RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1233-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.04.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird 1. der Beschwerde insoweit stattgegeben, als
- a)der Schuldvorwurf einer von der Baubewilligung abweichenden Ausführung des Bauvorhabens nicht mehr hinsichtlich der vorgeworfenen Vergrößerung der Baumasse aufrechterhalten wird,
- b)weshalb eine Strafminderung auf Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) erfolgt,
- c)womit sich auch der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde auf insgesamt Euro 120,00 (statt Euro 140,00) verringert, 2. im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.04.2017 wurde dem Rechtsmittelwerber Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben 1. Herrn BB, **** Z, Adresse 2, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem Sie als bauausführende Firma, ohne dass BB im Besitz einer Baubewilligung war, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015, Zahl ****, - Zubau eines landwirtschaftlichen Gerätelagers bei der Hofstelle vlg. CC auf Gp. **1 KG Z - ca. zwischen 31.03.2015 und 24.07.2016 geändert ausgeführt haben - da die Abmessungen und die Statik abgeändert, die Baumasse vergrößert, die Situierung der Säulen, auf welchen die Dachkonstruktion aufliegt, verändert und zusätzliche Säulen errichtet wurden. Des Weiteren wurde die Dachkonstruktion und die bergseitige Lawinenwand geändert ausgeführt, obwohl Sie es als bauausführende Firma für möglich halten mussten, dass BB nicht im Besitz einer Baubewilligung für die Änderungen war und der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung bedarf. 2. für das oben genannte Bauvorhaben BB in **** Z, Adresse 2, am 25.08.2016 eine unrichtige Bauhöhenbestätigung ausgestellt, da das Bauvorhaben abweichend ausgeführt wurde, Sie jedoch die korrekte Bauhöhe bestätigten.“ Dadurch habe der Beschuldigte - zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 7 zweiter Tatbestand VStG 1991 iVm § 57 zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, zweiter Tatbestand VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 57, Abs 1 lit a iVm § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 sowieAbsatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 sowie - zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit g TBO 2011zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera g, TBO 2011 begangen, weswegen über ihn zu 1. wie auch zu 2. je eine Geldstrafe im Betrag von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in der Dauer von sechs Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde in Höhe von Euro 140,00 festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Verfahrens feststehe, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015 sei für einen Zubau eines landwirtschaftlichen Gerätelagers bei der Hofstelle „DD“ die baurechtliche Bewilligung erteilt worden. Anlässlich eines Lokalaugenscheines am 17.01.2017 sei festgestellt worden, dass ohne entsprechende Baugenehmigung verschiedene Abweichungen gegenüber dem erteilten Baukonsens vorgenommen worden seien, ua seien die Abmessungen und die Statik der baulichen Anlage abgeändert worden. Die Baumasse des Zubaus sei vergrößert, die Situierung der Säulen, auf welchen die Dachkonstruktion aufliege, sei verändert und seien auch zusätzliche Säulen errichtet worden. Auch die Dachkonstruktion selber sei abgeändert worden, ebenso die bergseitige Lawinenschutzwand. Die vom Beschuldigten verfasste und der Baubehörde vorgelegte Bauhöhenbestätigung sei unrichtig gewesen. Der Beschuldigte als bauausführender Zimmermeister habe nicht nach den bewilligten Bauplänen das Bauvorhaben ausgeführt, wodurch er rechtswidrig gehandelt habe. Durch die vom Baukonsens abweichende Bauausführung habe der Beschuldigte als bauausführender Zimmermeister dem für die Einholung der Baugenehmigung verantwortlichen Auftraggeber die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Für die von ihm unrichtig ausgestellte Bestätigung über die Bauhöhen habe der Beschuldigte strafrechtlich einzustehen, wobei er diesbezüglich unmittelbarer Täter sei. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen sei erheblich, da die verletzten Bestimmungen dem Schutz von Menschen und Sachen dienten. Da es der Beschuldigte für möglich habe halten müssen, dass sein Auftraggeber nicht im Besitz einer Baubewilligung für die geänderte Bauausführung gewesen sei, sei als Verschuldensform zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen; dies gelte auch für die unrichtige Ausstellung der Bestätigung über die Bauhöhen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend sei nichts zu werten gewesen. Der Beschuldigte habe eine Übersicht seiner Bankkonten vorgelegt, woraus sich bei den „Konten und Finanzierungen“ ein Minus von Euro 222.860,00 ergebe und bei „Sparen und Geldanlage“ ein Plus von Euro 12.915,28. Derzeit mache der Beschuldigte eine Umschulung und beziehe ein Einkommen laut der vorgelegten Umschulungsbestätigung. Er sei für die Ehefrau – diese betreibe eine Landwirtschaft und sei Hausfrau – und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er habe kein Vermögen und keinen Besitz. In Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Übertretungen und vor allem unter Berücksichtigung der derzeit schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und des reumütigen Geständnisses des Beschuldigten seien die an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 36.300,00 angesiedelten Strafen angemessen und erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides und die Einstellung des Verfahrens, zumindest aber eine entsprechende Strafminderung sowie die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung mit Lokalaugenschein und unter Beiziehung eines Sachverständigen beantragt wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er nicht zum Bauverantwortlichen für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bestellt worden sei, sondern nur als Baumeister den Auftrag