GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Wirtschaftskammer Tirol vom 02.11.2016 (ohne Zahl), zur Grundumlage 2016 und zum Antrag auf Bescheid, wurde durch ihren Präsidenten
Abs 1 WKG über den Antrag der Firma AA KG, FN **** vom 20.04.2016 auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht entschieden wie folgt:Mit Bescheid der Wirtschaftskammer Tirol vom 02.11.2016 (ohne Zahl), zur Grundumlage 2016 und zum Antrag auf Bescheid, wurde durch ihren Präsidenten
Paragraph 128, Absatz eins, WKG über den Antrag der Firma AA KG, FN **** vom 20.04.2016 auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht entschieden wie folgt: „Aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Fachgruppe **** Landesinnung der Bestatter, beträgt die von der AA KG, FN ****, für das Kalenderjahr 2016 zu entrichtende Grundumlage Euro 589,00. Die von der AA KG, FN ****, für das Kalenderjahr 2016 zu entrichtende Grundumlage haftet noch mit einem Teilbetrag von Euro 225,00 unberichtigt aus.“ Begründend führt die Wirtschaftskammer Tirol im Bescheid vom 02.11.2016 aus wie folgt: „Mit E-Mail vom 20.04.2016 hat die Bescheidwerberin die Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht 2016 beantragt. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 21.07.2016 wurde der Bescheidwerberin das Ergebnis der Erhebungen mitgeteilt, und wurde die Bescheidwerberin zur Wahrung des Parteiengehöhrs, zur Stellungnahme aufgefordert. Mit E-Mail vom 22.07.2016 wurde von der Bescheidwerberin vorgebracht, dass sowohl der Grundumlagen- Grundbetrag als solcher in der Höhe von Euro 225,00 als auch die mit 139 bekannt gegebenen Sterbefälle "selbst verständlich außer Diskussion" stehen würden. Der "Knackpunkt" sei die Vorschreibung für die zweite Berechtigung (iHv Euro 225,00), die nach Ansicht der Bescheidwerberin zu Unrecht erfolgt sei, weil an diesem zweiten Standort (Adresse 3, **** Z) nur ein reiner Schauraum betrieben werde, der nur der Ausstellung von Waren (Särge und Urnen) diene. Vor diesem Hintergrund würde um Ausstellung einer Vorschreibung über Euro 364,00 (= Euro 225,00 für eine Berechtigung zzgl Euro 139,00 Zuschlag pro Sterbefall) ersucht. Mit E-Mail vom 10.08.2016 hat die Innung der Bestatter in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass die Grundumlage
Abs 7 WKG für jede Berechtigung zu entrichten sei, wobei der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 leg cit die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten sei. Aus diesem Grund habe die Bescheidwerberin auch für ihre weitere Betriebsstätte in der Adresse 3 in **** Z für 2016 einen Grundumlagen-Grundbetrag iHv € 225,00 zu bezahlen.Mit E-Mail vom 10.08.2016 hat die Innung der Bestatter in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass die Grundumlage
Paragraph 123, Absatz 7, WKG für jede Berechtigung zu entrichten sei, wobei der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, leg cit die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten sei. Aus diesem Grund habe die Bescheidwerberin auch für ihre weitere Betriebsstätte in der Adresse 3 in **** Z für 2016 einen Grundumlagen-Grundbetrag iHv € 225,00 zu bezahlen. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.09.2016 wurde die Bescheidwerberin aufgrund entsprechender Zweifel an der Identität der Einschreiterin gern § 13 Abs 4 AVG fristgebunden aufgefordert, nachzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 20.04.2016 tatsächlich von der und für die Bescheidwerberin gestellt worden ist.Mit Verbesserungsauftrag vom 21.09.2016 wurde die Bescheidwerberin aufgrund entsprechender Zweifel an der Identität der Einschreiterin gern Paragraph 13, Absatz 4, AVG fristgebunden aufgefordert, nachzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 20.04.2016 tatsächlich von der und für die Bescheidwerberin gestellt worden ist. Mit E-Mail vom 27.09.2016 ist die Bescheidwerberin diesem Verbesserungsauftrag fristwahrend nachgekommen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bescheidwerberin (Mitgliedsnummer: ****) verfügt über folgende Berechtigungen: Berechtigungsnummer: 1 Wortlaut: Bestatter gern § 94 Z 6 Gewerbeordnung 1994Wortlaut: Bestatter gern Paragraph 94, Ziffer 6, Gewerbeordnung 1994 Rechtsform: KG Berechtigungsart: Reglementiertes Gewerbe Betriebsteil: Hauptbetrieb Wirksamkeit: 29.08.2011 Ersteintragung: 15.11.2011 GISA-Zahl: **** Ausstellungsdaten: **** Verleihungsbehörde: Magistrat Z Berechtigungsnummer: 2 Wortlaut: Bestatter gern § 94 Z 6 Gewerbeordnung 1994Wortlaut: Bestatter gern Paragraph 94, Ziffer 6, Gewerbeordnung 1994 Berechtigungsart: Reglementiertes Gewerbe Betriebsteil: Weitere Betriebsstätte Wirksamkeit: 11.05.2015 Ersteintragung: 09.06.2015 GISA-Zahl: **** Ausstellungsdaten: **** Verleihungsbehörde: Magistrat Z Die Bescheidwerberin betreibt sohin mit Wirksamkeit vom 29.08.2011 das Gewerbe Bestatter
