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{'item': 'LVwG-2017/46/0143-5'}

Obsah (6)§ 25a§ 16Art 130§ 8§ 4Art 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/0143-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: In der Säumnisbeschwerde vom 9.01.2017 wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer verfüge im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung eines Chalets auf seinem Grundstück mit der Nr ***/1, EZ *** der KG **** Z über mehrere behördliche Unterlagen, ohne Geschäftszahlen. Mit Eingabe vom 5.04.2016 habe der rechtsfreundlich vertretene AA beim Bürgermeister der Gemeinde X folgendes Auskunftsbegehren eingebracht:Der Beschwerdeführer verfüge im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung eines Chalets auf seinem Grundstück mit der Nr ***/1, EZ *** der KG **** Z über mehrere behördliche Unterlagen, ohne Geschäftszahlen. Mit Eingabe vom 5.04.2016 habe der rechtsfreundlich vertretene AA beim Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn folgendes Auskunftsbegehren eingebracht: ● In welchen „laufenden Verfahren im Bau- und Raumordnungsrecht“ bzw in welchen von der belangten Behörde geführten Verfahren der Beschwerdeführer Partei sei, ● zu welcher bzw welchen Geschäftszahlen die diesbezüglichen Akten geführt würden, ● wie sich der bisherige Verfahrensgang gestaltet habe, welchen Stand das jeweilige Verfahren habe und bis wann mit einer Erledigung gerechnet werden könne, ● wann und in welcher Form Einsicht in die betreffenden Akten genommen werden könne, ● ob, wann und welchen Sachverständigen die belangte Behörde mit der gebotenen Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens beauftragt habe (vgl LVwG-****-1 des angerufenen Gerichtes, in der für den zuständigen Richter die Annahme nahelag, dass der Leiter des Stadtbauamtes Z als hochbautechnischer Amtssachverständiger diesbezügliche Prüfungen gegenüber dem Beschwerdeführer selbst durchführt und es bei der Erlassung von Bescheiden gegenüber dem Beschwerdeführer zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Vermischung von Sachverständigentätigkeit und Behördenfunktion kommt) und welche internen Vorkehrungen der amtierende Bürgermeister der Stadtgemeinde Z diesbezüglich getroffen habe, damit für den Beschwerdeführer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführte Verfahren sichergestellt seien. ob, wann und welchen Sachverständigen die belangte Behörde mit der gebotenen Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens beauftragt habe vergleiche LVwG-****-1 des angerufenen Gerichtes, in der für den zuständigen Richter die Annahme nahelag, dass der Leiter des Stadtbauamtes Z als hochbautechnischer Amtssachverständiger diesbezügliche Prüfungen gegenüber dem Beschwerdeführer selbst durchführt und es bei der Erlassung von Bescheiden gegenüber dem Beschwerdeführer zu einer verfahrensrechtlich unzulässigen Vermischung von Sachverständigentätigkeit und Behördenfunktion kommt) und welche internen Vorkehrungen der amtierende Bürgermeister der Stadtgemeinde Z diesbezüglich getroffen habe, damit für den Beschwerdeführer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführte Verfahren sichergestellt seien. Es sei dem Beschwerdeführer seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z mit Schreiben vom 13. bzw 18.04.2016 mitgeteilt worden, dass derzeit zwei Verfahren anhängig seien, nämlich

