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{'item': 'LVwG-2017/26/1775-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/1775-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 1Abs.

1 berührt werden, und 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben

(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den

§ 1

Abs 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den

Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.

(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Vom Beschwerdeführer wird mit dem von ihm eingebrachten Rechtsmittel nicht bestritten, dass er über den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2013 bzw den mit Berufungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.07.2013 erteilten Konsens hinausgehend auf dem Grundstück **** KG Z ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung Geländekorrekturen im Gewässerschutzbereich des „X-bachs“ durchgeführt hat. Vom Rechtsmittelwerber wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid rechtsrichtig auf der Rechtsgrundlage des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf seinen genehmigungslosen Geländeeingriff im Nahbereich des „X-bachs“ angeordnet hat.Vom Rechtsmittelwerber wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid rechtsrichtig auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf seinen genehmigungslosen Geländeeingriff im Nahbereich des „X-bachs“ angeordnet hat. Mit seinem Rechtsmittel zieht er bloß in Zweifel, dass die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angeordnete Wiederherstellungsmaßnahme des Abziehens der Grasnarbe auf einem 20 m breiten Geländestreifen entlang des „X-bachs“ schadlos für den geländemäßig darunter befindlichen Weg durchgeführt werden könne. Konkret bringt er dazu vor, dass aufgrund der in der letzten Zeit häufigen Starkregenereignisse infolge des Abziehens der Grasnarbe auf einer Fläche von 1.200 m2 mit rund 30% Neigung es sehr wahrscheinlich sei, dass entsprechende Erosionsschäden eintreten, dies mit nachteiligen Folgen für die unterhalb gelegene Weganlage einer näher bezeichneten Weggemeinschaft. 2) Beweiswürdigend ist im Gegenstandsfall festzuhalten, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt einwandfrei aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen ergibt. Bedenken gegen diese Unterlagen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Der Rechtsmittelwerber bestreitet mit seinem Beschwerdevorbringen nicht den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, was die Genehmigungsbedürftigkeit sowie die Konsenslosigkeit des von ihm durchgeführten Geländeeingriffes im Gewässerschutz-bereich des „X-bachs“ betrifft. In Ansehung einer aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahme (Abziehen der Grasnarbe auf einer näher bezeichneten Grundfläche) äußert er allerdings Bedenken, dass diese Maßnahme zu Erosionsschäden führen könnte, wodurch wiederum die geländemäßig unterhalb gelegene Gemeinschaftsweganlage in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, was schließlich zu Haftungsfolgen führen könnte. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt wird damit aber nicht in Zweifel gestellt, worauf in den nachfolgenden Begründungserwägungen noch näher einzugehen sein wird. 3) In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt, dass die belangte Behörde völlig rechtskonform entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dem Beschwerdeführer Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf seinen Geländeeingriff im Gewässerschutzbereich des „X-bachs“ aufgetragen hat, da die vorgenommenen Geländeveränderungen im maßgeblichen Gewässerschutzbereich naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen sind, eine entsprechende Naturschutz-genehmigung aber nicht vorgelegen hatte. In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt, dass die belangte Behörde völlig rechtskonform entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dem Beschwerdeführer Wiederherstellungsmaßnahmen in Bezug auf seinen Geländeeingriff im Gewässerschutzbereich des „X-bachs“ aufgetragen hat, da die vorgenommenen Geländeveränderungen im maßgeblichen Gewässerschutzbereich naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen sind, eine entsprechende Naturschutz-genehmigung aber nicht vorgelegen hatte. Allein auf diese Umstände kommt es im Gegenstandsfall aber an. Wurde nämlich ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung ausgeführt, so hat die zuständige Naturschutzbehörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zwingend die geeigneten Wiederherstellungsmaßnahmen anzuordnen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0034). Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhalt lagen gegenständlich genau diese gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vor, um dem Beschwerdeführer Wiederherstellungsaufträge erteilen zu können. Dass der Rechtsmittelwerber einen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Geländeeingriff im Gewässerschutzbereich des „X-bachs“ konsenslos vorgenommen hat, ist von diesem nicht in Abrede gestellt worden.Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Sachverhalt lagen gegenständlich genau diese gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vor, um dem Beschwerdeführer Wiederherstellungsaufträge erteilen zu können. Dass der Rechtsmittelwerber einen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Geländeeingriff im Gewässerschutzbereich des „X-bachs“ konsenslos vorgenommen hat, ist von diesem nicht in Abrede gestellt worden. Was den Beschwerdeeinwand anbelangt, durch eine der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen (Abziehen der Grasnarbe auf einer näher bezeichneten Grundfläche im Nahbereich des „X-bachs“) seien Erosionsschäden und nachteilige Auswirkungen auf eine unterhalb gelegene Gemeinschaftsweganlage zu befürchten, ist dem Rechtsmittelwerber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass es im Falle naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsaufträge Sache der verpflichteten Person ist, bei der Vornahme der angeordneten Maßnahmen so vorzugehen, dass Schäden (etwa durch Hangrutschungen) tunlichst vermieden werden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 25.03.1996, Zl 95/10/0063). Mit dem Vorbringen, infolge der angeordneten Wiederherstellungsmaßnahme des Abziehens der Grasnarbe auf einer bestimmten Grundfläche seien nachteilige Folgen – etwa ein Hangrutsch – zu befürchten, wird jedenfalls nicht dargetan, dass die von der Naturschutzbehörde verfügte Maßnahme nicht zweckmäßig ist, das heißt zur Erreichung des damit im Sinne der

