GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, hat
G) bei der Tiroler Landesregierung um Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben Kreisverkehr W, L *** Xstraße angesucht.Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, hat
Paragraph 41, Tiroler Straßengesetz (TStG) bei der Tiroler Landesregierung um Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben Kreisverkehr W, L *** Xstraße angesucht. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde am 26.05.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der seitens der belangten Behörde beigezogene straßenbaurechtliche Amtssachverständige sein Gutachten zu Protokoll gegeben hat. Bei der mündlichen Verhandlung wurde seitens der damalig betroffenen Grundeigentümerin des Gst ****, BB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, auf die beigebrachte schriftliche Stellungnahme verwiesen, welche als Anlage 3 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Im Wesentlichen wurde in diesem Schriftsatz eingewendet, dass für das Projekt 85 m2 des Gst **** dauernd beansprucht werden sollen und die Grundeigentümerin nicht bereit sei, diesen Grund abzutreten bzw entsprechende Dienstbarkeiten einzuräumen. Es werde zwar zugestanden, dass an dieser Kreuzung eine erhöhte Unfallgefahr bestehe, doch könne diese mit anderen Maßnahmen beseitigt werden. Erstens könne in allen vier Fahrtrichtungen in ausreichendem Abstand vor der Kreuzung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet, installiert und überwacht werden. Zweitens sei aus den beiliegenden Fotos ersichtlich, dass ein Überholverbot aufgehoben wurde. Dieses solle dort nicht aufgehoben werden. Weiters sei den Fotos zu entnehmen, dass nur unmittelbar an der Kreuzung in Fahrtrichtung Nord – Süd eine Stopptafel bestehe. Durch eine frühere und auffälligere Warnung könne die Unfallgefahr beseitigt werden. Auch die Bodenmarkierungen sollen erneuert werden. Letztlich könne die Unfallgefahr zur Gänze dadurch beseitigt werden, dass schlicht und einfach entsprechende Verkehrsampeln verordnet, installiert und betrieben werden. Der Eingriff in das Eigentum der BB erscheine im Sinne der §§ 37 und 43 TStG nicht gerechtfertigt. Außerdem sei das betroffene Grundstück als Gewerbegebiet gewidmet und sei eine Bebauung durchaus beabsichtigt. Derzeit sei das Grundstück verpachtet und werde landwirtschaftlich genutzt. Es bestehe eine Zufahrt zum Grundstück und sei es notwendig, dass diese Zufahrt auch bei Realisierung des Straßenbauprojektes erhalten bleibe. Abschließend wurde angeführt, dass das Projekt nicht im öffentlichen Interesse stünde. Es wurde beantragt, von der Errichtung eines Kreisverkehrs Abstand zu nehmen.Bei der mündlichen Verhandlung wurde seitens der damalig betroffenen Grundeigentümerin des Gst ****, BB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, auf die beigebrachte schriftliche Stellungnahme verwiesen, welche als Anlage 3 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Im Wesentlichen wurde in diesem Schriftsatz eingewendet, dass für das Projekt 85 m2 des Gst **** dauernd beansprucht werden sollen und die Grundeigentümerin nicht bereit sei, diesen Grund abzutreten bzw entsprechende Dienstbarkeiten einzuräumen. Es werde zwar zugestanden, dass an dieser Kreuzung eine erhöhte Unfallgefahr bestehe, doch könne diese mit anderen Maßnahmen beseitigt werden. Erstens könne in allen vier Fahrtrichtungen in ausreichendem Abstand vor der Kreuzung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet, installiert und überwacht werden. Zweitens sei aus den beiliegenden Fotos ersichtlich, dass ein Überholverbot aufgehoben wurde. Dieses solle dort nicht aufgehoben werden. Weiters sei den Fotos zu entnehmen, dass nur unmittelbar an der Kreuzung in Fahrtrichtung Nord – Süd eine Stopptafel bestehe. Durch eine frühere und auffälligere Warnung könne die Unfallgefahr beseitigt werden. Auch die Bodenmarkierungen sollen erneuert werden. Letztlich könne die Unfallgefahr zur Gänze dadurch beseitigt werden, dass schlicht und einfach entsprechende Verkehrsampeln verordnet, installiert und betrieben werden. Der Eingriff in das Eigentum der BB erscheine im Sinne der Paragraphen 37 und 43 TStG nicht gerechtfertigt. Außerdem sei das betroffene Grundstück als Gewerbegebiet gewidmet und sei eine Bebauung durchaus beabsichtigt. Derzeit sei das Grundstück verpachtet und werde landwirtschaftlich genutzt. Es bestehe eine Zufahrt zum Grundstück und sei es notwendig, dass diese Zufahrt auch bei Realisierung des Straßenbauprojektes erhalten bleibe. Abschließend wurde angeführt, dass das Projekt nicht im öffentlichen Interesse stünde. Es wurde beantragt, von der Errichtung eines Kreisverkehrs Abstand zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 wurde seitens des Rechtsvertreters der Grundeigentümerin Frau BB eine Trassenänderung begehrt und eine Fristerstreckung zur