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{'item': 'LVwG-2017/42/0090-5'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 51§ 40§ 52§ 38§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/42/0090-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Projektergänzung vom 16.05.2017 (Einfriedung zu Gst Nr **1) Teil des bewilligten Bauvorhabens ist.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Projektergänzung vom 16.05.2017 (Einfriedung zu Gst Nr **1) Teil des bewilligten Bauvorhabens ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bauansuchen vom 27.04.2016 beantragte die AA GmbH mit Sitz in **** Z, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Geschäftsflächen, 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst Nr **2, KG X.Mit Bauansuchen vom 27.04.2016 beantragte die AA GmbH mit Sitz in **** Z, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Geschäftsflächen, 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst Nr **2, KG römisch zehn. Mit Kundmachung vom 05.07.2016 wurde die mündliche Bauverhandlung auf den 20.07.2016 anberaumt. In der mündlichen Verhandlung am 20.07.2016 wurden von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben unter anderem Verletzungen der Abstandsbestimmungen und des Immissionsschutzes eingewandt. Mit Bescheid vom 13.12.2016, GZ ****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde X für das beantragte Bauvorhaben die baubehördliche Genehmigung unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 3 TBO 2011 wären nicht beeinträchtigt. Die Einwendung der Beschwerdeführerin BB, wonach der gesetzliche Grenzabstand zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werde, wird mit der Begründung abgewiesen, dass für das baugegenständliche Grundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliege, in dem eine Höhenlage mit 660,70 m ü.A. festgelegt sei. Bei der Berechnung der gesetzlichen Grenzabstände sei von dieser Höhenlage auszugehen, sodass sich bei der im Einreichplan angegebenen Wandhöhe von 13,07 m - gemessen von der Höhenlage bis zum höchsten Punkt der Außenhaut - , ein gesetzlicher Mindestabstand von 7,84 m (13,07 x 0,6) ergebe. Dieser Mindestabstand werde zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin BB an keiner Stelle unterschritten. Die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Erhöhung der Belastung und Belästigung der Nachbarn durch Immissionen und der damit verbundene Antrag zur Einholung eines Immissionsgutachtens und eines medizinischen Gutachtens wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Das Bauprojekt liege direkt im Ortseinfahrtsbereich (Kreisverkehr) an einer stark frequentierten Straße. Die vom Bauprojekt ausgehenden zu erwartenden Immissionen (Lärm, Abgase) seien im Vergleich zu den Immissionen der direkten Umgebung als so geringfügig einzustufen, dass die Einholung eines Immissionsgutachtens bzw. eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich sei.Mit Bescheid vom 13.12.2016, GZ ****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn für das beantragte Bauvorhaben die baubehördliche Genehmigung unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 wären nicht beeinträchtigt. Die Einwendung der Beschwerdeführerin BB, wonach der gesetzliche Grenzabstand zu ihrem Grundstück nicht eingehalten werde, wird mit der Begründung abgewiesen, dass für das baugegenständliche Grundstück ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliege, in dem eine Höhenlage mit 660,70 m ü.A. festgelegt sei. Bei der Berechnung der gesetzlichen Grenzabstände sei von dieser Höhenlage auszugehen, sodass sich bei der im Einreichplan angegebenen Wandhöhe von 13,07 m - gemessen von der Höhenlage bis zum höchsten Punkt der Außenhaut - , ein gesetzlicher Mindestabstand von 7,84 m (13,07 x 0,6) ergebe. Dieser Mindestabstand werde zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin BB an keiner Stelle