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{'item': 'LVwG-2016/17/2118-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/2118-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Luchner über die Beschwerde des AA, **** Y, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, **** Y, gegen den von der Bürgermeisterin der Stadt Y im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid zu Zahl ****, vom 06.09.2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Bürgermeisterin der Stadt Y hat den vom Beschwerdeführer am
  3. Juni 2016 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) gemäß § 41 Abs 4 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass das für den begehrten Aufenthaltstitel als selbstständige Schlüsselkraft nach § 41 Abs 2 Z 4 NAG eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 26.07.2016 zu Zl ****, insofern für den Beschwerdeführer negativ war, da daraus folge, dass die begehrte selbstständige Tätigkeit des Antragstellers weder beweisen habe können, dass der gesamtwirtschaftliche Nutzen im Interesse Österreichs erbracht werden könnte noch, dass ein Transferkapital in ausreichendem Maße vorzuweisen sei. Die Bürgermeisterin der Stadt Y hat den vom Beschwerdeführer am
  4. Juni 2016 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass das für den begehrten Aufenthaltstitel als selbstständige Schlüsselkraft nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 26.07.2016 zu Zl ****, insofern für den Beschwerdeführer negativ war, da daraus folge, dass die begehrte selbstständige Tätigkeit des Antragstellers weder beweisen habe können, dass der gesamtwirtschaftliche Nutzen im Interesse Österreichs erbracht werden könnte noch, dass ein Transferkapital in ausreichendem Maße vorzuweisen sei. In der rechtzeitig gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 20.09.2016 wurde Folgendes ausgeführt: „In vorbezeichneter Verwaltungsangelegenheit erhebt der Antragssteller AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Y gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 06.09.2016, dem Antragstellervertreter zugestellt am 08.09.2016, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Es wird beantragt, dieser Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Y im Sinne einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Antragsteller abzuändern, dies nach mündlicher Verhandlung mit dem Beschwerdeführer (unter Beiziehung eines Dolmetschers der chinesischen Sprache) und dazu ausgeführt, wie folgt: Der Stadtmagistrat Y gründet seinen antragsabweisenden Spruch ausschließlich auf das „Gutachten“ der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol. Unabhängig davon, dass das AMS grundsätzlich kein qualifizierter Gutachter im eigentlichen Sinn ist, zumal es nicht einem, für eine gerichtliche Gutachtertätigkeit notwendigem Qualitätsmanagement unterliegt, ist das Gutachten des AMS vom 26.07.2016 auch noch völlig unbrauchbar. Wie in den meisten Fällen erschöpft sich dieses Gutachten auf den ersten 4 der insgesamt 5 Seiten darin, mit Floskeln zum bahnbrechenden Schluss zu kommen, dass der Antragsteller als selbstständiger Erwerbstätiger zu betrachten ist. Das AMS benötigt daher für die Klärung dieser Frage 4/5 seines „Gutachten“, obwohl sich bereits zivilrechtlich aus der Stellung des Antragstellers als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (= Komplementär) seine Kaufmannseigenschaft ergibt. Dazu bedürfte es gar nicht der Vorlage des Gesellschaftsvertrages, sondern genügt eine simple Einsichtnahme in das für alle jederzeit zugängliche offene Firmenbuch. Ein Komplementär einer Kommanditgesellschaft handelt für diese Gesellschaft als Kaufmann. Für die eigentliche Frage, nämlich den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Tätigkeit des Antragstellers wiederum benötigt das AMS gerade eine halbe Seite seines „Gutachtens“, um – wie im Übrigen Regelfalls! – zum Schluss zu kommen dass ein solcher vom Antragsteller nicht nachgewiesen werden könne. Tatsache ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Antragsteller mit seinem Unternehmen AA KG ein Chinarestaurant in X betreiben will. Das entsprechende Objekt wurde bereits vor einiger Zeit angemietet und adaptiert, was wohl kaum geschehen wäre, wenn dort nicht in Gewinnabsicht ein Restaurant geführt werden sollte. In die Adaptierung bzw. den Umbau wurde ein Betrag von € 40.000,00 investiert, also entsprechendes Kapital eingesetzt, das vom Antragsteller einzubringen war. Aufgrund der finanzmarktaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der vom AMS geforderte Kapitaltransfer von Z nach Österreich in dieser Höhe praktisch nicht möglich. Der Antragsteller kann daher lediglich-selbstverständlich unter Beibringung von persönlichen Sicherheiten, was als gerichtsnotorisch unterstellt werden kann – einen Kredit aufnehmen, um damit die