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LVwG-2017/16/0606-11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/16/0606-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

äß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid behoben und die beantragte Bewilligung nach § 47 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz iVm § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz iVm § 2 lit a und g der Verordnung der Landesregierung vom 08.11.2005 über die Erklärung eines Teiles der Qer Voralpen im Gebiet der

einden V, U, T, S, R und Y zum Landschaftsschutzgebiet folgenden Auflagen erteilt:

äß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid behoben und die beantragte Bewilligung nach Paragraph 47, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Litera a und g der Verordnung der Landesregierung vom 08.11.2005 über die Erklärung eines Teiles der Qer Voralpen im Gebiet der

einden römisch fünf, U, T, S, R und Y zum Landschaftsschutzgebiet folgenden Auflagen erteilt:

  1. Der Bau/Umbau des Jagdhofes muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Baubeginn beendet sein.
  2. Untergeschoss und Obergeschoss des umgebauten bzw neugebauten Jagdhauses müssen in Holz gehalten sein.
  3. Die Außenhaut des Daches muss in dunkelgrün, dunkelgrau, dunkelbraun oder dunkelrot gehalten sein.
  4. Die Position des Notstromaggregates muss innerhalb des eingezäunten Bereiches um das Jagdhaus im Südosteck der Fläche verwirklicht werden. Die Position ist in der Abbildung 4 des naturkundefachlichen Gutachtens vom 20.06.2017 am Orthofoto ersichtlich.
  5. Das Notstromaggregat darf nur in jener Zeit betrieben werden, in der das Jagdhaus besetzt ist. Kostenspruch
  6. Nach § 1 Abs 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat die Konsenswerberin Kommissionsgebühren in der Höhe von € 64,-- (2 x ½ Stunden für zwei Organe) binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung mit dem beiliegenden Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 hat die Konsenswerberin Kommissionsgebühren in der Höhe von € 64,-- (2 x ½ Stunden für zwei Organe) binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung mit dem beiliegenden Zahlschein an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Einzahlung zu bringen.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist

äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die AA GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte BB hat bei der belangten Behörde um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Modernisierung bzw Vergrößerung des bereits bestehenden Jagdhauses Xtal angesucht. Das Gebäude befindet sich im Landschaftsschutzgebiet DD. Mit Beschreibung, es ist geplant das Dach und die tragenden Wände im 1.OG des Bestandsgebäudes abzubrechen. Anschließend wird das 1. Obergeschoß und das Dach neu aufgebaut und laut Planunterlagen erhöht. Die neuen Wände im 1.OG werden in gedämmter Holzständerkonstruktion mit einer gedämmten Vorsatzschale Innen und einer hinterlüfteten Holzfassade Außen ausgeführt. Die Erschließung des 1.OG erfolgt über eine neue Treppe aus Holz. Das neue Dach wird mit Mineralwolle gedämmt und in Holzbauweise mit 17° Dachneigung ausgeführt. Die Dacheindeckung erfolgt in Metall. - Dunkles Colourblech. Der bestehende Kamin im Erdgeschoß wird durch eine neue Ytong-Wand von den restlichen Holzbauteilen abgetrennt. Im Bereich der Außenanlagen wird das Gebäude nordseitig um ein neues Lager und einen Raum für den Fleischabhang ergänzt sowie wird die Einhausung des bestehenden Gaslagers erneuert. Es ist geplant im Bereich der durch den naturkundefachlichen Sachverständigen abgegrenzten Fläche laut TIRIS-Skizze ein neues schallgedämmtes Notstromaggregat (technische Daten Notstromaggregat siehe Beilage), zu errichten (Antragsänderung vom 29.06.2017). Das Notstromaggregat wird mit einer versperrbaren Holzbox laut Planunterlagen eingehaust. Zusätzlich wird das Gebäude mit einer Photovoltaikanlage am Dach, sowie mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet. Die bereits bestehende Terrasse westseitig wird vergrößert und mit einem Holzlattenrost versehen. Die Terrasse ist von öffentlichen Wegen her uneinsichtig, da sich diese hinter der Hütte bzw. sich zwischen Hütte und Weg ein steil abfallendes Waldstück befindet. Der Abstand der Terrasse zum Weg beträgt 35 m. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde aufgrund des negativen naturkundefachlichen Gutachtens des Mag. E. wegen zu großer Einwirkungen auf das Landschaftsbild und wegen der Lärmentwicklung des Notstromaggregats die Bewilligung ab. Dagegen hat die AA GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Durchführung notweniger Erhebungen um die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht. Im Rechtsmittelverfahren wurde Beweis aufgenommen durch einen Lokalaugenschein am 14.06.2017 an welchem der naturkundefachliche Sachverständige und der erkennende Richter zwischen 08.58 Uhr und 09.33 Uhr teilnahmen. Anschließend erstattete der naturkundefachliche Sachverständige ein naturkundefachliches Gutachten welches dem Landesumweltanwalt und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Nach Einholung der Stellungnahmen beider Parteien wurde noch Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Akt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch ein Privatgutachten des Dr. EE zur Notwendigkeit des Ausbaus aus jagdlicher Sicht vorgelegt. Es ergeben sich folgende Sachverhaltsfeststellungen: Das gegenständliche Jagdhaus Xtal liegt ca 25 m nordwestlich und damit etwas abseits der vorletzten Kehre des landwirtschaftlichen Bringungsweges vor dem Xberg. Es ist aus nächster Entfernung von dieser Kehre aus einsehbar (25 m). Weiters von eben diesem landwirtschaftlichen Bringungsweg auf einer Strecke von ca 70 m oberhalb bis ca 100 m unterhalb der besagten Kehre. Laut den gutachterlichen Feststellungen zum Landschaftsbild ist die gegenständliche Landschaftskammer maßgeblich geprägt von dem landwirtschaftlichen Bringungsweg von dem umgebenden Weidebereich sowie von dem diesen Weidebereich umgebenden Lärchen- Fichten- und Zirbenwald. Als prägendes Element sind neben dem in zwei Kehren anführenden und vom gesamten Geländeteil sehr gut einsehbaren Weg dabei einzelne Baumgruppen vor allem der Weidebereich im Vordergrund anzusehen. Das Jagdhaus selbst ist ungleich dem etwas oberhalb gelegenen Xberg nicht das landschaftsprägende Element dieser Landschaftskammer, die in etwa dort beginnt, wo der landwirtschaftliche Bringungsweg ca. 150 m unterhalb des Jagdhauses aus dem Wald kommt und bei der Kehre oberhalb des Jagdhauses endet. Dabei