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{'item': 'LVwG-2017/46/0615-11'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 6§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/46/0615-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

den §§ 4 Abs 2 und 5 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) [sonstige Partei: Agrargemeinschaft Z Y (X)], vertreten durch Obmann BB, Adresse 2, **** Z), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch AA, Rechtsanwälte in **** W, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 09.02.2017, Zl ****, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes

den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 5, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) [sonstige Partei: Agrargemeinschaft Z Y (römisch zehn)], vertreten durch Obmann BB, Adresse 2, **** Z), zu Recht: 1.

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zunächst wird festgehalten, dass die sonstige Partei unter mehreren Namen (Agrargemeinschaft Z-Y, Agrargemeinschaft Z X, Agrargemeinschaft Z Y) im Verfahren aufscheint. Seitens der Agrargemeinschaft wurde mit Beschluss vom 15.03.2017 festgestellt, dass die Agrargemeinschaft nunmehr einheitlich unter dem Namen „Agrargemeinschaft Z X“ auftreten wird. Laut Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, vom 14.08.2017 lautet die offizielle Bezeichnung derzeit Agrargemeinschaft „Z-Y(X)“ und wird in der Folge diese Bezeichnung in der gegenständlichen Erledigung verwendet. Zunächst wird festgehalten, dass die sonstige Partei unter mehreren Namen (Agrargemeinschaft Z-Y, Agrargemeinschaft Z römisch zehn, Agrargemeinschaft Z Y) im Verfahren aufscheint. Seitens der Agrargemeinschaft wurde mit Beschluss vom 15.03.2017 festgestellt, dass die Agrargemeinschaft nunmehr einheitlich unter dem Namen „Agrargemeinschaft Z X“ auftreten wird. Laut Auskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, vom 14.08.2017 lautet die offizielle Bezeichnung derzeit Agrargemeinschaft „Z-Y(römisch zehn)“ und wird in der Folge diese Bezeichnung in der gegenständlichen Erledigung verwendet. Die sonstige Partei ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ** GB **** Z, bestehend aus den Gst-Nr **1, **2 und **3. Derzeit ist die Liegenschaft

§ 6Abs 1 TJG 2004 Teil des Genossenschaftsjagdgebiets Z.

Die Ausübung des Jagdrechtes auf diesem Genossenschaftsjagdgebiet hat die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft verpachtet. Derzeit ist die Liegenschaft

Paragraph 6, Absatz eins, TJG 2004 Teil des Genossenschaftsjagdgebiets Z. Die Ausübung des Jagdrechtes auf diesem Genossenschaftsjagdgebiet hat die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft verpachtet. Mit dem Landesgesetz LGBl Nr 64/2015, in Kraft getreten am 01.10.2015, wurde die Feststellung einer Eigenjagd mit einer Fläche von weniger als 300 ha aufgrund einer Ausnahmebestimmung zulässig. Dadurch sollten Grundeigentümer, die erst nach den historischen Stichtagen Eigentum erworben haben, jenen Grundeigentümern gleichgestellt werden, die aufgrund der Stichtagsregelungen die Feststellung einer Eigenjagd erwirken konnten. Diese Ausnahme sollte lediglich ein Optionsfenster zur Feststellung neuer „kleiner“ Eigenjagden ermöglichen und wurde daher zeitlich befristet. Nach § 69 Abs 3 TJG 2004 ist ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, in Kraft getreten am 01.10.2015, wurde die Feststellung einer Eigenjagd mit einer Fläche von weniger als 300 ha aufgrund einer Ausnahmebestimmung zulässig. Dadurch sollten Grundeigentümer, die erst nach den historischen Stichtagen Eigentum erworben haben, jenen Grundeigentümern gleichgestellt werden, die aufgrund der Stichtagsregelungen die Feststellung einer Eigenjagd erwirken konnten. Diese Ausnahme sollte lediglich ein Optionsfenster zur Feststellung neuer „kleiner“ Eigenjagden ermöglichen und wurde daher zeitlich befristet. Nach Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004 ist ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Hintergrund des damaligen vom Obmann Stellvertreter der sonstigen Partei unterfertigten Schreibens ohne Datum, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.07.2016, ist folglich die durch das Landesgesetz LGBl Nr 64/2015 geschaffene Ausnahmebestimmung zur Feststellung einer Eigenjagd nach den §§ 5 Abs 5 und 69 Abs 3 TJG
  3. Konkret wurde im genannten Schreiben die Feststellung des Eigenjagdgebietes „Z X“, das aus den oben angeführten Grundstücken der EZ ** GB **** Z bestehen soll, begehrt. Hintergrund des damaligen vom Obmann Stellvertreter der sonstigen Partei unterfertigten Schreibens ohne Datum, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.07.2016, ist folglich die durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, geschaffene Ausnahmebestimmung zur Feststellung einer Eigenjagd nach den Paragraphen 5, Absatz 5 und 69 Absatz 3, TJG
  4. Konkret wurde im genannten Schreiben die Feststellung des Eigenjagdgebietes „Z X“, das aus den oben angeführten Grundstücken der EZ ** GB **** Z bestehen soll, begehrt. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde

