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{'item': 'LVwG-2017/22/1620-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1620-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.6.2017, Zl. **** betreffend die Baubewilligung (befristet auf ein Jahr) für die Errichtung eines Hühnerstalles für bis zu 20 Legehennen im Anwesen Adresse 1, Bp. **1 KG Z, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Bauansuchen vom 7.4.2017 gemäß § 24 Abs 4 lit a TBO 2011 abgewiesen und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Bauansuchen vom 7.4.2017 gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera a, TBO 2011 abgewiesen und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 7.4.2017 hat Herr AA um die Baubewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles für bis zu 20 Legehennen im Anwesen Adresse 1, Bp. **1 KG Z, angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.6.2017, Zl. **** wurde für dieses Bauvorhaben die Baubewilligung erteilt. Eine technische Beschreibung des Vorhabens ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Baubewilligung wurde unter der „Auflage“ einer Befristung für jeweils ein Jahr erteilt. Weiters wurde festgelegt, dass die Haltung von bis zu 20 Legehennen (ohne Hahn) für die Nachbarschaft zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen führen darf. Sofern keine bezugnehmenden Beschwerden der Behörde bekanntgegeben werden, verlängert sich die Verwendungsbewilligung jeweils für ein weiteres Jahr automatisch. Im Beschwerdefall behält sich die Behörde weitere Vorschreibungen, selbst die sofortige Entfernung der Tiere, vor. Dagegen hat der Nachbar BB Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Als Grundnachbar (Gst. **2) der Bp **2 des AA erlaube ich mir in offener Frist, Bescheiddatum 14. Juni 2017, hinterlegt am 16. Juni 2017, zugestellt am 20. Juni 2017, gegen den Baubescheid vom 14. Juni 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde mit nachstehender Begründung einzubringen: Aus dem Bescheid Seite 2- Befund- geht hervor, dass die Bp. **1 als Wohngebiet gewidmet ist und als unmittelbare Nachbarn eben meinem Gst. **2 auch die röm. kath. Kirche und das Schulzentrum bestehen und von der Stadtgemeinde mehrmals als Kerngebiet bezeichnet wurde.

  1. a)Ein Schuppen für Hühnerhaltung ist ein Hühnerstall und es ist die Hühnerhaltung (Nutztierhaltung) und die Errichtung eines Stallgebäudes im Wohngebiet nicht zulässig.
  2. b)Aus dem Baubescheid geht auch hervor, dass das Stallgebäude (Seite 2- Planskizze) auf 2 Seiten mit 20 cm Abstand an meine Grundgrenze gebaut wird, was für ein Stallgebäude unzulässig ist und It. TBO Mindestabstände von 4m ein zu halten sind.Aus dem Baubescheid geht auch hervor, dass das Stallgebäude (Seite 2- Planskizze) auf 2 Seiten mit 20 cm Abstand an meine Grundgrenze gebaut wird, was für ein Stallgebäude unzulässig ist und römisch eins t. TBO Mindestabstände von 4m ein zu halten sind.
  3. c)Für ein Stallgebäude im Abstandsbereich von 4m zum Grundnachbarn zur Nutztierhaltung fehlt jede Voraussetzung, es fehlen Düngerstätte, Auslaufmöglichkeit usw. und es ist damit die Geruchsbelästigung zu erwarten.