Investitionen zu tätigen. Tatsache ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Antragsteller mit seinem Unternehmen AA KG ein Chinarestaurant in römisch zehn betreiben will. Das entsprechende Objekt wurde bereits vor einiger Zeit angemietet und adaptiert, was wohl kaum geschehen wäre, wenn dort nicht in Gewinnabsicht ein Restaurant geführt werden sollte. In die Adaptierung bzw. den Umbau wurde ein Betrag von € 40.000,00 investiert, also entsprechendes Kapital eingesetzt, das vom Antragsteller einzubringen war. Aufgrund der finanzmarktaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der vom AMS geforderte Kapitaltransfer von Z nach Österreich in dieser Höhe praktisch nicht möglich. Der Antragsteller kann daher lediglich-selbstverständlich unter Beibringung von persönlichen Sicherheiten, was als gerichtsnotorisch unterstellt werden kann – einen Kredit aufnehmen, um damit die Investitionen zu tätigen. Auf all dies wurde im Zuge des Verfahrens hingewiesen, offenkundig wurden beim AMS weder den Antrag noch die Beilagen genau gelesen. Im Übrigen handelt es sich beim gegenständlichen Lokal um einen Restaurantbetrieb, der bereits vor Übernahme durch die Gesellschaft des Antragstellers existiert hat. Dadurch wiederum erübrigt sich grundsätzlich die Erstellung eines Businessplans, weil die Wirtschaftlichkeit des Standortes evident ist. Dennoch hat der Antragsteller seine Buchhaltungskanzlei mit der Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation beauftragt, basierend auf den Vorgängerzahlen und eigenen betriebswirtschaftliche Annahmen. Diese betriebswirtschaftliche Kalkulation, die von einem Mitarbeiterstand von 12 Mitarbeiterin ausgeht, liegt dem Stadtmagistrat vor, hat diesen jedoch offenkundig nicht einmal interessiert. Angesichts der vom AMS regelmäßig erstatteten „Gutachten“ in Aufenthaltsangelegenheiten und deren fast regelmäßig gleichlautendem – ablehnenden – Ergebnis ist ersichtlich, das dort keinerlei Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen existiert. Vielmehr kapriziert man sich in diesem „Gutachten“ auf die Vorlage von Businessplänen, wirtschaftlich ein völliger Nonsens, zumal zum Zeitpunkt der Antragstellung das Lokal erst adaptiert wurde und daher keinerlei Zahlenmaterial zur Verfügung steht und darüber hinaus mit Sicherhit angenommen werden kann, dass ein ausführlicher Businessplan seitens des AMS wohl kaum betriebswirtschaftlich nachgeprüft werden kann. Hierzu wäre wohl eher die Wirtschaftskammer berufen. Es ist jedenfalls mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller angesichts seiner Investitionen und aus wirtschaftlichen Gründen, haftet er doch persönlich, jedenfalls beabsichtigt, gewinnbringend zu wirtschaften. Die Größe des Lokals wiederum bedingt die Anzahl der Mitarbeiter, es hätte sich nur jemand die Mühe machen müssen, das Lokal aufzusuchen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich das Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens bereits begrifflich erst dann zeigt, wenn dem Antragsteller die Möglichkeit geboten wird, seinen Betrieb eine gewisse Zeit lang zu führen und nachzuweisen, dass er zum einen Steuern bezahlt und zum anderen Arbeitsplätze schafft und sichert. Im gegenständlichen Fall ist dies der Fall, handelt es sich beim gegenständlichen Lokal doch um das einzige Chinarestaurant in X, sodass eine entsprechende Frequenz mit Sicherheit zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich das Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens bereits begrifflich erst dann zeigt, wenn dem Antragsteller die Möglichkeit geboten wird, seinen Betrieb eine gewisse Zeit lang zu führen und nachzuweisen, dass er zum einen Steuern bezahlt und zum anderen Arbeitsplätze schafft und sichert. Im gegenständlichen Fall ist dies der Fall, handelt es sich beim gegenständlichen Lokal doch um das einzige Chinarestaurant in römisch zehn, sodass eine entsprechende Frequenz mit Sicherheit zu erwarten ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist im Übrigen entweder ein Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung von Arbeitsplätzen für das Bestehen eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens wesentlich, und nicht beides gemeinsam. Unter dem Begriff Transfer von Investitionskapital ist auch die Aufnahme von Krediten durch den Investor zu verstehen. Der Antragsteller hat insgesamt bisher € 40.000,00 aufgewendet. Aufgrund der Größe des Lokals ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass mehrere Arbeitsplätze geschaffen werden, sodass eigentlich beide Voraussetzungen vorliegen, was für die Annahme eines wirtschaftlichen Nutzens völlig ausreicht. Es kann auch nicht sein, dass das AMS in seinem „Gutachten“ eine Beweiswürdigung dahingehend vorwegnimmt, dass behauptet wird, es wäre dem Antragsteller kein Nachweis (Beweis) des gesamtwirtschaftlichen Nutzens