← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/41/1478-3'}

Obsah (4)§ 25a§ 46§ 6Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/41/1478-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Begehren auf Übernahme der Gesamtstromjahresabrechnung 2017 für den Abrechnungszeitraum vom 18.03.2016 bis 17.03.2017 von Euro 669,83 auf Euro 541,83 richtiggestellt wird. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Begehren auf Übernahme der Gesamtstromjahresabrechnung 2017 für den Abrechnungszeitraum vom 18.03.2016 bis 17.03.2017 von Euro 669,83 auf Euro 541,83 richtiggestellt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 20.04.2017 wurde das Begehren des Beschwerdeführers mittels am 19.04.2017 per E-Mail eingebrachten Antrages auf Übernahme der Gesamtstromjahresabrechnung 2017 für den Abrechnungszeitraum vom 18.03.2016 bis 17.03.2017 in der Höhe von Euro 669,83 sowie auf Erhöhung der monatlichen Akontierung (Zuschusszahlung) für die Stromkosten nach § 1 Abs 8 TMSG und §§ 5 und 6 TMSG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein sparsamer Verbrauch von Ressourcen iSd § 1 Abs 8 TMSG im Hinblick auf die Stromjahresabrechnungen der Jahre 2013 bis 2017 – Jahr 2013: 5.531 Kilowattstunden, Jahr 2017: 10.527 Kilowattstunden – unzweifelhaft nicht vorliege. In der realistischen Annahme, dass für den Fall, dass mit Strom geheizt werde, rund zwei Drittel der Stromkosten den Bereich „Heizen“ zuzuordnen seien, dürfte sich bei sparsamem Heizaufwand kein höherer Gesamtstromjahresverbrauch als rund 5.142,86 Kilowattstunden ergeben. Mit den in den Vorbescheiden der Behörde für die Zeiträume vom 01.04.2015 bis 30.04.2016 und ab 01.05.2016 zuerkannten Beträgen wäre bei einem sparsamen Verbrauch das Auslangen zu finden. Der Antragsteller bewohne alleine eine 113 m² Wohnung, wodurch die im Gesetz normierte Quadratmeterobergrenze für eine Person von 40 m² bei weitem überschritten werde. Darüber hinaus sei mit Vorbescheid vom 22.04.2016, GZ ****, beim Antragsteller ein sparsamer Gebrauch von Warmwasser und Heizung eingemahnt und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hingewiesen worden. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 20.04.2017 wurde das Begehren des Beschwerdeführers mittels am 19.04.2017 per E-Mail eingebrachten Antrages auf Übernahme der Gesamtstromjahresabrechnung 2017 für den Abrechnungszeitraum vom 18.03.2016 bis 17.03.2017 in der Höhe von Euro 669,83 sowie auf Erhöhung der monatlichen Akontierung (Zuschusszahlung) für die Stromkosten nach Paragraph eins, Absatz 8, TMSG und Paragraphen 5 und 6 TMSG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass ein sparsamer Verbrauch von Ressourcen iSd Paragraph eins, Absatz 8, TMSG im Hinblick auf die Stromjahresabrechnungen der Jahre 2013 bis 2017 – Jahr 2013: 5.531 Kilowattstunden, Jahr 2017: 10.527 Kilowattstunden – unzweifelhaft nicht vorliege. In der realistischen Annahme, dass für den Fall, dass mit Strom geheizt werde, rund zwei Drittel der Stromkosten den Bereich „Heizen“ zuzuordnen seien, dürfte sich bei sparsamem Heizaufwand kein höherer Gesamtstromjahresverbrauch als rund 5.142,86 Kilowattstunden ergeben. Mit den in den Vorbescheiden der Behörde für die Zeiträume vom 01.04.2015 bis 30.04.2016 und ab 01.05.2016 zuerkannten Beträgen wäre bei einem sparsamen Verbrauch das Auslangen zu finden. Der Antragsteller bewohne alleine eine 113 m² Wohnung, wodurch die im Gesetz normierte Quadratmeterobergrenze für eine Person von 40 m² bei weitem überschritten werde. Darüber hinaus sei mit Vorbescheid vom 22.04.2016, GZ ****, beim Antragsteller ein sparsamer Gebrauch von Warmwasser und Heizung eingemahnt und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hingewiesen worden. Gegen diesen Bescheid wurde von Ing. Mag. AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und darauf hingewiesen, dass seine Jahresstromabrechnung mit einer Nachzahlung von Euro 541,83 finanziell nicht bewältigbar sei. Er heize seine Wohnung mit Strom, wobei er normalerweise nur einen Raum und bei Bedarf sein Badezimmer heize. Dieser extrem hohe Stromverbrauch sei entstanden, als ihm Ende Oktober 201 endlich seine