  4. d)Auch eine befristete Bewilligung entbehrt jeder Rechtsgrundlage und es sind damit Streit und Beschwerden vorprogrammiert. Der Bauwerber betreibt seit mehreren Jahren Hühner- und Butenhaltung mit Abfall- Verfütterung von Einkaufszentren (Hofer, Billa usw.) und ich kann einige Zeugen für die bestehende Geruchsbelästigung nennen. Auf Grund der aufgezeigten Rechtswidrigkeiten und zur Wahrung der rechtlich geschützten Nachbar Interessen ersuche ich das Stadtbauamt Z, bzw. das Landesverwaltungsgericht den Baubescheid vom 14. Juni 2017 aufzuheben und die Errichtung des Stallgebäudes im Wohngebiet abzulehnen. Leider besteht zwischen der Familie A und mir seit der Ablehnung meinerseits die Dach- und Hofabwässer über meinen Grund abzuleiten ( bei prätorischem Vergleichs Versuch vom 17.10.2014) ein schlechtes nachbarliches Verhältnis und es wird meine Beschwerde unsere Nachbarschaft weiterhin verschlechtern. Daher bitte ich die Stadtgemeinde ihm ein Grundstück für ein Stallgebäude und für sein gesammeltes Abfallholz zu finden, nachdem in seiner Nähe (südlich) 7 Besitzer ihre Freilandgrundstücke verkaufen möchten. Das wäre gegenüber einer befristeten Genehmigung eines Stalles im Wohngebiet für ihn und für uns Grundnachbarn doch eine gute, bessere und saubere Lösung. Der Grundanrainer Gst. **2“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes Schreiben an den Bauwerber: „Sehr geehrter Herr A, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.6.2017, Zl. **** wurde Ihnen die Baubewilligung (befristet auf ein Jahr) für die Errichtung eines Hühnerstalles für bis zu 20 Legehennen im Anwesen Adresse 1, Bp. **1 KG Z, erteilt. Dagegen hat der Nachbar BB Beschwerde erhoben (siehe die Beschwerde in der Anlage). Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden. Die Beschwerde ist – nach vorläufiger Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol – nicht nur zulässig, sie erweist sich auch als begründet. Das gegenständliche Grundstück liegt im Wohngebiet. § 38 Abs 1 TROG 2016 lautet wie folgt:Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 lautet wie folgt: „

(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
  1. a)Wohngebäude,
  2. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  3. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  4. c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
  5. d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.“ Eine Zulässigkeit des geplanten Hühnerstalles ergibt sich allenfalls aus § 38 Abs 1 lit d TROG 2016. Der Hühnerstall im geplanten Ausmaß und für bis zu 20 Tiere dient jedoch weder der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes noch der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse. Der geplante Hühnerstall steht daher im Widerspruch zur Flächenwidmung „Wohngebiet“. Auf die diesbezüglich reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen (vgl VwGH 26.1.1989, 88/06/0231; 26.1.1995, 94/06/0205; 12.12.1991, 91/06/0172; 19.11.1996, 96/05/0199 siehe dazu www.ris.bka.gv.at). Eine Zulässigkeit des geplanten Hühnerstalles ergibt sich allenfalls aus Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, TROG 2016. Der Hühnerstall im geplanten Ausmaß und für bis zu 20 Tiere dient jedoch weder der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes noch der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse. Der geplante Hühnerstall steht daher im Widerspruch zur Flächenwidmung „Wohngebiet“. Auf die diesbezüglich reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen vergleiche VwGH 26.1.1989, 88/06/0231; 26.1.1995, 94/06/0205; 12.12.1991, 91/06/0172; 19.11.1996, 96/05/0199 siehe dazu www.ris.bka.gv.at). Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens damit rechnen, dass der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Baubescheid behoben wird. Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungahme abzugeben.“ Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet. Auch die belangte Behörde nahm von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde in Auszüge aus dem TIRIS Einsicht genommen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2017/32 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2017/32 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…) § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Absatz eins,Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. (…)
(3)Absatz 3,Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a)Litera a das Bauvorhaben, 1.Ziffer eins außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, (…)
(4)Absatz 4,Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn a)Litera a im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht, (…)
(7)Absatz 7,Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2.Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, (…)“ Folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl 101 (WV) ist ebenfalls von Belang:Folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt 101 (WV) ist ebenfalls von Belang: „§ 38 „