  1. a)das Bauverfahren betreffend den Akt „AA, Adresse 1 – Errichtung eines Chalets auf Gst. Nr ***/1“ und
  2. b)das Verfahren betreffend „AA, Adresse 1 – Erweiterung des Chalets auf Gp ***/1“. Daraufhin sei am 25.04.2016 seitens des Beschwerdeführers in den Akt „AA, Adresse 1 – Erweiterung des Chalets auf Gp. ***/1“ Einsicht genommen und festgestellt worden, dass „die Auskunft des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13. bzw. 18.04.2016 unrichtig war“. Inwiefern wurde nicht erläutert. Mit Eingabe vom 24.05.2016 sei nochmals um richtige und vollständige Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte ersucht worden. Eine Urgenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art 20 Abs 4 B-VG iVm § 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes sei am 21.06.2016 erfolgt.Mit Eingabe vom 24.05.2016 sei nochmals um richtige und vollständige Erteilung der von ihm begehrten Auskünfte ersucht worden. Eine Urgenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Artikel 20, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes sei am 21.06.2016 erfolgt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer baubehördliche Aufträge (so vom 30.06.2016 und vom 6.12.2016) erhalten, die in den Auskünften seitens der Stadtgemeinde Z nicht erwähnt worden seien. Die Stadtgemeinde Z habe lediglich wiederholt mitgeteilt, dass „es nicht Aufgabe der Behörde“ sei, „Erhebungen dahingehend zu führen, ob und gegebenenfalls welche Verfahren anhängig sind“. Es folgten Ausführungen zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, insbesondere in zeitlicher Hinsicht und zum überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.01.2017 an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet und ist am 18.01.2017 eingelangt. Weitere Akten oder Aktenbestandteile wurden nicht vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Vorbringen der Säumnisbeschwerde, sowie durch Einsichtnahme in den Antrag (Auskunftsbegehren) vom 5.04.2016, welcher vom Landesverwaltungsgericht Tirol vom Beschwerdeführer erst eingeholt werden musste, sowie in den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.07.2014, Zl LVwG-****-1 (welcher selbst vom Beschwerdeführer angeführt wurde und in dem er selber Beschwerdeführer war). Weiters wurden vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3.08.2017 weitere Unterlagen vorgelegt. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 5.04.2016 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde ein Auskunftsbegehren (ohne sich dabei in irgendeiner Weise auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu berufen), welches seitens der Stadtgemeinde Z mit Schreiben vom 13. bzw 18.04.2016 und auch in weiterer Folge unvollständig beantwortet wurde. Der Inhalt des Auskunftsbegehrens, welcher im Verfahrenslauf auch eingehend dargelegt wurde, besteht ausschließlich aus der Geltendmachung von Parteirechten [In welchen „laufenden Verfahren im Bau- und Raumordnungsrecht“ bzw in welchen von der belangten Behörde geführten Verfahren der Beschwerdeführer Partei ist, zu welcher bzw welchen Geschäftszahlen die diesbezüglichen Akten geführt werden, wie sich der bisherige Verfahrensgang gestaltet hat, welchen Stand das jeweilige Verfahren hat und bis wann mit einer Erledigung gerechnet werden kann, wann und in welcher Form Einsicht in die betreffenden Akten genommen werden kann, ob, wann und welchen Sachverständigen die belangte Behörde mit der gebotenen Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens beauftragt hat (vgl LVwG-****-1, in der der Beschwerdeführer auch Partei des Verfahrens ist und dieser Beschluss vom Beschwerdeführer selbst in der Säumnisbeschwerde erwähnt wird]. Der Inhalt des Auskunftsbegehrens, welcher im Verfahrenslauf auch eingehend dargelegt wurde, besteht ausschließlich aus der Geltendmachung von Parteirechten [In welchen „laufenden Verfahren im Bau- und Raumordnungsrecht“ bzw in welchen von der belangten Behörde geführten Verfahren der Beschwerdeführer Partei ist, zu welcher bzw welchen Geschäftszahlen die diesbezüglichen Akten geführt werden, wie sich der bisherige Verfahrensgang gestaltet hat, welchen Stand das jeweilige Verfahren hat und bis wann mit einer Erledigung gerechnet werden kann, wann und in welcher Form Einsicht in die betreffenden Akten genommen werden kann, ob, wann und welchen Sachverständigen die belangte Behörde mit der gebotenen Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens beauftragt hat vergleiche LVwG-****-1, in der der Beschwerdeführer auch Partei des Verfahrens ist und dieser Beschluss vom Beschwerdeführer selbst in der Säumnisbeschwerde erwähnt wird]. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 wird um vollständige Beantwortung der Anfrage und im Falle des Nichtentsprechens um die Erlassung eines dementsprechenden Bescheides ersucht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bereits aufgrund der Aktenlage fest. Der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers vom 5.04.2016 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 (welche beide für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung waren, aber trotzdem seitens der belangten Behörde nicht mit der Säumnisbeschwerde vorgelegt, sondern erst vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt werden mussten) lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.Der verfahrens- und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bereits aufgrund der Aktenlage fest. Der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers vom 5.04.2016 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 (welche beide für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung waren, aber trotzdem seitens der belangten Behörde nicht mit der Säumnisbeschwerde vorgelegt, sondern erst vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt werden mussten) lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl Nr 4/1989, idF LGBl Nr 130/2013: Tiroler Auskunftspflichtgesetz, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1989,, in der Fassung LGBl Nr 130/2013: § 1Paragraph einsAuskunftspflicht

