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{'item': 'LVwG-2017/34/0788-12'}

Obsah (11)Art 133§ 90Art 1Art 2Art 3Art 8Art 9§§ 20§ 1§ 3§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/34/0788-12 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung) (Spruchpunkt I)) und einer Übertretung

dem LMSVG in Verbindung mit der Loskennzeichnungsverordnung (Spruchpunkt II))

Abhaltung einer öffentlich mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.02.2017, Zl ****, betreffend einer Übertretung

dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, (Lebensmittel-Informationsverordnung) (Spruchpunkt römisch eins)) und einer Übertretung

dem LMSVG in Verbindung mit der Loskennzeichnungsverordnung (Spruchpunkt römisch zwei))

Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I) als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass esGemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins) als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es 1.
  2. bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat:1.
  3. bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu lauten hat: Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 10 GewO 1994, beschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Souvenirs, GISA-Zahl: ****, und Inhaberin des Betriebes („CC“) in **** Z, Adresse 2, sohin Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art 8 Abs 1 LMIV – wie vom Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Z am 24.10.2016 um 10.37 Uhr festgestellt wurde – zu verantworten, dass dort das Produkt mit der Bezeichnung „DD“ zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses trotz Fehlens eines Zutatenverzeichnisses und dessen Herstellung mit einem Milch- und Eierzeugnis (im Produkt wurde Casein und Eiprotein

gewiesen) die Angabe „Enthält“ gefolgt von „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“ nicht aufwies, wodurch Art 9 Abs 1 Buchstabe c, 21 Abs 1 und Anhang II Z 3 und 7 LMIV zuwidergehandelt wurde. Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, beschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Souvenirs, GISA-Zahl: ****, und Inhaberin des Betriebes („CC“) in **** Z, Adresse 2, sohin Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, LMIV – wie vom Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk Z am 24.10.2016 um 10.37 Uhr festgestellt wurde – zu verantworten, dass dort das Produkt mit der Bezeichnung „DD“ zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses trotz Fehlens eines Zutatenverzeichnisses und dessen Herstellung mit einem Milch- und Eierzeugnis (im Produkt wurde Casein und Eiprotein

gewiesen) die Angabe „Enthält“ gefolgt von „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“ nicht aufwies, wodurch Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe c, 21 Absatz eins und Anhang römisch zwei Ziffer 3 und 7 LMIV zuwidergehandelt wurde. 1.

  1. bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), zu lauten hat:bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), zu lauten hat: § 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 144/2015, in Verbindung mit Art 8 Abs 1, 9 Abs 1 lit c, 21 Abs 1 und Anhang II Z 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission (ABl Nr L 304 vom
  2. November 2011) (kurz: Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV)Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015,, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, 9, Absatz eins, Litera c,, 21 Absatz eins und Anhang römisch zwei Ziffer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924 aus 2006, und (EG) Nr 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608 aus 2004, der Kommission Amtsblatt Nr L 304 vom
  3. November 2011) (kurz: Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) 1.
  4. bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu lauten hat:bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) zu lauten hat: § 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der Fassung BGBl I Nr 144/2015Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015, Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
  5. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezüglich gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezüglich gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  6. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkte
  7. und 2.) ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkte 1. und 2.) ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 10 GewO 1994, beschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Souvenirs, GISA-Zahl: ****, und übte dieses Gewerbe im Betrieb („CC“) in **** Z, Adresse 2, aus. Im Betrieb werden insbesondere Spirituosen und Souvenirs zum Verkauf angeboten. Zur Tatzeit wurde die gegenständliche Probe zum Verkauf angeboten. Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit Gewerbeinhaberin des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, beschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Souvenirs, GISA-Zahl: ****, und übte dieses Gewerbe im Betrieb („CC“) in **** Z, Adresse 2, aus. Im Betrieb werden insbesondere Spirituosen und Souvenirs zum Verkauf angeboten. Zur Tatzeit wurde die gegenständliche Probe zum Verkauf angeboten. Anlässlich der am 24.10.2016 um 10.37 Uhr in diesem Betrieb durchgeführten Lebensmittelkontrolle entnahm das Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe mit der Bezeichnung „DD“. Hersteller und Lieferant dieses Produkts war EE. Aus dem Gutachten des Instituts für Lebensmittelsicherheit Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (kurz: AGES) vom 09.02.2017 geht hervor, dass diese Probe als Handelsprobe im Einzelhandel gezogen worden sei. Im Produkt seien Casein und Eiprotein analytisch