erhalten habe, den strittigen Zubau zu erstellen. Da der ihn beauftragende Bauherr in Baubelangen sehr erfahren sei, habe er keine Veranlassung für sich gesehen, sich um die Einholung der erforderlichen Bewilligungen zu kümmern, dies sei allein Sache des Bauherrn gewesen. Die strittigen Abweichungen von den Bauplänen seien aus guten Gründen geschehen. So habe gegenständlich aufgrund einer Vorgabe der Wildbach- und Lawinenverbauung die technische Notwendigkeit bestanden, das Bauvorhaben anders auszuführen, so seien vorliegend aus Sicherheitsgründen zusätzliche Säulen zur Abstützung der Dachkonstruktion eingebaut worden. Müssten diese Änderungen vorher baurechtlich genehmigt werden, dann wäre der erstellte Zeitplan nicht mehr einzuhalten, sei er dann doch schon mit der nächsten Baustelle beschäftigt. Jene verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen, für die er verantwortlich zeichne, stünden im Einklang mit der TBO 2011, seien genehmigungsfähig und verletzten keine Nachbarrechte. In die weiteren zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Bauarbeiten, die deutliche Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Plan mit sich gebracht hätten (zusätzliches Geschoß, diverse Verschalungen – Erweiterung der Baumasse), sei er nicht mehr involviert gewesen. Diesbezüglich sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, womit nicht ausgeschlossen werden könne, dass er für Baumaßnahmen zur Verantwortung gezogen werde, die er gar nicht vorgenommen habe, zumal auch die vorgeworfene „Vergrößerung der Baumasse“ im Spruch zu wenig konkretisiert sei, habe er doch mit den von ihm durchgeführten Bauarbeiten die Baumasse sogar verringert. Was die Bauhöhenbestätigung anbelange, gebe er zu bedenken, dass es sich nur um eine geringfügige Abweichung gehandelt habe und das Dach niedriger als ursprünglich beantragt ausgeführt worden sei, womit eine Rechtsverletzung ausgeschlossen werden könne. Die diesbezügliche Anlastung sei mangelhaft, da zu wenig konkret. Alle vorgenommenen Abänderungen des Bauvorhabens seien im Einvernehmen mit dem Bauherrn geschehen, die erfolgten Abweichungen vom Baukonsens seien von ihm auch nicht gegenüber der Baubehörde verschwiegen worden. Er habe die Baubehörde auf Nachfrage am 22.07.2016 schriftlich über die vom Bauherrn beabsichtigte Nachverhandlung informiert, wobei ihm bewusst sei, dass – rein rechtlich gesehen – die vorgenommenen Änderungen wohl frühzeitiger der Baubehörde mitgeteilt hätten werden sollen. Seine Beihilfeleistung sei nicht genau im Spruch der angefochtenen Strafentscheidung dargelegt worden, eine nachvollziehbare Unterscheidung zwischen den beiden Spruchpunkten 1. sowie 2. betreffend die zwei zur Last gelegten Übertretungen sei nicht gegeben, der Spruch sei jedenfalls verwirrend. Nicht richtig könne sein, dass er bei der von ihm selbst zu verantwortenden Bauhöhenbestätigung eine Beihilfe geleistet haben solle. Soweit er in die Bauarbeiten einbezogen gewesen sei, sei das Bauvorhaben nur geringfügig geändert worden, insbesondere sei das Erscheinungsbild der baulichen Anlage nicht wesentlich verändert worden. 3) Am 13.06.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger sowie der Beschwerdeführer selbst zur gegenständlichen Angelegenheit einvernommen worden sind. Bei der Beschwerdeverhandlung betonte der Rechtsmittelwerber, dass er mit der Vergrößerung der Baumasse, der an den Außenseiten der baulichen Anlage angebrachten Holzverschalung sowie mit der eingezogenen Zwischendecke nichts zu tun gehabt hätte, für diese Bauänderungen zeichne der Bauherr selbst verantwortlich. Im Zuge der Rechtsmittelverhandlung schränkte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf eine Bekämpfung des Spruchpunktes 1. der angefochtenen Strafentscheidung ein und erklärte, sein Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses nicht mehr aufrechtzuerhalten. Im Anschluss an die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmittelentscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien mit Schreiben des erkennenden Verwaltungsgerichts vom 19.06.2017 zugestellt.Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien mit Schreiben des erkennenden Verwaltungsgerichts vom 19.06.2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 04.07.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG für eine allfällige Revision.Mit Eingabe vom 04.07.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG für eine allfällige Revision. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 57 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 32/2017, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen, der ua ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen, der ua ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Mit Blick auf die teilweisen Sachverhaltsbestreitungen des Beschwerdeführers – er habe nur geringfügige Abweichungen vom Baukonsens vorgenommen und habe insbesondere mit der Baumassevergrößerung nichts zu tun – sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zu ergänzenden Ermittlungen auf Beschwerdeebene veranlasst. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.06.2017 wurden ein bautechnischer Sachverständiger sowie der Beschwerdeführer selbst zur gegenständlichen Angelegenheit befragt und gaben diese über Befragung durch das Gericht wie folgt zu Protokoll:
