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LVwG-2017/40/1690-1

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 22§ 64Art. 130§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/1690-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Überlasser bzw. natürliche Person oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer juristischen Person zu verantworten, dass die Firma CC AG mit Sitz in Adresse 3, **** V (U), als Überlasserin der Arbeitnehmer„Sie haben es als Überlasser bzw. natürliche Person oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer juristischen Person zu verantworten, dass die Firma CC AG mit Sitz in Adresse 3, **** römisch fünf (U), als Überlasserin der Arbeitnehmer 1. DD, geb. XX.XX.XXXX, tischer Staatsbürger; 1. DD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, tischer Staatsbürger; 2. EE, geb. XX.XX.XXXX, sischer Staatsbürger; 2. EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, sischer Staatsbürger; 3. FF, geb. XX.XX.XXXX, sischer Staatsbürger;3. FF, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, sischer Staatsbürger; 4. GG, geb. XX.XX.XXXX, tischer Staatsbürger;4. GG, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, tischer Staatsbürger; 5. JJ, geb. XX.XX.XXXX, tischer Staatsbürger; 5. JJ, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, tischer Staatsbürger; 6. KK, geb. XX.XX.XXXX, rischer Staatsbürger; 6. KK, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, rischer Staatsbürger; 7. LL, geb. XX.XX.XXXX, sischer Staatsbürger;7. LL, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, sischer Staatsbürger; unterlassen, die grenzüberschreitende Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach dem AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen rechtzeitig zu melden. Sie haben dadurch als Überlasser bzw. natürliche Person oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 VStG) der CC AG eine Verwaltungsübertretung

§ 22Abs 1 Z 2 2.

Fall AÜG i.d.F.v. 31.12.2016 begangen.Sie haben dadurch als Überlasser bzw. natürliche Person oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der CC AG eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall AÜG i.d.F.v. 31.12.2016 begangen.

§ 22Abs 1 Z 2 2. Fall i

Vm § 17 Abs 2 und Abs 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 i.d.F.v. 31.12.2016 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, i.d.F.v. 31.12.2016 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

§ 64Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 500,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 500,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 5.500,--.“ Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde § 17 AÜG unter den vorliegenden Umständen auch kurzfristige Meldungen, unter einer Woche, erlaube. Sämtliche Meldungen seien noch vor Arbeitsbeginn und daher rechtzeitig und gesetzeskonform erfolgt. Selbst wenn ein dem Beschwerdeführer zurechenbares rechtswidriges Verhalten vorläge und ihn eine subjektive Schuld träfe, sei die Strafbemessung der Behörde unrichtig und überhöht. Hingewiesen werde auf die seit 01.01.2017 in Kraft stehende Änderung des AÜG, mit welcher die Verpflichtung entfallen sei, Entsendungen oder Überlassungen spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der ZKO zu melden. Zweck der alten (und neuen) Rechtslage sei die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Beides liege hier nicht vor und habe die CC AG die Meldungen ohnehin rechtzeitig erstattet. Selbst wenn ein Verstoß der CC AG vorliegen würde, was jedoch bestritten werde, habe dies der Beschwerdeführer nicht zu verantworten, da er zu den verfahrensgegenständliche Zeitpunkten nicht Verwaltungsrat der CC AG gewesen sei.Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde Paragraph 17, AÜG unter den vorliegenden Umständen auch kurzfristige Meldungen, unter einer Woche, erlaube. Sämtliche Meldungen seien noch vor Arbeitsbeginn und daher rechtzeitig und gesetzeskonform erfolgt. Selbst wenn ein dem Beschwerdeführer zurechenbares rechtswidriges Verhalten vorläge und ihn eine subjektive Schuld träfe, sei die Strafbemessung der Behörde unrichtig und überhöht. Hingewiesen werde auf die seit 01.01.2017 in Kraft stehende Änderung des AÜG, mit welcher die Verpflichtung entfallen sei, Entsendungen oder Überlassungen spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der ZKO zu melden. Zweck der alten (und neuen) Rechtslage sei die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Beides liege hier nicht vor und habe die CC AG die Meldungen ohnehin rechtzeitig erstattet. Selbst wenn ein Verstoß der CC AG vorliegen würde, was jedoch bestritten werde, habe dies der Beschwerdeführer nicht zu verantworten, da er zu den verfahrensgegenständliche Zeitpunkten nicht Verwaltungsrat der CC AG gewesen sei. Weiters habe der Beschuldigte nie eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten und sei damit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem sei der von der Behörde festgestellte Sachverhalt in wesentlichen Teilen unvollständig. Im Bescheid würden wesentliche Feststellungen zum Sachverhalt und zur subjektiven und objektiven Tatseite fehlen bzw würden sich darin lediglich unzureichende Pauschalbegründungen finden. Die Behörde hätte jedenfalls konkrete Feststellungen zu den Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung durch die CC AG treffen und entsprechende Beweise aufnehmen müssen. Die Umstände seien zum Beispiel wesentlich für die Feststellung der Rechtzeitigkeit von Meldungen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, soweit nicht aus dem Sachverhalt mit dieser Beschwerde bereits von vornherein klar sei, dass der Beschwerde stattzugeben sei, in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache eingestellt wird, in eventu das Verfahren allenfalls unter Einhaltung einer Ermahnung einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft W zu Zl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2017/40/1690. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da wie im Folgenden dargelegt, bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2017, Zl ****, aufzuheben war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da wie im Folgenden dargelegt, bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.05.2017, Zl ****, aufzuheben war. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Für den vorliegenden Sachverhalt sind folgende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF BGBl I Nr 24/2017, maßgeblich:Für den vorliegenden Sachverhalt sind folgende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, maßgeblich: „§ 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50Paragraph 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ Weiters sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idgF BGBl I Nr 120/2016, relevant:Weiters sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, relevant: „§ 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45Paragraph 45