völlig desolaten, über 70 Jahre alten Fenster getauscht worden seien. Da er Allergiker sei und er unter anderem auf Kaliumdichromat (in Beton, Verputz, Gips, etc. enthalten) allergisch reagiere, sei er gezwungen gewesen, den feuchten Verputz möglichst schnell zu trocknen und habe daher mehrere Wochen mit allen Heizkörpern seine Wohnung komplett beheizt. Trotzdem habe diese Belastung bei ihm eine massive allergische Reaktion ausgelöst und leide er seither an einer ekzematisierten Psoriasis. Da er auch mehrere Medikamentenunverträglichkeiten habe und die Medikamentenkosten von der Krankenkasse K nicht übernommen werden würden, sei er auch dadurch belastet. Seine Fenster seien in der Vergangenheit immer defekter geworden, mit Spalten von bis zu 5 mm, daher seien seine Heizkosten jährlich ständig gestiegen. Das Amt für Soziales sei bisher immer von Heizungskosten in der Höhe von zwei Dritteln der Stromkosten ausgegangen. Sein Heizkostenbedarf sei aber wesentlich höher, im letzten Jahr aufgrund der besonderen Umstände bei ca 90 % der Stromkosten. Da er neue Fenster bekommen habe, könne er davon ausgehen, dass in Zukunft seine Heizkosten massiv sinken würden. Vom Amt für Soziales seien diese Umstände weder erhoben noch berücksichtigt worden und begehre er die Übernahme der durch Heizkosten verursachten erhöhten Stromkosten. Diese einmalig erhöhte Rechnung sei nur durch ein von ihm nicht beeinflussbares Ereignis, nämlich den Fenstereinbau im Winterhalbjahr durch seinen Vermieter, verursacht worden. Um die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ersucht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl **** und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LvwG-**** sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.07.2017, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde und in welcher der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Gerichtsbekannt ist, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezieht, somit auch für den nunmehr verfahrensrelevanten Zeitraum vom 18.03.2016 bis zum 17.03.2017. Der Beschwerdeführer bewohnt etwa seit dem Jahre 2008 alleine eine 113 m² große Wohnung in der Adresse 1, vorher wohnten in dieser Wohnung auch die seit dem Jahr 1990 vom Beschwerdeführer geschiedene Ehegattin BB und bis zum Jahr 2008 auch seine beiden Kinder CC und DD. Die Wohnung, die der Beschwerdeführer im Jahr 1992 von seiner Großmutter übernommen hat und verfügt über vier Zimmer, ein Bad, eine Toilette und eine kleine Küche, weiters auch über einen großen Gang, die Räumlichkeiten werden mit Strom beheizt. Im Normalfall beheizt der Beschwerdeführer lediglich ein Zimmer und bei Bedarf das Badezimmer mit Strom. Mitte Oktober des Jahres 2016 erfolgte durch die Vermieterin, die IIG, der Austausch der vier Fenster, eines Erkerfensters und einer Balkontür der Wohnung des Beschwerdeführers, die Fenster waren etwa 70 Jahre alt und in einem desolaten Zustand (bis zu 5 mm große „Klussen“ zwischen Fensterstock und Mauerwerk). Der Ein- und Ausbau der Fenster bzw der Balkontür erfolgte über eine Dauer von zwei Tagen und wurden die Fenster eingeputzt. Der Beschwerdeführer ist Allergiker, der unter anderem auf Kaliumdichromat (in Beton, Verputz, Gips, etc. enthalten) allergisch reagiert, weshalb er, um den feuchten Verputz möglichst schnell zu trocknen, sämtliche Räume seiner Wohnung mit allen Heizkörpern durchgehend über einen Zeitraum von rund zwei Monaten bis zum Ende des Jahres 2017, anschließend teilweise bis zum Feber des Jahres 2017, alle Räume seiner Wohnung beheizte. Von der Beheizung der Wohnräumlichkeiten mittels Holzkohle wurde vom Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er über eine Zentralheizung mit Holzkohle verfügt, Abstand genommen, weil für ihn diese Heizungsart beschwerlicher gewesen wäre und der Beschwerdeführer aufgrund eines Wirbelschadens nach eigenen Angaben nicht zu schwer tragen soll. Durch das durchgehende Beheizen sämtlicher Wohnräumlichkeiten betrug der Stromverbrauch im Abrechnungszeitraum 18.03.2016 bis zum 17.03.2017 10.527 Kilowattstunden, was eine Veränderung zum Vorjahr im Ausmaß von 2.301 Kilowattstunden ergab.

