RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/43/1442-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 17.05.2016, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass ihr gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen wird, das in ihrem Eigentum stehende Gartenhaus im Ausmaß von 2,60 × 2,60 m samt Zubau 1,50 × 1,50 m auf Gst Nr **1, KG X, (vormalige Pachtfläche CC bzw DD), bis längstens 15.10.2017 zu beseitigen und die betreffende Fläche binnen derselben Frist insofern wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass ihr gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen wird, das in ihrem Eigentum stehende Gartenhaus im Ausmaß von 2,60 × 2,60 m samt Zubau 1,50 × 1,50 m auf Gst Nr **1, KG römisch zehn, (vormalige Pachtfläche CC bzw DD), bis längstens 15.10.2017 zu beseitigen und die betreffende Fläche binnen derselben Frist insofern wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlage allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 „die gegenständlichen“ (laut Vorspruch das auf Gst Nr **1, KG X, situierte Gartenhaus im Ausmaß von 2,60 m x 2,60 m und einen Werkzeugschuppen im Ausmaß von 1,20 m x 1,20
- m)binnen 6 Wochen zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zl ****, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 „die gegenständlichen“ (laut Vorspruch das auf Gst Nr **1, KG römisch zehn, situierte Gartenhaus im Ausmaß von 2,60 m x 2,60 m und einen Werkzeugschuppen im Ausmaß von 1,20 m x 1,20
- m)binnen 6 Wochen zu beseitigen und den Bauplatz insofern wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Das Gst Nr **1, KG X, steht im Eigentum der AA (Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 28.12.2015); deren Rechtsvorgänger im Eigentum war EE (Einantwortsurkunde vom 31.12.2004). Auf diesem Grundstück befinden sich Schrebergärten, wobei sich die Anlagen, welche laut dem angefochtenen Bescheid zu entfernen sind, auf der im Folgenden Übersichtsplan kenntlich gemachten Fläche befinden, welche derzeit nicht verpachtet ist:Das Gst Nr **1, KG römisch zehn, steht im Eigentum der AA (Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 28.12.2015); deren Rechtsvorgänger im Eigentum war EE (Einantwortsurkunde vom 31.12.2004). Auf diesem Grundstück befinden sich Schrebergärten, wobei sich die Anlagen, welche laut dem angefochtenen Bescheid zu entfernen sind, auf der im Folgenden Übersichtsplan kenntlich gemachten Fläche befinden, welche derzeit nicht verpachtet ist: Abbildung entfernt (im pdf ersichtlich) Die gegenständliche Teilfläche des Gst Nr **1, KG X, war ehemals (zumindest im Jahr 1998) an FF bzw die Familie F verpachtet. Dieses Pachtverhältnis endete vor 2008. Die Fläche war daraufhin zunächst nicht verpachtet, später wurde ein Bestandsverhältnis mit Frau DD als Pächterin eingegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Fläche wieder unverpachtet.Die gegenständliche Teilfläche des Gst Nr **1, KG römisch zehn, war ehemals (zumindest im Jahr 1998) an FF bzw die Familie F verpachtet. Dieses Pachtverhältnis endete vor 2008. Die Fläche war daraufhin zunächst nicht verpachtet, später wurde ein Bestandsverhältnis mit Frau DD als Pächterin eingegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Fläche wieder unverpachtet. Die Anlagen, auf welche sich der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag bezieht, sind noch vorhanden, wobei der Werkzeugschuppen nicht das im Bescheid genannte Maß von 1,20 × 1,20 m, sondern tatsächlich eine Größe von 1,50 × 50 m aufweist. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eben jenen bescheidgegenständlichen Werkzeugschuppen, welcher einen unselbständigen Zubau zum Gartenhaus darstellt (fehlende Seitenwand, Verschraubung mit dem Gartenhaus). Das Gartenhaus ist in Holzbauweise errichtet, weist ein Satteldach, westseitig Terrasse, Eingangstür und ein Fenster sowie an der Nordseite ein weiteres Fenster auf (siehe die unten stehenden Lichtbilder). In dem Haus sind neben einer Eckbank mit Tisch und Stühlen diverse Gegenstände, wie Bierkisten, Sitzunterlagen, ein Kübel Farbe, Gartengeräte, Wasserwaage, Sonnenschirm und dergleichen vorhanden. Abbildung entfernt (im pdf ersichtlich) Das Gartenhaus samt Geräteschuppen wurde um das Jahr 2008 vom damaligen Grundeigentümer EE errichtet. Es handelt sich nicht um jene Baulichkeiten, welche mit Bescheid vom 08.09.1998, Zl ****, von der belangten Behörde als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes genehmigt wurden. Letztgenanntem Bescheid beigeschlossen und mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk versehen ist das Bauansuchen der „Fam. FF“ vom 24.06.1998, welches sich laut dem enthaltenen Übersichtsplan auf die verfahrensgegenständliche Fläche bezieht. Den zugehörigen Planunterlagen ist zu entnehmen, dass die als Gerätehütte aus Holz beschriebene Anlage die Ausmaße von 2,36 × 2,16 m sowie eine Höhe von 2,10 m aufweisen soll. Ansonsten liegen keine Baubewilligungen für die gegenständlichen Anlagen vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Behördenakt. Die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Gst Nr **1, KG X, sind aus dem Grundbuch ersichtlich. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 05.07.2017 unter Beiziehung der Beschwerdeführerin sowie eines hochbautechnischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt. Anlässlich dieser wurde der derzeitige Baubestand erhoben und mittels der oben wiedergegebenen Lichtbilder dokumentiert. Ebenso konnte durch eines der Fenster der Inhalt des Gartenhauses festgestellt werden. Zum Geräteschuppen führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass dieser keine Selbstständigkeit aufweise sondern mit dem bestehenden Gartenhaus verschraubt sei und auf dieser Seite über keine eigene Wand verfüge. Dass das Gartenhaus samt Werkzeugschuppen im Jahr 2008 von EE errichtet worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2017 vorgebracht. Diese Angaben bestätigte der Zeuge EE in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017. Er führte hierzu näher aus, dass das Pachtverhältnis zur Familie F (vormalige Pächter und Begünstigte des oben zitierten Bescheids vom 08.09.1998) bereits vor 2008 beendet worden und die gegenständliche Fläche zu diesem Zeitpunkt nicht verpachtet gewesen sei. Die Familie F habe keine Baulichkeiten auf dem Grundstück hinterlassen. Er habe das gegenständliche Gartenhaus samt Zubau vom Pächter einer anderen Fläche übernommen und am derzeitigen Standort aufgestellt, wo sie seitdem verblieben seien. Diese Aussage erscheint glaubwürdig, zumal der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung deren Plausibilität bestätigte und ausführte, es handle sich bei dem gegenständlichen Gartenhaus um ein vorgefertigtes Produkt, welches mit wenig Aufwand ab- und wieder aufgebaut werden könne. Auch hat sich gezeigt, dass der vorhandene Baubestand schon allein von den Abmessungen her nicht jenen von der Familie F beantragten Baulichkeiten entspricht. Dass es sich bei dem vorhandenen Zubau trotz unterschiedlicher Maßangaben um jenen handelt, auf welchen sich der bekämpfte Bescheid bezieht, steht aufgrund der Angaben des Zeugen EE außer Zweifel. Hingegen handelt es sich bei den unzutreffenden Maßen um einen bloßen Schreibfehler, welcher erstmals im Schreiben des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 26.08.2015 unterlief, und in weiterer Folge sowohl von der belangten Behörde als auch von der Beschwerdeführerin übernommen wurde.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Behördenakt. Die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Gst Nr **1, KG römisch zehn, sind aus dem Grundbuch ersichtlich. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 05.07.2017 unter Beiziehung der Beschwerdeführerin sowie eines hochbautechnischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt. Anlässlich dieser wurde der derzeitige Baubestand erhoben und mittels der oben wiedergegebenen Lichtbilder dokumentiert. Ebenso konnte durch eines der Fenster der Inhalt des Gartenhauses festgestellt werden. Zum Geräteschuppen führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass dieser keine Selbstständigkeit aufweise sondern mit dem bestehenden Gartenhaus verschraubt sei und auf dieser Seite über keine eigene Wand verfüge. Dass das Gartenhaus samt Werkzeugschuppen im Jahr 2008 von EE errichtet worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2017 vorgebracht. Diese Angaben bestätigte der Zeuge EE in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017. Er führte hierzu näher aus, dass das Pachtverhältnis zur Familie F (vormalige Pächter und Begünstigte des oben zitierten Bescheids vom 08.09.1998) bereits vor 2008 beendet worden und die gegenständliche Fläche zu diesem Zeitpunkt nicht verpachtet gewesen sei. Die Familie F habe keine Baulichkeiten auf dem Grundstück hinterlassen. Er habe das gegenständliche Gartenhaus samt Zubau vom Pächter einer anderen Fläche übernommen und am derzeitigen Standort aufgestellt, wo sie seitdem verblieben seien. Diese Aussage erscheint glaubwürdig, zumal der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung deren Plausibilität bestätigte und ausführte, es handle sich bei dem gegenständlichen