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{'item': 'LVwG-2017/29/1583-6'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 45§ 5§ 57§ 9§ 31Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/29/1583-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol I.römisch eins. fasst durc

§ 50Vw

GVG in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses eingestellt. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B. erkennt durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2017, Zahl ****, wegen Übertretungen nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlungerkennt durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.06.2017, Zahl ****, wegen Übertretungen nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht: 1.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. zur Last gelegt, er habe als Skischulinhaber der „Schischule Z, Inhaber: AA“ in **** Z, Adresse 2, nicht sichergestellt, dass die Leistungen seiner Schischule während des Tatzeitraumes 01.01.2016 bis 31.01.2016 in Anspruch genommen werden konnten (Betriebspflicht), indem er die Schischule laut eigenen Angaben während dieses Zeitraumes nicht betrieben habe, obwohl die Pistenverhältnisse im Skischulgebiet Z die Ausübung der Skischultätigkeit zugelassen hätten, obwohl Skischulinhaber sicherzustellen hätten, dass die Leistungen ihrer Schischule in der Zeit zwischen dem

  1. Dezember und dem
  2. März nach den vom Tiroler Skilehrerverband anerkannten Regeln in Anspruch genommen werden können, soweit die Pisten- und Loipenverhältnisse im betreffenden Skischulgebiet die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zulassen. Eine Ruhendmeldung des Betriebes seiner Schischule liege nicht vor.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.06.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. zur Last gelegt, er habe als Skischulinhaber der „Schischule Z, Inhaber: AA“ in **** Z, Adresse 2, nicht sichergestellt, dass die Leistungen seiner Schischule während des Tatzeitraumes 01.01.2016 bis 31.01.2016 in Anspruch genommen werden konnten (Betriebspflicht), indem er die Schischule laut eigenen Angaben während dieses Zeitraumes nicht betrieben habe, obwohl die Pistenverhältnisse im Skischulgebiet Z die Ausübung der Skischultätigkeit zugelassen hätten, obwohl Skischulinhaber sicherzustellen hätten, dass die Leistungen ihrer Schischule in der Zeit zwischen dem
  3. Dezember und dem
  4. März nach den vom Tiroler Skilehrerverband anerkannten Regeln in Anspruch genommen werden können, soweit die Pisten- und Loipenverhältnisse im betreffenden Skischulgebiet die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zulassen. Eine Ruhendmeldung des Betriebes seiner Schischule liege nicht vor. Er habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit c iVm § 8 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Er habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zu Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Skischulinhaber zumindest im Tatzeitraum 01.02.2016 bis 25.04.2016 in **** Z, Adresse 2, trotz dreimaliger Aufforderung keine Lehrkräfte-Meldung an den Tiroler Skilehrerverband erstattet, obwohl Skischulinhaber spätestens bis zum
  5. Jänner jeden Jahres dem Tiroler Skilehrerverband jene Lehrkräfte zu melden hätten, die am
  6. Jänner des betreffenden Jahres an ihrer Schischule tätig gewesen seien. In den Meldungen seien der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse der Lehrkräfte sowie die Prüfungen im Sinne des
  7. Abschnittes leg cit, die die Lehrkräfte erfolgreich abgelegt haben, anzugeben. Eine Ruhendmeldung des Betriebes seiner Schischule liege nicht vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Skischulinhaber zumindest im Tatzeitraum 01.02.2016 bis 25.04.2016 in **** Z, Adresse 2, trotz dreimaliger Aufforderung keine Lehrkräfte-Meldung an den Tiroler Skilehrerverband erstattet, obwohl Skischulinhaber spätestens bis zum
  8. Jänner jeden Jahres dem Tiroler Skilehrerverband jene Lehrkräfte zu melden hätten, die am
  9. Jänner des betreffenden Jahres an ihrer Schischule tätig gewesen seien. In den Meldungen seien der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse der Lehrkräfte sowie die Prüfungen im Sinne des
  10. Abschnittes leg cit, die die Lehrkräfte erfolgreich abgelegt haben, anzugeben. Eine Ruhendmeldung des Betriebes seiner Schischule liege nicht vor. Er habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit c iVm § 9 Abs 4 Tiroler Schischulgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Er habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Tiroler Schischulgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ihm die Zahlung von Euro 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausführt, dass er vom 22.05.1990 bis 19.10.2016 im Besitz einer Skischulbewilligung nach § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 gewesen sei. Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen habe er sich vor zwölf Jahren mit der ebenfalls in Z ansässigen Schischule „Schischule Z, Skischulleiter CC“ zusammengeschlossen. Sie hätten ihre beiden Schischulen fusioniert und seien ab diesem Zeitpunkt nur mehr als eine Schischule im Geschäftsleben aufgetreten. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen hätten er und CC die nunmehr aufgrund der Fusion entstandenen Schischule als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausführt, dass er vom 22.05.1990 bis 19.10.2016 im Besitz einer Skischulbewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 gewesen sei. Aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen habe er sich vor zwölf Jahren mit der ebenfalls in Z ansässigen Schischule „Schischule Z, Skischulleiter CC“ zusammengeschlossen. Sie hätten ihre beiden Schischulen fusioniert und seien ab diesem Zeitpunkt nur mehr als eine Schischule im Geschäftsleben aufgetreten. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen hätten er und CC die nunmehr aufgrund der Fusion entstandenen Schischule als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert.

