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{'item': ['LVwG-2017/33/1170-2', 'LVwG-2017/33/1472-2']}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 28§ 25a§ 64§ 8§ 99§ 13§ 24§ 4c§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/33/1170-2; LVwG-2017/33/1472-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2017 als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2017 als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 380,00, zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 380,00, zu bezahlen. 2.

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2017 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2017 als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt 1.: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 27.01.2017 um 20.20 Uhr Tatort: Gemeinde Z, auf der Xstraße, auf Höhe Nr. 7 Fahrzeug(e): PKW **** Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.900,00 § 99 Abs. 1 lit. a StVO 19 Tag(e)1.900,00 Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 19 Tag(e) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stellen die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.090,00“ Dagegen hat Frau AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Innerhalb offener Frist erhebt die Beschuldigte gegen das obangeführte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führt dazu aus wie folgt: Zunächst wird auf den parallel behängenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Geschäftszahl **** verwiesen. Mit Bescheid aus diesem Akt wurde der Beschuldigten die Lenkberechtigung entzogen. Dieser Bescheid steht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Straferkenntnis. Die Beschuldigte erhebt sohin das gesamte Vorbringen in diesem Verfahren auch zum Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Zur Sache selbst: Kurz zusammengefasst wird der Beschuldigte vorgeworfen, dass sie in alkoholisiertem Zustand ein KFZ gelenkt habe. Dies ist nicht zu treffend! Im gegenständlichen Bescheid wird angeführt, dass Frau AA gegenüber der Polizei und den Rettungsleuten angegeben habe, dass KFZ gelenkt zu haben. Dies sagt aber nichts aus über den Zeitpunkt, indem sie das KFZ gelenkt hat einerseits, andererseits kann die Beschuldigte sich an diese Gespräche überhaupt nicht erinnern. Die Beschuldigte ist gestürzt! Sie hat sich schwer am Körper verletzt! Sie hatte starke Schmerzen! Sie ist nach ihren Angaben über 2 Stunden in der Kälte gelegen.

Angaben der Rettungskräfte ist ihre Körpertemperatur auf 34 Grad (!!!) abgesunken. Erst danach sind die Rettungsleute bzw. die Polizei gekommen. Was nunmehr die Beschuldige hier allfällig mit den Personen gesprochen hat, weiß sie nicht mehr, ist aber aus Sicht der Beschuldigten auch nicht zu ihrer Belastung heranzuziehen, zumal sie aus den obangeführten Gründen wohl mit Sicherheit nicht in der Lage war hier vernünftige Aussagen zu machen! Ganz im Gegensatz dazu hat der Zeuge CC ganz klar ausgesagt, dass das KFZ der Beschuldigten bereits um 16:30 Uhr auf seinem Parkplatz gestanden sei. Er ist dann ins Dorf gegangen und hat mit der Beschuldigten telefoniert. Diese war in einem anderen Cafe (ebenfalls im Dorf). Von diesem Cafe ist die Beschuldigte dann zum Zeugen gegangen und hat mit diesem noch ein Glas getrunken. Erst in weiterer Folge ist sie dann nach Hause (gemeint zur Wohnung des CC) gegangen. In diesem Zwischenraum hat die Beschuldigte mit Sicherheit kein KFZ gelenkt. Der Zeuge CC hat bestätigt, dass er um ca. 01:00 Uhr dann nach Hause gegangen ist und das Fahrzeug immer noch am selben Parkplatz - wie zuvor gestanden ist. Die Beschuldigte hatte gar keine Gelegenheit mit dem Fahrzeug zu fahren und hat dies auch nicht getan. Die letzte Fahrt der Beschuldigten mit dem gegenständlichen KFZ war um 16:30 Uhr zum mehrfach angeführten Parkplatz. Dort hat sie das Fahrzeug abgestellt und nicht mehr bewegt! Wie angeführt