GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.09.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.09.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Für das Revier Z, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 idF LGBI. Nr. 26/2014, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr | 2014 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben:Für das Revier Z, das sich
Anlage 2 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68 aus 2011, in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2014,, in der Überwachungszone befindet, wurden für das Jagdjahr | 2014 folgende Abschusszahlen vorgeschrieben: gesamt: 3 Stück Rotwild davon 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III, 1 Stück Schmal- oder Alttier und 1 Stück Kälberdavon 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei, 1 Stück Schmal- oder Alttier und 1 Stück Kälber Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx in W, wohnhaft in Adresse 1, Y, wird als Jagdleiter für das Revier Z zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 28.05.2014 bis zum 31.12.2014, 24:00 Uhr, im Revier Z die vom Amtstierarzt
1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 1 Stück Schmal- oder Alttiere, 1 Stück Kälber sowie 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III, kein einziges Stück Rotwild erlegt wurde und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 1 Stück Schmal- oder Alttiere, 1 Stück Kälber sowie 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse I bis III ausständig sind.“Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx in W, wohnhaft in Adresse 1, Y, wird als Jagdleiter für das Revier Z zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 28.05.2014 bis zum 31.12.2014, 24:00 Uhr, im Revier Z die vom Amtstierarzt
Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 1 Stück Schmal- oder Alttiere, 1 Stück Kälber sowie 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei, kein einziges Stück Rotwild erlegt wurde und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 1 Stück Schmal- oder Alttiere, 1 Stück Kälber sowie 1 Stück Spießer oder Hirsche der Klasse römisch eins bis römisch drei ausständig sind.“ Wörtlich angeführt wurden noch die § 64 Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177/1909 idF BGBl I Nr 80/2013 (kurz: TSG), § 1 Abs 1 und Abs 2 und § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, sowie § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ ****.Wörtlich angeführt wurden noch die Paragraph 64, Tierseuchengesetz, RGBl Nr 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, (kurz: TSG), Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, sowie Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ ****. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
den § 64 TSG iVm § 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung iVm § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung iVm § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ ****, begangen und wurde daher über ihn
TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 45,00 vorgeschrieben. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung
den Paragraph 64, TSG in Verbindung mit Paragraph eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, GZ ****, begangen und wurde daher über ihn
Paragraph 64, TSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 45,00 vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Jagd im hintersten Ende des Ztales liege. Sie beginne auf ca 1800 m Seehöhe und gehe in die Gipfelregionen von ca 2500 m. Das Revier sei nahezu waldlos und es gebe praktisch keine rotwildgeeigneten Einstandsflächen. Über den ganzen Sommer würden sich etwa 250 Stück Weidevieh und 20 Ziegen in dem Revier befinden. Kochhütten, Wanderer, Schutzhütten, Mähfahrzeuge etc würden ihr Übriges tun. 2014 hätten sie die Anordnung erhalten drei Stück Rotwild zu erlegen. Postwendend hätten sie gegen diese Anordnung ihre Bedenken auf Erfüllbarkeit schriftlich eingebracht. 2016 hätten sie wieder eine Anordnung drei Stück Rotwild zu erlegen bekommen. Auch dieses Mal hätten sie die Bedenken mitgeteilt. Auch dieses Mal könnte die Anordnung nicht erfüllt werden. Im gegenständlichen Revier komme das Rotwild nur noch sporadisch als Wechselwild vor. Es gäbe nur drei Plätze wo theoretisch Rotwild erlegt werden könne. Z habe verglichen mit den Nachbarrevieren bei gleicher Fläche den doppelten Abschuss vorgeschrieben bekommen. Es sei auch keine Rotwildfütterung im Revier vorhanden. Die dem Strafverfahren zu Grunde gelegten Schlüsse des Amtstierarztes seien falsch. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.03.2017, Zl LVwG-****, wurde der Amtssachverständige DI BB vom Amt der Tiroler Landesregierung, Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd- und Fischerei, damit beauftragt eine jagdfachliche Stellungnahme dazu abzugeben, ob der von der belangten Behörde nach dem TSG vorgeschriebene Abschuss in der Eigenjagd Z des Jahres 2014 aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier objektiv erfüllbar war, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben in der Beschwerde vom 26.10.2016. Im Gutachten vom 18.04.2017, Zl ****, führte der Amtssachverständige nach Darlegung des Befundes im Wesentlichen aus, dass die im Jagdjahr 2014/2015 vorgeschriebenen drei Stück Rotwild als Mindestabschuss, bezogen auf den Sommerlebensraumanteil der Eigenjagd Z an der gesamten Überwachungszone aus fachlicher Sicht als recht hoch einzustufen sei, denn rein auf den Sommerlebensraum bezogen wären zwei Stück vorzuschreiben gewesen. Aus jagdfachlicher Sicht sei die gesicherte nachhaltige bzw jährliche Erlegung von drei Stück Rotwild unwahrscheinlich, aber auch nicht unmöglich. Es sei hiebei zu berücksichtigen, dass sich aus jagdfachlicher und wildökologischer Sicht das Rotwild überwiegend während der Sommermonate in der Eigenjagd Z aufhalte und im Herbst und Spätherbst zu den Wintereinständen (Rotwildfütterungen) abwandere. Selbst unter Berücksichtigung dieser Tatsache müsste, gemessen an den rechnerischen rund 2,5 Stücken der Gesamtvorschreibung zum Sommerlebensraum, zumindest jedoch die jährliche Erlegung eines Stückes Rotwild aus jagdfachlicher Sicht erfüllbar sein.Im Gutachten vom 18.04.2017, Zl ****, führte der Amtssachverständige nach Darlegung des Befundes im Wesentlichen aus, dass die im Jagdjahr 2014 aus 2015, vorgeschriebenen drei Stück Rotwild als Mindestabschuss, bezogen auf den Sommerlebensraumanteil der Eigenjagd Z an der gesamten Überwachungszone aus fachlicher Sicht als recht hoch einzustufen sei, denn rein auf den Sommerlebensraum bezogen wären zwei Stück vorzuschreiben gewesen. Aus jagdfachlicher Sicht sei die gesicherte nachhaltige bzw jährliche Erlegung von drei Stück Rotwild unwahrscheinlich, aber auch nicht unmöglich. Es sei hiebei zu berücksichtigen, dass sich aus jagdfachlicher und wildökologischer Sicht das Rotwild überwiegend während der Sommermonate in der Eigenjagd Z aufhalte und im Herbst und Spätherbst zu den Wintereinständen (Rotwildfütterungen) abwandere. Selbst unter Berücksichtigung dieser Tatsache müsste, gemessen an den rechnerischen rund 2,5 Stücken der Gesamtvorschreibung zum Sommerlebensraum, zumindest jedoch die jährliche Erlegung eines Stückes Rotwild aus jagdfachlicher Sicht erfüllbar sein. Am 22.05.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Amtssachverständige DI BB und ein Vertreter des Beschwerdeführers erschienen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie insbesondere durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Amtssachverständige sowie der Mitpächter des Beschwerdeführers sowie das Jagdaufsichts-organ in der Eigenjagd Z einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Mitpächter vertreten. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2014/2015 Jagdleiter der Eigenjagd Z im Bezirk X. Der Beschwerdeführer war im Jagdjahr 2014 aus 2015, Jagdleiter der Eigenjagd Z im Bezirk römisch zehn. Dieses Eigenjagdgebiet wurde
Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: BGBl II Nr 181/2011) zum Seuchengebiet erklärt. Es unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplanverordnung des Landes-hauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr 26/2014), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört.Dieses Eigenjagdgebiet wurde
Paragraph 2, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,) zum Seuchengebiet erklärt. Es unterliegt der aufgrund Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplanverordnung des Landes-hauptmannes von Tirol (Fassung: Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört. Mit Schreiben des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 27.05.2014, Zl ****, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeschrieben: „Für das Revier Z wird für Rotwild folgender Mindestabschuss bis zum 31.12.2014 angeordnet: Bevor ein Hirsch der Klasse I oder II erlegt wird, muss ein Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier) vorgelegt werden.Bevor ein Hirsch der Klasse römisch eins oder römisch zwei erlegt wird, muss ein Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier) vorgelegt werden. Ausnahmen bzw. Änderungen von dieser Abschussanordnung sind in schriftlicher Form mit entsprechender Begründung bei der Veterinärbehörde zu beantragen. Bei Nichterfüllung der Abschussvorgaben wird für allfällige Strafverfahren zur Strafbemessung der Abschuss mit Stichtag 31.12.2014 herangezogen.“ Ein Antrag auf eine Änderung oder Ausnahme der Abschussanordnung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Als bestelltes Jagdschutzorgan war der Beschwerdeführer für die Erfüllung der nach dem TSG vorgeschriebenen Abschüsse verantwortlich. Die mit Schreiben des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 27.05.2014 für das Eigenjagdgebiet Z verfügte Mindestabschussanordnung für Rotwild wurde insofern nicht erfüllt, als von den vorgeschriebenen drei Stück Rotwild kein Stück erlegt wurde. Sonstige Maßnahmen wie zum Beispiel Nachtabschüsse, Ankirrung oder die Verwendung eines Nachtsichtgerätes, welche im Rahmen der Tbs-Seuchenbekämpfung erlaubt sind, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Eigenjagdgebiet Z war die Anordnung des Amtstierarztes nur in Bezug auf ein Stück Rotwild erfüllbar. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 22.05.2017 unter Anwesenheit eines Vertreters des Beschwerdeführers und des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen statt. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Beschwerde als auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass das Rotwild mit September aus seinem Revier abwandern würde und insgesamt eine extrem niedrige Rotwilddichte herrsche und das Revier aufgrund der geografischen Gegebenheiten sehr schwer zu bejagen sei. Es mache auch keinen Sinn Nachtabschüsse oder Ankirrung zu versuchen, da das Rotwild einfach nicht da sei. Grundsätzlich stimmen die Angaben des Beschwerdeführers mit den vom jagdfachlichen Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen überein. Dass aber fast gar kein Rotwild im gegenständlichen Revier vorhanden sei, wird sowohl durch das vom Landesverwaltungs-gericht Tirol eingeholte Gutachten, als auch durch die Tatsache, dass laut Amtssach-verständigem im Schnitt eineinhalb Stück pro Jahr erlegt wurden, widerlegt. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Vorschreibung in Bezug auf zumindest ein Stück Rotwild gerechtfertigt war. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zur Tatzeitpunkt waren das TSG idF BGBl I Nr 80/2013, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.07.2011, mit deren Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Vtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplanverordnung), LGBl Nr 86/2011, idF LGBl Nr 26/2014, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TSG und der angeführten Verordnungen. Zur Tatzeitpunkt waren das TSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 181 aus 2011,, und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.07.2011, mit deren Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Vtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplanverordnung), Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2014,, in Kraft. Sofern nichts anderes erwähnt wird, beziehen sich die unten stehenden Ausführungen auf diese Fassungen des TSG und der angeführten Verordnungen.
Abs 1 TSG findet diesen Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet
Abs 2 TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.
Paragraph eins, Absatz eins, TSG findet diesen Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet
Paragraph eins, Absatz 2, TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, (sowie des Paragraph 41, Ziffer 4,) TSG Anwendung.
TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu Euro 4.360,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder aufgrund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt.
Paragraph 64, TSG begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu Euro 4.360,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder aufgrund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt. § 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.Paragraph 64, TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.
Abs 4 erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den in § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung vor Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den in Paragraph 16, genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung vor Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (vgl § 1 Abs 1 Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4, und 25 (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung).Eine solche nach Paragraph eins, Absatz 5, TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die Paragraphen 23, 24, Absatz 4,, und 25 vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Rotwild-Tbc-Verordnung).
Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplanverordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplanverordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen. § 2 der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichts-punkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Paragraph 2, der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichts-punkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Wie festgestellt, wurde das gegenständliche Eigenjagdgebiet Z in dieser Verordnung der Überwachungszone zugewiesen. Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Eigenjagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlagt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang, als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vgl § 25 TSG), einschlägig waren.Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, dass für das in Rede stehende Eigenjagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlagt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang, als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren vergleiche Paragraph 25, TSG), einschlägig waren. Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigen Jagdschutzorgan für die Eigenjagd Z erging aufgrund der Abschussanordnung vom 27.05.2014. Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen solchen Bekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen.Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen solchen Bekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des Paragraph 64, TSG zu bestrafen.