unterschritten. Die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Erhöhung der Belastung und Belästigung der Nachbarn durch Immissionen und der damit verbundene Antrag zur Einholung eines Immissionsgutachtens und eines medizinischen Gutachtens wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Das Bauprojekt liege direkt im Ortseinfahrtsbereich (Kreisverkehr) an einer stark frequentierten Straße. Die vom Bauprojekt ausgehenden zu erwartenden Immissionen (Lärm, Abgase) seien im Vergleich zu den Immissionen der direkten Umgebung als so geringfügig einzustufen, dass die Einholung eines Immissionsgutachtens bzw. eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde von Frau BB, vertreten durch den Sachwalter CC, wiederum vertreten durch RA DD, Y, in welcher Einwendungen gegen das Bauvorhaben wegen Verletzung des Immissionsschutzes und der gesetzlichen Abstandsbestimmungen erhoben werden. So seien von der belangten Behörde hinsichtlich der von der geplanten Tiefgarage ausgehenden Belastungen weder ein Immissionsgutachten noch ein medizinisches Gutachten eingeholt und auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Hinsichtlich der monierten Abstandsverletzung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestabstandes der baulichen Anlage zur Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin fälschlicherweise auf das im Bebauungsplan als Höhenlage ausgewiesene Grundstücksniveau und nicht auf das tatsächliche Geländeniveau an jedem einzelnen Punkt abgestellt hätte. Beantragt ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den Bescheid ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den vorgelegten Bauakt der belangten Behörde. Weiters fanden am 18.04.2017 und am 24.05.2017 öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Die Bauwerberin ergänzte in der Beschwerdeverhandlung vom 18.04.2017 das Einreichprojekt um die Errichtung einer Einfriedung in der Höhe von 1,50 m entlang der Grundgrenze der Beschwerdeführerin (Gst **1). Die detaillierte Ausführung der Grenzmauer ist den dem Landesverwaltungsgericht dreifach vorgelegten Planunterlagen, welche als Beilage A zur Verhandlungsschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.04.2017 genommen wurden, zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 gab der hochbautechnische Amtssachverständige EE Folgendes an: „Für das gegenständliche Grundstück **2 wurde ein Bebauungsplan erlassen. In diesem Bebauungsplan wurde unter anderem eine Höhenlage für das gegenständliche Grundstück mit 660,70 m festgelegt. Ausgehend von dieser Höhenlage wurden die entsprechenden Abstände gegenüber dem Nachbargrundstücken ermittelt. Die vorgenommene Überprüfung hat ergeben, dass gegenüber dem Grundstück **1 der Beschwerdeführerin die geforderten Abstände aufbauend auf die Festlegungen im Bebauungsplan eingehalten werden.“ In dieser Verhandlung gab der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, FF, Folgendes an: „Aufgabenstellung: Gegenständliches Gutachten beinhaltet die Lärmemissionen aus den Parkplätzen in der Tiefgarage und den oberirdischen Parkplätzen. Dabei werden sowohl Schallemissionen als auch Luftschadstoffemissionen behandelt. In weiterer Folge wird die Immissionsbelastung durch Lärm und durch Luftschadstoffe an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück hin berechnet und nach technischen Maßstäben beurteilt. Beurteilungsgrundlagen: ÖNORM ISO9613-2 Richtlinie 3/2008 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 idF Technische Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen „BMWFJ2010“ Technische Grundlage „Zur Berechnung und Beurteilung von Immissionen im Nahbereich kleiner Quellen (technische Grundlage Ausbreitungsberechnung) zu BMWFJ2010 Lärmemissionen: Lärmemissionen gehen von der Tiefgaragenzufahrt sowie von den oberirdischen Stellplätzen aus. Die Lärmemissionen werden nach der Bayrischen Parkplatzlärmstudie,

