einde Z vom 02.05.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1.
äß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:1.
äß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 wird Ihnen als Eigentümer der baulichen Anlage auf Gst **1, KG Z, die Entfernung der nicht bewilligten Solaranlage binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.“ Weiters wird die Leistungsfrist mit sechs Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt. „
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 wird Ihnen als Eigentümer der baulichen Anlage auf Gst **1, KG Z, die Entfernung der nicht bewilligten Solaranlage binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.“ Weiters wird die Leistungsfrist mit sechs Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und Beschwerde:römisch eins. Vorverfahren und Beschwerde: Mit Bauanzeige vom 22.03.2017 zeigte Herr AA die Errichtung einer Solaranlage auf GP **1, KG Z, beim Bürgermeister an.Mit Bauanzeige vom 22.03.2017 zeigte Herr AA die Errichtung einer Solaranlage auf Gesetzgebungsperiode **1, KG Z, beim Bürgermeister an. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war diese Solaranlage bereits errichtet. Am 20.04.2017 erstattete der Bausachverständige Bmst. CC sein hochbautechnisches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass die gegenständliche Anlage bewilligungspflichtig sei und zudem aufgrund der zu geringen Abstände nicht bewilligungsfähig wäre. Schließlich erließ der Bürgermeister am 02.05.2017 zur Zahl ****, den nunmehr fristgerecht bekämpften Bescheid, mit dem
Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 die Entfernung der bewilligungspflichtigen baulichen Anlage angeordnet wurde. Schließlich erließ der Bürgermeister am 02.05.2017 zur Zahl ****, den nunmehr fristgerecht bekämpften Bescheid, mit dem
Paragraph 39, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 die Entfernung der bewilligungspflichtigen baulichen Anlage angeordnet wurde. In seiner Beschwerde führte er nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass
äß § 2 Abs 16 Tiroler Bauordnung 2011 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen „untergeordnete Bauteile“ seien. Nach § 21 Abs 2 lit a TBO 2011 sei die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen der Behörde nur anzuzeigen. In seiner Beschwerde führte er nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass
äß Paragraph 2, Absatz 16, Tiroler Bauordnung 2011 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen „untergeordnete Bauteile“ seien. Nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 sei die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen der Behörde nur anzuzeigen.
Abs 3 lit e TBO 2011 bedürfe die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert seien oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteige, weder einer Baubewilligung noch der Bauanzeige.
Paragraph 21, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 bedürfe die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert seien oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteige, weder einer Baubewilligung noch der Bauanzeige. Kleinanlagen seien somit aus der Bewilligungs- und Anzeigepflicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall sei dem Gutachten des Bausachverständigen CC nicht zu entnehmen, warum die vorliegende thermische Solaranlage so zu beurteilen sei, dass es sich aufgrund der Größe, Höhe und gewählten Konstruktion um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne der Definition des § 2 Abs 16 lit b TBO 2011 handeln solle. Eine Begründung dafür finde sich nicht bzw seien die Angaben des Bausachverständigen contra legem.Kleinanlagen seien somit aus der Bewilligungs- und Anzeigepflicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall sei dem Gutachten des Bausachverständigen CC nicht zu entnehmen, warum die vorliegende thermische Solaranlage so zu beurteilen sei, dass es sich aufgrund der Größe, Höhe und gewählten Konstruktion um keinen untergeordneten Bauteil im Sinne der Definition des Paragraph 2, Absatz 16, Litera b, TBO 2011 handeln solle. Eine Begründung dafür finde sich nicht bzw seien die Angaben des Bausachverständigen contra legem. Die Baubehörde selbst habe festgestellt, dass der Einschreiter eine Bauanzeige überreicht habe. Mit Schreiben der Baubehörde an den Einschreiter vom 02.05.2017 sei ihm zwar mitgeteilt worden, dass die Bauanzeige nicht zur Kenntnis genommen werde. Einer Begründung entbehre dieses Schreiben aber. Darüber hinaus widerspreche die Vorgangsweise der Baubehörde nicht der gesetzlichen Regelung.