Beibringung eines Privatgutachtens beantragt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2015 wurde mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung seitens der Grundeigentümerin auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen worden sei. Erst nach Verhandlungsschluss sei eine Trassenänderung begehrt worden, obwohl auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG hingewiesen worden sei. Es werde dennoch eine Fristerstreckung zur Begründung und näheren Ausführung der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen gewährt. Mit Schreiben vom 20.08.2015 wurden seitens der Grundeigentümerin weitere Einwendungen unter Beilage einer gutachterlichen Stellungnahme der Technischen Universität V vorgebracht.Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 wurde seitens des Rechtsvertreters der Grundeigentümerin Frau BB eine Trassenänderung begehrt und eine Fristerstreckung zur Beibringung eines Privatgutachtens beantragt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2015 wurde mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung seitens der Grundeigentümerin auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen worden sei. Erst nach Verhandlungsschluss sei eine Trassenänderung begehrt worden, obwohl auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen worden sei. Es werde dennoch eine Fristerstreckung zur Begründung und näheren Ausführung der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen gewährt. Mit Schreiben vom 20.08.2015 wurden seitens der Grundeigentümerin weitere Einwendungen unter Beilage einer gutachterlichen Stellungnahme der Technischen Universität römisch fünf vorgebracht. Seitens der belangten Behörde wurde der straßenbautechnische Amtssachverständige um Mitteilung und Stellungnahme zum Privatgutachten der TU V ersucht, welcher in der Folge das Ergänzungsgutachten vom 30.08.2016 erstattete.Seitens der belangten Behörde wurde der straßenbautechnische Amtssachverständige um Mitteilung und Stellungnahme zum Privatgutachten der TU römisch fünf ersucht, welcher in der Folge das Ergänzungsgutachten vom 30.08.2016 erstattete. Mit Schreiben der Grundeigentümerin Frau BB vom 13.10.2016 wurde unter Beilage eines ergänzenden Gutachtens der TU V zum Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen Stellung genommen. Mit Schreiben der Grundeigentümerin Frau BB vom 13.10.2016 wurde unter Beilage eines ergänzenden Gutachtens der TU römisch fünf zum Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen Stellung genommen. Mit Email vom 03.04.2017 wurde seitens der Abteilung Verkehr und Straßen mitgeteilt, dass ein Zu- und Abfahren vom Gst **** auf die L *** für eine landwirtschaftliche Nutzung zwischen Baulosanfang und Profil 2 möglich sein wird. Die zukünftige Zufahrtsmöglichkeit zur Nutzung als Gewerbefläche sei mangels Vorliegen eines entsprechenden Projekts derzeit nicht beurteilbar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Straßenbehörde wurden
die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Kreisverkehr W“ erteilt, in Spruchpunkt II. dem Straßenverwalter
G Verpflichtungen auferlegt und in Spruchpunkt III. sämtliche gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen und Anträge als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als zuständige Straßenbehörde wurden
Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz in Spruchpunkt römisch eins. die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Kreisverkehr W“ erteilt, in Spruchpunkt römisch zwei. dem Straßenverwalter
Paragraphen 37, 38 und 45 TStG Verpflichtungen auferlegt und in Spruchpunkt römisch drei. sämtliche gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen und Anträge als unbegründet abgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die beiden Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, wonach das gegenständliche Projekt den Kriterien des § 37 Abs 1 lit a bis lit c Tiroler Straßengesetz entspreche.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die beiden Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, wonach das gegenständliche Projekt den Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a bis Litera c, Tiroler Straßengesetz entspreche. Zu den Parteienrechten wurde vorweg ausgeführt, dass die betroffenen Grundeigentümer das Recht hätten, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben im Sinne des § 63 Abs 1 lit a TStG, in Frage zu stellen. Es könne daher eingewendet werden, dass das Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle. Als ausdrücklich normiertes subjektiv-öffentliches Recht sei die Geltendmachung einer Trassenänderung und einer geänderten technischen Ausgestaltung der Straße vorgesehen. Die betroffenen Grundeigentümer könnten alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung im Sinne der in § 37 Abs 1 TStG normierten Kriterien spricht. Das Einwendungsrecht