O) unter der Adresse Adresse 3, **** Z, als Hauptbetrieb.Die Bescheidwerberin betreibt sohin mit Wirksamkeit vom 29.08.2011 das Gewerbe Bestatter
Paragraph 94, Ziffer 6, Gewerbeordnung 1994 (GewO) unter der Adresse Adresse 3, **** Z, als Hauptbetrieb. Mit Wirksamkeit vom 11.05.2015 wurde unter der Adresse 3 in **** Z eine weitere Betriebsstätte angezeigt. Ob an diesem Standort ausschließlich ein Ausstellungsraum betrieben wird, an dem zu keinem Zeitpunkt seit dem 11.05.2015 Verkaufsgespräche oder gar Verkaufsabschlüsse getätigt bzw Bestellungen oder (An-)Zahlungen entgegengenommen worden sind, insbesondere weil an dieser Betriebsstätte kein Personal zum Einsatz gelangt, kann nicht festgestellt werden. Mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 17.09.2010 hat die Fachgruppe der Landesinnung der Bestatter
Abs 3 WKG die Grundumlage wie folgt festgesetzt:Mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 17.09.2010 hat die Fachgruppe der Landesinnung der Bestatter
Paragraph 123, Absatz 3, WKG die Grundumlage wie folgt festgesetzt: Grundbetrag pro Berechtigung Euro 225,00 zuzüglich eines Zuschlags pro Sterbefall Euro 1,00 ganzjährig ruhende Berechtigungen
Abs 14 WKG Euro 112,50ganzjährig ruhende Berechtigungen
Absatz 14, WKG Euro 112,50 keine Staffelung nach der Rechtsform Dieser in den Präsidialsitzungen vom 07.12.2010 und vom 01.12.2015 vom Präsidium der Wirtschaftskammer Tirol genehmigte Grundumlagebeschluss wurde in der Servicebeilage der Tiroler Wirtschaft vom 11.12.2015 auf Seite 7 kundgemacht und veröffentlicht. Mit Schreiben der Landesinnung der Bestatter vom 23.02.2016 wurde die Bescheidwerberin zur Bekanntgabe der Anzahl der Sterbefälle im Jahr 2015 bis längstens 18.03.2016 gebeten. Am 18.04.2016, sohin einen Monat nach Ablauf der eingeräumten Frist (und nach einer aufgrund des fruchtlosen Fristablaufs zwischenzeitlich gern § 127 Abs 10 WKG erfolgten Schätzung der Sterbefälle), wurde von der Bescheidwerberin die Anzahl der Sterbefälle mit 139 bekannt gegeben.Am 18.04.2016, sohin einen Monat nach Ablauf der eingeräumten Frist (und nach einer aufgrund des fruchtlosen Fristablaufs zwischenzeitlich gern Paragraph 127, Absatz 10, WKG erfolgten Schätzung der Sterbefälle), wurde von der Bescheidwerberin die Anzahl der Sterbefälle mit 139 bekannt gegeben. Noch am 18.04.2016 wurde die Vorschreibung der Grundumlage 2016 (fälschlich datiert mit 13.04.2016) an die nunmehrige Bescheidwerberin übermittelt. Mit dieser Vorschreibung wurde der Bescheidwerberin eine Grundumlage für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von Euro 589,00 angelastet. Auf diese Vorschreibung hat die Bescheidwerberin bis heute einen Teilbetrag von Euro 364,00 geleistet, der Restbetrag haftet unberichtigt aus. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Aufgrund der festgestellten Berechtigungen ergibt sich eine Zugehörigkeit der Bescheidwerberin zur Fachgruppe **** Landesinnung der Bestatter. Mit der Mitgliedschaft zu dieser Innung ist aufgrund § 123 Abs 1 WKG die Verpflichtung zur Zahlung der Grundumlage verbunden.Mit der Mitgliedschaft zu dieser Innung ist aufgrund Paragraph 123, Absatz eins, WKG die Verpflichtung zur Zahlung der Grundumlage verbunden. Die Bescheidwerberin wendet betreffend der Höhe der vorgeschriebenen Grundumlage 2016 ein, dass für die zweite Berechtigung (Standort: Adresse 3, **** Z) kein Grundbetrag (in Höhe von € 225,00) vorgeschrieben werden hätte dürfen. Unabhängig davon, dass die Ausführungen der Bescheidwerberin betreffend die tatsächliche Ausübung des Gewerbes am zweiten Standort mangels entsprechender Beweisanbote der Bescheidwerberin und Ermittlungsergebnisse nicht bestätigt werden konnten, erweist sich, dass die von der Bescheidwerberin ins Treffen geführte Argumentation schon grundsätzlich nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der vorgeschriebenen Grundumlage für das Jahr 2016 aufzuzeigen, womit die Wirtschaftskammer Tirol auch keine weitere Ermittlungstätigkeit entfalten muss.
Abs 7 WKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 2 leg cit zu entrichten, und weiter: Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 leg cit ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.
