GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Die Gemeinde Z als Straßenverwalter hat
G) beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde um Erteilung der Straßenbaubewilligung für den Ausbau der Gemeindestraße X auf den Grundstücken ***/2, ***/1 und ***, GB **** Z, zwischen T und dem Weiler X sowie die Errichtung eines Umkehrplatzes für LKW im Bereich der Kehre 2, unterhalb des Weilers X angesucht.Die Gemeinde Z als Straßenverwalter hat
Paragraph 41, Tiroler Straßengesetz (TStG) beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Straßenbehörde um Erteilung der Straßenbaubewilligung für den Ausbau der Gemeindestraße römisch zehn auf den Grundstücken ***/2, ***/1 und ***, GB **** Z, zwischen T und dem Weiler römisch zehn sowie die Errichtung eines Umkehrplatzes für LKW im Bereich der Kehre 2, unterhalb des Weilers römisch zehn angesucht. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde am 13.09.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der seitens der belangten Behörde beigezogene straßenbautechnische Sachverständige seine Stellungnahme abgegeben hat. Bei der mündlichen Verhandlung wurden seitens des vom gegenständlichen Straßenbauprojekt betroffenen Grundstückseigentümers AA Einwendungen erstattet und im Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2016 wurde seitens des Rechtsvertreters des nunmehrigen Beschwerdeführers eine Richtigstellung des Protokolls begehrt, da es einerseits widersprüchlich sei und andererseits einige vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwendungen fehlen würden. Daraufhin hat die belangte Behörde das Verhandlungsprotokoll überarbeitet und folgende Einwendungen des Beschwerdeführers darin aufgenommen: „Die Streckenführung ist derart gewählt, dass Teile meiner Grundstücke ***, *** und ***/3 unnotwendigerweise in Anspruch genommen werden und darüber hinaus zu steil. Die Streckenführung ist gerader und weniger steil zu gestalten. Im Bereich der Gste-Nr. ***, *** und ***/3 sind Böschungen vorgesehen, welche für mich nachteilig sind und eine Bewirtschaftung meiner Grundstücke massiv erschweren. Ich bin gegen das Projekt und die Inanspruchnahme meiner Grundstücke.“ Dipl.-Ing. Dr. tech. EE, Ingenieurbüro für Verkehrs- und Infrastrukturplanung, hat zu diesen Einwendungen die Stellungnahme vom 09.01.2017 erstattet und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Planung des gegenständlichen Straßenbauprojekts
dem Stand der Technik erfolge und den anzuwendenden Richtlinien (RVS 03.03.81) und Vorschriften entspreche. Es sei laut Richtlinie der kleinste mögliche Ausbauquerschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 3,2 m und einem beidseitigen Bankett von jeweils 0,4 m gewählt worden. Dieser Querschnitt sei für die Benutzung der Straße durch Lkw unbedingt erforderlich. Zur Einwendung, dass die Streckenführung derart gewählt sei, dass Teile der Grundstücke des Beschwerdeführers unnotwendigerweise in Anspruch genommen würden und darüber hinaus zu steil seien und daher die Streckenführung gerader und weniger steil zu gestalten sei, wurde ausgeführt, dass das Gst ***/3 im Ausmaß von 20m² dauernd und 90m² vorübergehend für den Bau beansprucht werde. Die bestehenden Widerlager der Brücke über die T sollen auch bestehen bleiben. Werde die Straße um 1 m abgerückt, sodass das betroffene Grundstück nicht mehr berührt werde, bedeute dies, dass die Widerlager inkl. Flügelmauern der Brücke erneuert werden müssten, was mit Kosten in Höhe von EUR 150.000,-- verbunden wäre. Die Beanspruchung von 20 m² der Grundfläche des Beschwerdeführers stehe daher einem massiven Mehraufwand seitens der Gemeinde gegenüber. Ein Neubau der Widerlager stelle zudem einen massiven Eingriff in die Natur (Gewässer) dar. Nach § 37 TStG sei die Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke nur insoweit herabzusetzen, wie dies mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand möglich sei. Bezüglich der Längsneigung der Straße werde festgehalten, dass der Grenzwert laut Richtlinie von 14% geringfügig