gewiesen worden. Das Produkt sei somit mit einem Milch- und einem Eierzeugnis hergestellt worden. Entgegen Art 9 Abs 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art 21 Abs 1 LMIV habe mangels Zutatenverzeichnisses die Angabe „Enthält“, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, dh Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiprodukte, und entgegen § 4 Abs 1 Loskennzeichnungsverordnung das Los gefehlt. Das Etikett des Produkts ist im Anhang zum Gutachten abgebildet.Aus dem Gutachten des Instituts für Lebensmittelsicherheit Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (kurz: AGES) vom 09.02.2017 geht hervor, dass diese Probe als Handelsprobe im Einzelhandel gezogen worden sei. Im Produkt seien Casein und Eiprotein analytisch

gewiesen worden. Das Produkt sei somit mit einem Milch- und einem Eierzeugnis hergestellt worden. Entgegen Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins, LMIV habe mangels Zutatenverzeichnisses die Angabe „Enthält“, gefolgt von der in Anhang römisch zwei aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, dh Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiprodukte, und entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Loskennzeichnungsverordnung das Los gefehlt. Das Etikett des Produkts ist im Anhang zum Gutachten abgebildet. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Gewerbeinhaberin und damit als zur Vertretung

außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 24.10.2016 um 10.37 Uhr im Betrieb in **** Z, Adresse 2, das Produkt „DD“ durch Anbieten zum Verkauf in den Verkehr gebracht worden sei, obwohl dieses I) insofern nicht der Verordnung (EG) Nr 1169/2011 entsprochen habe als in dem Produkt Casein und Eiprotein

gewiesen worden und diese Zutaten, das heißt Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiprodukte, nicht mit der Angabe „Enthält“ am Produkt ersichtlich gemacht worden seien und II) insofern nicht der Vorschrift des § 4 Abs 1 Loskennzeichnungsverordnung entsprochen habe, als das Los gefehlt habe. Dadurch habe sie zu I) gegen § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG in Verbindung mit der VO (EG) Nr 1169/2011 und zu II) gegen § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG in Verbindung mit § 4 Abs 1 Loskennzeichnungsverordnung verstoßen, weshalb über sie jeweils unter Zugrundelegung des § 90 Abs 1 LMSVG zu I) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu II) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit jeweils Euro 10,00, insgesamt sohin Euro 20,00, bestimmt. Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG wurde ihr zudem entsprechend der Kostenmitteilung Nr **** die Bezahlung der Kosten für das von der AGES eingeholte Gutachten in Höhe von Euro 555,10 aufgetragen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Gewerbeinhaberin und damit als zur Vertretung

außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 24.10.2016 um 10.37 Uhr im Betrieb in **** Z, Adresse 2, das Produkt „DD“ durch Anbieten zum Verkauf in den Verkehr gebracht worden sei, obwohl dieses römisch eins) insofern nicht der Verordnung (EG) Nr 1169 aus 2011, entsprochen habe als in dem Produkt Casein und Eiprotein