der Betroffenen sei jedoch in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen bestehe es nur insoweit, als dem betroffenen Grundeigentümer nach den in Betracht kommenden straßenrechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukämen. Zum anderen bestehe es nur in jenem Umfang, in dem solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wirksam geltend gemacht würden.Zu den Parteienrechten wurde vorweg ausgeführt, dass die betroffenen Grundeigentümer das Recht hätten, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Litera a, TStG, in Frage zu stellen. Es könne daher eingewendet werden, dass das Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle. Als ausdrücklich normiertes subjektiv-öffentliches Recht sei die Geltendmachung einer Trassenänderung und einer geänderten technischen Ausgestaltung der Straße vorgesehen. Die betroffenen Grundeigentümer könnten alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung im Sinne der in Paragraph 37, Absatz eins, TStG normierten Kriterien spricht. Das Einwendungsrecht der Betroffenen sei jedoch in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen bestehe es nur insoweit, als dem betroffenen Grundeigentümer nach den in Betracht kommenden straßenrechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukämen. Zum anderen bestehe es nur in jenem Umfang, in dem solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wirksam geltend gemacht würden. Zum öffentlichen Interesse wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Projektbereich einen Unfallhäufungspunkt darstelle, welcher regelmäßigen kommissionellen Überprüfungen unterzogen worden sei. Dabei sei sachverständigenmäßig die Ausbildung einer Kreisverkehrsanlage als die beste Variante für eine sichere Verkehrsregelung angesehen worden. Die bereits gesetzten Kleinmaßnahmen wie zB zusätzliche Verkehrszeichen, Verbesserung der Bodenmarkierung, Entfernung von Werbeeinrichtungen, hätten zu keiner wesentlichen Reduktion des Unfallgeschehens geführt. Von der Marktgemeinde W sei hervorgehoben worden, dass es fast monatlich zu schweren Unfällen mit Personenschäden bzw zu „beinahe Unfällen“ gekommen sei. Alternative Maßnahmen hätten keine entschärfende Wirkung gezeigt. Auch aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft U stelle die Entschärfung der Kreuzung mittels Kreisverkehr die beste Lösung dar. Diese nachvollziehbaren und durch Unfallberichte untermauerten Stellungnahmen würden belegen, dass der als Unfallhäufungspunkt geltende Kreuzungsbereich durch den geplanten Kreisverkehr als bestmögliche Variante entschärft werden könne. Auch die amtswegige Erhebung bei der Polizeidienststelle W am 30.03.2017, wonach sich an der betroffenen Kreuzung allein in den letzten sechs Monaten drei teilweise schwere Unfälle durch Missachtung der Stopptafel inkl. Bodenmarkierung ereignet hätten, würden die Notwendigkeit des antragsgegenständlichen Kreisverkehrs dokumentieren. Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur, wonach der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und Fußgänger im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen sei, werde das gegenständliche Straßenbauprojekt „Kreisverkehr W“ als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend angesehen. Zu den Einwendungen der betroffenen Grundeigentümerin BB wurde begründend ausgeführt, dass es der Straßenbaubehörde verwehrt sei, über Alternativprojekte abzusprechen, da diese an das eingereichte Projekt gebunden sei. Die durch das Privatgutachten der TU V untermauerte Trassenänderung sei als neue Einwendung erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung dargetan worden, weshalb aufgrund des § 42 Abs 1 AVG Präklusion angenommen worden sei. Dennoch habe sich die Behörde von Amts wegen aufgrund der
Abs 2 AVG geltenden Offizialmaxime mit der gutachterlichen Stellungnahme auseinandergesetzt. Der Amtssachverständige sei daher um Mitteilung ersucht worden, ob die im Privatgutachten angeführte Möglichkeit einer Reduktion des Außendurchmessers des Kreisverkehrs auf 26,0 m den gültigen Richtlinien und Vorschriften entspreche, ob auch im Falle einer Redimensionierung des Kreisverkehrs auf 26,0 m die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse gewährleistet sei und ob im Fall einer Redimensionierung die Kreisverkehranlage geeignet sei, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Der Amtssachverständige sei zum Schluss gekommen, dass die Redimensionierung des Durchmessers des Kreisverkehrs auf 26,0 m nicht den gültigen Richtlinien und Vorschriften entspreche sowie dass dadurch die Leichtigkeit des Verkehrs erschwert und die Flüssigkeit des Verkehrs negativ beeinflusst werde. Auch wäre eine Kreisverkehranlage mit 26,0 m nicht geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Diese Ausführungen würden belegen, dass die angeregte und mit einer geringeren