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{'item': 'LVwG-2015/33/1507-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.08.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/33/1507-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der

  1. mj. BB, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter AA, und des
  2. AA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.04.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 26.02.2015 wurde gemäß § 23 TGVG der Schenkungsvertrag vom 12.02.2015 betreffend den Erwerb des unbebauten Baugrundstückes ****/3 in EZ ****, GB **** X, durch die minderjährige BB, geb. xx.xx.xxxx, Z, bei der belangten Behörde als Grundverkehrsbehörde angezeigt. Gemäß dem angezeigten Schenkungsvertrag schenkt Herr AA das betreffende Baugrundstück seiner Tochter BB, welche wiederum mit diesem Schenkungsvertrag ihrem Vater ein Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen Liegenschaft einräumt.Am 26.02.2015 wurde gemäß Paragraph 23, TGVG der Schenkungsvertrag vom 12.02.2015 betreffend den Erwerb des unbebauten Baugrundstückes ****/3 in EZ ****, GB **** römisch zehn, durch die minderjährige BB, geb. xx.xx.xxxx, Z, bei der belangten Behörde als Grundverkehrsbehörde angezeigt. Gemäß dem angezeigten Schenkungsvertrag schenkt Herr AA das betreffende Baugrundstück seiner Tochter BB, welche wiederum mit diesem Schenkungsvertrag ihrem Vater ein Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen Liegenschaft einräumt. Der Geschenkgeber hatte dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 06.11.2009 erworben. Die Anzeige dieses Rechtserwerbs wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde mit Schriftsatz vom 22.12.2009 unter dem Hinweis, dass das unbebaute Grundstück binnen fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen ist, bestätigt. Die Bebauungsfrist lief bis zum 22.12.
  5. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014, somit innerhalb dieser Frist, beantragte Herr AA, die Bebauungsfrist für das Grundstück ****/3 in EZ ****, GB **** X, um weitere fünf Jahre zu verlängern. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2015, Zl ****, abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014, somit innerhalb dieser Frist, beantragte Herr AA, die Bebauungsfrist für das Grundstück ****/3 in EZ ****, GB **** römisch zehn, um weitere fünf Jahre zu verlängern. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2015, Zl ****, abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Betreffend die Anzeige des Schenkungsvertrages gemäß § 23 TGVG hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 27.02.2015 einen Verbesserungsauftrag erteilt und die Beschwerdeführer zur Nachreichung der Freizeitwohnsitzerklärung gemäß § 11 Abs 2 lit a TGVG aufgefordert.Betreffend die Anzeige des Schenkungsvertrages gemäß Paragraph 23, TGVG hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 27.02.2015 einen Verbesserungsauftrag erteilt und die Beschwerdeführer zur Nachreichung der Freizeitwohnsitzerklärung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TGVG aufgefordert. Am 13.03.2015 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein, mit welcher die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen der Ausnahme von der Erklärungspflicht nach § 10 lit b TGVG gefordert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr AA innerhalb offener Frist gemäß § 11 Abs 3 TGVG einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei zwar von der belangten Behörde abgewiesen worden, aber noch nicht rechtskräftig, da gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben wurde, welche aufschiebende Wirkung habe. Die Voraussetzungen gemäß § 10 lit b TGVG seien daher gegeben.Am 13.03.2015 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein, mit welcher die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen der Ausnahme von der Erklärungspflicht nach Paragraph 10, Litera b, TGVG gefordert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr AA innerhalb offener Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TGVG einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei zwar von der belangten Behörde abgewiesen worden, aber noch nicht rechtskräftig, da gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben wurde, welche aufschiebende Wirkung habe. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, Litera b, TGVG seien daher gegeben. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 03.04.2015 wurde der erteilte Verbesserungsauftrag wiederholt und dahingehend ergänzt, dass zusätzlich die Bebauungserklärung nach § 11 Abs 2 TGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzureichen sei.Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 03.04.2015 wurde der erteilte Verbesserungsauftrag wiederholt und dahingehend ergänzt, dass zusätzlich die Bebauungserklärung nach Paragraph 11, Absatz 2, TGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzureichen sei. Dazu wurde mit Schreiben der vertretenen Beschwerdeführer vom 03.04.2015 wiederum Stellung genommen und auf die Stellungnahme vom 13.03.2015 verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 wurde der eingangs erwähnte Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 wurde der eingangs erwähnte Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dagegen wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtserwerb innerhalb der Frist des § 11 Abs 3 TGVG erfolgt sei, weil vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt und diese Sache noch nicht rechtskräftig erledigt worden sei. Überdies sei § 10 TGVG verfassungskonform auszulegen, sodass Rechtserwerbe, die vor rechtskräftiger Ablehnung eines gestellten Verlängerungsantrages erfolgen, Rechtserwerbe seien, bei denen eine Ausnahme von der Erklärungspflicht vorliege. Den Beschwerdeführern sei unzulässigerweise eine Sachentscheidung verweigert worden, da trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG eine Zurückweisung vorgenommen worden sei. Auf die Gefahr einer Zurückweisung bei Nichtnachreichung der geforderten Unterlagen seien die Beschwerdeführer auch nie hingewiesen worden. Es sei lediglich eine Aufforderung zur Nachreichung mit dem Hinweis ergangen, dass bei Nichtbefolgen eine Abweisung des Antrages nach § 25a TGVG erfolgen müsse. Die Frage der Abweisung wegen des Fehlens erforderlicher Unterlagen liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, da eine Ausnahme nach § 10 TGVG gegeben sei. Zusammengefasst liege daher eine Ausnahme von der Erklärungspflicht vor und hätte daher eine Entscheidung in der Sache ergehen müssen.Dagegen wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtserwerb innerhalb der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG erfolgt sei, weil vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt und diese Sache noch nicht rechtskräftig erledigt worden sei. Überdies sei Paragraph 10, TGVG verfassungskonform auszulegen, sodass Rechtserwerbe, die vor rechtskräftiger Ablehnung eines gestellten Verlängerungsantrages erfolgen, Rechtserwerbe seien, bei denen eine Ausnahme von der Erklärungspflicht vorliege. Den Beschwerdeführern sei unzulässigerweise eine Sachentscheidung verweigert worden, da trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Zurückweisung vorgenommen worden sei. Auf die Gefahr einer Zurückweisung bei Nichtnachreichung der geforderten Unterlagen seien die Beschwerdeführer auch nie hingewiesen worden. Es sei lediglich eine Aufforderung zur Nachreichung mit dem Hinweis ergangen, dass bei Nichtbefolgen eine Abweisung des Antrages nach Paragraph 25 a, TGVG erfolgen müsse. Die Frage der Abweisung wegen des Fehlens erforderlicher Unterlagen liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, da eine Ausnahme nach Paragraph 10, TGVG gegeben sei. Zusammengefasst liege daher eine Ausnahme von der Erklärungspflicht vor und hätte daher eine Entscheidung in der Sache ergehen müssen. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde im Sinne des Antrages vom 26.02.2015 auf Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen der Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 10 lit b TGVG in der Sache selbst, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG, entscheiden und das Vorliegen der Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß § 10 lit b TGVG bestätigen.Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde im Sinne des Antrages vom 26.02.2015 auf Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen der Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß Paragraph 10, Litera b, TGVG in der Sache selbst, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG, entscheiden und das Vorliegen der Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß Paragraph 10, Litera b, TGVG bestätigen. Im Verfahren betreffend die Verlängerung der Bebauungsfrist wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.03.2015, Zl LVwG-****, als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit nunmehrigem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2017, Zl ****, wurde die Revision zurückgewiesen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Bei dem Grundstück ****/3 in EZ ****, GB **** X, handelt es sich um ein unbebautes Baugrundstück.Bei dem Grundstück ****/3 in EZ ****, GB **** römisch zehn, handelt es sich um ein unbebautes Baugrundstück. Der Beschwerdeführer AA hat dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 06.11.2009 erworben. Die Anzeige dieses Rechtserwerbs wurde seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 22.12.2009 bestätigt. Die 5-jährige Bebauungsfrist lief bis zum 22.12.