gewiesen worden und diese Zutaten, das heißt Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiprodukte, nicht mit der Angabe „Enthält“ am Produkt ersichtlich gemacht worden seien und römisch zwei) insofern nicht der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Loskennzeichnungsverordnung entsprochen habe, als das Los gefehlt habe. Dadurch habe sie zu römisch eins) gegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit der VO (EG) Nr 1169 aus 2011, und zu römisch zwei) gegen Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Loskennzeichnungsverordnung verstoßen, weshalb über sie jeweils unter Zugrundelegung des Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG zu römisch eins) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und zu römisch zwei) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der von ihr zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß Paragraph 64, VStG mit jeweils Euro 10,00, insgesamt sohin Euro 20,00, bestimmt. Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG wurde ihr zudem entsprechend der Kostenmitteilung Nr **** die Bezahlung der Kosten für das von der AGES eingeholte Gutachten in Höhe von Euro 555,10 aufgetragen. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihrerseits vorliege, weil sie gemäß Art 8 Abs 1 LMIV nicht Normadressatin, sondern vielmehr der Hersteller des Produkts Lebensmittelunternehmer im Sinne dieser Bestimmung sei. Dies gelte auch für Spruchpunkt II). Zudem könne der Tatvorwurf nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen erachtet werden, weil sich im Akt keine Abbildung der Produktverpackung befinden würde. Es liege auch deshalb kein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften vor, weil sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf das betreffende Erzeugnis beziehe, sodass gemäß Art 21 Abs 1

  1. Satz LMIV keine Kennzeichnung notwendig gewesen sei. Hinsichtlich der Loskennzeichnung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im gegenständlichen Fall die Ausnahme des § 3 Abs 3 Loskennzeichnungsverordnung vorliegen würde, weil sich die angegebene Losnummer deutlich von anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheiden würde. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Herstellers EE und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Üblichkeit und Umfang von Kontrollen in Kleinstunternehmen des Lebensmittelhandels beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihrerseits vorliege, weil sie gemäß Artikel 8, Absatz eins, LMIV nicht Normadressatin, sondern vielmehr der Hersteller des Produkts Lebensmittelunternehmer im Sinne dieser Bestimmung sei. Dies gelte auch für Spruchpunkt römisch zwei). Zudem könne der Tatvorwurf nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen erachtet werden, weil sich im Akt keine Abbildung der Produktverpackung befinden würde. Es liege auch deshalb kein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften vor, weil sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf das betreffende Erzeugnis beziehe, sodass gemäß Artikel 21, Absatz eins,
  2. Satz LMIV keine Kennzeichnung notwendig gewesen sei. Hinsichtlich der Loskennzeichnung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im gegenständlichen Fall die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 3, Loskennzeichnungsverordnung vorliegen würde, weil sich die angegebene Losnummer deutlich von anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheiden würde. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Herstellers EE und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Üblichkeit und Umfang von Kontrollen in Kleinstunternehmen des Lebensmittelhandels beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden mehrere Telefonate mit der AGES betreffend die Kostennote geführt (vgl Aktenvermerke in OZ 2, 3), ein Verwaltungsstrafregisterauszug, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.03.2017 (vgl OZ 7), die Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.05.2017 (vgl OZ 8), die Stellungnahme des von der Bezirkshauptmannschaft X befassten Lebensmittelaufsichtsorgans vom 19.05.2017 (vgl OZ 10) und die Stellungnahme des Lebensmittelaufsichtsorgans für den Bezirk Z vom 19.05.2017 (vgl OZ 11) eingeholt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden mehrere Telefonate mit der AGES betreffend die Kostennote geführt vergleiche Aktenvermerke in OZ 2, 3), ein Verwaltungsstrafregisterauszug, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.03.2017 vergleiche OZ 7), die Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.05.2017 vergleiche OZ 8), die Stellungnahme des von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn befassten Lebensmittelaufsichtsorgans vom 19.05.2017 vergleiche OZ 10) und die Stellungnahme des Lebensmittelaufsichtsorgans für den Bezirk Z vom 19.05.2017 vergleiche OZ 11) eingeholt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 30.05.2017 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und des Zeugen EE statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 12). Es wurden keine Beweisanträge gestellt und im Wesentlichen auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 30.05.2017 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und des Zeugen EE statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 12). Es wurden keine Beweisanträge gestellt und im Wesentlichen auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria, das Probebegleitschreiben, das Gutachten der AGES vom 09.02.2017 samt Anlage und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei (vgl OZ 12 S 3) und des EE als Zeugen (vgl OZ 12 S 3 und 4) im Rahmen der Verhandlung. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Üblichkeit und Umfang von Kontrollen in Kleinstunternehmen des Lebensmittelhandels wurde infolge der getroffenen Feststellungen und mangels Wesentlichkeit für die Entscheidung abgesehen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria, das Probebegleitschreiben, das Gutachten der AGES vom 09.02.2017 samt Anlage und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei vergleiche OZ 12 S 3) und des EE als Zeugen vergleiche OZ 12 S 3 und 4) im Rahmen der Verhandlung. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Üblichkeit und Umfang von Kontrollen in Kleinstunternehmen des Lebensmittelhandels wurde infolge der getroffenen Feststellungen und mangels Wesentlichkeit für die Entscheidung abgesehen. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt –

folgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Spruchpunkt I – Übertretung der LMIV:Spruchpunkt römisch eins – Übertretung der LMIV: Im Produkt mit der Bezeichnung „DD“ wurde Casein und Eiprotein analytisch

gewiesen. Das Produkt wurde mit einem Milch- und einem Eierzeugnis hergestellt, wies kein Zutatenverzeichnis und insbesondere nicht das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang II LMIV aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, nämlich „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“ auf. Im Produkt mit der Bezeichnung „DD“ wurde Casein und Eiprotein analytisch

gewiesen. Das Produkt wurde mit einem Milch- und einem Eierzeugnis hergestellt, wies kein Zutatenverzeichnis und insbesondere nicht das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang römisch zwei LMIV aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, nämlich „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“ auf. Der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass das Produkt kein Zutatenverzeichnis, aber auch das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang II LMIV aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, nämlich „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“, nicht aufwies. Der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass das Produkt kein Zutatenverzeichnis, aber auch das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang römisch zwei LMIV aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, nämlich „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“, nicht aufwies. Gemäß der konkreten Verbrauchererwartung und der allgemeinen Branchenübung sind Liköre versüßte Spirituosen, die unter Verwendung von Zucker, geeigneten Zuckerarten oder Honig sowie Eiern und Milch hergestellt werden. Der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass das Produkt mit der Bezeichnung „DD“ mit einem Milch- und einem Eiererzeugnis hergestellt wurde und mangels Zutatenverzeichnis das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang II LMIV aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, nämlich „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“, aufweisen hätte müssen. Gemäß der konkreten Verbrauchererwartung und der allgemeinen Branchenübung sind Liköre versüßte Spirituosen, die unter Verwendung von Zucker, geeigneten Zuckerarten oder Honig sowie Eiern und Milch hergestellt werden. Der Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass das Produkt mit der Bezeichnung „DD“ mit einem Milch- und einem Eiererzeugnis hergestellt wurde und mangels Zutatenverzeichnis das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang römisch zwei LMIV aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses, nämlich „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“, aufweisen hätte müssen. Gemäß der Kostenmitteilung Nr **** setzen sich die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung durch die AGES aus „Quantitative Bestimmung von Milch-Protein (Casein) in Lebensmitteln mittels ELISA“ (EUR 107,70), „Quantitative Bestimmung von Ei-Proteinen in Lebensmitteln mittels ELISA“ (EUR 107,70), „Bestimmung des Cholesteriengehaltes in Lebensmittel mittels GC-MSD“ (EUR 173,80), „Beschreibung von Lebensmitteln“ (EUR 39,50) und „Kennzeichnungsprüfung von Lebensmitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften“ (EUR 126,40) zusammen. Spruchpunkt II – Übertretung der Loskennzeichnungsverordnung:Spruchpunkt römisch zwei – Übertretung der Loskennzeichnungsverordnung: Am Etikett des Produkts findet sich unter der E-Mail-Adresse die Zahlenkombination ****. Der Zahlenkombination geht der Buchstabe „L“ nicht voraus. Die Zahlenkombination unterscheidet sich aber deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt

stehende Beweiswürdigung zugrunde: Spruchpunkt I – Übertretung der LMIV:Spruchpunkt römisch eins – Übertretung der LMIV: Die Feststellungen zum Produkt mit der Bezeichnung „DD“ stützen sich auf das Gutachten der AGES vom 09.02.2017 samt Anhang und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen, dass das Produkt weder ein Zutatenverzeichnis noch das Wort „Enthält“ samt Zusatz aufwies, stützt sich auf die allgemeine Lebenserfahrung. Schließlich ist davon auszugehen, dass das Produkt

dessen Lieferung ausgepackt, in das Verkaufsregal eingeräumt und dabei zumindest von außen begutachtet wird. Die Feststellungen zur konkreten Verbrauchererwartung und der allgemeinen Branchenübung ergeben sich aus der Online-Version des Österreichischen Lebensmittelbuches, konkret Codexkapitel B 23 – Spirituosen, Punkt

  1. Liköre, Punkt 5.1.1 Definition (vgl http://www.****.at/****). Das Österreichische Lebensmittelbuch gilt als objektiviertes, nicht unwiderlegbares Sachverständigengutachten, das insbesondere die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt und eine allgemeine Branchenübung bescheinigt (vgl VwGH 26.09.2011, 2010/10/0145). Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher wissen, dass Liköre mit Eier und Milch hergestellt werden und hat dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch so bestätigt (vgl Seite 6 der Beschwerde). Als Gewerbeinhaberin des festgestellten Handelsgewerbes und Inhaberin eines Betriebs, in dem im Wesentlichen Spirituosen und Souvenirs zum Verkauf angeboten werden, hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls bekannt sein müssen, dass in Likören üblicherweise Milch und Eier enthalten sind. Die Feststellungen zur konkreten Verbrauchererwartung und der allgemeinen Branchenübung ergeben sich aus der Online-Version des Österreichischen Lebensmittelbuches, konkret Codexkapitel B 23 – Spirituosen, Punkt
  2. Liköre, Punkt 5.1.1 Definition vergleiche http://www.****.at/****). Das Österreichische Lebensmittelbuch gilt als objektiviertes, nicht unwiderlegbares Sachverständigengutachten, das insbesondere die konkrete Verbrauchererwartung wiedergibt und eine allgemeine Branchenübung bescheinigt vergleiche VwGH 26.09.2011, 2010/10/0145). Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher wissen, dass Liköre mit Eier und Milch hergestellt werden und hat dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch so bestätigt vergleiche Seite 6 der Beschwerde). Als Gewerbeinhaberin des festgestellten Handelsgewerbes und Inhaberin eines Betriebs, in dem im Wesentlichen Spirituosen und Souvenirs zum Verkauf angeboten werden, hätte der Beschwerdeführerin jedenfalls bekannt sein müssen, dass in Likören üblicherweise Milch und Eier enthalten sind. Spruchpunkt II – Übertretung der Loskennzeichnungsverordnung:Spruchpunkt römisch zwei – Übertretung der Loskennzeichnungsverordnung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen des oberösterreichischen Lebensmittelaufsichtsorgans vom 19.05.2017 (vgl OZ 10), die das Lebensmittelorgan für den Bezirk Z mit E-Mail vom selben Tag (vgl OZ 11) bestätigt hat. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen des oberösterreichischen Lebensmittelaufsichtsorgans vom 19.05.2017 vergleiche OZ 10), die das Lebensmittelorgan für den Bezirk Z mit E-Mail vom selben Tag vergleiche OZ 11) bestätigt hat. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Spruchpunkt I – Übertretung der LMIV:Spruchpunkt römisch eins – Übertretung der LMIV: Schuldspruch:

§ 90

Abs 3 Z 1 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden strafbaren Handlung bildet oder

anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden strafbaren Handlung bildet oder

anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt. Teil 1 Z 35 der Anlage zum LMSVG (Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs 1) führt die Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission (ABl Nr L 304 vom

  1. November 2011) (kurz: Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) als unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union auf. Teil 1 Ziffer 35, der Anlage zum LMSVG (Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins,) führt die Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924 aus 2006, und (EG) Nr 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608 aus 2004, der Kommission Amtsblatt Nr L 304 vom
  2. November 2011) (kurz: Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) als unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union auf.