Paragraph 123, Absatz 7, WKG ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach Paragraph 2, leg cit zu entrichten, und weiter: Der Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, leg cit ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Unstrittig verfügt die Bescheidwerberin seit dem 29.08.2011 nicht nur über eine Gewerbeberechtigung betreffend ihres Hauptbetriebes, sondern darüber hinaus seit 11.05.2015 auch über eine weitere (zweite) Berechtigung betreffend einer weiteren Betriebsstätte. Der Umstand, dass der Bescheidwerberin für das Kalenderjahr 2016 der Grundbetrag iHv € 225,00 für 2 Betriebsstätten (also doppelt, sohin insgesamt ein Betrag von € 450,00) vorgeschrieben worden ist, ist durch § 123 Abs 7 WKG augenscheinlich gedeckt.Der Umstand, dass der Bescheidwerberin für das Kalenderjahr 2016 der Grundbetrag iHv € 225,00 für 2 Betriebsstätten (also doppelt, sohin insgesamt ein Betrag von € 450,00) vorgeschrieben worden ist, ist durch Paragraph 123, Absatz 7, WKG augenscheinlich gedeckt. Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage bestehen auch seitens des Verwaltungsgerichtshofs keine Bedenken gegen die Vorschreibung eines für jede Berechtigung und jede Betriebsstätte zu entrichtenden Grundumlage-Grundbetrages (siehe insbesondere Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2014, 2013/04/0100, dort Pkt 1.2.). Im Rahmen der bescheidmäßigen Feststellung der Umlagepflicht nach § 128 Abs 1 WKG ist zu prüfen, ob die Vorschreibung den Bestimmungen des WKG und den von der Fachgruppe gefassten und ordnungsgemäß kundgemachten Grundumlage-Beschlüssen entsprechend erfolgt ist (zur Zulässigkeit der Veröffentlichung in der Tiroler Wirtschaft vgl. VwGH 2013/04/0100 ua). Die Prüfung hat sich sohin auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Vollziehungsaktes zu beschränken. Eine darüber hinausgehende Prüfung kann im vorliegenden Fall also nicht erfolgen.Im Rahmen der bescheidmäßigen Feststellung der Umlagepflicht nach Paragraph 128, Absatz eins, WKG ist zu prüfen, ob die Vorschreibung den Bestimmungen des WKG und den von der Fachgruppe gefassten und ordnungsgemäß kundgemachten Grundumlage-Beschlüssen entsprechend erfolgt ist (zur Zulässigkeit der Veröffentlichung in der Tiroler Wirtschaft vergleiche VwGH 2013/04/0100 ua). Die Prüfung hat sich sohin auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Vollziehungsaktes zu beschränken. Eine darüber hinausgehende Prüfung kann im vorliegenden Fall also nicht erfolgen. Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach die weitere Betriebsstätte faktisch nicht in einem solchen Ausmaß und nicht auf eine solche Art genutzt werden würde, dass bei diesem Standort von einer Betriebsstätte iSd § 123 Abs 7 WKG auszugehen wäre, ändern nichts daran, dass diese weitere Betriebsstätte rechtlich existiert und das WKG an diese rechtliche Existenz entsprechende Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Grundumlagenpflicht knüpft.Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach die weitere Betriebsstätte faktisch nicht in einem solchen Ausmaß und nicht auf eine solche Art genutzt werden würde, dass bei diesem Standort von einer Betriebsstätte iSd Paragraph 123, Absatz 7, WKG auszugehen wäre, ändern nichts daran, dass diese weitere Betriebsstätte rechtlich existiert und das WKG an diese rechtliche Existenz entsprechende Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Grundumlagenpflicht knüpft. Es war die Bescheidwerberin selbst, die die weitere Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde angemeldet hat. Mit der Meldung einer weiteren Betriebsstätte wurde von ihr das Recht, das Gewerbe an diesem Standort auszuüben, erworben. Ob und in welcher Weise sie dieses Recht ausübt, ist im hier behängenden Verfahren nicht zu prüfen. Vielmehr hat es die Bescheidwerberin selbst in der Hand, ob im Zusammenhang mit der Grundumlage aufgrund der Regelung in § 123 Abs 7 WKG iVm dem vorgenannten Fachgruppenbeschluss vom 17.09.2010 (auch) weiterhin ein zweiter Grundumlagen-Grundbetrag anfällt. Solange diese weitere Betriebsstätte nämlich besteht, besteht (auf Basis der aktuellen Rechtslage) auch die Verpflichtung weiter, für diese einen weiteren Grundbetrag iHv € 225,00 zu entrichten.Vielmehr hat es die Bescheidwerberin selbst in der Hand, ob im Zusammenhang mit der Grundumlage aufgrund der Regelung in Paragraph 123, Absatz 7, WKG in Verbindung mit dem vorgenannten Fachgruppenbeschluss vom 17.09.2010 (auch) weiterhin ein zweiter Grundumlagen-Grundbetrag anfällt. Solange diese weitere Betriebsstätte nämlich besteht, besteht (auf Basis der aktuellen Rechtslage) auch die Verpflichtung weiter, für diese einen weiteren Grundbetrag iHv € 225,00 zu entrichten. So die Bescheidwerberin die Rechtsansicht vertritt, dass am Standort Adresse 3, **** Z, kein Gewerbe ausgeübt wird - also (doch) keine weitere Betriebsstätte iSd §§ 46 ff GewO vorliegt -, ist es ihre Angelegenheit, der Gewerbebehörde die Einstellung der Ausübung des Gewerbes an dieser weiteren Betriebsstätte anzuzeigen.So die Bescheidwerberin die Rechtsansicht vertritt, dass am Standort Adresse 3, **** Z, kein Gewerbe ausgeübt wird - also (doch) keine weitere Betriebsstätte iSd Paragraphen 46, ff GewO vorliegt -, ist es ihre Angelegenheit, der Gewerbebehörde die Einstellung der Ausübung des Gewerbes an dieser weiteren Betriebsstätte anzuzeigen. Erst nach Durchführung der entsprechenden Löschung im Gewerberegister (GISA) wäre (nach der aktuellen Rechtslage) kein zweiter Grundumlage-Grundbetrag vorzuschreiben. Wie schon im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 21.09.2016 wird in diesem Zusammenhang auf § 368 GewO hingewiesen, nach dem (insbesondere) derjenige, der Beginn und Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte nicht
