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LVwG-2016/43/1412-9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/43/1412-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde 1. der AA und 2. der BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 17.05.2016, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin insofern stattgegeben, als ihr gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen wird, das in ihrem Eigentum stehende Gartenhaus im Ausmaß von 3,45 x 3,50 m samt Zubau 0,86 x 3,30 m auf der von ihr (mit)gepachteten Teilfläche des Gst Nr **1, KG Y, bis längstens 15.10.2017 zu beseitigen und die betreffende Pachtfläche binnen derselben Frist insofern wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin insofern stattgegeben, als ihr gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen wird, das in ihrem Eigentum stehende Gartenhaus im Ausmaß von 3,45 x 3,50 m samt Zubau 0,86 x 3,30 m auf der von ihr (mit)gepachteten Teilfläche des Gst Nr **1, KG Y, bis längstens 15.10.2017 zu beseitigen und die betreffende Pachtfläche binnen derselben Frist insofern wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. 2. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgericht und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen in Spruchpunkt I. auf, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 „die gegenständlichen“ (laut Vorspruch das auf Gst Nr **1, KG Y, situierte Gartenhaus im Ausmaß von 3,45 m x 3,50 m mit einem WC im Ausmaß von 0,86 m x 3,30 m und einem Abstellraum im Ausmaß von 2,25 m x 1,72

  1. m)binnen 6 Wochen zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Mit Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde gemäß §§ 63 ff AVG die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.01.2016, Zl ****, als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen in Spruchpunkt römisch eins. auf, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 „die gegenständlichen“ (laut Vorspruch das auf Gst Nr **1, KG Y, situierte Gartenhaus im Ausmaß von 3,45 m x 3,50 m mit einem WC im Ausmaß von 0,86 m x 3,30 m und einem Abstellraum im Ausmaß von 2,25 m x 1,72
  2. m)binnen 6 Wochen zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wies die belangte Behörde gemäß Paragraphen 63, ff AVG die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 11.01.2016, Zl ****, als unzulässig zurück. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhoben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhoben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde. II.römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Das Gst Nr **1, KG Y, steht im Eigentum der EE; deren Rechtsvorgänger im Eigentum war FF (Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 28.12.2015). Die Beschwerdeführerinnen sind seit dem 06.04.1997 Pächterinnen einer Teilfläche des genannten Grundstücks (siehe folgende Darstellung). Abbildung entfernt (im pdf ersichtlich) Die Baulichkeiten, auf welche sich der angefochtene Bescheid bezieht, sind auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerinnen noch vorhanden. Das Gartenhaus mit den Maßen von 3,45 m x 3,50 m ist in Holzbauweise ausgeführt und verfügt über 3 Fenster, eine Türe und ein über die Terrasse ragendes Satteldach. Das im angefochtenen Bescheid als solches bezeichnete „WC“ (0,86 x 3,30
  3. m)wird nunmehr als Abstellraum genutzt und besteht in einem Zubau an der Nordseite des Gartenhauses; es besitzt keine eigene Seitenwand sondern ist mit dem Gartenhaus verschraubt. Bei dem im angefochtenen Bescheid angeführten „Abstellraum“ handelt es sich ein eigenes Gebäude in der Größe von 2,25 x 1,72 m, einen fensterlosen Schuppen in Holzbauweise mit einer Höhe von ca 1,90 m, welcher der Lagerung von Gartengeräten dient und von 3 Seiten selbst von der Pachtfläche aus zugänglich ist. Mit Bescheid vom 16.06.1998, Zl ****, wurde die befristete Baubewilligung für eine Mehrzahl von Baulichkeiten auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt. Diesem Bescheid ist ua ein mit Genehmigungsvermerk versehenes „Bauansuchen“ der AA vom 20.04.1998 betreffend Gartenhütte 3,50 × 3,40 m und Lagerraum 2,0 × 2,0 m, samt Planunterlagen, beigeschlossen. Das in der Natur vorhandene Gartenhaus entspricht nicht der mit Bescheid vom 16.06.1998 erteilten befristeten Baubewilligung. So stimmen weder die Maße überein (Bestand: 3,45 x 3,50 m – bewilligt 3,50 x 3,40 m), noch