RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/16/1630-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.05.2017, ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.05.2017, ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beim Lenker AA vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung von Euro 750,-- gemäß § 37a Abs 5 VStG iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Keine Vollstreckung zwischen Österreich und seinem Heimatstand zulässig wäre, womit die Voraussetzungen für den Fall der Sicherheitsleistung vorliegen würden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Rechtsanwalt aus, ihm sei außer der Aufforderung zur Rechtfertigung kein Strafbescheid zugekommen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beim Lenker AA vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung von Euro 750,-- gemäß Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG für verfallen erklärt. Keine Vollstreckung zwischen Österreich und seinem Heimatstand zulässig wäre, womit die Voraussetzungen für den Fall der Sicherheitsleistung vorliegen würden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt der Rechtsanwalt aus, ihm sei außer der Aufforderung zur Rechtfertigung kein Strafbescheid zugekommen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass mit dem Straferkenntnis vom 05.05.2017, ****, der Beschwerdeführer der am 16.06.2016 um 09.05 Uhr auf österreichischem Staatsgebiet begangenen Übertretungen nach § 13 Abs 1a Z 2 und § 37 Abs 2 Z 8 GGBG für schuldig erkannt wurde, und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- (Ersatzarrest von 4 Tagen) zuzüglich der Verfahrenskosten von Euro 75,-- verhängt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde an die Kanzlei RA CC, Adresse 1, **** Y, am 08.05.2017 von der Angestellten namens DD unterschrieben und damit an dieselbe Adresse wie der Verfallsbescheid zugestellt. Es scheint damit aktenwidrig, dass keine Verfolgungshandlung unternommen wurde und dass kein Straferkenntnis gegenüber den Beschwerdeführer erlassen wurde. Damit ist der Verfall der Sicherheitsleistung mangels eindeutiger Unmöglichkeit der Vollstreckung zwischen Österreich und Z rechtmäßig.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass mit dem Straferkenntnis vom 05.05.2017, ****, der Beschwerdeführer der am 16.06.2016 um 09.05 Uhr auf österreichischem Staatsgebiet begangenen Übertretungen nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 und Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG für schuldig erkannt wurde, und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- (Ersatzarrest von 4 Tagen) zuzüglich der Verfahrenskosten von Euro 75,-- verhängt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde an die Kanzlei RA CC, Adresse 1, **** Y, am 08.05.2017 von der Angestellten namens DD unterschrieben und damit an dieselbe Adresse wie der Verfallsbescheid zugestellt. Es scheint damit aktenwidrig, dass keine Verfolgungshandlung unternommen wurde und dass kein Straferkenntnis gegenüber den Beschwerdeführer erlassen wurde. Damit ist der Verfall der Sicherheitsleistung mangels eindeutiger Unmöglichkeit der Vollstreckung zwischen Österreich und Z rechtmäßig. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/aus 2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/aus 2013: „§ 37a
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls
- a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
- b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4)Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die gegenständliche Firma in Z ansässig ist und dass es mit Z kein Abkommen über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Z gibt. Es wurde nun zwar eine Person benannt, die als verantwortliche Person beauftragt und für die Firma tätig ist. Die Vollstreckung der Geldstrafe ist aber nach wie vor nicht sichergestellt. Aus diesen Gründen kann auf den Verfall der eingehobenen Sicherheitsleistung erkannt werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.1630.1