  6. Am 01.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Bebauungsfrist für die betroffene Liegenschaft um weitere fünf Jahre zu verlängern. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015, Zl ****, abgewiesen. Mit Schenkungsvertrag vom 12.02.2015 schenkte AA das Grundstück ****/3 in EZ ****, GB **** X, seiner minderjährigen Tochter BB, welche wiederum mit diesem Schenkungsvertrag ihrem Vater ein Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen Liegenschaft einräumte. Dieser Schenkungsvertrag wurde am 26.02.2015 bei der belangten Behörde grundverkehrsbehördlich angezeigt. Mit Schenkungsvertrag vom 12.02.2015 schenkte AA das Grundstück ****/3 in EZ ****, GB **** römisch zehn, seiner minderjährigen Tochter BB, welche wiederum mit diesem Schenkungsvertrag ihrem Vater ein Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen Liegenschaft einräumte. Dieser Schenkungsvertrag wurde am 26.02.2015 bei der belangten Behörde grundverkehrsbehördlich angezeigt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015 betreffend die Abweisung des Verlängerungsantrages wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgerichts Tirol erhoben, welche mit Erkenntnis vom 04.03.2015, Zl LVwG-****, als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29.05.2017, Zl ****, zurückgewiesen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde zu Zl ****, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-****. Zudem ist der Sachverhalt Großteils unstrittig; es war lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob die Bebauungsfrist nach § 11 Abs 3 TGVG im Zeitpunkt des Rechtserwerbs noch offen oder abgelaufen war und folglich die Verbesserungsaufträge zu Recht erteilt wurden oder nicht.Zudem ist der Sachverhalt Großteils unstrittig; es war lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob die Bebauungsfrist nach Paragraph 11, Absatz 3, TGVG im Zeitpunkt des Rechtserwerbs noch offen oder abgelaufen war und folglich die Verbesserungsaufträge zu Recht erteilt wurden oder nicht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung), lauten wie folgt: Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung), lauten wie folgt: „§ 10 Ausnahmen von der Erklärungspflicht Bei folgenden Rechtserwerben bedarf es keiner Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:Bei folgenden Rechtserwerben bedarf es keiner Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2: a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird; b) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie; im Fall eines unbebauten Grundstücks bedarf es jedoch nur dann keiner Erklärung nach § 11 Abs. 2, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 3 erfolgt; b) beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie; im Fall eines unbebauten Grundstücks bedarf es jedoch nur dann keiner Erklärung nach Paragraph 11, Absatz 2,, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, erfolgt; c) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw. partnerschaftlichen Vermögens; d) beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB oder bei einer Veränderung der Miteigentumsanteile bei aufrecht bleibender Miteigentümergemeinschaft; d) beim Rechtserwerb durch einen Miteigentümer im Zuge der Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB oder bei einer Veränderung der Miteigentumsanteile bei aufrecht bleibender Miteigentümergemeinschaft; e) beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach § 14 Abs.
  7. e) beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach Paragraph 14, Absatz eins, § 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die BebauungParagraph 11, Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1)Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
(2)Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass
  1. a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und
  2. b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
  3. b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.
(3)Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.“
(4)Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.“ Weiters ist für den vorliegenden Sachverhalt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 161/2013, relevant:Weiters ist für den vorliegenden Sachverhalt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, relevant: „§ 13 Anbringen (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass mit LGBl Nr 26/2017 eine neue Fassung des TGVG in Kraft getreten ist. Auf den vorliegenden Fall ist allerdings die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Fassung des TGVG, LGBl Nr 130/2013, anzuwenden (vgl VwGH vom 06.06.1991, 91/09/0077; VwGH vom 24.04.2012, 2009/11/0212; VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0040; uvm).Zunächst ist festzuhalten, dass mit Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, eine neue Fassung des TGVG in Kraft getreten ist. Auf den vorliegenden Fall ist allerdings die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Fassung des TGVG, Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, anzuwenden vergleiche VwGH vom 06.06.1991, 91/09/0077; VwGH vom 24.04.2012, 2009/11/0212; VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0040; uvm). Nach § 11 Abs 2 TGVG hat beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll (lit a) und dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist (lit b).Nach Paragraph 11, Absatz 2, TGVG hat beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll (Litera a,) und dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist (Litera b,). In § 10 TGVG sind die