Grundinanspruchnahme verbundene geänderte Ausführung des Kreisverkehrs nicht dem geltenden Stand der Technik entspreche, weshalb diesem Begehren nicht Rechnung getragen werden könne. Zudem sei im Privatgutachten fälschlicherweise von einem 90 Grad Winkel zwischen den Achsen der aufeinanderfolgenden Kreisverkehrsarme W-X und X-Y ausgegangen worden. Zur Aufrechterhaltung der Zufahrt wurde ausgeführt, dass die dazu eingeholte Stellungnahme der Antragstellerin klarstellen würde, dass das Zu- und Abfahren zur L *** für eine landwirtschaftliche Nutzung zwischen Baulosanfang und Profil 2 möglich sein werde. Die Zufahrtssituation werde daher durch das geplante Projekt nicht beeinträchtigt. Zum öffentlichen Interesse wurde nochmals festgehalten, dass die mit dem vorliegenden Straßenbauprojekt beabsichtigte Hebung der Verkehrssicherheit durch Ausräumung eines dokumentierten Unfallhäufungspunktes als überwiegend gegenüber den Nachteilen der betroffenen Grundeigentümer anzusehen sei.Zu den Einwendungen der betroffenen Grundeigentümerin BB wurde begründend ausgeführt, dass es der Straßenbaubehörde verwehrt sei, über Alternativprojekte abzusprechen, da diese an das eingereichte Projekt gebunden sei. Die durch das Privatgutachten der TU römisch fünf untermauerte Trassenänderung sei als neue Einwendung erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung dargetan worden, weshalb aufgrund des Paragraph 42, Absatz eins, AVG Präklusion angenommen worden sei. Dennoch habe sich die Behörde von Amts wegen aufgrund der
Paragraph 39, Absatz 2, AVG geltenden Offizialmaxime mit der gutachterlichen Stellungnahme auseinandergesetzt. Der Amtssachverständige sei daher um Mitteilung ersucht worden, ob die im Privatgutachten angeführte Möglichkeit einer Reduktion des Außendurchmessers des Kreisverkehrs auf 26,0 m den gültigen Richtlinien und Vorschriften entspreche, ob auch im Falle einer Redimensionierung des Kreisverkehrs auf 26,0 m die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse gewährleistet sei und ob im Fall einer Redimensionierung die Kreisverkehranlage geeignet sei, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Der Amtssachverständige sei zum Schluss gekommen, dass die Redimensionierung des Durchmessers des Kreisverkehrs auf 26,0 m nicht den gültigen Richtlinien und Vorschriften entspreche sowie dass dadurch die Leichtigkeit des Verkehrs erschwert und die Flüssigkeit des Verkehrs negativ beeinflusst werde. Auch wäre eine Kreisverkehranlage mit 26,0 m nicht geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Diese Ausführungen würden belegen, dass die angeregte und mit einer geringeren Grundinanspruchnahme verbundene geänderte Ausführung des Kreisverkehrs nicht dem geltenden Stand der Technik entspreche, weshalb diesem Begehren nicht Rechnung getragen werden könne. Zudem sei im Privatgutachten fälschlicherweise von einem 90 Grad Winkel zwischen den Achsen der aufeinanderfolgenden Kreisverkehrsarme W-X und X-Y ausgegangen worden. Zur Aufrechterhaltung der Zufahrt wurde ausgeführt, dass die dazu eingeholte Stellungnahme der Antragstellerin klarstellen würde, dass das Zu- und Abfahren zur L *** für eine landwirtschaftliche Nutzung zwischen Baulosanfang und Profil 2 möglich sein werde. Die Zufahrtssituation werde daher durch das geplante Projekt nicht beeinträchtigt. Zum öffentlichen Interesse wurde nochmals festgehalten, dass die mit dem vorliegenden Straßenbauprojekt beabsichtigte Hebung der Verkehrssicherheit durch Ausräumung eines dokumentierten Unfallhäufungspunktes als überwiegend gegenüber den Nachteilen der betroffenen Grundeigentümer anzusehen sei. Beweiswürdigend wurde auf die zwei vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten verwiesen. Die Ausführungen in den Gutachten seien in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und zunächst klargestellt, dass er der Rechtsnachfolger seiner Mutter, der damals betroffenen Grundeigentümerin, sei. Mit Überlassungsvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 09.12.2014 sowie des Nachtrages vom 18.12.2015 habe er das Eigentum an der Liegenschaft EZ **** GB **** W, bestehend ua aus dem Gst ****, welches vom gegenständlichen Projekt betroffen ist, erworben und seien beide Verträge grundbücherlich durchgeführt worden. In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Nach Darstellung des Beschwerdesachverhalts wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig geführt habe und sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht bzw nur teilweise auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen den notwendigen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen, wozu sie
Vm 39 AVG verpflichtet sei.Nach Darstellung des Beschwerdesachverhalts wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig geführt habe und sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht bzw nur teilweise auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe es die Behörde unterlassen den notwendigen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen, wozu sie
Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG verpflichtet sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das gegenständliche Projekt im überwiegenden öffentlichen Interesse stehe. Diesbezüglich habe die Behörde die Darlegungen der Antragstellerin bezüglich der Unfallvorkommnisse in diesem Bereich unüberprüft übernommen. Weitere Ermittlungen, insbesondere bezüglich bestehender Alternativmöglichkeiten, seien nicht durchgeführt worden, dies obwohl der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvorgängerin dies konkret eingewendet hätten. Zudem würden überhaupt Zahlen hinsichtlich der angegebenen Verkehrsunfallhäufigkeit zwischen 2014 und 2016 fehlen. Die Behörde habe überdies den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem sie das im Bescheid angeführte Email der PI W vom 30.03.2017 dem Beschwerdeführer nicht übermittelt habe. Die Behörde hätte überdies überprüfen müssen, ob der Einwand des Beschwerdeführers dahingehend, dass wenn die Bodenmarkierungen erneuert würden, die relative Unfallhäufigkeit sinke, richtig sei. Zum beigebrachten Gutachten der TU V und den diesbezüglich gestellten Beweisanträgen habe die Behörde lediglich die Antragstellerin um Mitteilung zu den Ausführungen in diesem Gutachten ersucht und habe die gestellten Beweisanträge übergangen. Den an die Antragstellerin ergangenen Aufträgen, zusätzliche Erhebungen im Hinblick auf die im Privatgutachten ausgeführte Antragsänderung im Sinne einer Redimensionierung des Kreisverkehrs durchzuführen, sei nicht nachgekommen worden. Auch diesbezüglich habe die belangte Behörde den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt. Hätte sie diesem Grundsatz entsprochen, wäre die Behörde zur Ansicht gelangt, dass mit einem Kreisverkehr geringeren Ausmaßes jedenfalls das Auslangen gefunden werden könne.Zum beigebrachten Gutachten der TU römisch fünf und den diesbezüglich gestellten Beweisanträgen habe die Behörde lediglich die Antragstellerin um Mitteilung zu den Ausführungen in diesem Gutachten ersucht und habe die gestellten Beweisanträge übergangen. Den an die Antragstellerin ergangenen Aufträgen, zusätzliche Erhebungen im Hinblick auf die im Privatgutachten ausgeführte Antragsänderung im Sinne einer Redimensionierung des Kreisverkehrs durchzuführen, sei nicht nachgekommen worden. Auch diesbezüglich habe die belangte Behörde den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt. Hätte sie diesem Grundsatz entsprochen, wäre die Behörde zur Ansicht gelangt, dass mit einem Kreisverkehr geringeren Ausmaßes jedenfalls das Auslangen gefunden werden könne. Weiters habe sich die Behörde nur unzulänglich mit den Widersprüchen des Amtssachverständigen sowie der auf zumindest gleicher fachlicher Ebene vorgelegten Stellungnahme der TU V auseinandergesetzt und habe dadurch den Bescheid mit erheblichen Mängeln in der Beweiswürdigung behaftet. Eine bloße Wiedergabe des Gutachtens widerspreche
der ständigen Rechtsprechung der freien Beweiswürdigung.Weiters habe sich die Behörde nur unzulänglich mit den Widersprüchen des Amtssachverständigen sowie der auf zumindest gleicher fachlicher Ebene vorgelegten Stellungnahme der TU römisch fünf auseinandergesetzt und habe dadurch den Bescheid mit erheblichen Mängeln in der Beweiswürdigung behaftet. Eine bloße Wiedergabe des Gutachtens widerspreche
der ständigen Rechtsprechung der freien Beweiswürdigung. Insbesondere übersehe die belangte Behörde, dass bei einem Kreisverkehr vom gegenständlichen Typ ein Außendurchmesser von 26,0 m bereits seit 2003 der gültigen RVS-Richtlinie Punkt 3.44 und auch den folgenden Richtlinien entspreche. Die RVS 03.05.12 sehe einen Durchmesser von größer oder gleich 26,0 m vor. Diesbezüglich sei dem Amtssachverständigen eine Fehlbeurteilung unterlaufen. Die Behörde hätte in der Beweiswürdigung aufgrund ihrer Begründungspflicht darlegen müssen, aus welchen Gründen sie sich der Ansicht des Amtssachverständigen anschließt. Das Gutachten des Amtssachverständigen leide an einigen Widersprüchen und Unzulässigkeiten, weshalb es entgegen der Ansicht der Behörde nicht widerspruchsfrei sei. Einen weiteren Verfahrensmangel stelle der Umstand dar, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den angefochtenen Bescheid auch dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Eigentum Gst **** zuzustellen. Zur eingewendeten Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde nochmals ausgeführt, dass ein Außendurchmesser von 26,0 m den gültigen RVS-Richtlinien entspreche. Die RVS 03.05.12 sehe für einen einstreifigen Kreisverkehr inner- und außerorts einen Durchmesser von größer oder gleich 26,0 m vor, für einen innerörtlichen sogar von weniger als 26,0 m. Es möge nunmehr sein, dass der Winkel