O der Gewerbebehörde zur Anzeige bringt, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe bis zu € 1.090,00 zu bestrafen ist.Wie schon im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 21.09.2016 wird in diesem Zusammenhang auf Paragraph 368, GewO hingewiesen, nach dem (insbesondere) derjenige, der Beginn und Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte nicht
Paragraph 46, Absatz 2, lit 1 GewO der Gewerbebehörde zur Anzeige bringt, eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe bis zu € 1.090,00 zu bestrafen ist. Ausgehend von der oben dargestellten Sach- und Rechtslage ist die Vorschreibung des zweiten Grundbetrages iHv € 225,00 rechtmäßig erfolgt, womit sich für das Jahr 2016 eine Grundumlage iHv Euro 589,00 errechnet (= Euro 225,00 x 2 + Euro 139,00). Dass die Bescheidwerberin auf die Grundumlagenvorschreibung 2016 einen Teilbetrag von Euro 364,00 bezahlt hat, stimmt mit dem bei der Wirtschaftskammer Tirol für die Bescheidwerberin geführten Grundumlagenkonto überein. Der Vollständigkeit halber wird zum mit Eingabe der Bescheidwerberin vom 27.09.2016 erhobenen Einwand, der Verbesserungsauftrag vom 21.09.2016 entspräche keinesfalls den Formerfordernissen eines amtlichen Schreibens, noch festgehalten, dass dieser unzutreffend ist. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Verbesserungsauftrag von der Wirtschaftskammer Tirol im Rahmen des behängenden Verfahrens ergangen ist; offenkundig hatte die Bescheidwerberin auch keine Schwierigkeiten damit, den Verbesserungsauftrag entsprechend zuzuordnen und zu erfüllen/zu beantworten, wodurch alleine schon dokumentiert ist, dass der behauptete Mangel nicht vorliegt. Ohnehin ist die Bescheidwerberin dadurch nicht beschwert. Soweit in der mit Eingabe der Bescheidwerberin vom 27.09.2016 übermittelten Bestätigung in den Raum gestellt wird, dass ein Bescheid über die Grundumlagenpflicht 2015 und 2016 verlangt worden sei, ist klarzustellen, dass ein Antrag betreffend das Jahr 2015 nicht gestellt worden ist, anderenfalls dieser wegen Präklusion auch zurückzuweisen wäre. Ein Antrag betreffend das Jahr 2015 kann daher auch nicht mehr gestellt werden, weil die Monatsfrist des § 128 Abs 1 WKG bereits lange abgelaufen ist.Soweit in der mit Eingabe der Bescheidwerberin vom 27.09.2016 übermittelten Bestätigung in den Raum gestellt wird, dass ein Bescheid über die Grundumlagenpflicht 2015 und 2016 verlangt worden sei, ist klarzustellen, dass ein Antrag betreffend das Jahr 2015 nicht gestellt worden ist, anderenfalls dieser wegen Präklusion auch zurückzuweisen wäre. Ein Antrag betreffend das Jahr 2015 kann daher auch nicht mehr gestellt werden, weil die Monatsfrist des Paragraph 128, Absatz eins, WKG bereits lange abgelaufen ist. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. WIRTSCHAFTSKAMMER TIROL CC DD Präsident Direktorin“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt. „Die Grundumlage ist mangels ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder nicht rechtswirksam beschlossen und davon unabhängig nicht rechtswirksam kundgemacht worden. Der lagerähnliche und begehbare „Schauraum " in der Adresse 3 in **** Z war keine Betriebsstätte, dies wurde der Gewerbebehörde - um Missverständnisse bezüglich Betriebsanlagengenehmigung zu vermeiden - auch so gemeldet und von dieser zur Kenntnis genommen. Räumlichkeiten ohne Personalbesetzung können niemals Betriebsstätten iSd der angeführten Bestimmungen sein. Die Bestimmung, wonach die Grundumlage abhängig von der Anzahl der Sterbefälle sein soll ist - ungeachtet dessen, dass die WKT die Sterbefälle der Beschwerdeführerin gar nicht kennen kann - ebenso verfassungswidrig. Erstens, weil eine Verpflichtung die Anzahl der Sterbefälle der Kammer - somit zwangsläufig also den Kammermitgliedern und somit den Konkurrenten - zu melden, womit die Erlaubnis/Verpflichtung der Kammer zur Ermittlung der Sterbefälle verbunden sein müsste, unzumutbar für den Geschäftsbetrieb ist und einer Verlautbarungspflicht von Betriebsgeheimnissen gleichkäme. Die Überwachung der Kammermitglieder durch die Kammermitglieder dürfte wohl auch der Grund für diese geschäftsfallabhängige Berechnungsmethode sein, diese Überwachung ist aber rechtswidrig. Zweitens, weil die Bestimmung unzureichend genau und gar nicht klar ist, was ein zu zählender Sterbefall sein soll und welchem Unternehmen dieser zuzuschlagen sei. Denkbar ist nämlich, dass von mehreren Auftraggebern mehrere Teilleistungen eingehen (Abholung, Trauerdruck, mehrere Abschiedsfeiern...) oder dass ein Sterbefall von mehreren Unternehmen (teils als Subunternehmer oder bei Teilbeauftragung als Hauptunternehmer) betreut wird. Letzteres kommt häufig vor, wenn der Totenbeschauarzt ein Bestattungsunternehmen mit der Verbringung des Leichnams zur Obduktion betraut und die Familie ein anderes Bestattungsunternehmen mit der Abwicklung der