Art 1

Abs 3 LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen.

Artikel eins, Absatz 3, LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Art 8 Abs 1 LMIV bestimmt, dass der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich ist. Artikel 8, Absatz eins, LMIV bestimmt, dass der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt, für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich ist. Für die Zwecke der LMIV gelten

Art 2

Abs 1 lit a LMIV die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelunternehmen“ und „Lebensmittelunternehmer“ in Artikel 3 Abs 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (kurz: Lebensmittelbasisverordnung oder LMBV).

Art 3

Z 3 LMBV bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Der Ausdruck „Lebensmittelunternehmen“ bezeichnet

Art 3

Z 2 LMBV alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Art 3

Z 16 LMBV bezeichnet der Ausdruck „Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von – einschließlich Primärprodukten eines Lebensmittels bis – einschließlich zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeugung, die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb, den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln. Für die Zwecke der LMIV gelten

Artikel 2

, Absatz eins, Litera a, LMIV die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelunternehmen“ und „Lebensmittelunternehmer“ in Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 178 aus 2002, des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (kurz: Lebensmittelbasisverordnung oder LMBV).

Artikel 3

, Ziffer 3, LMBV bezeichnet der Ausdruck „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Der Ausdruck „Lebensmittelunternehmen“ bezeichnet

Artikel 3

, Ziffer 2, LMBV alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Artikel 3

, Ziffer 16, LMBV bezeichnet der Ausdruck „Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von – einschließlich Primärprodukten eines Lebensmittels bis – einschließlich zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Abgabe an Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, die Erzeugung, die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, den Vertrieb, den Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln. Gemäß den getroffenen Feststellungen übt die Beschwerdeführerin am genannten Standort das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO 1994, beschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Souvenirs, aus und verkauft in ihrem Betrieb insbesondere Spirituosen und Souvenirs. Zur Tatzeit hat die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Produkt mit der Bezeichnung „DD“ zum Verkauf angeboten. Gemäß den getroffenen Feststellungen übt die Beschwerdeführerin am genannten Standort das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, beschränkt auf den Einzelhandel mit Lebensmitteln und Souvenirs, aus und verkauft in ihrem Betrieb insbesondere Spirituosen und Souvenirs. Zur Tatzeit hat die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Produkt mit der Bezeichnung „DD“ zum Verkauf angeboten. In Anbetracht oben wiedergegebener Begriffsbestimmungen und dieser Feststellung ist die Beschwerdeführerin als

Art 8

Abs 1 LMIV für die Information über ein Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmerin zu qualifizieren. In Anbetracht oben wiedergegebener Begriffsbestimmungen und dieser Feststellung ist die Beschwerdeführerin als

Artikel 8

, Absatz eins, LMIV für die Information über ein Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmerin zu qualifizieren. Kapitel IV LMIV enthält Regelungen zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel.

Art 9

Abs 1 Buchstabe c LMIV sind alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen

Maßgabe der Art 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen verpflichtend. Kapitel römisch vier LMIV enthält Regelungen zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel.

Artikel 9

, Absatz eins, Buchstabe c LMIV sind alle in Anhang römisch zwei aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang römisch zwei aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen

Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen verpflichtend. Bezüglich der Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, ergibt sich aus Art 21 Abs 1 LMIV, dass die Angabe gemäß Art 9 Abs 1 Buchstabe c das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses umfasst, wenn kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist.Bezüglich der Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, ergibt sich aus Artikel 21, Absatz eins, LMIV, dass die Angabe gemäß Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe c das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang römisch zwei aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses umfasst, wenn kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist. Anhang II LMIV ist mit „Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen“ überschrieben. In Anhang II Z 3 und 7 LMIV werden „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“, außer Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Buchstabe

  1. a)und Lactit (Buchstabe
  2. b)als Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, aufgeführt. Anhang römisch zwei LMIV ist mit „Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen“ überschrieben. In Anhang römisch zwei Ziffer 3 und 7 LMIV werden „Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse“ und „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“, außer Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Buchstabe
  3. a)und Lactit (Buchstabe
  4. b)als Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, aufgeführt. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wies das Produkt mit der Bezeichnung „DD“ kein Zutatenverzeichnis und insbesondere nicht das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des festgestellten Erzeugnisses auf. Insofern wurde Art 9 Abs 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art 21 Abs 1 LMIV zuwidergehandelt. Die Bezeichnung des Produkts („DD“) bezieht sich weder auf Eier noch Milch, weswegen die Angaben

Art 9Abs 1 Buchstabe c auch nicht etwa gemäß Art 21 Abs 1 4.

