GVG wird der angefochtene Bescheid behoben und wird der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Antrag vom 26.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.04.2015, gem § 15 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976 idF nach der Änderung LGBl Nr 56/2017, die Bewilligung zum Betrieb eines Bordells (Bordellbewilligung) am Standort Adresse 2 in **** Y auf dem Gst **1 (ehemaliges „Hotel X“) erteilt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und wird der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Antrag vom 26.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.04.2015, gem Paragraph 15, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976, in der Fassung nach der Änderung Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2017,, die Bewilligung zum Betrieb eines Bordells (Bordellbewilligung) am Standort Adresse 2 in **** Y auf dem Gst **1 (ehemaliges „Hotel X“) erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die für die gegenständliche Bordellbewilligung zu entrichtende Verwaltungsabgabe nach TP 50 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV in der Höhe von € 1.100,00
Abs 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes von der belangten Behörde vorzuschreiben ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die für die gegenständliche Bordellbewilligung zu entrichtende Verwaltungsabgabe nach TP 50 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV in der Höhe von € 1.100,00
Paragraph 6, Absatz 2, des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes von der belangten Behörde vorzuschreiben ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit Eingabe vom 26.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.04.2015, beantragte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde Y die Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz für den Standort Adresse 2, **** Y, auf dem Gst **1 KG Y (ehemaliges Hotel X), dies unter Vorlage von verschiedenen Unterlagen. Nach Durchführung einerseits eines Umwidmungsverfahrens nach dem TROG 2011 durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Y und eines behördlichen Ermittlungsverfahrens nach dem TLPG wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Y mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.12.2016 diesen Genehmigungsantrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs 3 lit a iVm § 15 Abs 4 lit c sowie § 15 Abs 3 lit c Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1975 idF LGBl Nr 1/2014, ab. Die Abweisung wurde vom Bürgermeister der Markgemeinde Y im Wesentlichen damit begründet, dass der vom Gesetz geforderte Bedarf nach § 15 Abs 3 lit a und Abs 4 TLPG idF vor der Novelle LGBl Nr 56/2017 nicht bestehe und aufgrund der direkten Lage des geplanten Bordellbetriebes an einem Naherholungs-, Bade- und Wandergebiet zu befürchten sei, dass das örtliche Gemeinschaftsleben durch den Bordellbetrieb unzumutbar gestört werde. Mit Eingabe vom 26.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.04.2015, beantragte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Marktgemeinde Y die Erteilung einer Bordellbewilligung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz für den Standort Adresse 2, **** Y, auf dem Gst **1 KG Y (ehemaliges Hotel römisch zehn), dies unter Vorlage von verschiedenen Unterlagen. Nach Durchführung einerseits eines Umwidmungsverfahrens nach dem TROG 2011 durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Y und eines behördlichen Ermittlungsverfahrens nach dem TLPG wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Y mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.12.2016 diesen Genehmigungsantrag auf Erteilung einer Bordellbewilligung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, Litera c, sowie Paragraph 15, Absatz 3, Litera c, Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, ab. Die Abweisung wurde vom Bürgermeister der Markgemeinde Y im Wesentlichen damit begründet, dass der vom Gesetz geforderte Bedarf nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera a und Absatz 4, TLPG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2017, nicht bestehe und aufgrund der direkten Lage des geplanten Bordellbetriebes an einem Naherholungs-, Bade- und Wandergebiet zu befürchten sei, dass das örtliche Gemeinschaftsleben durch den Bordellbetrieb unzumutbar gestört werde. Gegen diese abweisende Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde und wurde in dieser Folgendes ausgeführt: „Die Partei AA erhebt durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 06.12.2016, Aktenzahl ****, fristgerecht B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 06.12.2016, Aktenzahl *** wird vollumfänglich angefochten und wird dazu ausgeführt wie folgt: I./ Zulässigkeit:römisch eins./ Zulässigkeit: Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiv öffentlichen Rechten dadurch verletzt, als sie durch die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Bordellbewilligung in ihrem Recht auf Verfassung- und gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmung
60/1976 in der derzeit gültigen Fassung und des Weiteren in ihrem Recht auf Parteiengehör, das ihr
den § 8 in Verbindung mit § 37 ff AVG zustand, und schließlich in ihrem Recht auf Akteneinsicht
AVG im Verfahren der belangten Behörde verletzt wurde.Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren subjektiv öffentlichen Rechten dadurch verletzt, als sie durch die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Bordellbewilligung in ihrem Recht auf Verfassung- und gesetzeskonforme Anwendung der Bestimmung
Paragraph 15, des Landespolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976, in der derzeit gültigen Fassung und des Weiteren in ihrem Recht auf Parteiengehör, das ihr
den Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 37, ff AVG zustand, und schließlich in ihrem Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG im Verfahren der belangten Behörde verletzt wurde. II./ Rechtzeitigkeit:römisch zwei./ Rechtzeitigkeit: Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mit selbigem Tage zugestellt, weshalb die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde mittels der hier vorliegenden Beschwerde gewahrt wurde; diese erfolgt daher rechtzeitig. III./ Beschwerdegründe:römisch drei./ Beschwerdegründe: A.) Korrekte Anwendung des § 15 Landespolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nummer 60/1976 in der derzeit gültigen Fassung:Korrekte Anwendung des Paragraph 15, Landespolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nummer 60 aus 1976, in der derzeit gültigen Fassung: Die maßgebliche Bestimmung des Landespolizeigesetzes lautet wie folgt: § <15>Paragraph <15> Bordellbewilligung
Landespolizeigesetz Tirol die Prostitution insgesamt auf bewilligte Bordelle beschränkt werden; dem liegt offenbar die Überlegung zu Grunde, dass es für die öffentliche Ordnung günstiger ist, wenn die Prostitution nur an einigen wenigen, behördlich genehmigten und behördlichen Kontrollen leicht zugänglichen Orten in Erscheinung tritt. Angesichts dieses Normzwecks muss „Bedarf“ dann angenommen werden, wenn jener angezeigt erscheint, um andernfalls im fraglichen Einzugsgebiet auftretende verbotene Erscheinungsformen der Prostitution, wie Straßen- und Wohnungsprostitution durch nicht kontrollierte Prostituierte zu vermeiden.Subjektiv historisch und auch objektiv teleologisch soll
Paragraph 15, Landespolizeigesetz Tirol die Prostitution insgesamt auf bewilligte Bordelle beschränkt werden; dem liegt offenbar die Überlegung zu Grunde, dass es für die öffentliche Ordnung günstiger ist, wenn die Prostitution nur an einigen wenigen, behördlich genehmigten und behördlichen Kontrollen leicht zugänglichen Orten in Erscheinung tritt. Angesichts dieses Normzwecks muss „Bedarf“ dann angenommen werden, wenn jener angezeigt erscheint, um andernfalls im fraglichen Einzugsgebiet auftretende verbotene Erscheinungsformen der Prostitution, wie Straßen- und Wohnungsprostitution durch nicht kontrollierte Prostituierte zu vermeiden. Die in § 15 Abs. 4 Landespolizeigesetz Tirol genannten Bezugsgrößen (Einwohnerzahl, Bevölkerungsstruktur, Bestehen andere Bordelle) bilden bereits im gegenständlichen gedachten Einzugsbereich eines solchen Bordells, dessen Betriebsbewilligung von der Beschwerdeführerin in I. Instanz beantragt, aber von der Behörde versagt wurde, starke Anhaltspunkte für die Prognose eines tatsächlichen Bedarfs, wie im soeben dargelegten Sinn. Die tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnisse in diesem voraussichtlichen Einzugsbereich mit regelmäßigen Erscheinungsformen verbotener Prostitution unterstützen diese Prognose eines gesetzmäßigen Bedarfes noch zusätzlich. Ein Bedarf
Landespolizeigesetz Tirol kann im Ergebnis im Einzugsbereich des Bordells, dessen Betriebsbewilligung beantragt wurde, nicht bezweifelt werden.Die in Paragraph 15, Absatz 4, Landespolizeigesetz Tirol genannten Bezugsgrößen (Einwohnerzahl, Bevölkerungsstruktur, Bestehen andere Bordelle) bilden bereits im gegenständlichen gedachten Einzugsbereich eines solchen Bordells, dessen Betriebsbewilligung von der Beschwerdeführerin in römisch eins. Instanz beantragt, aber von der Behörde versagt wurde, starke Anhaltspunkte für die Prognose eines tatsächlichen Bedarfs, wie im soeben dargelegten Sinn. Die tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnisse in diesem voraussichtlichen Einzugsbereich mit regelmäßigen Erscheinungsformen verbotener Prostitution unterstützen diese Prognose eines gesetzmäßigen Bedarfes noch zusätzlich. Ein Bedarf
Paragraph 15, Landespolizeigesetz Tirol kann im Ergebnis im Einzugsbereich des Bordells, dessen Betriebsbewilligung beantragt wurde, nicht bezweifelt werden. Im voraussichtlichen Einzugsgebiet existiert bislang kein Bordell. Damit aber widerspricht die Begründung des fehlenden Bedarfes im angefochtenen Bescheid dem Gesetz. 2.) Die Behörde führte ins Treffen, dass durch die direkte Lage des geplanten Bordells an dem Naherholung-, Bade- und Wandergebiet zu befürchten sei, dass bei einem Bordellbetrieb das örtliche Gemeinschaftsleben unzumutbar gestört werde. Insbesondere sein nach Ansicht der Behörde in den Sommermonaten die Beeinträchtigung von Jugendlichen und Kindern stattgegeben. Auch diese Begründung versagt. Zum einen ist hervorzuheben, dass eine Widmung des Areals Adresse 2 in Y als Bordell bereits vorliegt. Damit aber wird den nunmehr erhobenen Argumenten des Bürgermeisters von vornherein die Grundlage entzogen. Wenn nämlich eine derartige Beeinträchtigung des Naherholungsbereiches zu befürchten gewesen wäre, hätte schon die Umwidmung nicht erfolgen dürfen. Auf Basis dieser Umwidmung ist aber ein Bordellbetrieb grundsätzlich zu gestatten. Zudem ist das geplante Bordell laut den vorliegenden Plänen nicht im Geringsten geeignet, einen Einfluss auf das Naherholung-, Bade- und Wandergebiet auszuüben, weil dieses vom Bordellbetrieb, insbesondere auch von der zu erwartenden Klientel nicht im Geringsten betroffen wird. Die Zufahrt und der Parkplatz erfolgt nämlich von der Umfahrung Y aus und keineswegs etwa über die Zufahrtsstraße zum X oder zur V Alm. Diese Gebiete sind gegenüber dem Bordell vollkommen abgeschottet, sodass nicht erkennbar ist, worin nun die befürchtete Störung bestehen könne. Weder ist ein optischer noch akustischer noch sonstige Einfluss des Bordellbetriebes auf das ins Treffen geführte Naherholungsgebiet zu erwarten.Zudem ist das geplante Bordell laut den vorliegenden Plänen nicht im