(1)Absatz eins,Im Wohngebiet dürfen errichtet werden: a)Litera a Wohngebäude, b)Litera b Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen, c)Litera c Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen, d)Litera d Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. (…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gp. **2 KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011. Er ist jedenfalls befugt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, einzuwenden (§ 26 Abs 3 lit a TBO 2011). Das gegenständliche Baugrundstück liegt lt. gültigem Flächenwidmungsplan im Wohngebiet. Damit ist für den Nachbarn jedenfalls ein Immissionsschutz gegeben (vgl. die Nachweise bei Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 26 E 62 und 63). Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als zulässig. Sie ist aber auch als begründet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht keinen Grund, von der im oben zitierten Schreiben bekundeten Rechtsansicht abzukehren. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gp. **2 KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Der Beschwerdeführer ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011. Er ist jedenfalls befugt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, einzuwenden (Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011). Das gegenständliche Baugrundstück liegt lt. gültigem Flächenwidmungsplan im Wohngebiet. Damit ist für den Nachbarn jedenfalls ein Immissionsschutz gegeben vergleiche die Nachweise bei Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 26, E 62 und 63). Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als zulässig. Sie ist aber auch als begründet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht keinen Grund, von der im oben zitierten Schreiben bekundeten Rechtsansicht abzukehren. So kann sich eine Zulässigkeit des geplanten Hühnerstalles allenfalls aus § 38 Abs 1 lit d TROG 2016 ergeben. Der Hühnerstall im geplanten Ausmaß und für bis zu 20 Tiere dient jedoch weder der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes noch der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse. Der geplante Hühnerstall steht daher schon aus diesem Grunde im Widerspruch zur Flächenwidmung „Wohngebiet“. Einer weiteren Prüfung, ob dieser Hühnerstall die Wohnqualität in diesem Gebiet, v.a. durch Lärm und Geruch, wesentlich beeinträchtigt, bedarf es daher nicht. Auf die diesbezüglich reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen (vgl VwGH 26.1.1989, 88/06/0231; 26.1.1995, 94/06/0205; 12.12.1991, 91/06/0172; 19.11.1996, 96/05/0199). So kann sich eine Zulässigkeit des geplanten Hühnerstalles allenfalls aus Paragraph 38, Absatz eins, Litera d, TROG 2016 ergeben. Der Hühnerstall im geplanten Ausmaß und für bis zu 20 Tiere dient jedoch weder der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes noch der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse. Der geplante Hühnerstall steht daher schon aus diesem Grunde im Widerspruch zur Flächenwidmung „Wohngebiet“. Einer weiteren Prüfung, ob dieser Hühnerstall die Wohnqualität in diesem Gebiet, v.a. durch Lärm und Geruch, wesentlich beeinträchtigt, bedarf es daher nicht. Auf die diesbezüglich reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen vergleiche VwGH 26.1.1989, 88/06/0231; 26.1.1995, 94/06/0205; 12.12.1991, 91/06/0172; 19.11.1996, 96/05/0199). Zur Entscheidung der belangten Behörde, eine befristete Bewilligung (die sich bei Nichtvorliegen von Beschwerden „automatisch“ verlängern soll?) unter Vorschreibung von „Auflagen“ zu erteilen, ist wie folgt anzumerken: Auflagen sind pflichtbegründende Nebenbestimmungen zu einem an und für sich begünstigenden Verwaltungsakt. Die Junktimierung der (befristeten) Bewilligung mit dem Nichtvorliegen von (allfälligen) Beschwerden bzw. Belästigungen der Nachbarn ist unzulässig. Diese Frage ist vielmehr im Bewilligungsverfahren selbst einer Prüfung zu unterziehen, konkret dahingehend, ob ein Bauvorhaben überhaupt mit der Widmung Wohngebiet in Einklang zu bringen ist (und wie hier festzustellen, dass bereits in diesem Stadium der Prüfung ein Widerspruch zur Widmung vorliegt) oder allenfalls in einem weiteren Ermittlungsschritt festzustellen, ob die Wohnqualität nicht etwa durch Lärm oder Geruch wesentlich beeinträchtigt wird. Die Beantwortung dieser Frage in die Zukunft zu verlegen und sogar von „Beschwerden“ der Nachbarn (müssen diese begründet sein?) abhängig zu machen, ist mit dem Bewilligungsregime der TBO 2011 nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß die Rechtsfrage zu beantworten war, ob das geplante Vorhaben in Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht, wogegen der Sachverhalt als solcher in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Dem Bauwerber, aber auch der belangten Behörde, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Frage eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Davon haben diese jedoch keinen Gebrauch gemacht. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Schließlich hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1620.2

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