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{'item': 'LVwG-2009/K2/2794-24'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2009/K2/2794-24 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde (damals noch Berufung) des Herrn BB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2009, Zlen **** und ****, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb an den Grundstücken ***, ***/1 aus EZ ****, sowie an den Grundstücken ***/2 und ***/3 aus EZ **, je GB **** Z, durch BB gemäß Kaufvertrag vom 27.09.2007 gemäß den §§ 4 Abs 1 iVm 6 Abs 1, Abs 3 und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 26/2017, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb an den Grundstücken ***, ***/1 aus EZ ****, sowie an den Grundstücken ***/2 und ***/3 aus EZ **, je GB **** Z, durch BB gemäß Kaufvertrag vom 27.09.2007 gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins,, Absatz 3 und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 27.09.2007 hat Herr BB die Grundstücke ***/2 und ***/3 in EZ ** sowie die Grundstücke *** und ***/1 in EZ ****, je GB Z (Zl ****), und mit Kaufvertrag vom 20.02.2008 die Grundstücke *** und *** in EZ ****, GB Z (****), von AA erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurden diese Rechtsgeschäfte der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit Kaufvertrag vom 27.09.2007 hat Herr BB die Grundstücke ***/2 und ***/3 in EZ ** sowie die Grundstücke *** und ***/1 in EZ ****, je GB Z (Zl ****), und mit Kaufvertrag vom 20.02.2008 die Grundstücke *** und *** in EZ ****, GB Z (****), von AA erworben. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurden diese Rechtsgeschäfte der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2009, Zlen **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Rechtserwerben die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Dagegen hat der Käufer, Herr BB, rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Berufung bei der Landes-Grundverkehrskommission erhoben. Aufgrund der Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 60/2009, ging die Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol über. Dagegen hat der Käufer, Herr BB, rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Berufung bei der Landes-Grundverkehrskommission erhoben. Aufgrund der Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009,, ging die Zuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol über. Mit Klage vom 22.10.2009 beantragte Herr AA, vertreten durch den Sachwalter EE und die gerichtlich bestellte Kollisionskuratorin Rechtsanwältin Dr. DD, beim Landesverwaltungsgericht Y die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages vom 27.09.2007, wegen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages. Mit Bescheiden des UVS Tirol vom 18.05.2010, Zlen **** und ****, wurden die beim UVS Tirol anhängigen Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht Y zu Zl **** anhängigen Verfahren ausgesetzt.Mit Bescheiden des UVS Tirol vom 18.05.2010, Zlen **** und ****, wurden die beim UVS Tirol anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht Y zu Zl **** anhängigen Verfahren ausgesetzt. Auf Ersuchen des UVS Tirol um Vornahme eines Lokalaugenscheins und Erstellung eines Gutachtens gab der agrarfachliche Amtssachverständige am 19.11.2010 seine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke trotz Einschränkungen durch den Naturschutz land- und forstwirtschaftlich genutzt würden. AA habe jedoch kein Interesse an der Bewirtschaftung des Betriebes gehabt und daher immer wieder Grundstücke veräußert. Der landwirtschaftliche Betrieb sei durch AA nicht mehr aktiv geführt worden und käme es daher durch den verfahrensgegenständlichen Verkauf zu keiner Schwächung eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern lediglich zu einer Verkleinerung des Besitzes. Interesse an einer Bewirtschaftung könne nur noch der Käufer BB haben, der dort das Quellrecht bzw Wasserbezugsrecht besitze. Vom Ertrag her sei die gesamte Fläche aufgrund der schwierigen Bewirtschaftbarkeit und des schlechten Futters von keiner Bedeutung. Auf Verkäuferseite gebe es keinen Hofnachfolger, sodass es sich um einen auslaufenden Betrieb handle. Durch den Verkauf werde die Betriebsstruktur und die Leistungsfähigkeit des Betriebes weder verbessert noch verschlechtert. Der Erwerb des Grundstückes, auf dem der Käufer das Recht der Quellfassung und Ableitung des Wassers besitzt, bringe eine Verbesserung der Struktur. Mit Schriftsatz vom 27.03.2012 teilte die gerichtlich bestellte Kollisionskuratorin Rechtsanwältin Dr. DD dem UVS Tirol mit, dass der Verkäufer AA am 05.03.2012 verstorben sei. Auf Nachfrage seitens des UVS Tirol bei Notar Dr. FF, teilte dieser mit Schreiben vom 23.01.2013 informativ mit, dass mit der zwischenzeitlich eingeantworteten Nacherbin GG in Abklärung sei, ob eine Fortführung der beim Landesgericht Y behängenden Zivilverfahren, unter anderem auch das Verfahren zu Zl ****, angestrebt werde. Einstweilen werde ersucht, die Aussetzung der beim UVS Tirol geführten Verfahren aufrecht zu erhalten. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19.06.2017 wurde nunmehr mitgeteilt, dass zur Beendigung des Verfahrens vor dem Landesgericht Y vereinbart worden sei, den Kaufvertrag vom 27.09.2007, abgeschlossen zwischen Herrn AA als Verkäufer und Herrn BB als Käufer, bezüglich der Grundstücke ***, ***/1, ***/2 und ***/3, je GB **** Z, aufrecht zu erhalten. Der Kaufvertrag vom 20.02.2008 betreffend die Grundstücke *** und ***, GB **** Z, sei einvernehmlich aufgehoben worden. Da der Verkäufer in der Zwischenzeit verstoben sei, sei dessen Rechtsnachfolgerin Frau GG aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 08.01.2012 Liegenschaftseigentümerin. Inhaltlich werde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Konsenswerber über eine Hofstelle verfüge, in räumlicher Nähe zu dieser residiere und sich diese Hofstelle in räumlicher Nähe zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befinde. Ebenso verfüge der Konsenswerber nach Feststellung der belangten Behörde über ausreichend vorhandene Gerätschaften. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch den Konsenswerber gewährleistet sei. Somit lägen sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vor. Weiters wurde ausgeführt, dass im Falle der Stattgebung des Antrags ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zlen **** und **** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl uvs-2009/K2/
  3. Der nachfolgende Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der agrarfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 19.11.
  4. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 27.09.2007 hat Herr BB die Grundstücke ***/2 und ***/3 in EZ ** sowie die Grundstücke *** und ***/1 in EZ ****, je GB **** Z, von AA erworben. Der Verkäufer, Herr AA, ist am 05.03.2012 verstorben. Frau GG, geboren am 25.11.1940, ist aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 08.01.2012 Liegenschaftseigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Der Kaufvertrag vom 27.09.2007 betreffend die Grundstücke ***/2 und ***/3 in EZ ** sowie die Grundstücke *** und ***/1 in EZ ****, je GB Z, ist aufrecht, wobei aufgrund der Rechtsnachfolge Frau GG auf Verkäuferseite eingetreten ist. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke werden land- und fortwirtschaftlich genutzt. AA hat den landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gehören, 1988 geerbt. Er hat den Hof selbst nie bzw nur kurze Zeit bewirtschaftet und waren die Grundstücke danach an verschiedene Bauern verpachtet. AA hatte kein Interesse an der Bewirtschaftung des Betriebes und hat daher immer wieder Grundstücke verkauft. Da der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr aktiv geführt worden ist, kommt es durch den verfahrensgegenständlichen Verkauf zu keiner Schwächung eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern lediglich zu einer Verkleinerung des Besitzes. Vom Ertrag her ist die gesamte Fläche der verkaufsgegenständlichen Grundstücke aufgrund der schwierigen Bewirtschaftbarkeit und des schlechten Futters von keiner Bedeutung. Es handelt sich um einen auslaufenden Betrieb, da es auf Verkäuferseite keinen Hofnachfolger gibt. Durch den Verkauf wird die Betriebsstruktur und die Leistungsfähigkeit des Betriebes weder verbessert noch verschlechtert. Der Erwerb des Grundstückes, auf dem der Käufer das Recht der Quellfassung und Ableitung des Wassers besitzt, bringt eine Verbesserung der Struktur. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Hofstelle, welche sich in räumlicher Nähe zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet. Der Beschwerdeführer residiert in räumlicher Nähe zu dieser Hofstelle und hat die Felder verpachtet. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lauten wie folgt: Art II des Gesetzes LGBl Nr 60/2009Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009, […]

(3)Der unabhängige Verwaltungssenat hat die am 30. September bei der Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen.