Feierlichkeiten und der Bestattung. Es ist unklar, ob in diesem Fall jedem Bestattungsunternehmen ein Sterbefall zuzuzählen wäre oder der Sterbefall aufzuteilen wäre. Auch die Anzahl der verkauften Särge hilft hier nicht, weil einerseits nicht von jedem Bestattungsunternehmen Särge verkauft werden (diese sind fallweise bloß gesetzlich notwendiges Transportmittel, das eben gerade nicht extra verkauft wird sondern im Rahmen des fachlich korrekten Leichentransports vom Bestattungsunternehmen selbständig und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einzusetzen ist) und andererseits für einem Leichnam auch mehrere Särge zum Einsatz kommen können. Wieder wäre unklar, wie die Grundumlage zu berechnen wäre. Wegen dieser Unklarheiten ist die angewandte Bestimmung eben unzureichend bestimmt und somit verfassungswidrig. Die Behörde hat der AA KG auch keine rechtswirksame Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt und den Sachverhalt gar nicht ordnungsgemäß ermittelt, womit verfahrensrechtliche Grundrechte verletzt worden sind. Wenn ein Zwangsmitglied nach erfolgter Grundumlagenvorschreibung nämlich die Ausfertigung eines schriftlichen Bescheides verlangt, dann kann die Stellungnahme logischerweise erst nach Erlassung dieses Bescheides oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgen, weil vorher die Bescheidbegründung und die Annahmen der Behörde unbekannt sind. Wenn die Behörde der Beschwerdeführerin die Einräumung verschiedener Tatbestände vorhält, so ist dem zu entgegnen, dass vor Erlassung des verlangten und hier bekämpften Bescheides von der Beschwerdeführerin überhaupt nichts rechtswirksam geäußert werden konnte und sämtliche Mitteilungen nicht als Stellungnahme in einem Ermittlungsverfahren gelten können. Dies deshalb, w eil es eben kein Ermittlungsverfahren vor Ausfertigung des Abgabenbescheides gab und geben konnte. Sämtliche von der Behörde angeblich festgestellten Umstände sind somit nichtig, nicht zu berücksichtigen und werden hiermit ausdrücklich bestritten. Besonders bestritten wird die Anzahl der Sterbefälle. Die Anzahl der Sterbefälle wird der WKT auch ganz sicher nicht gemeldet, eine Schätzung ist unzulässig. Der Zuschlag in Höhe von € 1,- pro Sterbefall ist somit jedenfalls rechtswidrig und entbehrt jeder Rechtsgrundlage, weil die Anzahl der Sterbefälle nicht ermittelt worden ist, nicht ermittelt werden kann und auch nicht ermittelt werden darf. BB“ Seitens der Wirtschaftskammer Tirol, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte EE, erfolgte mit Schriftsatz vom 20.01.2017 eine Gegenausführung zum gegenständlichen Verfahren und wurde darin ausgeführt wie folgt: „(1.) Mit E-Mail vom 20.04.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristwahrend die Erlassung eines Bescheides über das Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht im Sinne des § 128 Abs 1 WKG, nachdem ihr zuvor für das Kalenderjahr 2016 eine (korrigierte) Grundumlage in Höhe von € 589,00 vorgeschrieben worden ist.Mit E-Mail vom 20.04.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin fristwahrend die Erlassung eines Bescheides über das Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, WKG, nachdem ihr zuvor für das Kalenderjahr 2016 eine (korrigierte) Grundumlage in Höhe von € 589,00 vorgeschrieben worden ist. Zu diesem Antrag erging (nach fristwahrender Erfüllung eines Verbesserungsauftrages durch die Beschwerdeführerin) der nun angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2016, welcher von der Beschwerdeführerin am 04.11.2016 übernommen worden ist, womit die Beschwerdefrist am 02.12.2016 geendet hat. Die gegenständliche Beschwerde vom 27.11.2016, zur Post gegeben am 01.12.2016, ist damit innerhalb der Monatsfrist des § 128 Abs 3 WKG erhoben worden und somit rechtzeitig.Die gegenständliche Beschwerde vom 27.11.2016, zur Post gegeben am 01.12.2016, ist damit innerhalb der Monatsfrist des Paragraph 128, Absatz 3, WKG erhoben worden und somit rechtzeitig. (2.) Die Beschwerde ist unbegründet, die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einwendungen sind nicht zielführend. Zunächst führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Grundumlage mangels ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder nicht rechtswirksam beschlossen und davon unabhängig nicht rechtswirksam kundgemacht worden sei. Beides trifft nicht zu. Die gegenständliche Grundumlage wurde (bereits) im Rahmen der Fachgruppentagung am 17.09.2010 rechtswirksam beschlossen (siehe beiliegendes Protokoll, dort Tagesordnungspunkt
Die Beschwerdeführerin, die Firma AA KG, Adresse 1, **** Z, betreibt mit Wirksamkeit vom 29.08.2011 das reglementierte Gewerbe Bestatter
Paragraph 94, Ziffer 6 Gewerbeordnung 1994 als Hauptbetrieb. Mit Wirksamkeit vom 11.05.2015 wurde unter der Adresse Adresse 3, **** Z, eine weitere Betriebsstätte angezeigt. Aufgrund dieser Berechtigung ergibt sich eine Fachgruppenzugehörigkeit zu ****, Landesinnung der Bestatter. Mit der Mitgliedschaft zu dieser Innung ist
Abs 1 WKG die Verpflichtung zur Zahlung der Grundumlage verbunden.Mit der Mitgliedschaft zu dieser Innung ist
Paragraph 123, Absatz eins, WKG die Verpflichtung zur Zahlung der Grundumlage verbunden. Die Innung der Bestatter hat mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 17.09.2010, Tagesordnungspunkt 4.,
