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{'item': 'LVwG-2017/28/1026-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/28/1026-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.02.2017, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.02.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, Y, zu verantworten, dass diese das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 59 GewO“ und „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausübt, indem Sie am 17.11.2016 und 10.1.2017 Leistungen des angeführten Gewerbes im Firmenbuch FN **** d unter Geschäftszweig anbietet (nämlich: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Versand- und Internet-Einzelhandel). Gem. § 1 Abs. 4 letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, Y, zu verantworten, dass diese das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) gem. Paragraph 94, Ziffer 59, GewO“ und „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausübt, indem Sie am 17.11.2016 und 10.1.2017 Leistungen des angeführten Gewerbes im Firmenbuch FN **** d unter Geschäftszweig anbietet (nämlich: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Versand- und Internet-Einzelhandel). Gem. Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 GewO iVm § 339 Abs. 1 GewO iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 4 GewOParagraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, GewO Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Ich AA, Adresse 1, Z, erhebe hiermit gegen die Ermahnung (richtig wohl Straferkenntnis - Bescheid) vom 28.02.2017 fristgerecht BESCHWERDE:
  3. Das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung wird bestritten.
  4. Mit Ermahnung vom 28.02.2017 wurde ich wegen Übertretung nach der GewO zum aktenkundigen vorgehaltenen Anlassfall verurteilt. Es wurde keine Geldstrafe verhängt, sondern das Verfahren mit Ermahnung durch die Erstbehörde beendet.
  5. Meine Einwendungen, die ich im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgetragen habe, halte ich aufrecht.
  6. Es ist richtig, dass ich handelsrechtlicher Geschäftsführer der obigen Gesellschaft bin und auch im angelasteten Deliktszeitraum war.
  7. Die Gesellschaft verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verschiedener Gewerbe, wobei auf die durchzuführende GISA-Abfrage verwiesen wird - bzw. auf den Gewerbestatus über die Gesellschaft. Es ist demnach unrichtig, dass für die Tätigkeiten des Gewerbes Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Versand- und Internet- Einzelhandel, keine Gewerbeberechtigung vorgelegen sein soll.
  8. Die Anlastung der Verwaltungsübertretung bezieht sich auf dem Vorwurf, dass das Anbieten der gewerblichen Tätigkeit dadurch bewirkt, sein soll, in dem, am 17.11.2016 und 10.01.2017 ein entsprechender Hinweis im Firmenbuch (auf diese angebotenen Leistungen) vorliegen soll. Dies ist unrichtig. Vorgelegt wird ein Firmenbuchauszug, aktuell mit historischen Daten. Aus Hinweisen im Firmenbuchstand kann nicht zwingend auf die Ausübung von Tätigkeiten geschlossen werden. Bei jeder Gewerbeanmeldung geht der Gründungsvorgang im Zuge der Firmenbucheintragung zeitlich voran. In weitere Folge kommt es erst nachher zu entsprechenden Gewerbeanmeldungen und Bewilligungen durch die Behörde. Es musste auf Grund des zeitlichen Verlaufes bei jeder GmbH-Gründung - und nachfolgende gewerblichen Bewilligung - zu einem Strafverfahren kommen. Das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Aus dem Umstand von Eintragungen im Firmenbuchgericht kann kein strafbares Verhalten hervorgehen.
  9. Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers oder Anzeigers.
  10. Richtig ist, dass es eine Standortverlegung oder eine Änderung des Firmensitzes von X nach Y gegeben hat. Das ist im Firmenbuch auch eingetragen worden. Es wurde die Standortverlegung auch der Gewerbebehörde gemeldet. Mit der Standortverlegung geht der Verlust des Gewerberechtes nicht einher. Die Gewerbeberechtigung bleibt demnach erhalten, auch wenn es eine Anschriften- oder Standortänderung gibt oder gab.
  11. Richtig ist, dass es eine Standortverlegung oder eine Änderung des Firmensitzes von römisch zehn nach Y gegeben hat. Das ist im Firmenbuch auch eingetragen worden. Es wurde die Standortverlegung auch der Gewerbebehörde gemeldet. Mit der Standortverlegung geht der Verlust des Gewerberechtes nicht einher. Die Gewerbeberechtigung bleibt demnach erhalten, auch wenn es eine Anschriften- oder Standortänderung gibt oder gab.
  12. Die Behörde hat sich mit diesen obigen Einwendungen überhaupt nicht auseinander gesetzt. Es finden sich keine Feststellungen darüber ob ein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten tatsächlich Vorgelegen sei. Die Behörde führt nur eine Begründung dafür an, dass anstelle einer Geldstrafe mit Ermahnung vorgegangen werden konnte. Maßgebliche Tatfragen werden damit aber nicht behandelt.
  13. Der angefochtene Bescheid (Ermahnung – richtig wohl Straferkenntnis) weist daher nicht jene Chronologie auf, die es der Rechtsmittelinstanz (Verwaltungsgericht) in der Lage versetzt, die Richtigkeit der Entscheidung der Erstbehörde überhaupt zu überprüfen. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es bereits an einem gehörig erforderlichen formalistischen Aufbau, sodass Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung der Erstbehörde vorliegt.
  14. Aber auch ist das Verfahren mangelhaft geblieben, weil sich die Behörde zu den von mir beantragten Beweismitteln überhaupt nicht geäußert hat. Meine Beweisanträge wurden einfach übergangen.
  15. Die Behörde hat sich auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass eine Gewerbeberechtigung für die Gesellschaft vorlag und vorliegt.
