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LVwG-2017/16/1228-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/16/1228-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 auf Euro 300,00 herabgesetzt, die Ersatzarreststrafe auf 36 Stunden.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 auf Euro 300,00 herabgesetzt, die Ersatzarreststrafe auf 36 Stunden.
  3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 30,00 neu bestimmt.
  4. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 30,00 neu bestimmt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt im Herbst 2014 jedenfalls vor dem 16.12.2014 (Datum der Feststellung) im Gemeindegebiet von Z im nordöstlichen Bereich der GP ***, KG Z im Schutzwaldbereich einen Forstweg mit einer Länge von ca 50 lfm und einer Breite von ca 2 m errichtet zu haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung zu sein. Wegen einer Übertretung nach § 62 Abs 1 lit c iVm § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1974 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 Ersatzarrest von 46 Stunden zuzüglich Verfahrenskosten erster Instanz verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt im Herbst 2014 jedenfalls vor dem 16.12.2014 (Datum der Feststellung) im Gemeindegebiet von Z im nordöstlichen Bereich der Gesetzgebungsperiode ***, KG Z im Schutzwaldbereich einen Forstweg mit einer Länge von ca 50 lfm und einer Breite von ca 2 m errichtet zu haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung zu sein. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, Forstgesetz 1974 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 Ersatzarrest von 46 Stunden zuzüglich Verfahrenskosten erster Instanz verhängt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung bestritten. Es sei weder eine Froststraße neu errichtet worden noch ein Weg neu errichtet worden. An Ort und Stelle habe immer ein Weg bestanden wofür die Einvernahme von BB beantragt werde. Durch den auf dem Grundstück Nr. *** KG Z erfolgten Weidviehtrieb (Galtvieh und Pferde) sei daher bereits bestätigt dass dieser Weg über die Jahre durch Viehtritt stark in Mitleidenschaft gezogen, sodass ihm die Benützung des beschädigten Weges nicht mehr möglich gewesen wäre. Daher habe er im Herbst 2014 den Weg wieder in Stand gesetzt um diesen gefahrlos benützen zu können, indem er den vorhandenen beschädigten Stichweg sach- und fachgemäß bombiert und den Berggraben nachgezogen habe. Dadurch habe er weder den Weg verändert noch würden Bedenken iSd § 60 Forstgesetz bestehen. Es sei nicht sicher ob es sich bei der Fläche überhaupt um Wald und Schutzwald handle. Überdies sei Verjährung eingetreten. Beantragt wurde die Lichtbilder aus dem Jahre 1969 anzusehen oder einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und den Zeugen BB einzuvernehmen. Die belangte Behörde hat nach Erlassung des Straferkenntnisses den Zeugen BB bereits einvernommen. Der Inhalt der Einvernahme ist in der Niederschrift vom 01.06.2016 zu entnehmen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung bestritten. Es sei weder eine Froststraße neu errichtet worden noch ein Weg neu errichtet worden. An Ort und Stelle habe immer ein Weg bestanden wofür die Einvernahme von BB beantragt werde. Durch den auf dem Grundstück Nr. *** KG Z erfolgten Weidviehtrieb (Galtvieh und Pferde) sei daher bereits bestätigt dass dieser Weg über die Jahre durch Viehtritt stark in Mitleidenschaft gezogen, sodass ihm die Benützung des beschädigten Weges nicht mehr möglich gewesen wäre. Daher habe er im Herbst 2014 den Weg wieder in Stand gesetzt um diesen gefahrlos benützen zu können, indem er den vorhandenen beschädigten Stichweg sach- und fachgemäß bombiert und den Berggraben nachgezogen habe. Dadurch habe er weder den Weg verändert noch würden Bedenken iSd Paragraph 60, Forstgesetz bestehen. Es sei nicht sicher ob es sich bei der Fläche überhaupt um Wald und Schutzwald handle. Überdies sei Verjährung eingetreten. Beantragt wurde die Lichtbilder aus dem Jahre 1969 anzusehen oder einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und den Zeugen BB einzuvernehmen. Die belangte Behörde hat nach Erlassung des Straferkenntnisses den Zeugen BB bereits einvernommen. Der Inhalt der Einvernahme ist in der Niederschrift vom 01.06.2016 zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Lichtbilder. die Befragung des informierten Vertreters der Bezirksforstinspektion und die nochmalige Einvernahme des Zeugen BB. Zudem wurde ein Digitalfoto des Beschwerdeführers vom jetzigen Zustand des Weges angesehen, dies auch durch den informierten Vertreter der Bezirksforstinspektion. Von einem weiteren Augenschein konnte Abstand genommen werden, da der wesentliche Sachverhalt aufgrund der aufgenommenen Beweismittel wie folgt fest steht. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls vor dem 16.12.2014 einen neuen Weg errichtet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass über die Grundparzelle früher Heu abtransportiert wurde über einen sogenannten „Riesen“, man hat aber damals keinen Traktor gehabt. Somit kann auch nicht von der Wiederherstellung eines alten Weges iSd Forstgesetzes gesprochen werden. Zudem ist dieser Stichweg laut den Ausführungen des forstfachlichen Vertreters bewilligungsfähig. Rechtliche Beurteilung: „§ 62 Abs 1 Forstgesetz„§ 62 Absatz eins, Forstgesetz Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

(1)Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
  1. a)ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
  2. b)nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
  3. c)Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
  4. d)sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.“ „§ 174 Abs 1 Z 25 Forstgesetz„§ 174 Absatz eins, Ziffer 25, Forstgesetz Strafbestimmungen
(1)Wer 25. eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;“eine gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;“ Innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde in der Beschwerdevorentscheidung, auch wenn diese aufgehoben wurde, eine Verfolgungshandlung über die Örtlichkeit der Weganlage erstellt, die auch für die gegenständliche Übertretung gilt. Zudem wurde noch am 01.10.2015 ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirksforstinspektion X bezüglich einer Beschreibung der Anlage gestellt, welches mit Schreiben vom 23.12.2015 geschehen ist. Dieses Rechtshilfeersuchen ist ebenfalls noch als rechtzeitige Verfolgungshandlung zu sehen. Die Neuerstellung eines Traktorweges kann nicht als Sanierung eines Transportweges für Pferdefuhren angesehen werden. Die Übertretung wird daher in rechtlicher Hinsicht bejaht. Als Verschuldensgrad ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen der notwendigen Begutachtung von Bringungsanlagen im Schutzwald als schwerwiegend anzusehen. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und aufgrund der Tatsache, dass der Weg bewilligungsfähig ist, erscheint jedoch eine Reduktion der Geldstrafe auf den spruchgemäßen Betrag möglich. Dies ist mit einer Reduktion der Verfahrenskosten verbunden.Innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde in der Beschwerdevorentscheidung, auch wenn diese aufgehoben wurde, eine Verfolgungshandlung über die Örtlichkeit der Weganlage erstellt, die auch für die gegenständliche Übertretung gilt. Zudem wurde noch am 01.10.2015 ein Rechtshilfeersuchen an die Bezirksforstinspektion römisch zehn bezüglich einer Beschreibung der Anlage gestellt, welches mit Schreiben vom 23.12.2015 geschehen ist. Dieses Rechtshilfeersuchen ist ebenfalls noch als rechtzeitige Verfolgungshandlung zu sehen. Die Neuerstellung eines Traktorweges kann nicht als Sanierung eines Transportweges für Pferdefuhren angesehen werden. Die Übertretung wird daher in rechtlicher Hinsicht bejaht. Als Verschuldensgrad ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen der notwendigen Begutachtung von Bringungsanlagen im Schutzwald als schwerwiegend anzusehen. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und aufgrund der Tatsache, dass der Weg bewilligungsfähig ist, erscheint jedoch eine Reduktion der Geldstrafe auf den spruchgemäßen Betrag möglich. Dies ist mit einer Reduktion der Verfahrenskosten verbunden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.1228.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.