gelungen. Dies ist niemals Aufgabe eines Sachverständigen, bereits daraus ist erkennbar, dass das AMS mit einer derartigen Aufgabe völlig überfordert ist, Nachdem der Antragsteller in den Umbau eines bereits vorher als Restaurant geführten Betriebes in X insgesamt € 40.000,00 gesteckt hat und in diesem Lokal aufgrund der Größe eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern notwendig ist, ist daher sehr wohl von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen auszugehen (bereits 2 bis 3 neue Arbeitsplätze und die anfallenden Abgaben, Gebühren und Steuern stellen wohl einen Nutzen dar!!!!!); stellt der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Nachdem der Antragsteller in den Umbau eines bereits vorher als Restaurant geführten Betriebes in römisch zehn insgesamt € 40.000,00 gesteckt hat und in diesem Lokal aufgrund der Größe eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern notwendig ist, ist daher sehr wohl von einem gesamtwirtschaftlichen Nutzen auszugehen (bereits 2 bis 3 neue Arbeitsplätze und die anfallenden Abgaben, Gebühren und Steuern stellen wohl einen Nutzen dar!!!!!); stellt der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag, seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 06.09.2016, Zahl **** dahingehend abzuändern, dass dem Antragsteller der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird. Die Anberaumung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung wird beantragt.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Außerdem wurde am
  5. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zu dieser ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht erschienen. Der Rechtsvertreter brachte ergänzend vor, dass er auf die Vorlage des Kalkulationsplanes für die Firma AA KG verweise und ersuche dem AMS diesen Kalkulationsplan vorzulegen mit dem Ersuchen um Ergänzung des Gutachtens. Das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß den § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 26.07.2016 lautet wie folgt: Das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gemäß den Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 26.07.2016 lautet wie folgt: Sehr geehrter Herr C! Bezugnehmend auf das og Schreiben des Stadtmagistrates Y, eingelangt in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol am 30.06.2016, wird wunschgemäß ein Gutachten gemäß § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) , BGBl. Nr. 318/1975, in geltender Fassung wie folgt erstellt: Bezugnehmend auf das og Schreiben des Stadtmagistrates Y, eingelangt in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol am 30.06.2016, wird wunschgemäß ein Gutachten gemäß Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) , Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,, in geltender Fassung wie folgt erstellt: 1.) Sachverhalt: AA, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Z, brachte am 29.06.2016 beim Stadtmagistrat Y, Magistratsabteilung **, persönlich einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbständige Schlüsselkraft“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein. AA, geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Z, brachte am 29.06.2016 beim Stadtmagistrat Y, Magistratsabteilung **, persönlich einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbständige Schlüsselkraft“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ein. Laut schriftlicher Vollmachtserteilung vom 29.06.2016 wird AA im Verfahren durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y vertreten. Der Antrag wurde samt Verfahrensakt an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 24 AuslBG übermittelt. Der Antrag wurde samt Verfahrensakt an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 24, AuslBG übermittelt. In Punkt K) des Antragsformulars betreffend den Aufenthaltszweck gab der Antragsteller als erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf „Koch“, als gegenständlich beabsichtigen Beruf „Betreiber eines China-Restaurants namens „DD“ in X sowie als Arbeitgeber „AA KG“, Adresse 2, **** X, an. In Punkt K) des Antragsformulars betreffend den Aufenthaltszweck gab der Antragsteller als erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf „Koch“, als gegenständlich beabsichtigen Beruf „Betreiber eines China-Restaurants namens „DD“ in römisch zehn sowie als Arbeitgeber „AA KG“, Adresse 2, **** römisch zehn, an. Das Antragsformular wurde vom Antragsteller mit Datum 29.06.2016 unterzeichnet. Als Beilage wurde ein Schreiben mit der Bezeichnung „Bestätigung“ vom 29.06.2016 gelegt, wonach der Antragsteller als persönlich haftender Gesellschafter der AA KG, im Lokal „DD“ in X insgesamt zehn Mitarbeiter beschäftigen wolle. Er werde in diesem Zusammenhang zwischen €30.000,00 und 40.000,00 in das Lokal und dessen Neueröffnung investieren. Als Beilage wurde ein Schreiben