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{'item': 'LVwG-2017/22/1828-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/1828-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. BB & CC Rechtsanwälte OG Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.7.2017, **** wegen Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der ProbezeitDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. BB & CC Rechtsanwälte OG Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 4.7.2017, **** wegen Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit zu Recht erkannt

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang Mit Mandatsbescheid vom 18.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft X aufgetragen, sich gemäß § 4 Abs 6 FSG wegen Begehung eines schweren Verstoßes binnen 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen. Begründend verwies die Bezirkshauptmannschaft X auf eine rechtskräftige Strafverfügung vom 28.4.2017, ****, wonach dem Beschwerdeführer, gestützt auf § 99 Abs 3 lit a iVm § 19 Abs 7 und Abs 5 StVO vorgeworfen wurde wie folgt:Mit Mandatsbescheid vom 18.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgetragen, sich gemäß Paragraph 4, Absatz 6, FSG wegen Begehung eines schweren Verstoßes binnen 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen. Begründend verwies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf eine rechtskräftige Strafverfügung vom 28.4.2017, ****, wonach dem Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7 und Absatz 5, StVO vorgeworfen wurde wie folgt: „Sie lenkten am 13.2.2017, gegen 19:06 Uhr, den PKW, Kennzeichen ****, im Gemeindegebiet von W, Ortsteil V, auf der U-straße L **, Höhe Haus Nr. ***, Sport T, und haben als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen in die U-straße als entgegenkommender Linkseinbieger einem geradeausfahrenden die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeug nicht den Vorrang gegeben, wodurch Sie mit der vorrangberechtigten Fahrzeuglenkerin kollidierten.“„Sie lenkten am 13.2.2017, gegen 19:06 Uhr, den PKW, Kennzeichen ****, im Gemeindegebiet von W, Ortsteil römisch fünf, auf der U-straße L **, Höhe Haus Nr. ***, Sport T, und haben als wartepflichtiger Lenker des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen in die U-straße als entgegenkommender Linkseinbieger einem geradeausfahrenden die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeug nicht den Vorrang gegeben, wodurch Sie mit der vorrangberechtigten Fahrzeuglenkerin kollidierten.“ Gegen den Mandatsbescheid vom 18.5.2017 wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben (Eingabe vom 29.5.2017) und hat die Bezirkshauptmannschaft X in der Folge per 30.5.2017 das Ermittlungsverfahren dahingehend eingeleitet, als eine Strafregisterabfrage sowie eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen veranlasst wurde. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, wonach der Vorstellung keine Folge gegeben wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde in erster Linie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht. Gegen den Mandatsbescheid vom 18.5.2017 wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben (Eingabe vom 29.5.2017) und hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in der Folge per 30.5.2017 das Ermittlungsverfahren dahingehend eingeleitet, als eine Strafregisterabfrage sowie eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen veranlasst wurde. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, wonach der Vorstellung keine Folge gegeben wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde in erster Linie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins 2017/15 (FSG) zu berücksichtigen: Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) § 4.Paragraph 4,

(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(2)Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(3)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Absatz 6,) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7,, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in die Wege zu leiten. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2002,)
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(5)Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Absatz 6, oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
(6)Als schwerer Verstoß gemäß Absatz 3, gelten 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159: 1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159:
  1. a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
  2. a)Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, (Fahrerflucht),
  3. b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  4. b)Paragraph 7, Absatz 5, (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
  5. c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  6. c)Paragraph 16, Absatz eins, (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  7. d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
  8. d)Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, (Nichtbefolgen von gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a und Ziffer 4 c, kundgemachten Überholverboten),
  9. e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
  10. e)Paragraph 19, Absatz 7, (Vorrangverletzung),
  11. f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
  12. f)Paragraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 a, 38, Absatz 5, (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),
  13. g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
  14. g)Paragraph 46, Absatz 4, Litera a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen); 2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
  15. a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
  16. b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen; 2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967. 2a. Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967. 3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden. 3. strafbare Handlungen gemäß den Paragraphen 80, 81, oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(7)Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Absatz 3,) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder Paragraph 14, Absatz 8, vorliegt.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz vorzugehen.