den bei der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen hat der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren folgende Stromjahresabrechnungen erhalten bzw hat sich folgender Stromverbrauch ergeben: Jahr 2013: 5.531 kWh Jahr 2014: 4.570 kWh Jahr 2015: 6.340 kWh Jahr 2016: 8.226 kWh Jahr 2017: 10.527 kWh Der Beschwerdeführer bezahlt für seine Wohnung monatlich etwa Euro 450,00 Miete inklusive Betriebskosten (ohne Strom). Die Miete ist nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb so günstig, weil er nach Übernahme der Wohnung von seiner Großmutter Emma Weber im Jahre 1989 die Wohnung aufwendig und auf eigene Kosten saniert hat. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2016, GZ ****, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgrund der IKB-Jahresabrechnung 2015 für den Zeitraum 11.03.2015 bis 17.03.2016 eine einmalige Unterstützung für Heizkosten in der Höhe von Euro 325,34 bewilligt wurde, wurde dieser ausdrücklich ermahnt, in Zukunft beim Gebrauch von Warmwasser und Heizung sparsam umzugehen und wurde dieser ausdrücklich auf die Bestimmung des § 1 Abs 8 TMSG verwiesen, wonach der Hilfesuchende die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu wahren hat. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2016, GZ ****, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgrund der IKB-Jahresabrechnung 2015 für den Zeitraum 11.03.2015 bis 17.03.2016 eine einmalige Unterstützung für Heizkosten in der Höhe von Euro 325,34 bewilligt wurde, wurde dieser ausdrücklich ermahnt, in Zukunft beim Gebrauch von Warmwasser und Heizung sparsam umzugehen und wurde dieser ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 8, TMSG verwiesen, wonach der Hilfesuchende die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu wahren hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.07.2017 und ist somit nicht strittig. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit Wirksamkeit 01.07.2017 ist die Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 52/2017, in Kraft getreten.Mit Wirksamkeit 01.07.2017 ist die Novelle zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, in Kraft getreten.

§ 46Abs 3 dieser TMSG-Novelle (Übergangsbestimmungen) sind am 30.

Juni 2017 anhängige Verfahren nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2017 weiterzuführen.