zwischen den betroffenen Achsen circa 77 Grad betrage, was damit etwas weniger als die vom Amtssachverständigen angeführte Mindestbogenlänge von 20,0 m zur Folge habe. Dies bedeute, dass der Verkehrsteilnehmer eine um circa 2,5 m Außenbogenlänge kürzere Fahrtstrecke habe als bei einem Kreisverkehr mit 30,0 m Durchmesser. Dass dieser Umstand den sicheren Verkehrsablauf negativ beeinflussen würde, sei vom Sachverständigen nicht näher ausgeführt worden. Aus dem Privatgutachten ergebe sich, dass Kreisverkehre mit 26,0 m Durchmesser seit vielen Jahren erfolgreich angewendet würden. Darüber hinaus sei die Dimensionierung eines Kreisverkehrs auf den Einzelfall abzustellen. Dem gesamten Einreichprojekt sei keine konkrete Verkehrsfrequenz der beteiligten Gemeinde- und Landesstraße zu entnehmen. Diese Feststellung sei aber zwingend notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Planung des Kreisverkehrs. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, auf Straßenbaubewilligung des Bauvorhabens „Kreisverkehr W“ abzuweisen, in eventu in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Überlassungsvertrages und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 09.12.2014 sowie des Nachtrages vom 18.12.2015 Eigentümer der Liegenschaft EZ **** GB **** W, bestehend ua aus dem Gst ****. Dieses Grundstück ist vom verfahrensgegenständlichen Straßenbauprojekt betroffen. Der geplante Kreisverkehr liegt circa bei Landstraßenkilometer 0,360 und weist 4 Knotenarme auf. Der Kreisaußendurchmesser beträgt 30,0 m, die Breite der Kreisfahrbahn 7,0 m. Die Fahrbahnränder der Zu- und Ausfahrten wurden mit Schleppkurven für einen Sattelzug überprüft und entsprechend angepasst. Der Gehsteig wird mit der Mindestbreite 1,50 m ausgeführt. Die Kreisfahrbahn weist eine Querneigung von 2,50% nach außen auf. Die Querneigung der Knotenarme wird zur verbesserten Ableitung der Oberflächenwässer geringfügig erhöht und an den Baulosgrenzen an den Bestand angeglichen. Die Entwässerung der Fahrbahn erfolgt teilweise ins freie Gelände und über bestehende, seitlich adaptierte Einläufe. Der Winkel zwischen den Achsen der aufeinanderfolgenden Kreisverkehrsarme W-X und X-Y beträgt circa 77 Grad. Um einen eindeutigen und sicheren Verkehrsablauf zu gewährleisten, ist die Länge des Außenbogens zwischen den Achsen aufeinanderfolgender Kreisverkehrsarme so groß wie möglich zu wählen, eine Länge von 20,0 m soll nicht unterschritten werden. Die Entwurfselemente des Projekts (Lage, Höhe, Querschnitt und Sicht) entsprechen den gültigen Richtlinien und Vorschriften. Ein Außendurchmesser des Kreisverkehrs von 26,0 m entspricht nicht den gültigen Richtlinien und Vorschriften. Das gegenständliche Straßenbauprojekt ist nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft geplant und entspricht im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Durch die Erhöhung der Querneigung im Kreisverkehr wird die Entwässerung im Kreuzungsbereich deutlich verbessert. Die geplante Kreisverkehrsanlage führt zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, und ist geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden. Der gegenständliche Kreuzungsbereich schien bereits mehrfach als Unfallhäufungsstelle auf und wurde auch regelmäßig kommissionell überprüft. Diverse Kleinmaßnahmen (Anordnung zusätzlicher Verkehrszeichen, Verbesserung der Bodenmarkierung, Entfernung diverser Werbeeinrichtungen, etc) sind bereits gesetzt worden, haben allerdings keine wesentliche Reduktion des Unfallgeschehens bewirkt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt zu Zahl ****, insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen und dem Ergänzungsgutachten vom 30.08.2016, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-****. Die Tatsache, dass an der Kreuzung, an welcher der verfahrensgegenständliche Kreisverkehr geplant ist, eine erhöhte Unfallgefahr besteht, wurde in der Beschwerde selbst zugestanden und ist unstrittig. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, LGBl Nr 13/1989 idgF LGBl Nr 187/2014 (TStG), lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, idgF Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TStG), lauten wie folgt: „§ 37 Allgemeine Erfordernisse