mit 14,2% und 14,6% überschritten werde. Laut Richtlinie könne dieser Grenzwert jedoch in Ausnahmefällen überschritten werden, sofern wichtige Gründe, wie zB Wirtschaftlichkeit, dafür sprächen. Bei der Trassierung sei darauf geachtet worden, dass möglichst wenig Fremdgrund beansprucht werde. Die Straße könne im Bereich der Gst *** und *** zwar abgeflacht werden, dies würde aber eine zusätzliche Kehre erforderlich machen und die betreffenden Grundstücke in größerem Ausmaß beanspruchen. Zum Argument, dass die Gst *** und *** unnötig beansprucht würden, wurde festgehalten, dass der Ausbau der Straße zum größten Teil zur Bergseite hin erfolge und die bergseitig gelegenen Grundstücke deutlich mehr beansprucht würden. Die Grundparzelle *** grenze bergseitig an die Grundparzelle *** an, sodass im Falle des Ausbaus der Straße X jedenfalls eines der beiden Grundstücke beansprucht werden müsse. Sollten die beiden Grundparzellen nicht beansprucht werden, müsste die Straße völlig neu trassiert werden, sodass sich die Ausbaukosten verdoppeln würden. Dieses Argument sei daher
G mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand verbunden.Zur Einwendung, dass die Streckenführung derart gewählt sei, dass Teile der Grundstücke des Beschwerdeführers unnotwendigerweise in Anspruch genommen würden und darüber hinaus zu steil seien und daher die Streckenführung gerader und weniger steil zu gestalten sei, wurde ausgeführt, dass das Gst ***/3 im Ausmaß von 20m² dauernd und 90m² vorübergehend für den Bau beansprucht werde. Die bestehenden Widerlager der Brücke über die T sollen auch bestehen bleiben. Werde die Straße um 1 m abgerückt, sodass das betroffene Grundstück nicht mehr berührt werde, bedeute dies, dass die Widerlager inkl. Flügelmauern der Brücke erneuert werden müssten, was mit Kosten in Höhe von EUR 150.000,-- verbunden wäre. Die Beanspruchung von 20 m² der Grundfläche des Beschwerdeführers stehe daher einem massiven Mehraufwand seitens der Gemeinde gegenüber. Ein Neubau der Widerlager stelle zudem einen massiven Eingriff in die Natur (Gewässer) dar. Nach Paragraph 37, TStG sei die Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke nur insoweit herabzusetzen, wie dies mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand möglich sei. Bezüglich der Längsneigung der Straße werde festgehalten, dass der Grenzwert laut Richtlinie von 14% geringfügig mit 14,2% und 14,6% überschritten werde. Laut Richtlinie könne dieser Grenzwert jedoch in Ausnahmefällen überschritten werden, sofern wichtige Gründe, wie zB Wirtschaftlichkeit, dafür sprächen. Bei der Trassierung sei darauf geachtet worden, dass möglichst wenig Fremdgrund beansprucht werde. Die Straße könne im Bereich der Gst *** und *** zwar abgeflacht werden, dies würde aber eine zusätzliche Kehre erforderlich machen und die betreffenden Grundstücke in größerem Ausmaß beanspruchen. Zum Argument, dass die Gst *** und *** unnötig beansprucht würden, wurde festgehalten, dass der Ausbau der Straße zum größten Teil zur Bergseite hin erfolge und die bergseitig gelegenen Grundstücke deutlich mehr beansprucht würden. Die Grundparzelle *** grenze bergseitig an die Grundparzelle *** an, sodass im Falle des Ausbaus der Straße römisch zehn jedenfalls eines der beiden Grundstücke beansprucht werden müsse. Sollten die beiden Grundparzellen nicht beansprucht werden, müsste die Straße völlig neu trassiert werden, sodass sich die Ausbaukosten verdoppeln würden. Dieses Argument sei daher