Abs 2 TBO 2011 habe die Behörde, dann, wenn sich ergebe, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei, innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Wenn (überdies) ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO vorliege, so habe die Behörde dies weiters festzustellen. Die Baubehörde selbst habe festgestellt, dass der Einschreiter eine Bauanzeige überreicht habe. Mit Schreiben der Baubehörde an den Einschreiter vom 02.05.2017 sei ihm zwar mitgeteilt worden, dass die Bauanzeige nicht zur Kenntnis genommen werde. Einer Begründung entbehre dieses Schreiben aber. Darüber hinaus widerspreche die Vorgangsweise der Baubehörde nicht der gesetzlichen Regelung.
Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 habe die Behörde, dann, wenn sich ergebe, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei, innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Wenn (überdies) ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO vorliege, so habe die Behörde dies weiters festzustellen. Zum einen wäre daher die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens mit schriftlichem Bescheid (nicht mit Schreiben) festzustellen gewesen und zum anderen wäre in diesem Bescheid auch festzustellen gewesen, welcher Abweisungsgrund
Zum einen wäre daher die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens mit schriftlichem Bescheid (nicht mit Schreiben) festzustellen gewesen und zum anderen wäre in diesem Bescheid auch festzustellen gewesen, welcher Abweisungsgrund
Paragraph 27, Absatz 3, TBO offenkundig vorliege. Das Schreiben der Baubehörde vom 02.05.2017 entspreche in keiner Weise diesen gesetzlichen Bedingungen. Damit habe die Baubehörde bis dato nicht gesetzeskonform festgestellt, dass die Bauanzeige des Einschreiters betreffend die gegenständliche Solaranlage bewilligungspflichtig sei bzw Gründe vorliegen würden, wonach aus Gründen des § 27 Abs 3 TBO eine Baubewilligung gar nicht erteilt werden könne. Damit habe die Baubehörde bis dato nicht gesetzeskonform festgestellt, dass die Bauanzeige des Einschreiters betreffend die gegenständliche Solaranlage bewilligungspflichtig sei bzw Gründe vorliegen würden, wonach aus Gründen des Paragraph 27, Absatz 3, TBO eine Baubewilligung gar nicht erteilt werden könne. Auch eine Behebungsfrist wurde dem Bauwerber nicht aufgetragen. Daher habe die Behörde nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs 3 TBO das Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt, womit es ausgeführt werden dürfe und der baurechtliche Konsens gegeben sei. Dies entziehe wiederum dem gegenständlichen Bescheid die Grundlage. Daher habe die Behörde nicht innerhalb der Frist des Paragraph 23, Absatz 3, TBO das Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt, womit es ausgeführt werden dürfe und der baurechtliche Konsens gegeben sei. Dies entziehe wiederum dem gegenständlichen Bescheid die Grundlage. Da im gegenständlichen Fall die Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht ordnungsgemäß untersagt worden sei, könne daher nach § 39 Abs 2 TBO 2011 auch nicht die Beseitigung der Sonnenkollektoren und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen werden. Der Bescheid sei auch soweit rechtswidrig, als er feststelle, dass eine Bewilligungspflicht der baulichen Anlage ohne die nach dem Gesetz erforderliche Bewilligung ausgeführt worden wäre und somit keine rechtskräftige Baubewilligung vorläge. Dies sei unrichtig und es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Da im gegenständlichen Fall die Ausführung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht ordnungsgemäß untersagt worden sei, könne daher nach Paragraph 39, Absatz 2, TBO 2011 auch nicht die Beseitigung der Sonnenkollektoren und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen werden. Der Bescheid sei auch soweit rechtswidrig, als er feststelle, dass eine Bewilligungspflicht der baulichen Anlage ohne die nach dem Gesetz erforderliche Bewilligung ausgeführt worden wäre und somit keine rechtskräftige Baubewilligung vorläge. Dies sei unrichtig und es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos zu beheben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf GP **1, KG Z, eine Solaranlage errichtet wurde. Die Solaranlage besteht aus fünf Modulen, die eine Abmessung von je 2,15 x 1,17 m haben. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf Gesetzgebungsperiode **1, KG Z, eine Solaranlage errichtet wurde. Die Solaranlage besteht aus fünf Modulen, die eine Abmessung von je 2,15 x 1,17 m haben. Diese sind in einem Winkel von 50° auf einer Eisenkonstruktion aufgeständert montiert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der