sind die den Weg umgebenden aufgelichteten Weideflächen als dem Geländeteil zugehörig anzusprechen. Eigenart und Schönheit des Geländeteils werden in erster Linie durch die Weideflächen, durch den bereits erwähnten Weg und durch einzelne Baumgruppen bestimmt. Das Jagdhaus liegt etwas versteckt und durch Bäume verdeckt im Hintergrund. Auch seine Lage abseits der zweiten Kehre des Weges in einer wenig einsehbaren Verflachung und verdeckt durch mehrere Bäume unterstreichen die Tatsache, dass des Jagdhaus selbst nicht zum prägenden Element von Eigenart und Schönheit dieses Landschaftsteils zählt. Auch die Vielfalt des Landschaftsteiles wird vor allem durch die unregelmäßig kupierten Weideflächen mit Anteilen von Baumgruppen bestimmt. Eine Einsicht auf das Jagdhaus ist zwar von einem Teil des Geländes einsehbar, nicht aber vom gesamten Bereich. Darüber hinaus ist jedenfalls immer einerseits die Verdeckung mit Bäumen gegeben und ist andererseits der in Kehren anführende Weg optisch – wenn auch wenig schön – im Vordergrund. Dies gilt für alle Punkte des Geländeteiles, von dem aus eine Erlebbarkeit des Landschaftsbildes möglich ist (also nicht nur vom Weg aus). Zum Begriff Landschaftskammer: Größere Landschaftsgefüge lassen sich durch markante Strukturen in Untereinheiten gliedern. Dabei dienen landschaftlich besonders auffällige Formen, wie linienförmige Strukturen (Heckenzüge, Baumreihen, Bachläufe, Wege oder Straßen), Hangkanten aber auch angrenzende Wälder oder Siedlungen als Begrenzungen. Die derart ausgewiesenen Räume lassen sich dann als eigenständige Kammerungen auf einem Orthofoto ausweisen und festhalten. Der Xberg bildet seinerseits die nächste bestimmende Landschaftskammer. Dessen Eigenart und Schönheit werden vom Almgebäude selbst bestimmt. Dieses Gebäude – das kann man auch anhand der Orthofoto Darstellung erkennen - bestimmt deshalb maßgeblich die Eigenart und Schönheit der Landschaftskammer, weil es fast von der gesamten Landschaftskammer sehr gut einzusehen ist. Eine solche unmittelbare und besonders gute Einsicht ergibt sich wohl allein schon daraus, dass Almgebäude im Allgemeinen so angelegt wurden und werden, dass von ihnen die umgebenden Almflächen möglichst gut überblickt werden können. Dann können bei Arbeiten im und um das Almgebäude auch die Viehbestände rund um das Almgebäude ohne weitere Zustiegswege gut überblickt werden. Der kleine See in der Verebnung unterhalb des Jagdhauses mit seinen umgebenden Weide- und Waldflächen bildet seinerseits die nächste unterhalb gelegene Landschaftskammer. Deren Eigenart und Schönheit wird von eben diesem blauen Bergsee geprägt. Dieser See liegt zwar auch am Rande der Landschaftskammer, er kann aufgrund seiner Lage am tiefsten Punkt aber besonders gut von allen ihn umgebenden Flächen eingesehen werden. Darüber hinaus ist ein See – noch dazu ein typischer Bergsee in Farbe und Ausprägung am Bach – immer ein besonderes Element in der alpinen Landschaft. Ergänzende gutachterliche Feststellungen zum Erholungswert: Der oben beschriebene landwirtschaftliche Bringungsweg ist als Wanderweg von Y – Mhaus – hinteres Xtal – NStein – Gberg in Verwendung. Man kann knapp oberhalb des gegenständichen Jagdhauses, nämlich beim Xberg auch in Richtung Xspitze abzweigen und damit nicht ins hintere Xtal sondern zurück nach U, P wandern. Neben diesem Wanderweg, der direkt vor dem geplanten umzubauenden Jagdhaus entlang führt, sind keine weiteren Wanderwege in näherer oder weiterer Umgebung angelegt. Die Flächen jenseits des Lbaches (im Bereich Signalkopf) werden gelegentlich im Winter von Schitourengehern besucht, sind im Sommer aber nicht wirklich bewandert (weil Wanderwege dort nicht angelegt sind). Das Jagdhaus selbst soll von einer Höhe von derzeit 4,20 m Firsthöhe auf 6,20 m Firsthöhe aufgestockt, sowie ein Abhangraum, einen Einhausung für Gas, eine Photovoltaik und eine Holzbox mit Stromaggregat für vorübergehenden Notstrom errichtet werden. Auch die Terrasse nach Nordwest soll vergrößert werden. Das hier kurz „Notstromaggregat“ bezeichnete Aggregat ist im Schreiben des Rechtsvertreters der Antragstellerin genau definiert (S. 9; c 2) und erläutert. Diese Erläuterung ist in der folgenden Ausführung unter „Notstromaggregat“ zu verstehen, wobei aber klar ersichtlich ist, dass nur dann