Gartenhaus um ein vorgefertigtes Produkt, welches mit wenig Aufwand ab- und wieder aufgebaut werden könne. Auch hat sich gezeigt, dass der vorhandene Baubestand schon allein von den Abmessungen her nicht jenen von der Familie F beantragten Baulichkeiten entspricht. Dass es sich bei dem vorhandenen Zubau trotz unterschiedlicher Maßangaben um jenen handelt, auf welchen sich der bekämpfte Bescheid bezieht, steht aufgrund der Angaben des Zeugen EE außer Zweifel. Hingegen handelt es sich bei den unzutreffenden Maßen um einen bloßen Schreibfehler, welcher erstmals im Schreiben des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 26.08.2015 unterlief, und in weiterer Folge sowohl von der belangten Behörde als auch von der Beschwerdeführerin übernommen wurde. Die obigen Feststellungen blieben von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 unbestritten. Ihr Beschwerdevorbringen, dass die Vorpächterin DD die gegenständlichen baulichen Anlagen errichtet und auf der Fläche hinterlassen habe, hielt sie in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht. Die Aussage des Zeugen EE wiederum erscheint nachvollziehbar und glaubwürdig insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst mit Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 28.12.2015 Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks wurde und ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2017 erklärte, dass die Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Verpachtung weiterhin ihr Vater als früherer Grundeigentümer wahrnehme. Dass die Fläche derzeit nicht verpachtet ist, wurde unter anderem bereits im Schreiben des damaligen Eigentümers EE vom 17.02.2016 der belangten Behörde mitgeteilt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 57/2011 (TBO 2011) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, (TBO 2011) lauten: „§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2)Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. […] § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; […]
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: g) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind; […] § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. […]“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid darauf, die Bau- und Feuerpolizei habe anlässlich eines Lokalaugenscheins festgestellt, dass auf dem Gst Nr **1, KG X, die betreffenden baulichen Anlagen bestehen würden. Mit Schreiben vom 23.03.2016 hätte die Vorpächterin DD mitgeteilt, dass der Pachtvertrag mit Wirksamkeit vom 30.06.2015 gekündigt würde. Der Rechtsvertreter des EE habe mit Schreiben vom 23.02.2016 mitgeteilt, dass die nämliche Pachtfläche nicht weiter verpachtet worden sei. Die Beschwerdeführerin wiederum sei Eigentümerin des Gst Nr **1, KG X, und als solche treffe sie aufgrund der dinglichen Wirkung von Bescheiden die Verpflichtung zur Entfernung der gegenständlichen baulichen Anlage. Zufolge der dinglichen Wirkung eines Bescheids träfen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nämlich auch den jeweiligen Eigentümer als Rechtsnachfolger, unabhängig davon, ob er selbst oder sein Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe (VwGH 89/06/0054 vom 24.01.1991).Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid darauf, die Bau- und Feuerpolizei habe anlässlich eines Lokalaugenscheins festgestellt, dass auf dem Gst Nr **1, KG römisch zehn, die betreffenden baulichen Anlagen bestehen würden. Mit Schreiben vom 23.03.2016 hätte die Vorpächterin DD mitgeteilt, dass der Pachtvertrag mit Wirksamkeit vom 30.06.2015 gekündigt würde. Der Rechtsvertreter des EE habe mit Schreiben vom 23.02.2016 mitgeteilt, dass die nämliche Pachtfläche nicht weiter verpachtet worden sei. Die Beschwerdeführerin wiederum sei Eigentümerin des Gst Nr **1, KG römisch zehn, und als solche treffe sie aufgrund der dinglichen Wirkung von Bescheiden die Verpflichtung zur Entfernung der gegenständlichen baulichen Anlage. Zufolge der dinglichen Wirkung eines Bescheids träfen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nämlich auch den jeweiligen Eigentümer als Rechtsnachfolger, unabhängig davon, ob er selbst oder sein Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt habe (VwGH 89/06/0054 vom 24.01.1991). Die vorliegende Beschwerde stützt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümer des gegenständlichen Gartenhäuschens sei, da dieses im Eigentum eines ehemaligen Pächters der betreffenden Teilfläche der Liegenschaft (letzte Pächterin sei DD gewesen) stehe. Letztere habe das Gartenhäuschen von ihrem Vorpächter übernommen, sodass der