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Vorweg wird zum Vorbringen betreffend der Verletzung des Parteiengehörs festgehalten, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (vgl VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333; ua). Davon wurde gegenständlich auch Gebrauch gemacht. Vorweg wird zum Vorbringen betreffend der Verletzung des Parteiengehörs festgehalten, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert ist, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 30.06.1994, Zl 93/09/0333; ua). Davon wurde gegenständlich auch Gebrauch gemacht. Zum Einwand, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den angefochtenen Bescheid auf den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst **** zuzustellen, und diese Unterlassung einen Verfahrensmangel darstelle, wird folgendes ausgeführt: Der angefochtene Bescheid wurde an Frau BB, zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Dr. CC zugestellt, welcher nunmehr auch Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist. Dem Beschwerdeführer kommt als Rechtsnachfolger im Eigentum Parteistellung nach dem TStG zu. Diese Parteistellung wurde auch zu keiner Zeit bestritten. Auch wurde in der Beschwerde keine fehlende Vollmacht des Vertreters oder ähnliches behauptet. Das erkennende Gericht kann in der gerügten unterlassenen Adressierung bzw Zustellung an den Beschwerdeführer keinen Verfahrensmangel erblicken, da der Bescheid ohnehin rechtsgültig nur an den Rechtsvertreter zugestellt werden konnte. Der Beschwerde kommt in diesen Punkten daher keine Berechtigung zu. Was nun die Erteilung der Straßenbaubewilligung betrifft, so ist zunächst auszuführen, dass Straßen so geplant und gebaut werden müssen, dass sie den Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG entsprechen.Was nun die Erteilung der Straßenbaubewilligung betrifft, so ist zunächst auszuführen, dass Straßen so geplant und gebaut werden müssen, dass sie den Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entsprechen.
G ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 leg cit nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach § 44 Abs 4 TStG zu erteilen.
Paragraph 44, Absatz 2, TStG ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, leg cit nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach Paragraph 44, Absatz 4, TStG zu erteilen. § 43 Abs 1 TStG sieht bestimmte Rechte der von einem Straßenbauprojekt betroffenen Grundeigentümern vor. Demnach können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.Paragraph 43, Absatz eins, TStG sieht bestimmte Rechte der von einem Straßenbauprojekt betroffenen Grundeigentümern vor. Demnach können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Nach § 43 Abs 2 TStG hat die Behörde einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.Nach Paragraph 43, Absatz 2, TStG hat die Behörde einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvorgängerin eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse im Sinne des § 43 Abs 1 TStG geltend gemacht, dies jedoch erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14.07.2015.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvorgängerin eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, TStG geltend gemacht, dies jedoch erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14.07.2015. § 42 AVG regelt die Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitig erstatteten Einwendungen einer Partei. Wurde eine mündliche Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42, AVG regelt die Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitig erstatteten Einwendungen einer Partei. Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Das Ende der mündlichen Verhandlung beendet auch das Recht der Partei, Einwendungen mit präklusionsverhindernder Wirkung einzubringen. Nach Schluss der Verhandlung sind solche Einwendungen nicht mehr möglich, auch wenn sich die Partei vorher das Recht vorbehalten hat, später Einwendungen nachzureichen. Die Partei ist – trotz solcher Einwendungen- präkludiert. Nach § 44 Abs 2 letzter Satz AVG dürfen Einwendungen während einer Verhandlung nur mündlich erhoben werden. Jedoch stellt es der Verwaltungsgerichtshof dem Verhandlungsleiter frei, auch schriftliche Anträge (Einwendungen) rechtswirksam entgegenzunehmen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 37, 38).Nach Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz AVG dürfen Einwendungen während einer Verhandlung nur mündlich erhoben werden. Jedoch stellt es der Verwaltungsgerichtshof dem Verhandlungsleiter frei, auch schriftliche Anträge (Einwendungen) rechtswirksam entgegenzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, Rz 37, 38). Genau dies ist im gegenständlich Verfahren der Fall. Die damals vom selben Rechtsvertreter vertretene Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers hat bei der mündlichen Verhandlung am 26.05.2015 auf die beigebrachte schriftliche Stellungnahme verwiesen, welche als Anlage zur Verhandlungsschrift genommen wurde. In dieser Stellungnahme wurde jedoch keine Trassenänderung beantragt. Ein derartiger Antrag erfolgte erst mit Schriftsatz vom 14.07.2015 und daher nach Abschluss der mündlichen Verhandlung. In Ansehung der vorstehenden Erwägungen sind betreffend die Einwendung einer Trassenänderung die Präklusionsfolgen des § 42 AVG eingetreten und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich präkludiert.In Ansehung der vorstehenden Erwägungen sind betreffend die Einwendung einer Trassenänderung