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{'item': 'LVwG-2017/28/0570-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/28/0570-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für DD geb. am XX.XX.XXXX zum oben bezeichneten Zeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für DD geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX zum oben bezeichneten Zeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden. 2. Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für EE geb. am XX.XX.XXXX zum oben bezeichneten Zeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für EE geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX zum oben bezeichneten Zeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden. 3. Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für FF geb. am XX.XX.XXXX zum oben bezeichneten Zeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für FF geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX zum oben bezeichneten Zeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden. 4. Der Beschuldigte Z hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für GG geb. am XX.XX.XXXX zum oben bezeichneten Zeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden.Der Beschuldigte Z hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass für GG geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX zum oben bezeichneten Zeitpunkt keine Unterlagen die zur Überprüfung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung bereitgehalten wurden. 5. Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z ,

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass EE geb. am XX.XX.XXXX in Österreich beschäftigt wurde, ohne diesem zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Die Unterentlohnung beträgt 6,54 %.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z ,

Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass EE geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in Österreich beschäftigt wurde, ohne diesem zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Die Unterentlohnung beträgt 6,54 %. 6. Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass FF geb. am XX.XX.XXXX in Österreich beschäftigt wurde, ohne diesem zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Die Unterentlohnung beträgt 13,59 %.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass FF geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in Österreich beschäftigt wurde, ohne diesem zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Die Unterentlohnung beträgt 13,59 %. 7. Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

§ 9VSt

G zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass GG geb. am XX.XX.XXXX in Österreich beschäftigt wurde, ohne diesem zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Die Unterentlohnung beträgt 13,59 %.Der Beschuldigte AA hat es als Verantwortlicher Einzelunternehmer der Firma „AA“ mit Sitz in **** Z,