wenn das Gasaggregat und in weiterer Folge die Photovoltaikanlage nicht ausreichen, dieses Notstromaggregat in Betrieb geht. Das Aggregat ist schallgedämmt und soll dabei lediglich einen Geräuschpegel von ca 60 dB abgeben. Ohne Einhausung läge dieser jedenfalls bei 91 dB. Laut dem Gutachten sind folgende Auswirkungen des Umbaus des Jagdhauses festzustellen: Erholungswert: Die landschaftliche Ausprägung einer bestimmten Landschaftskammer ist durchaus dem Erholungswert zuzurechnen. Die Ausprägung wird im ggstl. Fall nicht in erster Linie durch das derzeitige Jagdhaus – das in üblicher Art und Weise ausgestaltet ist – geprägt. Vielmehr sind es der Weg, die Weideflächen und die Baumgruppen. Das Gebäude selbst liegt im Gegensatz zu den vorstehenden Bäumen etwas im Hintergund. Diese Erlebbarkeit des derzeitigen Jagdhauses ist im ggstl. Fall jedenfalls vom obig beschriebenen Wanderweg aus unmittelabrer Nähe im Kehrenbereich aber auch aus einer Entfernung von bis zu 70 bzw. 100m gegeben. Es ist dieses Jagdhaus etwas verdeckt, und trifft dies auch für das zukünftige Gebäude zu. Das geplante Gebäude soll auf dem bestehenden Jagdhaus aufgestockt werden. Somit ist die flächige Erstreckung des Neubaues nahezu identisch. Zusätzlich sind die jenseits des Weges (ohne Einsichtmöglichkeit von diesem Weg) gelegene Terrasse, der kaum einsehbare Fleischabhang und die kaum einsichtige Einhausung für das Gaslager geplant. Diese stellen zwar eine gewisse Erstreckung der Grundfläche dar, vergrößern diese allerdings nicht wesentlich. Bezüglich der Aufstockung ist tatsächlich von einer deutlichen Vergrößerung auszugehen, weil ein zusätzliches halbes Stockwerk aufgesetzt wird. Dies entspricht jedenfalls nicht der herkömmlichen Bauweise eines Tiroler Jagdhauses (das eingeschossig ist und auch von der Fläche her nicht unbedingt die gegenständlichen Ausmaße aufweist). Bei der Erstreckung der Höhe muss allerdings darauf absgestellt werden, dass das Gebäude derzeit bereits 1,5 Stockwerke hoch ist und lediglich auf 2 Stockwerke erstreckt wird. Außerdem wird auch – das kann anhand der Abb. 1 und 2 gut ersehen werden – das zweistockige Bauwerk immer noch (vor allem von oben kommend) gut von den vorstehenden Bäumen abgedeckt. Zudem ist im Vergleich des bestehenden, an sich bereits relativ großen Jagdhauses mit dem zukünftig geplanten Jagdhaus nicht von einer übermäßig ins Gewicht fallenden zusätzlichen optischen Prägung auszugehen. Eine solche zusätzliche optische Prägung könnte tatsächlich als starke Beeinträchtigung dann angesetzt werden, wenn ein Neubau erfolgte, der diese Landschaftskammer vollkkommen neu prägte. Da die Örtlichkeit des Gebäudes allerdings im Hintergrund der Landschaftskammer liegt, kann von einer solchen zusätzlichen Prägung (und damit möglichen starken Beeinträchtigung) nicht gesprochen werden. Somit werden die diesbezüglichen Beeinträchtigungen mit gering bis mittelmäßig stark angegeben. Neben einer potentiellen landschaftsästhetischen Beeinträchtigung durch eine bauliche Maßnahme können aber auch andere Störungen – wie zB funktionelle Störungen für die Erholungseinrichtungen auftreten. Der geplanter Umbau des Jagdhauses sowie Zubau für Fleischabhang und Gaslager stellen nach ha. Ansicht auch eine vorübergehende mittlere Beeinträchtigung für den Erholungswert des Wanderweges dar. Diese mittlere Beeinträchtigung erstreckt sich dabei lediglich auf die Zeit des Umbaues/Zubaues. Denn dadurch wird der bestehende Wanderweg in seiner Funktion kurzzeitig überbelastet. Er wird nämlich auch für An- und Abfahrten von schwerem Gerät verwendet. Somit werden Umbauarbeiten jedenfalls den direkt am Baugeschehen liegenden Wanderweg optisch, akustisch und funktionell beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung erstreckt sich dabei auf Staub und Lärm sowie darauf, dass Wanderer den Baufahrzeugen immer wieder ausweichen müssen oder kurze Stopps vornehmen müssen, damit das Transportgeschehen abgewickelt werden kann. Zusätzlich zu diesen den Wanderweg betreffenden Beeinträchtigungen sind jedenfalls auch Beeinträchtigungen erkennbar, die durch das Baugeschehen selbst hervorgerufen werden. Beim Abtrag des dzt oberen Halbstockwerkes und beim Aufbau des zukünftig geplanten Stockwerkes werden jedenfalls Maschinen eingesetzt, die vor allem durch