den §§ 4 Abs 2 und 5 Abs 5 TJG 2004 fest, dass die im Alleineigentum der sonstigen Partei stehenden Gst-Nrn **1, **2 und **3, EZ ** GB **** Z mit einer zusammenhängend land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche im Ausmaß von 157,4801 ha das Eigenjagdgebiet „Z Y“ bilden. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde

den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 5, TJG 2004 fest, dass die im Alleineigentum der sonstigen Partei stehenden Gst-Nrn **1, **2 und **3, EZ ** GB **** Z mit einer zusammenhängend land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche im Ausmaß von 157,4801 ha das Eigenjagdgebiet „Z Y“ bilden. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft neben inhaltlichen Argumenten, die gegen die Erfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes im Sinne des § 5 Abs 5 TJG 2004 sprechen sollen, insbesondere aus, dass ein angebliches Ansuchen der Agrargemeinschaft Z Y, vertreten durch den Obmann Stellvertreter, vorliegen solle. Im Akt befinde sich aber lediglich ein Schreiben der Agrargemeinschaft Z X ohne Datum. Der angefochtene Bescheid sei daher bereits mit Nichtigkeit behaftet, zumal er sich auf einen Antrag stütze, nämlich einen solchen einer Agrargemeinschaft Z Y, den es gar nicht gäbe. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Jagdgenossenschaft neben inhaltlichen Argumenten, die gegen die Erfüllung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, TJG 2004 sprechen sollen, insbesondere aus, dass ein angebliches Ansuchen der Agrargemeinschaft Z Y, vertreten durch den Obmann Stellvertreter, vorliegen solle. Im Akt befinde sich aber lediglich ein Schreiben der Agrargemeinschaft Z römisch zehn ohne Datum. Der angefochtene Bescheid sei daher bereits mit Nichtigkeit behaftet, zumal er sich auf einen Antrag stütze, nämlich einen solchen einer Agrargemeinschaft Z Y, den es gar nicht gäbe. Die Agrargemeinschaft Z Y gäbe es nicht. Sollte vom Bescheid die Agrargemeinschaft Z X unmittelbar betroffen sein, so liege auch kein rechtswirksamer Antrag der Agrargemeinschaft Z X vor. Darüber hinaus sei die sonstige Partei mangels eines Beschlusses des zuständigen Organs dieser Agrargemeinschaft nicht zur Antragstellung legitimiert gewesen. In diesem Sinne werde auch die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Auch sei BB als Obmannstellvertreter nicht legitimiert gewesen, einen solchen Antrag zu stellen. Die Agrargemeinschaft Z Y gäbe es nicht. Sollte vom Bescheid die Agrargemeinschaft Z römisch zehn unmittelbar betroffen sein, so liege auch kein rechtswirksamer Antrag der Agrargemeinschaft Z römisch zehn vor. Darüber hinaus sei die sonstige Partei mangels eines Beschlusses des zuständigen Organs dieser Agrargemeinschaft nicht zur Antragstellung legitimiert gewesen. In diesem Sinne werde auch die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Auch sei BB als Obmannstellvertreter nicht legitimiert gewesen, einen solchen Antrag zu stellen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in das vom Obmann Stellvertreter der sonstigen Partei unterfertigte Schreiben ohne Datum, und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des nunmehrigen Obmanns BB der sonstigen Partei. Ebenso Einsicht genommen wurde in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Satzung der sonstigen Partei (siehe ON 9). Wie sich aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in das vom Obmann Stellvertreter der sonstigen Partei unterfertigte Schreiben ohne Datum, und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des nunmehrigen Obmanns BB der sonstigen Partei. Ebenso Einsicht genommen wurde in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte Satzung der sonstigen Partei (siehe ON 9). Wie sich aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das Begehren

dem vom nunmehrigen Obmann, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Obmann-Stellvertreter, der sonstigen Partei unterfertigten Schreiben ohne Datum (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.07.2016) war nicht durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses der sonstigen Partei gedeckt. Der Ausschuss der sonstigen Partei befasste sich mit diesem Begehren erstmals am 15.03.2017.

dem Tagesordnungspunkt

  1. fasste der Ausschuss an diesem Tag wörtlich folgenden Beschluss: „Der Ausschuss befürwortet die Feststellung der Eigenjagd.“ Zuvor wurde festgehalten, dass die Eigenjagd von Obm.Stv. BB beantragt wurde. Die Feststellung zur Genehmigung der Eigenjagd wurde durch die Jagdbehörde bestätigt. Dagegen wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch Obmann CC, Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird unter anderem auch der Vorwurf erhoben, dass der Obmann Stellvertreter der Agrargemeinschaft Z-Y(X) für die Antragstellung zur Feststellung der Eigenjagd Z Y mangels Legitimation des Ausschusses nicht befugt gewesen wäre, diesen Antrag zu stellen. In der Beschwerde wird unter anderem auch der Vorwurf erhoben, dass der Obmann Stellvertreter der Agrargemeinschaft Z-Y(römisch zehn) für die Antragstellung zur Feststellung der Eigenjagd Z Y mangels Legitimation des Ausschusses nicht befugt gewesen wäre, diesen Antrag zu stellen. In der Ausschusssitzung vom 15.3.2015 wurde durch den Obmann berichtet, dass ein Antrag zur Feststellung der Eigenjagd Z Y gestellt und die Feststellung der Eigenjagd durch die Jagdbehörde bestätigt wurde. Der Ausschuss befürwortete die Feststellung der Eigenjagd mit 5 Stimmen dafür und keiner Gegenstimme. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Kundmachung über die Sitzung des Ausschusses der sonstigen Partei am 15.03.
  2. Diese Niederschrift wurde vom Obmann der sonstigen Partei vorgelegt. III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