Abs 3 WKG die Grundumlage jährlich wie folgt festgesetzt:Die Innung der Bestatter hat mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 17.09.2010, Tagesordnungspunkt 4.,
Paragraph 123, Absatz 3, WKG die Grundumlage jährlich wie folgt festgesetzt: Sockelbetrag pro Berechtigung: Euro 225,-- zuzüglich eines Zuschlages pro Sterbefall des jeweiligen Betriebes in der Höhe von Euro 1,--. Die Einladung zur Fachgruppentagung erfolgte an alle Mitglieder der Fachgruppe Bestattung, wobei bei der Beschlussfassung mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten waren. Dieser Beschluss wurde in der Präsidialsitzung vom 07.12.2010 genehmigt. Die rechtswirksam beschlossene Grundumlage wurde betreffend das Kalenderjahr 2016 in der Service-Beilage zur Tiroler Wirtschaft vom 11.12.2015 gesetzmäßig kundgemacht. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 23.02.2016 wurden zur Berechnung des vorzuschreibenden Zuschlages zum Fixbetrag der Grundumlage in Höhe von Euro 225,-- die Mitglieder der Landesinnung der Bestatter gebeten, die Anzahl der jeweiligen Sterbefälle bekannt zu geben. Von der Geschäftsstelle der Innung der Bestatter wurde zugesichert, dass die bekannt gegebenen Zahlen vertraulich behandelt und lediglich intern für die Berechnung der Grundumlage herangezogen werden. Mit E-Mail vom 22.07.2016 wurden von der Beschwerdeführerin, 139 Sterbefälle für das Jahr 2015 genannt. Diese Zahl wurde als Basis für die Berechnung der Grundumlage herangezogen. Daraus ergibt sich eine Gesamtvorschreibung für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von Euro 589,--. Aus dieser Vorschreibung hat die Beschwerdeführerin bis dato einen Teilbetrag von Euro 364,-- geleistet, der Restbetrag haftet unberechtigt aus. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer BB vom 27.09.2016 beantragte diese schriftlich „die Ausstellung eines Bescheides über die gegenständliche Beitragspflicht des Zwangsmitglieds **** für 2016 und sonst offener, nicht erledigter Beitragsjahre.“ Dass die Beschwerdeführerin das Gewerbe Bestatter als Hauptbetrieb in **** Z, Adresse 1 und in einer weiteren Betriebsstätte, nämlich unter der Adresse **** Z, Adresse 3, führt bzw führte, wurde vom Gesellschafter und Geschäftsführer, BB, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.07.2017 bestätigt. Eine Gewerbezurücklegung der weiteren Betriebsstätte, wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin erstmals in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol behauptet, ist nicht ersichtlich. Zumindest bis zum 09.01.2017 (Beilage./4, Gegenausführungen der Wirtschaftskammer Tirol vom 20.01.2017) waren beide Betriebsstätten aufrecht und das Gewerbe hiefür bei der Gewerbebehörde aufrecht gemeldet. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Beschluss der Fachgruppentagung am 17.09.2010 rechtmäßig zustande gekommen ist und rechtmäßig kundgemacht wurde, wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde auf die an alle Mitglieder der Fachgruppe Bestattung der Wirtschaftskammer Tirol ergangene Einladung zur Fachgruppentagung vom 01.09.2010 und auch die Anwesenheitsliste vom 17.09.2010 sowie darauf verwiesen, dass die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben war, zumal mindestens ein Drittel der eingeladenen Mitglieder anwesend war (Beilage./1 Gegenausführungen der Wirtschaftskammer Tirol vom 20.01.2017 und Beilage./2 der Gegenausführungen der Wirtschaftskammer Tirol vom 20.01.2017). Dass der in der Präsidialsitzung vom 07.12.2007 genehmigte Beschluss in der Servicebeilage der Wirtschaftskammer Tirol vom 12.12.2013, Seite 7, ordnungsgemäß kundgemacht wurde, findet durch eine Einschau in diese Servicebeilage ihre Bestätigung. Weiters wurde die rechtswirksam beschlossene Grundumlage betreffend das Kalenderjahr 2016 in der Service-Beilage zur Tiroler Wirtschaft vom 11.12.2015 gesetzmäßig kundgemacht. Ob und in welcher Form die weitere Betriebsstätte genutzt wird, ist für die Bemessung der Höhe der Grundumlage nicht von Belang. Eine nähere Überprüfung der konkreten Nutzung der Wirtschaftskammer Tirol ist daher nicht vorgesehen. Es ist einzig und allein Sache der Beschwerdeführerin, ob und wie sie den Standort und die weitere Betriebsstätte nutzt, welchen sie selbst bei der Gewerbebehörde zur Anmeldung gebracht hat. Zum Beschwerdevorbringen, dass für das vorliegende Verfahren einschlägige, auf Grund der entsprechenden Bestimmungen im WKG gefasste Beschlüsse nicht rechtskonform zustande gekommen und nicht rechtskonform kundgemacht worden wären, ist die Beschwerdeführerin jeden Beweis schuldig geblieben und erschöpft sich ihr diesbezügliches Vorbringen lediglich in Vermutungen, welche von der Wirtschaftskammer Tirol im Rahmen ihres Vorbringens und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durch die Vorlage von zweckdienlichen Unterlagen entkräftet hat. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und blieb von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten. Rechtliche Erwägungen:
F BGBl I Nr 50/2016, sind die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammern) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet. Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten
Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern
Abs 3 leg cit die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.