(4)Auf alle zum Zeitpunkt dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ist das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in seiner durch Art I dieses Gesetzes geänderten Fassung anzuwenden. Die durch dieses Gesetz neu gefassten §§ 7 Abs 1 lit d und 7a sind jedoch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(4)Auf alle zum Zeitpunkt dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ist das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in seiner durch Artikel römisch eins, dieses Gesetzes geänderten Fassung anzuwenden. Die durch dieses Gesetz neu gefassten Paragraphen 7, Absatz eins, Litera d und 7a sind jedoch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren nicht anzuwenden. […] Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; […] § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
  1. a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
  2. b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
  3. c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht. […]
(3)Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(3)Wenn kein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist. § 7Paragraph 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Im Sinn der im § 6 Abs. 1 genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(1)Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn
  1. a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
  2. b)die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
  3. c)die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,
  4. d)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.
  5. d)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist. […] § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen. […]“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Die vorliegende Berufung wurde vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben und wurde über dieses Rechtsmittel noch nicht entschieden. Damit handelt es sich um eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Z8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Die vorliegende Berufung wurde vor Ablauf des 31.12.2013 erhoben und wurde über dieses Rechtsmittel noch nicht entschieden. Damit handelt es sich um eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Am 01.10.2009 ist das Gesetz vom 02.07.2009, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird (LGBl. Nr. 60/2009), in Kraft getreten. Entsprechend Artikel II Abs. 3 dieses Gesetzes hat der Unabhängige Verwaltungssenat die am 30.09.2009 bei der Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen. Die vorliegende Berufung ist am 24.08.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt; am 23.09.2009 wurde der Akt der Landes-Grundverkehrskommission zur Entscheidung vorgelegt. Bis zum 30.09.2009 ist eine Berufungsentscheidung durch die Landes-Grundverkehrskommission nicht erfolgt, weshalb der Akt am 01.10.2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung vorgelegt wurde.Am 01.10.2009 ist das Gesetz vom 02.07.2009, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,), in Kraft getreten. Entsprechend Artikel römisch zwei Absatz 3, dieses Gesetzes hat der Unabhängige Verwaltungssenat die am 30.09.2009 bei der Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen. Die vorliegende Berufung ist am 24.08.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt; am 23.09.2009 wurde der Akt der Landes-Grundverkehrskommission zur Entscheidung vorgelegt. Bis zum 30.09.2009 ist eine Berufungsentscheidung durch die Landes-Grundverkehrskommission nicht erfolgt, weshalb der Akt am 01.10.2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung vorgelegt wurde. Weiters bedeutsam für dieses (Berufungs-)Beschwerdeverfahren ist, dass entsprechend Artikel II Abs. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2009 die durch dieses Gesetz neu gefassten §§ 7 Abs. 1 lit. d und 7a – nachdem das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (= 01.10.2009) in II. Instanz anhängig war – nicht anzuwenden sind. Das bedeutet, dass die durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2009 neu geschaffene „Interessentenregelung“, welche die bisherige Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung der erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke ersetzt, vorliegend nicht zum Tragen kommt. Weiters bedeutsam für dieses (Berufungs-)Beschwerdeverfahren ist, dass entsprechend Artikel römisch zwei Absatz 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, die durch dieses Gesetz neu gefassten Paragraphen 7, Absatz eins, Litera d und 7a – nachdem das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (= 01.10.2009) in römisch zwei. Instanz anhängig war – nicht anzuwenden sind. Das bedeutet, dass die durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, neu geschaffene „Interessentenregelung“, welche die bisherige Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung der erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke ersetzt, vorliegend nicht zum Tragen kommt. Es war daher zu überprüfen, ob die (nunmehr geänderten) Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen oder nicht; dabei konnte sich das Landesverwaltungsgericht auf das bisherige Ermittlungsverfahren stützen. Mit Kaufvertrag vom 27.09.2007 hat Herr BB die Grundstücke ***/2 und ***/3 in EZ ** sowie die Grundstücke *** und ***/1 in EZ ****, je GB Z, von AA erworben. Laut Mitteilung des rechtsfreundlich vertreten Beschwerdeführers vom 19.06.2017 sei vor dem Landesgericht Y vereinbart worden, diesen Kaufvertrag aufrecht zu erhalten. Da der Verkäufer in der Zwischenzeit verstoben ist, ist nunmehr dessen Rechtsnachfolgerin Frau GG aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 08.01.2012 in den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag eingetreten. Sohin steht das Vorliegen eines rechtskräftigen Kaufvertrages fest und kann nunmehr geprüft werden, ob dieses Rechtsgeschäft einer (nunmehr geänderten) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zugeführt werden kann. Festzustellen ist zunächst, dass es sich bei den verkaufsgegenständlichen Grundstücken um land- bzw forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt. Dies ergibt sich unbestritten aus den Feststellungen der belangten Behörde sowie der Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 19.11.2010.Festzustellen ist zunächst, dass es sich bei den verkaufsgegenständlichen Grundstücken um land- bzw forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 handelt. Dies ergibt sich unbestritten aus den Feststellungen der belangten Behörde sowie der Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 19.11.
  5. Aus der agrarfachlichen Stellungnahme ergibt sich, dass der damalige Verkäufer selbst kein aktiver Landwirt mehr war und daher die Flächen an verschiedene Bauern veräußert hat. Es handelt sich um einen auslaufenden Betrieb, da es auf Verkäuferseite keinen Hofnachfolger gibt. Da der landwirtschaftliche Betrieb nicht mehr aktiv geführt worden ist, kommt es durch den verfahrensgegenständlichen Verkauf sohin zu keiner Schwächung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Vom Ertrag her ist die gesamte Fläche der verkaufsgegenständlichen Grundstücke aufgrund der schwierigen Bewirtschaftbarkeit und des schlechten Futters von keiner Bedeutung. Auf der anderen Seite bringt der Erwerb des Grundstückes, auf dem der Beschwerdeführer das Recht der Quellfassung und Ableitung des Wassers besitzt, eine Verbesserung der Struktur. Da die Grundstücke für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, hat lediglich der Beschwerdeführer Interesse an der Bewirtschaftung. Wie im Sachverhalt festgestellt - und bereits von der belangten Behörde als erwiesen angenommen - verfügt der Beschwerdeführer über eine Hofstelle, welche sich in räumlicher Nähe zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet. Der Beschwerdeführer residiert in räumlicher Nähe zu dieser Hofstelle und und hat seine Felder an einen ortsansässigen Landwirt verpachtet. Es kann somit von einer nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in § 6 Abs 1 TGVG 1996 genannten Grundsätzen vorliegt, sondern gegenteilig davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 TGVG 1996 vorliegen. Versagungsgründe nach § 7 Abs 1 leg cit sind ebenfalls nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon ausgegangen werden, dass ein Widerspruch zu den in Paragraph 6, Absatz eins, TGVG 1996 genannten Grundsätzen vorliegt, sondern gegenteilig davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, TGVG 1996 vorliegen. Versagungsgründe nach Paragraph 7, Absatz eins, leg cit sind ebenfalls nicht gegeben. Da sohin im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen die Voraussetzung zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen, war wie im Spruch zu entscheiden.Da sohin im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen die Voraussetzung zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen, war wie im Spruch zu entscheiden. V. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch fünf. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem war die Erörterung der entscheidungsrelevanten Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eine ausschließlich rechtliche Frage. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Zudem wurde in der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 19.06.2017 ausdrücklich erklärt, im Falle der Stattgabe des Antrages auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem war die Erörterung der entscheidungsrelevanten Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eine ausschließlich rechtliche Frage. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zudem wurde in der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 19.06.2017 ausdrücklich erklärt, im Falle der Stattgabe des Antrages auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2009.K2.2794.24

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