Geringsten geeignet, einen Einfluss auf das Naherholung-, Bade- und Wandergebiet auszuüben, weil dieses vom Bordellbetrieb, insbesondere auch von der zu erwartenden Klientel nicht im Geringsten betroffen wird. Die Zufahrt und der Parkplatz erfolgt nämlich von der Umfahrung Y aus und keineswegs etwa über die Zufahrtsstraße zum römisch zehn oder zur römisch fünf Alm. Diese Gebiete sind gegenüber dem Bordell vollkommen abgeschottet, sodass nicht erkennbar ist, worin nun die befürchtete Störung bestehen könne. Weder ist ein optischer noch akustischer noch sonstige Einfluss des Bordellbetriebes auf das ins Treffen geführte Naherholungsgebiet zu erwarten. Außerdem entbehrt die entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid jeglichen Tatsachensubstrates, es handelt sich bei der Ansicht der Behörde, der Bordellbetrieb würde das örtliche Gemeinschaftsleben unzumutbar stören, um eine bloße Hypothese, die durch keinerlei Erhebungen, keinerlei Befund oder sonstige Fakten unterlegt wird. Daher ist diese Begründung willkürlich und widerspricht dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine nachvollziehbare Begründung einer Entscheidung und auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz. C) Der Bürgermeister der Marktgemeinde Y argumentiert ferner damit, dass aufgrund des derzeitigen Wohnungsnotstandes in Y eine Unterbringung von bis zu 50 Prostituierten schwer möglich und nachvollziehbar sei. Insbesondere stehe kein entsprechendes Gebäude in dieser Größenordnung zur Verfügung. Auch diese Begründung ist haltlos. Zum einen wird keineswegs behauptet und ins Treffen geführt, dass die Unterbringung der Prostituierten in Y direkt erfolgen soll, zum anderen ist es schlichtweg falsch, dass im Großraum Y keine Wohnungen zur Verfügung stünden. Entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten werden noch bekanntgegeben. B./ Verletzung des Parteiengehörs: Der Partei wurde keine Gelegenheit gegeben, zu den Argumenten der Ablehnung ihres Ansuchens überhaupt Stellung zu nehmen, sie wurde niemals vom Abschluss des Beweisverfahrens verständigt, ihr wurden die Ergebnisse eines allfälligen Beweisverfahrens niemals zur Kenntnis gebracht. Nach Abgabe des Fragenkataloges setzte sich die Konsenswerberin persönlich mit dem Bürgermeister in Verbindung und erkundigte sich, ob noch irgendwelche Fragen offen seien und erbot sich, auf allfällige weitere Fragen jederzeit Antwort Rede und Antwort zu stellen. Der Bürgermeister erklärte, dass er keine Fragen mehr habe. Damit ist das gegenständliche Verfahren von wesentlichen Mängeln erfasst. Bei ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehöres hätten die oben unter Punkt A./ angeführten Argumente bereits im Verfahren I. Instanz dargestellt werden können. Dies gilt insbesondere für die Unterbringungsmöglichkeiten der Prosituierten.Damit ist das gegenständliche Verfahren von wesentlichen Mängeln erfasst. Bei ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehöres hätten die oben unter Punkt A./ angeführten Argumente bereits im Verfahren römisch eins. Instanz dargestellt werden können. Dies gilt insbesondere für die Unterbringungsmöglichkeiten der Prosituierten. Die Behauptung, eine Beeinträchtigung des Naherholung-, Bade- und Wandergebietes sei durch den beantragten Bordellbetrieb zu gewärtigen, ist in keiner Weise durch die Behörde I. Instanz belegt oder auch nur überprüft worden. Es handelt sich um eine bloße Hypothese ohne tatsächliches Substrat. Dies begründet ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine willkürliche Vorgehensweise.Die Behauptung, eine Beeinträchtigung des Naherholung-, Bade- und Wandergebietes sei durch den beantragten Bordellbetrieb zu gewärtigen, ist in keiner Weise durch die Behörde römisch eins. Instanz belegt oder auch nur überprüft worden. Es handelt sich um eine bloße Hypothese ohne tatsächliches Substrat. Dies begründet ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine willkürliche Vorgehensweise. C./ Verfahrensfehler:
AVG ist die Beschwerdeführerin jederzeit dazu berechtigt, bei der Marktgemeinde Y als Behörde in ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst angefertigten oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen.
Paragraph 17, AVG ist die Beschwerdeführerin jederzeit dazu berechtigt, bei der Marktgemeinde Y als Behörde in ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst angefertigten oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2016 um 9:00 Uhr bei der belangten Behörde vorstellig und beantragte die Gewährung der Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten zu GZ ****, welche allerdings nicht gewährt wurde. Eingewendet wurde, die Akten legen im Amtszimmer eines Sachbearbeiters, welcher zurzeit nicht im Amt wäre, nicht zum Amt gerufen werden könne und an seiner statt könnte auch ein anderer Sachbearbeiter nicht in dieses Amtszimmer zu dem Zwecke, die ihre Sache betreffenden Akten auszuheben, vorgeblich um die Privatsphäre des Sachbearbeiters zu schonen, wohl gemerkt in seinem Amtszimmer, welches ihm und seinem Dienstgeber nur zum Zwecke der Erledigung seiner öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt wurde. Der Beschwerdeführerin, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, wurde ein Termin am 10.02.2017 angeboten, welcher aber zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung keinesfalls geeignet wäre, da diesfalls die Akteneinsicht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist wahrgenommen werden könnte. Die Ablehnung der belangten Behörde hinsichtlich der unverzüglichen Gewährung der Akteneinsicht wurde noch vor Ort als Verfahrensfehler gerügt.
4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinne von § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann.