§ 5

ff Tiroler Schischulgesetz 1995 werde die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen nur einer natürlichen Person erteilt. Das Tiroler Schischulgesetz 1995 enthalte allerdings keine ausdrückliche Regelung zum Betrieb einer Schischule. Daraus ergebe sich, dass der Betrieb einer Schischule nicht zwingend auf eigene Rechnung des Inhabers der Skischulbewilligung geführt werden müsse. Privatrechtlicher Betreiber eines Schischulunternehmens könne daher auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. Als Inhaber jeweils einer Schischulbewilligung seien er und CC die öffentlich-rechtlich verantwortlichen Konzessionsträger der Schischule Z. Eine weitere Schischule sei von ihm nicht betrieben worden. Die Aufgabe als Geschäftsführer, der die Pflichten iSd Tiroler Schischulgesetzes wahrzunehmen habe, habe im Innenverhältnis laut ihrer Vereinbarung CC übernommen. Dieser sei in dieser Funktion für die Beaufsichtigung der Lehrkräfte, für die Sicherstellung der Betriebspflicht nach § 8 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz zuständig und befähigt und habe diese Aufgaben auch immer unbeanstandet erfüllt. CC habe auch die Schischule Z nach außen hin vertreten. Ebenso habe CC aufgrund der internen Regelung die Verpflichtung nach § 9 Abs 4 Tiroler Schischulgesetz übernommen.

Paragraph 5, ff Tiroler Schischulgesetz 1995 werde die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen nur einer natürlichen Person erteilt. Das Tiroler Schischulgesetz 1995 enthalte allerdings keine ausdrückliche Regelung zum Betrieb einer Schischule. Daraus ergebe sich, dass der Betrieb einer Schischule nicht zwingend auf eigene Rechnung des Inhabers der Skischulbewilligung geführt werden müsse. Privatrechtlicher Betreiber eines Schischulunternehmens könne daher auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. Als Inhaber jeweils einer Schischulbewilligung seien er und CC die öffentlich-rechtlich verantwortlichen Konzessionsträger der Schischule Z. Eine weitere Schischule sei von ihm nicht betrieben worden. Die Aufgabe als Geschäftsführer, der die Pflichten iSd Tiroler Schischulgesetzes wahrzunehmen habe, habe im Innenverhältnis laut ihrer Vereinbarung CC übernommen. Dieser sei in dieser Funktion für die Beaufsichtigung der Lehrkräfte, für die Sicherstellung der Betriebspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz zuständig und befähigt und habe diese Aufgaben auch immer unbeanstandet erfüllt. CC habe auch die Schischule Z nach außen hin vertreten. Ebenso habe CC aufgrund der internen Regelung die Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 4, Tiroler Schischulgesetz übernommen. Die lückenlose Meldung aller in ihrer gemeinsam betriebenen Schischule Z tätigen Lehrkräfte und Kinderbetreuungspädagogen sei durch ihn erfolgt. Die Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit c iVm § 8 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz liege nicht vor, da im gegenständlichen Zeitraum die Betriebspflicht eingehalten worden sei. Eine weitere Schischule sei weder von ihm persönlich noch von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben worden. Ebenso liege der Tatbestand nach § 57 Abs 1 lit c iVm § 9 Abs 4 Tiroler Schischulgesetz nicht vor, da die Meldungen von CC im Rahmen seiner innerbetrieblichen Geschäftsführungsagenden erstattet worden seien. Er selbst sei in der Saison 2015/16 nicht als Lehrkraft tätig gewesen. Es wurde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben.Die lückenlose Meldung aller in ihrer gemeinsam betriebenen Schischule Z tätigen Lehrkräfte und Kinderbetreuungspädagogen sei durch ihn erfolgt. Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz liege nicht vor, da im gegenständlichen Zeitraum die Betriebspflicht eingehalten worden sei. Eine weitere Schischule sei weder von ihm persönlich noch von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben worden. Ebenso liege der Tatbestand nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Tiroler Schischulgesetz nicht vor, da die Meldungen von CC im Rahmen seiner innerbetrieblichen Geschäftsführungsagenden erstattet worden seien. Er selbst sei in der Saison 2015/16 nicht als Lehrkraft tätig gewesen. Es wurde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben. Mit Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurückgezogen, zu Spruchpunkt II. wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2016 bis 25.04.2016 keine Schilehrer beschäftigt habe, er selbst sei auch nicht als Schilehrer tätig gewesen. Die GesbR mit CC sei im Herbst 2015 beendet worden. Aus diesem Grunde habe er auch keine Meldung an den Schilehrerverband erstattet.Mit Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen, zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2016 bis 25.04.2016 keine Schilehrer beschäftigt habe, er selbst sei auch nicht als Schilehrer tätig gewesen. Die GesbR mit CC sei im Herbst 2015 beendet worden. Aus diesem Grunde habe er auch keine Meldung an den Schilehrerverband erstattet. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. kommt Berechtigung zu.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. kommt Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 07.08.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde. Der Beschwerdeführer wurde urlaubsbedingt entschuldigt, auf seine Einvernahme wurde sodann mit Schriftsatz vom 11.08.2017 verzichtet. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer war vom 22.05.1990 bis 19.10.2016 im Besitz einer Schischulbewilligung