  1. Auflage 2007, berechnet. Daraus ergibt sich, dass in der Tiefgarage am Tag (Tag- und Nachtzeit) rund 59 PKW Zu- und Abfahrten und am oberirdischen Stellplatz, aufgrund des Bau- und Möbelmarktes (352 m² Verkaufsfläche) sowie der Stellplätze für das Wohngebäude in Summe 183 Fahrbewegungen (in 24 Stunden) stattfinden werden. Auf Basis dieser Fahrbewegungen werden die Lärmimmissionen berechnet nach ÖNORM ISO9613-2 mit dem Softwarepaket Soundplan 7.
  2. Auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Antragsteller, wieso bezüglich der Fahrfrequenzen ein Bau- und Möbelmarkt herangezogen wurde, wird erklärt, dass diesbezüglich die Grundfläche ausschlaggebend für die Stellplatzwechselfrequenzen sind. Ob konkret ein Bau- und Möbelmarkt oder andere Geschäftsflächen ausgeführt werden, ist hier nicht relevant. Bezüglich der Stellplatzwechselfrequenz wird ergänzend angemerkt, dass diese ungewöhnlich hoch liegt, rechnerisch ergeben sich rund 2 Stellplatzwechsel pro Stellplatz und Stunde. Dieser hohe Stellplatzwechsel wird in der Praxis kaum erreicht, sodass es sich hier wohl um eine maximale Abschätzung handelt. Die Schallausbreitungsberechnung unter obigen Voraussetzungen ergibt für die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers bzw der Beschwerdeführerin am Tag einen Beurteilungspegel, inklusive Anpassungswert 5 dB nach Richtlinie 3/2008, von 50 dB. Am Abend ergibt sich ein Beurteilungspegel von 45 dB, in der Nachtzeit von 40 dB. Diese Schallimmissionen an der Grundstücksgrenze werden in einer Höhe von 1,8 m ermittelt. Beim Nachbargebäude ergeben sich aufgrund des größeren Abstands entsprechend geringere Schallpegel, diese liegen um rund 10 dB unter jenen an der Grundstücksgrenze.Die Schallausbreitungsberechnung unter obigen Voraussetzungen ergibt für die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers bzw der Beschwerdeführerin am Tag einen Beurteilungspegel, inklusive Anpassungswert 5 dB nach Richtlinie 3 aus 2008,, von 50 dB. Am Abend ergibt sich ein Beurteilungspegel von 45 dB, in der Nachtzeit von 40 dB. Diese Schallimmissionen an der Grundstücksgrenze werden in einer Höhe von 1,8 m ermittelt. Beim Nachbargebäude ergeben sich aufgrund des größeren Abstands entsprechend geringere Schallpegel, diese liegen um rund 10 dB unter jenen an der Grundstücksgrenze. Beurteilung der Schallimmissionen: Die Beurteilung der Schallimmissionen erfolgt auf Basis des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 idgF. Nach § 38 Abs 5 ist festgelegt, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten und nicht mehr als 1 dB angehoben wird. In § 37 Abs 4 ist für das gemischte Wohngebiet oder Tourismusgebiet für den Tagzeitraum vom 6 bis 19 Uhr ein Beurteilungspegel von 55 dB, am Abendzeitraum von 50 dB und im Nachtzeitraum von 45 dB vorgesehen. Die berechneten Beurteilungspegel liegen am jeweils rund 5 dB unter diesen Werten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnqualität nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt.Die Beurteilung der Schallimmissionen erfolgt auf Basis des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 idgF. Nach Paragraph 38, Absatz 5, ist festgelegt, dass die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach Paragraph 37, Absatz 4, entsprechend der Widmung maßgebenden dB Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten und nicht mehr als 1 dB angehoben wird. In Paragraph 37, Absatz 4, ist für das gemischte Wohngebiet oder Tourismusgebiet für den Tagzeitraum vom 6 bis 19 Uhr ein Beurteilungspegel von 55 dB, am Abendzeitraum von 50 dB und im Nachtzeitraum von 45 dB vorgesehen. Die berechneten Beurteilungspegel liegen am jeweils rund 5 dB unter diesen Werten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnqualität nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt. Luftschadstoffemissionen: Die Emissionsberechnung der Luftschadstoffemissionen durch die Tiefgarage bzw die Abstellplätze erfolgt nach der technischen Grundlage „Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend aus dem Jahre