befinden sich Zugänge und Belichtungsflächen an denselben Stellen. Das bestehende Gartenhaus weist terrassenseitig 2 Fenster sowie eine mittig gelegene Tür auf, des Weiteren ein Fenster an der Südseite. Demgegenüber verfügt das 1998 genehmigte Gebäude lediglich über ein einziges Fenster, dieses ausgerichtet zur Terrasse, ebenso wie die am äußersten Rand angebrachte Türe. Andere Bewilligungen liegen bezüglich der Baulichkeiten der Beschwerdeführerinnen nicht vor. Die genannten Baulichkeiten wurden durch die Erstbeschwerdeführerin als Bauherrin (bzw in deren Auftrag) während aufrechten Pachtverhältnisses errichtet, wobei die Entfernung allenfalls errichteter Bauwerke bei Beendigung desselben Teil der Pachtvereinbarung war bzw ist. Der Errichtungszeitpunkt kann nicht exakt festgestellt werden. In Bezug auf eine allfällige Übertragung des Eigentums an den Baulichkeiten erfolgte keine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte im Wesentlichen dem vorgelegten Behördenakt entnommen werden. Die Eigentumsverhältnisse am Grundstück sowie die Tatsache, dass in Bezug auf die gegenständlichen Baulichkeiten keine Urkundenhinterlegung erfolgte, wurden durch Einsichtnahme in das Grundbuch verifiziert. Den Beginn des Pachtverhältnisses gab die Erstbeschwerdeführerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 17.03.2015 mit 06.04.1997 an. Dem Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge zwar lediglich der Pachtvertrag beginnend mit 01.01.2012 vorgelegt, jedoch bestätigte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017, dass das Pachtverhältnis bereits seit 1997 bestand und es sich bei dem Vertrag aus dem Jahr 2012 lediglich um einen Folgevertrag handelt. Dies blieb von dem als Zeugen beigezogenen FF als damaligem Grundeigentümer unbestritten. Es besteht daher seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerinnen bereits seit dem 06.04.1997 Pächterinnen der gegenständlichen Fläche waren, zumal der im Behördenakt vorhandenen, mit Bescheid vom 16.06.1998, Zl ****, erteilten befristeten Baubewilligung ua das bereits erwähnte, mit Genehmigungsvermerk versehenes „Bauansuchen“ der AA vom 20.04.1998 beigeschlossen ist. Die örtlichen Verhältnisse und der Baubestand wurden in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 im Beisein der Beschwerdeführerinnen, deren rechtsfreundlichen Vertreters sowie unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen in Augenschein genommen und fotografisch dokumentiert: Abbildung entfernt (im pdf ersichtlich) Die Feststellung, dass das bestehende Gartenhaus mit der befristeten Baubewilligung vom 16.06.1998, Zl ****, nicht identisch ist, beruht insbesondere auf den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 und einem Vergleich der seinerzeit genehmigten Planunterlagen mit dem aktuellen Bestand. Dass die Baulichkeiten durch die Erstbeschwerdeführerin als Bauherrin errichtet wurden, konnte aufgrund deren unbedenklicher Angaben in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 festgestellt werden. Demnach habe sie die entsprechenden Aufträge vergeben sowie die Baukosten übernommen. Ebenso nahm die Erstbeschwerdeführerin bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 17.03.2015, wie auch ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in Anspruch, zumindest (Mit-)Eigentümerin der Baulichkeiten zu sein. Der Errichtungszeitpunkt ist aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht exakt festzustellen. Es ist zu vermuten, dass die Gebäude 2012 errichtet wurden. So erklärte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017, sie habe die Baulichkeiten glaublich in der jüngeren Pachtperiode (ab dem 01.01.2012) errichtet. Das Erfordernis, allenfalls errichteter Bauwerke bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, ist sämtlichen von der Grundstückseigentümerin bzw deren Rechtsvorgänger der erkennenden Richterin vorgelegten Pachtverträgen (auch aus den parallel geführten Verfahren LVwG-2016/43/1422, LVwG-2016/43/1441 und LVwG-2016/43/1442) immanent. So gestattet der zwischen den Beschwerdeführerinnen FF als damaligem Grundeigentümer abgeschlossene Pachtvertrag (Beginn des Bestandsverhältnisses am 01.01.2012) ersteren ua die Errichtung einer Gartenhütte (Punkt 10.), verpflichtet sie jedoch zu deren Entfernung nach Beendigung des Pachverhältnisses (Punkt 11.). Obwohl der entsprechende Pachtvertrag ab dem 06.04.1997 nicht mehr vorgelegt werden konnte, wird daher davon ausgegangen, dass dieser ebenso einen entsprechenden Passus enthielt, zumal FF, vormaliger Grundeigentümer bereits in der von der belangten Behörde am 17.