1 berührt werden, und 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben
Abs 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den
Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
GH-Erkenntnis).Mit dem Vorbringen, infolge der angeordneten Wiederherstellungsmaßnahme des Abziehens der Grasnarbe auf einer bestimmten Grundfläche seien nachteilige Folgen – etwa ein Hangrutsch – zu befürchten, wird jedenfalls nicht dargetan, dass die von der Naturschutzbehörde verfügte Maßnahme nicht zweckmäßig ist, das heißt zur Erreichung des damit im Sinne der
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angestrebten Zweckes ungeeignet wäre vergleiche dazu das vorzitierte VwGH-Erkenntnis). Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdeeinwand, das aufgetragene Abziehen der Grasnarbe könne zu Schäden an der darunter befindlichen Weganlage führen, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es vielmehr Sache des Beschwerdeführers, bei der Vornahme der von der Naturschutzbehörde aufgetragenen Maßnahmen so vorzugehen, dass die befürchteten Schäden tunlichst vermieden werden. So kann der Rechtsmittelwerber etwa im Gegenstandsfall angesichts der Leistungsfrist bis 01.06.2018 das angeordnete Abziehen der Grasnarbe ohne weiteres außerhalb der Gewittersaison vornehmen und weiters – zur Minimierung allfälliger Erosionen – im betroffenen Geländebereich alle 5 m kleine Quermulden mit einem Gefälle zum „X-bach“ hin ausbilden, wie dies die belangte Behörde aufgetragen hat. Davon abgesehen ist zum Beschwerdeeinwand, eine der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen bedinge Geländeerosionen und seien nachteilige Folgen für eine unterhalb gelegene Gemeinschaftsweganlage zu befürchten, Folgendes festzuhalten: Obschon es nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht unbedingt Sache der Naturschutzbehörde ist, im Falle der Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen nach § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 der Gefahr von Erosionen zu begegnen, hat die belangte Behörde zu der von ihr durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle am 01.06.2017 auch einen Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen. Dieser hat zu den verfahrensgegenständlichen Wiederherstellungsaufträgen dargelegt, dass diese aus wildbachfachlicher Sicht unproblematisch sind und die vom naturkundefachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Wiederherstellungsmaßnahmen mit ihm abgestimmt worden sind.Obschon es nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht unbedingt Sache der Naturschutzbehörde ist, im Falle der Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 der Gefahr von Erosionen zu begegnen, hat die belangte Behörde zu der von ihr durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle am 01.06.2017 auch einen Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen. Dieser hat zu den verfahrensgegenständlichen Wiederherstellungsaufträgen dargelegt, dass diese aus wildbachfachlicher Sicht unproblematisch sind und die vom naturkundefachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Wiederherstellungsmaßnahmen mit ihm abgestimmt worden sind. Daraus kann nun abgeleitet werden, dass die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Erosionsschäden infolge des aufgetragenen Abziehens der Grasnarbe auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche nicht unbedingt in einem Ausmaß zu befürchten stehen, dass die geländemäßig unterhalb befindliche Weganlage in Mitleidenschaft gezogen wird, dies insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer die aufgetragenen kleinen Quermulden mit einem Gefälle zum „X-bach“ hin alle 5 m ausbildet und das Abziehen der Grasnarbe erst nach der Gewittersaison geschieht. Insgesamt ist daher der Beschwerdeeinwand zu befürchtender Erosionsschäden infolge einer Wiederherstellungsmaßnahme nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Folglich war die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abzuweisen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.07.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.07.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 26.07.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr nach Meinung des erkennenden Gerichts vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und der recht anschaulichen Lichtbilder im Akt der belangten Behörde. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, dies insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob mit dem Beschwerdevorbringen, eine angeordnete Wiederherstellungsmaßnahme nach dem Naturschutzgesetz könne allenfalls zu Erosionsschäden im Gelände führen, eine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Wiederherstellungsauftrages aufgezeigt wird. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr gut beantworten (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.03.1996, Zl 95/10/0063, aber auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.1994, Zl 94/10/0016). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob ein von einem naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag Betroffener mit Erfolg einwenden kann, infolge des Wiederherstellungsauftrages seien Erosionsschäden zu befürchten, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1775.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.