Eigentumserwerb offenkundig scheine. Die klar feststellbaren Eigentümerverhältnisse ließen insofern ein Rechtsübergang nach § 5 TBO 2011 von vornherein nicht zu, weshalb der Abbruchauftrag primär diesem und nicht der Beschwerdeführerin gegenüber zu ergehen hätte. DD sei mit bloßem Informationsschreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016 zur Kenntnis gebracht worden, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegenden befristeten Baubewilligungen erloschen seien, sodass das Gartenhaus konsenslos bestehe.Die vorliegende Beschwerde stützt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümer des gegenständlichen Gartenhäuschens sei, da dieses im Eigentum eines ehemaligen Pächters der betreffenden Teilfläche der Liegenschaft (letzte Pächterin sei DD gewesen) stehe. Letztere habe das Gartenhäuschen von ihrem Vorpächter übernommen, sodass der Eigentumserwerb offenkundig scheine. Die klar feststellbaren Eigentümerverhältnisse ließen insofern ein Rechtsübergang nach Paragraph 5, TBO 2011 von vornherein nicht zu, weshalb der Abbruchauftrag primär diesem und nicht der Beschwerdeführerin gegenüber zu ergehen hätte. DD sei mit bloßem Informationsschreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016 zur Kenntnis gebracht worden, dass sämtliche für die gegenständliche Kleingartenanlage vorliegenden befristeten Baubewilligungen erloschen seien, sodass das Gartenhaus konsenslos bestehe. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass das verfahrensgegenständliche Gartenhäuschen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterläge. Darüber hinaus verletze der angefochtene Bescheid die Verfahrensvorschriften, da er die für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des Gartenhäuschens maßgeblichen Feststellungen vermissen lasse. Die vorliegende Widmung des Bauplatzes Gst Nr **2, KG X, als Wohngebiet decke bereits den rechtmäßigen Bestand dieses Gartenhäuschens. Da die belangte Behörde unzutreffender Weise die Rechtsauffassung vertrete, im Wohngebiet dürften unbefristete Baubewilligungen nicht erteilt werden, sei der in rechtlicher Hinsicht auf dieses Argument gestützte Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag zu Unrecht ergangen. Das betreffende Gartenhäuschen sei jedenfalls unter § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 subsumieren, da es die in dieser Bestimmung enthaltenen Erheblichkeitsschwelle unterschreiten, weshalb weder Bewilligungs- noch Anzeigepflicht bestehe. Entsprechende Feststellungen betreffend Fläche, Höhe und Zugänglichkeit des Gartenhäuschens seien im angefochtenen Bescheid gar nicht vorhanden. Soweit die belangte Behörde auf die Feststellung der Bau- und Feuerpolizei im Zuge eines Lokalaugenscheins verweist, erkläre die Beschwerdeführerin, welche erstmals in diesem Verfahren Gelegenheit zur Äußerung erhalte, ausdrücklich, dass das nämliche Gartenhäuschen unter der Erheblichkeitsschwelle des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 liege, sodass weder Bewilligungs- noch Anzeigepflicht bestehe. Es sei zu bezweifeln, dass die im bekämpften Bescheid genannten Ausmaße der Baulichkeiten zutreffend festgestellt wurden, zumal die Beschwerdeführerin weder bei Befunderhebung und Messung selbst anwesend gewesen noch ihr Befund und Messergebnisse im Rahmen des Beweisverfahrens jemand zur Kenntnis gebracht worden seien. Feststellungen zu Zugänglichkeit des Gartenhäuschens fehlten gänzlich. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht, hätte diese die Möglichkeit gehabt, den Beweis zu erbringen, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 nicht überschritten werde und auch die sonstigen Voraussetzungen eingehalten würden. Es handle sich weiters bei dem Gartenhäuschen um eine handelsübliche vorgefertigte Holzhütte, welche in jedem Baumarkt erstanden werden könne, und in Ermangelung eines Fundaments technisch gesehen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden aufweise. An Beweismitteln bot die Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in das offene Grundbuch, die Einsichtnahme in den geltenden Flächenwidmungsplan, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, einen „bautechnischen Sachbefund“ – ohne jedoch einen solchen vorzulegen –, die Zeugeneinvernahme des EE an. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass das verfahrensgegenständliche Gartenhäuschen nicht der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterläge. Darüber hinaus verletze der angefochtene Bescheid die Verfahrensvorschriften, da er die für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des Gartenhäuschens maßgeblichen Feststellungen vermissen lasse. Die vorliegende Widmung des Bauplatzes Gst Nr **2, KG römisch zehn, als Wohngebiet decke bereits den rechtmäßigen Bestand dieses Gartenhäuschens. Da die belangte Behörde unzutreffender Weise die Rechtsauffassung vertrete, im Wohngebiet dürften unbefristete Baubewilligungen nicht erteilt werden, sei der in rechtlicher Hinsicht auf dieses Argument gestützte Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag zu Unrecht ergangen. Das betreffende Gartenhäuschen sei jedenfalls unter Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 subsumieren, da es die in dieser Bestimmung enthaltenen Erheblichkeitsschwelle unterschreiten, weshalb weder Bewilligungs- noch Anzeigepflicht bestehe. Entsprechende Feststellungen betreffend Fläche, Höhe und Zugänglichkeit des Gartenhäuschens seien im angefochtenen Bescheid gar nicht vorhanden. Soweit die belangte Behörde auf die Feststellung der Bau- und Feuerpolizei im Zuge eines Lokalaugenscheins verweist, erkläre die Beschwerdeführerin, welche erstmals in diesem Verfahren Gelegenheit zur Äußerung erhalte, ausdrücklich, dass das nämliche Gartenhäuschen unter der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 liege, sodass weder Bewilligungs- noch Anzeigepflicht bestehe. Es sei zu bezweifeln, dass die im bekämpften Bescheid genannten Ausmaße der Baulichkeiten zutreffend festgestellt wurden, zumal die Beschwerdeführerin weder bei Befunderhebung und Messung selbst anwesend gewesen noch ihr Befund und Messergebnisse im Rahmen des Beweisverfahrens jemand zur Kenntnis gebracht worden seien. Feststellungen zu Zugänglichkeit des Gartenhäuschens fehlten gänzlich. Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht, hätte diese die Möglichkeit gehabt, den Beweis zu erbringen, dass die Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 nicht überschritten werde und auch die sonstigen Voraussetzungen eingehalten würden. Es handle sich weiters bei dem Gartenhäuschen um eine handelsübliche vorgefertigte Holzhütte, welche in jedem Baumarkt erstanden werden könne, und in Ermangelung eines Fundaments technisch gesehen keine dauerhafte Verbindung mit dem Erdboden aufweise. An Beweismitteln bot die Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in das offene Grundbuch, die Einsichtnahme in den geltenden Flächenwidmungsplan, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, einen „bautechnischen Sachbefund“ – ohne jedoch einen solchen vorzulegen –, die Zeugeneinvernahme des EE an. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Gartenhaus Wie oben festgestellt (Punkt II.), wurde das gegenständliche Gartenhaus samt Zubau im Jahr 2008 durch EE errichtet, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Bauplatzes Gst Nr **1, KG X, war. Somit wurde er nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ Eigentümer dieser Baulichkeiten (die Begründung eines Superädifikats kam in diesem Zusammenhang nicht infrage, da dies auf eigenem Grund ausgeschlossen ist). Indem das Eigentum am Gst Nr **1, KG X, auf die Beschwerdeführerin überging, erwarb diese – ebenfalls nach dem oben genannten Grundsatz – zugleich das Eigentum am gegenständlichen Gartenhaus samt Zubau.Wie oben festgestellt (Punkt römisch zwei.), wurde das gegenständliche Gartenhaus samt Zubau im Jahr 2008 durch EE errichtet, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des Bauplatzes Gst Nr **1, KG römisch zehn, war. Somit wurde er nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ Eigentümer dieser Baulichkeiten (die Begründung eines Superädifikats kam in diesem Zusammenhang nicht infrage, da dies auf eigenem Grund ausgeschlossen ist). Indem das Eigentum am Gst Nr **1, KG römisch zehn, auf die Beschwerdeführerin überging, erwarb diese – ebenfalls nach dem oben genannten Grundsatz – zugleich das Eigentum am gegenständlichen Gartenhaus samt Zubau. Zur Qualifikation des Gartenhauses als bauliche Anlage im Sinne der TBO 2011 Der oben zitierte § 2 Abs 1 TBO 2011 definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Zum Erfordernis der Verbindung mit dem Erdboden hat der Verwaltungsgerichtshof die Begriffsnotwendigkeit von Fundamenten verneint (VwGH 3329/78 vom 17.01.1979) und im Übrigen festgestellt, dass es dabei weder auf die faktische Ausführung noch auf die rasche Demontagemöglichkeit ankommt, sondern darauf, ob die Anlage bei werksgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss (VwGH 95/06/009 vom 30.05.1996 ua). Eine sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Erdboden kann bereits durch das Eigengewicht einer baulichen Anlage hergestellt werden (VwGH 2003/05/0043 vom 