GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 21.6.2017, Zl: **** wird behoben und das Baugesuch abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 21.6.2017, Zl: **** wird behoben und das Baugesuch abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde: Mit Baugesuch vom 16.03.2017 beantragte Herr AA die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Stützmauer in Massivbauweise aus Ortbeton auf seinem Gst Nr **1, KG Z. Er legte dazu unter anderem auch eine Zustimmungserklärung von Frau BB vor, in der Sie als angrenzende Nachbarin zustimmt, dass die beantragte Stützmauer ihrem Grundstück gegenüber eine Höhe von ca 2,84 m aufweist. Am 08.05.2017 erstattete der nichtamtliche Sachverständige CC ein hochbautechnisches Gutachten. Mit Schreiben vom 10.05.2017 wurden die Parteien des Verfahrens, über die Beweisaufnahme informiert. Schließlich erging der nunmehr fristgerecht bekämpfte Bescheid vom 21.06.2017, Zl ****, mit dem die baurechtliche Genehmigung erteilt wurde. Mit Schreiben vom 04.07.2017 teilte Frau B mit, dass sie ihre Einwilligung zur Neuerrichtung der Stützmauer mit einer Höhe von mehr als 2 m zurückziehe. Schließlich wurde am 10.07.2017 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führt sie zusammengefasst aus, dass zunächst im gegenständlichen Bescheid Erdaufschüttungen auf Gst Nr **1 nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Die Baugenehmigung zur Erstellung des Wohnhauses A sei im März 1975 erteilt worden. Die Bestimmungen zu bewilligungspflichtigen Aufschüttungen seien nicht eingehalten worden. Herr A sei zu ihr mit einer Erklärung gekommen, aus der die Höhe nicht ersichtlich gewesen sei. Er habe ihre Einwilligung erschlichen. Es sei auch keine Kopie nach der Unterfertigung an sie ausgehändigt worden. Die tatsächliche Höhe betrage 2,87 m. Auf dem Einreichplan sei auch die Absturzsicherung nicht eingezeichnet gewesen. Somit seien die Höhen für sie nicht ersichtlich gewesen. Als Festlegung des Höhenfixpunktes sei von der Höhe 00 ausgegangen worden. Dieser Punkt ergebe sich aber nicht vom Ursprungsgelände aus, sondern beruhe auf einer im Jahr 1975/1976 nicht genehmigten Erdaufschüttung.Als Festlegung des Höhenfixpunktes sei von der Höhe 00 ausgegangen worden. Dieser Punkt ergebe sich aber nicht vom Ursprungsgelände aus, sondern beruhe auf einer im Jahr 1975 aus 1976, nicht genehmigten Erdaufschüttung. Mit der Erstellung des Hauses A sei eine genehmigungs- und zustimmungspflichtige Erdaufschüttung durchgeführt worden, die weit über die zulässige Höhe hinausgehe. Insofern sei der Fixpunkt neu festzulegen und die gesamte Berechnung neu zu orientieren. Zudem habe Herr A die Mauer ohne rechtskräftigen Beschluss illegal errichtet. Es werde deshalb beantragt, dass einerseits der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und andererseits, dass die bereits illegal errichtete Betonmauer entfernt werde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass Herr AA, am 16.03.2017 um die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Stützmauer in Massivbeton beim Bürgermeister der Gemeinde Z angesucht hat. Weiters steht fest, dass dem Ansuchen eine Zustimmungserklärung von Frau BB angeschlossen war. In der Zustimmungserklärung ist ausgeführt, dass die maximale Höhe der Stützmauer gegenüber der Grundparzelle **2, also der Parzelle von Frau B, ca 2,84 m betragen wird. Die Höhe der Absturzsicherung erreicht die erforderlichen 1,00 m. Frau B hat diese Zustimmungserklärung am 02.04.2017 unterfertigt. Weiters steht fest, dass die Zustimmung am 04.07.2017 zurückgezogen wurde. Zudem steht fest, dass für die ursprüngliche Geländeveränderung im Jahr 1975 eine baurechtliche Genehmigung besteht. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zu Zl **** sowie zu Zl ****. Aus dem Akt zur Zahl **** resultiert die Feststellung, dass Herrn A am 13.03.1975 die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses und die damit verbundenen Geländeveränderungen erteilt wurde, sodass die Geländeveränderungen einen Konsens aufweisen. Die Feststellungen betreffend die Zustimmungserklärung ergeben sich aus dem Behördenakt aus 2017. IV.römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 94/2016 (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teil der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teil der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Abs 3 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Absatz 3, sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 1 TBO 2011 haben Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
Paragraph 55 a, Absatz eins, TBO 2011 haben Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in den Angelegenheiten dieses Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
Abs 2 hat die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nämlich dringende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Absatz 2, hat die Behörde jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nämlich dringende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nachdem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nachdem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche , VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Da das Grundstück der Beschwerdeführerin direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt, ist sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen
Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Da das Grundstück der Beschwerdeführerin direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt, ist sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Der Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Der Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche , VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchen subjektiv-öffentlichen Recht der sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchen subjektiv-öffentlichen Recht der sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Abstandsbestimmungen vor, da sie zunächst
Abs 3 lit c TBO der Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von mehr 2,00 m zugestimmt hat und diese Zustimmung am 04.07.2017 zurückgezogen hat. Da die Verletzung der Abstandsbestimmungen eine subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, handelt es sich zunächst um eine zulässige Einwendung.Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Abstandsbestimmungen vor, da sie zunächst
Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO der Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von mehr 2,00 m zugestimmt hat und diese Zustimmung am 04.07.2017 zurückgezogen hat. Da die Verletzung der Abstandsbestimmungen eine subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, handelt es sich zunächst um eine zulässige Einwendung. Da im gegenständlichen Fall keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, ist sie bezüglich der Einwendung auch nicht präkludiert. Die zu prüfende rechtliche Frage besteht nun darin, ob die Zurückziehung der Zustimmung nach Erlassung des Baubescheides eine Auswirkung auf die erteilte Baubewilligung hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur feststellt, muss die Zustimmung des Grundeigentümers „liquid“ vorliegen, das heißt es darf nicht strittig sein, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, das heißt die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung (des Erkenntnisses) liquid vorliegen (vgl VwGH 27.05.2008, 2007/05/0147).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur feststellt, muss die Zustimmung des Grundeigentümers „liquid“ vorliegen, das heißt es darf nicht strittig sein, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung ist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides rechtlich erheblich, das heißt die Zustimmung kann auch im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Zustimmung muss nämlich auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung (des Erkenntnisses) liquid vorliegen vergleiche , VwGH 27.05.2008, 2007/05/0147). Dies bedeutet angewandt auf den gegenständlichen Fall, dass mit Rückziehung der Zustimmung, die Abstandsbestimmung des § 6 Abs 3 lit c verletzt wird, da die gegenständliche Stützmauer eine Höhe von mehr als 2 m aufweisen würde.Dies bedeutet angewandt auf den gegenständlichen Fall, dass mit Rückziehung der Zustimmung, die Abstandsbestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, verletzt wird, da die gegenständliche Stützmauer eine Höhe von mehr als 2 m aufweisen würde. Dies hat zur Folge, dass die Einwendung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte und die Genehmigung behoben werden musste. Aufgrund dieses Ergebnisses war auf die sonstigen Beschwerdepunkte nicht mehr einzugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.1665.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.