Paragraph 46, Absatz 3, dieser TMSG-Novelle (Übergangsbestimmungen) sind am

  1. Juni 2017 anhängige Verfahren nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des
  2. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach Paragraph 5, bzw Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, weiterzuführen.

der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 3 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017 findet im verfahrensgegenständlichen Fall das TMSG idF LGBl Nr 32/2017, Anwendung.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, findet im verfahrensgegenständlichen Fall das TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, Anwendung. Nach § 1 Abs 1 TMSG idF LGBl Nr 32/2017 ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Nach Paragraph eins, Absatz eins, TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Nach § 1 Abs 8 leg cit ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. Nach Paragraph eins, Absatz 8, leg cit ist Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 6

Abs 1 leg cit besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Absatz eins, leg cit besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer alleine in einer 113 m² großen Wohnung wohnt, obwohl die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² beträgt. Wenn auch der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 glaubwürdig erklärt hat, für seine Wohnung inklusive Betriebskosten (exklusive Strom für Beheizung) etwa Euro 450,00 pro Monat zu bezahlen und dass diese Mietkosten ortsüblich für eine Garconniere in Z sind, ist dennoch der belangten Behörde Recht zu geben, dass diese sich bei der Berechnung eines Heizbedarfes für einen Einpersonenhaushalt nach § 6 Abs 2 TMSG lediglich an der Quadratmeterobergrenze von 40 m² zu orientieren hat und es für jedermann verständlich ist, dass die Beheizung einer 40 m² Wohnung wesentlich günstiger als die Beheizung einer 113 m² Wohnung ausfällt. Wenn auch der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben normalerweise nur einen Raum und bei Bedarf sein Badezimmer mit Strom heizt, hat er dennoch zugestanden, dass die Veränderung des Stromverbrauches im Abrechnungszeitraum 18.03.2016 bis 17.03.2017 gegenüber dem Vorjahr im Ausmaß von 2.301 Kilowattstunden – abgerechneter Verbrauch 10.527 Kilowattstunden gegenüber dem Vorjahr mit 8.226 Kilowattstunden - dadurch entstand, dass Mitte des Oktober 2016 innerhalb von zwei Tagen die vier desolaten Fenster seiner Wohnung getauscht wurden und er sich gezwungen sah, aufgrund seiner allergischen Reaktion unter anderem auf Kaliumdichromat (in Beton, Verputz, Gips, etc. enthalten) den feuchten Verputz möglichst schnell zu trocknen und daher über mehrere Wochen – von Mitte Oktober 2016 bis zum Feber des Jahres 2017 - alle Räumlichkeiten seiner Wohnung mit allen Heizkörpern mit Strom komplett zu beheizen, das heißt, dass sämtliche Heizkörper in seiner Wohnung in dieser Zeit bis Ende des Jahres 2016 durchgehend und bis zum Feber 2017 teilweise rund um die Uhr in Betrieb gestanden sind. Auch wenn das Beheizen sämtlicher vier Zimmer der Wohnung des Beschwerdeführers, um seiner Allergie unter anderem auf Kaliumdichromat zu begegnen, aus der Sicht des Beschwerdeführers erforderlich war, war dennoch zu beachten, dass damit die ortsüblichen Betriebskosten für einen Einpersonenhaushalt – Höchstnutzfläche 40 m² - deutlich überschritten wurden, sodass der Mehrverbrauch von 2.301 Kilowattstunden im Abrechnungszeitraum 18.03.2016 bis 17.03.2017 gegenüber dem abgerechneten Verbrauch von Strom im Vorjahr – 8.226 Kilowattstunden gegenüber 10.527 Kilowattstunden - nicht

§ 6Abs 1 TMSG gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht werden kann.