- a)Beschwerdeführer AA: „Wenn ich gefragt werde, welche Arbeiten ich für das Bauvorhaben des BB, bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015, ausgeführt habe, gebe ich wie folgt an: Die Betonfundamente samt den einbetonierten Stahlschuhen, auf denen dann die Holzkonstruktion aufgesetzt wurde, waren bereits ausgeführt, bevor ich auf der Baustelle etwas zu tun hatte. Ich habe dann die Holzkonstruktion des gegenständlichen Bauvorhabens ausgeführt, dies aber mit Ausnahme der Holzverschalungen an den Außenseiten der gegenständlichen baulichen Anlage und weiters mit Ausnahme der Holztramdecke. Die Lawinenwand habe noch ich ausgeführt. Über Frage durch das Gericht gebe ich an, dass mir der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015 sowie die dazugehörigen Bewilligungsunterlagen bekannt gewesen sind. Wenn ich gefragt werde, ob die Abweichungen vom erteilten Baukonsens (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015) wie im Schuldvorwurf zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung angeführt tatsächlich geschehen sind, also - die Abmessungen und die Statik der errichteten baulichen Anlage abgeändert worden sind, - die Baumasse vergrößert wurde, - die Situierung der Säulen, auf welchen die Dachkonstruktion aufliegt, verändert wurde, - zusätzliche Säulen errichtet wurden, - die Dachkonstruktion geändert ausgeführt wurde und - die bergseitige Lawinenwand verändert ausgeführt wurde, gebe ich an, dass tatsächlich diese Abänderungen gegenüber dem erteilten Konsens geschehen sind. Ich halte dazu fest, dass ich mit der Vergrößerung der Baumasse nichts zu tun hatte, mit den anderen Abänderungen des Bauvorhabens habe ich als Baumeister schon zu tun gehabt, dies in Absprache mit dem Bauherrn. Die erwähnten Abänderungen habe ich über Wunsch und im Einvernehmen mit dem Bauherrn ausgeführt. Wenn ich gefragt werde, ob ich mit dem Bauherrn vereinbart habe, dass ich mich bezüglich der erfolgten Änderungen bei der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens mit der Baubehörde ins Einvernehmen setze und eine allenfalls erforderliche Bewilligung für die Änderungen einhole, gebe ich an, dass eine solche Vereinbarung mit dem Bauherrn nicht bestanden hat. Vielmehr ist so gewesen, dass sowohl mir als auch dem Bauherrn BB infolge der vorgenommenen Abänderungen schon bewusst gewesen ist, dass eine Nachverhandlung des Bauvorhabens durch die Baubehörde zu erfolgen haben wird. Ich habe bei meiner Bauausführung auch darauf Bedacht genommen, dass die vorgenommenen Änderungen auch genehmigungsfähig sind und den Vorschriften der Tiroler Bauordnung entsprechen. Es ist dann zu einer zeitlichen Verzögerung der erforderlichen Baueinreichung (wegen der erfolgten Abänderungen) gekommen, da ich annehme, dass der Bauherr mit der Einreichung bei der Baubehörde solange zuwarten hat wollen, bis das Bauvorhaben zur Gänze fertiggestellt ist und ihm wohl immer wieder das eine oder andere eingefallen ist, was er in den errichteten Zubau noch einbauen könnte. Ich halte aber nochmals fest, dass keine Vereinbarung zwischen mir und dem Bauherrn bestanden hat, dass ich mich um behördliche Bewilligungen oder Anzeigepflichten kümmere. Dies war allein Sache des Bauherrn. Dementsprechend habe ich mich auch bei der Baubehörde konkret nicht erkundigt, inwieweit die geschehenen Abänderungen baurechtlich relevant sind, also Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auslösen. Dies war allein Sache des Bauherrn. Mir war aber schon bekannt, dies aufgrund meiner Kenntnisse der Tiroler Bauordnung, dass die durchgeführten Abänderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens die baurechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst haben und dementsprechend mit einer eigenen Einreichung der erforderliche Baukonsens für das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben herzustellen ist. Der Beschwerdeführer hielt noch fest, dass Hintergrund der durchgeführten Änderungen beim gegenständlichen Bauvorhaben Folgender gewesen ist: Zum einen wollte der Bauherr eigenes Bauholz zum Einsatz bringen. Zum anderen waren die Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung zu beachten, sodass zur besseren und zielgerechteren Ableitung der von der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgegebenen Lasten das Tragwerk der Holzkonstruktion geändert worden ist. Schließlich sprachen auch Gründe des optischen Erscheinungsbildes des zu errichtenden Bauwerks dafür, dieses in der nunmehr ausgeführten Form zu errichten. Damit konnte das Erscheinungsbild des Bauwerks dem Großteil der Bauwerke in Z angenähert werden.“
- b)Bausachverständiger EE: „Wenn ich gefragt werde, ob die strittige Baumassevergrößerung beim gegenständlichen Bauvorhaben darauf zurückzuführen ist, dass an den Außenseiten der gegenständlichen baulichen Anlage eine Holzverschalung angebracht worden ist und innerhalb der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage eine Zwischendecke eingezogen worden ist, auf der ein zusätzlicher Raum gebildet wurde, so gebe ich an, dass die streitverfangene Baumassevergrößerung auf diese Maßnahmen zurückgeführt werden kann. Wenn ich gefragt werde, ob jene Abweichungen vom Konsens, die der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen durchgeführt hat, allgemeine bautechnische Erfordernisse erheblich berühren, verweise ich zunächst auf mein für das gegenständliche Bauvorhaben schon erstattete Gutachten vom 31.03.2017. Durch die geänderte Ausführung der gegenständlichen baulichen Anlage wurde massiv in die Statik der baulichen Anlage eingegriffen, es wurde nicht nur die Primärtragkonstruktion, sondern auch die Sekundärtragkonstruktion erheblich abweichend vom erteilten Baukonsens ausgeführt. Damit ist klar, dass statische Fragen wesentlich durch die erfolgten Änderungen berührt werden. Durch die statisch geänderte Ausführung der Konstruktion werden die Fragen der Standsicherheit sowie der Nutzungssicherheit des errichteten Bauwerks wesentlich berührt, zumal zu prüfen ist, ob die nunmehr ausgeführte Tragkonstruktion in der Lage ist, den zu erwartenden Lasten standzuhalten. Die bergseitige Lawinenwand wurde verändert ausgeführt, und zwar wurde sie wesentlich steiler als geplant und bewilligt angelegt. Diese Lawinenwand hat die erwartbaren Lasten nach den Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung von 600 kg/m² aufzunehmen und dieser Last auch standzuhalten. Durch die geänderte Ausführung dieser Lawinenwand werden wiederum allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt, dies in Bezug auf Standsicherheit und Nutzungssicherheit der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage. Wenn ich zu den Höhenabweichungen der ausgeführten baulichen Anlage gegenüber