Paragraph 17, Absatz 4, AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinne von Paragraph 63, Absatz 2, AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Der Beschwerdeführerin wurde in dem hier anhängigen Verfahren die Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten verweigert. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch in ihren subjektiv öffentlichen Rechten und insbesondere dem ihr verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Im Ergebnis ist das hier anhängige Verfahren erheblich wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers mangelhaft. Die Wesentlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass mangels einer effektiv ermöglichten Akteneinsicht, der Beschwerdeführerin ihre zweckentsprechende Rechtsverfolgung durch die Anbringung von einem statthaften Rechtsmittel nicht im ausreichenden Maße ermöglicht wurde. Die Akteneinsicht ist im gegenständlichen Falle umso wesentlicher und wichtiger, als die Beschwerdeführerin ja bisher überhaupt nicht von dem Ergebnis eines Beweisverfahrens informiert wurde. Sie erfuhr erst durch den vorliegenden Bescheid davon, dass nach Ansicht der Behörde I. Instanz Informationen fehlen sollen, der Bedarf nicht gegeben sei und Nachbarn gestört werden könnten. Gerade zur Überprüfung dieser Behauptungen ist die Akteneinsicht essenziell.Die Akteneinsicht ist im gegenständlichen Falle umso wesentlicher und wichtiger, als die Beschwerdeführerin ja bisher überhaupt nicht von dem Ergebnis eines Beweisverfahrens informiert wurde. Sie erfuhr erst durch den vorliegenden Bescheid davon, dass nach Ansicht der Behörde römisch eins. Instanz Informationen fehlen sollen, der Bedarf nicht gegeben sei und Nachbarn gestört werden könnten. Gerade zur Überprüfung dieser Behauptungen ist die Akteneinsicht essenziell. Es kann auch nicht angehen, dass die Akteneinsicht am letzten Tag der Beschwerdefrist gewährt wird. Vielmehr hat die Partei Anspruch darauf, dass ihr diese Akteneinsicht jederzeit im Rahmen der Öffnungszeiten der Behörde, also des Parteienverkehrs, ermöglicht wird. Im vorliegenden Falle bestand auch keinerlei logistisches Hindernis für eine sofortige Akteneinsicht, Befindlichkeiten des gerade nicht anwesenden Amtsleiters sind in diesem Zusammenhang völlig belanglos. Der Akt lag in dessen Arbeitszimmer und hätte lediglich hervorgeholt werden müssen. Es liegt auf der Hand, dass die Akteneinsicht am letzten Tag der Beschwerdefrist eine unzumutbare Begrenzung und Beschneidung der Parteienrechte darstellt, zumal ein Rechtsmittel sorgfältig vorbereitet werden muss. Die Partei und deren Vertreter kann nicht dazu gezwungen werden, ein Rechtsmittel gleichsam am letzten Tag auszuführen, weil die Akteneinsicht eben nur an diesem Tag zugelassen wird. Es ist daher unzulässig, diese Akteneinsicht in der von der Behörde vorgenommenen Art und Weise einzuschränken, dies eben umso mehr, als bislang keinerlei Akteneinsicht gewährt und keine Verständigung über das Ergebnis des Beweisverfahrens erstattet wurde. Aufgrund dieses Umstandes ist es möglich, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht auf entsprechende Beweisergebnisse im Verfahren I. Instanz eingehen konnte. Sie behält sich daher ausdrücklich vor, ein weiteres Vorbringen nach erfolgter Akteneinsicht zu erstatten.Aufgrund dieses Umstandes ist es möglich, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht auf entsprechende Beweisergebnisse im Verfahren römisch eins. Instanz eingehen konnte. Sie behält sich daher ausdrücklich vor, ein weiteres Vorbringen nach erfolgter Akteneinsicht zu erstatten. Angesichts der Unzulänglichkeit des Verfahrens I. Instanz wird der angefochtene Bescheid aber jedenfalls von der vom Landesverwaltungsgericht zu kassieren sein.Angesichts der Unzulänglichkeit des Verfahrens römisch eins. Instanz wird der angefochtene Bescheid aber jedenfalls von der vom Landesverwaltungsgericht zu kassieren sein. Beweis: DD, c/o RA BB, Adresse 1, **** Y IV./ Anträge:römisch vier./ Anträge: Es werden sohin gestellt nachfolgende A n t r ä g e : das angerufene Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den bekämpften Bescheid der Marktgemeinde Y vom 06.12.2016, Aktenzahl **** aufheben und die beantragte Bordellbewilligung mit dem Standort Adresse 2, **** Y (Gst.Nr. **1 in EZ **** des GB ***** Y) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise bewilligen.“ Die in der Beschwerde angeführten Beilagen waren der Beschwerde angeschlossen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde das in § 16 TLPG vorgesehen Bewilligungsverfahren von der belangten Behörde ordnungsgemäß durchgeführt. Im Beschwerdeverfahren wurde in den vorlegten Akt der Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde bei der Marktgemeinde Y der Umwidmungsakt angefordert und auch in diesen Einsicht genommen. Aus diesem Umwidmungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2015 die Umwidmung des Hotels X in **** Y, Adresse 2, in Sonderfläche „Bordell“ anregte. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde das in Paragraph 16, TLPG vorgesehen Bewilligungsverfahren von der belangten Behörde ordnungsgemäß durchgeführt. Im Beschwerdeverfahren wurde in den vorlegten Akt der Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde bei der Marktgemeinde Y der Umwidmungsakt angefordert und auch in diesen Einsicht genommen. Aus diesem Umwidmungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2015 die Umwidmung des Hotels römisch zehn in **** Y, Adresse 2, in Sonderfläche „Bordell“ anregte. Seitens der Marktgemeinde Y wurde betreffend die begehrte Umwidmung in Sonderfläche „Bordell“ das erforderliche Begutachtungsverfahren durchgeführt und die für das Umwidmungsverfahren erforderlichen Stellungnahmen eingeholt. In der Gemeinderatssitzung vom 17.09.2015 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Y mit 12 Ja- und 5 Neinstimmen die begehrte und für die beantragte Bordellbewilligung erforderliche Umwidmung des bisherigen Hotels X (Gst **1 KG Y) von bisher Gastronomiebetrieb in nunmehr Sonderfläche „Bordell“ mehrheitlich beschlossen. Der Umwidmungsbeschluss wurde mit dem Verordnungsakt der Tiroler Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt. Mit Bescheid vom 10.08.2016, Zl ****, erteilte die Tiroler Landesregierung dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 17.09.2015 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes auf Gst **1 KG ***** Y von Sonderfläche „Gastronomiebetrieb“ in Sonderfläche „Bordell“ die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung. In der Begründung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides der Tiroler Landesregierung wurde Folgende ausgeführt:Seitens der Marktgemeinde Y wurde betreffend die begehrte Umwidmung in Sonderfläche „Bordell“ das erforderliche Begutachtungsverfahren durchgeführt und die für das Umwidmungsverfahren erforderlichen Stellungnahmen eingeholt. In der Gemeinderatssitzung vom 17.09.2015 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Y mit 12 Ja- und 5 Neinstimmen die begehrte und für die beantragte Bordellbewilligung erforderliche Umwidmung des bisherigen Hotels römisch zehn (Gst **1 KG Y) von bisher Gastronomiebetrieb in nunmehr Sonderfläche „Bordell“ mehrheitlich beschlossen. Der Umwidmungsbeschluss wurde mit dem Verordnungsakt der Tiroler Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt. Mit Bescheid vom 10.08.2016, Zl ****, erteilte die Tiroler Landesregierung dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Y vom 17.09.2015 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes auf Gst **1 KG ***** Y von Sonderfläche „Gastronomiebetrieb“ in Sonderfläche „Bordell“ die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung. In der Begründung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides der Tiroler Landesregierung wurde Folgende ausgeführt: „Der Gemeinderat der Marktgemeinde Y hat in seiner Sitzung vom 17.09.2015 die im Spruch näher bezeichnete Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen. Die Änderung wurde ordnungsgemäß kundgemacht und lag zur öffentlichen Einsicht 4 Wochen auf. Die Grundstückseigentümer wurden von der Änderung entsprechend informiert. Der dargestellte Planungsbereich befindet sich zwischen B*** Ustraße und X, am Areal des Hotels X außerhalb zentralörtlicher Siedlungsstrukturen. Die Käuferin des Hotelgebäudes beabsichtigt dieses in einen Wellness-Sauna-Club mit bordellartigem Betrieb umzubauen und mit den vorliegenden Maßnahmen sollen dafür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.Der dargestellte Planungsbereich befindet sich zwischen B*** Ustraße und römisch zehn, am Areal des Hotels römisch zehn außerhalb zentralörtlicher Siedlungsstrukturen. Die Käuferin des Hotelgebäudes beabsichtigt dieses in einen Wellness-Sauna-Club mit bordellartigem Betrieb umzubauen und mit den vorliegenden Maßnahmen sollen dafür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Folgende Stellungnahmen wurden eingeholt: Der örtliche Raumplaner führt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aus raumordnungsfachlicher Sicht keine Einwendungen gegen die geplante Änderung bestehen und diese befürwortet wird. Für die Umsetzung werden keine ökologisch wertvollen Flächen herangezogen. Der Planungsbereich befindet sich aber im 500m Uferschutzbereich des X - die Stellungnahme der BH Y, Referat Umwelt, GZ ****, 28.07.2015, EE ist positiv.Für die Umsetzung werden keine ökologisch wertvollen Flächen herangezogen. Der Planungsbereich befindet sich aber im 500m Uferschutzbereich des römisch zehn - die Stellungnahme der BH Y, Referat Umwelt, GZ ****, 28.07.2015, EE ist positiv. Der Planungsbereich befindet sich außerhalb der gekennzeichneten Gefahrenbereiche. Die vorliegende Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung T, GZ ****, 16.07.2015, FF ist positiv. Die Stellungnahme der BH Y, BFI Y, GZ ****, 28.07.2015, GG ist unter Einhaltung von Auflagen positiv. Die Stellungnahme vom Amt der Tiroler Landesregierung, Baubezirksamt Y, Straßenbau, GZ ****, 23.07.2015, JJ ist positiv. Der Amtssachverständige für örtliche Raumordnung führt in seiner Stellungnahme vom 29.05.2015 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gegen die Abänderung durch vorliegenden Beschluss des Gemeinderates aus raumordnungsfachlicher Sicht kein Einwand besteht. Es wurde entsprechend nachgewiesen, dass die öffentliche Gemeindestraße „X“ (Gst. **2, KG Y, Gesamtfläche neu: 6.241m2) bis zur neuen Sonderfläche „Hotel X“ (Gst. **1, KG Y), gem. dem Teilungskonzept der Vermessung KK verlängert wurde. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
2 lit. a TROG 2011, darf der Flächenwidmungsplan geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem Örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfs oder für Zwecke der Wirtschaft.
Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, TROG 2011, darf der Flächenwidmungsplan geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem Örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfs oder für Zwecke der Wirtschaft. Die gegenständliche Änderung steht im Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Y. Ein konkreter Bedarf an der Änderung des Flächenwidmungsplanes, insbesondere dem Zweck zur Reaktivierung eines aufgelassen Gastbetriebes in nunmehriger Form als Bordell. Insgesamt war davon auszugehen, dass das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gesetzeskonform entsprechend den Bestimmungen des TROG 2011 durchgeführt wurde, insbesondere konnte kein die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtfertigender Mangel festgestellt werden. Aus diesen Gründen war daher die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde im Beschwerdeverfahren am 10.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und der Bürgermeister und der Vizebürgermeister der Marktgemeinde Y als Vertreter der belangten Behörde erschienen. In der Verhandlung wurden die aus dem Umwidmungsakt entnommenen und in Kopie dem Beschwerdeakt angeschlossenen Schriftstücke dargetan. Weiters wurde festgehalten, dass zwischenzeitlich der Tiroler Landtag eine Änderung der für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (§ 14 bis § 19 a TLPG) beschlossen hat. Die Änderungen des TLPG wurde im LGBl Nr 56/2017 veröffentlicht und sind am 05.07.2017 in Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren ist in der Novelle nicht vorgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher in seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde im Beschwerdeverfahren am 10.07.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und der Bürgermeister und der Vizebürgermeister der Marktgemeinde Y als Vertreter der belangten Behörde erschienen. In der Verhandlung wurden die aus dem Umwidmungsakt entnommenen und in Kopie dem Beschwerdeakt angeschlossenen Schriftstücke dargetan. Weiters wurde festgehalten, dass zwischenzeitlich der Tiroler Landtag eine Änderung der für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (Paragraph 14 bis Paragraph 19, a TLPG) beschlossen hat. Die Änderungen des TLPG wurde im Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2017, veröffentlicht und sind am 05.07.2017 in Kraft getreten. Eine Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren ist in der Novelle nicht vorgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher in seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt auf Befragung nochmals klar, dass das Ansuchen vom 26.03.2015 auf eine Bordellbewilligung nach § 15 TLPG gerichtet ist. Es ist weiterhin beabsichtigt, einen Bordellbetrieb im vorgesehenen Objekt, wie in den Einreichunterlagen beschrieben, einzurichten. Weiters wird dargetan, dass sich am Sachverhalt betreffend die Liegenschaft und das Gebäude nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin beabsichtige das Objekt zu erwerben. Diesbezüglich liege die Zustimmung des Eigentümers vor. Diese Zustimmungserklärung wurde bereits im Verfahren beigebracht. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin ein aktuelles Führungszeugnis der Bundesrepublik S vom 02.06.2017, aus dem sich keine Vorstrafen ergeben, und ein Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik S vom 06.03.2015 vorgelegt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigte auch, dass das Gebäude (ehemaliges Hotel X) nicht auch einem anderen Zweck als dem beabsichtigten Bordellzweck dienen werde. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Absicht der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Unterbringung der Prostituierten werde im Raum Y erfolgen. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde ausdrücklich verwiesen. Die erforderlichen Verträge mit den Appartement- oder Wohnungsvermietern werden erst nach etwaiger Erteilung der gegenständlichen Bewilligung abgeschlossen werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellt auf Befragung nochmals klar, dass das Ansuchen vom 26.03.2015 auf eine Bordellbewilligung nach Paragraph 15, TLPG gerichtet ist. Es ist weiterhin beabsichtigt, einen Bordellbetrieb im vorgesehenen Objekt, wie in den Einreichunterlagen beschrieben, einzurichten. Weiters wird dargetan, dass sich am Sachverhalt betreffend die Liegenschaft und das Gebäude nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin beabsichtige das Objekt zu erwerben. Diesbezüglich liege die Zustimmung des Eigentümers vor. Diese Zustimmungserklärung wurde bereits im Verfahren beigebracht. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin ein aktuelles Führungszeugnis der Bundesrepublik S vom 02.06.2017, aus dem sich keine Vorstrafen ergeben, und ein Staatsangehörigkeitsausweis der Bundesrepublik S vom 06.03.2015 vorgelegt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigte auch, dass das Gebäude (ehemaliges Hotel römisch zehn) nicht auch einem anderen Zweck als dem beabsichtigten Bordellzweck dienen werde. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Absicht der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Unterbringung der Prostituierten werde im Raum Y erfolgen. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde ausdrücklich verwiesen. Die erforderlichen Verträge mit den Appartement- oder Wohnungsvermietern werden erst nach etwaiger Erteilung der gegenständlichen Bewilligung abgeschlossen werden. Die Vertreter der belangte Behörde teilten mit, dass es zurzeit in der Marktgemeinde Y keine Verordnung nach § 15 Abs 4 TLPG in der seit 05.07.2017 geltenden Fassung nach der Novelle LGBl Nr 56/2017 gebe und dass sich der Sachverhalt seitens der belangten Behörde seit dem Zeitpunkt der Vorlage des Verwaltungsaktes nicht verändert habe. Die Vertreter der belangten Behörde wurden seitens des Verhandlungsleiters ausdrücklich auf die Verordnungsermächtigung nach § 17 Abs 9 TLPG hingewiesen. Laut Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich auch an den beabsichtigten und der Behörde mitgeteilten Öffnungszeiten nichts geändert. Laut schriftlicher Mitteilung vom 26.09.2016 sind die geplanten Öffnungszeiten von Sonntag bis Donnerstag von 12.00 Uhr bis 02.00 Uhr und von Freitag bis Samstag von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Die Vertreter der belangte Behörde teilten mit, dass es zurzeit in der Marktgemeinde Y keine Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 4, TLPG in der seit 05.07.2017 geltenden Fassung nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2017, gebe und dass sich der Sachverhalt seitens der belangten Behörde seit dem Zeitpunkt der Vorlage des Verwaltungsaktes nicht verändert habe. Die Vertreter der belangten Behörde wurden seitens des Verhandlungsleiters ausdrücklich auf die Verordnungsermächtigung nach Paragraph 17, Absatz 9, TLPG hingewiesen. Laut Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich auch an den beabsichtigten und der Behörde mitgeteilten Öffnungszeiten nichts geändert. Laut schriftlicher Mitteilung vom 26.09.2016 sind die geplanten Öffnungszeiten von Sonntag bis Donnerstag von 12.00 Uhr bis 02.00 Uhr und von Freitag bis Samstag von 12.