einde Z zur Zahl ****. Die Feststellungen über die Art und die Abmessung der Solaranlage ergeben sich einerseits aus den Planunterlagen, die dem Behördenakt angeschlossen sind und andererseits aus dem Gutachten des Bausachverständigen der
einde Z, Herrn Bmst. CC. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt eindeutig vorliegend war und nur Rechtsfragen zu erörtern waren, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, die überdies auch nicht beantragt wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 94/2016 (kurz: TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (kurz: TBO) hat die Behörde, wenn eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Paragraph 23, Absatz 3, TBO hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Abs 16 lit b TBO sind untergeordnete Bauteile Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind.
Paragraph 2, Absatz 16, Litera b, TBO sind untergeordnete Bauteile Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw Dächer untergeordnet sind.
Abs 3 lit f TBO bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.
Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Als wichtigsten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein baupolizeilicher Auftrag
Abs 1 TBO nicht erlassen hätte werden dürfen, da die Bauanzeige zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits einen Baukonsens aufweise, da nicht binnen zwei Monaten im Sinn des § 23 Abs 3 TBO mit schriftlichem Bescheid festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei. Somit liege ein Baukonsens vor. Als wichtigsten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein baupolizeilicher Auftrag
Paragraph 39, Absatz eins, TBO nicht erlassen hätte werden dürfen, da die Bauanzeige zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits einen Baukonsens aufweise, da nicht binnen zwei Monaten im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, TBO mit schriftlichem Bescheid festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei. Somit liege ein Baukonsens vor. Zunächst ist festzuhalten, dass bei Beseitigungsaufträgen
Abs 1 TBO das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol heranzuziehen hat. Dies bedeutet, dass seit der Bauanzeige zwei Monate vergangen sind. Trotzdem kann der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Konsenses nicht zugestimmt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass bei Beseitigungsaufträgen
Paragraph 39, Absatz eins, TBO das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol heranzuziehen hat. Dies bedeutet, dass seit der Bauanzeige zwei Monate vergangen sind. Trotzdem kann der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Konsenses nicht zugestimmt werden. Es ist zwar generell richtig, dass mit dem Baubeginn eines angezeigten Bauvorhabens nicht länger als zwei Monate ab Erstattung der Bauanzeige zugewartet werden kann. Wie allerdings der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festgestellt hat, darf aus diesem nicht geschlossen werden, dass durch bloßen Fristablauf ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfe (vgl VwGH 26.11.1992, 90/06/0076).Es ist zwar generell richtig, dass mit dem Baubeginn eines angezeigten Bauvorhabens nicht länger als zwei Monate ab Erstattung der Bauanzeige zugewartet werden kann. Wie allerdings der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festgestellt hat, darf aus diesem nicht geschlossen werden, dass durch bloßen Fristablauf ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfe vergleiche VwGH 26.11.1992, 90/06/0076). Der Bauwerber erwirbt, wenn er in Wahrheit ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch Verstreichen dieser Frist keinen baubehördlichen Konsens (vgl VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183).Der Bauwerber erwirbt, wenn er in Wahrheit ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, durch Verstreichen dieser Frist keinen baubehördlichen Konsens vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/06/0183). Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Bmst. CC vom 20.04.2017 eindeutig ergibt und auch aus den dem behördlichen Bauakt beiliegenden Fotos, ist die gegenständliche Solaranlage, nicht unter die Ausnahme der Tatbestände des § 21 Abs 3 lit f TBO oder als ungeordneter Bauteil