(1)Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. § 2Paragraph 2Auskunftsbegehren
(1)Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
(2)Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern. § 3Paragraph 3Verweigerung der Auskunft
(1)Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2)Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
  1. a)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
  2. b)die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
  3. c)die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
  4. d)der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3)Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sodass insofern auch die Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 9.01.2017 zu Recht bei dem als säumig erachteten Bürgermeister der Stadtgemeinde Z erfolgte.Nach Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, sodass insofern auch die Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 9.01.2017 zu Recht bei dem als säumig erachteten Bürgermeister der Stadtgemeinde Z erfolgte.

§ 16Abs 1 Vw

GVG hätte nun die Behörde im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den geforderten Bescheid erlassen können.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG hätte nun die Behörde im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den geforderten Bescheid erlassen können. Auch wenn das VwGVG keine ausdrückliche Regelung darüber trifft, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit zur Entscheidung im Fall einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, kann aus den genannten Bestimmungen abgeleitet werden, dass mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.01.2017, das am 18.01.2017 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, die Zuständigkeit auf dieses übergegangen ist.

§ 8Abs 1 Vw

GVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Aus der Säumnisbeschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5.04.2016 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde ein Auskunftsbegehren stellte, welches seitens der Stadtgemeinde Z mit Schreiben vom 13. bzw 18.04.2016 und auch in weiterer Folge unvollständig beantwortet wurde. Dabei wurde in keinster Weise erwähnt, dass sich das Begehren auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetzt stützt. Erst im Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 wurde ausgeführt, dass für den Fall des Nichtentsprechens die Erledigung dieses Auskunftsbegehren mittels Bescheid zu erledigen sei. Dazu ist zunächst anzumerken, dass § 4 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz normiert, dass die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen ist. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Paragraph 4, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz normiert, dass die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen ist. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist ist in § 4 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz festgelegt, dass die Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist ist in Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz festgelegt, dass die Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen ist. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber nach § 4 Abs 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz innerhalb der Frist von acht Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die achtwöchige Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber nach Paragraph 4, Absatz 3, Tiroler Auskunftspflichtgesetz innerhalb der Frist von acht Wochen unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die achtwöchige Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber

§ 4

Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber

Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde. Damit besteht im Ergebnis sohin grundsätzlich ein zweistufiges Auskunftsverfahren. Der erste Verfahrensschritt wird durch die Einbringung eines Auskunftsbegehrens eingeleitet und endet mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft. Der zweite Verfahrensschritt beginnt dann erst mit der Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines die Auskunft verweigernden Bescheides und endet mit der Bescheiderlassung. Dies bedeutet, dass nicht jede Verweigerung der Auskunft zwingend die Erlassung eines Bescheides zur Folge hat. Würde sich ein Auskunftswerber mit der mündlich oder telefonisch mitgeteilten und begründeten Verweigerung der Auskunft zufrieden geben und keinen Antrag auf Bescheiderlassung stellen, so wäre das Verwaltungsorgan auch nicht zur Bescheiderlassung verpflichtet. Die Behörde ist dann zu einer bescheidmäßigen Erledigung verpflichtet, wenn die Erteilung der Auskunft verweigert wird und zudem auch ein zulässiger Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz gestellt wird, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.Die Behörde ist dann zu einer bescheidmäßigen Erledigung verpflichtet, wenn die Erteilung der Auskunft verweigert wird und zudem auch ein zulässiger Antrag nach Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz gestellt wird, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Wie sich aus der Säumnisbeschwerde ergibt, wurde vom Beschwerdeführer nach der Einbringung seines Auskunftsbegehrens vom 5.04.2016 bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde kein ausdrücklicher Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eingebracht. Wie sich aus der Säumnisbeschwerde ergibt, wurde vom Beschwerdeführer nach der Einbringung seines Auskunftsbegehrens vom 5.04.2016 bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde kein ausdrücklicher Antrag nach Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz eingebracht. Allerdings wird im nochmaligen Auskunftsbegehren vom 24.05.2016 darauf hingewiesen, dass die Erledigung dieses Auskunftsbegehren für den Fall des Nichtentsprechens mittels Bescheid zu erledigen ist. Wie jedoch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, lässt der VwGH auch sogenannte Eventualbegehren zu, dass nämlich für den Fall der Nichterteilung einer Auskunft bereits im Auskunftsbegehren die bescheidmäßige Erledigung beantragt wird (vgl VwGH 14.11.1990, Zl 90/13/0086; VwGH 23.11.1990, 89/17/0028; VwGH 25.11.1994, Zl 94/19/1143; ua). Die Ausführungen im Auskunftsbegehren sind im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher als zulässiges Eventualbegehren zu qualifizieren.Allerdings wird im nochmaligen Auskunftsbegehren vom 24.05.2016 darauf hingewiesen, dass die Erledigung dieses Auskunftsbegehren für den Fall des Nichtentsprechens mittels Bescheid zu erledigen ist. Wie jedoch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, lässt der VwGH auch sogenannte Eventualbegehren zu, dass nämlich für den Fall der Nichterteilung einer Auskunft bereits im Auskunftsbegehren die bescheidmäßige Erledigung beantragt wird vergleiche VwGH 14.11.1990, Zl 90/13/0086; VwGH 23.11.1990, 89/17/0028; VwGH 25.11.1994, Zl 94/19/1143; ua). Die Ausführungen im Auskunftsbegehren sind im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher als zulässiges Eventualbegehren zu qualifizieren. Da – wie vorstehend ausgeführt - die Ausführungen im Auskunftsbegehren vom 24.05.2016 als Antrag nach § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz gewertet werden können, hat die Entscheidungsfrist

§ 8Abs 1 Vw

GVG von sechs Monaten sohin mit Einlangen des Auskunftsbegehrens an diesem Tage zu laufen begonnen. Da – wie vorstehend ausgeführt - die Ausführungen im Auskunftsbegehren vom 24.05.2016 als Antrag nach Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz gewertet werden können, hat die Entscheidungsfrist

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG von sechs Monaten sohin mit Einlangen des Auskunftsbegehrens an diesem Tage zu laufen begonnen. Daraus folgt zusammengefasst, dass die Säumnisbeschwerde vom 13.01.2017 hinsichtlich der Nichterledigung seines Auskunftsbegehrens vom 24.05.2016 samt Antrag darüber mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, sohin in zeitlicher Hinsicht zulässig und nicht verfrüht ist. Um jedoch die inhaltliche Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages beurteilen zu können, erachtet es das erkennende Gericht für notwendig, sich mit dem Adressatenkreis des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, mit dem im § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz umschriebenen Begriff der „Auskunft“ und Umfang der normierten Auskunftspflicht auseinanderzusetzen und diese eine umfangreichen Analyse zu unterwerfen:Um jedoch die inhaltliche Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages beurteilen zu können, erachtet es das erkennende Gericht für notwendig, sich mit dem Adressatenkreis des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes, mit dem im Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz umschriebenen Begriff der „Auskunft“ und Umfang der normierten Auskunftspflicht auseinanderzusetzen und diese eine umfangreichen Analyse zu unterwerfen:

Art 20Abs 4 B-VG i

Vm § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Art 20 Abs 4 B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane

(1993), S 59). Auf die Erteilung von Auskünften besteht daher (nur) ein einfachgesetzlicher Rechtsanspruch (VfSlg 12.838/1991; VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 24.04.1997, 94/15/0015). Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“, welches sowohl österreichischen Staatsbürgern, als auch Ausländern, natürlichen wie auch juristischen Personen in gleichem Ausmaß zusteht. Die entscheidende Voraussetzung für das Verlangen einer Auskunft ist lediglich die Rechtspersönlichkeit (VwGH 31.01.2005, 2003/03/0224) und nicht eine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner ständigen Judikatur eindeutig dar, dass das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz – ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes – unabhängig von einer allfälligen Parteistellung im Verwaltungsverfahren gilt (VwGH vom 22.10.2012, 2010/03/0099, RS 3; VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230, RS 5; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 1). Ebenso ist eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
(1993), S 131). Ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung ist für das Bestehen des Rechtsanspruches auf Auskunft aber sehr wohl von Relevanz (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 40; VwGH vom 26.01.1998, 97/10/0251).

Artikel 20

, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Artikel 20, Absatz 4, B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane

(1993), S 59). Auf die Erteilung von Auskünften besteht daher (nur) ein einfachgesetzlicher Rechtsanspruch (VfSlg 12.838 aus 1991,; VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 24.04.1997, 94/15/0015). Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“, welches sowohl österreichischen Staatsbürgern, als auch Ausländern, natürlichen wie auch juristischen Personen in gleichem Ausmaß zusteht. Die entscheidende Voraussetzung für das Verlangen einer Auskunft ist lediglich die Rechtspersönlichkeit (VwGH 31.01.2005, 2003/03/0224) und nicht eine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner ständigen Judikatur eindeutig dar, dass das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz – ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes – unabhängig von einer allfälligen Parteistellung im Verwaltungsverfahren gilt (VwGH vom 22.10.2012, 2010/03/0099, RS 3; VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230, RS 5; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 1). Ebenso ist eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane
(1993), S 131). Ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung ist für das Bestehen des Rechtsanspruches auf Auskunft aber sehr wohl von Relevanz (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 40; VwGH vom 26.01.1998, 97/10/0251). Nach den verba legalia des § 2 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Das Landesgesetz stellt damit klar, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes (uzw auch in Bezug auf den Inhalt von Rechtsvorschriften) sein kann, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0006, RS 3). Auch nach dem Bundes-Auskunftspflichtgesetz haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Inhalt, insofern besteht ein Einklang zwischen dem landes- und bundesrechtlichen Auskunftsbegriff (vgl dazu VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059; VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, RS 4; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht
(2016)S 321). Anknüpfend an die in den Gesetzesmaterialien getroffene Gleichsetzung des Begriffs „Auskunft“ mit einer „Wissenserklärung“ hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, das nur gesichertes Wissen (sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich) Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH vom 20.05.2015, 2013/04/0139, RS 2); Anfragen an ein Organ über dessen bloße innere Bereitschaft zu bestimmten Aktivitäten fallen demnach nicht unter die gesetzliche Auskunftspflicht. Ebenso sind Gründe und Motive des behördlichen Handelns – wenngleich Wissenserklärungen – nicht vom Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG erfasst (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, beinhaltet aber nicht eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung unterbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473). Nach den verba legalia des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Das Landesgesetz stellt damit klar, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes (uzw auch in Bezug auf den Inhalt von Rechtsvorschriften) sein kann, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0006, RS 3). Auch nach dem Bundes-Auskunftspflichtgesetz haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Inhalt, insofern besteht ein Einklang zwischen dem landes- und bundesrechtlichen Auskunftsbegriff vergleiche dazu VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059; VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, RS 4; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht
(2016)S 321). Anknüpfend an die in den Gesetzesmaterialien getroffene Gleichsetzung des Begriffs „Auskunft“ mit einer „Wissenserklärung“ hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, das nur gesichertes Wissen (sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich) Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH vom 20.05.2015, 2013/04/0139, RS 2); Anfragen an ein Organ über dessen bloße innere Bereitschaft zu bestimmten Aktivitäten fallen demnach nicht unter die gesetzliche Auskunftspflicht. Ebenso sind Gründe und Motive des behördlichen Handelns – wenngleich Wissenserklärungen – nicht vom Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG erfasst (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 30). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, beinhaltet aber nicht eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung unterbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473). Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 2). Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten wie auch zur Beschaffung von anders zugänglichen Informationen usw verhalten (VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021, RS 1; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 31). Bei Rechtsauskunftsersuchen besteht ein Auskunftsrecht nur für eine Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie zB die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt ist. Es besteht keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhalts, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann (VwGH vom 15.05.1990, 90/05/0074). Nichts anderes gilt für bereits verwirklichte Tatbestände (VwGH vom 30.09.1997, 95/01/0200; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht
(2016)S 321; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 32 ff). Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 2). Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten wie auch zur Beschaffung von anders zugänglichen Informationen usw verhalten (VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021, RS 1; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 30, Rz 31). Bei Rechtsauskunftsersuchen besteht ein Auskunftsrecht nur für eine Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie zB die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt ist. Es besteht keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhalts, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann (VwGH vom 15.05.1990, 90/05/0074). Nichts anderes gilt für bereits verwirklichte Tatbestände (VwGH vom 30.09.1997, 95/01/0200; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht
(2016)S 321; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 30, Rz 32 ff). Der in Art 20 Abs 4 B-VG wie auch der in § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz grundlegenden Auskunftspflicht haftet sohin eine Reihe von Restriktionen an, die auf einem engen Verständnis des Gesetzesbegriffs „Auskunft“ in den – die Judikatur des VwGH nicht unerheblich steuernden – parlamentarischen Materialen beruhen. Grundsätzlich steht danach fest, dass „Auskunftserteilung …nicht die Gewährung der im AVG … geregelten Akteneinsicht [bedeutet], sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre“ (RV 41 BlgNr 17. GP, S 3; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 29; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0140; VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). Der in Artikel 20, Absatz 4, B-VG wie auch der in Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz grundlegenden Auskunftspflicht haftet sohin eine Reihe von Restriktionen an, die auf einem engen Verständnis des Gesetzesbegriffs „Auskunft“ in den – die Judikatur des VwGH nicht unerheblich steuernden – parlamentarischen Materialen beruhen. Grundsätzlich steht danach fest, dass „Auskunftserteilung …nicht die Gewährung der im AVG … geregelten Akteneinsicht [bedeutet], sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre“ Regierungsvorlage 41 BlgNr 17. GP, S 3; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, Rz 30, Rz 29; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0140; VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). Ein Rechtsanspruch besteht nicht, wenn die Information dem Organ nicht bekannt ist bzw bekannt sein muss (VwGH vom 23.10.1995, 88/01/0218). Es besteht auch keine Verpflichtung, bloße Absichten bekannt zu geben (VwSlg 12.974 A/1989). Der Auskunftspflicht unterliegen auch nicht Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über eine Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, da der Gesetzgeber keine „Parallelität“ von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht intendiert hat; dies gilt umso mehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (VwGH vom 19.11.1997, 96/09/0192, RS 2; VwSlg 12.803 A/1988; VwSlg 14.094 A/1994). Darüber hinaus enthält der § 3 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine taxative Auflistung von Aussageverweigerungsgründen. Das Verwaltungsorgan hat somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Art 20 Abs 4 B-VG, RZ 39).Darüber hinaus enthält der Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine taxative Auflistung von Aussageverweigerungsgründen. Das Verwaltungsorgan hat somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg
(2001), Artikel 20, Absatz 4, B-VG, RZ 39). In Bezug auf die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Anfrage bzw das Auskunftsbegehren ist zunächst festzuhalten, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, und das Auskunftspflichtgesetz auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen bildet (vgl VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 oder das Erkenntnis vom 08.06.2011, 2009/06/0059). Wie bereist erörtert, sind Gegenstand der Auskunftspflicht auch nicht Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über eine Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, da der Gesetzgeber keine „Parallelität“ von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht intendiert hat; dies gilt umso mehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist. Der Beschwerdeführer fordert aber letztlich in seinem Auskunftsbegehren nur Informationen über Verwaltungsverfahren, an denen er selbst als Partei beteiligt ist. In Bezug auf die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Anfrage bzw das Auskunftsbegehren ist zunächst festzuhalten, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet, und das Auskunftspflichtgesetz auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen bildet vergleiche VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 oder das Erkenntnis vom 08.06.2011, 2009/06/0059). Wie bereist erörtert, sind Gegenstand der Auskunftspflicht auch nicht Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über eine Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, da der Gesetzgeber keine „Parallelität“ von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht intendiert hat; dies gilt umso mehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist. Der Beschwerdeführer fordert aber letztlich in seinem Auskunftsbegehren nur Informationen über Verwaltungsverfahren, an denen er selbst als Partei beteiligt ist. Die Behörde muss sich im Rahmen der Auskunftsplicht auch nicht für ein behördliches Tätigwerden oder ein Unterlassen rechtfertigen (vgl VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Die vom Beschwerdeführer erhobene Fragestellung, wann mit einer Erledigung gerechnet werden könne, geht über ein Ersuchen um Erteilung einer bloßen Wissenserklärung hinaus und begründete daher für die Behörde keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Auch die Frage ob, wann und welcher Sachverständige mit der Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens iSd der Entscheidung des LVwG vom 25.07.2014 zur Zl LVwG-****-1, beauftragt wurde, begründet keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Wie bereits erwähnt, ist das zur Auskunft berufene Organ nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind. Entsprechende Verwaltungsverfahren sind ja bereits anhängig (Erkenntnis VwGH vom
  1. November 1988, Zl 88/10/0116). Die Behörde muss sich im Rahmen der Auskunftsplicht auch nicht für ein behördliches Tätigwerden oder ein Unterlassen rechtfertigen vergleiche VwGH 11.10.2000, 98/01/0473). Die vom Beschwerdeführer erhobene Fragestellung, wann mit einer Erledigung gerechnet werden könne, geht über ein Ersuchen um Erteilung einer bloßen Wissenserklärung hinaus und begründete daher für die Behörde keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Auch die Frage ob, wann und welcher Sachverständige mit der Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens iSd der Entscheidung des LVwG vom 25.07.2014 zur Zl LVwG-****-1, beauftragt wurde, begründet keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Wie bereits erwähnt, ist das zur Auskunft berufene Organ nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind. Entsprechende Verwaltungsverfahren sind ja bereits anhängig (Erkenntnis VwGH vom
  2. November 1988, Zl 88/10/0116). Das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers begehrt daher insgesamt keine Auskunft iSd Legaldefinition des § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz und bestand sohin hinsichtlich der Fragestellungen auch keine Auskunftspflicht nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz.Das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers begehrt daher insgesamt keine Auskunft iSd Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz und bestand sohin hinsichtlich der Fragestellungen auch keine Auskunftspflicht nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Es war daher hinsichtlich keiner der Fragestellungen des Auskunftsbegehrens die Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu erteilen und war aufgrund des entsprechenden Antrages darüber bescheidmäßig abzusprechen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere nochmals darauf verwiesen, dass das zur Auskunft berufene Organ nicht verpflichtet ist, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umsomehr für einen Fall, in dem bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (Erkenntnis VwGH vom
  3. November 1988, Zl 88/10/0116).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere nochmals darauf verwiesen, dass das zur Auskunft berufene Organ nicht verpflichtet ist, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umsomehr für einen Fall, in dem bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (Erkenntnis VwGH vom
  4. November 1988, Zl 88/10/0116). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.0143.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.