wollte die Beschuldigte die Wäsche des CC in ihr Fahrzeug legen. Dabei ist sie schwer zu Sturz gekommen und hatte solche Schmerzen, dass sie nicht einmal selbst mehr Hilfe holen hätte können! Die Beschuldigte hat also letztmalig das Fahrzeug um 16:30 Uhr gelenkt, dies im nicht-alkoholisiertem Zustand. Erst in weiterer Folge hat sie dann zugestandener weise etwas getrunken. Das Fahrzeug hat sie jedoch nicht mehr bewegt. Später am Abend ist es dann zum mehrfach angeführten Sturz gekommen, der so schwerwiegend war, dass die Beschuldigte gar nicht mehr aufstehen hat können, sondern in der Kälte liegen geblieben ist. Wie angeführt passt die Aussage des Zeugen CC vollinhaltlich zur Aussage der Beschuldigten. Es ist kein Zweifel daran, dass hier kein alkoholisiertes Fahren mehr geschehen ist einerseits, andererseits dass die Beschuldigte sich schwer verletzt hat, unterkühlt war, längere Zeit in der Kälte gelegen ist, starke Schmerzen hatte etc. In einer Zusammenschau der gesamten Beweismittel ergibt sich, dass kein Nachweis dafür gegeben ist, dass die Beschuldigte das KFZ in einem vom Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat. Beweis: Einvernahme der Beschuldigten, CC als Zeuge, Einholung der ärztlichen Unterlagen (Unterkühlung!), Ausforschung des Passanten, welcher die Rettung verständigt und der Beschuldigten nach ihrem Sturz geholfen hat, dies zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte nicht gefahren ist, Akt **** der BH-Y; Nachdem die Bestrafung der Beschuldigten zu Unrecht erfolgt ist werden gestellt nachfolgende ANTRÄGE

  1. Es möge vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt werden.
  2. Nach Einholung der obangeführten Beweismittel möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2017 zu **** ersatzlos behoben und das, gegen die Beschuldigte bzw. Beschwerdeführerin behängende Verwaltungsstrafverfahren vollständig eingestellt werden. Y, am
  3. Mai 2017“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 01.02.2017, Zl ****. Weiters fand am 02.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme der Meldungsleger RI EE und BI DD. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zahl ****. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 27.01.2017 um 22.20 Uhr meldete die Leitstelle Tirol der BLS V, dass in Z in der Xstraße 7 eine Person aufgrund von Glatteis gestürzt sei. Die Streife „Z Sektor“ mit RI EE und BI DD fuhr umgehend zum Einsatzort und traf dort um 22.26 Uhr ein. Die betroffene Person – die heutige Beschwerdeführerin – befand sich bereits im Rettungsfahrzeug beim Eintreffen der Polizeistreife. Bei der Sachverhaltsaufnahme gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten an, dass sie von ihrer Wohnadresse (Sweg 16 in Z) zur Xstraße Nr 7 gefahren ist. Die Beschwerdeführerin war verletzt und unterkühlt, war aber nach Aussage der Meldungsleger zeitlich und örtlich orientiert. Dass sie von ihrer Wohnadresse in die Xstraße gefahren ist, hat die Beschwerdeführerin auch gegenüber den Rettungskräften geäußert und haben diese (die Rettungskräfte) diesen Umstand auch den Meldungslegern mitgeteilt.Am 27.01.2017 um 22.20 Uhr meldete die Leitstelle Tirol der BLS römisch fünf, dass in Z in der Xstraße 7 eine Person aufgrund von Glatteis gestürzt sei. Die Streife „Z Sektor“ mit RI EE und BI DD fuhr umgehend zum Einsatzort und traf dort um 22.26 Uhr ein. Die betroffene Person – die heutige Beschwerdeführerin – befand sich bereits im Rettungsfahrzeug beim Eintreffen der Polizeistreife. Bei der Sachverhaltsaufnahme gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten an, dass sie von ihrer Wohnadresse (Sweg 16 in Z) zur Xstraße Nr 7 gefahren ist. Die Beschwerdeführerin war verletzt und unterkühlt, war aber nach Aussage der Meldungsleger zeitlich und örtlich orientiert. Dass sie von ihrer Wohnadresse in die Xstraße gefahren ist, hat die Beschwerdeführerin auch