die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG eingetreten und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich präkludiert. Obwohl sohin die Präklusionsfolgen eingetreten sind, hat sich die Behörde nach dem Grundsatz der Offizialmaxime mit der im vom Beschwerdeführer bzw von dessen Vorgängerin beigebrachten Privatgutachten der TU V vorgebrachten Möglichkeit der Redimensionierung des Kreisverkehrs auseinandergesetzt und den Amtssachverständigen um Stellungnahme zu diesem Vorbringen ersucht. Obwohl sohin die Präklusionsfolgen eingetreten sind, hat sich die Behörde nach dem Grundsatz der Offizialmaxime mit der im vom Beschwerdeführer bzw von dessen Vorgängerin beigebrachten Privatgutachten der TU römisch fünf vorgebrachten Möglichkeit der Redimensionierung des Kreisverkehrs auseinandergesetzt und den Amtssachverständigen um Stellungnahme zu diesem Vorbringen ersucht. Bezugnehmend auf die Ausführungen im Privatgutachten gab der Amtssachverständige ergänzend an, dass der Winkel zwischen den Achsen der aufeinanderfolgenden Kreisverkehrsarme W-X und X-Y circa 77 Grad betrage. Um die von den RVS 03.05.14 vorgegeben Mindestlänge des Außenbogens von 20,0 m einzuhalten, sei daher ein Außendurchmesser von 30,0 m erforderlich. Da das Privatgutachten von einem falschen Winkel zwischen den Achsen und daher auch von einem falschen Durchmesser ausgegangen sei, entspricht die Redimensionierung des Durchmessers des Kreisverkehrs auf 26,0 m nicht den gültigen Richtlinien und Vorschriften. Dies wurde vom Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig erörtert. Das Beschwerdevorbringen, wonach auch ein Kreisverkehr mit einem Außendurchmesser von 26,0 m der gültigen RVS entspreche, ist in Ansehung der eindeutig formulierten Vorgabe dieser Richtlinie daher schlichtweg nicht richtig. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten sämtliche für das gegenständlich beantragte Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinen Gutachten sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Daher ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre.Der Sachverständige hat in seinen Gutachten sämtliche für das gegenständlich beantragte Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist zum Schluss gekommen, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinen Gutachten sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Daher ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre. Aufgrund der Tatsache, dass bezüglich der Trassenänderung Präklusion eingetreten ist, und sich die Behörde dennoch mit der im Privatgutachten vorgebrachten Möglichkeit der Redimensionierung des Kreisverkehrs auseinandergesetzt und der Amtssachverständige diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme erstattet hat, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren und geht daher das Beschwerdevorbingen betreffend die Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere. Auch die Einwendung, wonach das gegenständliche Projekt nicht im öffentlichen Interesse stünde, ist nicht zielführend, zumal selbst der Beschwerdeführer der betreffenden Kreuzung eine erhöhte Unfallgefahr zugestanden hat. Im Gegenstandsfall hat die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert und die bestehenden öffentlichen Interessen ausführlich erhoben. Wie im Sachverhalt festgestellt, wurden bereits diverse Kleinmaßnahmen (Anordnung zusätzlicher Verkehrszeichen, Verbesserung der Bodenmarkierung, Entfernung diverser Werbeeinrichtungen, etc) gesetzt, welche jedoch keine wesentliche Reduktion des Unfallgeschehens bewirkt haben. Aus diesem Grund können auch die Beschwerdeausführungen betreffend anderer Möglichkeiten zur Reduktion der Unfallhäufigkeit, welche gelindere Ersatzmaßnahmen ohne Eigentumseingriff darstellen, das Rechtsmittel nicht zum Erfolg führen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist die belangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch in nicht zu beanstandender Weise vom überwiegenden Vorliegen eines öffentlichen Interesses, im Lichte der Herbeiführung einer größeren Verkehrssicherheit im verfahrensgegenständlichen Straßenbereich, ausgegangen. Es konnte somit durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten und dem Ergänzungsgutachten nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG erfüllt und feststeht, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse steht. Es konnte somit durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten und dem Ergänzungsgutachten nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, TStG erfüllt und feststeht, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse steht. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte
GVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die vorliegende Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.1395.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.