den getroffenen Feststellungen wurde im gegenständlichen Eigenjagdgebiet im Seuchenbekämpfungszeitraum kein Stück Rotwild erlegt. Insofern hat der Beschwerdeführer die Anordnung des Amtstierarztes vom 27.05.2014 nicht erfüllt, sodass er den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Diese wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH vom 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH vom 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nur teilweise gelungen. Im vorliegenden Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zwar hervor, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Abschussanordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde gegeben war, dies jedoch nur im Hinblick auf ein Stück Rotwild. Grundlage für eine Bestrafung kann nur ein rechtmäßiger Befehl sein. Rechtmäßig war die Anordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde soweit sie ein Stück Rotwild betrifft. In Bezug auf dieses eine Stück Rotwild hat der Beschwerdeführer jedoch keine relevanten Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Dass die Abschussanordnung in Bezug auf ein Stück Rotwild erfüllbar war, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen jagdfachlichen Sachverständigen. Die Problematik der Tuberkulosebekämpfung beim Rotwild ist dem Beschwerdeführer, wie allen Jägern im Bezirk X, bekannt. Es wäre nun an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig dafür Vorsorge zu treffen, dass der vorgeschriebene Abschuss auch tatsächlich erfüllt wird. So ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise für die Bejagung des Rotwildes nicht regelmäßig weitere zusätzliche Abschussnehmer herangezogen wurden bzw warum dies nicht einmal versucht wurde. Dass dies unterbleiben ist, muss sich der Beschwerdeführer letztlich anlasten lassen. Daran vermögen auch die anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegten Schwierigkeiten bei der Bejagung (keine Rotwildfütterung im Revier, geografische Gegebenheiten, nur zu Fuß erreichbar, etc) nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall geht aus dem festgestellten Sachverhalt zwar hervor, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Abschussanordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde gegeben war, dies jedoch nur im Hinblick auf ein Stück Rotwild. Grundlage für eine Bestrafung kann nur ein rechtmäßiger Befehl sein. Rechtmäßig war die Anordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde soweit sie ein Stück Rotwild betrifft. In Bezug auf dieses eine Stück Rotwild hat der Beschwerdeführer jedoch keine relevanten Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Dass die Abschussanordnung in Bezug auf ein Stück Rotwild erfüllbar war, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen jagdfachlichen Sachverständigen. Die Problematik der Tuberkulosebekämpfung beim Rotwild ist dem Beschwerdeführer, wie allen Jägern im Bezirk römisch zehn, bekannt. Es wäre nun an ihm gelegen gewesen, rechtzeitig dafür Vorsorge zu treffen, dass der vorgeschriebene Abschuss auch tatsächlich erfüllt wird. So ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise für die Bejagung des Rotwildes nicht regelmäßig weitere zusätzliche Abschussnehmer herangezogen wurden bzw warum dies nicht einmal versucht wurde. Dass dies unterbleiben ist, muss sich der Beschwerdeführer letztlich anlasten lassen. Daran vermögen auch die anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegten Schwierigkeiten bei der Bejagung (keine Rotwildfütterung im Revier, geografische Gegebenheiten, nur zu Fuß erreichbar, etc) nichts zu ändern. In Anbetracht der Tragweite der Tbc-Problematik im Bezirk X und der damit verbundenen Verantwortung der Jagdschutzorgane, was dem Beschwerdeführer spätestens seit der angeordneten Maßnahme bewusst sein hätte müssen, ist ihm vorzuwerfen, dass er nicht absolut jede ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit, insbesondere unter Heranziehung alternativer Jagdmethoden, ausgeschöpft hat, um die Mindestabschussanordnung zu erfüllen.In Anbetracht der Tragweite der Tbc-Problematik im Bezirk römisch zehn und der damit verbundenen Verantwortung der Jagdschutzorgane, was dem Beschwerdeführer spätestens seit der angeordneten Maßnahme bewusst sein hätte müssen, ist ihm vorzuwerfen, dass er nicht absolut jede ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit, insbesondere unter Heranziehung alternativer Jagdmethoden, ausgeschöpft hat, um die Mindestabschussanordnung zu erfüllen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der veterinärbehördlichen Abschussanordnungen ist unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche. Hinsichtlich des Verschuldens war – wie erwähnt – von Fährlässigkeit auszugehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend war nichts zu werten. Da der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, war eine Schätzung vorzunehmen (VwGH vom 21.10.1992, Zl 92/02/0145) und von durchschnittlichen Einkommensverhältnisses auszugehen. Im Zusammenhang dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis zur Ansicht gelangt, dass für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von nunmehr Euro 150,00 zu verhängen ist. Eine Strafherabsetzung hatte deswegen zu erfolgen, weil die Anordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde nur soweit sie ein Stück Rotwild betrifft rechtmäßig war. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam deswegen nicht in Frage, weil diese in der nunmehr bestimmten Höhe jedenfalls als erforderlich erachtet wird, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Letztlich haben auch generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Herabsetzung gesprochen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH vom 17.04.1996, Zl 94/03/003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH vom 17.04.1996, Zl 94/03/003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Anknüpfend an die erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe hatte auch eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und des Kostenbeitrages zu erfolgen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. V. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:römisch fünf. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.2384.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.