gegenüber den Rettungskräften geäußert und haben diese (die Rettungskräfte) diesen Umstand auch den Meldungslegern mitgeteilt. Da von der Meldungslegerin RI EE deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde die Beschwerdeführerin zum Alkomatvortest aufgefordert, den sie auch freiwillig durchführte. Der Alkovortest ergab einen Wert von 0,78 mg/l Atemalkoholgehalt. Aufgrund dieses Wertes wurde die Beschwerdeführerin von RI EE zum Alkomattest aufgefordert. Da jedoch die Versorgung der verletzten Beschwerdeführerin im Vordergrund stand und diese bereits transportfertig war, wurde sie ins Krankenhaus nach V gebracht. Die Meldungslegerin hat die Bezirksleitstelle verständigt, dass dort eine Streife der PI V den Alkotest durchführen soll. Der Alkomattest wurde dann von GI FF der Polizeiinspektion V um 23.55 Uhr und 23.58 Uhr durchgeführt und ergab dieser Alkotest einen Messwert von 0,98 mg/l Atemalkoholgehalt. Da von der Meldungslegerin RI EE deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde die Beschwerdeführerin zum Alkomatvortest aufgefordert, den sie auch freiwillig durchführte. Der Alkovortest ergab einen Wert von 0,78 mg/l Atemalkoholgehalt. Aufgrund dieses Wertes wurde die Beschwerdeführerin von RI EE zum Alkomattest aufgefordert. Da jedoch die Versorgung der verletzten Beschwerdeführerin im Vordergrund stand und diese bereits transportfertig war, wurde sie ins Krankenhaus nach römisch fünf gebracht. Die Meldungslegerin hat die Bezirksleitstelle verständigt, dass dort eine Streife der PI römisch fünf den Alkotest durchführen soll. Der Alkomattest wurde dann von GI FF der Polizeiinspektion römisch fünf um 23.55 Uhr und 23.58 Uhr durchgeführt und ergab dieser Alkotest einen Messwert von 0,98 mg/l Atemalkoholgehalt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenkerin ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der PI Z vom 01.02.2017, Zl ****. Von der Beschwerdeführerin wird bestritten, dass sie ihr Kraftfahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat. Sowohl RI EE als auch BI DD haben anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 widerspruchsfrei, glaubwürdig und übereinstimmend ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber nach ihrem Eintreffen am Tatort – die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Rettungswagen befunden – ausgesagt hat, dass sie von ihrem Wohnort in Z, Sweg 16, mit ihrem PKW in die Xstraße gefahren ist. Beide Meldungsleger haben auch glaubwürdig und widerspruchsfrei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass bereits die Rettungskräfte ihnen gegenüber mitgeteilt haben, dass die Beschwerdeführerin den Rettungskräften bereits mitgeteilt habe, dass sie von ihrem Wohnort in Z, Sweg 16, in die Xstraße gefahren ist. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Aufforderung zum Alkovortest ergeben sich ebenso aus der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 01.02.2017 sowie aus den widerspruchsfreien, glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahmen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.08.
  4. Die Feststellungen betreffend den Verdacht auf Alkoholkonsum ergeben sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Meldungsleger im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.08.
  5. Dass die Aufforderung zum Alkomattest von der Zeugin RI EE vor dem Abtransport in das Krankenhaus V gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der beiden Meldungsleger anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.08.
  6. Dass die Aufforderung zum Alkomattest von der Zeugin RI EE vor dem Abtransport in das Krankenhaus römisch fünf gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen wurde, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden und widerspruchsfreien Aussagen der beiden Meldungsleger anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.08.