zusätzlichen Lärm, möglicherweise auch Emmissionen den Wanderer in seiner Ruhe stören werden. Das Baugeschehen kann dabei über einen Zeitraum von mehreren Wochen annähernd in der gesamten Landschaftskammer sehr gut wahrgenommen werden. (siehe Orthofoto). Auch aus weiterer Entfernung (zB Weg zur Xspitze oder Weg zum NStein können Baugeräusche jedenfalls noch wahrgenommen werden. Landschaftsbild: In Bezug auf das Landschaftsbild werden ebenfalls geringe bis mittlere Beeinträchtigungen zu erwarten sein. Die Beeinträchtigung ist deshalb nicht als hoch einzustufen, weil einerseits bereits das derzeitige Gebäude bereits eine anthropogene Überformung der unmittelbaren Landschaftskammer hervorruft, und andererseits deshalb weil weder das bestehende noch das zukünftige Gebäude die Eigenart und Schönheit dieser Landschaftskammer so stark beeinflussen werden, dass sie als prägendes Element für Eignart und Schönheit bzw. Vielfalt aufzufassen sind. Das Gebäude ist dafür zu sehr im Hintergrund der jeweiligen Landschaftskammer als dass eine Umgestaltung in dem vorgesehenen Ausmaß eine deutliche Veränderung mit sich brächte. Es ist einerseits von einer Baumgruppe verdeckt. Es liegt darüber hinaus in einer nach hinten (NW) versetzten Geländeverebnung, die in der ggstl. Landschaftskammer wenig einsehbar ist. Außerdem ist die randliche und etwas verdeckte Lage in dieser Kammer nicht dazu geeignet, eine optische Dominanz durch das Gebäude herzustellen. Das derzeitige Gebäude weist eine Holzfassade auf, die mit den ortsüblichen Fenstergrößen bestückt ist. (siehe Abbildung) Auch in der Planfassung für die Ausgestaltung des Gebäudes sind durchaus ortsübliche Fenstergrößen vorgesehen. So sind im Erdgeschoss weiterhin an den Fronten jeweils ein Fenster geplant und sind auch im Obergschoss lediglich ein Fenster in den Fassaden Nord, Ost und Süd geplant. Lediglich in der Fassade West sind im Obergeschoss zwei Fenster vorgesehen. Diese Fassade öffnet nach jener Seite, die vom Weg aus und auch von den anderen umgebenden Geländeteilen nicht (oder kaum) einzusehen sind. Darüber hinaus ist der Oberstock in Holzbauweise geplant, was einem ortsüblichen Bau entspricht. Auch der ebenerdige Stock soll – so wie derzeit in Holz verbleiben. Insgesamt kann in Bezug auf die Ausführung von einer ortsüblichen Bauweise gesprochen werden. Zur Auswirkung des Zubaues des Notstromaggregats: Landschaftsbild: Sollte das Notstromaggregat direkt an den landwirtschaftlichen Bringungsweg verlegt werden, dann ist dieser (zwar kleine) Bau im Ausmaß von ca. 1m mal 0,9m nicht in das Gelände einzubinden. Bisher war nämlich an dieser Stelle kein baulicher Teil positioniert. Vielmehr stellen die dort anstockenden Bäume sowie der Zaun und Gatter das landschaftlich eingepasste Element in der Kulturlandschaft dar. Diese Elemente sind – gerade im Nahebereich eines Weges und eines Gebäudes – durchaus als ortsüblich anzusehen. Ein Notstromaggregat, auch wenn dieses in Holzabdeckung ausgeführt ist, kann hingegen weder optisch noch funktionell als eingepasst in die Landschaftskammer angesehen werden. Es wirkt deshalb störend und muss örtlich als mittlere Beeinträchtigung mit irreversiblem Charakter angesehen werden. Eine deutliche Verbesserung wäre allemal, wenn das Notstromaggregat innerhalb des eingezäunten Bereiches – und dabei möglichst am Hang hinter dem Felsen verdeckt – errichtet würde (siehe Abb. 4). Dann verursachte diese Positionierung jedenfalls ohne viel Aufwand eine geringe Beeinträchtigung für diesen Schutzzweck. Abbildung gelöscht Abb. 4: Optimierte Lage des Notstromaggregates innerhalb des eingezäunten Bereiches und damit sowohl mit Sichtabdeckung als auch mit Schallabdeckung zum daran vorbei führenden Wanderweg (innerhalb der roten Linien). Eine derartige Positionierung mit Beschränkung der Betriebszeiten würde somit lediglich zu einer geringen verbleibenden Beeinträchtigung von Erholungswert und Landschaftsbild führen. Erholungswert: In Bezug auf den Erholungswert ist dieses Element des Notstromaggregates ebenfalls als zumindest mittlere Beeinträchtigung für den Fall des Einsatzes anzusehen, weil dieses Element im Einsatzfall immerhin 60 dB Schall abgibt. Im Vergleich zu bisher ist damit eine deutlich wahrnemhbare Störung für den Wanderweg festzustellen, die immer dann