Die Voraussetzung um überhaupt in die Frage der Größenabmessung zu kommen, ist nämlich, dass die Kollektoren entweder in der Dachhaut oder Wandhaut integriert sind bzw maximal in einem Parallelabstand von der Dach- oder Wandhaut von 30 cm sind. Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Bmst. CC vom 20.04.2017 eindeutig ergibt und auch aus den dem behördlichen Bauakt beiliegenden Fotos, ist die gegenständliche Solaranlage, nicht unter die Ausnahme der Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO oder als ungeordneter Bauteil
Paragraph 2, Absatz 16, Litera b, TBO zu subsumieren. Die Voraussetzung um überhaupt in die Frage der Größenabmessung zu kommen, ist nämlich, dass die Kollektoren entweder in der Dachhaut oder Wandhaut integriert sind bzw maximal in einem Parallelabstand von der Dach- oder Wandhaut von 30 cm sind. Durch die aufgeständerte Anbringung auf der Eisenkonstruktion ist der Abstand zur Dachhaut aber wesentlich größer, sodass ein eindeutiger Widerspruch zur Bestimmung des § 21 Abs 3 lit f TBO vorliegt. Durch die aufgeständerte Anbringung auf der Eisenkonstruktion ist der Abstand zur Dachhaut aber wesentlich größer, sodass ein eindeutiger Widerspruch zur Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO vorliegt. Dies gilt auch für die Bestimmung des § 2 Abs 16 lit b TBO, da auch für die Qualifikation eines untergeordneten Bauteils, eine Aufständerung von Sonnenkollektoren, wie im vorliegenden Fall, nicht zulässig ist. Dies gilt auch für die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 16, Litera b, TBO, da auch für die Qualifikation eines untergeordneten Bauteils, eine Aufständerung von Sonnenkollektoren, wie im vorliegenden Fall, nicht zulässig ist. Da somit die Kollektoren auch keine untergeordneten Bauteile sind, gelten die Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 1 lit a TBO, die aber durch das Projekt offensichtlich nicht eingehalten werden. Die Baubehörde hat somit zu Recht den gegenständlichen Bescheid erlassen. Da somit die Kollektoren auch keine untergeordneten Bauteile sind, gelten die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TBO, die aber durch das Projekt offensichtlich nicht eingehalten werden. Die Baubehörde hat somit zu Recht den gegenständlichen Bescheid erlassen. Wenn noch ausgeführt wird, dass das Gutachten des Bausachverständigen ohne Begründung sei, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Bilder zeigen eindeutig die Aufständerung, in der Bauanzeige ist die Aufständerung beschrieben, sodass die Unzulässigkeit offensichtlich ist, sodass diese Argumente ins Leere gehen. Was die Qualität des Schreibens vom 02.05.2017 betrifft, ist es fraglich, ob dieses Schreiben als Bescheid zu werten ist und es ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass der Bürgermeister einen Bescheid im gegenständlichen Fall zu erlassen hat. Dies steht aber außerhalb des baupolizeilichen Verfahrens, da lediglich der baupolizeiliche Auftrag mit der gegenständlichen Beschwerde angefochten wurde und das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Entscheidung an die Sache der Beschwerde
GVG gebunden ist. Was die Qualität des Schreibens vom 02.05.2017 betrifft, ist es fraglich, ob dieses Schreiben als Bescheid zu werten ist und es ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass der Bürgermeister einen Bescheid im gegenständlichen Fall zu erlassen hat. Dies steht aber außerhalb des baupolizeilichen Verfahrens, da lediglich der baupolizeiliche Auftrag mit der gegenständlichen Beschwerde angefochten wurde und das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Entscheidung an die Sache der Beschwerde
Paragraph 27, VwGVG gebunden ist. Gesamt kam der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1588.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.