§ 6

Abs 1 TJG 2004 bilden alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

Paragraph 6, Absatz eins, TJG 2004 bilden alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (Paragraph 9, Absatz eins,) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen. Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden nach § 13 Abs 1 TJG 2004 eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht. Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden nach Paragraph 13, Absatz eins, TJG 2004 eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht. Der kraft Gesetzes bestehenden beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft (vgl § 13 Abs 1 TJG 2004) kommt im gegenständlichen Verfahren folglich Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zu (vgl VwGH 14.01.1981, 03/329/80, 03/331/80). Der kraft Gesetzes bestehenden beschwerdeführenden Jagdgenossenschaft vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, TJG 2004) kommt im gegenständlichen Verfahren folglich Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zu vergleiche VwGH 14.01.1981, 03/329/80, 03/331/80). Die Satzung der sonstigen Partei wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.09.2013, Zl ****, erlassen. Es gelangt somit § 13 Abs 2 der zitierten Satzung, wonach der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertritt, zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Es gelangt somit Paragraph 13, Absatz 2, der zitierten Satzung, wonach der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertritt, zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis ist im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüssen zu halten hat. Nach § 12 der zur Anwendung gelangenden Satzung gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zB die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des § 9 lit f, zum Wirkungskreis des Ausschusses. Nach Paragraph 12, der zur Anwendung gelangenden Satzung gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zB die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, Maßnahmen im geschäftlichen Verkehr der Agrargemeinschaft, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des Paragraph 9, Litera f,, zum Wirkungskreis des Ausschusses. Zumal die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren

der Satzung weder dem Obmann noch der Vollversammlung der sonstigen Partei vorbehalten ist, sondern explizit im § 12 der Satzung aufgelistet ist, gehört diese zum Wirkungskreis des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft. Zumal die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren

der Satzung weder dem Obmann noch der Vollversammlung der sonstigen Partei vorbehalten ist, sondern explizit im Paragraph 12, der Satzung aufgelistet ist, gehört diese zum Wirkungskreis des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft. Wenn nun zufolge der Satzung der sonstigen Partei die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, einen Antrag rechtswirksam einzubringen (vgl VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245, wonach der Beschluss zur Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst werden muss).Wenn nun zufolge der Satzung der sonstigen Partei die Antragstellung in verwaltungsbehördlichen Verfahren im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, einen Antrag rechtswirksam einzubringen vergleiche VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245, wonach der Beschluss zur Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst werden muss). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Antrag

Schreiben ohne Datum, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.07.2016, nicht durch einen entsprechenden Ausschussbeschluss gedeckt. Der Ausschuss der sonstigen Partei fasste erst im Nachhinein in der Sitzung am 15.03.2017 den Beschluss, dass der von der sonstigen Partei bereits gestellte und auch bereits bestätigte Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „Z X“

den §§ 4 Abs 2 und 5 Abs 5 in Verbindung mit § 69 Abs 3 TJG 2004 befürwortet wird. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Antrag

Schreiben ohne Datum, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.07.2016, nicht durch einen entsprechenden Ausschussbeschluss gedeckt. Der Ausschuss der sonstigen Partei fasste erst im Nachhinein in der Sitzung am 15.03.2017 den Beschluss, dass der von der sonstigen Partei bereits gestellte und auch bereits bestätigte Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „Z X“

den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004 befürwortet wird. Nach § 4 Abs 2 TJG 2004 hat die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Bei der Erlassung einer Entscheidung

den §§ 4 Abs 2 und 5 Abs 5 in Verbindung mit § 69 Abs 3 TJG 2004 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 hat die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Bei der Erlassung einer Entscheidung

den Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004 handelt es sich folglich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Wenn die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf, verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Im Ergebnis ist der Beschwerde mangels eines durch den Ausschuss der sonstigen Partei gefassten Beschlusses, der den Obmann der sonstigen Partei zur Antragstellung legitimiert hätte, sohin mangels eines verfahrenseinleitenden Antrags, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war entscheidungswesentlich, ob der Obmann der sonstigen Partei ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses in der Lage war, einen Antrag rechtswirksam einzubringen. Diese Frage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245; 26.01.2017, Ra 2016/07/0069). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall war entscheidungswesentlich, ob der Obmann der sonstigen Partei ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses in der Lage war, einen Antrag rechtswirksam einzubringen. Diese Frage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche VwGH 26.04.2012, 2011/07/0245; 26.01.2017, Ra 2016/07/0069). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.46.0615.11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.