  3. Im Sinne einer maximaler Abschätzung werden dabei die Emissionen aus der Tiefgarage und aus den oberirdischen Stellplätzen addiert und im Bereich der oberirdischen Stellplätze freigesetzt. Die Schadstoffemissionen betragen für Stickoxide 1,2 g/h, für Co 15,5 g/h, für Partikel 0,03 g/h. Das Verhältnis der Emission zum Emissionsgrenzwert lässt jene Schadstoffparameter ermitteln, der für die Beurteilung herangezogen wird. Dieses Verhältnis beträgt für NOX (Grenzwert 35 Mikrogramm/m³ als Jahresmittelwert) 0,32 für Co (Grenzwert 10.000 Mykrogramm/m³) 0,002 und für Partikel (40 Mikrogramm/m³) 0,
  4. Aus diesen Verhältnissen ergibt sich, dass NOX bzw NO2 als Referenzsubstanz herangezogen werden kann und somit bei Einhaltung des NOX Grenzwertes auch sämtliche andere begrenzten Schadstoffe eingehalten werden. Die Immissionen von NO2 beim Nachbargrundstück werden auf Basis der technischen Grundlage zur Berechnung und Beurteilung von Immissionen im Nahbereich kleiner Quellen (technischer Grundlage – Ausbreitungsberechnung, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend 2010) und dem darin empfohlenen Softwareprogramm ADAS berechnet. Als meterologischer Input stand die Meterologie der ZAMG aus W zur Verfügung, die aufgrund des gedrehten Talverlaufs in die Talachse transformiert wurde. Auf Basis einer NOX Grundbelastung von 55 Mykrogramm/m³, das entspricht einer NO2 Grundbelastung von 30 Mikrogramm/m³, ergibt sich im Bereich des Nachbargrundstücks, das unmittelbar an die Parkfläche heranreicht, eine maximale Zusatzbelastung von NO2 von 0,3 Mykrogramm/m³. Das gegenständliche Gebiet befindet sich nicht in einem Sanierungsgebiet nach UVP bzw IGL, sodass als Relevanzkriterium ein Wert von 3 % des Immissionsgrenzwertes, das sind bei NO2 35 Mykrogramm/m³ im Jahresmittel, herangezogen werden kann. 3 % dieses Grenzwertes sind 1,05 Mykrogramm/m³. Dieser Wert wird durch die Immissionen deutlich unterschreiten, sodass die Zusatzbelastung durch NO2 an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn jedenfalls als irrelevant im Sinne des UVP und IGL eingestuft werden kann. Grenzwertüberschreitungen für NO2 werden nicht erwartet. Auf Befragung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin: Der Sachverständige wird befragt, ob er die Schall- und Lüftungsverhältnisse in der Tiefgarage selber in seine Überlegungen einbezogen hat. Der Sachverständige führt aus, dass es eine natürliche Be- und Entlüftung der Tiefgarage gibt, die einerseits über das Zufahrtstor und andererseits über Lüftungsöffnungen an der Westseite des Gebäudes in Richtung V Straße erfolgt. Weitere Lüftungsöffnungen sind laut Aussage des Sachverständigen in den Plänen keine ersichtlich.“Der Sachverständige wird befragt, ob er die Schall- und Lüftungsverhältnisse in der Tiefgarage selber in seine Überlegungen einbezogen hat. Der Sachverständige führt aus, dass es eine natürliche Be- und Entlüftung der Tiefgarage gibt, die einerseits über das Zufahrtstor und andererseits über Lüftungsöffnungen an der Westseite des Gebäudes in Richtung römisch fünf Straße erfolgt. Weitere Lüftungsöffnungen sind laut Aussage des Sachverständigen in den Plänen keine ersichtlich.“ In der mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 gab der medizinische Amtssachverständige GG Folgendes an: „Die Planungsrichtwerte dieser gegebenen Widmungskategorie decken sich mit den Richtwerten der WHO für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung zum vorbeugenden Schutz der Gesundheit. Laut den Prognosen des lärmtechnischen Amtssachverständigen werden konservativen Annahmen, dh im Sinne des Nachbarschutzes günstigere Annahmen, welche im Bereich der Grundstücksgrenze um 5 dB unter diesen Richtwerten liegen, im Bereich des Nachbargebäudes um weitere 10 dB darunter, angenommen. Die Richtwerte der WHO werden also deutlich unterschritten, sodass aus medizinischer Sicht mit keinen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder erheblichen Belästigungsreaktionen aus dem gegenständlich beantragten Bauvorhaben zu rechnen ist. Bezüglich den zu erwartenden Luftschadstoffemissionen ist

