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{'item': 'LVwG-2016/43/1422-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/43/1422-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 17.05.2016, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgericht und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. auf, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 „die gegenständlichen“ (laut Vorspruch das auf Gst Nr ****/1, KG X, situierte Gartenhaus im Ausmaß von 3,00 m x 3,00 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,58 m x 1,50 m und einem Geräteschuppen im Ausmaß von 1,36 m x 17,79

  1. m)binnen 6 Wochen zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Mit Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde gemäß §§ 63 ff AVG die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 04.02.2016, Zl ****, als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. auf, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 „die gegenständlichen“ (laut Vorspruch das auf Gst Nr ****/1, KG römisch zehn, situierte Gartenhaus im Ausmaß von 3,00 m x 3,00 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,58 m x 1,50 m und einem Geräteschuppen im Ausmaß von 1,36 m x 17,79
  2. m)binnen 6 Wochen zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wies die belangte Behörde gemäß Paragraphen 63, ff AVG die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 04.02.2016, Zl ****, als unzulässig zurück. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.01.2016 Pächterin einer Teilfläche des Gst Nr ****/1, KG X – siehe folgende Darstellung:Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.01.2016 Pächterin einer Teilfläche des Gst Nr ****/1, KG römisch zehn – siehe folgende Darstellung: Abbildung entfernt (im pdf ersichtlich) Auf dieser Fläche sind ua die im angefochtenen Bescheid genannten Anlagen „Gartenhaus im Ausmaß von ca 3,00 m x 3,00 m mit einem Zubau im Ausmaß von 1,58 m x 1,50 m und einem Geräteschuppen im Ausmaß von 1,36 m x 17,79 m [gemeint: 1,79 m]“ vorhanden. Diese Anlagen wurden sämtlich vom Vorpächter DD (ab 01.01.2012) errichtet. In Bezug auf eine allfällige Bauführung ist dem zwischen diesem und EE als damaligem Grundeigentümer abgeschlossenen Pachtvertrag zu entnehmen, dass der Verpächter die Einwilligung zur Errichtung einer Gartenhütte aus Holz ohne Fundamente auf der Pachtfläche auf „eigene Kosten“ erteilt (Punkt 10.). Laut Vertragsübereinkommen ist ein Übergang des Eigentumsrechts nach § 418 ABGB bei allfälliger Bauführung des Pächters ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertrag verpflichtet den Pächter, die Pachtfläche nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf eigene Kosten wieder in den Urzustand (Ackerland) zurückzuführen und allfällige Baulichkeiten – sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – zu entfernen. Der Pächter hat nach Beendigung des Pachtverhältnisses keinen Anspruch auf Ablösezahlungen oder Entschädigungszahlungen für durchgeführte Baumaßnahmen, wenn hierüber keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde (Punkt 11.).Diese Anlagen wurden sämtlich vom Vorpächter DD (ab 01.01.2012) errichtet. In Bezug auf eine allfällige Bauführung ist dem zwischen diesem und EE als damaligem Grundeigentümer abgeschlossenen Pachtvertrag zu entnehmen, dass der Verpächter die Einwilligung zur Errichtung einer Gartenhütte aus Holz ohne Fundamente auf der Pachtfläche auf „eigene Kosten“ erteilt (Punkt 10.). Laut Vertragsübereinkommen ist ein Übergang des Eigentumsrechts nach Paragraph 418, ABGB bei allfälliger Bauführung des Pächters ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertrag verpflichtet den Pächter, die Pachtfläche nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf eigene Kosten wieder in den Urzustand (Ackerland) zurückzuführen und allfällige Baulichkeiten – sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – zu entfernen. Der Pächter hat nach Beendigung des Pachtverhältnisses keinen Anspruch auf Ablösezahlungen oder Entschädigungszahlungen für durchgeführte Baumaßnahmen, wenn hierüber keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde (Punkt 11.). In Bezug auf eine allfällige Übertragung des Eigentums an den Baulichkeiten erfolgte keine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die obige Sachverhaltsfeststellung beruht zunächst auf dem vorgelegten Behördenakt; des Weiteren wurde am 05.07.2017 seitens des Landesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt. In Bezug auf die Bestandsverhältnisse an der gegenständliche Teilfläche des Gst Nr ****/1, KG X, wurden die Pachtverträge des DD (Beginn des Bestandsverhältnisses mit 01.01.2012) und der Beschwerdeführerin (ab 01.01.2016) vorgelegt.In Bezug auf die Bestandsverhältnisse an der gegenständliche Teilfläche des Gst Nr ****/1, KG römisch zehn, wurden die Pachtverträge des DD (Beginn des Bestandsverhältnisses mit 01.01.2012) und der Beschwerdeführerin (ab 01.01.2016) vorgelegt. Die Tatsache, dass in Bezug auf die gegenständlichen Baulichkeiten keine Urkundenhinterlegung erfolgte, wurde durch Einsichtnahme in das Grundbuch ermittelt. Zur Frage, wer Errichter der gegenständlichen Anlagen war, erklärte der Zeuge DD in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 anhand des vorhandenen Bestandes ausdrücklich, er habe sowohl das bescheidgegenständliche Gartenhaus samt Zubau sowie den im Bescheid genannten Geräteschuppen selbst „um das Jahr 2011/2012“ errichtet. Dies wurde von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen EE (vormaliger Eigentümer und Verpächter) bestätigt. Letzterer erklärte in der mündlichen Verhandlung, er verweise zwar „immer allgemein auf die Bestimmungen des Pachtvertrages, wonach eine Entfernung stattzufinden habe“, habe aber beim Übergang dieser Pachtfläche nicht dezidiert verlangt, dass Baulichkeiten entfernt werden müssten. Die Beschwerdeführerin erklärte, die Ehefrau des Vorpächters sei ihre Cousine und sie habe die Anlagen ohne schriftliche Vereinbarung übernehmen können. Dies deckt sich mit den Angaben, welche im Rahmen des behördlichen Verfahrens gemacht wurden. So teilte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 19.04.2016 der belangten Behörde mit, sie habe das auf der Pachtfläche befindliche Gartenhäuschen von ihrem Vorgänger Herrn DD übernommen. In der von der belangten Behörde am 17.