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; (…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Überlasser bzw natürliche Person oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer juristischen Person bezüglich im Spruch näher genannter Arbeitnehmer die rechtzeitige Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung unterlassen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 12.03.2010, 2010/17/0017) hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat

§ 44aZ 1 VSt

G so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 4 zu § 44a Z 1 VStG und die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung, a.a.O., § 44a VStG, E 14).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.03.2010, 2010/17/0017) hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anmerkung 4 zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung, a.a.O., Paragraph 44 a, VStG, E 14). Die Konkretisierung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat erfordert, dass diese im Spruch so eindeutig umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243).Die Konkretisierung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat erfordert, dass diese im Spruch so eindeutig umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses

§ 44aZ. 1 VSt

G enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149).Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149).

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (29.10.2015, Ra 2015/07/0097).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Dieser Forderung ist dann entsprochen, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er – im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren – in die Lage versetzt wird, auch den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl Erkenntnis des verstärkten Senates vom 13.06.1984, Sammlung NF Nr 11.466/A).der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche Erkenntnis des verstärkten Senates vom 13.06.1984, Sammlung NF Nr 11.466/A).

der vorzitierten Bestimmung und in Ansehung der angeführten Judikatur gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit (vgl VwGH 19.03.2014, 2013/09/0030 mwN).