mit der Bezeichnung „Bestätigung“ vom 29.06.2016 gelegt, wonach der Antragsteller als persönlich haftender Gesellschafter der AA KG, im Lokal „DD“ in römisch zehn insgesamt zehn Mitarbeiter beschäftigen wolle. Er werde in diesem Zusammenhang zwischen €30.000,00 und 40.000,00 in das Lokal und dessen Neueröffnung investieren. Nachweise für die vorgenannten Angaben wurden nicht erbracht. Ferner wurde ein Auszug aus dem Firmenbuch zu FN **** mit Stichtag 22.06.2016 gelegt. Demnach wurde am 22.06.2016 die Firma „AA KG“, Adresse 3, **** X im Geschäftszweig „Ausübung des Gastgewerbes“ aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 09.06.2016 erneut eingetragen. Der Antragsteller ist – nebst EE, geb. XX.XX.XXXX, als Kommanditisten – als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit selbstständigem Vertretungsrecht seit 22.06.2016 ausgewiesen. Ferner wurde ein Auszug aus dem Firmenbuch zu FN **** mit Stichtag 22.06.2016 gelegt. Demnach wurde am 22.06.2016 die Firma „AA KG“, Adresse 3, **** römisch zehn im Geschäftszweig „Ausübung des Gastgewerbes“ aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 09.06.2016 erneut eingetragen. Der Antragsteller ist – nebst EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, als Kommanditisten – als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit selbstständigem Vertretungsrecht seit 22.06.2016 ausgewiesen. Ferner wurde ein „Pachtvertrag“, abgeschlossen zwischen der Firma „Wohnanlage FF KG“, Adresse 3, **** X, als Verpächterin einerseits und der Firma AA KG“, Adresse 3, **** X, als Pächterin andererseits, gelegt.Ferner wurde ein „Pachtvertrag“, abgeschlossen zwischen der Firma „Wohnanlage FF KG“, Adresse 3, **** römisch zehn, als Verpächterin einerseits und der Firma AA KG“, Adresse 3, **** römisch zehn, als Pächterin andererseits, gelegt. Ergänzend wurde ein „Einreichplan“ der Firma GG, betreffend das Bauvorhaben „Neubau Schuppen/Terrasse“ des Bauwerbers JJ (Hotel FF) an die Bezirkshauptmannschaft W vom 23.06.2005 gelegt. Weitere, hier interessierende Urkunden, wurden nicht zur Vorlage gebracht. 2.) Rechtliche Beurteilung: § 24 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: Paragraph 24, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der geltenden Fassung, lautet wie folgt: „Abschnitt VI „Abschnitt römisch sechs Gemeinsame Bestimmungen Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfe §
  6. Die nach der beabsichtigen Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfer von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“ Paragraph 24, Die nach der beabsichtigen Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfer von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“ In seiner Rechtsprechung zu § 24 AuslBG vertritt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere folgende Auffassungen (vgl. dessen Erk. vom 19.12.2006, Zl 2008/22/0833): In seiner Rechtsprechung zu Paragraph 24, AuslBG vertritt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere folgende Auffassungen vergleiche dessen Erk. vom 19.12.2006, Zl 2008/22/0833): „…Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine – beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als 2Schlüsselkraft“ führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient …“ (vgl. das E vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0378). „…Aus Paragraph 24, AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine – beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als 2Schlüsselkraft“ führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient …“ vergleiche das E vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0378). „Maßgebend für die Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens einer Erwerbstätigkeit iSd § 24 AuslBG ist als Vorfrage zu beurteilen, ob ein Antragsteller entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes als selbständig Erwerbstätiger iSd § 2 Abs 4 AuslBG anzusehen ist, oder ob tatsächlich eine (unselbständige) Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn gemäß Z 1 leg cit ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. „Maßgebend für die Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens einer Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 24, AuslBG ist als Vorfrage zu beurteilen, ob ein Antragsteller entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes als selbständig Erwerbstätiger iSd Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG anzusehen ist, oder ob tatsächlich eine (unselbständige) Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn gemäß Ziffer eins, leg cit ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Gegenständlich wurde seitens des Antragstellers im Antragsformular als beabsichtigen Beruf angegeben, dass er als „Betreiber“ eines China-Restaurants namens „DD“ den Aufenthaltstitel beantrage. Als erlernten sowie