immissionstechnischem Amtssachverständigen mit einer Zusatzbelastung von NO2 von 0,3 Mikrogramm/m3 zu rechnen, womit der in der gängigen Praxis herangezogene Irrelevanzwert von 3% des Grenzwertes für das Jahresmittel deutlich unterschritten wird. Diese Zusatzimmissionen sind somit als irrelevant anzusehen und ändern die bestehende Situation nicht wesentlich. Aus medizinischer Sicht ist somit auch hinsichtlich der zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen von keinen Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen auszugehen. Aus medizinischer Sicht liegt somit insgesamt keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität vor. Auf Befragung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin: Der Rechtsvertreter befragt den Amtssachverständigen, ob ihm bekannt wäre, dass die Luftschadstoffimmissionen keiner Messung unterlegen sind. Der Sachverständige gibt an, dass dem so ist. Der medizinische Sachverständige führt aus, dass ausschließlich die Angaben des Sachverständigen FF anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung Gegenstand oder bzw Grundlage seiner gutachterlichen Schlussfolgerungen sind. Befragt nach vorliegenden Messergebnissen am Grundstück der Beschwerdeführerin gibt der Sachverständige an, dass ihm keine Messergebnisse vorliegen. Befragt, ob dem medizinischen Sachverständigen bekannt wäre, welche meteorologischen Inputdaten dem immissionstechnischen Gutachten des FF zu Grunde gelegt wurden bzw aus welchem Gebiet diese Daten stammen, gibt der medizinische Sachverständige an, dass aus seiner Sicht dies im immissionstechnischen Gutachten des FF umschrieben wurde. Befragt nach welchem Gebiet das ist, gibt der Sachverständige an, dass die Meteorologie der ZAMG aus W dem Amtssachverständigen F zur Verfügung standen. Der Sachverständige wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gefragt, woraus er in medizinischer Hinsicht ableitet, dass die Variation von 3% vom Jahresmittel medizinisch herangezogen werden kann bzw woher er dies in medizinischer Hinsicht ableitet? Der medizinische Sachverständige führt aus, dass es sich dabei um keinen medizinischen Grenzwert handelt, sondern um eine Empfehlung aus der Richtlinie UVP und IGL des österreichischen Umweltbundesamtes, die seit vielen Jahren in der Praxis als Grenze zur Irrelevanz herangezogen wird. Der medizinische Sachverständige wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gefragt, ob er Bedenken hat, die Inputdaten der ZAMG W für das gegenständliche Grundstück zur Beurteilung aus medizinischer Sicht heranzuziehen? Der Sachverständige führt dazu aus: Diese Frage kann ich aus medizinischer Sicht nicht beantworten.“ Der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik, FF, gab in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 ergänzend befragt an: „Die Rechtsvertreterin der Bauwerberin befragt den Amtssachverständigen FF, ob dieser seine Beurteilung einschließlich der anlässlich der letzten Verhandlung eingebrachten Projektänderung (Grenzmauer) beurteilt hat oder ob seine Ausführungen noch auf Basis des Einreichprojektes ohne diese Grenzmauer erfolgt sind bzw wird der Sachverständige befragt, was diese Grenzmauer letztendlich in der Beurteilung aus seiner Sicht für einen Unterschied ausmache? Der Amtssachverständige F führt dazu aus wie folgt: Die in der Verhandlungsschrift dokumentierte Begutachtung erfolgte unter Berücksichtigung der nachgereichten Projektergänzung (Grenzmauer). Ohne Berücksichtigung dieser Projektergänzung (Grenzmauer) ergeben sich um bis zu 3 dB höhere Immissionsschallpegel am Nachbargrundstück.“ II.römisch zwei. Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Das Baugrundstück Gst **2, KG X ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X als „Sonderfläche Widmungen mit Teilfestlegungen