der vorzitierten Bestimmung und in Ansehung der angeführten Judikatur gehört zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat neben der Umschreibung der Tathandlung und der Anführung des Tatortes auch die Angabe der Tatzeit vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0030 mwN). Diese Vorgaben erfüllt das gegenständliche Straferkenntnis aber nicht, da eine Tatzeit im Spruch nicht angeführt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 20.11.2008, 2007/09/0255) hat der Spruch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßigen eindeutigen Art zu fassen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.11.2008, 2007/09/0255) hat der Spruch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßigen eindeutigen Art zu fassen. Fehlt im Spruch völlig die Angabe der Tatzeit, sodass in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert ist, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft wurde, so verstößt die Behörde gegen § 44a Z 1 VStG und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl ua VwGH 19.03.2014, 2013/09/0030 mwN).Fehlt im Spruch völlig die Angabe der Tatzeit, sodass in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise konkretisiert ist, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft wurde, so verstößt die Behörde gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vergleiche ua VwGH 19.03.2014, 2013/09/0030 mwN). Da im vorliegenden Fall eine wie in § 44 a Z 1 VStG normierte Konkretisierung nicht erfolgt ist, fehlt dem Straferkenntnis diese geforderte Genauigkeit. Da im vorliegenden Fall eine wie in Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG normierte Konkretisierung nicht erfolgt ist, fehlt dem Straferkenntnis diese geforderte Genauigkeit. Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013 mwN).Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013 mwN). Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Dies hat insbesondere auch für die von der Erstbehörde spruchmäßig bezeichnete Tatzeit zu gelten (vgl VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018 mwN).Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Dies hat insbesondere auch für die von der Erstbehörde spruchmäßig bezeichnete Tatzeit zu gelten vergleiche VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018 mwN). Die Berufungsbehörde ist (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer - im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen - "Modifizierung der Tatumschreibung" berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (vgl VwGH vom 27.02.1995, 90/10/0092).Die Berufungsbehörde ist (auch wenn die zur Individualisierung und Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens erforderlichen Tatmerkmale im Spruch des Bescheides der ersten Instanz nicht enthalten sind) zu einer - im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen - "Modifizierung der Tatumschreibung" berechtigt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß jenes konkrete, dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war vergleiche VwGH vom 27.02.1995, 90/10/0092). Da im Gegenstandsfall die Anführung der Tatzeit weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.12.2016 noch im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses gänzlich fehlt, würde eine dahingehende erstmalige Festsetzung der Tatzeit im Spruch durch das Landesverwaltungsgericht Tirol einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkommen und wäre auch aufgrund bereits eingetretener Verfolgungsverjährung gem § 31 Abs 1 VStG unzulässig.Da im Gegenstandsfall die Anführung der Tatzeit weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.12.2016 noch im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses gänzlich fehlt, würde eine dahingehende erstmalige Festsetzung der Tatzeit im Spruch durch das Landesverwaltungsgericht Tirol einer unzulässigen Auswechslung der Tat gleichkommen und wäre auch aufgrund bereits eingetretener Verfolgungsverjährung gem Paragraph 31, Absatz eins, VStG unzulässig. Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat auch die Konkretisierung hinsichtlich des Täters umfasst. Das bedeutet, dass die Behörde dem Beschuldigten im Spruch die konkrete Funktion vorzuwerfen hat, in welcher er die Verwaltungsübertretung begangen hat. Alternativnennungen - wie im vorliegenden Fall (als Überlasser bzw natürliche Person oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer juristischen Person) - entsprechen nicht den Erfordernissen des § 44a VStG.Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass die im Spruch enthaltene Identifizierung der Tat auch die Konkretisierung hinsichtlich des Täters umfasst. Das bedeutet, dass die Behörde dem Beschuldigten im Spruch die konkrete Funktion vorzuwerfen hat, in welcher er die Verwaltungsübertretung begangen hat. Alternativnennungen - wie im vorliegenden Fall (als Überlasser bzw natürliche Person oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer juristischen Person) - entsprechen nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, VStG. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass die gegenständlichen Tathandlungen im Jahre 2015 (zwischen 09.07.2015 und 29.09.2015) gesetzt wurden. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.12.2016 wurde vom Beschwerdeführer zwar nicht übernommen, hat die Sphäre der Behörde jedoch verlassen, indem diese per AVIS zur Post gegeben wurde und mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ rückübermittelt wurde. Wie bereits festgehalten enthält die Aufforderung zur Rechtfertigung jedoch keinen konkreten Tatzeitpunkt, sodass eine vollständige Verfolgungshandlung nicht vorliegt. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, dass die gegenständlichen Tathandlungen im Jahre 2015 (zwischen 09.07.2015 und 29.09.2015) gesetzt wurden. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.12.2016 wurde vom Beschwerdeführer zwar nicht übernommen, hat die Sphäre der Behörde jedoch verlassen, indem diese per AVIS zur Post gegeben wurde und mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ rückübermittelt wurde. Wie bereits festgehalten enthält die Aufforderung zur Rechtfertigung jedoch keinen konkreten Tatzeitpunkt, sodass eine vollständige Verfolgungshandlung nicht vorliegt. Da somit einerseits der Spruch des Straferkenntnisses in Widerspruch zu § 44a VStG steht und andererseits eine Berichtigung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen war, da dies eine erstmalige Festsetzung der Tatzeit darstellen würde, war spruchgemäß zu entscheiden und das Strafverfahren einzustellen. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht mehr einzugehen. Da somit einerseits der Spruch des Straferkenntnisses in Widerspruch zu Paragraph 44 a, VStG steht und andererseits eine Berichtigung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen war, da dies eine erstmalige Festsetzung der Tatzeit darstellen würde, war spruchgemäß zu entscheiden und das Strafverfahren einzustellen. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht mehr einzugehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.1690.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.