Paragraph 37, TStG mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Betreffend die Einwendung, dass Böschungen vorgesehen seien, welche nachteilig seien und eine Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke massiv erschweren würden, wurde festgehalten, dass bereits bei der mündlichen Verhandlung angeboten worden sei, die bergseitigen Böschungen in der Form auszuführen, dass diese flach ausgezogen bzw eine Steinschlichtung mit darüber liegendem Schlepperweg ausgeführt würden. Weiters sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, dass der verfallene Feldstadel abgetragen und die Böschung flach ausgezogen werde, sodass eine Bewirtschaftung deutlich verbessert werde. Dem Einwand, dass der Beschwerdeführer gegen das Projekt und die Inanspruchnahme seiner Grundstücke sei, wurde entgegnet, dass es im Straßenbaubewilligungsverfahren lediglich um die Notwendigkeit des Ausbaues, welche im vorliegenden Fall gegeben sei, gehe. Der Flächenerwerb der notwendigen privaten Grundflächen sei Gegenstand von getrennten Verhandlungen der Gemeinde mit den Grundeigentümern. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Straßenbehörde wurden
***/2, ***/1 und *** der Katastralgemeinde (KG) **** Z, zwischen T und dem Weiler X sowie die Errichtung eines Umkehrplatzes für LKW im Bereich der Kehre 2, unterhalb des Weilers X, die Straßenbaubewilligung nach Maßgabe des vorliegenden Projekts „Ausbau Gemeindestraße X“, erstellt von Dipl.-Ing. Dr. techn. EE, die einen Bestandteil dieser Straßenbaubewilligung bilden unter Einhaltung von im Bescheid näher angeführter Auflagen erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Straßenbehörde wurden
Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz dem Ausbau der Gemeindestraße römisch zehn auf den Gstnr. ***/2, ***/1 und *** der Katastralgemeinde (KG) **** Z, zwischen T und dem Weiler römisch zehn sowie die Errichtung eines Umkehrplatzes für LKW im Bereich der Kehre 2, unterhalb des Weilers römisch zehn, die Straßenbaubewilligung nach Maßgabe des vorliegenden Projekts „Ausbau Gemeindestraße X“, erstellt von Dipl.-Ing. Dr. techn. EE, die einen Bestandteil dieser Straßenbaubewilligung bilden unter Einhaltung von im Bescheid näher angeführter Auflagen erteilt. Weiters wurden dem Straßenverwalter
G allgemeine Verpflichtungen auferlegt sowie straßenbautechnische Auflagen erteilt. Weiters wurden dem Straßenverwalter
Paragraphen 37, 38 und 45 TStG allgemeine Verpflichtungen auferlegt sowie straßenbautechnische Auflagen erteilt. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen und die schriftliche Stellungnahme vom 09.01.2017, wonach das gegenständliche Projekt den Kriterien des § 37 Abs 1 lit a bis lit c Tiroler Straßengesetz entspreche und keine Bedenken gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung bestünden.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen und die schriftliche Stellungnahme vom 09.01.2017, wonach das gegenständliche Projekt den Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a bis Litera c, Tiroler Straßengesetz entspreche und keine Bedenken gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung bestünden. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen auf das vom straßenbautechnischen Sachverständigen erstattete Gutachten und die Stellungnahme vom 09.01.2017 verwiesen. Gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin nach Darstellung des Beschwerdesachverhalts ausgeführt, dass die Behörde lediglich ausführe, dass das geplante Projekt den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspreche und auch aus straßenbautechnischer Sicht dagegen keine Bedenken bestehen würden. Aufgrund der Steilheit der geplanten Straße könne diese jedoch insbesondere bei Schnee und Regen nicht ohne besondere Gefahr benützt werden. Zudem komme es durch die geplante Straße zu einer Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers, welche jedenfalls über dem erlaubten Ausmaß des § 37 Abs 1 lit c TStG lägen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens beantragt, dass die Streckenführung gerader und weniger steil gestaltet werde und seine Grundstücke weniger in Anspruch genommen würden. Weiters habe er beantragt, dass die vorgesehene Böschung anders gestaltet werde. Diesen Anträgen habe die belangte Behörde keine Rechnung getragen, weshalb der Bescheid an Rechtswidrigkeit leide. Zudem komme es hinsichtlich der Grundstücke ***, *** und ***/3 zu einer Enteignung des Eigentumsrechts, dies ohne Einleitung eines förmlichen Enteignungsverfahrens, welches ohnehin nicht zulässig wäre.Gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin nach Darstellung des Beschwerdesachverhalts ausgeführt, dass die Behörde lediglich ausführe, dass das geplante Projekt den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspreche und auch aus straßenbautechnischer Sicht dagegen keine Bedenken bestehen würden. Aufgrund der Steilheit der geplanten Straße könne diese jedoch insbesondere bei Schnee und Regen nicht ohne besondere Gefahr benützt werden. Zudem komme es durch die geplante Straße zu einer Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers, welche jedenfalls über dem erlaubten Ausmaß des Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG lägen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Verfahrens beantragt, dass die Streckenführung gerader und weniger steil gestaltet werde und seine Grundstücke weniger in Anspruch genommen würden. Weiters habe er beantragt, dass die vorgesehene Böschung anders gestaltet werde. Diesen Anträgen habe die belangte Behörde keine Rechnung getragen, weshalb der Bescheid an Rechtswidrigkeit leide. Zudem komme es hinsichtlich der Grundstücke ***, *** und ***/3 zu einer Enteignung des Eigentumsrechts, dies ohne Einleitung eines förmlichen Enteignungsverfahrens, welches ohnehin nicht zulässig wäre. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie der Beschwerde Folge zu geben,
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Straßenbaubewilligung versagt wird, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie der Beschwerde Folge zu geben,
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die Straßenbaubewilligung versagt wird, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das gegenständliche Straßenbauprojekt umfasst den Ausbau der Gemeindestraße X auf den Grundstücken ***/2, ***/1 und ***, GB **** Z, zwischen T und dem Weiler X sowie die Errichtung eines Umkehrplatzes für LKW im Bereich der Kehre 2, unterhalb des Weilers X.Das gegenständliche Straßenbauprojekt umfasst den Ausbau der Gemeindestraße römisch zehn auf den Grundstücken ***/2, ***/1 und ***, GB **** Z, zwischen T und dem Weiler römisch zehn sowie die Errichtung eines Umkehrplatzes für LKW im Bereich der Kehre 2, unterhalb des Weilers römisch zehn. Das geplante Projekt weist eine Länge von 945m auf. Es wurde der kleinste mögliche Ausbauquerschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 3,2 m und einem beidseitigen Bankett von jeweils 0,4 m gewählt. Dieser Querschnitt ist für die Benutzung der Straße durch Lkw unbedingt erforderlich. Die Ausführung der neuen Straße erfolgt
dem von Dipl.-Ing. Dr. tech. EE, Ingenieurbüro für Verkehrs- und Infrastrukturplanung, verfassten Projekt. Der Ausbau der gegenständlichen Straße ist unbedingt notwendig und angemessen. Das Gst ***/3 wird im Ausmaß von 20 m² dauernd und von 90 m² vorübergehend für den Bau beansprucht. Die Planung des gegenständlichen Straßenbauprojekts erfolgt
dem Stand der Technik und entspricht den anzuwendenden Richtlinien und Vorschriften. Im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse entspricht die Realisierung des geplanten Ausbaues den allgemeinen Erfordernissen des § 37 TStG.Im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse entspricht die Realisierung des geplanten Ausbaues den allgemeinen Erfordernissen des Paragraph 37, TStG. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt zu Zahl ****, insbesondere aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen und aus der Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. tech. EE vom 09.01.2017, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-****. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, LGBl Nr 13/1989 idgF LGBl Nr 187/2014 (TStG), lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1989, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, idgF Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TStG), lauten wie folgt: „§ 37 Allgemeine Erfordernisse
G ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 leg cit nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach § 44 Abs 4 TStG zu erteilen.