auftritt, wenn das Aggregt in Betrieb ist. In Betrieb geht dieses Aggregat dann, wenn die Gasanlage und die Photovoltaik nicht mehr ausreichende Energie liefern können. Eine deutliche Verbesserung wäre allemal auch hier festzustellen, wenn das Notstromaggregat innerhalb des eingezäunten Bereiches – und dabei möglichst am Hang hinter dem Felsen verdeckt – errichtet würde. Dann verursachte dies jedenfalls leicht und ohne viel Aufwand eine geringe Beeinträchtigung für diesen die Schutzzwecke Erholungswert und Landschaftsbild. Denn dann wäre neben der Sicht auch der Schall durch die vorstehenden Felsen besser abgedeckt als bisher. Es kann auch nicht erkannt werden, dass hier wesentliche Hinderungsgründe vorlägen, dieses Stromaggregat nicht innerhalb der Zauneinfassung und hinter den Geländevorsprung zu verlegen (siehe Abb. 4 innerhalb des roten Vierecks). Nachdem ja bereits eine gute Lärmdämmung geplant ist (60dB – Lautstärke eines Gesprächs) kann dann keineswegs mehr von deutlich spürbaren Beeinträchtigungen durch Lärm gesprochen werden. Eine Beschränkung des Betriebes dieses Aggregates kann jedenfalls eine Verminderung der Beeinträchtigung bewirken. Am Tag der Begehung mit der Antragstellerin wurde die Position dieses Aggregats besprochen. Es kann auf Niveau der Jagdhütte oder auch auf einer leichten Erhöhung oberhalb dieses Niveaus (1,5m) errichtet werden. Wichtig ist die Verdeckung durch den vorspringenden Fels, bzw. die Geländekante und der Zaun. Wenn demnach die Nebenbestimmungen 4 und 5 eingehalten werden, dann sind die Beeinträchtigungen durch das Notstromaggregat als gering anzusehen. Folgende Nebenbestimmungen sind geeignet, die Beeinträchtigungen auf jenem Niveau zu halten, die in der Beurteilung angesetzt wurden: Nebenbstimmungen: 1) Der Bau/Umbau des Jagdhauses muss innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten ab Baubeginn beendet sein. 2) Untergeschoss und Obergeschoss des umgebauten, bzw. neu gebauten Jagdhauses muss in Holz gehalten sein. 3) Die Außenhaut des Daches muss in dunkelgrün, dünkelgrau, dunkelbraun oder dunkelrot gehalten sein. 4) Die Position des Notstromaggregates muss innerhalb des eingezäunten Bereiches um das Jagdhaus im Südosteck der Fläche verwirklicht werden. Diese Position ist in der Abb. 4 des ggstl. Gutachtens innerhalb des roten Rechtecks am Orthofoto ersichtlich. 5) Das Notstromaggregat darf nur in jener Zeit betrieben werden, in der das Jagdhaus besetzt ist. Damit sind die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes als gering bis mittel einzustufen und die Beeinträchtigungen durch das Notstromaggregat bei Einhaltung der Auflage und der abgeänderten technischen Beschreibung als gering. Aus dem Privatgutachten des DI Dr. Stefan Fellinger zum Thema wildökologische und jagdwirtschaftliche Aspekte ist eindeutig zu entnehmen, dass durch die verstärke Nutzung von Jagdhütten die Störungseinflüsse durch Anfahrten in das Revier zur Nachtzeit (unmittelbar nach Nachteinbruch, nach der Abendjagd, oder vor dem Morgengrauen, vor der Morgenjagd), gerade dann, wenn sich das Wild die erforderliche Ruhe und Sicherheit erwartet und auf die Äsungsflächen auszieht, minimiert werden. Auch die Abgasfreisetzung wird reduziert. In besonders abgelegenem Gebiet ist das Vorhandensein von Jagdhütten eine Grundvoraussetzung, damit das Gebiet überhaupt ausreichend bejagt und der gesetzlich geforderte Jagdschutz erfolgen kann. Es sprechen damit auch ökologische Aspekte zur Schonung des Wildes für den Umbau der Jagdhütte. Beweiswürdigung: Das Gutachten des naturkundefachlichen Sachverständigen Mag. P. wird von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht angezweifelt. Seine Schlüssigkeit kann auch durch den erkennenden Richter aufgrund der Teilnahme am Ortsaugenschein bejaht werden. Auch das Gutachten des privaten Sachverständigen DI Dr. EE erscheint schlüssig. Somit steht fest, dass der Umbau der Jagdhütte die geordnete Jagd im Jagdgebiet notwendig ist. Die Einwände des Landesumweltanwaltes gegen das Notstromaggregat sind für das Gericht wegen der eingehenden Beschränkung dieses Aggregates nicht schlüssig. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 1 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 08.11.2005 über die Erklärung eines Teiles der Qer Voralpen im Gebiet der