§ 5

Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 und betrieb in Z die „Schischule Z, Inhaber: AA“. Im Jahr 2003 schloss er sich mit CC, welcher Inhaber der ebenfalls in Z ansässigen „Schischule Z“, war, zusammen und betrieben sie gemeinsam die Schischule Z in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anfangs mit weiteren vierzehn Gesellschaftern, ab dem Jahr 2007 waren sodann nur mehr der Beschwerdeführer und CC Gesellschafter der GesbR. Die GesbR mit CC wurde sodann im Herbst 2015 aufgelöst.Der Beschwerdeführer war vom 22.05.1990 bis 19.10.2016 im Besitz einer Schischulbewilligung

Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz 1995 und betrieb in Z die „Schischule Z, Inhaber: AA“. Im Jahr 2003 schloss er sich mit CC, welcher Inhaber der ebenfalls in Z ansässigen „Schischule Z“, war, zusammen und betrieben sie gemeinsam die Schischule Z in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anfangs mit weiteren vierzehn Gesellschaftern, ab dem Jahr 2007 waren sodann nur mehr der Beschwerdeführer und CC Gesellschafter der GesbR. Die GesbR mit CC wurde sodann im Herbst 2015 aufgelöst. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Wintersaison 2015/2016 seine Schischule Z betrieben hat, ebenso dass Schilehrer für ihn tätig waren, dies insbesondere zum Stichtagszeitpunkt 31.01.2016, oder er selbst im Rahmen seiner Schischule in der Wintersaison 2015/2016 als Schilehrer tätig war.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Wintersaison 2015 aus 2016, seine Schischule Z betrieben hat, ebenso dass Schilehrer für ihn tätig waren, dies insbesondere zum Stichtagszeitpunkt 31.01.2016, oder er selbst im Rahmen seiner Schischule in der Wintersaison 2015 aus 2016, als Schilehrer tätig war. Dass der Beschwerdeführer im Besitz der Schischulbewilligung der Schischulde Z total seit 1990 war, wurde von Seiten des Beschwerdeführers selbst vorgebracht und von der Behörde im Vorlageschreiben vom 03.07.2017 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer mit CC die Schischule Z als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben hat, brachte er selbst vor, diesbezüglich wurde auch ein Gesellschaftsvertrag (zwar ohne Datum) vorgelegt, aus welchem hervorging, dass der Beschwerdeführer und CC sowie weitere 14 Gesellschafter im Jahr 2003 die GesbR zum Betreiben einer Schischulde gegründet haben, wobei der Beginn der Gesellschaft mit 01.10.2003 im Vertrag angeführt ist. Dass ab dem Jahr 2007 alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführer und CC waren, und die GesbR dann offenbar im Herbst 2015 beendet wurde, deckt sich auch mit den von Seiten des erkennenden Gerichtes eingeholten Informationen des Finanzamtes Y, wonach die GesbR „Schischule Z“ über eine eigene UTA-Nummer **** verfügte, als Gesellschafter waren beim Finanzamt AA und CC vermerkt und hat diese UTA-Nummer mit 19.11.2015 ihre Wirkung verloren. Gegenteilige Beweisergebnisse, dass die GesbR noch weiter mit dem Beschwerdeführer und CC betrieben worden wäre, liegen nicht vor. Im Rahmen der GesbR hat der Beschwerdeführer sohin ab Herbst 2015 keine Schischule mehr betrieben. Ebenso liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, dass der Beschwerdeführer seine Schischule Z in der Wintersaison 2015/2016 betrieben hat, was insbesondere auch mit den eingeholten Informationen der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 26.07.2017 korrespondiert, wonach beim Beschwerdeführer mit Stichtag 31.01.2016 keine Personen gemeldet waren. Dass der Beschwerdeführer selbst als Schilehrer tätig gewesen wäre, hat er selbst bestritten, gegenteilige Beweise liegen nicht vor, darüber hinaus wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er