Satz LMIV entfallen hätten können.Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wies das Produkt mit der Bezeichnung „DD“ kein Zutatenverzeichnis und insbesondere nicht das Wort „Enthält“, gefolgt von der in Anhang römisch zwei aufgeführten Bezeichnung des festgestellten Erzeugnisses auf. Insofern wurde Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins, LMIV zuwidergehandelt. Die Bezeichnung des Produkts („DD“) bezieht sich weder auf Eier noch Milch, weswegen die Angaben

Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe c auch nicht etwa gemäß Artikel 21, Absatz eins, 4.

Satz LMIV entfallen hätten können. Insofern hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, weshalb es an der Beschwerdeführerin gelegen war, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihr oblag es, alles ihrer Entlastung Dienende vorzubringen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weshalb es an der Beschwerdeführerin gelegen war, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihr oblag es, alles ihrer Entlastung Dienende vorzubringen. Infolge der getroffenen Feststellungen ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Infolge der getroffenen Feststellungen ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde

zu Recht. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Art 1

Abs 1 LMIV bildet diese Verordnung die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes. Die LMIV legt

deren Art 1 Abs 2 allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer hinreichenden Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest. Indem die Beschwerdeführerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hat, hat sie diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Artikel eins, Absatz eins, LMIV bildet diese Verordnung die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher und ihrer unterschiedlichen Informationsbedürfnisse bei gleichzeitiger Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes. Die LMIV legt

deren Artikel eins, Absatz 2, allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer hinreichenden Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest. Indem die Beschwerdeführerin die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hat, hat sie diesem Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Wie oben ausgeführt, ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 30.05.2017 gemachten Angaben ausgegangen (vgl OZ 12 S 3). Demnach bringt die Beschwerdeführerin netto Euro 2.000,00 monatlich ins Verdienen, verfügt über kein Vermögen und ist für niemanden sorgepflichtig. Hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten wird von den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 30.05.2017 gemachten Angaben ausgegangen vergleiche OZ 12 S 3). Demnach bringt die Beschwerdeführerin netto Euro 2.000,00 monatlich ins Verdienen, verfügt über kein Vermögen und ist für niemanden sorgepflichtig. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe insgesamt keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu einem Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen

§§ 20und 45 Abs 1 letzter Satz VSt

G liegen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen

Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, letzter Satz VStG liegen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, weil kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten ist.Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis kommt insgesamt keine Berechtigung zu, sodass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten ist. Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind gemäß § 71 Abs 4 LMSVG

dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind gemäß Paragraph 71, Absatz 4, LMSVG

dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu berechnen. Zumal die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, war ihr der Ersatz der Kosten der AGES vorzuschreiben. Die Kostennote der AGES wird insofern angefochten als behauptet wird, die belangte Behörde habe die Lösung von Rechtsfragen an die AGES ausgelagert, weshalb die „Kennzeichnungsprüfung von Lebensmitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften“ nicht verrechnet werden hätte dürfen. Diese Auffassung ist insofern unrichtig, als die AGES befugt ist, die Kennzeichnung eines Produkts auf ihre Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine gutachtliche Stellungnahme (vgl § 2 Abs 3 Gebührentarifverordnung). Insgesamt ist die Gebührennote daher nicht zu beanstanden. Zumal die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, war ihr der Ersatz der Kosten der AGES vorzuschreiben. Die Kostennote der AGES wird insofern angefochten als behauptet wird, die belangte Behörde habe die Lösung von Rechtsfragen an die AGES ausgelagert, weshalb die „Kennzeichnungsprüfung von Lebensmitteln hinsichtlich LMSVG-relevanter Vorschriften“ nicht verrechnet werden hätte dürfen. Diese Auffassung ist insofern unrichtig, als die AGES befugt ist, die Kennzeichnung eines Produkts auf ihre Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine gutachtliche Stellungnahme vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, Gebührentarifverordnung). Insgesamt ist die Gebührennote daher nicht zu beanstanden. Spruchpunkt II – Übertretung der Loskennzeichnungsverordnung:Spruchpunkt römisch zwei – Übertretung der Loskennzeichnungsverordnung:

§ 90

Abs 3 Z 2 LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden strafbaren Handlung bildet oder

anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs 1, 9 Abs 2, 10 Abs 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs 2, 53 Abs 7 oder 57 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden strafbaren Handlung bildet oder

anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Angaben, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (Loskennzeichnungsverordnung), BGBl II Nr 230/2014, wurde auf Grund des § 6 Abs 1 und 2 LMSVG verordnet. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Angaben, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (Loskennzeichnungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 230 aus 2014,, wurde auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins und 2 LMSVG verordnet. Die Loskennzeichnungsverordnung regelt

deren § 1 Abs 1 die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt. Die Loskennzeichnungsverordnung regelt

deren Paragraph eins, Absatz eins, die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.

§ 1

Abs 2 Loskennzeichnungsverordnung ist das „Los“ gemäß dieser Verordnung eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

Paragraph eins, Absatz 2, Loskennzeichnungsverordnung ist das „Los“ gemäß dieser Verordnung eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. § 1 Abs 3 Loskennzeichnungsverordnung bestimmt, dass Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer Angabe gemäß Abs 1 versehen sind. Paragraph eins, Absatz 3, Loskennzeichnungsverordnung bestimmt, dass Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer Angabe gemäß Absatz eins, versehen sind.

§ 3

Abs 3 Loskennzeichnungsverordnung geht dem Los der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.

Paragraph 3, Absatz 3, Loskennzeichnungsverordnung geht dem Los der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung. Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“

§ 4

Abs 1 Loskennzeichnungsverordnung auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben. Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“

Paragraph 4, Absatz eins, Loskennzeichnungsverordnung auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben. Wie festgestellt, unterscheidet sich die genannte Zahlenkombination, also das Los im Sinne des § 1 Abs 2 Loskennzeichnungsverordnung, deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung, weshalb dieser der Buchstabe „L“

§ 3Abs 3 der Verordnung nicht vorangehen musste.

Es bestand folglich keine Verpflichtung, den Buchstaben „L“ anzugeben. Wie festgestellt, unterscheidet sich die genannte Zahlenkombination, also das Los im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Loskennzeichnungsverordnung, deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung, weshalb dieser der Buchstabe „L“

Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung nicht vorangehen musste. Es bestand folglich keine Verpflichtung, den Buchstaben „L“ anzugeben. Insofern hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits in objektiver Hinsicht nicht begangen. Spruchpunkt II) des angefochtenen Straferkenntnisses ist folglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Insofern hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits in objektiver Hinsicht nicht begangen. Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Straferkenntnisses ist folglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Spruchpunkt I – Übertretung der LMIV:Spruchpunkt römisch eins – Übertretung der LMIV: Es besteht zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 8 Abs 1 LMIV, allerdings ergibt sich die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die Information über das Lebensmittel eindeutig aus den oben wiedergegebenen Begriffsbestimmungen der LMIV und LMBV. Im Übrigen war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Es besteht zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 8, Absatz eins, LMIV, allerdings ergibt sich die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die Information über das Lebensmittel eindeutig aus den oben wiedergegebenen Begriffsbestimmungen der LMIV und LMBV. Im Übrigen war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Spruchpunkt II – Übertretung der Loskennzeichnungsverordnung:Spruchpunkt römisch zwei – Übertretung der Loskennzeichnungsverordnung: Es ist eine Einzelfallentscheidung, ob ein Los vorhanden ist und ob es sich deutlich von anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0788.12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.