zuletzt ausgeübten Beruf wurde „Koch“ angegeben. Ein Vorbringen, welche die Befähigung des Antragstellers für dessen beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit darlegten, wurde nicht erstattet. Dem obengenannten Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, dass der Antragsteller alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter der das vorgenannte China-Restaurant betreibenden Firma „AA KG“ ist. Wenngleich der Gesellschaftsvertrag nicht zur Vorlage gebracht wurde, ist aufgrund der Alleinstellung als Komplementär davon auszugehen, dass der Antragsteller persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Führung der AA KG ausüben kann. Er ist demnach gemäß § 4 Abs 2 Z 1 AuslBG als selbständig Erwerbstätiger zu betrachten. Dem obengenannten Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, dass der Antragsteller alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter der das vorgenannte China-Restaurant betreibenden Firma „AA KG“ ist. Wenngleich der Gesellschaftsvertrag nicht zur Vorlage gebracht wurde, ist aufgrund der Alleinstellung als Komplementär davon auszugehen, dass der Antragsteller persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Führung der AA KG ausüben kann. Er ist demnach gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG als selbständig Erwerbstätiger zu betrachten. Betreffend die Beurteilung des mit der selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 24 AuslBG notwendigerweise verbundenen gesamtwirtschaftlichen Nutzens wurde festgestellt, dass der obgenannten „Bestätigung“ vom 29.06.2016 zu Folge seitens der Firma AA KG zehn Mitarbeiter beschäftigt werden sollen. Weiters würden € 30.000,00 bis 40.000,00 in das Lokal und dessen Neueröffnung investiert. Betreffend die Beurteilung des mit der selbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 24, AuslBG notwendigerweise verbundenen gesamtwirtschaftlichen Nutzens wurde festgestellt, dass der obgenannten „Bestätigung“ vom 29.06.2016 zu Folge seitens der Firma AA KG zehn Mitarbeiter beschäftigt werden sollen. Weiters würden € 30.000,00 bis 40.000,00 in das Lokal und dessen Neueröffnung investiert. Entsprechende Nachwiese für dieses rudimentäre Vorbringen wurden nicht erbracht. Im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes läge es jedoch am Antragsteller, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und geeignete Nachweise zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist ferner auf § 9 Abs 4 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) zu verweisen. Demnach hat ein Antragsteller einem Antrag gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG Urkunden und Nachweise betreffend den Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung (und Sicherung) von Arbeitsplätzen sowie eine detaillierte Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Business-Plan“) zur Vorlage zu bringen- In diesem Zusammenhang ist ferner auf Paragraph 9, Absatz 4, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) zu verweisen. Demnach hat ein Antragsteller einem Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG Urkunden und Nachweise betreffend den Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung (und Sicherung) von Arbeitsplätzen sowie eine detaillierte Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Business-Plan“) zur Vorlage zu bringen- Dieser Verpflichtung, die für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG unabdinglich ist, ist der Antragsteller der Aktenlage zufolge trotz rechtsfreundlicher Vertretung nicht nachgekommen. Dieser Verpflichtung, die für die Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 24, AuslBG unabdinglich ist, ist der Antragsteller der Aktenlage zufolge trotz rechtsfreundlicher Vertretung nicht nachgekommen. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gelangte daher aufgrund der Aktenlage nach Anhörung des Landesdirektoriums zur Ansicht, dass der Antragsteller einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen iSd § 24 AuslBG nicht nachweisen konnte. Er ist demnach aufgrund gegenständlicher Aktenlage nicht als selbständige Schlüsselkraft iSd § 24 AuslBG anzusehen.“Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gelangte daher aufgrund der Aktenlage nach Anhörung des Landesdirektoriums zur Ansicht, dass der Antragsteller einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen iSd Paragraph 24, AuslBG nicht nachweisen konnte. Er ist demnach aufgrund gegenständlicher Aktenlage nicht als selbständige Schlüsselkraft iSd Paragraph 24, AuslBG anzusehen.“ Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist zischer Staatsbürger. Er wurde am 25.12.1989 in V in Z geboren. Er ist ledig und wohnt in Y in der Adresse
  7. Sein Reisepass ist unter der Nummer **** am 19.07.2010 von der zischen Botschaft in der U ausgestellt worden und gültig bis 18.07.