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte DD, er habe 2013 selbst ein Gartenhaus auf dieser Fläche errichtet. Seitens des Landesverwaltungsgerichts besteht daher kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen von DD errichtet wurden – dass eine derart formlose und vom Verpächter geduldete Übergabe an die Beschwerdeführerin stattfand, erscheint in Anbetracht der Verwandtschaft der Beteiligten durchaus plausibel. Die unterschiedlichen Angaben betreffend das Errichtungsjahr der Anlagen durch DD schmälern dessen Glaubwürdigkeit nicht; derartige Ungenauigkeiten sind in Anbetracht der Sachlage mit der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vereinbar. Unter diesen Umständen – insbesondere, da die Beschwerdeführerin dem in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 widersprach – muss es als Schreibfehler (bzw „Kopierfehler“) angesehen werden, dass in der vorliegenden Beschwerde ausgeführt wird, das Gartenhaus stehe „im Eigentum des Beschwerdeführers“ (sic!). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 57/2011 (TBO 2011) lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, (TBO 2011) lautet: § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid darauf, die Bau- und Feuerpolizei habe anlässlich eines Lokalaugenscheins festgestellt, dass auf dem Gst Nr ****/1, KG X, die betreffenden, im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen baulichen Anlagen bestehen würden. Bereits mit Schreiben vom 04.02.2016 habe man der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegenden befristeten Baubewilligungen erloschen seien, das Gartenhaus sohin konsenslos bestehe und zu entfernen sei.Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid darauf, die Bau- und Feuerpolizei habe anlässlich eines Lokalaugenscheins festgestellt, dass auf dem Gst Nr ****/1, KG römisch zehn, die betreffenden, im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen baulichen Anlagen bestehen würden. Bereits mit Schreiben vom 04.02.2016 habe man der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegenden befristeten Baubewilligungen erloschen seien, das Gartenhaus sohin konsenslos bestehe und zu entfernen sei. Zur Qualifikation des Gartenhauses als Superädifikat bzw zu den Eigentumsverhältnissen Wiewohl im österreichischen Recht der Grundsatz „superficies solo cedit“ gilt, ermöglicht (
  1. ua)die Rechtsform des Superädifikats (Überbaus) eine Trennung vom Eigentum am Bauwerk von jenem an der Liegenschaft (§ 435 ABGB). Entscheidendes Kriterium ist hierbei die mangelnde Belassungsabsicht, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass dieses im Allgemeinen erfüllt ist, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstücks zusteht (vgl ****). Der zwischen DD und dem damaligen Grundeigentümers EE abgeschlossene Pachtvertrag illustriert, dass eben diese Rechtswirkung von den Parteien auch ausdrücklich gewünscht war. So ist ein Übergang des Eigentums an allenfalls errichteten Baulichkeiten gemäß § 418 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen und müssen solche nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Pächter entfernt werden (so Punkt II.). Bezogen auf ein Schrebergartenhaus hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass derjenige, der auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein solches errichtet, auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum erwirbt (****). Entsprechend den obigen Feststellung wurde daher DD mit Errichtung der gegenständlichen Anlagen Eigentümer derselben; eine weitere Übertragung des Eigentums fand jedoch nicht statt. Dies hätte nämlich in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht (vgl ****
  2. ua)erfordert, was im vorliegenden Fall unterblieb (siehe oben Punkt II.).Wiewohl im österreichischen Recht der Grundsatz „superficies solo cedit“ gilt, ermöglicht (
  3. ua)die Rechtsform des Superädifikats (Überbaus) eine Trennung vom Eigentum am Bauwerk von jenem an der Liegenschaft (Paragraph 435, ABGB). Entscheidendes Kriterium ist hierbei die mangelnde Belassungsabsicht, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass dieses im Allgemeinen erfüllt ist, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstücks zusteht vergleiche ****). Der zwischen DD und dem damaligen Grundeigentümers EE abgeschlossene Pachtvertrag illustriert, dass eben diese Rechtswirkung von den Parteien auch ausdrücklich gewünscht war. So ist ein Übergang des Eigentums an allenfalls errichteten Baulichkeiten gemäß Paragraph 418, ABGB ausdrücklich ausgeschlossen und müssen solche nach Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Pächter entfernt werden (so Punkt römisch zwei.). Bezogen auf ein Schrebergartenhaus hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass derjenige, der auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers ein solches errichtet, auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum erwirbt (****). Entsprechend den obigen Feststellung wurde daher DD mit Errichtung der gegenständlichen Anlagen Eigentümer derselben; eine weitere Übertragung des Eigentums fand jedoch nicht statt. Dies hätte nämlich in jedem Fall eine Urkundenhinterlegung beim zuständigen Grundbuchsgericht vergleiche ****
  4. ua)erfordert, was im vorliegenden Fall unterblieb (siehe oben Punkt römisch zwei.). Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Anlagen ist. Zum Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 TBO 2011Zum Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Entfernungsaufträge nach § 39 Abs 1 TBO 2011 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Da, wie oben gezeigt, die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Anlagen ist, durfte sie nicht herangezogen werden, weshalb ihrer Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.Entfernungsaufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Da, wie oben gezeigt, die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Anlagen ist, durfte sie nicht herangezogen werden, weshalb ihrer Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.1422.8

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