Paragraph 44, Absatz 2, TStG ist das Ansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, leg cit nicht entspricht. Wenn kein Grund für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vorliegt, ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen nach Paragraph 44, Absatz 4, TStG zu erteilen. § 43 Abs 1 TStG sieht bestimmte Rechte der von einem Straßenbauprojekt betroffenen Grundeigentümern vor. Demnach können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.Paragraph 43, Absatz eins, TStG sieht bestimmte Rechte der von einem Straßenbauprojekt betroffenen Grundeigentümern vor. Demnach können die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Nach § 43 Abs 2 TStG hat die Behörde einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.Nach Paragraph 43, Absatz 2, TStG hat die Behörde einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, wenn die beantragte Änderung den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung beantragt, dass die Streckenführung gerader und weniger steil gestaltet und seine Grundstücke weniger beansprucht werden sollten. Damit macht er eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse geltend, wozu er
G auch berechtigt ist.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung beantragt, dass die Streckenführung gerader und weniger steil gestaltet und seine Grundstücke weniger beansprucht werden sollten. Damit macht er eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse geltend, wozu er
Paragraph 43, Absatz eins, TStG auch berechtigt ist. Bezugnehmend auf diese Einwendungen gab Dipl.-Ing. Dr. tech. EE die Stellungnahme vom 09.01.2017 ab und führte darin aus, dass bei einer Nicht-Inanspruchnahme der Grundparzellen die Straße völlig neu trassiert werden müsste, wobei sich die Ausbaukosten verdoppeln würden. Bei einer derartigen Änderung der Trassierung würde der Gemeinde ein Mehraufwand von EUR 150.000,-- entstehen. Nach § 37 Abs 1 lit c TStG sind Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke durch den Bestand der Straße nur insoweit herabzusetzen, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG sind Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke durch den Bestand der Straße nur insoweit herabzusetzen, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Da im Gegenstandsfall eine Änderung der Straßentrasse mit den damit einhergehenden Maßnahmen für die Gemeinde mit massiven Mehrkosten verbunden wäre und dem eine Inanspruchnahme von (nur) 20 m² Grund des Beschwerdeführers gegenübersteht, ist die vom Beschwerdeführer angeregte Änderung im Sinne des § 37 TStG nicht mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand möglich. Da im Gegenstandsfall eine Änderung der Straßentrasse mit den damit einhergehenden Maßnahmen für die Gemeinde mit massiven Mehrkosten verbunden wäre und dem eine Inanspruchnahme von (nur) 20 m² Grund des Beschwerdeführers gegenübersteht, ist die vom Beschwerdeführer angeregte Änderung im Sinne des Paragraph 37, TStG nicht mit einem vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand möglich. Zudem ist der Beschwerdeführer den Aussagen in der Stellungnahme nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zum Vorbringen wonach die Böschungen anders gestaltet werden sollten, wird festgehalten, dass laut Verhandlungsschrift dem Beschwerdeführer diesbezüglich bereits bei der mündlichen Verhandlung angeboten worden ist, anstatt der geplanten Böschung eine Trockensteinmauer mit darüber liegendem Schlepperweg zu errichten. Weiters ist dem Beschwerdeführer angeboten worden, dass die Böschung auf Gst *** möglichst flach ausgezogen wird. Daher kommt den vorangeführten Beschwerdeausführungen, wonach es durch die geplante Straße zu einer Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers, welche jedenfalls über dem erlaubten Ausmaß des § 37 Abs 1 lit c TStG lägen, keine Berechtigung zu.Daher kommt den vorangeführten Beschwerdeausführungen, wonach es durch die geplante Straße zu einer Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers, welche jedenfalls über dem erlaubten Ausmaß des Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, TStG lägen, keine Berechtigung zu. Auch der straßenbautechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten keine Bedenken gegen das gegenständliche Projekt geäußert. Es wurden sämtliche für das gegenständlich beantragte Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass die in § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Daher ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.Auch der straßenbautechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten keine Bedenken gegen das gegenständliche Projekt geäußert. Es wurden sämtliche für das gegenständlich beantragte Straßenbauprojekt relevanten Tatsachen erhoben und ist der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Daher ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten unrichtig wäre. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Dem Einwand, wonach es zu einer Enteignung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers komme, welche ohnehin nicht zulässig sei, wird entgegengehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides (nur) die Erteilung der angestrebten straßenbaurechtlichen Bewilligung war, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Wie im Sachverhalt festgestellt, erfolgt die Planung des gegenständlichen Straßenbauprojekts
dem Stand der Technik und entspricht den anzuwendenden Richtlinien und Vorschriften. Der Ausbau der gegenständlichen Straße ist unbedingt notwendig und entspricht im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den allgemeinen Erfordernissen des § 37 TStG.Wie im Sachverhalt festgestellt, erfolgt die Planung des gegenständlichen Straßenbauprojekts
dem Stand der Technik und entspricht den anzuwendenden Richtlinien und Vorschriften. Der Ausbau der gegenständlichen Straße ist unbedingt notwendig und entspricht im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den allgemeinen Erfordernissen des Paragraph 37, TStG. Es steht daher fest, dass die belangte Behörde im Gegenstandsfall im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert hat und konnte durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten und der Stellungnahme vom 09.01.2017 nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG erfüllt. Es steht daher fest, dass die belangte Behörde im Gegenstandsfall im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert hat und konnte durch das widerspruchsfreie straßenbautechnische Gutachten und der Stellungnahme vom 09.01.2017 nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen die Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, TStG erfüllt. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte
GVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die vorliegende Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.0974.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.