der erteilten Baugenehmigung gefragt werde, gebe ich wie folgt an: Im südöstlichen Bereich wurde die vorgegebene Wandhöhe beibehalten, lediglich durch die Veränderung der Dachneigung von ursprünglich 13 ° auf nunmehr 12° kam es im Bereich der Anbindung an das Bestandsgebäude zu einer Erniedrigung der ausgeführten baulichen Anlage gegenüber dem Baukonsens um ca 16,8 cm. Über Frage durch den Beschwerdeführer führte der Sachverständige aus, dass im Gegenstandsfall eine in der Statik und der ausgeführten Tragkonstruktion völlig andere bauliche Anlage errichtet worden ist, wie sie in den Genehmigungsunterlagen dargestellt worden ist. Die Tragkonstruktion wurde nicht nur geringfügig abgeändert, sondern völlig anders in ihrer grundsätzlichen Struktur ausgeführt. Über Frage durch den Beschwerdeführer, ob ein Baumeister ein Bauwerk entsprechend den bewilligten Unterlagen ausführen soll, obwohl ihm bewusst ist, dass dieses den statischen Anforderungen nicht gerecht wird bzw diesen nicht standzuhalten vermag, oder ein Baumeister in einem solchen Fall eben eine bessere statische Lösung vornehmen soll und das Bauvorhaben entsprechend abgeändert ausführen soll, auch wenn die diesbezügliche Bewilligung der Baubehörde noch nicht vorliegt, erklärte der Sachverständige, dass dies keine Sachverständigenfrage ist, sondern eine Rechtsfrage. Vom Gericht wurde festgehalten, dass dies tatsächlich eine Rechtsfrage ist und die Frage daher vom Sachverständigen nicht beantwortet werden muss.“ 2) Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse steht für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015 wurde die baurechtliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der Errichtung eines Zubaus bei der Hofstelle „DD“ für ein landwirtschaftliches Gerätelager erteilt. Der Beschwerdeführer erhielt den Auftrag, die Holzkonstruktion des gegenständlichen Bauvorhabens auszuführen, wobei dieses im Wesentlichen in Holzbauweise erstellt wurde. Dem Rechtsmittelwerber waren dabei der Baubewilligungsbescheid vom 31.03.2015 und die zugehörigen bewilligten Baupläne bekannt. Das in Rede stehende Bauvorhaben wurde in der Folge wesentlich geändert ausgeführt, wobei der Beschwerdeführer die Holzkonstruktion des Zubaus errichtete. Konkret hat der Beschwerdeführer folgende Abänderungen über Wunsch und im Einvernehmen mit dem Bauherrn ausgeführt: - Abänderung der Abmessungen und der Statik der errichteten baulichen Anlage; - Veränderung der Situierung der Säulen, auf welchen die Dachkonstruktion aufliegt; - Errichtung zusätzlicher Säulen; - geänderte Ausführung der Dachkonstruktion und - veränderte Ausführung der bergseitigen Lawinenwand. Diese Abweichungen vom erteilten Baukonsens haben allgemeine bautechnische Erfordernisse erheblich berührt, wurde doch damit massiv in die Statik der baulichen Anlage eingegriffen, da nicht nur die Primärtragkonstruktion, sondern auch die Sekundärtragkonstruktion erheblich abweichend vom Konsens ausgeführt wurde, wodurch die Fragen der „Standsicherheit“ sowie der „Nutzungssicherheit“ des errichteten Bauwerks wesentlich berührt wurden, zumal geprüft werden muss, ob die tatsächlich ausgeführte Tragkonstruktion in der Lage ist, den zu erwartenden Lasten standzuhalten. Auch durch die geänderte Ausführung der bergseitigen Lawinenwand wurden die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der „Standsicherheit“ und der „Nutzungssicherheit“ wesentlich berührt, da diese Lawinenwand die erwartbaren Lasten nach den Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung von 600 kg pro m2 aufnehmen muss können. Beim Dach wurden Form, Länge und Neigung verändert. Im nördlichen Eck wurde die Dachkonstruktion um ca 15 cm gekürzt und im östlichen Eck um ca 20 cm erweitert, ebenso wurden an der Südwestseite eine Verlängerung der Dachkonstruktion um ca 15 cm und an der Südostseite eine Kürzung der Dachkonstruktion um ca 70 cm vorgenommen. Die Dachneigung wurde von ursprünglich vorgesehen 13 Grad auf nunmehr 12 Grad abgeändert, wodurch es im Bereich der Anbindung an das Bestandsgebäude zu einer Erniedrigung der ausgeführten baulichen Anlage gegenüber dem Baukonsens um ca 16,8 cm gekommen ist. Für diese Abänderungen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wäre eine entsprechende Baugenehmigung erforderlich gewesen, welche im Zeitpunkt der Ausführung des strittigen Bauvorhabens nicht vorgelegen hatte, was auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen ist. Trotzdem hat er auf Wunsch und im Einvernehmen mit dem Bauherrn die vorangeführten Abweichungen gegenüber dem erteilten Baukonsens bei der Bauausführung vorgenommen. Die vorstehend näher dargelegten Änderungen des Bauvorhabens erhielten erst mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2017 den erforderlichen Baukonsens. 3) Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ergeben sich die maßgeblichen Feststellungen aus den vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere aus einem Vergleich der mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015 genehmigten Baupläne über das ursprünglich geplante Bauvorhaben mit jenen Bauplänen, die das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben abbilden und welche mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2017 eine Genehmigung erfahren haben. Die Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen in Holzbauweise erstellt wurde, beruht auf den aktenkundigen Lichtbildern über die ausgeführte bauliche Anlage, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Feststellungen zu den Bauabweichungen und zur wesentlichen Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse durch diese Bauabänderungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Fachäußerungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen. Die daraus resultierende Feststellung, dass für die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bauabänderungen eine baurechtliche Bewilligung vonnöten gewesen wäre, gründet sich auf die diesbezüglichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 (vgl § 21 Abs 1 TBO 2011).Die daraus resultierende Feststellung, dass für die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bauabänderungen eine baurechtliche Bewilligung vonnöten gewesen wäre, gründet sich auf die diesbezüglichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011). Dass dem Beschwerdeführer der Baubewilligungsbescheid vom 31.03.2015 sowie die zugehörigen genehmigten Baupläne bekannt gewesen sind und dem Rechtsmittelwerber die Bewilligungspflicht für die vorgenommenen Abänderungen bewusst gewesen ist, beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen, welche konkreten Bauarbeiten, die abweichend vom Baukonsens ausgeführt wurden, vom Beschwerdeführer durchgeführt worden sind, gehen ebenso auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Rechtsmittelwerbers zurück, hat dieser doch bei der Rechtsmittelverhandlung über Befragen durch das Gericht klargestellt, dass ihm aufgrund seiner Kenntnisse der Tiroler Bauordnung schon bekannt gewesen ist, dass die durchgeführten Abänderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens die baurechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst haben und dementsprechend mit einer eigenen Einreichung der erforderliche Baukonsens für das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben herzustellen war. Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen sind nicht zu erkennen, sodass die vorliegenden Beweisergebnisse ohne weiteres der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. 4) In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Beihilfeleistung zur Ausführung eines Bauvorhabens abweichend vom erteilten Baukonsens - wobei für die durchgeführten Abänderungen Baubewilligungspflicht bestanden hat - vorgenommen hat, obwohl im Zeitpunkt der von ihm ausgeführten Baumaßnahmen noch keine entsprechende Baubewilligung vorgelegen hatte, womit er die ihm angelastete Übertretung zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung in objektiver Hinsicht begangen hat, dies mit Ausnahme der vorgeworfenen Vergrößerung der Baumasse. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bauabänderungen waren jedenfalls baugenehmigungsbedürftig, was sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen ergibt, wonach die erfolgten Abweichungen vom Baukonsens allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt haben und insgesamt eine praktisch andere bauliche Anlage – wie genehmigt – hergestellt wurde, wenn er in seinem Gutachten vom 31.03.2017 zum Ergebnis gelangt, dass die Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes im Gegenstandsfall einem Abbruch der erstellten baulichen Anlage und einem Neubau der Anlage gleichkommt, da der Rückbau auf den genehmigten Zustand unter Beibehaltung von derzeit vorhandenen tragenden Elementen seiner Auffassung nach technisch nicht möglich ist. Die Baugenehmigungsbedürftigkeit für die Abweichungen, die der Beschwerdeführer vorgenommen hat, wird von ihm auch gar nicht bestritten. Damit hat er die ihm vorgeworfene Übertretung aber in objektiver Hinsicht verwirklicht, dies mit Ausnahme der Baumassevergrößerung, zu welcher Folgendes festzuhalten ist: Hier folgt das erkennende Verwaltungsgericht den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit der ihm auch vorgeworfenen Baumassevergrößerung beim streitverfangenen Bauvorhaben nichts zu tun hat, sondern für diese allein der Bauherr verantwortlich zeichnet, zumal auch der verfahrensbeteiligte Bausachverständige diesbezüglich dargelegt hat, dass die strittige Baumassevergrößerung darauf zurückzuführen ist, dass an den Außenseiten der gegenständlichen baulichen Anlage eine Holzverschalung angebracht worden ist und innerhalb der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage eine Zwischendecke eingezogen worden ist, auf der ein zusätzlicher Raum gebildet wurde. Diese eine Baumassevergrößerung bewirkenden Baumaßnahmen wurden nach den glaubhaften Darlegungen des Rechtsmittelwerbers vom Bauherrn selbst vorgenommen und hat auch die belangte Behörde ihren ursprünglich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.03.2017 erhobenen Schuldvorwurf im Vergleich zum Schuldvorwurf gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend eingeschränkt, dass diese Maßnahmen dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Last gelegt wurden. Konsequenterweise war auch die durch diese Baumaßnahmen bewirkte Baumassevergrößerung nicht mehr dem Rechtsmittelwerber vorzuwerfen und war daher der Schuldvorwurf zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung in diesem Umfang (Baumassevergrößerung) einzuschränken. Der Rechtsmittelwerber hat die ihm vorgeworfene Beihilfeleistung zu einer Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar begangen. Über Befragen durch das erkennende Verwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung am 13.06.2017 ein, dass ihm aufgrund seiner Kenntnisse der Tiroler Bauordnung schon bekannt gewesen ist, dass die von ihm durchgeführten Abänderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens die baurechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst haben und der dafür erforderliche Baukonsens erst noch herzustellen gewesen war. Ebenso gestand er als richtig zu, dass ihm der baurechtliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015 sowie die dazugehörigen Bewilligungsunterlagen bekannt gewesen sind. Solcherart hat es der Rechtsmittelwerber ernstlich für möglich halten müssen, dass er mit der Herstellung der (wesentlichen geänderten) Holzkonstruktion des gegenständlichen Zubaus dem Bauherrn die Begehung der Verwaltungsübertretung einer vom Baukonsens abweichenden Bauausführung, für die die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt, erleichtert. Obwohl ihm auch bekannt war, dass die notwendige Baubewilligung für die von ihm vorgenommenen Bauabänderungen noch nicht gegeben war und erst noch einzuholen war, hat er sich damit abgefunden und über Wunsch und im Einvernehmen mit dem Bauherrn die nunmehr strittigen Bauabweichungen ausgeführt. Damit ist vorliegend aber die für die Beitragstäterschaft erforderliche Verschuldensform des bedingten Vorsatzes als erwiesen anzusehen. Dolus eventualis liegt nämlich dann vor, wenn der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, Zl 2007/09/0268). Folglich erweist sich der von der belangten Behörde erhobene Schuldvorwurf gemäß Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses als zutreffend, dies mit Ausnahme der vorgeworfenen Baumassevergrößerung. Daher war der Schuldvorwurf im Umfang der angelasteten Baumassevergrößerung einzuschränken, dies verbunden mit einer entsprechenden Strafreduzierung, im Übrigen aber die Strafentscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. zu bestätigen. 5) Die gegen die vorliegende Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde vollumfänglich zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