einden V, U, T, S, R und Y zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet DD) bedarf die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie deren Änderung, sofern die Interessen nach § 1 Abs 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden, einer Bewilligung.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 08.11.2005 über die Erklärung eines Teiles der Qer Voralpen im Gebiet der

einden römisch fünf, U, T, S, R und Y zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet DD) bedarf die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie deren Änderung, sofern die Interessen nach Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden, einer Bewilligung.

§ 2

Abs 1 lit g der Verordnung der Landesregierung vom 08.11.2005 bedarf auch hier di erhebliche Lärmentwicklung einer Bewilligung.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, der Verordnung der Landesregierung vom 08.11.2005 bedarf auch hier di erhebliche Lärmentwicklung einer Bewilligung.

§ 29

Abs 2 lit b Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben für die in Verordnungen nach den § 10 Abs 1 leg cit eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt.

Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben für die in Verordnungen nach den Paragraph 10, Absatz eins, leg cit eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, nur erteilt werden, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt.

§ 29

Abs 2 lit b Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben für die in Verordnungen nach den § 10 Abs 1 leg cit eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben für die in Verordnungen nach den Paragraph 10, Absatz eins, leg cit eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Aufgrund des vorliegenden schlüssigen Gutachtens des naturkundefachlichen Sachverständigen ergeben sich nur geringe bis mittlere Auswirkungen für das Landschaftsbild und bei Einhaltung der Auflagen nur geringe Auswirkungen durch das Notstromaggregat. Darüber hinaus sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Bejagung dieses entlegenen Jagdgebietes zu bejahen und überwiegen die geringen bis mittleren Beeinträchtigungen. Die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn der Bestimmung des § 29 Abs 2 Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz war somit möglich. Aufgrund des vorliegenden schlüssigen Gutachtens des naturkundefachlichen Sachverständigen ergeben sich nur geringe bis mittlere Auswirkungen für das Landschaftsbild und bei Einhaltung der Auflagen nur geringe Auswirkungen durch das Notstromaggregat. Darüber hinaus sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Bejagung dieses entlegenen Jagdgebietes zu bejahen und überwiegen die geringen bis mittleren Beeinträchtigungen. Die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz war somit möglich. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe erfolgt durch die belangte Behörde. Nach der Landeskommissionsgebührenverordnung waren die Gebühren für 2 x ½ Stunde für zwei Organe zu entrichten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Rechtsprechung der VwGH zu Auswirkungen auf das Landschaftsbild vom 13.10.2004, 201/10/0252 sowie vom 25.04.2013, 2012/10/0118 wurde nicht abgegangen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Von der Rechtsprechung der VwGH zu Auswirkungen auf das Landschaftsbild vom 13.10.2004, 201/10/0252 sowie vom 25.04.2013, 2012/10/0118 wurde nicht abgegangen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.0606.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.