  8. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt des Antrags Bargeld in der Höhe von Euro 5.000,00 vorgewiesen und hat aus einer geplanten selbständigen Tätigkeit (somit für die Zukunft) als Einkommen monatlich Euro 2.000,00 angegeben. Der Beschwerdeführer ist zischer Staatsbürger. Er wurde am 25.12.1989 in römisch fünf in Z geboren. Er ist ledig und wohnt in Y in der Adresse
  9. Sein Reisepass ist unter der Nummer **** am 19.07.2010 von der zischen Botschaft in der U ausgestellt worden und gültig bis 18.07.
  10. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt des Antrags Bargeld in der Höhe von Euro 5.000,00 vorgewiesen und hat aus einer geplanten selbständigen Tätigkeit (somit für die Zukunft) als Einkommen monatlich Euro 2.000,00 angegeben. Unter „Angaben zum Aufenthaltszweck“ ist festgehalten, dass er in der Zukunft als Betreiber eines China Restaurants in X namens „DD“ in auftreten wolle. Der Arbeitgeber sei die AA KG mit Sitz in **** X, Adresse
  11. Unter „Angaben zum Aufenthaltszweck“ ist festgehalten, dass er in der Zukunft als Betreiber eines China Restaurants in römisch zehn namens „DD“ in auftreten wolle. Der Arbeitgeber sei die AA KG mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse
  12. Der erlernte Beruf des Beschwerdeführers ist Koch. Im erstinstanzlichen Akt erliegt die notariell beglaubigte und ins Deutsche übersetzte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Ablichtung des Passes sowie die Strafregisterauskunft, aus der hervor geht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
  13. Oktober 2013 nicht vorbestraft war. Es erliegt außerdem eine Bestätigung im erstinstanzlichen Akt, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, zwischen Euro 30.000,000 und 40.000,00 in das Lokal „DD“ und dessen Neueröffnung zu investieren. Der Beschluss vom
  14. Juni 2016 des Landesgerichtes Y, der wegen des Antrags auf Neueintragung einer Firma eingelangt und am 10.09.2016 gefasst wurde, führt aus, dass unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma AA KG nunmehr AA geb am XX.XX.XXXX ist und seit 22.06.2016 selbständig vertritt.Der Beschluss vom
  15. Juni 2016 des Landesgerichtes Y, der wegen des Antrags auf Neueintragung einer Firma eingelangt und am 10.09.2016 gefasst wurde, führt aus, dass unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma AA KG nunmehr AA geb am römisch zwanzig.XX.XXXX ist und seit 22.06.2016 selbständig vertritt. Kommanditist ist EE, geb am XX.XX.XXXX. Im erstinstanzlichen Akt erliegt weiters ein Pachtvertrag zwischen der AA KG und der Wohnanlage FF KG, der zwar kein Datum aufweist, aus dem aber hervorgeht, dass beabsichtigt ist, das Gastlokal des Hotels FF samt Zubehör und Inventar zu pachten und dass das Pachtverhältnis mit 01.07.2016 beginnen solle. Kommanditist ist EE, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX. Im erstinstanzlichen Akt erliegt weiters ein Pachtvertrag zwischen der AA KG und der Wohnanlage FF KG, der zwar kein Datum aufweist, aus dem aber hervorgeht, dass beabsichtigt ist, das Gastlokal des Hotels FF samt Zubehör und Inventar zu pachten und dass das Pachtverhältnis mit 01.07.2016 beginnen solle. Der Pachtvertrag ist wiederum unterfertigt von AA sowie der AA KG (in Gründung) und dem Verpächter JJ. In einem Schreiben im erstinstanzlichen Akt ist festgehalten, dass angeblich KK dem Beschwerdeführer zustimmt, dass er bei ihr kostenlos in der Adresse 4 wohnen darf. Außerdem liegt ein Mietvertrag vor, der zwischen LL und KK abgeschlossen wurde und aus welchem hervorgeht, dass die Zweitgenannte seit 09.09.2014 die Mieterin einer Wohnung im Hause Adresse 4 in **** Y ist. Im erstinstanzlichen Akt erliegt weiters eine Bestätigung aus dem zentralen Melderegister, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 23.05.2016 in Y Adresse 4 gemeldet ist. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine nahen Angehörigen in Österreich. Er beabsichtigt in Österreich einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmer im Berufszweig Gastronomie nachzugehen. Eine Klärung der Fragen bezüglich der Mitarbeiter ist aus dem Kalkulationsplan der Firma AA KG nicht zu entnehmen, lediglich die Kosten für das Personal sind dort aufgelistet, aber nicht die Anzahl der beabsichtigten Angestellten. Es konnten nicht eruiert werden, wie der Beschwerdeführer derzeit sein Geld zu Abdeckung seines Lebensunterhaltes beschafft. Er ist nicht zur Verhandlung gekommen und der Rechtsvertreter konnte keine genaueren Auskünfte geben. Konkrete Nachweise über vorhandene finanzielle Mittel und etwaiges Transferkapital konnten nicht vorgelegt werden. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gelangt in ihrem Gutachten vom 26.07.2016 nach Anhörung des Landesdirektoriums zur Ansicht, dass der Antragsteller einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG nicht nachweisen konnte und dieser somit nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinn des § 24 AuslBG anzusehen sei. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol gelangt in ihrem Gutachten vom 26.07.2016 nach Anhörung des Landesdirektoriums zur Ansicht, dass der Antragsteller einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinne des Paragraph 24, AuslBG nicht nachweisen konnte und dieser somit nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinn des Paragraph 24, AuslBG anzusehen sei. Das Gutachten über den Antrag zur Zulassung des Beschwerdeführers für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit in Österreich ist für den Beschwerdeführer somit negativ ausgefallen. Wie schon ausgeführt, konnte ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der vom Beschwerdeführer im Inland beabsichtigten Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich eines etwaigen Transfers von Investitionskapital nach Österreich, welcher im gegenständlichen Verfahren dessen Umsetzung nur als beabsichtigt behauptet aber nicht konkret nachgewiesen werden konnte und hinsichtlich der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen nicht festgestellt werden. Es wurden keine Namen von Mitarbeitern genannt, keine Gehaltszettel von Mitarbeitern und auch keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgelegt. Es ist somit der Nachweis für konkret angestellte Personen oder für die Anzahl der beabsichtigten einzustellenden Personen nicht erbracht worden. Zudem konnte der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren nachweisen, ob und gegebenenfalls wie viele finanzielle Mittel für die Aufnahme der begehrten selbständigen Tätigkeit tatsächlich zur Verfügung stehen und dann auch tatsächlich investiert werden würden, insbesondere hinsichtlich etwaiger zu schaffender Arbeitsplätze wurden überhaupt keine Angaben getätigt, ausgenommen von fiktiven Zahlen im Kalkulationsplan. II. Rechtliche Grundlagen: römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: „
  16. TEIL BESONDERER TEIL
  17. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ § 41.

(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Paragraph 41,
(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und
  2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,
  3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,
  4. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,
  5. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
  6. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG, oder
  7. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder
  8. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG
  9. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG vorliegt.