die Schischule seit der Wintersaison 2015/2016 nicht mehr betrieben habe, diesbezüglich wurde auch eine – wenn auch unzulässige – rückwirkende Ruhendmeldung von ihm gegenüber dem Tiroler Schilehrerverband erstattet.Ebenso liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, dass der Beschwerdeführer seine Schischule Z in der Wintersaison 2015 aus 2016, betrieben hat, was insbesondere auch mit den eingeholten Informationen der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 26.07.2017 korrespondiert, wonach beim Beschwerdeführer mit Stichtag 31.01.2016 keine Personen gemeldet waren. Dass der Beschwerdeführer selbst als Schilehrer tätig gewesen wäre, hat er selbst bestritten, gegenteilige Beweise liegen nicht vor, darüber hinaus wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er die Schischule seit der Wintersaison 2015 aus 2016, nicht mehr betrieben habe, diesbezüglich wurde auch eine – wenn auch unzulässige – rückwirkende Ruhendmeldung von ihm gegenüber dem Tiroler Schilehrerverband erstattet. Das Beweisverfahren hat sohin keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schischule Schilehrer tätig gewesen wären, bzw dass er selbst in Rahmen seiner Schischule als Schilehrer tätig war, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, keine Schischule mehr betrieben zu haben (weder als GesbR noch als Einzelperson), weshalb diesbezüglich auch aufgrund der aufrechten Schischulbewilligung die Bestrafung iSd § 8 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz betreffend der Nichterfüllung der Betriebspflicht erfolgte. Es war daher hinsichtlich des Betreibens der Schischule sowie der Anstellung von Schilehrern und des eigenen Tätigwerdens als Schilehrer durch den Beschwerdeführer die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.Das Beweisverfahren hat sohin keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schischule Schilehrer tätig gewesen wären, bzw dass er selbst in Rahmen seiner Schischule als Schilehrer tätig war, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, keine Schischule mehr betrieben zu haben (weder als GesbR noch als Einzelperson), weshalb diesbezüglich auch aufgrund der aufrechten Schischulbewilligung die Bestrafung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Schischulgesetz betreffend der Nichterfüllung der Betriebspflicht erfolgte. Es war daher hinsichtlich des Betreibens der Schischule sowie der Anstellung von Schilehrern und des eigenen Tätigwerdens als Schilehrer durch den Beschwerdeführer die entsprechende Negativfeststellung zu treffen. II. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes: II.a. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.a. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 57

Abs 1 lit c Tiroler Schischulgesetz 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach § 8 Abs 1, 2, 3, 4, 6 und 7 oder § 9 Abs 4 nicht nachkommt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, Tiroler Schischulgesetz 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins, 2, 3, 4, 6 und 7 oder Paragraph 9, Absatz 4, nicht nachkommt.

§ 9

Abs 4 Tiroler Schischulgesetz 1995 hat der Schischulinhaber spätestens bis zum

  1. Jänner jeden Jahres dem Tiroler Schilehrerverband jene Lehrkräfte zu melden, die am
  2. Jänner des betreffenden Jahres an seiner Schischule tätig waren. Weiters hat er den Beginn der Tätigkeit der übrigen Lehrkräfte an seiner Schischule jeweils innerhalb von zwei Wochen dem Tiroler Schilehrerverband zu melden. In den Meldungen sind der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse der Lehrkräfte sowie die Prüfungen im Sinne des
  3. Abschnittes, die die Lehrkräfte erfolgreich abgelegt haben, anzugeben.