§ 1Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angestrebten Zweckes ungeeignet wäre (vgl dazu das vorzitierte Vw

GH-Erkenntnis).Mit dem Vorbringen, infolge der angeordneten Wiederherstellungsmaßnahme des Abziehens der Grasnarbe auf einer bestimmten Grundfläche seien nachteilige Folgen – etwa ein Hangrutsch – zu befürchten, wird jedenfalls nicht dargetan, dass die von der Naturschutzbehörde verfügte Maßnahme nicht zweckmäßig ist, das heißt zur Erreichung des damit im Sinne der

Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 angestrebten Zweckes ungeeignet wäre vergleiche dazu das vorzitierte VwGH-Erkenntnis). Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdeeinwand, das aufgetragene Abziehen der Grasnarbe könne zu Schäden an der darunter befindlichen Weganlage führen, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es vielmehr Sache des Beschwerdeführers, bei der Vornahme der von der Naturschutzbehörde aufgetragenen Maßnahmen so vorzugehen, dass die befürchteten Schäden tunlichst vermieden werden. So kann der Rechtsmittelwerber etwa im Gegenstandsfall angesichts der Leistungsfrist bis 01.06.2018 das angeordnete Abziehen der Grasnarbe ohne weiteres außerhalb der Gewittersaison vornehmen und weiters – zur Minimierung allfälliger Erosionen – im betroffenen Geländebereich alle 5 m kleine Quermulden mit einem Gefälle zum „X-bach“ hin ausbilden, wie dies die belangte Behörde aufgetragen hat. Davon abgesehen ist zum Beschwerdeeinwand, eine der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahmen bedinge Geländeerosionen und seien nachteilige Folgen für eine unterhalb gelegene Gemeinschaftsweganlage zu befürchten, Folgendes festzuhalten: Obschon es nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht unbedingt Sache der Naturschutzbehörde ist, im Falle der Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen nach § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 der Gefahr von Erosionen zu begegnen, hat die belangte Behörde zu der von ihr durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle am 01.06.2017 auch einen Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen. Dieser hat zu den verfahrensgegenständlichen Wiederherstellungsaufträgen dargelegt, dass diese aus wildbachfachlicher Sicht unproblematisch sind und die vom naturkundefachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Wiederherstellungsmaßnahmen mit ihm abgestimmt worden sind.Obschon es nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht unbedingt Sache der Naturschutzbehörde ist, im Falle der Erteilung von Wiederherstellungsaufträgen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 der Gefahr von Erosionen zu begegnen, hat die belangte Behörde zu der von ihr durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle am 01.06.2017 auch einen Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen. Dieser hat zu den verfahrensgegenständlichen Wiederherstellungsaufträgen dargelegt, dass diese aus wildbachfachlicher Sicht unproblematisch sind und die vom naturkundefachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Wiederherstellungsmaßnahmen mit ihm abgestimmt worden sind. Daraus kann nun abgeleitet werden, dass die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Erosionsschäden infolge des aufgetragenen Abziehens der Grasnarbe auf der verfahrensbetroffenen Grundfläche nicht unbedingt in einem Ausmaß zu befürchten stehen, dass die geländemäßig unterhalb befindliche Weganlage in Mitleidenschaft gezogen wird, dies insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer die aufgetragenen kleinen Quermulden mit einem Gefälle zum „X-bach“ hin alle 5 m ausbildet und das Abziehen der Grasnarbe erst nach der Gewittersaison geschieht. Insgesamt ist daher der Beschwerdeeinwand zu befürchtender Erosionsschäden infolge einer Wiederherstellungsmaßnahme nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Folglich war die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde abzuweisen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.07.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 19.07.2017 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 26.07.2017 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr nach Meinung des erkennenden Gerichts vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und der recht anschaulichen Lichtbilder im Akt der belangten Behörde. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, dies insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob mit dem Beschwerdevorbringen, eine angeordnete Wiederherstellungsmaßnahme nach dem Naturschutzgesetz könne allenfalls zu Erosionsschäden im Gelände führen, eine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Wiederherstellungsauftrages aufgezeigt wird. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr gut beantworten (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.03.1996, Zl 95/10/0063, aber auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.05.1994, Zl 94/10/0016). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob ein von einem naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag Betroffener mit Erfolg einwenden kann, infolge des Wiederherstellungsauftrages seien Erosionsschäden zu befürchten, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.1775.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.