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
  1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  3. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
  4. wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen. Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs Gemeinsame Bestimmungen Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte § 24 AuslBGParagraph 24, AuslBG Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 41, NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.“ III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der abweisende Bescheid der belangten Behörde wurde aufgrund des eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol erlassen. Im abweisenden Bescheid wurde nicht dargetan, dass die Voraussetzung des ersten Teiles des NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht vorliegen würden. Solche Bedenken, dass die etwaige Voraussetzung des ersten Teils beim Beschwerdeführer nicht vorliegen wurden daher nicht näher geprüft und wurde davon ausgegangen, dass tatsächlich die Voraussetzung des ersten Teiles des NAG vorliegen würden. Nach dem Wortlaut des § 41 Abs 4 NAG ist der Antrag „ohne weiteres“ abzuweisen, wenn das Gutachten des Arbeitsmarktservice negativ sein sollte. Dies bedeutet allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder wiederlegt werden kann oder dass die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Freiheit und der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung findet (siehe dazu VwGH 17.04.2013, 2010/22/0204).Nach dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 4, NAG ist der Antrag „ohne weiteres“ abzuweisen, wenn das Gutachten des Arbeitsmarktservice negativ sein sollte. Dies bedeutet allerdings nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder wiederlegt werden kann oder dass die Niederlassungsbehörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Freiheit und der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung findet (siehe dazu VwGH 17.04.2013, 2010/22/0204). Unstrittig ist, dass das eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol vom 26.07.2016 betreffend die begehrte Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG für den Beschwerdeführer negativ ist. Es wurde diesbezüglich ausgeführt, warum das Gutachten hinsichtlich des gesamtwirtschaftlichen Nutzens der beabsichtigten Erwerbstätigkeit als negativ einzustufen ist, nämlich da weder ein mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zusammenhängender Transfer von Investitionskapital noch die Schaffung und Sicherung von (mehreren) Arbeitsplätzen nachgewiesen wurde. Ein solcher Transfer von vorhandenen finanziellen Mitteln, der für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich jedenfalls nötig wäre, konnte auch im Beschwerdeverfahren und in der Beschwerdeverhandlung weder nachgewiesen noch näher genannt oder verifiziert werden. Auch hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen ist auszuführen, dass neben der eigenen Arbeitsleistung eine fiktive Höhe an Lohnkosten genannt wurde, aus der jedoch nicht hervor geht, wie viele Arbeitsplätze diesbezüglich geschaffen werden wollen. Es war daher auch entbehrlich den Kalkulationsplan neuerlich dem AMS zur Stellung eines ergänzenden Gutachtens vorzulegen, da, um zu einer positiven Entscheidung zu kommen, die genaue Anzahl von Mitarbeitern genannt werden müsste und auch eine genaue Lohnkalkulation bezogen auf die Arbeitsstunden die zu leisten sind, nachgewiesen werden müsste. Unstrittig ist, dass das eingeholte Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol vom 26.07.2016 betreffend die begehrte Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG für den Beschwerdeführer negativ ist. Es wurde diesbezüglich ausgeführt, warum das Gutachten hinsichtlich des gesamtwirtschaftlichen Nutzens der beabsichtigten Erwerbstätigkeit als negativ einzustufen ist, nämlich da weder ein mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zusammenhängender Transfer von Investitionskapital noch die Schaffung und Sicherung von (mehreren) Arbeitsplätzen nachgewiesen wurde. Ein solcher Transfer von vorhandenen finanziellen Mitteln, der für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich jedenfalls nötig wäre, konnte auch im Beschwerdeverfahren und in der Beschwerdeverhandlung weder nachgewiesen noch näher genannt oder verifiziert werden. Auch hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen ist auszuführen, dass neben der eigenen Arbeitsleistung eine fiktive Höhe an Lohnkosten genannt wurde, aus der jedoch nicht hervor geht, wie viele Arbeitsplätze diesbezüglich geschaffen werden wollen. Es war daher auch entbehrlich den Kalkulationsplan neuerlich dem AMS zur Stellung eines ergänzenden Gutachtens vorzulegen, da, um zu einer positiven Entscheidung zu kommen, die genaue Anzahl von Mitarbeitern genannt werden müsste und auch eine genaue Lohnkalkulation bezogen auf die Arbeitsstunden die zu leisten sind, nachgewiesen werden müsste. Von einer Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und damit einhergehend positiven Auswirkung auf den österreichischen Arbeitsmarkt kann zumindest derzeit nicht gesprochen werden. Es ist dem Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren gelungen, dass grundsätzlich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Arbeitsmarktservice Tirol vom 26.07.2016 zu entkräften und zu widerlegen. Die belangte Erstinstanz hat somit zu Recht aufgrund des für die beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens gemäß § 24 AuslBG, den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2016 abgewiesen. Ein für das Verfahren relevanter Verfahrensfehler ist ihr dabei nicht unterlaufen.Die belangte Erstinstanz hat somit zu Recht aufgrund des für die beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich eingeholten und für den Beschwerdeführer negativen Gutachtens gemäß Paragraph 24, AuslBG, den Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2016 abgewiesen. Ein für das Verfahren relevanter Verfahrensfehler ist ihr dabei nicht unterlaufen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägung war daher die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.2118.3

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