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte, er habe ausschließlich die entsprechenden Flächen verpachtet, jedoch keine Hütten. Weder sei er Eigentümer noch Pächter einer Hütte. Es werde überdies in den Pachtverträgen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die jeweiligen Pächter um Bewilligungen für die allfällige Errichtung von Hütten auf den Parkflächen selber zu bemühen hätten. Dies wiederholte er in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 und erklärte allgemein, bei Beendigungen von Pachtverhältnissen „immer“ auf die Bestimmungen des Pachtvertrages, wonach eine Entfernung stattzufinden habe, zu verweisen. Die obigen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 57/2011 (TBO 2011) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, (TBO 2011) lauten: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. […] § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; […]
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; […] § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid darauf, die Bau- und Feuerpolizei habe anlässlich eines Lokalaugenscheins festgestellt, dass auf dem Grundstück Nummer **1, KG Y, das betreffende, im Eigentum der Beschwerdeführerinnen befindliche Gartenhaus samt WC und Abstellraum bestehen würden. Bereits mit Schreiben vom 11.01.2016 habe man den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegenden befristeten Baubewilligungen erloschen seien, das Gartenhaus sohin konsenslos bestehe und zu entfernen sei. Die vorliegende Beschwerde stützt sich darauf, dass das verfahrensgegenständliche Gartenhäuschen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterläge. Darüber hinaus verletze der angefochtene Bescheid die Verfahrensvorschriften, da er die für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des Gartenhäuschens maßgeblichen Feststellungen vermissen lasse. Die vorliegende Widmung des Bauplatzes Gst Nr **1, KG Y, als Wohngebiet decke bereits den rechtmäßigen Bestand dieses Gartenhäuschens. Da die belangte Behörde unzutreffender Weise die Rechtsauffassung vertrete, im Wohngebiet dürften unbefristete Baubewilligungen nicht erteilt werden, sei der in rechtlicher Hinsicht auf dieses Argument gestützte Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag zu Unrecht ergangen. Das betreffende Gartenhäuschen sei jedenfalls unter § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 subsumieren, da es die in dieser Bestimmung enthaltenen Erheblichkeitsschwelle unterschreiten, weshalb weder Bewilligungs- noch Anzeigepflicht bestehe. Entsprechende Feststellungen betreffend Fläche, Höhe und Zugänglichkeit des Gartenhäuschens seien im angefochtenen Bescheid gar nicht vorhanden. Soweit die belangte Behörde auf die Feststellung der Bau- und Feuerpolizei im Zuge eines Lokalaugenscheins verweist, sei die Richtigkeit dieser Messungen zu bezweifeln, zumal letztere weder in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen durchgeführt noch deren Ergebnisse den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien. Feststellungen zu Zugänglichkeit des Gartenhäuschens fehlten gänzlich. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen die Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht, hätten diese die Möglichkeit gehabt, den Beweis zu erbringen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 nicht überschritten werde und auch die sonstigen Voraussetzungen eingehalten würden. Es handle sich weiters bei dem Gartenhäuschen um eine handelsübliche vorgefertigte Holzhütte, welche in jedem Baumarkt erstanden werden könne, und in Ermangelung eines Fundaments technisch gesehen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden aufweise. An Beweismitteln boten die Beschwerdeführerinnen die Einsichtnahme in das offene Grundbuch, die Einsichtnahme in den geltenden Flächenwidmungsplan, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, einen „bautechnischen Sachbefund“ – ohne jedoch einen solchen vorzulegen –, die Zeugeneinvernahme des FF (mit welchem die Beschwerdeführerinnen den Pachtvertrag betreffend einer Teilfläche des Gst Nr **1, KG Y, abgeschlossen hätten) an. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Die vorliegende Beschwerde stützt sich darauf, dass das verfahrensgegenständliche Gartenhäuschen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterläge. Darüber hinaus verletze der angefochtene Bescheid die Verfahrensvorschriften, da er die für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des Gartenhäuschens maßgeblichen Feststellungen vermissen lasse. Die vorliegende Widmung des Bauplatzes Gst Nr **1, KG Y, als Wohngebiet decke bereits den rechtmäßigen Bestand dieses Gartenhäuschens. Da die belangte Behörde unzutreffender Weise die Rechtsauffassung vertrete, im Wohngebiet dürften unbefristete Baubewilligungen nicht erteilt werden, sei der in rechtlicher Hinsicht auf dieses Argument gestützte Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag zu Unrecht ergangen. Das betreffende Gartenhäuschen sei jedenfalls unter Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 subsumieren, da es die in dieser Bestimmung enthaltenen Erheblichkeitsschwelle unterschreiten, weshalb weder Bewilligungs- noch Anzeigepflicht bestehe. Entsprechende Feststellungen betreffend Fläche, Höhe und Zugänglichkeit des Gartenhäuschens seien im angefochtenen Bescheid gar nicht vorhanden. Soweit die belangte Behörde auf die Feststellung der Bau- und Feuerpolizei im Zuge eines Lokalaugenscheins verweist, sei die Richtigkeit dieser Messungen zu bezweifeln, zumal letztere weder in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen durchgeführt noch deren Ergebnisse den Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien. Feststellungen zu Zugänglichkeit des Gartenhäuschens fehlten gänzlich. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen die Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht, hätten diese die Möglichkeit gehabt, den Beweis zu erbringen, dass die Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 nicht überschritten werde und auch die sonstigen Voraussetzungen eingehalten würden. Es handle sich weiters bei dem Gartenhäuschen um eine handelsübliche vorgefertigte Holzhütte, welche in jedem Baumarkt erstanden werden könne, und in Ermangelung eines Fundaments technisch gesehen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden aufweise. An Beweismitteln boten die Beschwerdeführerinnen die Einsichtnahme in das offene Grundbuch, die Einsichtnahme in den geltenden Flächenwidmungsplan, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, einen „bautechnischen Sachbefund“ – ohne jedoch einen solchen vorzulegen –, die Zeugeneinvernahme des FF (mit welchem die Beschwerdeführerinnen den Pachtvertrag betreffend einer Teilfläche des Gst Nr **1, KG Y, abgeschlossen hätten) an. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu Spruchpunkt 1. Zur Qualifikation des Gartenhauses als Superädifikat bzw zu den Eigentumsverhältnissen Wiewohl im österreichischen Recht der Grundsatz „superficies solo cedit“ gilt, ermöglicht (
  1. ua)die Rechtsform des Superädifikats (Überbaus) eine Trennung vom Eigentum am Bauwerk von jenem an der Liegenschaft (§ 435 ABGB). Entscheidendes Kriterium ist hierbei die mangelnde Belassungsabsicht, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass dieses im Allgemeinen erfüllt ist, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstücks zusteht (vgl 3 Ob 158/93). Bezogen auf ein Schrebergartenhaus wurde ausgesprochen, dass derjenige, der auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein solches errichtet, auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum erwirbt (1 Ob 907/34). Entsprechend den obigen Feststellung wurde daher die Erstbeschwerdeführerin mit Errichtung des Gartenhauses Eigentümerin desselben; eine weitere Übertragung des Eigentums fand nicht statt. Dies hätte nämlich in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht (vgl 1 Ob 907/34
  2. ua)erfordert, was im vorliegenden Fall unterblieb (siehe oben Punkt II.).Wiewohl im österreichischen Recht der Grundsatz „superficies solo cedit“ gilt, ermöglicht (
  3. ua)die Rechtsform des Superädifikats (Überbaus) eine Trennung vom Eigentum am Bauwerk von jenem an der Liegenschaft (Paragraph 435, ABGB). Entscheidendes Kriterium ist hierbei die mangelnde Belassungsabsicht, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass dieses im Allgemeinen erfüllt ist, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstücks zusteht vergleiche 3 Ob 158/93). Bezogen auf ein Schrebergartenhaus wurde ausgesprochen, dass derjenige, der auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein solches errichtet, auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum erwirbt (1 Ob 907/34). Entsprechend den obigen Feststellung wurde daher die Erstbeschwerdeführerin mit Errichtung des Gartenhauses Eigentümerin desselben; eine weitere Übertragung des Eigentums fand nicht statt. Dies hätte nämlich in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht vergleiche 1 Ob 907/34