  7. Das Ergebnis der Alkomatmessung, das vom Polizeibeamten GI FF von der Polizeiinspektion V durchgeführt worden ist, ergibt sich einerseits aus der Anzeige der PI Z vom 01.02.2107 sowie aus dem Messprotokoll im Akt der belangten Behörde und wird von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach auch nicht bestritten. Das Ergebnis der Alkomatmessung, das vom Polizeibeamten GI FF von der Polizeiinspektion römisch fünf durchgeführt worden ist, ergibt sich einerseits aus der Anzeige der PI Z vom 01.02.2107 sowie aus dem Messprotokoll im Akt der belangten Behörde und wird von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach auch nicht bestritten. Der Test am geeichten Alkomaten hat um 23.55 Uhr einen relevanten Messwert von 0,98 mg/l Atemalkohol ergeben. Zu den abgelehnten Beweisanträgen wird ausgeführt: Zum abgelehnten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen CC sowie Ausforschung des Passanten, der die Rettungskräfte verständigt hat, wird ausgeführt, dass einerseits Herr CC bereits von der Bezirkshauptmannschaft Y zeugenschaftlich einvernommen worden ist und zur Lenkertätigkeit der Beschwerdeführerin keine Aussagen treffen hat können. Auch der Passant, der die Rettungskräfte angeblich verständigt hat, kann über die zuvor stattgefundene Lenkertätigkeit der Beschwerdeführerin keine Aussagen treffen, da er die Beschwerdeführerin angeblich am Boden liegend vorgefunden hatte. Zum abgelehnten Beweisantrag auf Einvernahme der Sanitäter wird ausgeführt, dass auch die Sanitäter zum angeblichen Lenken der Beschwerdeführerin keine Aussage treffen können und die beiden Meldungsleger übereinstimmend und widerspruchsfrei im Rahmen ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 ausgesagt haben, dass die Sanitäter ihnen gegenüber ebenfalls mitgeteilt haben, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber erklärt hat, dass sie von ihrem Wohnort, Sweg 16, in die Xstraße gefahren ist. Da beide Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 glaubwürdig und widerspruchsfrei und vor allem übereinstimmend ausgesagt haben, dass die Beschwerdeführerin, die bereits im Rettungswagen gesessen ist, der Zeugin RI EE gegenüber mitgeteilt hat, dass sie von ihrem Wohnort dem Sweg 16 in die Xstraße gefahren ist; dies wurde vom Zeugen BI DD auch klar und deutlich vernommen und hat er dies im Rahmen seiner Einvernahme auch glaubwürdig ausgesagt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt: „§
  8. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den PKW mit dem Kennzeichen **** am 27.01.2017 um 20.20 Uhr in der Gemeinde Z auf der Xstraße auf Höhe Nr 7 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l ergeben hat. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat alles vorzubringen, um ihn von seinem Verschulden zu befreien, sei es durch konkretes Vorbringen oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge hat das Landesverwaltungsgericht teilweise aufgenommen, insbesondere eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die Beschwerdeführerin selbst einvernommen sowie die beiden Meldungsleger RI EE und BI DD im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 einvernommen. Die Gründe für die Ablehnung der weiteren Beweisanträge wurden bereits oben ausgeführt. Mit ihrem Vorbringen in den schriftlichen Eingaben sowie anlässlich ihrer Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Übertretung der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Überdies stützt sich der Vorwurf der Verwaltungsübertretung auf eine Anzeige eines dazu befugten Straßenaufsichtsorgans und ist diesem zuzumuten, dass er strafrechtlich relevante Sachverhalte ordnungsgemäß zur Anzeige bringt. Widrigenfalls ihn auch strafrechtliche Folgen und disziplinäre Folgen treffen würden. Es ist während der öffentlichen mündlichen Verhandlung nichts hervorgekommen, was an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Meldungsleger Zweifel aufkommen ließe. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, die Gefahren, die von alkoholbeeinträchtigten Lenkern ausgehen, hintanzuhalten. Alkohol am Steuer ist der Grund für eine Vielzahl von schweren Verkehrsunfällen. Diesem Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin in beträchtlichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad wird der Beschwerdeführerin Vorsatz zur Last gelegt. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend war die einschlägige Verwaltungsvormerkung aus dem Jahre 2015 zu werten. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Zu den Einkommensverhältnissen wollte sie keine Angaben machen, hat jedoch angegeben, kein Vermögen zu besitzen und für ihre Tochter im Alter von 18 Jahren sorgepflichtig zu sein. Da hinsichtlich der Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht wurden, war insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/07/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden konnte. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Zu den Einkommensverhältnissen wollte sie keine Angaben machen, hat jedoch angegeben, kein Vermögen zu besitzen und für ihre Tochter im Alter von 18 Jahren sorgepflichtig zu sein. Da hinsichtlich der Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht wurden, war insofern eine Einschätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl 98/07/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden konnte. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde bestimmte Strafe keine Bedenken ergeben. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 ist die Bestrafung in Anbetracht einer bereits bzw erst vor zwei Jahren begangenen gleichartigen Verwaltungsübertretung als in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt 2.: I. Verfahrensgang, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihr das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen; überdies wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2017, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihr das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen; überdies wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 27.01.2017 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt von 0,98 mg/l ergeben habe. Weiters wurde ausgeführt, dass sie bereits im Jahre 2015 eine Alkoholübertretung begangen habe. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Vorstellung erhoben. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Zeuge CC am 27.03.2017 zeugenschaftlich vor der Bezirkshauptmannschaft Y einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2017 wurde der Vorstellung teilweise Folge gegeben und die Entzugsdauer mit 15 Monaten neu festgesetzt. Dagegen hat Frau AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Innerhalb offener Frist erhebt die Beschuldigte gegen den obangeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht und führt dazu aus wie folgt: Zunächst erhebt die Beschuldigte ihr gesamtes Vorbringen insbesondere in den nachfolgend angeführten Schriftsätzen, nämlich Vorstellung der Beschuldigten vom 09.03.2017 und Schriftsatz vom 06.04.2017 zum Vorbringen auch dieser Beschwerde. Kurz zusammengefasst wird der Beschuldigte vorgeworfen, dass sie in alkoholisiertem Zustand ein KFZ gelenkt habe. Dies ist nicht zutreffend! Im gegenständlichen Bescheid wird angeführt, dass Frau AA gegenüber der Polizei und den Rettungsleuten angegeben habe, dass KFZ gelenkt zu haben. Dies sagt aber nichts aus über den Zeitpunkt, indem sie das KFZ gelenkt hat einerseits, andererseits kann die Beschuldigte sich an diese Gespräche überhaupt nicht erinnern. Die Beschuldigte ist gestürzt! Sie hat sich schwer am Körper verletzt! Sie hatte starke Schmerzen! Sie ist nach ihren Angaben über 2 Stunden in der Kälte gelegen.

Angaben der Rettungskräfte ist ihre Körpertemperatur auf 34 Grad (!!!) abgesunken. Erst danach sind die Rettungsleute bzw. die Polizei gekommen. Was nunmehr die Beschuldige hier allfällig mit den Personen gesprochen hat, weiß sie nicht mehr, ist aber aus Sicht der Beschuldigten auch nicht zu ihrer Belastung heranzuziehen, zumal sie aus den obangeführten Gründen wohl mit Sicherheit nicht in der Lage war hier vernünftige Aussagen zu machen! Ganz im Gegensatz dazu hat der Zeuge CC ganz klar ausgesagt, dass das KFZ der Beschuldigten bereits um 16:30 Uhr auf seinem Parkplatz gestanden sei. Er ist dann ins Dorf gegangen und hat mit der Beschuldigten telefoniert. Diese war in einem anderen Cafe (ebenfalls im Dorf). Von diesem Cafe ist die Beschuldigte dann zum Zeugen gegangen und hat mit diesem noch ein Glas getrunken. Erst in weiterer Folge ist sie dann nach Hause (gemeint zur Wohnung des CC) gegangen. In diesem Zwischenraum hat die Beschuldigte mit Sicherheit kein KFZ gelenkt. Der Zeuge CC hat bestätigt, dass er um ca. 01:00 Uhr dann nach Hause gegangen ist und das Fahrzeug immer noch am selben Parkplatz - wie zuvor gestanden ist. Die Beschuldigte hatte gar keine Gelegenheit mit dem Fahrzeug zu fahren und hat dies auch nicht getan. Die letzte Fahrt der Beschuldigten mit dem gegenständlichen KFZ war um 16:30 Uhr zum mehrfach angeführten Parkplatz. Dort hat sie das Fahrzeug abgestellt und nicht mehr bewegt! Wie angeführt wollte die Beschuldigte die Wäsche des CC in ihr Fahrzeug legen. Dabei ist sie schwer zu Sturz gekommen und hatte solche Schmerzen, dass sie nicht einmal selbst mehr Hilfe holen hätte können! Die Beschuldigte hat also letztmalig das Fahrzeug um 16:30 Uhr gelenkt, dies im nicht-alkoholisiertem Zustand. Erst in weiterer Folge hat sie dann zugestandener weise etwas getrunken. Das Fahrzeug hat sie jedoch nicht mehr bewegt. Später am Abend ist es dann zum mehrfach angeführten Sturz gekommen, der so schwerwiegend war, dass die Beschuldigte gar nicht mehr aufstehen hat können, sondern in der Kälte liegen geblieben ist. Wie angeführt passt die Aussage