Paragraph 9, Absatz 4, Tiroler Schischulgesetz 1995 hat der Schischulinhaber spätestens bis zum

  1. Jänner jeden Jahres dem Tiroler Schilehrerverband jene Lehrkräfte zu melden, die am
  2. Jänner des betreffenden Jahres an seiner Schischule tätig waren. Weiters hat er den Beginn der Tätigkeit der übrigen Lehrkräfte an seiner Schischule jeweils innerhalb von zwei Wochen dem Tiroler Schilehrerverband zu melden. In den Meldungen sind der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse der Lehrkräfte sowie die Prüfungen im Sinne des
  3. Abschnittes, die die Lehrkräfte erfolgreich abgelegt haben, anzugeben.

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Zum Stichtag 31.01.2016 konnte nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer in seiner Schischule Z Personen als Schilehrer tätig waren, das Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst als Schilehrer im Rahmen seiner Schischulde tätig gewesen wäre, sodass ihn auch keine Meldepflicht im Sine des § 9 Abs 4 Tiroler Schischulgesetz getroffen hat. Dass eine sogenannte „Leermeldung“ zu erstatten gewesen wäre, ist der Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen, zumal in der Meldung der Familien- oder Nachname und der Vorname etc anzuführen sind, welche naturgemäß nur bekannt gegeben werden können, wenn tatsächlich Personen für die Schischule tätig waren. Da der Beschwerdeführer sohin die ihm zur Spruchpunkt II. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt II.

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Zum Stichtag 31.01.2016 konnte nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer in seiner Schischule Z Personen als Schilehrer tätig waren, das Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst als Schilehrer im Rahmen seiner Schischulde tätig gewesen wäre, sodass ihn auch keine Meldepflicht im Sine des Paragraph 9, Absatz 4, Tiroler Schischulgesetz getroffen hat. Dass eine sogenannte „Leermeldung“ zu erstatten gewesen wäre, ist der Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen, zumal in der Meldung der Familien- oder Nachname und der Vorname etc anzuführen sind, welche naturgemäß nur bekannt gegeben werden können, wenn tatsächlich Personen für die Schischule tätig waren. Da der Beschwerdeführer sohin die ihm zur Spruchpunkt römisch zwei. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. II.b. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.b. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Beschwerdelegitimation einer Partei geht durch den Verzicht auf die Beschwerde oder deren Zurückziehung verloren: § 7 Abs 2 VwGVG bestimmt, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein derartiger Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen, freilich nur, solange keine Beschwerde erhoben wurde. Sobald eine Beschwerde erhoben wurde, ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich; obwohl nicht ausdrücklich vorgesehen, kann die Beschwerde aber auch wieder zurückgezogen werden. Die Beschwerdelegitimation einer Partei geht durch den Verzicht auf die Beschwerde oder deren Zurückziehung verloren: Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG bestimmt, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein derartiger Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen, freilich nur, solange keine Beschwerde erhoben wurde. Sobald eine Beschwerde erhoben wurde, ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich; obwohl nicht ausdrücklich vorgesehen, kann die Beschwerde aber auch wieder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Aus den Bestimmungen des § 50 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 50 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.Aus den Bestimmungen des Paragraph 50 und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 50, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs 1 VwGVG. Bezogen auf nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Bezogen auf nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zumal mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 11.08.2017 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen wurde, war insofern spruchgemäß zu entscheiden. Zumal mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 11.08.2017 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen wurde, war insofern spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens der Tatbestand nicht erfüllt wurde. Zu Spruchpunkt I. ist auszuführen,

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung dieses Rechtsmittels bis zur Erlassung der Entscheidung möglich ist (vgl zB VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Dass die daraufhin vorzunehmende Verfahrenseinstellung in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen hat, stützt sich ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens der Tatbestand nicht erfüllt wurde. Zu Spruchpunkt römisch eins. ist auszuführen,

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung dieses Rechtsmittels bis zur Erlassung der Entscheidung möglich ist vergleiche zB VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Dass die daraufhin vorzunehmende Verfahrenseinstellung in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen hat, stützt sich ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.29.1583.6

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