15.07.2003, VwGH 97/05/0139 vom 16.09.1997 ua). Bezüglich des Erfordernisses bautechnische Kenntnisse argumentiert der Verwaltungsgerichtshof, dass solche nicht notwendigerweise bei der Errichtung bzw bloßen Aufstellung von Anlagen, sondern in relevanter Weise auch bereits bei deren Herstellung eingebracht werden können (vgl – hier in Bezug auf Container – zB VwGH 2007/06/0243 vom 31.01.2008). Das Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse zur Errichtung eines 3,6 m² großen ca 2 m hohen Schuppens bejahte der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, zu dessen fachgerechter, ordnungsgemäßer Herstellung müsse ein Ab- oder Einstürzen des Daches verhindert sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sein da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt werde (VwGH 2003/05/0043 vom 15.07.2003 zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Niederösterreich). Der oben zitierte Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Zum Erfordernis der Verbindung mit dem Erdboden hat der Verwaltungsgerichtshof die Begriffsnotwendigkeit von Fundamenten verneint (VwGH 3329/78 vom 17.01.1979) und im Übrigen festgestellt, dass es dabei weder auf die faktische Ausführung noch auf die rasche Demontagemöglichkeit ankommt, sondern darauf, ob die Anlage bei werksgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss (VwGH 95/06/009 vom 30.05.1996 ua). Eine sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Erdboden kann bereits durch das Eigengewicht einer baulichen Anlage hergestellt werden (VwGH 2003/05/0043 vom 15.07.2003, VwGH 97/05/0139 vom 16.09.1997 ua). Bezüglich des Erfordernisses bautechnische Kenntnisse argumentiert der Verwaltungsgerichtshof, dass solche nicht notwendigerweise bei der Errichtung bzw bloßen Aufstellung von Anlagen, sondern in relevanter Weise auch bereits bei deren Herstellung eingebracht werden können vergleiche – hier in Bezug auf Container – zB VwGH 2007/06/0243 vom 31.01.2008). Das Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse zur Errichtung eines 3,6 m² großen ca 2 m hohen Schuppens bejahte der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, zu dessen fachgerechter, ordnungsgemäßer Herstellung müsse ein Ab- oder Einstürzen des Daches verhindert sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet sein da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt werde (VwGH 2003/05/0043 vom 15.07.2003 zur insofern vergleichbaren Rechtslage in Niederösterreich). Den Feststellungen zu Punkt II. zufolge weist das gegenständliche Gartenhaus ein Ausmaß von 2,60 × 2,60 m auf und ist in Holzbauweise ausgeführt. Den vorangehenden Ausführungen zufolge, muss dieses daher, schon um die Sicherheit der Benützer eines derartigen Gartenhauses zu gewährleisten, sturm- und kippsicher hergestellt werden. Ungeachtet der Frage, ob dies im vorliegenden Fall mittels Fundamenten oder durch eigenes Gewicht erfolgt (bzw bei werksgerechter Ausführung erfolgen müsste), ist daher die Voraussetzung einer Verbindung mit dem Erdboden gegenständlich zu bejahen. Aus eben diesen Gründen sind zur Konstruktion eines Gartenhauses jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich, insbesondere jene der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit (vgl § 1 Abs 1 TBO 2011).Den Feststellungen zu Punkt römisch zwei. zufolge weist das gegenständliche Gartenhaus ein Ausmaß von 2,60 × 2,60 m auf und ist in Holzbauweise ausgeführt. Den vorangehenden Ausführungen zufolge, muss dieses daher, schon um die Sicherheit der Benützer eines derartigen Gartenhauses zu gewährleisten, sturm- und kippsicher hergestellt werden. Ungeachtet der Frage, ob dies im vorliegenden Fall mittels Fundamenten oder durch eigenes Gewicht erfolgt (bzw bei werksgerechter Ausführung erfolgen müsste), ist daher die Voraussetzung einer Verbindung mit dem Erdboden gegenständlich zu bejahen. Aus eben diesen Gründen sind zur Konstruktion eines Gartenhauses jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich, insbesondere jene der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, TBO 2011). Es ergibt sich somit, dass es sich bei dem gegenständlichen Gartenhaus um eine bauliche Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung handelt. Der Argumentation der Beschwerdeführerin geht hingegen ins Leere – in Anbetracht der obigen Ausführungen ist es nicht maßgeblich, ob es sich allenfalls um ein vorgefertigtes Produkt handelt und ob Fundamente vorhanden sind. Zur Qualifikation des Gartenhauses als Gebäude im Sinne der TBO 2011 Eine bauliche Anlage ist gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 