des Zeugen CC vollinhaltlich zur Aussage der Beschuldigten. Es ist kein Zweifel daran, dass hier kein alkoholisiertes Fahren mehr geschehen ist einerseits, andererseits dass die Beschuldigte sich schwer verletzt hat, unterkühlt war, längere Zeit in der Kälte gelegen ist, starke Schmerzen hatte etc. In einer Zusammenschau der gesamten Beweismittel ergibt sich, dass kein Nachweis dafür gegeben ist, dass die Beschuldigte das KFZ in einem vom Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat. Beweis: Einvernahme der Beschuldigten, CC als Zeuge, Einholung der ärztlichen Unterlagen (Unterkühlung!), Ausforschung des Passanten, welcher die Rettung verständigt und der Beschuldigten nach ihrem Sturz geholfen hat, dies zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte nicht gefahren ist; Nachdem die Bestrafung der Beschuldigten zu Unrecht erfolgt ist werden gestellt nachfolgende ANTRÄGE 1. Es möge vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt werden. 2. Nach Einholung der obangeführten Beweismittel möge der Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Y vom 27.04.2017 zu **** ersatzlos behoben und das, gegen die Beschuldigte bzw. Beschwerdeführerin behängende Verwaltungsstrafverfahren vollständig eingestellt werden. Y, am 08. Mai 2017“ Die Feststellungen sind ident mit den Ausführungen im Sachverhalt des Strafverfahrens zu Zahl LVwG-**** und lassen sich daraus entnehmen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 01.02.2017, Zl ****. Weiters fand am 02.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie Einvernahme der Meldungsleger RI EE und BI DD. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt der belangten Behörde zu Zahl ****, betreffend die Übertretung der StVO. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder (…)
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; (…)

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26.Paragraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochWird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 2. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen;ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen; (…)

(5)Eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“Eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zu Zahl LVwG-**** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde der Frau AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2017, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.900,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124).Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). § 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist

§ 26Abs 2 Z 2 FSG eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten festzulegen.

Paragraph 26, FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten festzulegen. Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-**** ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist. Weiters ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.2015, Zl ****, die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 11 Monaten entzogen worden ist, da die Beschwerdeführerin am 30.04.2015 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat (festgestellter Wert von 0,90 mg/

  1. l)und dabei fahrlässigerweise einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen hat. Mit Verweis auf die im Verfahren zu LVwG-**** ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Zweifel daran besteht, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG auszugehen ist. Weiters ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.2015, Zl ****, die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 11 Monaten entzogen worden ist, da die Beschwerdeführerin am 30.04.2015 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat (festgestellter Wert von 0,90 mg/
  2. l)und dabei fahrlässigerweise einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und im Anschluss daran Fahrerflucht begangen hat. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Entzugsdauer bereits von 18 auf 15 Monate herabgesetzt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach nicht einmal zwei Jahren wiederholt eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen hat, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 24.02.2017, das war der 02.03.2017, wieder erlangen wird. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Entzugsdauer bereits von 18 auf 15 Monate herabgesetzt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach nicht einmal zwei Jahren wiederholt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen hat, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 24.02.2017, das war der 02.03.2017, wieder erlangen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017). Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 3.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.33.1170.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.