  4. ua)erfordert, was im vorliegenden Fall unterblieb (siehe oben Punkt römisch zwei.). Zur Qualifikation des Gartenhauses als bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011 Der oben zitierte § 2 Abs 1 TBO 2011 definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Zum Erfordernis der Verbindung mit dem Erdboden hat der Verwaltungsgerichtshof die Begriffsnotwendigkeit von Fundamenten verneint (VwGH 3329/78 vom 17.01.1979) und im Übrigen festgestellt, dass es dabei weder auf die faktische Ausführung noch auf die rasche Demontagemöglichkeit ankommt, sondern darauf, ob die Anlage bei werksgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss (VwGH 95/06/009 vom 30.05.1996 ua). Eine sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Erdboden kann bereits durch das Eigengewicht einer baulichen Anlage hergestellt werden (VwGH 2003/05/0043 vom 15.07.2003, VwGH 97/05/0139 vom 16.09.1997 ua). Bezüglich des Erfordernisses bautechnische Kenntnisse argumentiert der Verwaltungsgerichtshof, dass solche nicht notwendigerweise bei der Errichtung bzw bloßen Aufstellung von Anlagen, sondern in relevanter Weise auch bereits bei deren Herstellung eingebracht werden können (vgl – hier in Bezug auf Container – zB VwGH 2007/06/0243 vom 31.01.2008). Das Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse zur Errichtung eines 3,6 m² großen ca. 2 m hohen Schuppens bejahte der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, zu dessen fachgerechter, ordnungsgemäßer Herstellung müsse ein Ab- oder Einstürzen des Daches verhindert sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sein da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt werde (VwGH 2003/05/0043 vom 15.07.2003 zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Niederösterreich). Der oben zitierte Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Zum Erfordernis der Verbindung mit dem Erdboden hat der Verwaltungsgerichtshof die Begriffsnotwendigkeit von Fundamenten verneint (VwGH 3329/78 vom 17.01.1979) und im Übrigen festgestellt, dass es dabei weder auf die faktische Ausführung noch auf die rasche Demontagemöglichkeit ankommt, sondern darauf, ob die Anlage bei werksgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss (VwGH 95/06/009 vom 30.05.1996 ua). Eine sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Erdboden kann bereits durch das Eigengewicht einer baulichen Anlage hergestellt werden (VwGH 2003/05/0043 vom 15.07.2003, VwGH 97/05/0139 vom 16.09.1997 ua). Bezüglich des Erfordernisses bautechnische Kenntnisse argumentiert der Verwaltungsgerichtshof, dass solche nicht notwendigerweise bei der Errichtung bzw bloßen Aufstellung von Anlagen, sondern in relevanter Weise auch bereits bei deren Herstellung eingebracht werden können vergleiche – hier in Bezug auf Container – zB VwGH 2007/06/0243 vom 31.01.2008). Das Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse zur Errichtung eines 3,6 m² großen ca. 2 m hohen Schuppens bejahte der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, zu dessen fachgerechter, ordnungsgemäßer Herstellung müsse ein Ab- oder Einstürzen des Daches verhindert sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sein da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt werde (VwGH 2003/05/0043 vom 15.07.2003 zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Niederösterreich). Den Feststellungen zu Punkt II. zufolge weist das gegenständliche Gartenhaus ein Ausmaß von 3,45 m x 3,50 m auf und ist in Holzbauweise ausgeführt. Den vorangehenden Ausführungen zufolge, muss dieses daher, schon um die Sicherheit der Benützer eines derartigen Gartenhauses zu gewährleisten, sturm- und kippsicher hergestellt werden. Ungeachtet der Frage, ob dies im vorliegenden Fall mittels Fundamenten oder durch eigenes Gewicht erfolgt (bzw bei werksgerechter Ausführung erfolgen müsste), ist daher die Voraussetzung einer Verbindung mit dem Erdboden gegenständlich zu bejahen. Aus eben diesen Gründen sind zur Konstruktion eines Gartenhauses jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich, insbesondere jene der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit (vgl § 1 Abs 1 TBO 2011).Den Feststellungen zu Punkt römisch zwei. zufolge weist das gegenständliche Gartenhaus ein Ausmaß von 3,45 m x 3,50 m auf und ist in Holzbauweise ausgeführt. Den vorangehenden Ausführungen zufolge, muss dieses daher, schon um die Sicherheit der Benützer eines derartigen Gartenhauses zu gewährleisten, sturm- und kippsicher hergestellt werden. Ungeachtet der Frage, ob dies im vorliegenden Fall mittels Fundamenten oder durch eigenes Gewicht erfolgt (bzw bei werksgerechter Ausführung erfolgen müsste), ist daher die Voraussetzung einer Verbindung mit dem Erdboden gegenständlich zu bejahen. Aus eben diesen Gründen sind zur Konstruktion eines Gartenhauses jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich, insbesondere jene der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, TBO 2011). Es ergibt sich somit, dass es sich bei dem gegenständlichen Gartenhaus um eine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung handelt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht hingegen ins Leere – in Anbetracht der obigen Ausführungen ist es nicht maßgeblich, ob es sich allenfalls um ein vorgefertigtes Produkt handelt und ob Fundamente vorhanden sind. Zur Qualifikation des Gartenhauses als Gebäude im Sinne der TBO 2011 Eine bauliche Anlage ist gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 als Gebäude zu qualifizieren, wenn sie überdeckt und allseits überwiegend umschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dass diese Qualifikationen erfüllt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zum obigen Punkt II.Eine bauliche Anlage ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 als Gebäude zu qualifizieren, wenn sie überdeckt und allseits überwiegend umschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dass diese Qualifikationen erfüllt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zum obigen Punkt römisch zwei. Zur Bewilligungspflicht des Gartenhauses Als Gebäude im Sinne der TBO 2011 bedarf das gegenständliche Gartenhaus gemäß § 21 Abs 1 lit a leg cit grundsätzlich einer Baubewilligung. Ausgenommen von der Bewilligung- und Anzeigepflicht sind gemäß Abs 3 lit g leg cit „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m“ bei entsprechender Zugänglichkeit. Aufgrund der festgestellten Maßen von 3,45 m x 3,50 m ergibt sich für das gegenständliche Gartenhaus eine Grundfläche von 12,075 m². Schon aus diesem Grund kommt eine Subsumtion unter die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 nicht in Betracht. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin entbehrt hingegen jeglicher Grundlage.Als Gebäude im Sinne der TBO 2011 bedarf das gegenständliche Gartenhaus gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, leg cit grundsätzlich einer Baubewilligung. Ausgenommen von der Bewilligung- und Anzeigepflicht sind gemäß Absatz 3, Litera g, leg cit „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m“ bei entsprechender Zugänglichkeit. Aufgrund der festgestellten Maßen von 3,45 m x 3,50 m ergibt sich für das gegenständliche Gartenhaus eine Grundfläche von 12,075 m². Schon aus diesem Grund kommt eine Subsumtion unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 nicht in Betracht. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin entbehrt hingegen jeglicher Grundlage. Zur Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 TBO 2011Zur Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Zu Punkt II. konnte festgestellt werden, dass der in natura vorhandene Baubestand auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerinnen nicht der mit Bescheid vom 16.06.1998 erteilten befristeten Baubewilligung (die ohnedies bereits abgelaufen ist) entspricht und auch sonst keine diesbezüglichen Baubewilligungen vorliegen. Da das Gartenhaus entsprechend den obigen Ausführungen jedoch einer Baubewilligung bedarf, liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 vor.Zu Punkt römisch zwei. konnte festgestellt werden, dass der in natura vorhandene Baubestand auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerinnen nicht der mit Bescheid vom 16.06.1998 erteilten befristeten Baubewilligung (die ohnedies bereits abgelaufen ist) entspricht und auch sonst keine diesbezüglichen Baubewilligungen vorliegen. Da das Gartenhaus entsprechend den obigen Ausführungen jedoch einer Baubewilligung bedarf, liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vor. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vorliegende Widmung des Bauplatzes als Wohngebiet decke bereits den rechtmäßigen Bestand des Gartenhäuschens. Erfordert doch die Systematik des hierzulande in Geltung stehenden Bau- und Raumordnungsrechts, dass grundsätzlich jede Anlage, für die die Regelungen der jeweils relevanten Bauordnung(