als Gebäude zu qualifizieren, wenn sie überdeckt und allseits überwiegend umschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dass diese Qualifikationen erfüllt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zum obigen Punkt II.Eine bauliche Anlage ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 als Gebäude zu qualifizieren, wenn sie überdeckt und allseits überwiegend umschlossen ist, von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dass diese Qualifikationen erfüllt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zum obigen Punkt römisch zwei. Zur Bewilligungspflicht des Gartenhauses Als Gebäude im Sinne der TBO 2011 bedarf das gegenständliche Gartenhaus gemäß § 21 Abs 1 lit a leg cit grundsätzlich einer Baubewilligung. Ausgenommen von der Bewilligung- und Anzeigepflicht sind gemäß Abs 3 lit g leg cit „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m“ bei entsprechender Zugänglichkeit.Als Gebäude im Sinne der TBO 2011 bedarf das gegenständliche Gartenhaus gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, leg cit grundsätzlich einer Baubewilligung. Ausgenommen von der Bewilligung- und Anzeigepflicht sind gemäß Absatz 3, Litera g, leg cit „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m“ bei entsprechender Zugänglichkeit. Aufgrund der festgestellten Maße von 2,60 m x 2,60 m ergibt sich für das gegenständliche Gartenhaus eine Grundfläche von 6,76 m². Somit liegt dessen Fläche, selbst bei Hinzunahme des unselbständigen Zubaus (2,25 m²) unter der Erheblichkeitsschwelle des § 21 Abs 3 lit g TBO 2011. Jedoch stellt sich im gegebenen Zusammenhang die Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Gartenhaus um einen „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ iS dieser Vorschrift handelt. Zwar handelt es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung (arg „und dergleichen“), doch ist anhand der beispielhaft genannten Baulichkeiten festzustellen, dass es sich um solche handelt, welche ausschließlich der Verstauung von Gerätschaften bzw Holz – mithin von Dingen, die jeweils außerhalb des Schuppens Verwendung finden – handelt. Keinesfalls handelt es sich jedoch um Baulichkeiten, welche dem Aufenthalt von Menschen dienen.Aufgrund der festgestellten Maße von 2,60 m x 2,60 m ergibt sich für das gegenständliche Gartenhaus eine Grundfläche von 6,76 m². Somit liegt dessen Fläche, selbst bei Hinzunahme des unselbständigen Zubaus (2,25 m²) unter der Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011. Jedoch stellt sich im gegebenen Zusammenhang die Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Gartenhaus um einen „Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen“ iS dieser Vorschrift handelt. Zwar handelt es sich hierbei um keine abschließende Aufzählung (arg „und dergleichen“), doch ist anhand der beispielhaft genannten Baulichkeiten festzustellen, dass es sich um solche handelt, welche ausschließlich der Verstauung von Gerätschaften bzw Holz – mithin von Dingen, die jeweils außerhalb des Schuppens Verwendung finden – handelt. Keinesfalls handelt es sich jedoch um Baulichkeiten, welche dem Aufenthalt von Menschen dienen. Wie oben festgestellt werden konnte (Punkt II.), sind im Gartenhaus neben einer Eckbank mit Tisch und Stühlen diverse Gegenstände, wie Bierkisten, Sitzunterlagen, ein Kübel Farbe, Gartengeräte, Wasserwaage, Sonnenschirm und dergleichen vorhanden. Zumindest in Bezug auf die genannte Eckbank mit Tisch und Stühlen kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich nicht um „Geräte“ iSd § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 handelt sondern vielmehr um Einrichtungsgegenstände eines Wohnraumes. Da Ausnahmebestimmungen stets restriktiv auszulegen sind (vgl zur Tiroler Bauordnung zB VwGH Ro 2014/06/0042 vom 26.06.2014 und VwGH 2003/06/0154 vom 22.06.2004), stellt das gegenständliche Gartenhaus mithin weder einen Geräte- oder Holzschuppen noch „dergleichen“ iS dieser Vorschrift dar. Wie oben festgestellt werden konnte (Punkt römisch zwei.), sind im Gartenhaus neben einer Eckbank mit Tisch und Stühlen diverse Gegenstände, wie Bierkisten, Sitzunterlagen, ein Kübel Farbe, Gartengeräte, Wasserwaage, Sonnenschirm und dergleichen vorhanden. Zumindest in Bezug auf die genannte Eckbank mit Tisch und Stühlen kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich nicht um „Geräte“ iSd Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 handelt sondern vielmehr um Einrichtungsgegenstände eines Wohnraumes. Da Ausnahmebestimmungen stets restriktiv auszulegen sind vergleiche zur Tiroler Bauordnung zB VwGH Ro 2014/06/0042 vom 26.06.2014 und