RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/1782-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 21.06.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2017, ****, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 21.06.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2017, ****, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch von Herrn A gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.05.2017, ****, gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Strafverfügung am 09.05.2017 zugestellt worden sei, weshalb der dagegen am 01.06.2017 (Poststempel) erhobene Einspruch verspätet wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch von Herrn A gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.05.2017, ****, gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 3 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Strafverfügung am 09.05.2017 zugestellt worden sei, weshalb der dagegen am 01.06.2017 (Poststempel) erhobene Einspruch verspätet wäre. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige als Einspruch bezeichnete Beschwerde von Herrn A vom 21.06.2017, in welcher dieser vorbringt, dass sein verspäteter Einspruch durch seinen Kreislaufzusammenbruch entstanden wäre. Die Rettung habe ihn sofort ins Krankenhaus bringen müssen, wo er 14 Tage zur Behandlung aufgenommen war und deshalb keine Möglichkeit zu einer fristgerechten Einsprucherhebung gehabt habe. Auf Aufforderung durch die Erstbehörde legte der Rechtsmittelwerber noch die Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses W vom 19.07.2017 vor, wonach er vom 10.05. bis 24.05.2017 stationär aufgenommen war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hiezu wie folgt erwogen: Aufgrund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest: In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.05.2017, ****, wird Herrn A angelastet, er sei am 07.02.2017 um 15.00 Uhr in der Gemeinde Z auf der L ** Xstraße in Fahrtrichtung Westen als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **-**** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Er habe damit § 4 Abs 5 StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 92 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.05.2017, ****, wird Herrn A angelastet, er sei am 07.02.2017 um 15.00 Uhr in der Gemeinde Z auf der L ** Xstraße in Fahrtrichtung Westen als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **-**** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Er habe damit Paragraph 4, Absatz 5, StVO verletzt, weshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 92 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt sich, dass dieses Dokument Herrn A persönlich am Donnerstag, den 04.05.2017, zugestellt wurde. Die zugestellte Strafverfügung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Am Vormittag des Mittwoch, 10.05.2017, erlitt Herr A einen Kreislaufzusammenbruch und wurde deshalb von der Rettung in das Landeskrankenhaus W eingeliefert, wo er durchgehend stationär bis zum 24.05.2017 aufgenommen war. Am Donnerstag, den 01.06.2017 wurde der von ihm mit 27.05.2017 datierte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 02.05.2017 der Post zur Beförderung übergeben. In diesem Verfahren sind folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich: Verwaltungsstrafgesetz § 49Paragraph 49
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz§ 71Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 71
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72Paragraph 72
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.05.2017 wird auf diese Bestimmung hingewiesen. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.05.2017 wird auf diese Bestimmung hingewiesen. Aus dem Zustellnachweis ergibt sich, dass die gegenständliche Strafverfügung Herrn A persönlich am Donnerstag, den 04.05.2017, zugestellt wurde. Somit endete die zweiwöchige Einspruchsfrist am Donnerstag, den 18.05.2017, 24.00 Uhr. Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, bei der eine Verlängerung nicht möglich ist. Die Strafverfügung ist somit seit 19.05.2017 rechtskräftig und daher nicht mehr abänderbar. Die Bezirkshauptmannschaft Y musste daher den Einspruch vom 01.06.2017 als verspätet zurückweisen. Wenn Herr A glaubhaft machen hätte wollen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hätte, so hätte er binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Einspruch gegen die Strafverfügung stellen können. In seinem Einspruch vom 01.06.2017 führt der Rechtsmittelwerber lediglich an, dass er bei der Polizei gewesen sei, wo ihm ein Inspektor gesagt habe, dass ein nur so kleiner Lackschaden bei der Polizei nicht gemeldet werden müsse. Erst in seiner nunmehrigen Beschwerde vom 21.06.2017 führt Herr A seinen Kreislaufzusammenbruch mit dem nachfolgenden zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt an. Da er am 24.05.2017 aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hätte er binnen 2 Wochen nach Wegfall dieses Hindernisses, sohin bis zum 08.06.2017, einen solchen Wiedereinsetzungsantrag stellen können. Da er erst in seiner Beschwerde vom 21.06.2017 dies thematisierte, hätte dieses Schreiben dann auch gar nicht mehr als Wiedereinsetzungsantrag interpretiert werden können. Für den Fall eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrages und dass von der Bezirkshauptmannschaft Y die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden wäre, wäre durch den Einspruch die bekämpfte Strafverfügung außer Kraft getreten. Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung können die von Herrn A vorgebrachten Gründe für die Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden, weshalb seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.1782.1