  5. en)die Bewilligungspflicht vorsieht (vorsehen), über eine entsprechende Baubewilligung, welche ihrerseits nur im Einklang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben erteilt werden darf, verfügen muss. Des Weiteren ist es im Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht maßgeblich, ob die betroffene bauliche Anlage überhaupt bewilligungsfähig wäre, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen.Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vorliegende Widmung des Bauplatzes als Wohngebiet decke bereits den rechtmäßigen Bestand des Gartenhäuschens. Erfordert doch die Systematik des hierzulande in Geltung stehenden Bau- und Raumordnungsrechts, dass grundsätzlich jede Anlage, für die die Regelungen der jeweils relevanten Bauordnung(
  6. en)die Bewilligungspflicht vorsieht (vorsehen), über eine entsprechende Baubewilligung, welche ihrerseits nur im Einklang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben erteilt werden darf, verfügen muss. Des Weiteren ist es im Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht maßgeblich, ob die betroffene bauliche Anlage überhaupt bewilligungsfähig wäre, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Zum Zubau 0,86 x 3.30 m Bei diesem im bekämpften Bescheid als WC bezeichneten Bauteil handelt es sich entsprechend den obigen Feststellungen um einen Zubau zum gegenständlichen Gartenhaus. Da er als solcher keine bautechnische Selbstständigkeit aufweist, muss er gemeinsam mit dem Gartenhaus entfernt werden. Zum „Abstellraum“ 2,25 x 1,72 m Dieses Gebäude erfüllt die Kriterien des oben zitierten § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 (so Punkt II.). Insbesondere entspricht er dem Typus „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ auch in seiner Ausführung, welche weder die wohnraumartige Ausgestaltung mit Fenstern noch eine Terrasse umfasst.Dieses Gebäude erfüllt die Kriterien des oben zitierten Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 (so Punkt römisch zwei.). Insbesondere entspricht er dem Typus „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ auch in seiner Ausführung, welche weder die wohnraumartige Ausgestaltung mit Fenstern noch eine Terrasse umfasst. Zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängeln Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach Begutachtung durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie nunmehr den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen der notwendige Sachverhalt erschöpfend geklärt ist. Auch dem Erfordernis des Parteiengehörs ist genüge getan. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Beiziehung von Parteien zum Lokalaugenschein eines Sachverständigen nicht verpflichtend vorgesehen ist. Ergebnis Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin des gegenständlichen Gartenhauses (samt Zubau) zu Recht zu dessen Entfernung verpflichtet wurde, da es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt, eine entsprechende Baubewilligung jedoch nicht vorliegt. Der „Abstellraum“ hingegen bedarf weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, weshalb der Entfernungsauftrag diesbezüglich einzuschränken war. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Wie oben festgestellt werden konnte (Punkt II.), wurden die gegenständlichen Baulichkeiten in ihrer Eigenschaft als Superädifikate durch die Erstbeschwerdeführerin errichtet und stehen diese daher in ihrem alleinigen Eigentum. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher Folge zu geben.Wie oben festgestellt werden konnte (Punkt römisch zwei.), wurden die gegenständlichen Baulichkeiten in ihrer Eigenschaft als Superädifikate durch die Erstbeschwerdeführerin errichtet und stehen diese daher in ihrem alleinigen Eigentum. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher Folge zu geben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.1412.9

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