VwGH 2003/06/0154 vom 22.06.2004), stellt das gegenständliche Gartenhaus mithin weder einen Geräte- oder Holzschuppen noch „dergleichen“ iS dieser Vorschrift dar. Das Gartenhaus unterliegt daher als Gebäude der baurechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 21 Abs 1 lit a TBO 2011.Das Gartenhaus unterliegt daher als Gebäude der baurechtlichen Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gartenhaus aufgrund seiner baulichen Ausführung und der daraus ableitbaren „baulichen Zweckbestimmung“ überhaupt als Geräte- oder Holzschuppen iSd § 21 Abs 3 lit g TBO 2011 infrage kommt. Dies erscheint in Hinblick auf die Ausstattung mit Fenstern, welche eine Belichtung und Sichtachse vergleichbar einem Wohnraum (siehe OIB-Richtlinie 3) gewährleisten, sowie die vorhandene Terrasse zumindest zweifelhaft.Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gartenhaus aufgrund seiner baulichen Ausführung und der daraus ableitbaren „baulichen Zweckbestimmung“ überhaupt als Geräte- oder Holzschuppen iSd Paragraph 21, Absatz 3, Litera g, TBO 2011 infrage kommt. Dies erscheint in Hinblick auf die Ausstattung mit Fenstern, welche eine Belichtung und Sichtachse vergleichbar einem Wohnraum (siehe OIB-Richtlinie 3) gewährleisten, sowie die vorhandene Terrasse zumindest zweifelhaft. Zur Anwendbarkeit des § 39 Abs 1 TBO 2011Zur Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Zu Punkt II. konnte festgestellt werden, dass der in natura vorhandene Baubestand auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerinnen nicht der mit 08.09.1998 erteilten befristeten Baubewilligung (die ohnedies bereits abgelaufen ist) entspricht und auch sonst keine diesbezüglichen Baubewilligungen vorliegen. Da das Gartenhaus entsprechend den obigen Ausführungen jedoch einer Baubewilligung bedarf, liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 vor.Zu Punkt römisch zwei. konnte festgestellt werden, dass der in natura vorhandene Baubestand auf der Pachtfläche der Beschwerdeführerinnen nicht der mit 08.09.1998 erteilten befristeten Baubewilligung (die ohnedies bereits abgelaufen ist) entspricht und auch sonst keine diesbezüglichen Baubewilligungen vorliegen. Da das Gartenhaus entsprechend den obigen Ausführungen jedoch einer Baubewilligung bedarf, liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 vor. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vorliegende Widmung des Bauplatzes als Wohngebiet decke bereits den rechtmäßigen Bestand des Gartenhäuschens. Erfordert doch die Systematik des hierzulande in Geltung stehenden Bau- und Raumordnungsrechts, dass grundsätzlich jede Anlage, für die die Regelungen der jeweils relevanten Bauordnung(en) die Bewilligungspflicht vorsieht (vorsehen), über eine entsprechende Baubewilligung, welche ihrerseits nur im Einklang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben erteilt werden darf, verfügen muss. Des Weiteren ist es im Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht maßgeblich, ob die betroffene bauliche Anlage überhaupt bewilligungsfähig wäre, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen.Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vorliegende Widmung des Bauplatzes als Wohngebiet decke bereits den rechtmäßigen Bestand des Gartenhäuschens. Erfordert doch die Systematik des hierzulande in Geltung stehenden Bau- und Raumordnungsrechts, dass grundsätzlich jede Anlage, für die die Regelungen der jeweils relevanten Bauordnung(en) die Bewilligungspflicht vorsieht (vorsehen), über eine entsprechende Baubewilligung, welche ihrerseits nur im Einklang mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben erteilt werden darf, verfügen muss. Des Weiteren ist es im Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht maßgeblich, ob die betroffene bauliche Anlage überhaupt bewilligungsfähig wäre, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Zum Zubau 1,50 x 1,50 m Bei diesem Bauteil handelt es sich entsprechend den obigen Feststellungen um einen Zubau zum gegenständlichen Gartenhaus. Da er als solcher keine bautechnische Selbstständigkeit aufweist, muss er gemeinsam mit dem Gartenhaus entfernt werden. VI.römisch sechs. Ergebnis: Der bekämpfte Bescheid erging daher zu Recht; die Umschreibung der zu entfernenden baulichen Anlagen war entsprechend den obigen Ausführungen (Punkte II. und III.) richtig zu stellen.Der bekämpfte Bescheid erging daher zu Recht; die Umschreibung der zu entfernenden baulichen Anlagen war entsprechend den obigen Ausführungen (Punkte römisch zwei. und römisch drei.) richtig zu stellen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.1442.5