Diese hat in ihrer bekämpften Entscheidung vom 20.04.2017 schlüssig darauf hingewiesen, dass der durchschnittliche Jahresstromverbrauch für einen Einpersonenhaushalt (ohne Stromheizung) in Österreich und im vergleichbaren Deutschland auf ca 1.500 bis 1.800 Kilowattstunden beläuft und dass bei der realistischen Annahme, dass für den Fall, dass mit Strom geheizt wird, rund zwei Drittel der Stromkosten dem Bereich „Heizen“ zuzuordnen sind, sich bei sparsamem Heizaufwand kein höherer Gesamtstromjahresverbrauch als rund 5.142,86 Kilowattstunden ergeben dürfte.Im verfahrensgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer alleine in einer 113 m² großen Wohnung wohnt, obwohl die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² beträgt. Wenn auch der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 glaubwürdig erklärt hat, für seine Wohnung inklusive Betriebskosten (exklusive Strom für Beheizung) etwa Euro 450,00 pro Monat zu bezahlen und dass diese Mietkosten ortsüblich für eine Garconniere in Z sind, ist dennoch der belangten Behörde Recht zu geben, dass diese sich bei der Berechnung eines Heizbedarfes für einen Einpersonenhaushalt nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG lediglich an der Quadratmeterobergrenze von 40 m² zu orientieren hat und es für jedermann verständlich ist, dass die Beheizung einer 40 m² Wohnung wesentlich günstiger als die Beheizung einer 113 m² Wohnung ausfällt. Wenn auch der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben normalerweise nur einen Raum und bei Bedarf sein Badezimmer mit Strom heizt, hat er dennoch zugestanden, dass die Veränderung des Stromverbrauches im Abrechnungszeitraum 18.03.2016 bis 17.03.2017 gegenüber dem Vorjahr im Ausmaß von 2.301 Kilowattstunden – abgerechneter Verbrauch 10.527 Kilowattstunden gegenüber dem Vorjahr mit 8.226 Kilowattstunden - dadurch entstand, dass Mitte des Oktober 2016 innerhalb von zwei Tagen die vier desolaten Fenster seiner Wohnung getauscht wurden und er sich gezwungen sah, aufgrund seiner allergischen Reaktion unter anderem auf Kaliumdichromat (in Beton, Verputz, Gips, etc. enthalten) den feuchten Verputz möglichst schnell zu trocknen und daher über mehrere Wochen – von Mitte Oktober 2016 bis zum Feber des Jahres 2017 - alle Räumlichkeiten seiner Wohnung mit allen Heizkörpern mit Strom komplett zu beheizen, das heißt, dass sämtliche Heizkörper in seiner Wohnung in dieser Zeit bis Ende des Jahres 2016 durchgehend und bis zum Feber 2017 teilweise rund um die Uhr in Betrieb gestanden sind. Auch wenn das Beheizen sämtlicher vier Zimmer der Wohnung des Beschwerdeführers, um seiner Allergie unter anderem auf Kaliumdichromat zu begegnen, aus der Sicht des Beschwerdeführers erforderlich war, war dennoch zu beachten, dass damit die ortsüblichen Betriebskosten für einen Einpersonenhaushalt – Höchstnutzfläche 40 m² - deutlich überschritten wurden, sodass der Mehrverbrauch von 2.301 Kilowattstunden im Abrechnungszeitraum 18.03.2016 bis 17.03.2017 gegenüber dem abgerechneten Verbrauch von Strom im Vorjahr – 8.226 Kilowattstunden gegenüber 10.527 Kilowattstunden - nicht

