bausteile. Für die Arbeitsleistung pro Kopf werden insgesamt ca. € 1.500,00 bis € 2.000,00 in Rechnung gestellt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.“ Im Akt erliegt nachstehender Nachunternehmervertrag zwischen der Firma BB GmbH und CC: „Nachunternehmervertrag Trockenbauarbeiten BV.: Neubau eines 3 Generationenhauses mit Einliegerwohnung, Adresse 5, S Zwischen 1. der Firma BB GmbH, Adresse 1, Xder Firma BB GmbH, Adresse 1, römisch zehn vertreten durch den Geschäftsführer AA, Adresse 6, N im folgenden: Das Unternehmen- 2. CC Adresse 4 P § 1 VertragsgegenstandParagraph eins, Vertragsgegenstand Das Unternehmen betraut den Subunternehmer mit dem Erstellen von Trockenbauleistungen, einschließlich aller Nebenarbeiten (Spachtelarbeiten, Abdecken, Baustelleneinrichtung, Gerüstarbeiten, Transport des Materials a u f der Baustelle, Säubern der Baustelle, Maschinentransport, Schuttbeseitigung u.s.w.) § 2 VertragsgrundlagenParagraph 2, Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind ausschließlich in der nachfolgenden Reihenfolge: • das ausgefüllte Leistungs -und Preisverzeichnis vom 15.10.2015 in Anlage 1 • die Bestimmungen der VOB B, jeweils in der neuesten Fassung, sowie keine andere Abrede getroffen wird. • Die allgemeinen technischen Vorschriften für Leistungen, insbesondere die einschlägigen DIN Vorschriften. § 3 VergütungParagraph 3, Vergütung
Abs 1 AVRAG gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG gilt dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. In § 7i Abs 10 AVRAG wurde normiert, dass für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. In Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG wurde normiert, dass für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis iSd Bundesgesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Im § 2 Abs 4 AuslBG ist eine ähnliche Bestimmung normiert und hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.2011, Zl 2009/09/0205, ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Trockenbauarbeiten (Stopfen von Dämmwolle, Montage von Gipskartonplatten) sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Hilfsarbeiten bzw um einfache manipulative Tätigkeiten handelt. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend und unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die überdies im Betrieb der Arbeitgeberin erbracht werden (wie dies bei Hilfsarbeiten auf eine Baustelle der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen (insbesondere zu Trockenbauarbeiten) ausgesprochen, dass Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können.Im Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist eine ähnliche Bestimmung normiert und hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.2011, Zl 2009/09/0205, ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Trockenbauarbeiten (Stopfen von Dämmwolle, Montage von Gipskartonplatten) sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Hilfsarbeiten bzw um einfache manipulative Tätigkeiten handelt. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend und unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die überdies im Betrieb der Arbeitgeberin erbracht werden (wie dies bei Hilfsarbeiten auf eine Baustelle der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen (insbesondere zu Trockenbauarbeiten) ausgesprochen, dass Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Ausländer in Besitz von Gewerbeberechtigung waren, weil der bloße formale Umstand, dass ein Ausländer in Besitz einer Gewerbeberechtigung war, für die Beurteilung seiner sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass dieselben Kriterien im Hinblick auf die Bestimmung des § 7i Abs 10 AVRAG im Gegenstandsfall anzuwenden ist.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass dieselben Kriterien im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 10, AVRAG im Gegenstandsfall anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der Verhandlung damit verantwortet, dass die Firma BB GmbH über neun Trockenbauarbeiter verfüge. Die vier Rumänen, die bei der Kontrolle vom 07.03.2016 angetroffen sind, seien selbstständig als Subunternehmer tätig und verfügen über eine entsprechenden Vertrag. Der erhobene Schuldvorwurf sei nicht gerechtfertigt. Unstrittig ist, dass die im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y angeführten rumänischen Arbeitnehmer für die Firma BB GmbH tätig gewesen sind. Strittig ist, ob das Tätigsein dieser vier rumänischen Staatsbürger als eine selbstständige Arbeit oder als eine unselbstständige Arbeit anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt, dass er die rumänischen Staatsangehörigen eingeteilt und ihnen gesagt habe, was sie machen. Das Material, die Platten und der Putz wurden von der Firma BB GMBH zur Verfügung gestellt. Die Bezahlung sei pro m² erfolgt. Sie wurden von ihm kontrolliert. In diesem Zusammenhang ist auf die Einvernahme des JJ zu verweisen, der angab, dass er und seine Kollegen oft Aufträge vom Beschwerdeführer dem Chef der Firma BB GMBH bekommen würden. Er führte auch ferner aus, dass sie keine Aufträge von anderen Firmen annehmen würden, da die Firma BB GMBH eine gute Firma sei. Betreffend jeder Baustelle gab es einen (Subunternehmer) Vertrag. In rechtlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vertragsbeziehung zwischen den Firmen und ihren Abwicklern kein echter Werkvertrag vorliegt auch keine Weitergabe eines solchen Auftrags an einen Subunternehmer in Frage komme; auch eine sogenannte Werkvertragskette entspreche dann nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (Verwaltungsgerichtshof vom 19.05.2014, Zl Ro 2014/09/0026). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Entscheidung vom 20.02.2014, Zl 2013/09/0046) liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die im Vorhinein genau umrissene Leistung zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werksvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten „Ziels“ auch kein Ende findet, spricht dies gegen einen Werkvertrag. Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung oder eine Stellung als Arbeitnehmer werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber, Arbeit gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen genannt. Das durchgeführte Beweisverfahren hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ergeben, dass keine Selbstständigkeit der vier rumänischen Staatsangehörigen anzunehmen und diesen eine Stellung als „Arbeitnehmer“ zugekommen ist. Sie waren im Betrieb des Beschwerdeführers insofern eingebunden als die 4 Rumänen ausschließlich für die Firma BB GMBH tätig gewesen sind, die Aufträge vom Beschwerdeführer als Chef der Firma BB GMBH erhalten haben, das Material (Putz und Platten) von der Firma BB GMBH zur Verfügung gestellt worden sind, sodass dem Beschwerdeführer bzw dessen Firma nur die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wurde, sodass von einer „Arbeiterpartie“ auszugehen ist. Die 4 Rumänen haben im Team gearbeitet und wurden sie vom Beschwerdeführer kontrolliert. Aufgrund dieses Sachverhaltes – da die Rumänen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Arbeitnehmer – anzusehen sind, ergibt sich, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobenen Schuldvorwurf berechtigt sind. Was die Höhe der verhängten Geldstrafen anlangt, so ist auszuführen, dass von der Bezirkshauptmannschaft Y die Mindeststrafe verhängt wurde, sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt. Die Strafen sind der Höhe nach als angemessen zu bezeichnen, da die vier rumänischen Staatsangehörigen für den Beschwerdeführer nicht nur am 07.03.2016 in Österreich als „Arbeitnehmer“ tätig gewesen sind (siehe Kontrolle vom 07.06.2016). Nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtprüfung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung bei Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehör oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtprüfung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung bei Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehör oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorliegen eines Nichtverschuldens konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.14.2405.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.