Paragraph eins, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2016,, sind die Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammern) zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet. Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten
Paragraph eins, Absatz 2, leg cit die Interessen ihrer Mitglieder. Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern
Paragraph eins, Absatz 3, leg cit die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.
Abs 1 WKG sind Mitglieder Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Paragraph 2, Absatz eins, WKG sind Mitglieder Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
Abs 2 Zif 2 WKG haben die Mitglieder die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen.
Paragraph 4, Absatz 2, Zif 2 WKG haben die Mitglieder die Pflicht zur Entrichtung von Umlagen. Nach § 121 Abs 1 leg cit haben die Mitglieder zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen. Nach Paragraph 121, Absatz eins, leg cit haben die Mitglieder zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen. § 123 WKG lautet wie folgt:Paragraph 123, WKG lautet wie folgt: „
Abs 1 WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung der der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Abs 3).
Paragraph 128, Absatz eins, WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer kann binnen vier Wochen ab Zustellung der der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (Absatz 3,). Nach § 61 Abs 1 WKG sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. Nach Paragraph 61, Absatz eins, WKG sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. Von der Beschwerdeführerin wurde die Grundumlage 2015 für den Hauptbetrieb in Z, Adresse 1, akzeptiert, allerdings nicht für die weitere Betriebsstätte in Z, Adresse
O 1994 in **** Z, Adresse 1 als Hauptbetrieb. Weiters wurde von ihr mit Wirksamkeit vom 11.05.2015 unter der Adresse Adresse 3, **** Z eine weitere Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde angezeigt, weshalb sich die Vorschreibung der Grundumlage 2015 im Sinne des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 17.09.2010 sowohl für den Hauptbetrieb als auch für die beiden weiteren Betriebsstätten als berechtigt erweist. Unterstrichen wird die Ansicht auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Grundumlage vom Hauptbetrieb in **** Z, Adresse 1, zur Einzahlung beachtet. Diese Bestimmung ist, wie bereits die Wirtschaftskammer Tirol als belangte Behörde ausgeführt hat, klar und eindeutig. Unbestrittener Maßen betreibt die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 29.08.2011 das Gewerbe Bestatter
Paragraph 94, Ziffer 6 GewO 1994 in **** Z, Adresse 1 als Hauptbetrieb. Weiters wurde von ihr mit Wirksamkeit vom 11.05.2015 unter der Adresse Adresse 3, **** Z eine weitere Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde angezeigt, weshalb sich die Vorschreibung der Grundumlage 2015 im Sinne des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 17.09.2010 sowohl für den Hauptbetrieb als auch für die beiden weiteren Betriebsstätten als berechtigt erweist. Unterstrichen wird die Ansicht auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Grundumlage vom Hauptbetrieb in **** Z, Adresse 1, zur Einzahlung beachtet. Diese zur Vorschreibung gelangte Grundumlage 2016 betreffend das Gewerbe der Bestatter wurde von der Innung der Bestatter entsprechend § 127 WKG mittels Beschluss vom 17.09.2010 bestimmt, wobei dieser Beschluss in der Präsidialsitzung vom 07.12.2010 genehmigt und in der Servicebeilage der Wirtschaftskammer Tirol vom 11.12.2015 verlautbart wurde. Sämtliche Mitglieder der Fachgruppe Bestattung waren mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 01.09.2010 zur am 17.09.2010 stattfindenden Fachgruppentagung der Bestatter eingeladen worden, wobei auf der Tagesordnung unter Punkt 4 Grundumlagen angeführt war. Fest steht, dass mindestens ein Drittel der ordnungsgemäß geladenen Mitglieder an dieser Fachgruppentagung teilgenommen hatten. Diese zur Vorschreibung gelangte Grundumlage 2016 betreffend das Gewerbe der Bestatter wurde von der Innung der Bestatter entsprechend Paragraph 127, WKG mittels Beschluss vom 17.09.2010 bestimmt, wobei dieser Beschluss in der Präsidialsitzung vom 07.12.2010 genehmigt und in der Servicebeilage der Wirtschaftskammer Tirol vom 11.12.2015 verlautbart wurde. Sämtliche Mitglieder der Fachgruppe Bestattung waren mit Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 01.09.2010 zur am 17.09.2010 stattfindenden Fachgruppentagung der Bestatter eingeladen worden, wobei auf der Tagesordnung unter Punkt 4 Grundumlagen angeführt war. Fest steht, dass mindestens ein Drittel der ordnungsgemäß geladenen Mitglieder an dieser Fachgruppentagung teilgenommen hatten. Zumal die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 noch kein Bestattungsunternehmen betrieb und deren Gesellschafter, BB, erst seit 25.04.2017 Geschäftsführer der Bestattungsunternehmen war, kann die ordnungsgemäße Durchführung der Fachgruppentagung von ihm nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass er seit Juli 2011 noch nie eine Einladung zu einer Fachgruppensitzung erhalten hätte. Insoweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass die Bestimmung, wonach der Zwangsbeitrag vom Sterbefall abhängig sein soll, verfassungswidrig sei, da durch diese Bestimmung die Fachgruppe und somit die Konkurrenzunternehmen Einblick in die Geschäftsentwicklung der Betriebe erhalten würden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, prinzipiell ein weiterer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (zB VfSlg.14.072/1995). Damit liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpft. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der festgesetzten Umlage für das hier gegenständliche Kalenderjahr aufkommen zu lassen. Um die Grundumlage im Sinne des von der Fachgruppentagung am 17.09.2010 gefassten Beschlusses richtig berechnen zu können, ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol notwendig, die Anzahl der jährlichen Sterbefälle zu erheben, damit die Grundumlage in der korrekten Höhe vorgeschrieben werden kann. Diese Vorgehensweise wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus bei der Vorschreibung der Grundumlage für das Jahr 2015 für den Hauptbetrieb in **** Z auch akzeptiert. Die Verpflichtung, die erforderlichen Angaben zu machen, ergibt sich aus § 127 Abs 10 WKG, wonach die zur Entrichtung der in Absatz 1 angeführten Umlagen Verpflichteten auf Verlagen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen haben. Die verfahrensgegenständlich relevante Anzahl der Sterbefälle wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus freiwillig bekannt gegeben. Insoweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass die Bestimmung, wonach der Zwangsbeitrag vom Sterbefall abhängig sein soll, verfassungswidrig sei, da durch diese Bestimmung die Fachgruppe und somit die Konkurrenzunternehmen Einblick in die Geschäftsentwicklung der Betriebe erhalten würden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem einfachen Gesetzgeber bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, prinzipiell ein weiterer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (zB VfSlg.14.072 aus 1995,). Damit liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an welche Kriterien er bei der Bemessung der Grundumlage anknüpft. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der festgesetzten Umlage für das hier gegenständliche Kalenderjahr aufkommen zu lassen. Um die Grundumlage im Sinne des von der Fachgruppentagung am 17.09.2010 gefassten Beschlusses richtig berechnen zu können, ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol notwendig, die Anzahl der jährlichen Sterbefälle zu erheben, damit die Grundumlage in der korrekten Höhe vorgeschrieben werden kann. Diese Vorgehensweise wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus bei der Vorschreibung der Grundumlage für das Jahr 2015 für den Hauptbetrieb in **** Z auch akzeptiert. Die Verpflichtung, die erforderlichen Angaben zu machen, ergibt sich aus Paragraph 127, Absatz 10, WKG, wonach die zur Entrichtung der in Absatz 1 angeführten Umlagen Verpflichteten auf Verlagen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen haben. Die verfahrensgegenständlich relevante Anzahl der Sterbefälle wurde von der Beschwerdeführerin darüber hinaus freiwillig bekannt gegeben. Weiters ist auf die Bestimmung des § 69 WKG hinzuweisen, wonach alle Funktionäre und Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Tirol zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien steht. Damit erfolgt eine ausreichende gesetzliche Sicherstellung der Beschwerdeführerin betreffend der offensichtlich gewünschten Geheimhaltung der von ihr betreuten Geschäftsfälle. Dass es tatsächlich zu Lasten der Beschwerdeführerin zu einem relevanten Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung gekommen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Diese gibt auch nicht abstrakt an, worin eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechte liegen könnte. Weiters ist auf die Bestimmung des Paragraph 69, WKG hinzuweisen, wonach alle Funktionäre und Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Tirol zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien steht. Damit erfolgt eine ausreichende gesetzliche Sicherstellung der Beschwerdeführerin betreffend der offensichtlich gewünschten Geheimhaltung der von ihr betreuten Geschäftsfälle. Dass es tatsächlich zu Lasten der Beschwerdeführerin zu einem relevanten Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung gekommen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Diese gibt auch nicht abstrakt an, worin eine Verletzung ihrer verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechte liegen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin es als unsachlich und verfassungswidrig ansieht, Standorte bei der Berechnung der Grundumlage „Berechtigungen“ gleichzuhalten, so ist festzuhalten, dass sich der Begriff „Standort“ in der Bestimmung des § 123 Abs 7 WKG nicht findet, in dieser Bestimmung ist die Rede davon, dass die Erlangung einer Berechtigung nach § 2 die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten ist. Eine Verfassungswidrigkeit der der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegenen Rechtsnormen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol somit nicht zu überblicken.Wenn die Beschwerdeführerin es als unsachlich und verfassungswidrig ansieht, Standorte bei der Berechnung der Grundumlage „Berechtigungen“ gleichzuhalten, so ist festzuhalten, dass sich der Begriff „Standort“ in der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 7, WKG nicht findet, in dieser Bestimmung ist die Rede davon, dass die Erlangung einer Berechtigung nach Paragraph 2, die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten ist. Eine Verfassungswidrigkeit der der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegenen Rechtsnormen vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol somit nicht zu überblicken. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.28.0181.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.