§ 51

TROG 2011 mit Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen oder für Teilflächen solcher Ebenen“ ausgewiesen. Die Teilfestlegungen lauten für das 1.OG auf „Allgemeines Mischgebiet mit Einschränkung auf Wohnungen“

§ 40

Abs 6 TROG 2016, für das 2.OG auf „Allgemeines Mischgebiet“

§ 40

Abs 1 TROG 2016 und für das 3.OG auf „Vorbehaltsfläche objektgeförderter Wohnbau“

§ 52a TROG 2016.

Das Grundstück Gst **1 der Beschwerdeführerin wiederum ist als gemischtes Wohngebiet

§ 38

Abs 1 TROG 2011 gewidmet.Das Baugrundstück Gst **2, KG römisch zehn ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde römisch zehn als „Sonderfläche Widmungen mit Teilfestlegungen

, Paragraph 51, TROG 2011 mit Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen oder für Teilflächen solcher Ebenen“ ausgewiesen. Die Teilfestlegungen lauten für das 1.OG auf „Allgemeines Mischgebiet mit Einschränkung auf Wohnungen“

Paragraph 40, Absatz 6, TROG 2016, für das 2.OG auf „Allgemeines Mischgebiet“

Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2016 und für das 3.OG auf „Vorbehaltsfläche objektgeförderter Wohnbau“

Paragraph 52, a TROG 2016. Das Grundstück Gst **1 der Beschwerdeführerin wiederum ist als gemischtes Wohngebiet

Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet. Beantragt sind der Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses und der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Geschäftsflächen, 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Lärmemmissionen gehen von der Tiefgaragenzufahrt sowie von den oberirdischen Stellplätzen aus. An der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr **1, ist mit einer Lärmbelastung von 50 dB am Tag, 45 dB am Abend und 40 dB in der Nacht zu rechnen. Die von den oberirdischen Stellplätzen und der Benützung der Tiefgarage ausgehenden Luftschadstoffemissionen führen zu ausschließlich irrelevanten Zusatzbelastungen, die nicht geeignet sind, die Luftqualität relevant zu verändern. Für das Baugrundstück besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr *** vom 10.12.2015, Planverfasser JJ & KK). In diesem Bebauungsplan wurde unter anderem für das gegenständliche Grundstück eine Höhenlage mit 660,70 m festgelegt. Ausgehend von dieser Höhenlage werden durch das Bauvorhaben die gesetzlichen Abstände gegenüber dem Grundstück Nr **1 eingehalten. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf dem vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt, insbesondere auf jenen Einreichplänen, auf die der bekämpfte Baubescheid im Spruch Bezug nimmt und die einen integrierenden Bestandteil des Spruches bilden, auf die Projektergänzung anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 18.04.2017 (Grenzmauer) und den vom Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten immissionstechnischen, medizinischen und hochbautechnischen Gutachten. Die vorangeführten Gutachten wurden von den Amtssachverständigen FF, GG und EE in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 18.04.2017 und 24.05.2017 dargetan und wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, Fragen an die Gutachter zu richten. Den Ausführungen der Gutachter ist auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten worden. Für das Gericht waren die Ausführungen aller drei Gutachter nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, „(…) "§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
  1. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  2. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  3. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  4. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  5. c)auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  6. d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. (…) § 7Paragraph 7 Bauhöhe
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt.
(1)Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bestimmt. (...) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 (TROG 2016) lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, (TROG 2016) lauten wie folgt: „§ 37 Bauland […]
(4)Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt: Tag Abend Nacht 6:00 bis 19:00 Uhr 19:00 bis 22:00 Uhr 22:00 bis 6:00 Uhr Wohngebiet 50 dB 45 dB 40 dB gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet 55 dB 50 dB 45 dB Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet 60 dB 55 dB 50 dB allgemeines Mischgebiet 65 dB 60 dB 55 dB […] IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen. Ihre Wahrnehmung obliegt der Behörde von Amts wegen; wird im Bauverfahren die Verletzung einer Bestimmung behauptet, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient, so liegt eine objektiv-öffentliche Einwendung vor. Solche Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde zurückzuweisen (VwGH 8.5.1980, 2258/79).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen. Ihre Wahrnehmung obliegt der Behörde von Amts wegen; wird im Bauverfahren die Verletzung einer Bestimmung behauptet, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient, so liegt eine objektiv-öffentliche Einwendung vor. Solche Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde zurückzuweisen (VwGH 8.5.1980, 2258/79). Das Grundstück der Beschwerdeführerin, das Gst **1, KG X, grenzt unmittelbar an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Gst **1 somit Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 und damit berechtigt, die Einhaltung der in lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Das Grundstück der Beschwerdeführerin, das Gst **1, KG römisch zehn, grenzt unmittelbar an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Gst **1 somit Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 und damit berechtigt, die Einhaltung der in Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Erteilung der Baubewilligung ein, dass hinsichtlich der von der geplanten Tiefgarage ausgehenden Immissionen von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren - obwohl von der Beschwerdeführerin beantragt - weder ein immissionstechnisches noch ein medizinisches Gutachten eingeholt wurde und zudem der gesetzliche Abstand des Bauvorhabens zu ihrem Grundstück Nr **1 nicht gegeben ist. Zum Immissionsschutz Entsprechend dem oben zitierten § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 steht es der Beschwerdeführerin als unmittelbarer Nachbarin zu, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplans im Bauverfahren geltend zu machen, soweit mit diesen ein Immissionsschutz verbunden ist. Der Flächenwidmungsplan weist für das gegenständliche Baugrundstückplatz Gst Nr **2, KG X, Teilfestlegungen zu den drei Obergeschoßen aus, wobei mit den Teilfestlegungen für das