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
(9)Die Nachschulung darf nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
  3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
  4. die Meldepflichten an die Behörde und
  5. die Kosten der Nachschulung. Die hier maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2017/6 (StVO) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 in der Fassung BGBl römisch eins 2017/6 (StVO) lautet wie folgt: „§
  6. Vorrang.
(1)Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
(2)Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) haben immer den Vorrang.
(2)Einsatzfahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25,) haben immer den Vorrang.
(3)Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
(4)Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
(4)Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Absatz eins, Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
(5)Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.
(5)Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Absatz 4, nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.
(6)Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
(6a)Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
(6b)Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
(7)Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
(8)Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, dass ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, dass bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das FSG nennt in § 4 Abs 6 jene Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung, die als sog. „schwere Verstöße“ für den Probeführerscheinbesitzer die Folge nach sich ziehen, dass er eine Nachschulung zu absolvieren hat und sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (Abs 3 legcit). Nach § 4 Abs 6 Z 1 lit e FSG zählen zu diesen Übertretungen auch Vorrangverletzungen gemäß § 19 Abs 7 StVO. Das FSG nennt in Paragraph 4, Absatz 6, jene Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung, die als sog. „schwere Verstöße“ für den Probeführerscheinbesitzer die Folge nach sich ziehen, dass er eine Nachschulung zu absolvieren hat und sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (Absatz 3, legcit). Nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera e, FSG zählen zu diesen Übertretungen auch Vorrangverletzungen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, StVO. Der Beschuldigte wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Strafverfügung vom 28.4.2017, **** – rechtskräftig – wegen einer Übertretung des § 19 Abs 7 StVO zur Bezahlung einer Geldstrafe von Euro 90 verpflichtet. Der Beschuldigte wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Strafverfügung vom 28.4.2017, **** – rechtskräftig – wegen einer Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO zur Bezahlung einer Geldstrafe von Euro 90 verpflichtet. Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt. Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen (vgl. VwGH 20.2.2001, 98/11/0306 mwH). Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt. Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen vergleiche VwGH 20.2.2001, 98/11/0306 mwH). Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass bei einer Übertretung des § 19 Abs 7 StVO die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides zum Ausdruck kommen muss, dass der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang zum unvermittelten Bremsen usw. genötigt gewesen sein muss (VwGH 27.2.1981, 1312/79). Diese Forderung erfüllt nun die hier vorliegende Strafverfügung vom 28.4.2017 nicht. Mit keinem Wort ist bei der als erwiesen angenommenen Tat davon die Rede, dass der Wartepflichtige (der Beschwerdeführer) die vorrangberechtigte Fahrzeuglenkerin zu einem unvermittelten Bremsen oder zu einem Ablenken ihres Fahrzeuges genötigt hätte. Wenngleich aufgrund der Aktenlage wohl davon ausgegangen werden muss, kommt dies im Spruch nicht zum Ausdruck, wird dort doch lediglich davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer „einem geradeausfahrenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeug nicht den Vorrang gegeben hätte, wodurch er mit der vorrangberechtigten Fahrzeuglenkerin kollidiert wäre“. Mit der hier gewählten Umschreibung der Tat und der alleinigen Anführung der Folge des Handels („wodurch Sie … kollidierten“) kommt eine Nötigung durch den Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, ist doch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNr 9. GP), abgedr. z.B. in Pürstl, StVO13