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führten die Vertreter der belangten Behörde aus, dass nicht nur der mangelnde Bedarf ein Ablehnungsgrund gewesen sei, sondern auch das öffentliche Interesse am Naherholungsgebiet X. Diese öffentlichen Interessen würden dem in unmittelbarer Nähe beabsichtigten Bordellbetrieb entgegenstehen. Weiters wurde auf die schriftlichen Ausführungen in der Bescheidbegründung verwiesen und weiterhin beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der abweisende Bescheid der belangten Behörde bestätigt werden möge. Der Bürgermeister der belangten Behörde wies noch darauf hin, dass gegenüber der belangten Behörde die in der Beschwerde angeführten Unterbringungsmöglichkeiten nicht dargetan worden seien. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führten die Vertreter der belangten Behörde aus, dass nicht nur der mangelnde Bedarf ein Ablehnungsgrund gewesen sei, sondern auch das öffentliche Interesse am Naherholungsgebiet römisch zehn. Diese öffentlichen Interessen würden dem in unmittelbarer Nähe beabsichtigten Bordellbetrieb entgegenstehen. Weiters wurde auf die schriftlichen Ausführungen in der Bescheidbegründung verwiesen und weiterhin beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der abweisende Bescheid der belangten Behörde bestätigt werden möge. Der Bürgermeister der belangten Behörde wies noch darauf hin, dass gegenüber der belangten Behörde die in der Beschwerde angeführten Unterbringungsmöglichkeiten nicht dargetan worden seien. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies in seiner abschließenden Stellungnahme auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde. Die Trennung zum Naherholungsgebiet X sei dadurch gegeben, dass die Besucher vom Parkplatz bei der Umfahrungsstraße zum Bordellbetrieb gingen. Eine Berührung mit dem Parkplatz X und V Alm sei nicht vorgesehen. Die Unterbringung werde zeitgerecht erfolgen, wobei vorzeitig noch keine Mietverträge abgeschlossen werden könnten. Bereits im Umwidmungsverfahren sei die Eignung (der Lage des Grundstückes) geprüft worden und habe dieses Umwidmungsverfahren ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bestens geeignet sei. Es werde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und die begehrte Bewilligung erteilt werden möge. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies in seiner abschließenden Stellungnahme auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde. Die Trennung zum Naherholungsgebiet römisch zehn sei dadurch gegeben, dass die Besucher vom Parkplatz bei der Umfahrungsstraße zum Bordellbetrieb gingen. Eine Berührung mit dem Parkplatz römisch zehn und römisch fünf Alm sei nicht vorgesehen. Die Unterbringung werde zeitgerecht erfolgen, wobei vorzeitig noch keine Mietverträge abgeschlossen werden könnten. Bereits im Umwidmungsverfahren sei die Eignung (der Lage des Grundstückes) geprüft worden und habe dieses Umwidmungsverfahren ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bestens geeignet sei. Es werde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und die begehrte Bewilligung erteilt werden möge. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 26.03.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag um Erteilung einer Bordellbewilligung mit einem Betreiberkonzept, einem polizeilichen Führungszeugnis, einem Staatsbürgerschaftsnachweis und Lageplan eingereicht. Aufgrund des eingebrachten Antrages wurde von der belangten Behörde das nach § 16 TLPG vorgesehen Bewilligungsverfahren eingeleitet und ordnungsgemäß durchgeführt. Die erforderlichen Unterlagen wurden vorgelegt. Auch wurde die Bezirkshauptmannschaft Y gem § 16 Abs 3 TLPG als zuständige Verwaltungsstrafbehörde gehört. Da für den beabsichtigten Standort, das Hotel X in Y, eine Sonderflächenwidmung bestand, die die Verwendung als Bordell nicht miteinschloss, wurde seitens der Antragstellerin das erforderliche Raumordnungsverfahren zur Umwidmung der bestehenden Sonderfläche in Sonderfläche Bordell angeregt. Seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Y wurde dieser Anregung gefolgt und das für den Umwidmungsbeschluss erforderliche Begutachtungsverfahren durchgeführt. In weiterer Folge hat der Gemeinderat, wie bereits ausgeführt, der angeregten Umwidmung in Sonderfläche Bordell mehrheitlich zugestimmt und wurde dem Umwidmungsbeschluss die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 10.08.2016 erteilt. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Änderung der Widmung im Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Y stünde. Seitens der Aufsichtsbehörde wurde im Genehmigungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen, dass das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gesetzeskonform entsprechend den Bestimmungen des TROG 2011 durchgeführt worden sei, insbesondere konnte kein die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtfertigender Mangel festgestellt werden. Gem § 36 Abs 2 lit a TROG 2011 darf der Flächenwidmungsplan geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem Örtlichen Raumordnungskonzept nicht wiederspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft. Ein solcher konkreter Bedarf an der Änderung des Flächenwidmungsplans, insbesondere zum Zweck der Reaktivierung eines aufgelassenen Gastbetriebes in nunmehriger Form als Bordell wurde attestiert. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 26.03.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag um Erteilung einer Bordellbewilligung mit einem Betreiberkonzept, einem polizeilichen Führungszeugnis, einem Staatsbürgerschaftsnachweis und Lageplan eingereicht. Aufgrund des eingebrachten Antrages wurde von der belangten Behörde das nach Paragraph 16, TLPG vorgesehen Bewilligungsverfahren eingeleitet und ordnungsgemäß durchgeführt. Die erforderlichen Unterlagen wurden vorgelegt. Auch wurde die Bezirkshauptmannschaft Y gem Paragraph 16, Absatz 3, TLPG als zuständige Verwaltungsstrafbehörde gehört. Da für den beabsichtigten Standort, das Hotel römisch zehn in Y, eine Sonderflächenwidmung bestand, die die Verwendung als Bordell nicht miteinschloss, wurde seitens der Antragstellerin das erforderliche Raumordnungsverfahren zur Umwidmung der bestehenden Sonderfläche in Sonderfläche Bordell angeregt. Seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Y wurde dieser Anregung gefolgt und das für den Umwidmungsbeschluss erforderliche Begutachtungsverfahren durchgeführt. In weiterer Folge hat der Gemeinderat, wie bereits ausgeführt, der angeregten Umwidmung in Sonderfläche Bordell mehrheitlich zugestimmt und wurde dem Umwidmungsbeschluss die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 10.08.2016 erteilt. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Änderung der Widmung im Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Y stünde. Seitens der Aufsichtsbehörde wurde im Genehmigungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen, dass das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gesetzeskonform entsprechend den Bestimmungen des TROG 2011 durchgeführt worden sei, insbesondere konnte kein die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtfertigender Mangel festgestellt werden. Gem Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, TROG 2011 darf der Flächenwidmungsplan geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem Örtlichen Raumordnungskonzept nicht wiederspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft. Ein solcher konkreter Bedarf an der Änderung des Flächenwidmungsplans, insbesondere zum Zweck der Reaktivierung eines aufgelassenen Gastbetriebes in nunmehriger Form als Bordell wurde attestiert. Die Antragstellerin ist unbescholten, sie besitzt die sische Staatsbürgerschaft und verfügt über die gem § 15 Abs 1 und 2 TLPG erforderliche Handlungsfähigkeit und Verlässlichkeit. Ein Versagungstatbestand nach § 15 Abs 3 TLPG konnte nicht festgestellt werden. Der zur Abweisung herangezogene Abweisungsgrund nach § 15 Abs 4 lit c TLPG wurde mit der zitierten Novelle gänzlich aufgehoben und ist eine Bedarfsprüfung bzw das Vorhandensein eines Bedarfes im Sinne des seinerzeitig geltenden § 15 Abs 4 TLPG keine Erteilungsvoraussetzung und somit auch kein Abweisungsgrund mehr. Der weiters herangezogene Abweisungsgrund nach § 15 Abs 3 lit c TLPG (nunmehr § 15 Abs 3 lit b TLPG) liegt im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Die Standorteignung wurde im Umwidmungsverfahren umfassend geprüft und schlussendlich die Eignung seitens des zuständigen Gemeindeorganes (Gemeinderat) durch den positiven Umwidmungsbeschluss bestätigt. Auch die aufsichtsbehördliche Bewilligung durch die Tiroler Landesregierung hat die raumordnungsfachliche Eignung des Standortes bestätigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auch auf die eingeholten Stellungnahmen wird verwiesen. Weiters ist auszuführen, dass mit der nunmehr in Kraft getretenen Gesetzesnovelle die Gemeinde nach § 15 Abs 4 TLPG mit Verordnung Teile des Gemeindegebietes festlegen kann, in denen die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt wird. Weiters hat die Marktgemeinde Y auch die Möglichkeit, falls es geboten und erforderlich erscheint, eine Verordnung nach § 17 Abs 9 TLPG zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienischer Zustände nähere Vorschriften, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuss von alkoholischen Getränken, das Verhalten der Bordellbesucher im Bordell und die Einrichtung, Ausstattung und Einhaltung der Räume, zu erlassen. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass minderjährigen Personen der Zutritt ins Bordell nicht erlaubt ist und dass Bordellbesucher nicht über das Naherholungsgebiet X, sondern über den an der Umfahrungsstraße liegenden Parkplatz das Bordell betreten. Die Antragstellerin ist unbescholten, sie besitzt die sische Staatsbürgerschaft und verfügt über die gem Paragraph 15, Absatz eins und 2 TLPG erforderliche Handlungsfähigkeit und Verlässlichkeit. Ein Versagungstatbestand nach Paragraph 15, Absatz 3, TLPG konnte nicht festgestellt werden. Der zur Abweisung herangezogene Abweisungsgrund nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera c, TLPG wurde mit der zitierten Novelle gänzlich aufgehoben und ist eine Bedarfsprüfung bzw das Vorhandensein eines Bedarfes im Sinne des seinerzeitig geltenden Paragraph 15, Absatz 4, TLPG keine Erteilungsvoraussetzung und somit auch kein Abweisungsgrund mehr. Der weiters herangezogene Abweisungsgrund nach Paragraph 15, Absatz 3, Litera c, TLPG (nunmehr Paragraph 15, Absatz 3, Litera b, TLPG) liegt im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Die Standorteignung wurde im Umwidmungsverfahren umfassend geprüft und schlussendlich die Eignung seitens des zuständigen Gemeindeorganes (Gemeinderat) durch den positiven Umwidmungsbeschluss bestätigt. Auch die aufsichtsbehördliche Bewilligung durch die Tiroler Landesregierung hat die raumordnungsfachliche Eignung des Standortes bestätigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auch auf die eingeholten Stellungnahmen wird verwiesen. Weiters ist auszuführen, dass mit der nunmehr in Kraft getretenen Gesetzesnovelle die Gemeinde nach Paragraph 15, Absatz 4, TLPG mit Verordnung Teile des Gemeindegebietes festlegen kann, in denen die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt wird. Weiters hat die Marktgemeinde Y auch die Möglichkeit, falls es geboten und erforderlich erscheint, eine Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 9, TLPG zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienischer Zustände nähere Vorschriften, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuss von alkoholischen Getränken, das Verhalten der Bordellbesucher im Bordell und die Einrichtung, Ausstattung und Einhaltung der Räume, zu erlassen. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass minderjährigen Personen der Zutritt ins Bordell nicht erlaubt ist und dass Bordellbesucher nicht über das Naherholungsgebiet römisch zehn, sondern über den an der Umfahrungsstraße liegenden Parkplatz das Bordell betreten. Zusammenfassend lagen vor allem auch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen geänderten Rechtslage die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bordellbewilligung vor. Gründe, die eine Versagung der begehrten Bewilligung nach § 15 TLPG gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor und konnten diesbezügliche konkrete (weitere) Abweisungsgründe, die nicht schon im angefochtenen Bescheid angeführt worden, von den Vertretern der belangten Behörde nicht dargetan werden. Zusammenfassend lagen vor allem auch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen geänderten Rechtslage die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bordellbewilligung vor. Gründe, die eine Versagung der begehrten Bewilligung nach Paragraph 15, TLPG gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor und konnten diesbezügliche konkrete (weitere) Abweisungsgründe, die nicht schon im angefochtenen Bescheid angeführt worden, von den Vertretern der belangten Behörde nicht dargetan werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage war daher der Beschwerde stattzugeben, der abweisende Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die beantragte Bewilligung zu erteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige weitere Genehmigungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften von der gegenständlichen Bordellbewilligung nicht umfasst sind. Die aufgrund der erteilten Bewilligung anfallende Verwaltungsabgabe und etwaige Gebühren sind von der belangten Behörde einzuheben. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.0768.9
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