  1. und
  2. OG (Allgemeines Mischgebiet mit Einschränkung auf Wohnungen bzw Allgemeines Mischgebiet) jedenfalls ein Immissionsschutz zu Gunsten der Nachbarn verbunden ist. Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 steht es der Beschwerdeführerin als unmittelbarer Nachbarin zu, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplans im Bauverfahren geltend zu machen, soweit mit diesen ein Immissionsschutz verbunden ist. Der Flächenwidmungsplan weist für das gegenständliche Baugrundstückplatz Gst Nr **2, KG römisch zehn, Teilfestlegungen zu den drei Obergeschoßen aus, wobei mit den Teilfestlegungen für das
  3. und
  4. OG (Allgemeines Mischgebiet mit Einschränkung auf Wohnungen bzw Allgemeines Mischgebiet) jedenfalls ein Immissionsschutz zu Gunsten der Nachbarn verbunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, müssen Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (VwGH 2009/05/0153 vom 13.11.2012 ua). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, hat der VwGH bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw Schallverhältnissen verbunden ist (VwGH 2013/03/0206 vom 02.11.2016 ua). Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht im Zweifel im Sinne der zitierten Judikatur besondere Umstände angenommen und entsprechende Gutachten eingeholt. Das Tiroler Raumordnungsgesetz legt fest, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben nicht vorliegt, wenn der Beurteilungspegel nach den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die für die jeweilige Widmungskategorie in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegten dB-Werte nicht übersteigt (§ 38 Abs 5 lit a leg cit). Abzustellen ist dabei auf die Widmung des Baugrundstückes (vgl VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0087).Das Tiroler Raumordnungsgesetz legt fest, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben nicht vorliegt, wenn der Beurteilungspegel nach den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die für die jeweilige Widmungskategorie in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegten dB-Werte nicht übersteigt (Paragraph 38, Absatz 5, Litera a, leg cit). Abzustellen ist dabei auf die Widmung des Baugrundstückes vergleiche VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0087). Entsprechend den obigen Feststellungen, basierend auf den umfassenden Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen, liegt die zu erwartende Lärmbelastung bei 50 dB am Tag, 45 dB am Abend und 40 dB in der Nacht, womit die in § 37 Abs 4 TROG 2016 festgelegten Werte für das allgemeine Mischgebiet von 60 dB, 55 dB und 50 dB eingehalten sind. Nach § 38 Abs 5 TROG 2016 ergibt sich hieraus, dass es durch die Benützung der Tiefgarage – selbst auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin nicht thematisierten oberirdischen Stellplätze – lärmmäßig zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität kommt. Auch eine relevante Veränderung der Luftqualität konnte der medizinische Amtssachverständige ausschließen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der immissionstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten auf die gesetzlichen (strengeren) Grenzwerte für das als Wohngebiet ausgewiesene Grundstück der Beschwerdeführerin und nicht – wie gesetzlich geboten - auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt. Es werden jedoch selbst die gesetzlichen Grenzwerte für die Widmungskategorie Wohngebiet vorliegend eingehalten.Entsprechend den obigen Feststellungen, basierend auf den umfassenden Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen, liegt die zu erwartende Lärmbelastung bei 50 dB am Tag, 45 dB am Abend und 40 dB in der Nacht, womit die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 festgelegten Werte für das allgemeine Mischgebiet von 60 dB, 55 dB und 50 dB eingehalten sind. Nach Paragraph 38, Absatz 5, TROG 2016 ergibt sich hieraus, dass es durch die Benützung der Tiefgarage – selbst auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin nicht thematisierten oberirdischen Stellplätze – lärmmäßig zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität kommt. Auch eine relevante Veränderung der Luftqualität konnte der medizinische Amtssachverständige ausschließen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der immissionstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten auf die gesetzlichen (strengeren) Grenzwerte für das als Wohngebiet ausgewiesene Grundstück der Beschwerdeführerin und nicht – wie gesetzlich geboten - auf die Widmung des Baugrundstückes abstellt. Es werden jedoch selbst die gesetzlichen Grenzwerte für die Widmungskategorie Wohngebiet vorliegend eingehalten. Festgehalten wird, dass auch ohne die erfolgte Projektergänzung in der Beschwerdeverhandlung am 18.04.2017 (Grenzmauer) die festgelegten db-Werte für das allgemeine Mischgebiet von 60 dB, 55 dB und 50 dB eingehalten wären, zumal laut dem immissionstechnischen Amtssachverständigen FF diesfalls von „lediglich“ bis zu 3 dB höheren Immissionsschallpegel (als mit Grenzmauer) - auszugehen sei. Zusammenfassend steht damit fest, dass der Immissionsschutz gegenüber der Beschwerdeführerin gewahrt ist. Zum Grenzabstand Für das gegenständliche Baugrundstück besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan, in welchem eine Höhenlage mit 660,70 m festgelegt ist. Ausgehend von dieser Höhenlage werden – wie der hochbautechnische Amtssachverständige EE in der Beschwerdeverhandlung am 18.04.2017 nachvollziehbar aufgezeigt hat - durch das Bauvorhaben die gesetzlichen Abstände gegenüber dem Grundstück Nr **1 eingehalten. Festgehalten wird, dass in der Beschwerde die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht thematisiert wurde, jedenfalls hiefür von der Beschwerdeführerin substantiell keine Gründe vorgebracht wurden. Unabhängig davon konnte das Landesverwaltungsgericht eine solche auch weder formal noch inhaltlich erkennnen. Das durchgeführte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren hat somit ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Baubewilligung unbegründet ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung, auf die zitierte Judikatur unter Punkt IV wird verwiesen Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung, auf die zitierte Judikatur unter Punkt römisch vier wird verwiesen Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.42.0090.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.