(2011), § 19, Anm. 13, ersichtlich, dass der „Nötigung“ zum unvermittelten Abbremsen oder zum Ablenken besondere Bedeutung bei der Verwirklichung dieses Deliktes zukommt. So wird demnach etwa ein Kraftfahrer, der lediglich veranlasst wurde, den Fuß vom Gashebel zu nehmen, nicht zum unvermittelten Abbremsen genötigt (so auch OGH 13.5.1982, 8 Ob 295/81). Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass bei einer Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides zum Ausdruck kommen muss, dass der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang zum unvermittelten Bremsen usw. genötigt gewesen sein muss (VwGH 27.2.1981, 1312/79). Diese Forderung erfüllt nun die hier vorliegende Strafverfügung vom 28.4.2017 nicht. Mit keinem Wort ist bei der als erwiesen angenommenen Tat davon die Rede, dass der Wartepflichtige (der Beschwerdeführer) die vorrangberechtigte Fahrzeuglenkerin zu einem unvermittelten Bremsen oder zu einem Ablenken ihres Fahrzeuges genötigt hätte. Wenngleich aufgrund der Aktenlage wohl davon ausgegangen werden muss, kommt dies im Spruch nicht zum Ausdruck, wird dort doch lediglich davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer „einem geradeausfahrenden, die Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeug nicht den Vorrang gegeben hätte, wodurch er mit der vorrangberechtigten Fahrzeuglenkerin kollidiert wäre“. Mit der hier gewählten Umschreibung der Tat und der alleinigen Anführung der Folge des Handels („wodurch Sie … kollidierten“) kommt eine Nötigung durch den Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, ist doch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNr 9. GP), abgedr. z.B. in Pürstl, StVO13
(2011), Paragraph 19,, Anmerkung 13, ersichtlich, dass der „Nötigung“ zum unvermittelten Abbremsen oder zum Ablenken besondere Bedeutung bei der Verwirklichung dieses Deliktes zukommt. So wird demnach etwa ein Kraftfahrer, der lediglich veranlasst wurde, den Fuß vom Gashebel zu nehmen, nicht zum unvermittelten Abbremsen genötigt (so auch OGH 13.5.1982, 8 Ob 295/81). Bei der hier gewählten Umschreibung der Tat mit Anführen der bloßen Unfallfolge kommt daher das zwingend notwendige Tatbestandsmerkmal der Nötigung durch den Wartepflichtigen nicht zum Ausdruck. Dass es hier zu einem Unfall gekommen ist, könnte genauso gut auf das alleinige Verhalten der Vorrangberechtigten zurückzuführen gewesen sein, weil diese etwa mit weit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist oder z.B. unvermittelt ihr Fahrzeug beschleunigt hat, obwohl das bloße Gaswegnehmen ausgereicht hätte, eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden. Losgelöst von der Unfallfolge hätte daher im Spruch der Strafverfügung der Vorhalt aufgenommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer die gegnerische Fahrzeuglenkerin entweder zu einem unvermittelten Abbremsen oder zu einem Ablenken genötigt hatte. Ungeachtet der Rechtskraft der zitierten Strafverfügung ist auf den Inhalt des Tatvorwurfes (die als erwiesen angenommene Tat) abzustellen. Das heißt, allein der Umstand, dass sich die Behörde auf § 19 Abs 7 StVO (die Strafnorm) stützt, genügt für die Bindung im Hinblick auf das führerscheinrechtliche Verfahren nicht. Vielmehr muss auch geprüft werden, ob alle dieser Strafnorm zugrundeliegenden Tatbestandselemente erfüllt sind. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde völlig rechtsirrig einen Sachverhalt unter § 19 Abs 7 StVO subsumiert, der jedoch nicht ansatzweise darunter fällt (etwa ein Rechtsfahrgebot), dies die führerscheinrechtlichen Konsequenzen des § 4 FSG nach ziehen würde. Daher besteht die oben angesprochene Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen nur dann, wenn die Tat in der vom Gesetz vorgegeben Art und Weise zur Last gelegt wurde. Fehlen hingegen wesentliche Tatbestandselemente, kann die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung ungeachtet der eingetretenen Rechtskraft keine Bindung für das führerscheinrechtliche Verfahren nach sich ziehen und liegt eben keine Bestrafung „wegen eines schweren Verstoßes“ vor. Die Bedeutung des Tatbestandselements „Nötigung“ erhellt sich u.a. auch in der Vorschrift des § 30a Abs 2 Z 6 FSG (§ 19 Abs 7 iVm Abs 4 StVO als Vormerkdelikt), wenn dort die Nötigung zum unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken ausdrücklich (nochmals) als Voraussetzung für das Vorliegen eines Vormerkdeliktes genannt ist.Ungeachtet der Rechtskraft der zitierten Strafverfügung ist auf den Inhalt des Tatvorwurfes (die als erwiesen angenommene Tat) abzustellen. Das heißt, allein der Umstand, dass sich die Behörde auf Paragraph 19, Absatz 7, StVO (die Strafnorm) stützt, genügt für die Bindung im Hinblick auf das führerscheinrechtliche Verfahren nicht. Vielmehr muss auch geprüft werden, ob alle dieser Strafnorm zugrundeliegenden Tatbestandselemente erfüllt sind. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde völlig rechtsirrig einen Sachverhalt unter Paragraph 19, Absatz 7, StVO subsumiert, der jedoch nicht ansatzweise darunter fällt (etwa ein Rechtsfahrgebot), dies die führerscheinrechtlichen Konsequenzen des Paragraph 4, FSG nach ziehen würde. Daher besteht die oben angesprochene Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen nur dann, wenn die Tat in der vom Gesetz vorgegeben Art und Weise zur Last gelegt wurde. Fehlen hingegen wesentliche Tatbestandselemente, kann die verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung ungeachtet der eingetretenen Rechtskraft keine Bindung für das führerscheinrechtliche Verfahren nach sich ziehen und liegt eben keine Bestrafung „wegen eines schweren Verstoßes“ vor. Die Bedeutung des Tatbestandselements „Nötigung“ erhellt sich u.a. auch in der Vorschrift des Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 6, FSG (Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 4, StVO als Vormerkdelikt), wenn dort die Nötigung zum unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken ausdrücklich (nochmals) als Voraussetzung für das Vorliegen eines Vormerkdeliktes genannt ist. Eine von der Bestrafung unabhängige, eigenständige Beurteilung der Frage der Nötigung ist der Führerscheinbehörde verwehrt und kann eine Bejahung dieser Frage im führerscheinbehördlichen Verfahren nicht dazu führen, dass dieser Mangel der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung im führerscheinbehördlichen Verfahren quasi saniert wird. Vielmehr ist allein die verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung maßgeblich – entspricht diese dem Tatbild des – hier - § 19 Abs 7 StVO – liegt Bindungswirkung vor, entspricht diese nicht, kann keine Bindungswirkung eintreten und ist sohin die Führerscheinbehörde daran gebunden und ist es ihr verwehrt, allfällige Mängel dahingehend selbst zu beheben. Diese Annahme erhellt sich auch aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 FSG, wenn dort davon die Rede ist, dass die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßen von der Führerscheinbehörde abzuwarten ist. Der Gesetzgeber geht daher erkennbar davon aus, dass in diesen Fällen allein die rechtskräftige Bestrafung Grundlage für das führerscheinrechtliche Verfahren ist und eine eigenständige Beurteilung etwa der Nötigung nach § 19 Abs 7 StVO durch die Führerscheinbehörde ausscheidet. Fehlt daher dieses Tatbestandselement im Tatvorwurf der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung, scheidet – wie oben eingehend dargelegt – die Vorschreibung einer Nachschulung gepaart mit der Verlängerung der Probezeit aus. Eine von der Bestrafung unabhängige, eigenständige Beurteilung der Frage der Nötigung ist der Führerscheinbehörde verwehrt und kann eine Bejahung dieser Frage im führerscheinbehördlichen Verfahren nicht dazu führen, dass dieser Mangel der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung im führerscheinbehördlichen Verfahren quasi saniert wird. Vielmehr ist allein die verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung maßgeblich – entspricht diese dem Tatbild des – hier - Paragraph 19, Absatz 7, StVO – liegt Bindungswirkung vor, entspricht diese nicht, kann keine Bindungswirkung eintreten und ist sohin die Führerscheinbehörde daran gebunden und ist es ihr verwehrt, allfällige Mängel dahingehend selbst zu beheben. Diese Annahme erhellt sich auch aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, FSG, wenn dort davon die Rede ist, dass die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßen von der Führerscheinbehörde abzuwarten ist. Der Gesetzgeber geht daher erkennbar davon aus, dass in diesen Fällen allein die rechtskräftige Bestrafung Grundlage für das führerscheinrechtliche Verfahren ist und eine eigenständige Beurteilung etwa der Nötigung nach Paragraph 19, Absatz 7, StVO durch die Führerscheinbehörde ausscheidet. Fehlt daher dieses Tatbestandselement im Tatvorwurf der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung, scheidet – wie oben eingehend dargelegt – die Vorschreibung einer Nachschulung gepaart mit der Verlängerung der Probezeit aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1828.1

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