  16. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung, so nicht auf Grund des bisherigen Aktenstandes das angefochtene Straferkenntnis der Erstbehörde vom 28.02.2017 (Bescheid - nicht Ermahnung) aus den oben angeführten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Begründungsmangel und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften ohnedies vom Verwaltungsgericht sofort zu beheben ist. Ich stelle daher den BESCHWERDEANTRAG es wolle meiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 28.02.2017 (Bescheid - nicht Ermahnung) Folge gegeben werden, dieses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Hilfsweise wollen die beantragten Beweiserhebungen stattfinden. Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung.“ Aufgrund einer Anfrage, undatiert, (Eingang bei der Verwaltungsbehörde: 17.11.2016) aus welcher vorgeht, dass sich im Haus Adresse 2, Y, ein Firmenschild BB GmbH befinden würde und ob man hierfür eine Gewerbeberechtigung benötigen würde, hat die Verwaltungsbehörde das gegenständliche Strafverfahren gegen die BB GmbH mit Sitz in Y, Adresse 2, eingeleitet. Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.07.2017, aufgrund des Telefonates LVwG vom 24.07.2017, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.07.2017 samt Anhang, aufgrund der Einsichtnahme in den Firmenbuchauszug der BB GmbH zu FN **** d, sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.07.
  17. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in Y, Adresse
  18. Es erfolgte im Januar 2017 eine Standortverlegung von X, Adresse 3, nach Y, Adresse
  19. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in Y, Adresse
  20. Es erfolgte im Januar 2017 eine Standortverlegung von römisch zehn, Adresse 3, nach Y, Adresse
  21. Für die BB GmbH bestehen folgende Gewerbeberechtigungen: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, ausgenommen Land- und Baumaschinentechnik sowie Schmiede- und Fahrzeugbau rechtswirksam ab 15.08.2015 Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent rechtswirksam ab 04.12.2013 Überlassung von Arbeitskräften rechtswirksam ab 04.12.
  22. Der Antrag auf Standort- bzw Sitzverlegung langte beim Firmenbuchgericht am 28.12.2016 ein und wurde diese Eintragung am 10.01.2017 durchgeführt und zwar in Bezug auf Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Versand und Interneteinzelhandel. Diese Standortverlegung wurde von X nach Y durchgeführt und sowohl dem Firmenbuch als auch der Gewerbebehörde angezeigt. Diese Standortverlegung wurde von römisch zehn nach Y durchgeführt und sowohl dem Firmenbuch als auch der Gewerbebehörde angezeigt. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch der gegenständlichen Ermahnung lediglich das Anbieten des Gewerbes Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Versand- und Interneteinzelhandel angelastet. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer lediglich angelastet, dass „er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, Y, es zu verantworten hat, dass diese Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede- und Fahrzeugbau,; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 59 GewO“ und „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausübt, indem sie am 17.11.2016 und 10.01.2017 Leistungen des angeführten Gewerbes im Firmenbuch FN ****d und Geschäftszweig anbietet (nämlich: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Versand- und Interneteinzelhandel). Gem. § 1 Abs 4 letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen mit der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten.“Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer lediglich angelastet, dass „er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, Y, es zu verantworten hat, dass diese Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede- und Fahrzeugbau,; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) gem. Paragraph 94, Ziffer 59, GewO“ und „Handelsgewerbe, mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausübt, indem sie am 17.11.2016 und 10.01.2017 Leistungen des angeführten Gewerbes im Firmenbuch FN ****d und Geschäftszweig anbietet (nämlich: Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Versand- und Interneteinzelhandel). Gem. Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen mit der Ausübung eines Gewerbes gleichgehalten.“ Diese Tatumschreibung trägt dem § 44a Z 1 VStG nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht Rechnung. Der Spruch lässt nämlich nicht erkennen, durch welche näher zu umschreibenden Tätigkeiten die BB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, in den für Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau vorgesehenen Berechtigungsvorbehalt eingegriffen hat. Eine entsprechende Präzisierung ist aber notwendig, um den Beschwerdeführer eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit einzuräumen.Diese Tatumschreibung trägt dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht Rechnung. Der Spruch lässt nämlich nicht erkennen, durch welche näher zu umschreibenden Tätigkeiten die BB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, in den für Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau vorgesehenen Berechtigungsvorbehalt eingegriffen hat. Eine entsprechende Präzisierung ist aber notwendig, um den Beschwerdeführer eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit einzuräumen. Ganz abgesehen davon besteht eine aufrechte Gewerbeberechtigung der BB GmbH sowohl für Metalltechnik, für Metall- und Maschinenbau, ausgenommen Land- und Baumaschinentechnik sowie Schmiede- und Fahrzeugbau und weiters für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent. Voraussetzung für das Vorliegen einer unbefugten Gewerbsausübung ist der Mangel jeglicher Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit, die den Gegenstand der unbefugten Gewerbsausübung bilden soll. Der bloße Umstand, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht vom Standort aus betrieben wird, macht diese Tätigkeiten nicht zu einer unbefugten Tätigkeit; sie wird durch die bloße Nichtbeachtung der Vorschriften über die Gewerbeausübung nicht erfüllt. Vielmehr hätte dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden müssen, im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung den Umfang der Gewerbeausübung, welcher zu den vorfallsgegenständlichen Zeitpunkten auf einen anderen Standort beschränkt war, überschritten zu haben. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.28.1026.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.