- a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Rechtsmittelwerber nicht zum Bauverantwortlichen für das strittige Bauvorhaben bestellt worden sei, sondern in seiner Funktion als Baumeister mit den Zubauarbeiten nur beauftragt worden sei, wobei der Bauherr in Baubelangen sehr erfahren sei, sodass für den Beschwerdeführer keine Veranlassung bestanden habe, sich um die Einholung der erforderlichen Bewilligungen zu kümmern. Bei diesem Vorbringen übersieht der Rechtsmittelwerber, dass er gegenständlich zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen worden ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zum Bauverantwortlichen im Sinne der Bestimmung des § 32 TBO 2011 bestellt worden, so wäre er als unmittelbarer Täter zur Rechenschaft zu ziehen gewesen, dies bei Verstoß gegen die Obliegenheiten eines Bauverantwortlichen (vgl dazu § 57 Abs 2 lit c iVm § 32 Abs 3 TBO 2011). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zum Bauverantwortlichen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 32, TBO 2011 bestellt worden, so wäre er als unmittelbarer Täter zur Rechenschaft zu ziehen gewesen, dies bei Verstoß gegen die Obliegenheiten eines Bauverantwortlichen vergleiche dazu Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, TBO 2011). Allenfalls wäre in diesem Fall auch zu überlegen, ob es zu einer Abwälzung der gesamten Verantwortung für die Bauführung auf den Beschwerdeführer gekommen wäre (vgl diesbezüglich die Entscheidung des VwGH vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0018). Allenfalls wäre in diesem Fall auch zu überlegen, ob es zu einer Abwälzung der gesamten Verantwortung für die Bauführung auf den Beschwerdeführer gekommen wäre vergleiche diesbezüglich die Entscheidung des VwGH vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0018). Diese Überlegungen können vorliegend aber dahinstehen, da es zu einer Bestellung des Rechtsmittelwerbers als Bauverantwortlichen für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben nicht gekommen ist, womit sich aber der Vorwurf der belangten Behörde einer Beitragstäterschaft des Rechtsmittelwerbers als zutreffend erweist. Die unmittelbare Verantwortung und Täterschaft ist gegenständlich beim Bauherrn anzunehmen. Dementsprechend ist mit dem aufgezeigten Beschwerdevorbringen für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen.
- b)Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass es für die strittigen Bauabänderungen gute Gründe gegeben habe und die Einholung der erforderlichen Baugenehmigung für die vorgenommenen Abänderungen des Bauvorhabens den erstellten Zeitplan nicht einhaltbar gemacht hätte, da er sich dann ja schon auf der nächsten Baustelle befunden hätte, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass auch gute Gründe für eine genehmigungsbedürftige Änderung eines bewilligten Bauvorhabens nicht davon entbinden, die geltende Rechtsordnung einzuhalten. Diese sieht aber vor, dass eine erforderliche Baubewilligung vor Durchführung einer genehmigungsbedürftigen Baumaßnahme zu erwirken ist. Auch die Einhaltung eines für ein Bauvorhaben vorgesehenen Zeitplans rechtfertigt nicht, dass geltende Rechtsvorschriften nicht beachtet werden.
- c)Insoweit der Rechtsmittelwerber zu seiner Verantwortung vorgebracht hat, er habe bei den von ihm durchgeführten Bauabänderungen auf die Vorschriften der Tiroler Bauordnung geachtet, sodass diese Bauabweichungen genehmigungsfähig seien und auch keine Nachbarschaftsrechte verletzten, ist klarzustellen, dass es bei der Beurteilung der Strafbarkeit seines Verhaltens darauf gar nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob er ohne die erforderliche Baugenehmigung bewilligungsbedürftige Baumaßnahmen in Abweichung vom erteilten Baukonsens ausgeführt hat oder nicht. Demzufolge vermag auch dieser Einwand die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
- d)Wenn der Beschwerdeführer moniert, er habe - mit den Holzverschalungen an den Außenseiten der gegenständlichen baulichen Anlage, - mit der innerhalb der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage eingezogenen Zwischendecke, auf der ein zusätzlicher Raum gebildet wurde, sowie - mit der Baumassevergrößerung nichts zu tun, so übersieht er, dass bereits die belangte Behörde im Schuldspruch der zu Spruchpunkt 1. angelasteten Übertretung ihm nicht mehr vorgeworfen hat, Beihilfe zu den Holzverschalungen und zu der zusätzlichen Zwischendecke geleistet zu haben, dies in Einschränkung des ursprünglich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.03.2017 erhobenen Schuldvorwurfes, augenscheinlich aufgrund seiner glaubhaften Angaben bei seiner Vernehmung durch die belangte Behörde im März 2017. Mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung wird auch der Vorwurf einer vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Baumassevergrößerung fallen gelassen, womit dieses Beschwerdevorbringen insgesamt nunmehr ins Leere geht. Dies trifft gleichermaßen auf den Einwand zu, der Vorwurf der Baumassevergrößerung sei zu wenig konkretisiert erhoben worden, ist doch die Baumassevergrößerung nicht mehr Gegenstand des den Rechtsmittelwerber betreffenden Schuldspruches.