Ausnahmen von dieser Erklärungspflicht nach § 11 Abs 1 oder 2 TGVG geregelt. Gemäß lit b dieser Bestimmung besteht eine Ausnahme von der Erklärungspflicht beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie; im Fall eines unbebauten Grundstücks bedarf es jedoch nur dann keiner Erklärung nach § 11 Abs 2, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach § 11 Abs 3 erfolgt.In Paragraph 10, TGVG sind die Ausnahmen von dieser Erklärungspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 TGVG geregelt. Gemäß Litera b, dieser Bestimmung besteht eine Ausnahme von der Erklärungspflicht beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie; im Fall eines unbebauten Grundstücks bedarf es jedoch nur dann keiner Erklärung nach Paragraph 11, Absatz 2,, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, erfolgt. Im vorliegenden Fall handelt es sich zweifelsfrei um einen Rechtserwerb zwischen Verwandten in gerader Linie, nämlich zwischen Vater und Tochter, wobei sich der zwischen ihnen abgeschlossene Schenkungsvertrag auf ein unbebautes Baugrundstück bezieht. Nach § 10 lit b letzter Satz TGVG bedarf es bei einem unbebauten Grundstück jedoch nur dann keiner Erklärung nach § 11 Abs 2, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach § 11 Abs 3 erfolgt.Nach Paragraph 10, Litera b, letzter Satz TGVG bedarf es bei einem unbebauten Grundstück jedoch nur dann keiner Erklärung nach Paragraph 11, Absatz 2,, wenn es sich um ein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt oder der Rechtserwerb innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, erfolgt. Entscheidungsrelevant ist somit die Frage, ob der Rechtserwerb, dh der Schenkungsvertrag vom 12.02.2015, innerhalb der Frist des § 11 Abs 3 TGVG erfolgte, da es sich gegenständlich unbestritten um kein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt.Entscheidungsrelevant ist somit die Frage, ob der Rechtserwerb, dh der Schenkungsvertrag vom 12.02.2015, innerhalb der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG erfolgte, da es sich gegenständlich unbestritten um kein erklärungsfrei erworbenes Grundstück handelt. In der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 130/2013, sieht das TGVG gemäß § 11 Abs 3 TGVG beim Grundverkehr mit Baugrundstücken eine Bebauungsfrist bzw eine Frist, in der das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt werden muss, von fünf Jahren vor. In der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sieht das TGVG gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TGVG beim Grundverkehr mit Baugrundstücken eine Bebauungsfrist bzw eine Frist, in der das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt werden muss, von fünf Jahren vor. Im vorliegenden Fall lief die Bebauungsfrist bis zum 22.12.2014, wobei innerhalb der Frist, nämlich am 01.12.2014, ein Verlängerungsantrag gestellt wurde. Dieser Antrag wurde jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015 abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 04.03.2015 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche letztlich mit Beschluss vom 29.05.2017 zurückgewiesen wurde. Sohin liegt mittlerweile eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die Verlängerung der Bebauungsfrist vor, und steht daher nunmehr fest, dass die Bebauungsfrist nicht verlängert wurde. Zwar kommt der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol aufschiebende Wirkung zu und wurde auch der Revision an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, doch entfaltet der Antrag auf Verlängerung, der noch vor Ablauf der Bebauungsfrist gestellt wurde, keine aufschiebende Wirkung. Daher erfolgte der Rechtserwerb am 12.02.2015 nicht innerhalb der Frist nach § 11 Abs 3 TGVG und liegt somit auch keine Ausnahme von der Erklärungspflicht nach § 10 lit b TGVG vor.Daher erfolgte der Rechtserwerb am 12.02.2015 nicht innerhalb der Frist nach Paragraph 11, Absatz 3, TGVG und liegt somit auch keine Ausnahme von der Erklärungspflicht nach Paragraph 10, Litera b, TGVG vor. Daraus folgt, dass die Behörde die beiden Verbesserungsaufträge vom 27.02.2015 und vom 03.04.2015 gemäß § 13 Abs 3 AVG, mit welchen die Aufforderung zur Nachreichung der Freizeitwohnsitzerklärung und der Bebauungserklärung erging, zu Recht erteilt hat, da ein mangelhaftes schriftliches Anbringen vorlag. Daraus folgt, dass die Behörde die beiden Verbesserungsaufträge vom 27.02.2015 und vom 03.04.2015 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, mit welchen die Aufforderung zur Nachreichung der Freizeitwohnsitzerklärung und der Bebauungserklärung erging, zu Recht erteilt hat, da ein mangelhaftes schriftliches Anbringen vorlag. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest und wurde im Wesentlichen auch nicht bestritten. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem war die Erörterung der entscheidungsrelevanten Frage, ob die Bebauungsfrist nach § 11 Abs 3 TGVG im Zeitpunkt des Rechtserwerbs noch offen war und daher eine Ausnahme nach § 10 lit b TGVG vorliegt, eine ausschließlich rechtliche Frage. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest und wurde im Wesentlichen auch nicht bestritten. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem war die Erörterung der entscheidungsrelevanten Frage, ob die Bebauungsfrist nach Paragraph 11, Absatz 3, TGVG im Zeitpunkt des Rechtserwerbs noch offen war und daher eine Ausnahme nach Paragraph 10, Litera b, TGVG vorliegt, eine ausschließlich rechtliche Frage. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.33.1507.2

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