Paragraph 9, VStG zu vertreten nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass GG geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX in Österreich beschäftigt wurde, ohne diesem zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag zustehenden Grundlohn zu leisten. Die Unterentlohnung beträgt 13,59 %. Dies wurde im Zuge einer Kontrolle durch Organe der LL Kassa am 31.08.2016 um 12:30 Uhr festgestellt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. bis
  2. § 7i Abs. 4 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG
  3. bis
  4. Paragraph 7 i, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG
  5. bis
  6. § 7e Abs. 3 iVm § 7i Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG
  7. bis
  8. Paragraph 7 e, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von
  9. 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs. 4 AVRAG iVm § 20 VStG
  10. 1.000,00 17 Stunden Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG
  11. 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs. 4 AVRAG iVm § 20 VStG
  12. 1.000,00 17 Stunden Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG
  13. 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs. 4 AVRAG iVm § 20 VStG
  14. 1.000,00 17 Stunden Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG
  15. 1.000,00 17 Stunden § 7i Abs. 4 AVRAG iVm § 20 VStG
  16. 1.000,00 17 Stunden Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG
  17. 500,00 17 Stunden § 7i Abs. 4 AVRAG iVm § 20 VStG
  18. 500,00 17 Stunden Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG
  19. 500,00 17 Stunden § 7i Abs. 4 AVRAG iVm § 20 VStG
  20. 500,00 17 Stunden Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG
  21. 500,00 17 Stunden § 7i Abs. 4 AVRAG iVm § 20 VStG
  22. 500,00 17 Stunden Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 550,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 6.050,00“ Dagegen erhob die LL Kasse das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „B E S C H W E R D E gegen das Straferkenntnis vom 31.01.2017 der Bezirkshauptmannschaft X bzgl des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten Herrn AA, als Inhaber des Einzelunternehmens Eisenflechter - AA, wegen Verletzung der §§ 7d iVm 7h iVm 7i Abs 1 AVRAG und des § 7i Abs 5 AVRAG (GZ: SI-909-2016).gegen das Straferkenntnis vom 31.01.2017 der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bzgl des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten Herrn AA, als Inhaber des Einzelunternehmens Eisenflechter - AA, wegen Verletzung der Paragraphen 7 d, in Verbindung mit 7h in Verbindung mit 7i Absatz eins, AVRAG und des Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG (GZ: SI-909-2016). I.römisch eins. Die LL Kasse (LL) erhebt binnen offener Frist von vier Wochen Beschwerde gegen das oben bezeichnete Straferkenntnis vom 31.01.2017, bei der LL eingelangt am 15.02.2017, an das sachlich und örtlich zuständige Landes-verwaltungsgericht Tirol. Der Beschwerdeführerin kommt im Verfahren Parteistellung zu und die Berechtigung gegen Entscheidungen Rechtsmittel zu erheben (§ 7i Abs 8 AVRAG).Der Beschwerdeführerin kommt im Verfahren Parteistellung zu und die Berechtigung gegen Entscheidungen Rechtsmittel zu erheben (Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG). Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das Straferkenntnis vom 31.01.2017 hinsichtlich seiner Spruchpunkte
  23. bis
  24. (Verletzung § 7i Abs 5 AVRAG) durch Anheben der Strafhöhe abzuändern.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das Straferkenntnis vom 31.01.2017 hinsichtlich seiner Spruchpunkte
  25. bis
  26. (Verletzung Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG) durch Anheben der Strafhöhe abzuändern. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 31.08.2016 führte die Baustellenerheberin der LL, Frau JJ, eine Kontrolle auf dem Bauvorhaben „Zu- und Umbau Hotel CC und Personalhaus“ am Adresse 2 in **** W durch. Es wurden vier Arbeitnehmer des Einzelunternehmens Eisenflechter - AA angetroffen und befragt. Laut den Erhebungsergebnissen wurden drei der vier angetroffenen Arbeitnehmer unter dem Kollektivvertrag „Baugewerbe und Bauindustrie 2016“ entlohnt. Die LL erstattete daher am 15.11.2016 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen kollektivvertraglicher Unterentlohnung gem. § 7i Abs 5 AVRAG.Die LL erstattete daher am 15.11.2016 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen kollektivvertraglicher Unterentlohnung gem. Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG. Die belangte Behörde erließ daraufhin das Straferkenntnis vom 31.01.2017, in welchem wegen der Übertretung des § 7i Abs 5 AVRAG eine Strafe von EUR 1.500,00 verhängt wurde.1Die belangte Behörde erließ daraufhin das Straferkenntnis vom 31.01.2017, in welchem wegen der Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG eine Strafe von EUR 1.500,00 verhängt wurde.1 Gegen diesen Bestandteil des Straferkenntnisses richtet sich die gegenständliche Beschwerde. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: Die LL begründet dies damit, dass sich im gegenständlichen Fall die Herabsetzung der Mindeststrafe um die Hälfte im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) als rechtswidrig erweist.Die LL begründet dies damit, dass sich im gegenständlichen Fall die Herabsetzung der Mindeststrafe um die Hälfte im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 20, VStG) als rechtswidrig erweist. Die belangte Behörde hält fest, dass bei der Strafzumessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung der geschützten Interessen berücksichtigt wurde. Ferner führte die belangte Behörde aus, dass die Unbescholtenheit des Beschuldigten dazu beigetragen hat, dass sie sich der außerordentlichen Strafmilderung bedienen und so die Mindeststrafe nach § 20 VStG nochmals um die Hälfte herabsetzen konnte.Die belangte Behörde hält fest, dass bei der Strafzumessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung der geschützten Interessen berücksichtigt wurde. Ferner führte die belangte Behörde aus, dass die Unbescholtenheit des Beschuldigten dazu beigetragen hat, dass sie sich der außerordentlichen Strafmilderung bedienen und so die Mindeststrafe nach Paragraph 20, VStG nochmals um die Hälfte herabsetzen konnte. Der VwGH geht in seiner aktuelleren Rechtsprechung2 davon aus, dass der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit - auch beim Fehlen von Erschwerungsgründen - noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungs-gründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG bedeutet.Der VwGH geht in seiner aktuelleren Rechtsprechung2 davon aus, dass der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit - auch beim Fehlen von Erschwerungsgründen - noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungs-gründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG bedeutet. Im vorliegenden Fall wurden durch die belangte Behörde jedoch keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen geführt, der einzige Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit des Beschuldigten. Dies wiederum eröffnet - der zuvor genannten Rechtsprechung des VwGH folgend - nicht die Möglichkeit, die Mindeststrafe nach Maßgabe des § 20 VStG um die Hälfte herabzusetzen.Im vorliegenden Fall wurden durch die belangte Behörde jedoch keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen geführt, der einzige Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit des Beschuldigten. Dies wiederum eröffnet - der zuvor genannten Rechtsprechung des VwGH folgend - nicht die Möglichkeit, die Mindeststrafe nach Maßgabe des Paragraph 20, VStG um die Hälfte herabzusetzen. Aus diesen Gründen richtet die LL den Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß hinaufzusetzen. 1 EUR 500,00 pro Arbeitnehmer, siehe Spruchpunkt
  27. bis
  28. des Straferkenntnisses. 2 VwGH vom 20.12.2010, 2009/03/155; VwGH vom 20.09.2000, 2000/03/0046.“ Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen auf Grund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungs-behördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, auf Grund des Schreibens LVwG vom 21.03.2017, auf Grund der Einsichtnahme in das E-Mail der LL vom 08.05.2017, auf Grund des Schreibens LVwG vom 08.05.2017, auf Grund der Einsichtnahme in das E-Mail der LL vom 07.06.2017, auf Grund der Einsichtnahme in die Vollmachtsbekanntgabe und den Antrag des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 22.06.2017, auf Grund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschuldigten, auf Grund des Schreibens LVwG vom 22.06.2017, auf Grund der Einsichtnahme in den Antrag sowie die Vertagungsbitte des Rechtsvertreters vom 23.06.2017, auf Grund der Einsichtnahme in die Stellungnahme des Beschuldigten vom 18.07.2017 sowie auf Grund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.07.2017, bei welcher der Beschuldigte selbst einvernommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Festgehalten wird, dass die LL lediglich eine Beschwerde gegen die Strafhöhe zu den Spruchpunkten
  29. bis
  30. erhoben hat. Der übrige Schuldspruch ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Bemängelt wird die Anwendung des § 20 VStG der Verwaltungsbehörde. Festgehalten wird, dass der Beschuldigte geständig war und an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt hat. Weiters ist der Beschuldigte bis dato unbescholten, was einen weiteren Milderungsgrund darstellt. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und glaubhaft darlegen, dass er sich vor der Beschäftigung der gegenständlichen Arbeitnehmer in Österreich sowohl bei seinem Steuerberater als auch bei der KK-Bau in V betreffend dem Grundlohn informiert hätte, wobei er die von ihm ausbezahlten Mindestlöhne, welche zum vorfallsgegenständlichen Zeitpunkt in V galten, auch für Österreich ausbezahlt hat.Bemängelt wird die Anwendung des Paragraph 20, VStG der Verwaltungsbehörde. Festgehalten wird, dass der Beschuldigte geständig war und an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt hat. Weiters ist der Beschuldigte bis dato unbescholten, was einen weiteren Milderungsgrund darstellt. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und glaubhaft darlegen, dass er sich vor der Beschäftigung der gegenständlichen Arbeitnehmer in Österreich sowohl bei seinem Steuerberater als auch bei der KK-Bau in römisch fünf betreffend dem Grundlohn informiert hätte, wobei er die von ihm ausbezahlten Mindestlöhne, welche zum vorfallsgegenständlichen Zeitpunkt in römisch fünf galten, auch für Österreich ausbezahlt hat. Außerdem handelt es sich bei der gegenständlichen Unterentlohnung zu Spruchpunkt
  31. lediglich um einen Prozentsatz von 6,54 % und zu den Spruchpunkten
  32. und
  33. jeweils um eine Unterentlohnung von 13,59 %. § 20 VStG besagt wie folgt:Paragraph 20, VStG besagt wie folgt: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als Milderungs- bzw Erschwerungsgründe nach § 20 VStG kommen auf Grund des systematischen Zusammenhanges zwischen § 20 VStG und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur „Strafbemessung“ in § 19 VStG jene Gründe in Betracht, auf die § 19 VStG abstellt. Folglich sind darunter jene Erschwerungs- und Milderungsgründe zu verstehen, die § 19 Abs 2 VStG regelt, dh die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 StGB.Als Milderungs- bzw Erschwerungsgründe nach Paragraph 20, VStG kommen auf Grund des systematischen Zusammenhanges zwischen Paragraph 20, VStG und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur „Strafbemessung“ in Paragraph 19, VStG jene Gründe in Betracht, auf die Paragraph 19, VStG abstellt. Folglich sind darunter jene Erschwerungs- und Milderungsgründe zu verstehen, die Paragraph 19, Absatz 2, VStG regelt, dh die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 32 bis 35 StGB. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungs-gründen kommt es der Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an. So erklärt der VwGH etwa, dass für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise darzutun, in dem sie die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“.Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungs-gründen kommt es der Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an. So erklärt der VwGH etwa, dass für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise darzutun, in dem sie die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“. Wie bereits oben ausgeführt ist der Beschuldigte unbescholten. Weiters war der Beschuldigte geständig und einsichtig und führte bis dato einen ordentlichen Lebenswandel, weshalb die Tat zu seinem sonstigen Verhalten in auffälligem Widerspruch steht. Darüber hinaus gab der Beschuldigte an, dass er den Kollektivvertrag für seine Arbeitnehmer angehoben hat und steht damit für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass sich der Beschuldigte ernstlich bemüht hat, weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol überwiegen daher die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich, weshalb die Anwendung des § 20 VStG zu den Spruchpunkten
  34. bis
  35. rechtens war und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol überwiegen daher die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich, weshalb die Anwendung des Paragraph 20, VStG zu den Spruchpunkten
  36. bis
  37. rechtens war und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.28.0570.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.