- e)Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, seine Beihilfeleistung sei nicht ausreichend genau bezeichnet worden, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Im kritisierten Schuldspruch der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung wurde bezüglich der Beihilfeleistung des Beschwerdeführers dargelegt, dass er als Bauausführender den Zubau geändert ausgeführt hat, dies durch Abänderung der Abmessungen und der Statik des Bauwerks, durch Änderung der Situierung der Säulen, auf welchen die Dachkonstruktion aufliegt, durch Errichtung zusätzlicher Säulen und durch geänderte Ausführung der Dachkonstruktion sowie der bergseitigen Lawinenwand, wenn man von der nicht mehr relevanten Baumassevergrößerung absieht. Mit diesem Vorwurf wurde klar dargelegt, welche genehmigungsbedürftigen Abänderungen vom erteilten Baukonsens der Beschwerdeführer ausgeführt hat, für welche im Zeitpunkt seiner Ausführungshandlungen noch keine Baubewilligung vorgelegen hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beitragstäter auch, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert; der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.03.1998, Zl 97/16/0307). Dass ein Bauausführender als Beihilfetäter in Frage kommt, hat das Höchstgericht etwa in seiner Entscheidung vom 20.09.1999, Zl 98/10/0006, klargestellt. Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und mit Blick auf den kritisierten Schuldspruch der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung kann nun das erkennende Verwaltungsgericht nicht finden, dass die vom Beschwerdeführer geschehene Beihilfeleistung unzureichend beschrieben worden wäre. Eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses ist nicht ersichtlich. Auch die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte verwirrende Gestaltung des Schuldspruches mit den beiden Spruchpunkten 1. sowie 2. vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen. Sehr wohl erfolgte durch die belangte Behörde in Bezug auf die vorgeworfene Beihilfe eine Differenzierung zwischen den Spruchpunkten 1. sowie 2., da nur zu ersterem Spruchpunkt eine Beihilfeleistung angelastet wurde, was sich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus klar aus dem Text dieser beiden Spruchpunkte entnehmen lässt. Im Übrigen ist der Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung infolge der vom Rechtsmittelwerber bei der Beschwerdeverhandlung vorgenommenen (teilweisen) Zurückziehung seiner Beschwerde nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung. Jedenfalls ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verwirrung des Beschwerdeführers angesichts der klaren Textierung des Schuldspruches der belangten Behörde nicht nachvollziehbar.
- f)Der Rechtsmittelwerber wandte gegen die Strafentscheidung ein, dass die von ihm durchgeführten Abänderungen in der Bauausführung gegenüber dem erteilten Baukonsens nur geringfügig gewesen seien. Dieser Verantwortung sind die Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen durchgeführten Abweichungen vom Baukonsens einen massiven Eingriff in die Statik der baulichen Anlage nach sich gezogen haben. Bei der vom Rechtsmittelwerber erstellten Holzkonstruktion des strittigen Zubaus wurde nicht nur die Primärtragkonstruktion, sondern auch die Sekundärtragkonstruktion erheblich abweichend vom erteilten Baukonsens ausgeführt, womit aus Sicht des befassten Sachverständigen die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der „Standsicherheit“ sowie der „Nutzungssicherheit“ des errichteten Bauwerks wesentlich berührt worden sind, zumal zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeführte Tragkonstruktion in der Lage ist, den zu erwartenden Lasten standzuhalten. Dasselbe gilt nach den Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen für die wesentlich steiler - als geplant und bewilligt - angelegte bergseitige Lawinenwand, die nach den Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Last von 600 kg pro m2 aufzunehmen imstande sein muss und dieser Last auch standzuhalten hat. Durch die geänderte Ausführung dieser Lawinenwand wurden wiederum die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse der „Standsicherheit“ sowie der „Nutzungssicherheit“ der verfahrensbetroffenen baulichen Anlage wesentlich berührt. Nach den Fachausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 31.03.2017 wurde das Dach der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage in seiner Form, Länge und Neigung gegenüber der erteilten Bewilligung verändert, wobei die Dachkonstruktion im nördlichen Eck um ca 15 cm gekürzt und im östlichen Eck um ca 20 cm erweitert wurde und überdies eine Verlängerung der Dachkonstruktion an der Südwestseite um ca 15 cm sowie eine Kürzung an der Südostseite um ca 70 cm vorgenommen wurden. Über Frage durch den Beschwerdeführer führte der Sachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung überdies aus, dass im Gegenstandsfall eine in der Statik und in der ausgeführten Tragkonstruktion völlig andere bauliche Anlage errichtet worden ist, wie sie in den Genehmigungsunterlagen noch dargestellt worden war. Die Tragkonstruktion wurde nicht nur geringfügig abgeändert, sondern völlig anders in ihrer grundsätzlichen Struktur ausgeführt. Mit Blick auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren Fachäußerungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass die Beschwerdebehauptung nicht zutrifft, der Rechtsmittelwerber habe nur geringfügige Abweichungen vom erteilten Baukonsens zu vertreten, hat er doch die Holzkonstruktion des gegenständlichen Zubaus und damit auch die Tragkonstruktion der streitverfangenen baulichen Anlage völlig anders als bewilligt errichtet. Ebenso wurde die Dachkonstruktion von ihm in ihren Abmessungen, in ihrer Neigung und in ihrer Form verändert ausgeführt. Insgesamt kann daher nicht davon gesprochen werden, der Rechtsmittelwerber sei bei der Bauausführung nur geringfügig vom gegebenen Baukonsens abgewichen. Den Fachdarlegungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer dabei nicht substantiiert entgegengetreten, sodass den fachlichen Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen ohne Bedenken gefolgt werden konnte.