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht werden kann. Diese hat in ihrer bekämpften Entscheidung vom 20.04.2017 schlüssig darauf hingewiesen, dass der durchschnittliche Jahresstromverbrauch für einen Einpersonenhaushalt (ohne Stromheizung) in Österreich und im vergleichbaren Deutschland auf ca 1.500 bis 1.800 Kilowattstunden beläuft und dass bei der realistischen Annahme, dass für den Fall, dass mit Strom geheizt wird, rund zwei Drittel der Stromkosten dem Bereich „Heizen“ zuzuordnen sind, sich bei sparsamem Heizaufwand kein höherer Gesamtstromjahresverbrauch als rund 5.142,86 Kilowattstunden ergeben dürfte. In diesem Zusammenhangs ist weiters zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2016, GZ ****, mit welchem dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11.03.2015 bis 17.03.2016 eine einmalige Unterstützung für Heizkosten, bezogen auf die IKB Jahresabrechnung 2015, in der Höhe von Euro 325,34 (das entspricht zwei Drittel der Stromkosten) bewilligt wurde, ausdrücklich ermahnt wurde, in Zukunft beim Gebrauch von Warmwasser und Heizung sparsam umzugehen sowie die monatlichen Abschlagszahlungen für das laufende Jahr konsequent zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich auf § 1 Abs 8 TMSG verwiesen, welcher besagt, dass der Hilfesuchende die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu wahren hat. In diesem Zusammenhangs ist weiters zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2016, GZ ****, mit welchem dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11.03.2015 bis 17.03.2016 eine einmalige Unterstützung für Heizkosten, bezogen auf die IKB Jahresabrechnung 2015, in der Höhe von Euro 325,34 (das entspricht zwei Drittel der Stromkosten) bewilligt wurde, ausdrücklich ermahnt wurde, in Zukunft beim Gebrauch von Warmwasser und Heizung sparsam umzugehen sowie die monatlichen Abschlagszahlungen für das laufende Jahr konsequent zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich auf Paragraph eins, Absatz 8, TMSG verwiesen, welcher besagt, dass der Hilfesuchende die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu wahren hat. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.07.2017 zugestanden, dass seine Wohnung mit einer Zentralheizung für Holzkohle ausgestattet ist, eine Beheizung der Wohnung mit Holzkohle allerdings nur zweckmäßig sei, wenn alle Räumlichkeiten seiner Wohnung mit Holzkohle beheizt würden. Gerade im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer eben alle seine Wohnräumlichkeiten über Wochen hindurch komplett beheizt wurden, hätte sich diese Alternative als wesentlich billigere Heizalternative angeboten, um die Heizkosten entsprechend geringer zu halten. Bei entsprechender Organisation wäre dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes das Beschaffen von Holzkohle, auch bei seiner eingeschränkten Gesundheit, zumutbar gewesen und wurde von der belangten Behörde bestätigt, Mindestsicherungsbezieher bei gesundheitlicher Einschränkung bei der Lieferung von Holzkohle auch entsprechend zu unterstützen. Im Ergebnis war sohin die bekämpfte Entscheidung nicht zu beanstanden, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses jedoch hinsichtlich der begehrten Übernahme der Gesamtstromjahresabrechnung 2017 von Euro 669,83 auf Euro 541,83 richtig zu stellen. Das ortsübliche Maß übersteigende Betriebskosten können nicht aus Mitteln in der Mindestsicherung getragen werden, würde dies doch den in § 1 Abs 8 TMSG enthaltenen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen (vgl VwGH vom 18.04.2012, 2011/10/0095). Zumal sohin der begehrten Nachforderung an Stromkosten für den Abrechnungszeitraum 18.03.2016 bis 17.03.2017 im Ausmaß von Euro 541,83 keine Berechtigung zukommt, erweist sich auch die Abweisung des Begehrens auf Neufestsetzung der monatlichen Vorauszahlungen auf Euro 128,00 als nicht berechtigt, auch deswegen, weil selbst nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund der neu eingebauten Fenster sich der Stromverbrauch für seine Wohnung in Zukunft eklatant reduzieren wird. Im Ergebnis war sohin die bekämpfte Entscheidung nicht zu beanstanden, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses jedoch hinsichtlich der begehrten Übernahme der Gesamtstromjahresabrechnung 2017 von Euro 669,83 auf Euro 541,83 richtig zu stellen. Das ortsübliche Maß übersteigende Betriebskosten können nicht aus Mitteln in der Mindestsicherung getragen werden, würde dies doch den in Paragraph eins, Absatz 8, TMSG enthaltenen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen vergleiche VwGH vom 18.04.2012, 2011/10/0095). Zumal sohin der begehrten Nachforderung an Stromkosten für den Abrechnungszeitraum 18.03.2016 bis 17.03.2017 im Ausmaß von Euro 541,83 keine Berechtigung zukommt, erweist sich auch die Abweisung des Begehrens auf Neufestsetzung der monatlichen Vorauszahlungen auf Euro 128,00 als nicht berechtigt, auch deswegen, weil selbst nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund der neu eingebauten Fenster sich der Stromverbrauch für seine Wohnung in Zukunft eklatant reduzieren wird. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.1478.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.