- g)Insoweit der Rechtsmittelwerber schließlich vermeint, er habe die vorgenommenen Abänderungen bei der Bauausführung gegenüber der Baubehörde nicht verschwiegen, wobei ihm allerdings bewusst sei, dass – rein rechtlich gesehen – diese Änderungen wohl frühzeitig der Baubehörde mitgeteilt hätten werden sollen, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm verfassten Bauhöhenbestätigung der Baubehörde gegenüber sehr wohl eine konsensgemäße Ausführung der strittigen baulichen Anlage – zumindest der Höhe nach – bestätigt hat, obwohl die tatsächliche Bauhöhe nicht dem erteilten Baukonsens entsprochen hat. Davon abgesehen kommt es gegenständlich gar nicht darauf an, ob die vom Baukonsens abweichende Ausführung des streitverfangenen Zubaus der Baubehörde verschwiegen worden ist oder nicht, zumal ein solches (verschweigendes) Verhalten gar nicht tatbildlich ist. Nach dem gesetzlichen Straftatbestand des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 kommt es allein darauf an, ob ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung abweichend von der Baubewilligung ausgeführt worden ist, ohne dass ein allfälliges Verbergen dieses Umstandes vor der Baubehörde entscheidend wäre.Davon abgesehen kommt es gegenständlich gar nicht darauf an, ob die vom Baukonsens abweichende Ausführung des streitverfangenen Zubaus der Baubehörde verschwiegen worden ist oder nicht, zumal ein solches (verschweigendes) Verhalten gar nicht tatbildlich ist. Nach dem gesetzlichen Straftatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 kommt es allein darauf an, ob ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung abweichend von der Baubewilligung ausgeführt worden ist, ohne dass ein allfälliges Verbergen dieses Umstandes vor der Baubehörde entscheidend wäre. 6) Zu den Beweisanträgen des Rechtsmittelwerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 27.04.2017 ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurde und auch ein entsprechender Sachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde. Vom weiters begehrten Lokalaugenschein durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen der belangten Behörde die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt. Zudem wurden vom erkennenden Gericht die Baubewilligungsbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.03.2015 sowie vom 09.05.2017 und die jeweils zugehörigen Baupläne eingeholt, wobei sich aus einem Vergleich dieser Planunterlagen sehr gut ergibt, welcher Zubau ursprünglich genehmigt worden ist und welcher schließlich unter maßgeblicher Beteiligung des Rechtsmittelwerbers erstellt worden ist. Dementsprechend konnte vom entscheidenden Gericht ein guter Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne Vornahme des begehrten Ortsaugenscheines ausreichend klargestellt werden konnte, wurde vom beantragten Lokalaugenschein Abstand genommen. 7) Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung einer konsenslosen – da vom erteilten Baukonsens erheblich abweichenden – Bauführung ist als erheblich zu bewerten, wie dies bereits die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Es ist nämlich ein gewichtiges öffentliches Interesse daran zu erkennen, dass Bauwerke nicht ohne erforderlichen Baukonsens erstellt werden und dienen die zu beachtenden Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 ua auch dem Schutz von Menschen, wie dies die belangte Behörde richtig ausgeführt hat. Dieses aufgezeigte öffentliche Interesse dokumentiert sich auch in dem vom Gesetzgeber für die gegenständliche Übertretung vorgesehenen Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,00. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass gegenständlich die Tatbegehung durch den Rechtsmittelwerber zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgte, hat er doch den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges (Herstellung eines vom erteilten Baukonsens erheblich abweichenden und damit konsenslosen Bauwerks) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, da er dennoch die Bauausführung erheblich abweichend im Auftrag des Bauherrn vorgenommen hat. Bei der Rechtsmittelverhandlung hat er auch zugestanden, dass ihm aufgrund seiner Kenntnisse der Tiroler Bauordnung schon bekannt gewesen ist, dass die von ihm durchgeführten Abänderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens die baurechtliche Bewilligungspflicht ausgelöst haben und dementsprechend für das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben der erforderliche Baukonsens erst noch herzustellen war. Den tatbildmäßigen Erfolg hat er damit zumindest in Kauf genommen. Zutreffend hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd berücksichtigt. Auch für das erkennende Verwaltungsgericht sind vorliegend keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen. Der Rechtsmittelwerber hat der belangten Behörde Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt, aus denen ergibt sich bei den „Konten und Finanzierungen“ ein Minus von Euro 222.860,00 und bei „Sparen und Geldanlage“ ein Plus von Euro 12.915,28. Der Beschwerdeführer macht derzeit eine Umschulung und bezieht Unterstützungsleistungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt laut den vorgelegten Unterlagen. Er ist für seine Ehefrau und für zwei Kinder sorgepflichtig, wobei seine Ehefrau eine Landwirtschaft betreibt und Hausfrau ist. Der Rechtsmittelwerber verfügt über kein Vermögen. Bei der Beschwerdeverhandlung hat er angegeben, dass sich seine Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse gegenüber seinen Angaben bei der belangten Behörde nicht verändert haben. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung eine Einschränkung des Schuldvorwurfes im Schuldspruch vorgenommen wird, da der Vorwurf einer von der Baubewilligung abweichenden Ausführung des Bauvorhabens hinsichtlich der angelasteten Baumassevergrößerung nicht mehr aufrechterhalten wird. Diese Einschränkung des Schuldvorwurfes rechtfertigt eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe. Im Gegensatz zur belangten Behörde vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Verantwortung des Beschwerdeführers kein reumütiges Geständnis zu erkennen. Dagegen kann der belangten Behörde wiederum darin gefolgt werden, dass spezialpräventive Überlegungen für die Verhängung einer Strafe sprechen. Dafür sprechen nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ebenso generalpräventive Überlegungen, zumal Bauausführenden aufzuzeigen ist, dass konsenslose Bauführungen auch in Form erheblicher Abweichungen vom erteilten Baukonsens strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Mit Bedachtnahme auf alle dargelegten Strafzumessungsgründe sind die nunmehr mit Euro 500,00 festgesetzte Geldstrafe sowie die mit vier Stunden bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Rechtsmittelsache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb der Judikatur des Höchstgerichts gelegene Rechtsfrage ist daher im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1233.7